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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1072 - BERTELSMANN/BURDA/FUTUREKIDS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1072
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-01-29
In force since
1998-01-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1072 - BERTELSMANN/BURDA/FUTUREKIDS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 116 vom 16/04/1998 S. 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1072 - BERTELSMANN / BURDA / FUTUREKIDS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Sache Nr. IV/M.1072 - Bertelsmann / Burda / Futurekids Anmeldung vom 17.12.1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1. Am 21.11.1997 erhielt die Kommission die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89, wonach die Reinhard Mohn GmbH, eine Tochtergesellschaft der Bertelsmann AG, Gütersloh ("Bertelsmann"), und die Burda New Media GmbH, eine Tochtergesellschaft der Burda Holding GmbH & Co. KG, Offenburg ("Burda"), gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung erwerben über die Futurekids Franchising System GmbH & Co.

Dienstleistungen KG, München ("Futurekids Deutschland"), die bisher allein von Burda kontrolliert wurde. 2. Die Anmeldung wurde am 26.11.1997 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben nunmehr alle relevanten Informationen eingereicht. Die Anmeldung wurde am 17.12.1997 vollständig im Sinne von Artikel 10(1) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89. Entsprechend wurde die Anmeldung am 17.12.1997 wirksam. 3. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.

I. DIE PARTEIEN 4. Bertelsmann ist die Obergesellschaft der Bertelsmann-Gruppe, deren Schwerpunkte in den Bereichen Bücher, Zeitschriften, Musik, Buchclub, Druckereien und privates Fernsehen liegen. Der Burda-Konzern betätigt sich in den Bereichen Zeitungen, Zeitschriften, Druckereien und neue Medien und hält Beteiligungen in den Bereichen Fernsehen und Hörfunk. 5. Futurekids Deutschland ist tätig im Bereich der Computerschulung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Futurekids Deutschland betreibt zwei Futurekids-Center in Eigenregie und hat zur Zeit 40 Franchisenehmer in Deutschland. Futurekids Deutschland ist Franchisenehmer der US-amerikanischen Futurekids Inc.

II. DAS VORHABEN 6. Futurekids Deutschland ist gegenwärtig eine 100 %ige Burda-Tochter. Es ist geplant, daß Bertelsmann die Hälfte der Anteile sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH übernimmt, so daß nach dem Zusammenschluß Burda und Bertelsmann zu jeweils 50 % an Futurekids Deutschland beteiligt sein werden. III. ZUSAMMENSCHLUSS 7 . Das Gemeinschaftsunternehmen wird gemeinsam von Burda und Bertelsmann kontrolliert. Beide Muttergesellschaften halten jeweils 50 % der Anteile sowohl an der Futurekids Franchising System GmbH & Co. Dienstleistungen KG als auch an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH (Futurekids Franchising System Verwaltung GmbH) und entsenden je zwei Mitglieder in den Beirat der KG.

Bestimmte wichtige Geschäfte bedürfen der einstimmigen Zustimmung des Beirats, insbesondere die Verabschiedung des jährlichen Businessplans sowie alle wesentlichen Geschäftsführungshandlungen, durch die vom Businessplan abgewichen wird. Der Vorsitz des Beirats wechselt jährlich zwischen den Gesellschaftern. 8. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, ohne auf die Ressourcen der Muttergesellschafter zurückzugreifen. Futurekids Deutschland war bereits 1996 im Markt tätig und erzielte einen Umsatz von [als Geschäftsgeheimnis gelöscht].

9. Auf Nachfrage der Kommission erklärten die Parteien, daß sich Burda aus dem Markt für Computerschulungen zurückziehen werde und daß Bertelsmann keine eigenen Aktivitäten auf diesem Markt habe. Die Muttergesellschaften sind auch nicht auf direkt benachbarten Märkten tätig, so daß keine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens zu befürchten ist. 10. Futurekids Deutschland ist daher als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen anzusehen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 11. Die Unternehmen Burda und Bertelsmann haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Bertelsmann 11.271,73 Mio.

ECU und Burda 904,19 Mio. ECU). Beide haben jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Lediglich Burda erzielt mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, nämlich in Deutschland. Das Vorhaben hat deshalb gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 12. Futurekids Deutschland bietet Schulungsangebote zu verschiedenen Computeranwendungen für Kinder und Jugendliche verschiedener Altersklassen sowie für Erwachsene an.

Nach Ansicht der Parteien umfasst der sachlich relevante Markt alle Arten von Computerschulungen, d. h. die Aus- und Fortbildung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen am Computer einschließlich der Bedienung verschiedener Software-Anwendungen. Nach Ansicht der Kommission sind jedenfalls berufliche Computerfortbildungen aus dem relevanten Markt auszuschließen. Diese Computeranwendungen für das Arbeitsleben unterscheiden sich wesentlich von Computerkursen, die aus privatem Interesse besucht werden. Innerhalb des Spektrums der Computerfortbildungen für den Privatbereich gibt es für die Kommission jedoch Anhaltspunkte, daß zwischen Computerschulungen für Kinder und Jugendliche einerseits sowie für Erwachsene andererseits unterschieden werden kann.

Für eine solche Differenzierung sprechen insbesondere Unterschiede in der Vertrautheit im Umgang mit Computern, in der Erwartungshaltung gegenüber den Kursen und in der Präsentation der Kursinhalte. Letztendlich kann es aber offenbleiben, ob nur ein oder aber mehrere Märkte für private Computerschulungen bestehen, da selbst bei der engsten Marktdefinition wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 13. Nach Auffassung der Parteien ist ein räumlich relevanter Markt anzunehmen, der ganz Deutschland umfasst.

Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil selbst bei einer engeren Marktdefinition wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 14. Über den Umfang des sich schnell entwickelnden Marktes für private Computerschulungen liegen keine präzisen Daten vor. Der geplante Zusammenschluß bewirkt jedenfalls keine Addition von Marktanteilen, da Bertelsmann bislang nicht auf dem Markt für Computerschulungen tätig war. Auf dem sich in der Entwicklungsphase befindlichen Markt für private Computerschulungen steht Futurekids im Wettbewerb mit mehreren starken Konkurrenten.

In diesem Bereich sind mindestens zwei private Anbieter mit einem vergleichbaren Verbreitungsgrad sowie mehrere im Aufbau befindliche private Franchisesysteme tätig, die sich teilweise auf bundesweite Nachhilfeorganisationen stützen können. Auch die Volkshochschulen bieten vergleichbare Computerfortbildungen für Privatleute an. Des weiteren ist der Markteintritt für neue Wettbewerber sehr einfach, da keine grösseren Marktzutrittsschranken bestehen. Auch Bertelsmanns finanzielle Ressourcen und dessen Vertriebsstärke führen nicht zu einer beherrschenden Marktposition von Futurekids Deutschland.

Es ist deshalb davon auszugehen, daß der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung schafft, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. VI. SCHLUSS 15. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission

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