ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/12/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/JV.13 - * WINTERSHALL / ENBW / MVV / WV / DEO) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. 069 vom 12/03/1999 S. 0016 - 0016 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/12/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/JV.13 - * WINTERSHALL / ENBW / MVV / WV / DEO) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Brüssel, den 11. Dezember 1998 An die anmeldenden Parteien Betrifft :
Fall Nr. IV/JV.13 - Wintershall/EnBW/MVV/WV/DEO Anmeldung vom 16.10.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (1) (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S.13; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97 ABl. L 180 vom 9.7.1997, S.1 Korrigendum in ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 16.10.1998 erhielt die Kommission eine Anmeldung bezueglich der Gründung des neuen Gemeinschaftsunternehmens Deutsche Energy One Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("DEO") durch die vier deutschen Unternehmen Wintershall AG, EnBW Energie-Vertriebsgesellschaft mbH, Stadtwerke Mannheim AG und die Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Versorgungsunternehmen AG.
2. Die Anmeldung wurde am 27.10.1998 für unvollständig erklärt. Sie wurde am 11.11.1998 gemäß Artikel 10(1) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vervollständigt. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 4. Wintershall AG, eine 100 % ige Tochtergesellschaft der BASF AG, ist in den Bereichen der Gewinnung, Verarbeitung und Vertrieb von Erdöl und Erdgas, der Herstellung und dem Vertrieb von Mischdünger, Baustoffen und landwirtschaftlichen Bedarfsgegenständen sowie chemischen Erzeugnissen aller Art, tätig.
5. EnBW Energie-Vertriebsgesellschaft mbH ("EnBW") ist ein 100%iges Tochterunternehmen der durch die Fusion von Badenwerk AG und Energie-Versorgung Schwaben AG im Jahre 1997 entstandenen Energie Baden-Württemberg AG. Energie Baden-Württemberg AG ist ein im Bundesland Baden-Württemberg ansässiger Erzeuger, Versorger, Händler und Netzbetreiber von Elektrizität und Gas. EnBW ist in den Bereichen Stromvertrieb an Sondervertragskunden und Weiterverteiler, sowie ferner dem Verkauf von Energie, Energieprodukten und Energiedienstleistungen tätig. 6. Stadtwerke Mannheim AG ist eine 99,9%ige Tochtergesellschaft der Holdinggesellschaft Mannheimer Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH ("MVV"), welche selbst ganz der Stadt Mannheim gehört.
Unternehmensgegenstand ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, die Abfallentsorgung, die Planung, der Bau und den Betrieb von Telekommunikationseinrichtungen, sowie die Beratung Dritter in diesen Bereichen. 7. Wirtschaftliche Vereinigung Deutscher Versorgungsunternehmen AG ("WV") hat den Handel mit Betriebsmitteln, Einsatzstoffen und Investitionsgütern aller Art, vornehmlich der Versorgungswirtschaft, der Handel mit Brennstoffen aller Art und Mineralölprodukten sowie mit Nebenprodukten der Versorgungsunternehmen, ferner der Handel mit Gütern aller Art, die von Gebietskörperschaften und deren Betrieben und Einrichtungen benötigt werden, zum Unternehmensgegenstand.
8. Deutsche Energy One Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("DEO") hat zum Unternehmensgegenstand den Handel und die Versorgung mit Energie und die Erbringung von Energiedienstleistungen, die Entwicklung von Energieversorgungskonzepten sowie die Beteiligung an versorgungswirtschaftlichen Infrastrukturprojekten. Nach Aussage der Parteien, wird DEO vor allem in solchen Marktsegmenten tätig werden, in welchen die Parteien selbst nicht, oder nur zum Teil tätig sind. So soll DEO insbesondere aus der Liberalisierung des Energiemarktes in der Bundesrepublik Deutschland und auch in der EU entstehende Geschäftschancen nützen.
Zusätzlich soll DEO nach Angabe der Parteien sowohl auf eigene Rechnung mit Elektrizität und Gas von Dritten handeln, als auch in dem Bereich der Vermittlung von Energielieferungen tätig sein. II. ZUSAMMENSCHLUSS 9. Das angemeldete Vorhaben, welches die Gründung von DEO zum Inhalt hat, verwirklicht keinen Zusammenschlusstatbestand im Sinne von Artikel 3 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, da DEO nicht durch eine der Parteien alleine bzw. gemeinsam durch zwei oder mehrere Parteien kontrolliert wird. 10. Gemäß § 3 der Satzung von DEO wird das Stammkapital DEM 2 Millionen (ECU 1 Million) betragen, wovon jede Partei ein Viertel einzahlt.
Die Parteien haben gleiche Stimmrechte bei der Gesellschafterversammlung, da gemäß §5 Abs.1 der Satzung auf jede volle DEM 1000 (ECU 500) Stammkapital eine Stimme gewährt wird. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden gemäß §5 Abs. 4 mit einfacher Mehrheit des vertretenen Kapitals gefasst, sofern Gesetz oder die Satzung nichts anderes vorsehen. Nach §5 Abs. 5 der Satzung bedürfen folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von 4/5 des vertretenen Kapitals: "1. Aufnahme neuer Risikoklassen im Handelsgeschäft; 2. Gründung und Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen;
3. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern; 4. Kapitalerhöhungen". 11. Die Parteien erklären, daß es für Beschlüsse zum Budget sowie zum Geschäftsplan ebenfalls der vorgenannten 4/5 Mehrheit bedarf. Weder das Budget, noch der Geschäftsplan werden jedoch ausdrücklich in der Aufzählung in §5 Abs.5 erwähnt. Dagegen werden Entscheidungen bezueglich der Jahresplanung mit Investitions- und Finanzplan gemäß §8 der Satzung vom Aufsichtsrat getroffen (siehe dazu die folgenden beiden Punkte). 12. Gemäß §8 der Satzung von DEO bedarf die von der Geschäftsleitung vorzulegende Jahresplanung mit Investitions- und Finanzplan eines Beschlusses des Aufsichtsrates.
Ebenso bedürfen gemäß §7 der Satzung Investitionen von mehr als DEM 0,5 Millionen (0,25 Million ECU) im Einzelfall bzw. kumulativ pro Jahr von mehr als DEM 1 Million (ECU 0,5 Million), soweit diese noch nicht durch die Jahresplanung mit Investitions- und Finanzplan genehmigt sind, eines Beschlusses des Aufsichtsrates. 13. Gemäß §8 Abs.1 gewährt jede vollendete 10%-Beteiligung an DEO einen Sitz im Aufsichtsrat. Jede der vier Parteien hat eine 25%ige Beteiligung an DEO. Demnach hat jede der Parteien das Recht auf zwei Sitze im Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird also 8 Mitglieder haben. Gemäß §8 Abs.4 der Satzung von DEO werden Beschlüsse im Aufsichtsrat durch eine 2/3 Mehrheit (d.h.
6 von 8 Mitgliedern) gefasst. Demnach können Aufsichtsratsbeschlüsse jeweils durch drei der vier Parteien mit wechselnden Mehrheiten getroffen werden. 14. Eine gemeinsame Kontrolle ist dann gegeben, wenn die Anteilsinhaber die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehmlich festlegen müssen. Gemeinsame Kontrolle kann auch dann vorliegen, wenn Minderheitsgesellschafter zusätzliche Rechte haben, die es ihnen ermöglichen, ein Veto gegen Entscheidungen einzulegen, die wesentlich sind für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens. Dies gilt z.B. für Entscheidungen über die Finanzplanung, den Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung (2 (1 (2 (1)))).
(1) Ziff. 19 und Ziff. 21 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl.98/C 66/02. (2) Ziff. 19 und Ziff. 21 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl.98/C 66/02. (1) Ziff. 19 und Ziff. 21 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl.98/C 66/02.
(2) Ziff. 19 und Ziff. 21 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl.98/C 66/02. 15. Im Fall von DEO könnte das Erfordernis der 4/5 Mehrheit für Beschlußfassungen in der Gesellschafterversammlung zu gemeinsamer Kontrolle führen, da dieses jeder Partei ein Vetorecht verschafft. Von den Entscheidungen, die eine 4/5 Mehrheit benötigen, könnten lediglich die Entscheidung zur Berufung und Abberufung der Geschäftsführung als wesentlich für das strategische Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens angesehen werden.
Hinsichtlich der anderen in §5 Abs. 5 der Satzung erwähnten Entscheidungen gewährt dieser lediglich zugunsten der Minderheitsgesellschafter normale Schutzrechte. Dies trifft auch auf die dort in Punkt 1 erwähnten Entscheidungen zur Aufnahme neuer Risikoklassen im Handelsgeschäft zu. 16. Das Vetorecht hinsichtlich der Berufung und Abberufung der Geschäftsführung genügt allein nicht für die Annahme gemeinsamer Kontrolle. Die Befugnisse der Geschäftsleitung sind sehr begrenzt. Alle Entscheidungen bezueglich des strategischen Wirtschaftsverhalten des Gemeinschaftsunternehmens, einschließlich grösserer Investitionen sowie der Jahresplanung mit Investitions- und Finanzplan, müssen dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorgelegt und mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Dabei kann es zu sich ändernden Koalitionen unter den Gesellschaftern kommen. 17. Da keinem Gesellschafter alleine oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt wird, einen bestimmenden Einfluß auf DEO auszuüben, erwirbt keiner von ihnen, allein oder gemeinsam mit anderen Gesellschaftern, die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen. Ein Zusammenschluß liegt somit nicht vor. III. ERGEBNIS 18. Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Vorhaben keinen Zusammenschluß im Sinne von Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates bewirkt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Abs.1a der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates. 19. Die Kommission wird die Anmeldung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission als Antrag gemäß Artikel 2 oder als Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates behandeln; dies entspricht dem Antrag, den die beteiligten Unternehmen in ihrer Anmeldung gestellt haben. Für die Kommission