98/646/EG: Beschluß des Rates vom 13. November 1998 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Beobachtung der Lage in Kosovo Amtsblatt Nr. L 308 vom 18/11/1998 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 13. November 1998 aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Beobachtung der Lage in Kosovo (98/646/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.4 Absatz 2, in Anbetracht der Erklärung (Nr. 30) zur Westeuropäischen Union in der Schlußakte, die bei der Annahme des Vertrags unterzeichnet wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat am 26. Oktober 1998 eine Erklärung zu einem Gesamtkonzept für Kosovo angenommen, das unter anderem vorsieht, daß die Europäische Union die Vereinbarungen, die am 16. Oktober 1998 in Belgrad zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO unterzeichnet wurden, sowie die OSZE und die Kosovo-Verifikationsmission voll und ganz unterstützt und bereit ist, einen Beitrag zur Unterstützung für Flüchtlinge und Vertriebene zu leisten. Für diese Aktion der Europäischen Union ist eine genaue Kenntnis der Lage vor Ort in Kosovo erforderlich.
Die Erlangung dieser Kenntnis würde durch Informationen aus der Auswertung von Satellitenaufnahmen erleichtert. Zu den Aufgaben des Satellitenzentrums der Westeuropäischen Union (WEU) gehört die Bereitstellung von Informationen aus der Auswertung von Satellitenaufnahmen unter anderem im Bereich der allgemeinen Sicherheitsüberwachung - insbesondere im Bereich der allgemeinen Überwachung von Gebieten, die für die WEU von Interesse sind - aufgrund eines Mandats des Rates und die Bereitstellung von Unterstützung bei der Überwachung von Verträgen. Unter diesen Bedingungen sollte die Europäische Union die WEU einschalten - BESCHLIESST:
Artikel 1 Die Europäische Union ersucht die WEU, durch das Satellitenzentrum der WEU gesammelte einschlägige Informationen betreffend - den Stand der Durchführung der Vereinbarungen, die am 16. Oktober 1998 in Belgrad zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der OSZE und am 15. Oktober 1998 zwischen der Bundesrepublik Jugoslawien und der NATO unterzeichnet wurden, und - die Lage in bezug auf die Flüchtlinge und Vertriebenen und die diesbezügliche Infrastruktur bereitzustellen, damit die Europäische Union einen Beitrag zu der für den Gesamterfolg der entsprechenden Missionen der OSZE und der NATO erforderlichen Beobachtung leisten kann.
Artikel 2 Im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Mai 1996 zur Übermittlung von Dokumenten der Europäischen Union an die WEU wird dieser Beschluß der WEU mitgeteilt. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 13. November 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. FARNLEITNER Erklärung der dänischen Delegation Gemäß Abschnitt C des auf der Tagung des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 1992 in Edinburgh gefaßten Beschlusses beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.
Die dänische Regierung hat beschlossen, daß sich Dänemark an dem Beschluß des Rates aufgrund von Artikel J.4 Absatz 2 betreffend die Beobachtung der Lage in Kosovo nicht beteiligen wird. Im Einklang mit dem Edinburgher Beschluß wird Dänemark die Mitgliedstaaten nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Folglich stellt der oben angegebene Standpunkt kein Hindernis für die Annahme des Ratsbeschlusses dar.