98/735/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Nigeria Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0001 - 0002 GEMEINSAME AKTION vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Nigeria (98/735/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11, aufgrund der allgemeinen Leitlinien in den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 15.-16.
Dezember 1995 in Madrid angenommenen Schlußfolgerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat am 30. Oktober 1998 aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags den Gemeinsamen Standpunkt 98/614/GASP festgelegt und eine Erklärung zu Nigeria abgegeben, in der die EU ihre Bereitschaft bekundet, konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen, die am 20. bzw. am 27. Februar 1999 in Nigeria stattfinden, zu ergreifen. Im Rahmen der von den Vereinten Nationen koordinierten internationalen Bemühungen hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen zur Unterstützung der Vorbereitung der Wahlen und zur Entsendung von Wahlbeobachtern ergriffen, zu denen auch die Unterstützung der Arbeit der Nigerianischen Unabhängigen Nationalen Wahlkommission und Hilfe für die Überwachung der Wahlen vor Ort (Gruppe zur Überwachung des Übergangs) gehören.
Die EU wird mit der Entsendung eines EU-Kontingents von Wahlbeobachtern, die in die Gesamtkoordinierungsstruktur der Vereinten Nationen einbezogen werden, einen weiteren Beitrag zur Unterstützung des Wahlprozesses leisten. Zur Gewährleistung der Präsenz der EU und in Ermangelung eines von den Vereinten Nationen ernannten Sprechers wird der Vorsitz einen EU-Sprecher ernennen - HAT DIESE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 (1) Die Europäische Union entsendet im Rahmen der von den Vereinten Nationen koordinierten internationalen Beobachtermission ein Kontingent von 100 EU-Beobachtern zu den im Februar 1999 stattfindenden Wahlen in Nigeria.
(2) Der Vorsitz ernennt einen EU-Sprecher, der für die gemeinsamen Erklärungen der EU und der VN sowie für die Beziehungen zur Presse und zur Öffentlichkeit verantwortlich ist. Artikel 2 (1) Ein Betrag von bis zu 810 000 EUR geht zu Lasten des Gesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Betrag soll die operativen Ausgaben der EU-Beobachtermission in Nigeria decken und vom Freiwilligendienst der VN unter der Verantwortung der Kommission verwaltet werden. (2) Die Gehälter und damit verbundenen Kosten der von der EU ernannten Beobachter gehen zu Lasten des Mitgliedstaats, der sie stellt.
(3) Für die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag finanziert werden, gelten die auf den genannten Haushalt anwendbaren Verfahren und Regeln der Gemeinschaft. Artikel 3 Der Rat stellt fest, daß die Kommission beabsichtigt, im Rahmen ihrer Aktivitäten gegebenenfalls durch entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken. Artikel 4 Die Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 5 Die Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C.
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