98/635/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 über zusätzliche Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Jahren 1994, 1995 und 1996 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2043) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 303 vom 13/11/1998 S. 0047 - 0052 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1998 über zusätzliche Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Jahren 1994, 1995 und 1996 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2043) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/635/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über eine Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 sowie die Artikel 8 und 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 22. März 1996 hat die Kommission Spanien um Informationen zu den Einzelheiten der staatlichen Beihilfen gebeten, die in dem am 23. Februar 1996 mit dem Unternehmen HUNOSA abgeschlossenen Programmvertrag sowie in der Königlichen Verordnung 12/1995 vom 28. Dezember 1995 (2) über Sofortmaßnahmen im Bereich Haushalt und Finanzen enthalten sind.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat Spanien der Kommission die Absicht mitgeteilt, an den Plänen zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Zeitraum 1994-1997 für die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A., die von der Kommission in ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS (3) genehmigt worden waren, Änderungen vorzunehmen, durch die deren Ausrichtung in bezug auf die in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Ziele modifiziert wird. Mit demselben Schreiben hat Spanien ferner gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS mitgeteilt, welche zusätzlichen Beihilfen es den genannten Unternehmen für die Jahre 1994, 1995 und 1996 gewähren wollte. Mit Schreiben vom 31. Juli 1996 hat die Kommission Spanien um zusätzliche Angaben zu den geplanten Änderungen hinsichtlich der Ausrichtung der zuvor genehmigten Pläne sowie zu den daraus resultierenden Beihilfen gebeten, um zu der Angelegenheit Stellung nehmen zu können. Mit Schreiben vom 7. November 1996 hat die Kommission Spanien an ihre Aufforderung zur Vorlage von zusätzlichen Angaben erinnert. Angesichts der fehlenden Reaktion auf die mit Schreiben vom 31.
Juli 1996 übermittelte und mit Schreiben vom 7. November 1996 wiederholte Aufforderung zur Vorlage von zusätzlichen Angaben und zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung hat die Kommission der spanischen Regierung mit Schreiben 97/C 137/06 vom 23. April 1974 (4) eine Frist von einem Monat für die Vorlage ihrer Bemerkungen gesetzt, die mit dem Tag des Erhalts dieses Schreibens begann. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 teilte Spanien der Kommission die geplanten Änderungen hinsichtlich der Ausrichtung der bereits genehmigten Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit mit und informierte sie des weiteren über die in den Jahren 1994, 1995 und 1996 aufgetretenen Abweichungen in bezug auf die Geschäftsergebnisse der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Spanien der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS Korrekturmaßnahmen für die im Zeitraum 1994-1996 aufgetretenen Abweichungen vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 8. November 1997 teilte Spanien der Kommission seine Absicht mit, weitere Informationen darüber vorzulegen, wie die vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen vor dem Auslaufen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS verschärft werden sollen. Diese Informationen wurden mit Schreiben vom 20. Februar 1998 übermittelt. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission a) darüber, ob die Änderungen in bezug auf die Ausrichtung des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für den Zeitraum 1994-1997 mit den allgemeinen und speziellen Zielen der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS übereinstimmen; b) über die folgenden zusätzlichen Beihilfen: - 3,363 Mrd. spanische Peseten (ESP) für das Jahr 1994, 11,577 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 7,806 Mrd. ESP für das Jahr 1996 zur Deckung von Betriebsverlusten der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A.; - 8,441 Mrd. ESP für das Jahr 1994, 18,684 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 16,180 Mrd. ESP für das Jahr 1996 zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. ihren Arbeitsplatz verlieren; - 1,162 Mrd.
ESP für das Jahr 1994, 1,241 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 3,441 Mrd. für das Jahr 1996 zur Deckung der zusätzlichen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Vorschriften von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen gemäß Artikel 9 Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein, in der insbesondere beurteilt wird, ob sie mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung in Einklang stehen.
Ferner bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, ob die Maßnahmen mit den Plänen zur Rückführung der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau vereinbar sind. II In ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS hat die Kommission eine befürwortende Stellungnahme hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Spanien notifizierten Pläne zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung (Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit (Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS) für den Zeitraum von 1994-1997 abgegeben.
Die Änderung hinsichtlich der Ausrichtung des von Spanien am 23. Mai 1997 notifizierten Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für den Zeitraum 1994-1997 in bezug auf die in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Ziele muß anhand der allgemeinen Ziele und Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 sowie der besonderen Kriterien des Artikels 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS geprüft werden. Aufgrund der genannten Ziele und Kriterien müssen die diesen Unternehmen gewährten Beihilfen zur Lösung der sozialen und regionalen Probleme beitragen, die mit der völligen oder teilweisen Rücknahme der Fördertätigkeit verbunden sind, und gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS in einen Stillegungsplan einbezogen werden, der im vorliegenden Fall bis zum 23. Juli 2002 befristet wurde. Die Stillegung kann auch nach Ablauf dieser Frist erfolgen, wenn die Beihilfen durch außergewöhnliche sozial- und regionalpolitische Gründe gerechtfertigt sind und mit einem Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit in Verbindung stehen, der eine wesentliche Kapazitätsverringerung vor der genannten Frist vorsieht. Der spanischen Regierung zufolge sollte durch den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Zeitraum 1994-1997 ein "Abbau der Förderkapazitäten" erfolgen, was durch die Stillegung und Zusammenlegung an Produktionsstätten, den Abbau der Zahl der festen Mitarbeiter und eine geringere Investitionstätigkeit realisiert werden sollte.
Nach Prüfung der Angaben zu den von Spanien geplanten Änderungen hinsichtlich der Ausrichtung des Plans und zu den vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen stellt die Kommission fest, daß die drei Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. feste Mitarbeiter abgebaut haben - der Personalstand wurde von 14 244 Mitarbeitern Anfang 1994 auf 10 968 Ende 1996 reduziert - und die Fördertätigkeit von 3,4 Mio. t im Jahr 1993 auf 2,9 Mio. t im Jahr 1996 zurückgeführt haben. Trotzdem stellte die Kommission fest, daß diese Unternehmen Maßnahmen planen, die im Widerspruch zu dem in der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS vorgesehenen Ziel der Rücknahme der Fördertätigkeit stehen, z. B. die Vergabe von Unteraufträgen an Dritte für die Steinkohlenförderung, um den genannten Arbeitsplatzabbau - zumindest teilweise - zu kompensieren, oder die Fortführung des Betriebs über die für die Zechenstillegung vorgesehene Frist hinaus. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 und 13. Juni 1997 teilte Spanien seine Absicht mit, im Jahr 1997 die Fördertätigkeit dieser Unternehmen gegenüber 1995 und 1996 zu steigern und weiter Investitionen zu tätigen, durch die das Tempo der Rücknahme der Fördertätigkeit in Zukunft verlangsamt werden soll.
Ziel der von Spanien vorgesehenen Änderungen, durch die die Ausrichtung der Pläne in bezug auf die in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Ziele modifiziert werden soll, ist es, die Förderkapazitäten der Unternehmen weniger stark zu verringern, was durch langfristige Investitionen in neue Fördergebiete und ein langsameres Tempo bei der schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit, die in den von der Kommission genehmigten Plänen vorgesehen war, erreicht werden soll. Daher sind sie mit den in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Zielen nicht vereinbar.
In Übereinstimmung mit Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann die Kommission keine befürwortende Stellungnahme zu den von Spanien geplanten Änderungen bezüglich der Ausrichtung der Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für den Zeitraum 1994-1997 abgeben. Daher muß Spanien die von der Kommission in der Entscheidung 94/1072/EGKS gebilligte Ausrichtung der Pläne beibehalten. III In ihren Entscheidungen 94/1072/EGKS, 96/591/EGKS (5) und 96/575/EGKS (6) hat die Kommission Beihilfen gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS zugunsten der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. in Höhe von 71,56 Mrd. ESP für 1994, 65,997 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 62,802 Mrd. ESP für das Jahr 1996 genehmigt, um die Betriebsverluste im Zusammenhang mit der Förderung von 3 187 470 t 1994, 2 800 100 t 1995 und 2 919 500 t 1996 zu decken, was im Schnitt einer Beihilfe in Höhe von 28 891 ESP/t SKE (180 ECU/t SKE) entspricht. Ziel dieser Beihilfen war die Umsetzung des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum von 1994 bis 1997, zu dem die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte.
Die notifizierten zusätzlichen Beihilfen in Höhe von 3,363 Mrd. ESP für das Jahr 1994, 11,577 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 7,806 Mrd. ESP für das Jahr 1996, die Spanien den Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. gewähren will, sollen ganz oder teilweise Betriebsverluste ausgleichen, die über den vorgesehenen Verlusten liegen. Bei der Prüfung dieser Maßnahmen muß die Kommission beurteilen, ob sie mit dem in Artikel 8 genannten Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit und mit den in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Zielen übereinstimmen. Die Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. haben den vorgesehenen Stellenabbau vollzogen, da die Zahl der Beschäftigten von 13 153 Anfang 1994 auf 10 146 Ende 1996 zurückging, und ferner die Fördertätigkeit von 3 116 500 t im Jahr 1993 auf 2 661 500 t im Jahr 1996 stetig zurückgenommen wurde.
Trotz dieser Reduzierung der Fördertätigkeit und des Personalstands konnten die prognostizierten Betriebsverluste nicht verringert werden, da sich die Produktivität ungünstig entwickelte und infolge der Betriebsunfälle im Jahr 1995 Änderungen bei den Abbaumethoden vorgenommen werden mußten. Unabhängig von dieser Entwicklung haben die beiden genannten Unternehmen Maßnahmen getroffen, die nicht mit dem in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Ziel der schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen, das für Unternehmen gilt, die Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit in Anspruch nehmen können.
Die Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. haben für den Steinkohlenabbau Unteraufträge vergeben, um einen Teil der Fördertätigkeit zurückzugewinnen, der durch den Abbau der festen Mitarbeiter verloren geht. Ferner haben sie höhere Investitionen in Infrastrukturarbeiten als vorgesehen vorgenommen, um Tätigkeiten fortzuführen, die keinerlei Aussicht auf Rentabilität haben. Mit Schreiben vom 23. Mai 1997 teilte Spanien mit, daß der für das Unternehmen HUNOSA vorgesehene Zechenstillegungsplan für den Zeitraum 1994-1997 über die genehmigten Fristen hinaus verlängert würde. Darüber hinaus hat das Unternehmen HUNOSA Produktionsstätten des ehemaligen Unternehmens Minas de Lieres S.A. wieder in Betrieb genommen, die im Zuge der Durchführung des Umstrukturierungsplans 1991-1993 stillgelegt worden waren, wofür Beihilfen genehmigt wurden.
Die Fördertätigkeit dieser Produktionsstätten führte zu Betriebsverlusten in Höhe von 487 Mio. ESP 1994, 791 Mio. ESP 1995 und 1,016 Mrd. ESP 1996. Die Kommission kann Beihilfen zur Deckung dieser Betriebsverluste nicht genehmigen. Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 teilte Spanien der Kommission in Beantwortung ihres Ersuchens gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS seine Bereitschaft mit, die Ausrichtung der Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1994-1997 einzuhalten, zu denen die Kommission in ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hatte, und daher vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS die Maßnahmen zu korrigieren, die nicht mit dem Ziel der Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang stehen. Nach der Verabschiedung dieser Maßnahmen stellte die Kommission fest, daß die zusätzlichen Beihilfen in Höhe von 2,876 Mrd. ESP für das Jahr 1994, 10,786 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 6,790 Mrd. ESP für das Jahr 1996, die Spanien den Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. gewähren will, diesen ermöglichen sollte, ihre Tätigkeit vor dem Hintergrund einer schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit, wie sie in dem von der Kommission gebilligten Plan vorgesehen war, fortzuführen.
Die sofortige Stillegung der genannten Unternehmen hätte für die Bergbaugebiete schwerwiegende soziale Folgen. Die genannten Beihilfen tragen zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus zusammenhängenden sozialen und regionalen Probleme bei und stehen daher in Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes vereinbar.
IV In ihren Entscheidungen 94/1072/EGKS, 96/591/EGKS und 96/575/EGKS hat die Kommission Beihilfen in Höhe von 4,84 Mrd. ESP für das Jahr 1994, 6,745 Mrd. ESP für das Jahr 1995 und 6,075 Mrd. ESP für das Jahr 1996 genehmigt. Mit diesen Beihilfen sollten die Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit dieser Unternehmen für den Zeitraum von 1994 bis 1997 umgesetzt und Abfindungen an Beschäftigte der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. gedeckt werden, die in den Vorruhestand versetzt werden oder ihren Arbeitsplatz verlieren. Ferner hat die Kommission in ihrer Entscheidung 93/145/EGKS (7) den Plan zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für den Zeitraum von 1991-1993 gebilligt.
In ihm waren Beihilfen in Höhe von 77,483 Mrd. ESP für flankierende Sozialmaßnahmen für den Zeitraum 1994-2002 festgelegt. Der Anteil dieser Beihilfen für die Jahre 1994, 1995 und 1996 war jedoch von Spanien nicht notifiziert worden. Die für 1994, 1995 und 1996 notifizierten Beihilfen in Höhe von 42,395 Mrd. ESP zugunsten des Unternehmens HUNOSA, in Höhe von 102 Mio. ESP zugunsten des Unternehmens Minas de Figaredo S.A. und in Höhe von 808 Mio. ESP zugunsten des Unternehmens Mina de la Camocha S.A. sollen die Abfindungen für die 6 400 Beschäftigten dieser Unternehmen decken, die nach der Umsetzung des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans für 1991-1993 in den Vorruhestand versetzt werden.
Ferner sollen sie die höher als geplant ausgefallenen Abfindungen für 4 400 Beschäftigte der genannten Unternehmen decken, die infolge der Anwendung des Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1994-1997 in den Vorruhestand gehen oder ihren Arbeitsplatz verlieren. Bei der Beurteilung dieser Maßnahmen muß die Kommission bewerten, ob sie mit dem in Artikel 8 genannten Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit und mit den in Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS angeführten Zielen übereinstimmen. In Anbetracht der von Spanien übermittelten Informationen möchte die Kommission keinesfalls den von den Umstrukturierungsmaßnahmen besagter Unternehmen betroffenen Beschäftigten weitere Nachteile auferlegen.
Die höheren Kosten sind auf die stärkere Inanspruchnahme von Vorruhestandsregelungen sowie auf Lieferungen von Deputatkohle an von den Umstrukturierungsmaßnahmen betroffene Beschäftigte zurückzuführen. Die Kommission hat festgestellt, daß die von ihr für den Zeitraum 1994-1996 genehmigten Beihilfen in Höhe von 1,3777 Mrd. ESP zugunsten von HUNOSA, in Höhe von 155,98 Mio. ESP zugunsten von Minas de Figaredo S.A. und in Höhe von 41,1 Mio. ESP zugunsten von Mina de la Camocha S.A. - hierbei handelt es sich um Beihilfen für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2 Buchstabe b) EGKS-Vertrag - von den von Spanien notifizierten Beträgen abgezogen wurden.
Diese Beihilfen dienen in Übereinstimmung mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS zur Deckung von Kosten, die durch die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen oder entstanden sind und daher nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese im Anhang explizit aufgeführten Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen - Belastungen durch Zahlungen von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, und Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. V In ihren Entscheidungen 94/1072/EGKS, 96/591/EGKS und 96/575/EGKS hat die Kommission Beihilfen in Höhe von 2,504 Mrd. ESP für 1994, 1,574 Mrd. ESP für 1995 und 2,244 Mrd. ESP für 1996 für das Unternehmen HUNOSA genehmigt. Mit diesen Beihilfen sollten Wertminderungen des Anlagevermögens gedeckt und die außergewöhnlichen Kosten durch die für 1994-1997 geplanten Stillegungen aufgefangen werden.
Ziel dieser Beihilfen war die Umsetzung des der Kommission übermittelten Plans zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum von 1994-1997. Überdies hat die Kommission in ihrer Entscheidung 93/145/EGKS ihre Zustimmung zum Plan für den Abbau der Beihilfen im Rahmen eines Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für den Zeitraum von 1991-1993 erteilt und eine Rückstellung in Höhe von 8,734 Mrd. ESP zur Deckung außerordentlicher Substanzverluste sowie der aus der Stillegung von Anlagen im Zeitraum 1991-1993 resultierenden Kosten genehmigt.
Die zusätzlichen Beihilfen in Höhe von 1,162 Mrd. ESP für 1994, 1,241 Mrd. ESP für 1995 und 3,441 Mrd. ESP für 1996 zugunsten der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. sollen die stillegungsbedingten Kosten ausgleichen, die höher als geplant ausfielen. Diese Kosten sind wie folgt aufgeschlüsselt: 4,576 Mrd. ESP für HUNOSA, 603 Mio. ESP für Minas de Figaredo und 665 Mio. ESP für Mina de la Camocha. Bei der Beurteilung dieser Maßnahmen muß die Kommission bewerten, ob sie mit dem in Artikel 8 genannten Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit für den Zeitraum 1994-1997 und mit den in Artikel 2 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS angeführten Zielen übereinstimmen. Die Rücknahme der Fördertätigkeit und die Stillegungen durch die genannten Unternehmen im Zeitraum 1994-1996 blieben hinter den Prognosen zurück. Nach Analyse der von Spanien übermittelten Angaben stellt die Kommission fest, daß bestimmte Kosten im Zusammenhang mit stillgelegten Produktionsstätten höher als geplant waren und als mit der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS vereinbar angesehen werden können. Sie stellt jedoch weiterhin fest, daß ein Teil der notifizierten zusätzlichen Beihilfen zugunsten der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A. in Höhe von 1,865 Mrd.
ESP auf die Wertminderung von Anlagevermögen und auf Kosten für die Stillegung von Anlagen in Zechen entfällt, deren Fördertätigkeit normal weiter geht, und die daher nicht durch die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus entstehen. Dieser Teil der Beihilfen kann nicht als Altlast angesehen werden. Das Unternehmen Mina de la Camocha S.A. hat Investitionen vorgenommen, die durch staatliche Beihilfen flankiert wurden, um Produktionsstätten weiter zu betreiben, die keine Aussicht auf Rentabilität haben. Diese Investitionen stehen nicht mit dem von Spanien für dieses Unternehmen notifizierten Plan zur schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit in Einklang.
Die zur Deckung "anderer Erfordernisse des Finanzplans" notifizierte Beihilfe in Höhe von 665 Mio. ESP ist daher nicht auf die Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zurückzuführen und kann nicht als Altlast angesehen werden. Diese Beihilfe entspricht nicht den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission kann daher von Spanien notifizierte Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen für Stillegungen in Höhe von 2,53 Mrd. ESP nicht genehmigen. VI Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission überprüfen, ob die Beihilfen für die laufende Produktion ausschließlich zur Erreichung der in Artikel 4 der Entscheidung genannten Ziele dienen.
Dazu muß sie über Höhe und Modalitäten der Verteilung der tatsächlich gezahlten Beihilfen informiert werden. Die Kommission weist Spanien darauf hin, daß es Artikel 9 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hinsichtlich der Rückzahlung sämtlicher Beihilfen, die über den von der Kommission genehmigten Beihilfen liegen, einhalten muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Spanien geplanten Änderungen in bezug auf die Ausrichtung der Pläne zur Rücknahme der Fördertätigkeit der Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. entsprechen nicht den allgemeinen und besonderen Zielen der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS. Daher gibt die Kommission eine ablehnende Stellungnahme zu diesen Änderungen ab. Artikel 2 Spanien wird ermächtigt, den Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. für die Geschäftsjahre 1994, 1995 und 1996 die folgenden zusätzlichen Beihilfen zu zahlen: a) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 20,452 Mrd. ESP zugunsten der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo S.A.; b) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 43,305 Mrd. ESP zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, die aus der Zahlung besonderer Sozialleistungen für Beschäftigte entstehen, die ihren Arbeitsplatz infolge von Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rationalisierung, Modernisierung und Rücknahme der Fördertätigkeit des spanischen Steinkohlenbergbaus verlieren; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr.
3632/93/EGKS in Höhe von 3,296 Mrd. ESP zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, durch die die zusätzlichen Kosten für die Stillegung von Produktionsstätten als Folge der Maßnahmen zur Umstrukturierung, Rationalisierung, Modernisierung und Rücknahme der Fördertätigkeit des spanischen Steinkohlenbergbaus getragen werden sollen. Artikel 3 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 1998 mit, welche Beträge für die Geschäftsjahre 1994, 1995 und 1996 tatsächlich an die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo S.A. und Mina de la Camocha S.A. gezahlt wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 3. Juni 1998 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) Spanischer Staatsanzeiger B.O.E. Nr. 312, S. 37519. (3) ABl. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 31. (4) ABl. C 137 vom 3. 5. 1997, S. 6. (5) ABl. L 259 vom 12. 10. 1996, S. 14. (6) ABl. L 253 vom 5. 10. 1996, S. 15. (7) ABl. L 57 vom 10. 3. 1993, S. 26.