98/676/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von KIF 3535 (Mepanipyrim), Imazamox (AC 299263), DE 570 (Florasulam), Fluazolat (JV 485), Coniothyrium minitans und Benzoesäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3514) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 317 vom 26/11/1998 S. 0047 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17.
November 1998 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von KIF 3535 (Mepanipyrim), Imazamox (AC 299263), DE 570 (Florasulam), Fluazolat (JV 485), Coniothyrium minitans und Benzoesäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3514) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/676/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.
Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/47/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen. Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von sechs Wirkstoffen in den Anhang I der Richtlinie eingereicht. Kumiai Chemical Industry Co. Ltd hat bei den italienischen Behörden am 24.
Oktober 1997 Unterlagen für den Wirkstoff KIF 3535 (Mepanipyrim) eingereicht. Cyanamid Agro SA/NV hat bei den französischen Behörden am 2. Dezember 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Imazamox (AC 299263) eingereicht. Dow Agro Sciences hat bei den belgischen Behörden am 2. Februar 1998 Unterlagen für den Wirkstoff DE 570 (Florasulam) eingereicht. Twinagro Ltd hat bei den Behörden des Vereinigten Königreichs am 29. September 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Fluazolat (JV 485) eingereicht. Prophyta GmbH hat bei den deutschen Behörden am 10. September 1997 Unterlagen für den Wirkstoff Coniothyrium minitans eingereicht.
Menno Chemie Vertriebsgesellschaft mbH hat bei den deutschen Behörden am 25. Mai 1998 Unterlagen für den Wirkstoff Benzoesäure eingereicht. Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.
Die Unterlagen für KIF 3535 (Mepanipyrim), Imazamox (AC 299263), DE 570 (Florasulam), Fluazolat (JV 485), Coniothyrium minitans und Benzoesäure wurden am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen.
Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Italien die eingehende Prüfung der Unterlagen für KIF 3535 (Mepanipyrim), Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Imazamox (AC 299263), Belgien die eingehende Prüfung der Unterlagen für DE 570 (Florasulam), das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Fluazolat (JV 485) und Deutschland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Coniothyrium minitans und Benzoesäure fortsetzen werden. Italien, Frankreich, Belgien, das Vereinigte Königreich und Deutschland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw.
Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:
1. die von Kumiai Chemical Industry Co. Ltd bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs KIF 3535 (Mepanipyrim) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von Cyanamid Agro SA/NV bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Imazamox (AC 299263) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 3. die von Dow Agro Sciences bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs DE 570 (Florasulam) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7.
Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 4. die von Twinagro Ltd bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Fluazolat (JV 485) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 5. die von Prophyta GmbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Coniothyrium minitans in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;
6. die von Menno Chemie Vertriebsgesellschaft mbH bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Benzoesäure in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 7. Juli 1998 dem Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. November 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S. 50.