98/705/Euratom: Beschluß der Kommission vom 26. Juni 1998 über die Verlängerung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) durch die Kommission für die und im Namen der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1381) Amtsblatt Nr. L 335 vom 10/12/1998 S. 0066 - 0066 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26.
Juni 1998 über die Verlängerung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) durch die Kommission für die und im Namen der Gemeinschaft (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1381) (98/705/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Unterabsatz 2, in der Erwägung, daß der Rat in seinem Beschluß (1) vom 22.
Juni 1998 die Verlängerung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) genehmigt hat - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Erstellung eines detaillierten technischen Entwurfs (EDA) für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) wird im Namen der Gemeinschaft verlängert.
Der Wortlaut der Änderung, mit der das ITER-EDA-Übereinkommen verlängert wird, und der Vereinbarungen zur Verlängerung des ITER-EDA-Übereinkommens ist diesem Beschluß (2) beigefügt. Artikel 2 Das für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung zuständige Mitglied der Kommission oder ihr bestellter Vertreter wird ermächtigt, die Verlängerung des ITER-EDA-Übereinkommens rechtsverbindlich für die Europäische Atomgemeinschaft zu unterzeichnen. Brüssel, den 26. Juni 1998 Für die Kommission Édith CRESSON Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 61 dieses Amtsblatts. (2) Siehe Seite 62 dieses Amtsblatts.