98/628/GASP: Beschluß des Rates vom 9. November 1998 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Durchführung eines Beschlusses des Rates für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung Amtsblatt Nr. L 300 vom 11/11/1998 S. 0002 - 0003 BESCHLUSS DES RATES vom 9. November 1998 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Durchführung eines Beschlusses des Rates für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung (98/628/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.4 Absatz 2, in Anbetracht der Erklärung der Westeuropäischen Union (WEU) in der Schlußakte, die bei Annahme des Vertrags unterzeichnet wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat am heutigen Tag aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags den Beschluß 98/627/GASP (1) für eine spezifische Aktion der Union im Bereich der Unterstützung bei der Minenräumung angenommen. Für eine solche Aktion wäre Personal mit militärischem Fachwissen erforderlich. Unter diesen Bedingungen sollte die Union die WEU einschalten. Die Organe der WEU haben den im Anhang wiedergegebenen praktischen Regelungen zugestimmt - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Europäische Union ersucht die WEU, ihre Aktion in Form der Koordinierung, Betreuung und Ausbildung von Minenräumspezialisten und Ausbildern für die Minenräumung in Kroatien im Sinne des Beschlusses 98/627/GASP durchzuführen.
(2) Die Durchführung der Aktion nach Absatz 1 erfolgt gemäß den praktischen Regelungen im Anhang. Artikel 2 Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die WEU wird dieser Beschluß der WEU mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 9. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ANHANG Praktische Regelungen 1. Die WEU-Mission nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung der WEU wahr.
2. Während des Verlaufs der Maßnahme wird erwartet, daß - die WEU-Mission der WEU monatlich Bericht erstattet, die wiederum der EU umfassende Berichte zuleiten wird; - die WEU-Mission einen Zwischenbericht vorlegt, in dem eine erste Bewertung der Maßnahme vorgenommen wird und erforderlichenfalls mögliche Anpassungen der Ausgestaltung der Maßnahme vorgeschlagen werden; - in einer Notsituation der WEU unverzüglich ein Bericht vorgelegt wird, die ihn an die EU weiterleiten würde. Die Lage wird beurteilt, und es wird geprüft, ob dieser Bericht den EU- und WEU-Gremien vorzulegen ist. 3. Nach Abschluß der Maßnahme erstellt die WEU einen Erfahrungsbericht, der der EU übermittelt wird.
4. Die Kommunikation erfolgt im wesentlichen über - die bestehenden Kontaktstellen zwischen den Sekretariaten der EU und der WEU sowie zwischen der Kommission und dem WEU-Sekretariat; - die von den beiden Vorsitzen benannten Kontaktstellen. 5. Die Möglichkeit, koordinierte Sitzungen zwischen den Arbeitsgruppen abzuhalten, sollte bedacht werden. 6. Die diplomatische Vertretung des EU-Vorsitzes leistet der WEU-Mission, falls erforderlich, politische und diplomatische Unterstützung. 7. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über diese Maßnahme wird koordiniert. 8. Die Zahlungen für die Maßnahme erfolgen gemäß den finanziellen Regelungen, die zwischen der Kommission und der WEU gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu treffen sind.
Die oben erwähnten praktischen Regelungen berühren in keiner Weise die internen Verfahren jeder Organisation oder die weiteren Kontakte, die zwischen ihnen erforderlich sein könnten.