98/282/EG: Empfehlung der Kommission vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/1998 S. 0032 - 0033 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1998 über die Verfahren, nach denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Schutz des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Herstellung von in der Verordnung (EG) Nr.
2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Aromastoffen gewährleisten sollten (Text von Bedeutung für den EWR) (98/282/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen (1), teilen die Mitgliedstaaten (2) der Kommission die Liste der Aromastoffe mit, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen und auf ihrem Hoheitsgebiet vermarktet werden.
Diese Aromastoffe sowie die sie betreffenden technischen Informationen werden zunächst von den Herstellern den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt. Diese Informationen können in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 in ein veröffentlichtes Verzeichnis und in ein veröffentlichtes Bewertungsprogramm aufgenommen werden. Ferner sollten während des gesamten durch diese Verordnung eingeführten Gemeinschaftsverfahrens einige Personen Zugang zu diesen Informationen haben. Die Verbreitung bestimmter Informationen ist jedoch einzuschränken.
Die Entwicklung einiger neuer Aromastoffe sowie die Herstellung bestimmter bereits existierender Aromastoffe erfordern von den Herstellern bedeutende Investitionen in den Bereichen Forschung und Produktion. Aromastoffe, bei denen es sich nicht um Erfindungen handelt, können nicht patentiert werden. Entwicklung und Herstellung dieser Aromastoffe stellen jedoch Herstellungsgeheimnisse dar, die gegen Nachahmung und unlauteren Wettbwerb geschützt werden müssen. Die Gemeinschaft hat dem als Gesetzgeber Rechnung getragen, da gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 die Aromastoffe "so zu bezeichnen (sind), daß das geistige Eigentum ihres Herstellers geschützt ist".
Diese Notwendigkeit des Schutzes des geistigen Eigentums ist auch Gegenstand des vierzehnten Erwägungsgrundes derselben Verordnung. Dieser Schutz ist nicht nur bei Aromastoffen erforderlich, die in Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung mitgeteilt werden, sondern auch bei künftigen neuen Aromastoffen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung. Der Schutz ist zu jedem Zeitpunkt des durch die Verordnung eingeführten Gemeinschaftsverfahrens sicherzustellen. Der Schutz des geistigen Eigentums kann durch die Vertraulichkeit der technischen Daten im Zusammenhang mit den jeweiligen Aromastoffen gewährleistet werden.
Die Verfahren, nach denen der Schutz dieser vertraulichen Daten von den Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, sind festzulegen. Dies kann in Form einer Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten geschehen. Die Verfahren, durch die die Kommission und ihre Dienststellen den Schutz dieser vertraulichen Daten gewährleisten, sind Gegenstand der Mitteilung vom 21. April 1998 (3). Die Vertreterorganisationen der Hersteller von Aromastoffen halten einen Schutz der vertraulichen Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren für ausreichend. Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des Ständigen Lebensmittelausschusses zu der vorliegenden Empfehlung konsultiert - EMPFIEHLT:
1. Der Schutz der vertraulichen Daten zu einem Aromastoff wird auf ausdrücklichen Antrag des Herstellers des jeweiligen Aromastoffs bzw. seines Vertreters bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates gewährleistet, in dessen Hoheitsgebiet der Aromastoff verwendet werden darf. 2. Diese vertraulichen Daten können betreffen: - die Art der Aromastoffe, ihren Ursprung und das Herstellungsverfahren; - die Bedingungen der Verwendung dieser Aromastoffe, insbesondere die Bezeichnung der Lebensmittel, in oder auf denen sie verwendet werden können; - sämtliche Informationen, die im allgemeinen den Personen, die normalerweise mit derartigen Informationen zu tun haben, nicht bekannt oder nicht leicht zugänglich sind und die einen Handelswert besitzen.
3. Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission die Liste der Stoffe mitteilt, die er auf seinem Hoheitsgebiet zuläßt, kennzeichnet er in dieser Liste eindeutig die Stoffe bzw. Daten, auf die Datenschutzmaßnahmen anzuwenden sind. 4. Der Schutz der vertraulichen Daten ist in jedem Stadium des Gemeinschaftsverfahrens, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2232/96 eingeführt wurde, zu gewährleisten, insbesondere in drei Bereichen: Besitz von Informationen, ihre Verbreitung und ihre Verarbeitung. Es obliegt den zuständigen Behörden, auf ihrer Ebene in jedem dieser Bereiche mit geeigneten Mitteln den Schutz sicherzustellen (Sicherheit der Räume, in denen die Daten aufbewahrt werden, Sicherheit der Übermittlung von Dokumenten, Identifizierung der Kopien auf allen Trägern sowie der Empfänger der Kopien, Vertraulichkeit der Übersetzungen usw.).
5. In allen Stadien des Verfahrens sind die vertraulichen Daten nur den Personen zugänglich, die für die administrative, technische oder wissenschaftliche Bearbeitung der Unterlagen zuständig sind bzw. unmittelbar damit zu tun haben, nämlich den Beamten, Mitarbeitern und Sachverständigen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die von den Unterlagen des jeweiligen Mitgliedstaats Kenntnis erhalten müssen oder anläßlich einer Sitzung oder eines Informationsaustauschs von den Unterlagen anderer Mitgliedstaaten Kenntnis erhalten können. Diese Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes bzw. aufgrund von Artikel 214 EG-Vertrag.
Die vertraulichen Daten sind ferner den Beamten und Bediensteten der Mitgliedstaaten zugänglich, die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständig sind und die gemäß den Rechtsvorschriften ihres Landes und gemäß Artikel 12 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1998 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (4) dem Berufsgeheimnis unterliegen. Alle anderen Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, jedoch nicht dem Berufsgeheimnis aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Bestimmungen unterliegen, sollten eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnen. 6. Der Schutz der vertraulichen Daten im Zusammenhang mit einem Aromastoff wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erhalt der vom Mitgliedstaat übermittelten Liste durch die Kommission sichergestellt, in der der jeweilige Aromastoff aufgeführt ist, bzw. von Unterlagen zu einem neuen Aromastoff.
Brüssel, den 21. April 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 299 vom 23. 11. 1996, S. 1. (2) In dieser Empfehlung umfaßt der Ausdruck "Mitgliedstaaten" auch die Unterzeichnerstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) ABl. C 131 vom 29. 4. 1998, S. 3. (4) ABl. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 23.