98/477/EG: Empfehlung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die mit den Anträgen auf Anerkennung des TSE-Status eines Landes zu übermittelnden Informationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2268)(Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 212 vom 30/07/1998 S. 0058 - 0061 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 über die mit den Anträgen auf Anerkennung des TSE-Status eines Landes zu übermittelnden Informationen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2268) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/477/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Vereinigten Königreich sind neue Informationen veröffentlicht worden, die die Theorie, wonach der Kontakt mit dem Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) mit der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK) des Menschen in unmittelbarem Zusammenhang steht, weiter untermauern. Der Beratende BSE-Ausschuß (SEAC) des Vereinigten Königreichs ist am 16. September 1997 zu dem Schluß gelangt, daß die jüngsten Forschungsergebnisse zweifelsfrei belegen, daß die Erreger der BSE und der neuen CJK-Variante beim Menschen identisch sind. Auf dieser Grundlage hat sich der Beratende Ausschuß für gefährliche Krankheitserreger (ACDP) am 18.
September 1997 dafür ausgesprochen, daß der BSE-Erreger nunmehr als Erreger einer Humanerkrankung klassifiziert werden sollte. Am 26. November 1997 hat die Kommission die Richtlinie 97/65/EG erlassen, mit der der BSE-Erreger und andere Erreger transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) beim Tier derselben Risikogruppe wie der CJK-Erreger beim Menschen zugeordnet wurden. (2) Der Rat hat die Kommission am 31. März 1998 aufgefordert, im Anschluß an die Tagung des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) im Mai 1998 einen geeigneten Vorschlag für spezifiziertes Risikomaterial vorzulegen.
Die Kommission ihrerseits hat erneut ihre Absicht bekräftigt, auf der Grundlage von Artikel 100a des Vertrags und unter Einbeziehung des Rates und des Europäischen Parlaments einen weiterreichenden Vorschlag für die gesamte Gemeinschaft zu unterbreiten. In Kapitel 3.2.13 des OIE-Kodex über BSE wird empfohlen, bei Einfuhren den Seuchenstatus des Einfuhrlands bzw. des Einfuhrgebiets zu berücksichtigen. (3) Eine Risikobewertung nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden könnte u. U. zeigen, daß in bestimmten Ländern Tiere oder Menschen wesentlich größere Gefahr laufen, mit TSE-Erregern in Berührung zu kommen.
Eine sorgfältige epidemiologische Untersuchung nach gemeinsamen Normen im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens wird die notwendigen Informationen über den Seuchenstatus der einzelnen Länder liefern. (4) In seinem Gutachten vom 23. Januar 1998 hat der Wissenschaftliche Lenkungsausschuß die Liste der Faktoren zusammengestellt, anhand derer sich das Seuchenrisiko in einem gegebenen geographischen Gebiet feststellen läßt, und in seinem Gutachten vom 19./20. Februar 1998 den Inhalt einer erschöpfenden Darstellung über den TSE-Seuchenstatus festgelegt. (5) Die Vorbereitung der Anträge auf Anerkennung des TSE-Status wird vereinfacht, wenn die antragstellenden Länder die erforderlichen Informationen im Sinne des genannten wissenschaftlichen Gutachtens mitteilen.
Auch die Auswertung der Anträge wird erleichtert, wenn solche Informationen entsprechend diesem wissenschaftlichen Gutachten vorgelegt werden. (6) Die Kommission wird sich bei der Beurteilung des TSE-Status eines Landes auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses stützen. Sie fordert daher die betreffenden Länder auf, bei der Erstellung ihrer Unterlagen dieser Empfehlung zu folgen - EMPFIEHLT FOLGENDES: 1. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Anträge auf Anerkennung ihres TSE-Status, die in mindestens einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sein müssen, umgehend, möglichst bis zum 1.
Oktober 1998 zu stellen. 2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die den Anträgen beigefügten Belege nach den Empfehlungen des Anhangs erstellt wurden. 3. Alle Anträge und Bitten um nähere Auskünfte sind an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission, Generaldirektion für Verbraucherpolitik und Verbrauchergesundheitsschutz, GD XXIV/B.1 Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Tel.: (322)295 39 62, Fax: (322)299 63 01, E-mail: [email protected] 4. Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Möglichkeiten stehen auch Drittländern offen. 5. Die Dienststellen der Kommission sorgen für die Auswertung der Unterlagen und holen die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses zu allen Anträgen ein.
Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission ANHANG Mit den Anträgen auf Anerkennung des Seuchenstatus zu übermittelnde Informationen Alle Daten sind auf Jahresbasis möglichst ab 1980, mindestens jedoch ab 1988 zu liefern. Antragstellende Länder sollten so umfassende und vollständige Informationen wie möglich vorlegen. Fehlende bzw. als unvollständig oder unzureichend betrachtete Daten werden gegebenenfalls bei einer Risikobewertung durch Worst-case-Annahmen ersetzt. Die Informationen müssen folgende Bereiche abdecken: 1. Struktur und Entwicklung der Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände a) absolute Anzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach Art und Rasse, lebend und zum Zeitpunkt der Schlachtung; b) Altersverteilung der Tiere, aufgeschlüsselt nach Art, Geschlecht und Rasse; c) Altersverteilung der Tiere, aufgeschlüsselt nach Art, Rasse, Geschlecht und Typ zum Zeitpunkt der Schlachtung; d) geographische Verteilung der Tiere, aufgeschlüsselt nach Art und Rasse; e) geographische Verteilung der Tiere, aufgeschlüsselt nach Haltungssystem, Bestandsgröße und Nutzrichtung; f) Kennzeichnungssystem und Möglichkeiten der Herkunftssicherung.
2. Tierhandel a) Ein- und Ausfuhr; b) Handel innerhalb des geographischen Gebiets; c) Einfuhr von Embryonen und Sperma; d) Verwendung der eingeführten Tiere, der eingeführten Embryonen oder des eingeführten Spermas; e) Schlachthofsysteme zur Identifizierung der Tiere und Herkunftssicherung sowie Daten aus diesen Systemen. 3. Futtermittel a) einheimische Produktion von Tiermehl und seine Verwendung, aufgeschlüsselt nach Tierart und Haltungssystem (insbesondere der Anteil des an Rinder, Schafe und Ziegen verfütterten, einheimisch erzeugten Tiermehls); b) Einfuhren von Tiermehl, unter Angabe des Herkunftslands, und seine Verwendung, aufgeschlüsselt nach Tierart und Haltungssystem (insbesondere der an Rinder, Schafe und Ziegen verfütterte Anteil dieses Tiermehls); c) Ausfuhren von Tiermehl, unter Angabe des Bestimmungslands.
4. Tiermehlverbote a) ausführliche Beschreibung; b) Daten der Einführung; c) effektive Umsetzung, mit Angaben zur Überwachung und Einhaltung; d) Möglichkeiten der Kreuzkontamination mit anderen Futtermitteln. 5. Verbote von spezifizierten Rinderschlachtabfällen (SBO) und spezifiziertem Risikomaterial (SRM) a) ausführliche Beschreibung; b) Daten der Einführung; c) effektive Umsetzung, mit Angaben zur Überwachung und Einhaltung. 6. Überwachung von TSE, unter besonderer Berücksichtigung von BSE und Scrapie a) Inzidenz der durch Laboruntersuchungen bestätigten BSE- und Scrapiefälle; b) Altersverteilung, geographische Verteilung und Herkunftsländer der erkrankten Tiere; c) Inzidenz neurologischer Krankheiten, bei denen TSE aus klinischer Sicht bei keiner Tierart ausgeschlossen werden konnte; d) Methoden und Programme für die Überwachung und Erfassung klinischer BSE- und Scrapiefälle, einschließlich Maßnahmen zur Aufklärung und Information von Landwirten, Tierärzten, Kontrollstellen und Behörden; e) Anreize für die Meldung von Fällen, Entschädigungs- und Vergütungsregelungen; f) Labormethoden zur Bestätigung von BSE-Fällen und Erfassung von BSE- und Scrapie-Verdachtsfällen; g) Stämme möglicherweise verantwortlicher BSE- und Scrapie-Erreger; h) einschlägige Systeme oder Programme für die gezielte, aktive Überwachung.
7. Tierkörperbeseitung und Futtermittelherstellung a) alle angewandten Verfahren der Tierkörperbeseitigung und Futtermittelherstellung; b) Art der Erfassung von Tierkörperbeseitigungs- und Verarbeitungsbetrieben; c) quantitative und qualitative Parameter für die Erzeugung von Tiermehl und Talg nach den einzelnen Verarbeitungsverfahren; d) geographische Gebiete, aus denen das Beseitigungsmaterial stammt; e) Art des verwendeten Rohmaterials; f) Parameter für getrennte Verarbeitungslinien für Material von gesunden bzw. verdächtigen Tieren; g) Beförderungs- und Lagerungssystem für Tiermehl oder tiermehlhaltige Futtermittel.
8. Keulungen aufgrund von BSE oder Scrapie a) Keulungskriterien; b) Datum der Einführung der Keulungsregelung und aller einschlägigen Änderungen; c) Anzahl gekeulter Tiere (Einzelheiten wie unter Nummer 1 angegeben); d) Größe der betroffenen Bestände.