98/606/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 26. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - bezüglich des Beitrags der Europäischen Union zur Förderung der Nichtverbreitung und der Vertrauensbildung in der Region Südasien Amtsblatt Nr. L 290 vom 29/10/1998 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 26. Oktober 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - bezüglich des Beitrags der Europäischen Union zur Förderung der Nichtverbreitung und der Vertrauensbildung in der Region Südasien (98/606/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Europäische Rat vom 15. und 16. Juni 1998 in Cardiff hat Schlußfolgerungen zu den von Indien und Pakistan durchgeführten Kernwaffentests angenommen. Der Rat hat am 25. Mai und 8. und 9. Juni 1998 Erklärungen zu den von Indien und Pakistan durchgeführten Kernwaffentests angenommen. In diesen Schlußfolgerungen und Erklärungen wurde insbesondere gefordert, daß sowohl Indien als auch Pakistan den umfassenden Kernwaffen-Teststoppvertrag (CTBT) in der jetzigen Fassung unterzeichnen und seine Ratifizierung einleiten, öffentlich ihre Absicht bekräftigen, eine strenge Kontrolle der Ausfuhr von Material, Ausrüstung und Technologie vorzunehmen, die unter die Trigger-Liste der Kernmaterial-Lieferländer und die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie den Anhang zum Trägertechnologie-Kontrollregime fallen, Verpflichtungen eingehen, Kernwaffen weder herzustellen noch auf Trägern anzubringen und die Entwicklung und Stationierung ballistischer Raketen, die als Träger für nukleare Sprengköpfe dienen können, einzustellen.
In diesen Erklärungen wurde von der Union auch bekräftigt, daß sie ohne Abstriche der Auffassung ist, daß der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen einen Grundstein des globalen Nichtverbreitungssystems und eine wesentliche Grundlage für die Fortführung der atomaren Abrüstung darstellt, und daß es ihr Ziel bleibt, daß alle Länder einschließlich Indien und Pakistan dem Nichtverbreitungsvertrag beitreten, wie er gegenwärtig gilt, ohne daß daran irgendwelche Änderungen vorgenommen werden. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat in seiner Resolution Nr. 1172 vom 6. Juni 1998 die von Indien und Pakistan durchgeführten Kernwaffentests verurteilt.
Die Abrüstungskonferenz ist am 11. August 1998 übereingekommen, einen Ad-hoc-Ausschuß einzusetzen, der einen nichtdiskriminierenden multilateralen und international wirksam verifizierbaren Vertrag aushandeln soll, mit dem die Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper untersagt wird - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT: Artikel 1 Dieser Gemeinsame Standpunkt soll zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und ballistischen Raketen in Südasien sowie zur Vertrauensbildung und Vermeidung von Konflikten in der Folge der von Indien und Pakistan im Mai 1998 durchgeführten Kernwaffentests beitragen.
Artikel 2 (1) Die Europäische Union wird insbesondere die Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft zur Förderung der Nichtverbreitungsziele in bezug auf die Ausfuhr von Material, Ausrüstung und Technologie, die unter die Trigger-Liste der Kernmaterial-Lieferländer und die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie den Anhang zum Trägertechnologie-kontrollsystem fallen, fördern und unterstützen. (2) Zu diesem Zweck wird die Union auch die Bemühungen der internationalen Staatengemeinschaft um eine verstärkte Vertrauensbildung zwischen Indien und Pakistan und in der Region generell unterstützen.
Artikel 3 Die Unterstützung der Union umfaßt folgendes: - einen aktiven Beitrag der Union bei bilateralen Treffen mit Indien und Pakistan sowie in verschiedenen internationalen Gremien in diesem Sinne; - die Förderung verschiedener Seminare und anderer Aktivitäten, wodurch vor allem die Vertrauensbildung gefördert und die Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und Trägertechnologie in der Region Südasien wie auch in einem umfassenderen asiatischen Kontext durchgesetzt werden sollen, sowie finanzielle und konzeptionelle Beiträge zu solchen Seminaren und Aktivitäten; - die technische Unterstützung beider Länder bei der Durchführung und Verwaltung der Ausfuhrkontrollvorschriften; - eine aktive Verknüpfung mit europäischen Reflexionsgruppen, um ein besseres gegenseitiges Verständnis der Ansichten über die Nichtverbreitung und einen politischen Ansatz für die Beilegung von Konflikten zu fördern.
Artikel 4 Der Rat beschließt von Fall zu Fall über die Prioritäten, die Modalitäten und die finanziellen Beiträge zu den in Artikel 3 genannten Initiativen. Artikel 5 Der Rat stellt fest, daß die Kommission beabsichtigt, im Rahmen ihrer Aktivitäten gegebenenfalls durch entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts hinzuwirken. Artikel 6 Der Rat überprüft die Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts im Hinblick auf die Frage, ob die Union weitere Maßnahmen treffen sollte. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL