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98/301/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung der Regierung von Montenegro

CELEX
31998E0301
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-30
In force since
1998-04-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/301/GASP: Gemeinsame Aktion vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung der Regierung von Montenegro Amtsblatt Nr. L 138 vom 09/05/1998 S. 0001 - 0002 GEMEINSAME AKTION vom 30. April 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung der Regierung von Montenegro (98/301/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, eingedenk der allgemeinen Leitlinien, die in den vom Europäischen Rat am 13. und 14.

Dezember 1996 in Dublin angenommenen Schlußfolgerungen enthalten sind, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Republik Montenegro hat am 15. Januar 1998 ein neuer Präsident sein Amt angetreten. Die Europäische Union ist sich dessen bewußt, daß die Regierung zur Durchführung der politischen und wirtschaftlichen Reformen der vollen Unterstützung seitens der internationalen Staatengemeinschaft bedarf. Der Rat hat auf seiner Tagung am 27. April 1998 begrüßt, daß Präsident Milo Djukanovic sich weiterhin für wirtschaftliche und politische Reformen einsetzt. Er ist übereingekommen, daß die Union ihre Unterstützung des Reformprozesses sofort durch ein deutliches Zeichen zum Ausdruck bringen sollte, und hat beschlossen, der Regierung von Montenegro einen Betrag von zunächst 3 Mio ECU in Form einer Finanzhilfe zu gewähren, um sie bei der Finanzierung ausstehender Sozialversicherungsleistungen zu unterstützen.

Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Regierung von Montenegro die entsprechenden Sozialversicherungsleistungen so bald wie möglich und auf jeden Fall bis zum 31. Mai 1998 auszahlen will. Es gilt, dafür zu sorgen, daß eine derartige Unterstützung durch die Union hinreichend wahrnehmbar ist. Im Sinne einer konsequenten Fortführung der Tätigkeit der Union im Bereich der Außenbeziehungen sollten ferner zusätzliche Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Unterstützung des Reformprozesses - etwa auf dem Gebiet unabhängiger Medien - in naher Zukunft in Betracht gezogen werden, die über diesen ersten Schritt hinausgehen, namentlich anläßlich des Besuchs der Troika am 5.

Mai 1998 - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Das Ziel dieser Gemeinsamen Aktion besteht darin, der neuen Regierung von Montenegro als Sondermaßnahme zügig kurzfristige Unterstützung zu gewähren. Die Unterstützung durch die Union soll dazu dienen, der Regierung von Montenegro bei der Fortführung ihres Programms wirtschaftlicher und politischer Reformen behilflich zu sein. Artikel 2 (1) Hierzu wird ein Betrag von zunächst 3 Mio. ECU zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für 1998 bereitgestellt. (2) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet.

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag wird unverzüglich einem von der Regierung von Montenegro bezeichneten Konto gutgeschrieben. Artikel 3 Der Vorsitz berichtet dem Rat über die Fortschritte, die die Regierung von Montenegro bei der Durchführung der wirtschaftlichen und politischen Reformen erzielt. Artikel 4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion gegebenenfalls Vorschläge für die Förderung von Vorhaben zur Unterstützung der Regierung von Montenegro unterbreiten wird. Artikel 5 Die Europäische Union wird die internationale Staatengemeinschaft aufrufen, Hilfsmaßnahmen zur Unterstützung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion in Erwägung zu ziehen.

Artikel 6 Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1998. Artikel 7 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1998. Im Namen des Rates Der Präsident T. JOWELL

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