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Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

CELEX
31998F0716(02)
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-05-28
In force since
1998-05-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Rechtsakt des Rates vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Amtsblatt Nr. C 221 vom 16/07/1998 S. 0019 - 0019 RECHTSAKT DES RATES vom 28. Mai 1998 über die Ausarbeitung des Protokolls aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die Auslegung des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (98/221/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c), gestützt auf Artikel 45 des Übereinkommens über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, in der Erwägung, daß in den aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags ausgearbeiteten Übereinkommen gemäß Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags vorgesehen werden kann, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung der darin enthaltenen Bestimmungen zuständig ist, wobei entsprechende Einzelheiten in diesen Übereinkommen festgelegt werden können, nach Prüfung der Auffassungen des Europäischen Parlaments (1) aufgrund der Anhörung durch den Vorsitz nach Artikel K.6 des Vertrags - HAT BESCHLOSSEN, daß die Ausarbeitung des in der Anlage beigefügten Protokolls, das heute von den Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, abgeschlossen ist, EMPFIEHLT den Mitgliedstaaten, das Protokoll gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident J. STRAW (1) Stellungnahme vom 30. April 1998 (ABl. C 152 vom 18.5.1998).

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