Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/636/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2044) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0636
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-06-03
In force since
1998-07-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/636/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2044) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 303 vom 13/11/1998 S. 0053 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2044) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/636/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über eine Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 25. März 1997 hat Spanien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission mitgeteilt, welche Beihilfen es zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1997 gewähren wollte. Mit Schreiben vom 4. September 1997, 20. Februar 1998 und 31. März 1998 übermittelte Spanien die zusätzlichen Angaben, die die Kommission in ihren Schreiben vom 23.

April 1997 und 24. Oktober 1997 angefordert hatte. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS befindet die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen: a) eine Beihilfe in Höhe von 130,738 Mrd. PTA zur Deckung von Betriebsverlusten der Kohleerzeuger; b) eine Beihilfe in Höhe von 51,244 Mrd. PTA zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren; c) eine Beihilfe in Höhe von 9,113 Mrd.

PTA, durch die die technischen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau gedeckt werden sollen. Die von Spanien geplanten finanziellen Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Vorschriften von Artikel 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und müssen gemäß Artikel 9 von der Kommission genehmigt werden, die insbesondere beurteilt, ob sie mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den besonderen Kriterien der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung in Einklang stehen.

Ferner bewertet die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der genannten Entscheidung, ob die Maßnahmen mit den Plänen zur Rückführung der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1994-1997 vereinbar sind, die Gegenstand ihrer Entscheidung 94/1072/EGKS (2) waren. II Die Beihilfe in Höhe von 130,738 Mrd. PTA soll die Betriebsverluste der Kohleerzeuger in Höhe von 116,877 Mrd. PTA sowie eine Beihilfe für den Absatz von Steinkohle in Höhe von 13,861 Mrd. PTA ganz oder teilweise ausgleichen. Die Beihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten in Höhe von 116,877 Mrd. PTA umfaßt Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS in Höhe von 47,347 Mrd. PTA und Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 dieser Entscheidung in Höhe von 69,53 Mrd. PTA. Von der Betriebsbeihilfe in Höhe von 47,347 Mrd. PTA für eine Steinkohlenförderung von 14,6 Mio. Tonnen werden 46,347 Mrd. PTA aus den besonderen Kosten gedeckt, die in den Ausgleichszahlungen für die Tätigkeiten des Sistema Eléctrico Nacional enthalten sind, während der Differenzbetrag von 1 Mrd. PTA vom allgemeinen Staatshaushalt getragen wird. Spanien schlug der Kommission vor, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS einen Teil der Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für das Jahr 1997 im Rahmen von Mechanismen zu gewähren, die mit den in den öffentlichen Haushalten eingesetzten Beihilfen völlig gleichwertig sind.

Dieser Mechanismus würde darin bestehen, daß in das Gesetz 12/1996 vom 30. Dezember über den allgemeinen Staatshaushalt für 1997 (3) eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen würde, in der festgelegt wird, daß die mit dem Steinkohlenbergbau verbundenen besonderen Kosten zu einem Prozentsatz von 4,864 % des von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Rechnung gestellten Betrags in den Elektrizitätstarif eingehen sollen. Die Kommission ist der Ansicht, daß die Einbeziehung der Beihilfen in die öffentlichen Haushalte die beste Gewähr für die Herstellung von Transparenz bietet, und nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, den vorgeschlagenen Mechanismus dahingehend zu ändern, daß er völlig gleichwertig ist und 1997 angewendet wird.

Die spanischen Kohleerzeuger, die Betriebsbeihilfen erhalten, müssen ihre Produktionskosten in konstanten Preisen ausgedrückt jährlich um zwei Prozent senken, wodurch zur tendenziellen Senkung der Produktionskosten zu den Preisen von 1992 gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS beigetragen wird. Diese - wenn auch geringe - Senkung entspricht dem Ziel eines Abbaus der Beihilfen. Eine stärkere Senkung würde den Fortbestand der genannten Unternehmen gefährden, was schwerwiegende soziale Folgen hätte, da sich die von ihnen betriebenen Bergwerke in abgelegenen Gebieten mit starkem Entwicklungsrückstand befinden.

Als Teil des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung sowie zur Rücknahme der Fördertätigkeit im Steinkohlenbergbau für den Zeitraum 1994-1997 entsprechen diese Maßnahmen den Zielen des Artikels 2 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, da sie dazu beitragen, die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus vor dem Hintergrund weiterer, auf einen Abbau der Beihilfen zielender Fortschritte in Richtung auf eine verbesserte Wirtschaftlichkeit verbunden sind. Von den Beihilfen zur Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung in Höhe von 69,530 Mrd.

PTA werden 20,235 Mrd. PTA aus den dem Sistema Eléctrico Nacional zugerechneten besonderen Kosten gedeckt, während 49,295 Mrd. PTA aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden. Die aus dem Staatshaushalt finanzierte Beihilfe in Höhe von 49,295 Mrd. PTA ist für die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA im zentralen Revier von Asturien für eine Produktion von 2,43 Mio. Tonnen Kohle bestimmt. Im Falle der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo werden diese Beihilfen von der Agencia Industrial del Estado (AIE) gezahlt, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die die Aktien an diesen Unternehmen hält und deren Einnahmen- und Ausgabenvoranschlag im Staatshaushalt 1997 aufgeführt ist.

In besagtem Jahr ging die Produktion dieser Unternehmen gegenüber 1996 um 7,6 % zurück, was dem Grundsatz der schrittweisen und stetigen Rücknahme der Fördertätigkeit nach Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entspricht. Die übrigen Beihilfen in Höhe von 20,235 Mrd. PTA, die durch die dem Sistema Eléctrico Nacional zugerechneten besonderen Kosten gedeckt werden, sind für dieselben und weitere Unternehmen in den nordwestlichen, nordöstlichen und südlichen Revieren Spaniens bestimmt, die vor dem Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS stillgelegt werden müssen.

Diese Beihilfen tragen zur Lösung der mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbundenen sozialen und regionalen Probleme bei. Sie sind Teil eines Stillegungsplans und stehen im Einklang mit Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Für das Jahr 1997 bewilligte Spanien für Kohle aus der Gemeinschaft eine Prämie in Höhe von 10 % der Weltmarktpreise zur Absatzförderung. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um ein Eingreifen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit dem Absatz von Steinkohle, durch das den Steinkohlenunternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst, da sich ihre normalen Aufwendungen dadurch verringern.

Diese Maßnahme beläuft sich auf 13,861 Mrd. PTA und ist eine Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Diese Maßnahme ist gerechtfertigt, da der Übergang vom alten System regulierter Preise hin zu frei vereinbarten Preisen, die den Weltmarktbedingungen Rechnung tragen, schrittweise vollzogen werden muß. Aufgrund der schrittweisen Reduzierung dieser Prämie von 25 % 1994 auf 17 % 1995 sowie von 14 % 1996 auf 10 % 1997 und ihrer vollständigen Abschaffung ab dem 1. Januar 1998 kann diese Maßnahme zur Absatzförderung als eine Beihilfe der Gemeinschaft und daher als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden.

Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, alles Notwendige zu unternehmen, damit spätestens ab 31. Dezember 1997 der Verkaufspreis für Steinkohle unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen frei zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt wird. Spanien hat in seiner Notifikation zugesichert, daß die gewährten Beihilfen bei keinem Unternehmen bzw. keiner Produktionsstätte größer sind als die Differenz zwischen den Produktionskosten und den voraussichtlichen Erlösen. Die von Spanien für 1997 notifizierten Beihilfen liegen um 1,5 % unter den von der Kommission für 1996 genehmigten Beihilfen, wenn man beim Vergleich mit den Verkaufspreisen die Weltmarktbedingungen berücksichtigt.

Spanien hat der Kommission mitgeteilt, daß dieser Rückgang ab 1998 jährlich 4 % betragen wird. Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. III Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 51,244 Mrd. PTA sollen die Abfindungen für 7 300 Beschäftigte im spanischen Steinkohlenbergbau finanziert werden, die im Zuge des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit für 1994-1997 in den Vorruhestand versetzt oder entlassen werden, sowie der Vorruhestand außerhalb des gesetzlichen Systems für Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz aufgrund von Umstrukturierungen verlieren, die vor dem 31.

Dezember 1993 vorgenommen wurden. Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 33,316 Mrd. PTA geht an die Unternehmen HUNOSA, Minas de Figaredo SA und Mina de la Camocha SA und wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Bei den beiden erstgenannten Unternehmen erfolgt die Auszahlung über die AIE. Der verbleibende Betrag in Höhe von 17,928 Mrd. PTA ist für die übrigen Unternehmen bestimmt, die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Rücknahme der Fördertätigkeit durchführen und wird durch die dem Sistema Eléctrico Nacional zugerechneten besonderen Kosten gedeckt.

Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten). Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sind diese Beihilfen, die im Anhang der Entscheidung im einzelnen aufgeführt sind, - Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Verrentung von Beschäftigten vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters zurückzuführen sind, und andere außergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie die Kosten nicht übersteigen.

Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, diese Beihilfen ab dem 1. Januar 1998 in den öffentlichen Haushalt einzustellen. Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. IV Mit der von Spanien geplanten Beihilfe in Höhe von 9,113 Mrd. PTA soll die Wertminderung des Anlagevermögens der Steinkohleunternehmen, die Teil- oder Totalstillegungen vornehmen müssen, zum Teil gedeckt werden, und sollen darüber hinaus weitere außergewöhnliche Aufwendungen getragen werden, die auf die schrittweise Stillegung von Produktionsstätten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und Rücknahme der Fördertätigkeit für 1994-1997 zurückzuführen sind.

Ein Teil dieser Beihilfe in Höhe von 5,538 Mrd. PTA zugunsten der Unternehmen HUNOSA und Minas de Figaredo SA wird aus dem Staatshaushalt finanziert und von der AIE ausgezahlt. Der Restbetrag in Höhe von 3,575 Mrd. PTA zugunsten der übrigen Unternehmen, die Umstrukturierungen vornehmen oder ihre Fördertätigkeit verringern, wird durch die dem Sistema Eléctrico Nacional zugerechneten besonderen Kosten gedeckt. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsprozesse im spanischen Steinkohlenbergbau bedingt und hängen somit nicht mit der laufenden Förderung zusammen (Altlasten).

Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93BGKS können diese Beihilfen, die in deren Anhang im einzelnen aufgeführt sind, - außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen von Unternehmen verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgter Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate) sowie weitere zusätzliche Arbeiten und verbleibende Belastungen aufgrund der Stillegung von Produktionsstätten - als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigen. Die Kommission nimmt die Verpflichtung Spaniens zur Kenntnis, diese Beihilfen ab dem 1.

Januar 1998 in den öffentlichen Haushalt einzustellen. Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. V Spanien trägt dafür Sorge, daß die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern, -abnehmern und -verbrauchern auf dem Gemeinschaftsmarkt für Kohle zur Folge haben. Aus diesen Gründen und ausgehend von den von Spanien übermittelten Angaben sind diese Beihilfen mit den Zielen der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission überprüfen, ob die für die laufende Produktion gewährten Beihilfen ausschließlich den Zielen in den Artikeln 3, 4 und 5 der Entscheidung entsprechen. Hierzu muß sie über Höhe und Modalitäten der Verteilung der tatsächlich gezahlten Beihilfen unterrichtet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien wird ermächtigt, für das Jahr 1997 folgende Beihilfen zu gewähren: a) eine Betriebsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr.

3632/93/EGKS in Höhe von 47,347 Mrd. PTA; b) eine Beihilfe für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 69,530 Mrd. PTA; c) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 51,244 Mrd. PTA zur Deckung außergewöhnlicher Sozialaufwendungen für Beschäftigte, die im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau ihren Arbeitsplatz verlieren; d) eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 9,113 Mrd.

PTA zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, durch die die technischen Kosten für die Stillegung von Zechen im Zuge der Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsmaßnahmen sowie der Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau getragen werden sollen. Artikel 2 Spanien ergreift gemäß Artikel 86 EGKS-Vertrag alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen zu sichern, die sich aus dieser Entscheidung ergeben. Es trägt dafür Sorge, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden und gestrichene, zu hoch angesetzte oder unsachgemäß verwendete Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten zurückgezahlt werden.

Artikel 3 Spanien teilt der Kommission bis spätestens 30. September 1998 die Höhe der im Jahr 1997 tatsächlich gezahlten Beihilfen mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 1998 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) ABl. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 31. (3) Spanischer Staatsanzeiger B.O.E. Nr. 315 vom 31. 12. 1996, S. 38918.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions