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Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998L0015
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1998-02-27
In force since
1998-03-27
End of validity
2027-07-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0029 - 0030 RICHTLINIE 98/15/EG DER KOMMISSION vom 27. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Zusammenhang mit einigen in Anhang I festgelegten Anforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21.

Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bestimmungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt, führten in der Formulierung der Tabelle 2 des Anhangs I der Richtlinie 91/271/EWG zu Auslegungsproblemen, die geklärt werden müssen. Daher ist Tabelle 2 des Anhangs I der genannten Richtlinie zu ändern. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 91/271/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens zum 30. September 1998 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 27. Februar 1998 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 40. ANHANG Tabelle 2 des Anhangs I der Richtlinie 91/271/EWG erhält die nachstehende Fassung: "Tabelle 2: Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt. Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung. >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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