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Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung"

CELEX
31998D2179
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-24
In force since
1998-09-24
Status
In force

Text

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Beschluß Nr. 2179/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" Amtsblatt Nr. L 275 vom 10/10/1998 S. 0001 - 0013 BESCHLUSS Nr. 2179/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. September 1998 über die Überprüfung des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 29.

Juni 1998 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. März 1992 nahm die Kommission das Programm der Europäischen Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung - "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" - (nachstehend "Programm" genannt) an. (2) Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 17. November 1992 (5) die Leitlinien dieses Programms. (3) In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 1992 billigte der Wirtschafts- und Sozialausschuß die Konzepte und Grundgedanken des Programms.

(4) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten billigten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 (6) die allgemeinen Ansätze und Konzepte des Programms. (5) Für viele Maßnahmen und Aktionen des Programms ist ein Zeitrahmen vorgesehen, der sich bis zum Jahr 2000 erstreckt, wobei vorgesehen ist, daß das Programm vor Ende 1995 überprüft werden soll. (6) Seit der Annahme des Programms sind eine Reihe von Entwicklungen zu verzeichnen, die im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung von Bedeutung sind, vor allem die Annahme der Agenda 21 als Ergebnis der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) und die Annahme des Weißbuches über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung durch die Kommission.

(7) Die Überprüfung sollte auch den Verpflichtungen und Schlußfolgerungen Rechnung tragen, die im Rahmen verschiedener internationaler Prozesse eingegangen bzw. angenommen wurden. (8) Ziel der Politik der Gemeinschaft im Umweltbereich nach Artikel 130r des Vertrags ist unter anderem auch der Schutz der menschlichen Gesundheit. (9) Die Erweiterung der Europäischen Union durch die drei neuen Mitgliedstaaten Österreich, Finnland und Schweden stellt neue Herausforderungen im Umweltbereich an die Union. Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet, bestimmte Vorschriften ihres Umweltrechts bis zum Ende der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden sowie im Lichte der strengeren Normen zu überprüfen, die in den neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Förderung eines hohen Niveaus bei Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz im Rahmen der Tätigkeit der Gemeinschaft aufrechterhalten werden können.

(10) Im Rahmen der Überprüfung des Programms durch die Kommission fanden umfassende Konsultationen statt, um Informationen über die bisherigen Fortschritte und etwaigen Hindernisse bei der Umsetzung des Programms zusammenzustellen. (11) Als Beitrag zum Überprüfungsprozeß hat die Europäische Umweltagentur am 10. November 1995 einen aktualisierten Bericht über den Zustand der Umwelt vorgelegt, aus dem deutlich hervorgeht, daß ohne weitere Maßnahmen die 1992 gesetzten Ziele für das Jahr 2000 in bestimmten Bereichen nicht erreicht werden können. (12) Im Januar 1996 hat die Kommission einen Bericht über die Umsetzung des Programms vorgelegt.

(13) Die im Programm enthaltenen allgemeinen Konzepte, Zielsetzungen und orientierenden Maßnahmen bleiben weiterhin gültig, und das Programm bildet einen geeigneten Ausgangspunkt für die Umsetzung der Agenda 21 durch die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten. (14) Die grundlegende Zielsetzung des Programms ist die vollständige Integration der Umweltpolitik mit anderen einschlägigen Politikbereichen durch aktive Einbeziehung der wichtigsten gesellschaftlichen Akteure in das Bemühen um breitere und tiefgreifendere Instrumente zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen. (15) Aus dem Bericht über die Umsetzung des Programms geht hervor, daß bei einer Reihe von Themen Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung zu verzeichnen sind, jedoch noch viel zu tun bleibt.

(16) Der Bericht zeigt Hauptprioritäten auf, mit denen dem Prozeß zur Realisierung einer nachhaltigen Entwicklung ein stärkerer Impuls gegeben werden kann. Zur Umsetzung des Programms sollte die Gemeinschaft ihre Bemühungen bei fünf Hauptprioritäten und bei fünf anderen Themen verstärken. (17) Die Zielsetzungen, Zielvorgaben, Aktionen und Zeitrahmen, die das Programm enthält, bilden einen nützlichen Ausgangspunkt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung. Es gilt die Tätigkeiten zu intensivieren, damit die in dem Programm genannten Prioritäten wirksamer umgesetzt werden. Nachhaltiges Handeln und eine nachhaltige Entwicklung werden während der Laufzeit dieses Programms nicht erreicht werden können, und daher werden zusätzliche, noch weiter gehende vorrangige Zielsetzungen und Maßnahmen nach 2000 erforderlich sein, damit die Tätigkeit der Gemeinschaft ihren Schwung nicht verliert.

(18) Die Gemeinschaft wird bei der Umsetzung ihres allgemeinen Aktionsprogramms im Rahmen ihrer Befugnisse tätig. Der Rat und die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten forderten in ihrer Entschließung vom 1. Februar 1993 die Kommission auf, geeignete Vorschläge zur Umsetzung des Programms in denjenigen Bereichen vorzulegen, in denen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gefordert sind. (19) Dieser Beschluß berührt nicht die Rechtsgrundlage der Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Zielen der in diesem Plan vorgesehenen Aktionen im Rahmen der Umweltpolitik und anderer Bereiche der Gemeinschaftspolitik verabschiedet werden.

(20) Die fortgesetzte Integration von Anforderungen des Umweltschutzes in andere Politikbereiche gilt als entscheidendes Mittel, um das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu erreichen. Die Umsetzung des Programms im Hinblick auf die Integration von Umweltaspekten in die politischen Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft muß operationeller gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind für die Bereiche Landwirtschaft, Verkehr, Energie, Industrie und Tourismus Prioritäten festgelegt worden, bei denen ein Tätigwerden auf Gemeinschaftsebene am effizientesten ist. (21) Die Erweiterung der Palette von Instrumenten hat sich als schwieriger erwiesen als ursprünglich angenommen.

Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips müssen andere Instrumente zur Ergänzung der Rechtsvorschriften entwickelt und angewendet werden, um die gegenwärtigen Tendenzen und Praktiken maßgeblich im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung zu verändern. Dies erfordert auf der jeweils geeigneten Ebene die Weiterentwicklung wirksamer marktorientierter und anderer ökonomischer Instrumente sowie horizontaler Instrumente und den verbesserten Einsatz der gemeinschaftlichen Mechanismen der finanziellen Unterstützungsinstrumente als Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Die Kommission hat Vorschläge zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgelegt, in denen insbesondere verstärkte finanzielle Anreize für agrar- und umweltpolitische Maßnahmen und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorgesehen sind, für die Einhaltung der Umweltvorschriften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen mit geeigneten Mitteln zu sorgen.

(22) Es muß eine bessere Durchführung und Durchsetzung der umweltpolitischen Maßnahmen gewährleistet werden, wozu Maßnahmen in allen Phasen des ordnungspolitischen Prozesses erforderlich sind. (23) Als Mittel zur Förderung von Umweltbewußtsein und Verhaltensänderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen sind die Bereiche Kommunikation und Information sowie allgemeine und berufliche Bildung von entscheidender Bedeutung. (24) Bei internationalen Maßnahmen für Umweltschutz und eine nachhaltige Entwicklung muß die Gemeinschaft eine tragende Rolle spielen. Internationale Herausforderungen müssen angenommen werden, insbesondere der mögliche Beitritt der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas und Zyperns, die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit mit den Mittelmeerländern und den Staaten des Ostseeraums, die Weiterführung des durch die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) eingeleiteten Prozesses und die Diskussionen über Handel und Umwelt.

(25) Zur Verbesserung der Grundlage der gemeinschaftlichen Umweltpolitik durch zuverlässige und vergleichbare Daten, Statistiken und Indikatoren sowie Methoden der Bewertung von Kosten und Nutzen eines Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens sind weitere Bemühungen erforderlich. (26) Die Konzepte zur Förderung nachhaltiger Produktions- und Verbrauchsmuster müssen weiterentwickelt und die bestmögliche Nutzung von neuen Methoden und Technologien muß gefördert werden. (27) Das Konzept der gemeinsamen Verantwortung muß weiterentwickelt werden, insbesondere durch einen intensiveren Dialog mit den Beteiligten und durch deren Mitwirkung an der Entwicklung gemeinschaftlicher Konzepte und Maßnahmen.

(28) Es besteht ein Potential für eine Gemeinschaftsunterstützung im Hinblick auf kohärentere und besser koordinierte Ansätze für Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene zu Themen, die für eine nachhaltige Entwicklung ausschlaggebend sind, sowie zur Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs. (29) Die Gemeinschaft wird ihre Politik bezüglich der im Programm behandelten umweltpolitischen Themen auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterentwickeln. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei den Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene am wirksamsten durchgeführt werden können - BESCHLIESSEN:

Artikel 1 Die Gemeinschaft bekräftigt ihr Engagement für die allgemeinen Ansätze und Konzepte des Programms "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", das von der Kommission am 18. März 1992 angenommen, vom Europäischen Parlament in dessen Entschließung vom 17. November 1992 begrüßt und vom Rat und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten in deren Entschließung vom 1. Februar 1993 gebilligt wurde. Dabei werden die Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten, die Unternehmen und die Bürger ermutigt, ihrer jeweiligen Verantwortung zur fortdauernden Umsetzung des Programms gerecht zu werden und zu versuchen, den Prozeß zu beschleunigen.

Damit die Ziele des Programms schneller erreicht werden und eine effizientere Umsetzung des Programmkonzepts erfolgt, wird die Gemeinschaft mit dem Ziel der Verwirklichung eines hohen Schutzniveaus und unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission über den Stand der Umsetzung des Programms, des Umweltsituationsberichts der Europäischen Umweltagentur und der vielfältigen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft ihre Anstrengungen stärker auf fünf Hauptprioritäten und fünf weitere Themen ausrichten, um der Umsetzung des Programms zusätzliche Impulse zu verleihen. Unbeschadet dieser spezifischen Prioritäten wird die Gemeinschaft auch alle weiteren durch das Programm initiierten Maßnahmen aktiv fortsetzen.

Bei der Umsetzung des Programms wird die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse tätig werden. Dieser Beschluß berührt nicht die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen, die in Übereinstimmung mit den Zielen der in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen der Umweltpolitik und anderer Bereiche der Gemeinschaftspolitik verabschiedet werden. Zum Ende der Laufzeit des Programms unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der Durchführung des Programms unter besonderer Berücksichtigung einer gegebenenfalls notwendigen Überprüfung und Aktualisierung der Ziele und Prioritäten und gegebenenfalls mit Vorschlägen für die in der Zeit nach 2000 notwendigen vorrangigen Zielsetzungen und Maßnahmen.

ABSCHNITT 1 HAUPTPRIORITÄTEN Artikel 2 Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in andere Politikbereiche Die Gemeinschaft wird verbesserte und kohärentere Konzepte für die Einbeziehung von Erfordernissen des Umweltschutzes in andere Politikbereiche erarbeiten, um das Voranschreiten auf dem Weg zu einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung zu erleichtern. Hinsichtlich der im Programm festgelegten Schwerpunktbereiche wird sich die Gemeinschaft daher auf die nachstehend genannten Prioritäten konzentrieren, die auf Gemeinschaftsebene am effizientesten behandelt werden können. 1. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der Landwirtschaft sind: a) eine bessere Integration von marktpolitischen, auf die Entwicklung des ländlichen Raumes bezogenen und umweltpolitischen Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung einer nachhaltigen Landwirtschaft, insbesondere im Rahmen des Reformprozesses, der durch die im Dokument Agenda 2000 der Kommission enthaltenen Vorschläge eingeleitet wurde, durch - Integration von Umweltüberlegungen in agrarpolitische Entscheidungen und Durchführung angemessener Maßnahmen zur Wahrung spezifischer Umweltziele im Zuge der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik; - Prüfung der Frage, in welchem Umfang weitere Umweltschutzerwägungen in die Agrarpolitik integriert werden können; alle Maßnahmen sollten geeignete Verpflichtungen zur Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung umfassen; b) regelmäßige Berichterstattung und Gewinnung vergleichbarer Daten über die Belastungen für und die Wirkungen auf die Umwelt - einschließlich der biologischen Vielfalt -, die mit landwirtschaftlichen Praktiken, beispielsweise dem Einsatz von Düngemitteln und Schädlingsbekämpfungsmitteln, einhergehen, sowie Angaben über Wasserqualität und -verbrauch und Bodennutzung; c) Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft, einschließlich integrierter Landwirtschaftstechnologien, des ökologischen Landbaus und, soweit angemessen, extensiver Produktionsmethoden (beispielsweise solcher, die die biologische Vielfalt nicht beeinträchtigen) in enger Zusammenarbeit mit den Beteiligten; die Gemeinschaft wird auch weiterhin die Entwicklung lokaler Initiativen fördern und Informationen über sie verbreiten; d) Weiterentwicklung einer integrierten Strategie zur Verringerung der vom Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken, einschließlich ausführlicherer Bestimmungen über den Vertrieb und den Verkauf dieser Stoffe, sowie die Begrenzung des Einsatzes und, soweit angemessen, die Ersetzung der gefährlichsten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel; e) Fortentwicklung von umfassenden Konzepten für die Entwicklung des ländlichen Raumes unter Berücksichtigung von Umweltaspekten, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, und zwar beispielsweise durch die Überwachung und Koordinierung der verschiedenen betroffenen politischen Instrumente; f) Prüfung von Maßnahmen zur Internalisierung von Umweltkosten in die Kosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produktionsverfahren.

Die Gemeinschaft wird auf eine bessere Koordinierung und stärkere Kohärenz der die Wälder betreffenden Maßnahmen und Konzepte hinwirken, um die Bewirtschaftung (einschließlich Wiederaufforstung und Schutz vor Waldbränden), die Erhaltung und die nachhaltige Entwicklung der Wälder zu fördern und auch internationalen den Waldbereich betreffenden Entwicklungen Rechnung zu tragen. 2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Verkehrsbereich sind: a) strengere Vorschriften über die Schadstoff- und Lärmemissionen von Kraftfahrzeugen und Geländefahrzeugen und - unter gebührender Berücksichtigung der Entwicklungen in den einschlägigen internationalen Gremien - von Flugzeugen sowie über die Kraftstoffqualität, Entwicklung von Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere durch die Förderung des Einsatzes von kraftstoffsparenden Fahrzeugen und emissionsarmen Technologien, sowie Verschärfung der Gemeinschaftsvorschriften über die Inspektion und Wartung von Kraftfahrzeugen; b) stärkere Beachtung der für den Transportbedarf ausschlaggebenden Faktoren, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft; dies umfaßt: - Entwicklung und Förderung von Maßnahmen zur verbesserten Internalisierung externer Kosten in die Transportpreise, insbesondere bei weniger umweltfreundlichen Verkehrsträgern, als Voraussetzung für eine Beeinflussung des Nutzerverhaltens im Hinblick auf ein dem Grundsatz der Nachhaltigkeit besser entsprechendes Niveau des Verkehrsnachfragevolumens; - Förderung einer stärker integrierten Verkehrspolitik, einschließlich Verbesserungen der wirtschaftlichen Effizienz des Verkehrssektors sowie Verbesserungen im Hinblick auf Umwelt, Sicherheit und Zugangsmöglichkeiten, und zwar unter anderem durch die Förderung einer besseren Integration von Raum- und Verkehrsplanung sowie von Maßnahmen des Bedarfsmanagements, wie beispielsweise der Einsatz telematischer Systeme; c) Verfolgung des Ziels der Gemeinschaft, die Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern abzubauen sowie den Einsatz von umweltfreundlicheren Verkehrsträgern zu fördern; dies umfaßt insbesondere folgendes: - Entwicklung potentieller Analysemethoden, mit denen eine strategische Bewertung der Auswirkungen des transeuropäischen Verkehrsnetzes auf die Umwelt vorgenommen werden kann, sowie von Methoden der Korridoranalyse für alle wichtigen Verkehrsträger, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, alle Mitgliedstaaten und Regionen an das transeuropäische Verkehrsnetz anzubinden, insbesondere aber der Notwendigkeit, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Regionen mit den zentralen Regionen der Gemeinschaft zu verbinden; - Untersuchung von Möglichkeiten für den Einsatz von Gemeinschaftsmitteln zur Förderung einer größeren Ausgewogenheit zwischen den einzelnen Verkehrsträgern, durch Begünstigung der Intermodalität und angemessener Verlagerungen zwischen den einzelnen Verkehrsträgern; - Entwicklung eines Rahmens zur Lösung der Umweltprobleme, die durch den Schwerlastverkehr verursacht werden; - Förderung der Inanspruchnahme umweltfreundlicherer Verkehrsträger, zum Beispiel durch die Förderung von öffentlichen und/oder kollektiven Verkehrsmitteln sowie von emissionsarmen Fahrzeugen.

3. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Energiebereich sind: a) Förderung der Energieeffizienz und des rationellen Energieeinsatzes sowie Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von energiesparenden Technologien und Verfahrensweisen, einschließlich der erneuerbaren Energieträger und der Kraft-Wärme-Kopplung, durch geeignete Programme und Maßnahmen, Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen sowie Erarbeitung von Kriterien für die Überprüfung von Subventionssystemen, um die nachteiligen Auswirkungen bestimmter Anreize auszugleichen; b) Unterstützung der Durchführung von Maßnahmen des Energienachfragemanagements, einschließlich Maßnahmen zur Energieeinsparung, der Internalisierung externer Kosten und Nutzen durch ökonomische Instrumente und andere Mittel, sowie Förderung einer besseren Koordinierung von Initiativen zur Sensibilisierung der Verbraucher im Rahmen gemeinschaftlicher Energiesparprogramme; c) Verschärfung der Normen für die Energieeffizienz von Geräten sowie Vorschriften über ihre diesbezügliche Kennzeichnung.

4. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Industriebereich sind: a) Förderung der gegenwärtig in der Industrie laufenden Ausarbeitung von Umweltmanagementsystemen und Entwicklung von Programmen für die weitere Förderung des Umweltbewußtseins bei den Unternehmen, insbesondere auch den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), sowie für die berufliche Bildung und die technische Unterstützung; Überprüfung der Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssysteme; b) Entwicklung eines Rahmens für eine integrierte und lebenszyklusorientierte Produktpolitik, die unter anderem auf die Weiterentwicklung der Lebenszyklusanalyse unter Einbeziehung des Aspekts der Verringerung der Abfallmengen zielt und den möglichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt Rechnung trägt, um die Entwicklung sauberer Produkte durch Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten in ihrer Auslegung und durch Minimierung des Einsatzes von persistenten organischen Stoffen, Schwermetallen und Stoffen mit irreversiblen gesundheitlichen Auswirkungen zu fördern; c) Verbesserung bestehender Rechtsvorschriften und anderer Instrumente im Hinblick auf eine einheitliche und umfassende Kontrolle der durch Industrieanlagen verursachten Umweltbelastung, Entwicklung von Optionen für einen Rahmen zur Ergänzung der integrierten Eindämmung der Umweltbelastung bei kleineren Anlagen unter Berücksichtigung von deren besonderen Problemen sowie Förderung einer verbesserten Internalisierung externer Kosten; d) unter Berücksichtigung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.

Mai 1997 (7) und der Entschließung des Rates vom 7. Oktober 1997 (8), die beide die Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft betreffen, Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung und Sanktionierung aller Regelungen, die auf die Reduzierung der industriellen Emissionen und Verunreinigungen gerichtet sind, durch die Gewährleistung einer besseren Integration des Verursacherprinzips in die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften; in diesem Zusammenhang verweisen das Europäische Parlament und der Rat auf das von der Kommission noch vorzulegende Weißbuch über die Umwelthaftung; e) Entwicklung von Maßnahmen zur Verstärkung des Umweltbewußtseins der Industrie - z.

B. Instrumente für eine bessere Information der Unternehmen, auch über die besten verfügbaren Techniken, unter anderem durch die Nutzung der EuroBAT-Dokumente, die Verbesserung der Verbreitung sauberer Technologien und die Förderung der besten Umweltpraktiken; f) Klärung der Definition des Begriffs "Umweltunternehmen" und Unterstützung der Entwicklung solcher Unternehmen; g) besondere Beachtung der technischen und finanziellen Probleme der KMU, die der Entwicklung und dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien entgegenstehen; h) Förderung der wirksamen Kontrolle und, sofern es tragfähige umweltfreundliche Alternativen gibt, die stufenweise Einschränkung oder das Verbot persistenter organischer Schadstoffe (POP), die umwelt- bzw. gesundheitsschädlich sind, und zwar unter Berücksichtigung der Fortschritte bei einschlägigen internationalen Verhandlungen; i) Entwicklung und Konkretisierung einer Politik, die auf eine nachhaltige Industrieentwicklung abzielt, wobei das Öko-Effizienz-Konzept ausformuliert und ein Schwerpunkt auf Partnerschaften zwischen den Regierungen und der Industrie gelegt, die Innovationskräfte der Industrie genutzt und geeignete Anreize und stimulierende Bedingungen sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite geschaffen werden sollten.

5. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Tourismus sind: a) regelmäßiger Austausch von Informationen über die Umweltauswirkungen von touristischen Aktivitäten; b) Unterstützung von Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung einer umweltfreundlichen Nutzung der touristischen Ressourcen; c) Förderung innovativer guter Praktiken in Verbindung mit der nachhaltigen Entwicklung des Tourismus, auch im Wege von Pilotprojekten im Rahmen bereits bestehender Finanzinstrumente und unter Anwendung des Verursacherprinzips; d) Gewährleistung, daß die Strukturfonds zu umweltgerechten Formen des Tourismus beitragen, im Einklang mit - den Erfordernissen der Strukturfondsverordnungen, einschließlich gegebenenfalls der Bestimmungen über die Bewertung der Umweltfolgen der Maßnahmen, und - allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, etwa Maßnahmen in bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP); e) Förderung der Einbeziehung des Aspekts "Umwelt und Tourismus" in internationale Übereinkünfte, soweit angemessen.

Artikel 3 Erweiterung des Spektrums von Instrumenten Die Gemeinschaft wird ein breiteres Spektrum von Instrumenten konzipieren, anwenden oder in anderer Weise fördern, um wesentliche Veränderungen der gegenwärtigen Tendenzen und Praktiken hin zu einer nachhaltigen Entwicklung zu bewirken, wobei sie das Subsidiaritätsprinzip berücksichtigen wird. 1. Im Hinblick auf die Entwicklung wirksamer marktorientierter und anderer ökonomischer Instrumente auf geeigneter Ebene als Mittel zur Durchführung der politischen Maßnahmen wird folgendem besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) Umweltbilanz; b) Untersuchung von Hindernissen für die Einführung ökonomischer Instrumente und Ermittlung möglicher Lösungen; c) Heranziehung von Umweltabgaben; d) Ermittlung von Subventionsregelungen, die sich nachteilig auf Produktions- und Konsumpraktiken auswirken, und zwar im Hinblick auf die Reform dieser Regelungen; e) Förderung der Anwendung des Konzepts der Umwelthaftung auf der Ebene der Mitgliedstaaten; f) freiwillige Vereinbarungen, die Umweltschutzziele verfolgen und gleichzeitig mit den Wettbewerbsregeln in Einklang stehen; g) verstärkter Einsatz steuerlicher Instrumente zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen, unter anderem durch Berücksichtigung möglicher Rechtsetzungsinitiativen in diesem Bereich während der Laufzeit des Programms und durch Fortsetzung der Untersuchung der potentiellen weiterreichenden Vorteile solcher Instrumente, insbesondere im Zusammenhang mit den allgemeinen wirtschaftspolitischen Zielen der Gemeinschaft wie Beschäftigung, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum.

2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich der horizontalen Instrumente sind: a) Prüfung der Frage, wie die Umweltfolgen von Maßnahmen, Plänen und Programmen in der Gemeinschaft und gegebenenfalls von Vorschlägen der Kommission für Programme und gemeinschaftliche Rechtsvorschriften bewertet werden können, unter anderem vor dem Hintergrund des Vorschlags der Kommission vom 25. März 1997 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (9); b) Ausarbeitung von Konzepten für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Plänen und Programmen sowie Förderung der Entwicklung von Methoden und von Ausbildungs- und Anleitungsmaterial für die UVP sowohl von Projekten als auch von Plänen und Programmen; c) Prüfung der Ausweitung des Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystems auf Tätigkeitsbereiche außerhalb der verarbeitenden Industrie; d) soweit angemessen, Förderung der umweltbezogenen Normung und stärkere Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Erstellung von Industrienormen; e) Ausarbeitung von Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit der bestehenden Gemeinschaftspolitiken und ihrer Instrumente, einschließlich der Finanzierungsinstrumente, mit den Anforderungen einer nachhaltigen Entwicklung; f) Überprüfung der gemeinschaftlichen Beschaffungsvorschriften im Hinblick auf eine stärkere Einbeziehung von Umweltaspekten bei ihrer Anwendung bei gleichzeitiger Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

3. Priorität hat der verbesserte Einsatz der gemeinschaftlichen Mechanismen der finanziellen Unterstützungsinstrumente als Mittel zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung. Dazu gehören eine stärkere Berücksichtigung von Umweltaspekten, einschließlich des Naturschutzes, und eine Bewertung der Umweltauswirkungen dieser Mechanismen, um die Qualität der Unterstützungsmaßnahmen sowohl vom umweltspezifischen als auch vom ökonomischen Standpunkt aus zu verbessern. 4. Die Gemeinschaft wird sich weiterhin dafür einsetzen, daß das Potential der neuen Techniken und Technologien für eine nachhaltige Entwicklung, beispielsweise in der Landwirtschaft, in der Lebensmittelverarbeitung, bei Chemikalien und Arzneimitteln, bei der Beseitigung von Umweltbelastungen und bei der Entwicklung von neuen Werkstoffen und Energiequellen, in vollem Umfang genutzt wird.

Artikel 4 Durchführung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Die Gemeinschaft wird auf allen Ebenen ihre Bemühungen verstärken, um die Durchführung und Durchsetzung der Umweltrechtsvorschriften zu verbessern. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft sind: a) Verbesserung des rechtlichen Rahmens der Umweltpolitik durch einheitlichere, umfassendere und stärker aufeinander abgestimmte sektorspezifische Konzepte, und zwar, soweit angemessen, durch die Vereinfachung der Rechtsetzungs- und Verwaltungsverfahren und die Verwendung von Rahmenrichtlinien sowie unter besonderer Beachtung des Aspekts der Umsetzbarkeit und der Durchsetzbarkeit der zu treffenden Maßnahmen; b) verstärkter Einsatz, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Berichtspflichten besser einhalten, u. a. durch stärkere Rationalisierung und Standardisierung solcher Anforderungen, bessere Nutzung dieser Berichte als Mittel der Entscheidungsfindung und Intensivierung der einschlägigen Tätigkeiten in den Verwaltungsausschüssen; c) Bemühungen um die Verbesserung der Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den für die Durchführung und Durchsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Umweltbereich zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, unter anderem im Wege des Netzes von Umweltschutzinspektoren, und in diesem Zusammenhang Bemühungen um mehr Transparenz im Hinblick auf die Kontroll- und Durchführungsbemühungen in den einzelnen Mitgliedstaaten und Intensivierung der Kooperationstätigkeit innerhalb dieses Netzes mit Hilfe von Pilotprojekten und Übungen vor Ort; d) Prüfung von Optionen zur Verbesserung der Wirksamkeit der Umweltüberwachung in Europa anhand eines vor Ablauf des Programms vorzulegenden Berichts der Kommission, in dem insbesondere untersucht wird, ob gemeinsame Überwachungskriterien eingeführt werden können, die auf Mindestnormen der Überwachungstätigkeit beruhen.

Die Kommission veröffentlicht einen Jahresbericht über die Umwelt, in dem unter anderem die Schritte der Mitgliedstaaten zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft dargelegt werden; e) Erörterung von Möglichkeiten für eine stärkere Beteiligung der Allgemeinheit an der Durchführung und Durchsetzung der Umweltpolitik sowie Prüfung der Frage, ob ein besserer Zugang zum Recht erforderlich ist, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips und der unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten; f) im Zusammenhang mit Vorschlägen zur Überprüfung geltender Rechtsakte sowie mit Vorschlägen für neue Rechtsakte im Umweltbereich:

Förderung von Bestimmungen, durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Vorschriften über die Durchsetzung von Umweltbestimmungen sowie Sanktionen bei Verstößen gegen solche Bestimmungen festzusetzen; g) beschleunigte Anstrengungen im Einklang mit dem Vertrag, insbesondere den Artikeln 155 und 171, um gegen Verletzungen des Umweltrechts der Gemeinschaft wirksam vorzugehen. Artikel 5 Sensibilisierung Die Gemeinschaft betont die Bedeutung von Kommunikation und Information sowie von allgemeiner und beruflicher Bildung als Mittel zur Sensibilisierung für Themen der nachhaltigen Entwicklung sowie zur Förderung von Verhaltensänderungen in allen Teilen der Gesellschaft.

Sie wird sich verstärkt darum bemühen, das Bewußtsein und die Information der Bürger der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Themen der nachhaltigen Entwicklung zu verbessern. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft sind: a) Zugänglichkeit von Informationen über den Zustand der Umwelt und über die Anwendung des Umweltrechts der Gemeinschaft; b) Förderung der Einbeziehung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung in die Gemeinschaftsprogramme im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung; c) Förderung der umweltbezogenen Bildung und Ausbildung auf allen geeigneten Ebenen, unter anderem mit dem Ziel, das Verhalten des Einzelnen in Richtung auf nachhaltigere Verhaltensmuster zu ändern; d) optimale Nutzung des Systems für die kontinuierliche Bewertung und angemessene Verbreitung der Ergebnisse von LIFE-Projekten sowohl auf der Ebene des Naturschutzes als auch in bezug auf andere Bereiche des Umweltschutzes; e) Sammlung und umfassende Verbreitung der Informationen und Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Zustand der Umwelt und der menschlichen Gesundheit; f) weitere Förderung der umweltgerechten Verwaltungsführung bei den Organen der Gemeinschaft, Erleichterung des Austauschs von besten Praktiken, möglichst breiter Zugang zu Informationen und möglichst umfassende Verbreitung von Informationen in diesem Bereich; g) Förderung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Bereich der umweltbezogenen Kommunikation und Information;

Entwicklung einer Kommunikationsstrategie der Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, unter anderem durch die Nutzung bereits bestehender Kooperationsinitiativen; h) Unterstützung des Verbrauchers bei der Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten, und zwar im Wege von Umweltzeichen und durch die Abgabe umweltbezogener Informationen über Erzeugnisse, einschließlich Chemikalien; i) Anstöße an Finanzdienstleister wie Banken und Versicherungsgesellschaften, umweltpolitische Überlegungen in ihre Geschäftstätigkeit einzubeziehen. Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit In Anbetracht der grenzüberschreitenden Wirkung schwerwiegender Umweltprobleme sowie der großen Möglichkeiten der Gemeinschaft, als treibende Kraft für den weiteren Ausbau internationaler Umweltbestimmungen zu wirken, wird die Gemeinschaft sich darum bemühen, mehr Verantwortung und eine führende Rolle zu übernehmen, insbesondere im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen, die sie in Übereinkommen und Protokollen übernommen hat.

Hierzu gehören insbesondere die Intensivierung der Zusammenarbeit mit den mittel- und osteuropäischen Ländern und den Mittelmeerländern sowie die Stärkung ihrer Rolle im Hinblick auf in der Agenda 21 genannte Umweltthemen und die bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Entwicklung. Die Gemeinschaft wird dafür sorgen, daß sie eine Rolle als treibende Kraft bei den weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Übereinkommen über die biologische Vielfalt und das Klima einnimmt und zudem an den internationalen Bemühungen um die Schaffung einer globalen, rechtsverbindlichen Regelung über persistente organische Schadstoffe (POP) maßgebend teilnimmt.

1. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf Mittel- und Osteuropa sind: a) Fortentwicklung eines umfassenden umweltpolitischen Konzepts im Rahmen der Strategie für die Vorbereitung des Beitritts der assoziierten Staaten Mittel- und Osteuropas, wobei sich die Gemeinschaft verpflichtet, über technisch-administrative Zusammenarbeit und Finanzhilfe den beitrittswilligen Staaten zu helfen, das erforderliche Umweltschutzniveau zum Zeitpunkt des Beitritts zu erreichen; dabei wird der Formulierung und Durchführung von Umweltaktionsplänen für jedes der Länder im Hinblick auf den möglichen Beitritt höhere Priorität eingeräumt; b) Fortsetzung der Zusammenarbeit mit den Ländern Mittel- und Osteuropas und Förderung ihrer Zusammenarbeit miteinander in diesem Bereich innerhalb des durch die Europa-Abkommen vorgesehenen Rahmens.

Dazu gehören verstärkte Zusammenarbeit beim Aufbau von Kapazitäten, fortgesetzte finanzielle Zusammenarbeit, einschließlich technischer Unterstützung insbesondere bei der Angleichung der Rechtsvorschriften und ihrer Durchführung und Durchsetzung, Unterstützung von Investitionen in Umweltinfrastruktur und Zusammenarbeit zur Förderung besserer Umweltpraktiken, auch im Wege des Technologietransfers. 2. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf die Mittelmeerländer und das Mittelmeer sind: a) im Rahmen der Erklärung von Barcelona vom November 1995 Entwicklung eines regionalen Ansatzes durch regelmäßigen Dialog, unter anderem im Wege von Ministerkonferenzen, und verstärkte und verbesserte Zusammenarbeit, insbesondere in bezug auf finanzielle und technische Unterstützung; b) Festlegung eines Programms für kurz- und mittelfristige Maßnahmen im Mittelmeerraum und Entwicklung eines Überwachungsmechanismus für seine Umsetzung.

3. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf den Ostseeraum sind die Intensivierung der umweltpolitischen Zusammenarbeit in dem bestehenden regionalen Rahmen und die Verbesserung der Koordinierung der einschlägigen Fonds mit dem Ziel, die Tätigkeit der Helsinki-Kommission (HELCOM) und insbesondere die Umsetzung des Internationalen Ostsee-Aktionsprogramms (Joint Comprehensive Environmental Action Programme (JCP)) zu unterstützen. 4. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf den Rio-Prozeß sind die Gewährleistung einer aktiven Beteiligung der Gemeinschaft am Prozeß und an den im Anschluß an die Sondersitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu unternehmenden Schritten, unter anderem um beizutragen zu a) der Stärkung des Rahmenübereinkommens über Klimaänderungen im Einklang mit dem Berliner Mandat und späteren Beschlüssen; b) der Weiterentwicklung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt einschließlich der Förderung einzelstaatlicher Durchführungsstrategien und der rechtzeitigen Ausarbeitung eines Protokolls über biologische Sicherheit; c) der Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens über die Bekämpfung der Desertifikation.

5. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft in bezug auf andere internationale umweltpolitische Themen sind: a) politische Überprüfung der Durchführung des Vierten AKP-EG-Abkommens im Hinblick auf die Berücksichtigung des Aspekts einer nachhaltigen Entwicklung; Evaluierung der gesamten gemeinschaftlichen Entwicklungshilfe, um die Einhaltung der Umweltbewertungssysteme zu gewährleisten; b) Stärkung der Umweltkomponente in der Zusammenarbeit mit den Neuen Unabhängigen Staaten, wobei das Hauptaugenmerk auf den Kapazitätsaufbau und die technische Unterstützung im Rahmen des Programms TACIS gerichtet ist; c) Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Ländern Asiens und Lateinamerikas in Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr.

443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (10) und den allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den betroffenen Regionen; d) Förderung einer aktiven Beteiligung an regionalen Konferenzen und Verträgen in Europa sowie am Prozeß "Umwelt für Europa"; e) Unterstützung internationaler Arbeiten im Bereich der Indikatoren für nachhaltige Entwicklung; f) Einführung von strengeren Bestimmungen zur Durchsetzung und Streitbeilegung bei künftigen Änderungen internationaler Übereinkommen; g) aktive Beteiligung an Verhandlungen über die Annahme eines rechtlich bindenden Instruments für das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung im Bereich des Handels mit bestimmten gefährlichen Chemikalien und Pestiziden.

6. Die vorrangigen Ziele der Gemeinschaft im Bereich "Handel und Umwelt" sind: a) Bemühung darum, daß die WTO-Regelungen, -Bestimmungen und -Verfahren in jeder Hinsicht der Notwendigkeit Rechnung tragen, ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die allgemeinen Bestimmungen; b) aktive Beteiligung an internationalen Beratungen, insbesondere im Rahmen der WTO, zum Thema "Handel und Umwelt", in denen sich die Gemeinschaft im Einklang mit dem allgemeinen Ziel der nachhaltigen Entwicklung um ein ausgewogenes Konzept zur Berücksichtigung von Umwelt- auf der einen und Handelsbelangen auf der anderen Seite bemühen wird, wobei das Hauptaugenmerk auf die Berücksichtigung von Umweltanforderungen im multilateralen Handelssystem gerichtet wird; c) bei handels- und umweltbezogenen Problemen Unterstützung von multilateralen Lösungsansätzen, mit denen Prinzipien der Umwelt- und Handelspolitik berücksichtigt werden und die Transparenz bei der Festlegung und Durchführung von Umweltschutzmaßnahmen, einschließlich neuer umweltpolitischer Instrumente, gefördert wird.

ABSCHNITT 2 ANDERE SCHWERPUNKTTHEMEN Artikel 7 Verbesserung der Grundlagen der Umweltpolitik Die Gemeinschaft wird gewährleisten, daß ihre Umweltpolitik auf zuverlässigen und vergleichbaren Daten, Statistiken und Indikatoren sowie auf fundierten wissenschaftlichen Kenntnissen und einer Bewertung von Kosten und Nutzen eines Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens beruht. Sie wird bei den zuständigen Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen für Koordinierung und Zusammenarbeit sorgen und mit den einschlägigen Stellen auf internationaler Ebene kooperieren. Eine Schlüsselstellung bei der Überwachung des Zustands der Umwelt und der Berichterstattung darüber kommt der Europäischen Umweltagentur zu.

Besondere Beachtung werden finden: a) die Ermittlung und Behebung von Lücken bei den gegenwärtig vorliegenden statistischen Umweltdaten, die verstärkte Einbeziehung von Umweltaspekten in die Daten und Statistiken anderer Politikbereiche und die Zugänglichkeit derartiger Daten; b) die Förderung der Erstellung von Umweltindikatoren, Leistungsindikatoren für alle relevanten politischen Probleme und Indikatoren für eine nachhaltige Entwicklung, die als Bezugsindikatoren zur Messung von Fortschritten in Richtung auf eine nachhaltige Entwicklung dienen und eine Grundlage für die Festlegung von Zielen und operationellen Vorgaben bilden; c) die Verbesserung der Koordinierung und die Sicherstellung der gegenseitigen Rückkopplung zwischen Forschungs- und Entwicklungspolitik und der Umweltpolitik; d) die Weiterentwicklung der Anwendung ökonomischer Evaluierungsverfahren auf die Umwelt (Methoden für die Bewertung der Kostenwirksamkeit, die Kosten-Nutzen-Analyse und die Bewertung der Auswirkungen auf die Unternehmen); e) die Entwicklung von Hilfs- oder Satellitenkonten zu den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als erster Schritt zur Einbeziehung von Umweltaspekten in die Konzepte und Praktiken der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft mit dem Ziel der Ausarbeitung eines umfassenden Systems für eine grüne volkswirtschaftliche Gesamtrechnung bis 1999.

Artikel 8 Nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster Die Gemeinschaft wird ihre Bemühungen zur Erleichterung und Verbesserung industrieller Innovationen im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung sowie zur Förderung des Umweltbewußtseins und von Änderungen im Verhalten von Unternehmen und Verbrauchern dahin gehend weiterentwickeln, daß nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster erreicht werden können. Artikel 9 Gemeinsame Verantwortung und Partnerschaft Die Gemeinschaft wird praktische Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Konzepten des gemeinsamen Handelns und der Partnerschaft fördern, mit denen eine nachhaltige Entwicklung erreicht werden soll.

Sie wird für bessere Dialogformen sorgen und sicherstellen, daß die Beteiligten in angemessener Zusammensetzung in die Vorbereitung und Durchführung ihrer Konzepte und Maßnahmen einbezogen werden. Artikel 10 Förderung lokaler und regionaler Initiativen Die Gemeinschaft wird weiterhin Aktivitäten auf lokaler und regionaler Ebene bei Themen fördern, die für die Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung ausschlaggebend sind. Im Hinblick hierauf werden besondere Beachtung finden: a) die Weiterentwicklung des Potentials der Raumplanung als Instrument zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung, die Weiterführung der Initiative "Europa 2000+" und die Unterstützung der Entwicklung der ESDP (European Spatial Development Perspectives - Perspektiven einer europäischen Raumentwicklungspolitik) als Grundlage für die Schaffung eines Konsenses zwischen den Entscheidungsträgern, unter anderem im Zusammenhang mit den Umweltauswirkungen einer Politik zur sektoralen Entwicklung; b) die Entwicklung eines umfassenden Konzepts für die städtische Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der Unterstützung von Maßnahmen lokaler Behörden zur Umsetzung des Programms und der "Lokalen Agenda 21"; c) die Förderung des Austauschs von Erfahrungen zwischen örtlichen Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Initiativen für einen zukunftsfähigen Verkehr; d) die Entwicklung eines Demonstrationsprogramms über die integrierte Bewirtschaftung von Küstengebieten, um die Bedeutung verbesserter Informations- und Konzertationsmechanismen für eine nachhaltige Entwicklung aufzuzeigen und den Bedarf an weiteren Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene oder auf anderen Ebenen zu ermitteln; e) die Ausarbeitung einer Strategie zur Förderung lokaler Entwicklungs- und Beschäftigungsinitiativen, um zum Schutz naturbelassener Gebiete beizutragen, wobei die Strukturfonds, soweit angemessen, Unterstützung leisten; f) die Förderung von Maßnahmen in gefährdeten Gebieten im Einklang mit dem Übereinkommen zur Bekämpfung der Desertifikation, wobei der Schwerpunkt auf der Zurückdrängung des Phänomens mit Mitteln der Bewirtschaftungspolitik und durch nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen sowie auf einer besseren Verbreitung von Informationen und der besseren Koordinierung laufender Maßnahmen liegen wird.

Artikel 11 Umweltthemen Die Gemeinschaft wird ihre politischen Konzepte zu den Umweltthemen des Programms auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus weiterentwickeln und im Zusammenhang mit diesen Themen den Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, die am wirksamsten auf Gemeinschaftsebene durchgeführt werden können. 1. Im Zusammenhang mit den Klimaänderungen und dem Abbau der Ozonschicht wird die Gemeinschaft verstärkt darauf hinarbeiten, daß die Ziele des Übereinkommens über Klimaänderungen und des Protokolls von Montreal erreicht werden. Besondere Beachtung werden finden: a) Konzepte und Maßnahmen, die im Einklang mit dem Berliner Mandat für die Verwirklichung von Zielen für die Verringerung der Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2) und anderen Treibhausgasen innerhalb bestimmter Fristen, wie bis 2005, 2010 und 2020, erforderlich sind; b) die Stärkung gemeinschaftlicher Eindämmungsmaßnahmen in bezug auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und die Intensivierung der Forschung im Hinblick auf einen geeigneten Ersatz dieser Stoffe.

2. Im Hinblick auf die Belastung der Luft durch säuernde Stoffe und die Luftqualität wird folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit gewidmet: a) Ausarbeitung und Umsetzung einer Strategie mit dem Ziel, sicherzustellen, daß die kritische Belastung durch säuernde, eutrophierende und photochemische Luftschadstoffe nicht überschritten wird; b) Festlegung oder Änderung von Qualitätszielen für bestimmte Schadstoffe mit dem Ziel, zu gewährleisten, daß kritische Belastungen/Mengen für Ökosysteme nicht überschritten werden, und Ausarbeitung einheitlicher Verfahren zur Bewertung und Überwachung der Luftqualität.

3. Im Hinblick auf den Schutz der Wasserressourcen wird der Ausarbeitung eines umfassenden Rahmenkonzepts zur integrierten Planung und Bewirtschaftung der Grund- und Oberflächenwasserressourcen, in dem sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Außerdem wird die Gemeinschaft zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Europa umgebenden Meere beitragen. 4. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung ergreift die Gemeinschaft Maßnahmen zur Aktualisierung und Fortentwicklung ihrer Abfallbewirtschaftungsstrategie vor dem Hintergrund der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14.

November 1996 (11) und der Entschließung des Rates vom 24. Februar 1997 (12), einschließlich der darin vorgesehenen Hierarchie sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsvorschriften. 5. Im Hinblick auf Lärmemissionen wird besonderes Gewicht auf die Ausarbeitung eines Programms zur Senkung der Lärmbelästigung gelegt, das in umfassender Weise auf die Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Erstellung eines gemeinsamen Lärmindexes sowie von Zielwerten für die Geräuschbeschaffenheit und die Geräuschemissionen von Produkten gerichtet sein könnte. 6. Im Hinblick auf den Naturschutz und die biologische Vielfalt wird die Gemeinschaft eine Strategie für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt in einschlägigen sektoralen oder sektorübergreifenden Plänen, Programmen und Maßnahmen ausarbeiten sowie für die umfassende Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der biologischen Vielfalt in ihren übrigen Politikbereichen sorgen.

Im Zusammenhang mit der Durchführung neuer Reformen wird die Gemeinschaft die Bewertung der Auswirkungen auf die biologische Vielfalt gewährleisten. Die Stillegung landwirtschaftlicher Flächen im Hinblick auf die Neuschaffung dauerhafter natürlicher Zonen wird dabei berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Europäischen Netz der Schutzgebiete (Natura 2000) und der Durchführung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (13) werden die Wanderungsstrecken und die Funktion von Pufferzonen berücksichtigt.

7. Im Hinblick auf die Eindämmung der Gefahren und Unfälle ist folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit zu widmen: a) Revision der geltenden Bestimmungen über Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Grundsatz der vorherigen Zustimmung nach Unterrichtung; b) Ausarbeitung weiterer Maßnahmen über landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Pestizide im Hinblick auf ihren umweltgerechten Einsatz; c) Ausarbeitung und Vorstellung einer Strategie, die u. a. zur Weiterentwicklung von Maßnahmen führen wird, um die Agenda 21 in bezug auf gefährliche Chemikalien in vollem Umfang zu verwirklichen, wobei dem Vorsorgeprinzip, der Unterrichtung der Anwender über die Risiken und den effizienteren Bemühungen um Substitution oder stufenweise Einstellung der Verwendung gefährlicher Chemikalien besondere Aufmerksamkeit gilt; die Sicherheit des Umgangs mit sämtlichen gefährlichen Chemikalien muß verbessert werden; d) Ausarbeitung eines Aktionsplans im Hinblick auf die beschleunigte Bewertung der Risiken gefährlicher Stoffe der EINECS-Liste, wobei die gefährlichsten Stoffe Priorität erhalten; e) weitere Revision der Rahmenvorschriften für die neuen Technologien.

8. Die Gemeinschaft wird sich bemühen, entsprechend dem Programm konkrete Schritte zur Verringerung der für Forschungszwecke benutzten Wirbeltiere um 50 % bis zum Jahr 2000 zu unternehmen und statistische Angaben über Tierversuche verfügbar zu machen, insbesondere über die Verwendung von Primaten, wobei kurzfristiges Ziel ein Verbot der Verwendung von Primaten aus Wildfängen sein muß. 9. Besondere Aufmerksamkeit wird der Prüfung des vierten Berichts der Kommission an den Rat über die Situation und die Zukunftsaussichten der Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle in der Europäischen Union gewidmet.

10. Aufgrund der Überprüfung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die vor Ablauf der Übergangsfrist gemäß der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden, insbesondere der Artikel 69, 84 und 112, vorgesehen ist, nehmen das Europäische Parlament und der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihnen einen Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie die von ihr als notwendig erachteten Maßnahmen und deren mögliche Auswirkungen auf andere Rechtsvorschriften und auf das Programm vorzulegen. Geschehen zu Brüssel am 24. September 1998 Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J.

M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident J. FARNLEITNER (1) ABl. C 140 vom 11. 5. 1996, S. 5 und ABl. C 28 vom 29. 1. 1997, S. 18. (2) ABl. C 212 vom 22. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. C 34 vom 3. 2. 1997, S. 12. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. November 1996 (ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 112), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 17. April 1997 (ABl. C 157 vom 24. 5. 1997, S. 12 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 17. Juli 1997 (ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 208). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 15. Juli 1998 (ABl. C 292 vom 21. 9. 1998) und Beschluß des Rates vom 20.

Juli 1998. (5) ABl. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 34. (6) ABl. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (7) ABl. C 167 vom 2. 6. 1997, S. 92. (8) ABl. C 321 vom 22. 10. 1997, S. 1. (9) ABl. C 129 vom 25. 4. 1997, S. 14. (10) ABl. L 52 vom 27. 2. 1992, S. 1. (11) ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 241. (12) ABl. C 76 vom 11. 3. 1997, S. 1. (13) ABl. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG (ABl. L 305 vom 8. 11. 1997, S. 42). (1) Erklärung der Kommission betreffend Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a) (Landwirtschaft) zu ihren Vorschlägen für die GAP In den Vorschlägen der "Agenda 2000" erklärt die Kommission, daß die GAP neuen Schwung erhalten muß und daß die Einbeziehung von Umweltschutzerfordernissen in die übrigen Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden muß.

Die Vorschläge der Kommission zur Reform der EU-Agrarpolitik sollen gewährleisten, daß das europäische Modell der Landwirtschaft auf lange Sicht tragfähig ist und nicht nur der Agrarindustrie, sondern auch den Verbrauchern, der Beschäftigung, der Umwelt und der Gesellschaft insgesamt zugute kommt. Die Vorschläge der Kommission bieten ein integriertes Konzept, das folgendes umfaßt: - einen verstärkten Pfeiler "ländliche Entwicklung", der in Zukunft weiter auszubauen ist und folgendes einbezieht: verstärkte Umweltschutzmaßnahmen im Agrarbereich als obligatorische Elemente regionaler Programme, auf einzelne Sektoren ausgerichtete Unterstützung einer nachhaltigen Landwirtschaft in benachteiligten Gebieten, forstpolitische Maßnahmen, einschließlich Methoden der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und Ausbildung im Umweltschutz; - die Haushaltsmittel für Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft lassen sich insbesondere mit Hilfe der Mittel erhöhen, die sich aus der mit den Umweltbedingungen verbundenen Senkung der Beihilfen ergeben; - zusätzliche Senkungen der Marktstützungspreise, die durch eine Erhöhung der Direktzahlungen ausgeglichen werden.

Diesen Vorschlägen zufolge werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Umweltschutzmaßnahmen zu ergreifen, darunter auch Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt, des Grundwassers, des Trinkwassers und der Landschaft. Zur Erfuellung dieser Verpflichtung stehen den Mitgliedstaaten drei Optionen zur Verfügung: - die Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft als Teil von Programmen für den ländlichen Raum; - verbindliches Umweltrecht, dessen Durchsetzung dadurch unterstützt werden kann, daß bei Nichteinhaltung die Direktzahlungen gekürzt werden; - spezifische Umweltauflagen, deren Erfuellung Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen im Rahmen der Marktorganisationen ist.

In den Sektoren Rindfleisch und Milch werden für einen Teil der Zahlungen einzelstaatliche Rahmen gesetzt, die mit Umweltnormen verknüpft werden können. Zusätzlich dazu wird die Extensivierungsprämie effektiver gestaltet und mit strengeren Bedingungen verbunden. Die Kommission ist zuversichtlich, daß diese Reform, wenn sie angenommen wird, den Boden für nachhaltigere Formen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung in der Europäischen Union bereiten wird. (2) Erklärung der Kommission zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe d) zur Umwelthaftung Entsprechend ihrem Arbeitsprogramm wird die Kommission in Kürze ein Weißbuch zur Umwelthaftung annehmen.

Dieses Weißbuch wird der Notwendigkeit von Rechtssetzungsmaßnahmen der Gemeinschaft auf diesem Gebiet, insbesondere in Form einer Rahmenrichtlinie, Rechnung tragen. (3) Erklärung der Kommission zu Artikel 4 Unterabsatz 2 Buchstaben d) bis g) zur Durchsetzung Die Kommission wird sowohl in dem betreffenden ergänzten Kapitel und den Anlagen ihres Jahresberichts über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts als auch in ihrem Jahresbericht über die Umwelt Angaben über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft machen. Diese Angaben werden u. a.

Informationen über die Zahl der eingegangenen Beschwerden, die Zahl der von der Kommission untersuchten Angelegenheiten, die Zahl der beim Gerichtshof anhängigen Angelegenheiten, die Entscheidungen des Gerichtshofs und etwaige Folgemaßnahmen der Kommission umfassen. (4) Erklärung der Kommission zu Artikel 11 Nummer 4 zur Abfallbewirtschaftung Die Kommission wird gegebenenfalls die für die Gemeinschaft geltende Hierarchie der Grundsätze der Abfallbewirtschaftung weiterentwickeln und bei der Prüfung von Initiativen einer optimalen Anwendung dieser Hierarchie Rechnung tragen.

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