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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1073 - METALLGESELLSCHAFT/KLÖCKNER CHEMIEHANDEL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1073
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-01-29
In force since
1998-01-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1073 - METALLGESELLSCHAFT/KLÖCKNER CHEMIEHANDEL) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 053 vom 20/02/1998 S. 0007 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29/01/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1073 - METALLGESELLSCHAFT / KLÖCKNER CHEMIEHANDEL) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1073 METALLGESELLSCHAFT/KLÖCKNER CHEMIEHANDELAnmeldung vom 16/12/1997 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) Am 16.12.1997 erhielt die Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Art. 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 [ABI Nr. L 395 vom 30.12.1989; Corrigendum: ABL Nr. L 252 vom 21.09.1990, p. 13] (Fusionsverordnung), wonach Metallgesellschaft AG, Frankfurt(Main) ("MG"), durch Erwerb aller Anteile die Kontrolle über Klöckner Chemiehandel GmbH ("KCH"), Duisburg, erwirbt.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. Die Parteien und das Vorhaben MG ist ein Konzern, dessen Unternehmen ihre Aktivitäten im Handel, darunter auch Chemiehandel, Anlagenbau, Chemieproduktion und Bautechnik ausüben. Diese Geschäftsbereiche werden operativ von den Teilkonzernen Metallgesellschaft Handel & Beteiligungen (Handel), Lurgi AG (Anlagenbau), Dynamit Nobel AG (Chemie) und Metallgesellschaft Bautechnik GmbH (Bautechnik) wahrgenommen.

KCH ist tätig im Handel und Produktion (in diesem Zusammenhang das Vermischen von Chemikalien) von organischen und anorganischen Chemikalien in fester und fluessiger Form. MG übernimmt, mittels ihres Tochterunternehmens Metallgesellschaft Handel & Beteiligungen AG, sämtliche Geschäftsanteile der KCH von Klöckner & Co. AG. Dies führt zur alleinigen Kontrolle von MG über KCH. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Art. 3 Absatz 1(b) der Fusionsverordnung dar. II. Gemeinschaftsweite Bedeutung Die Unternehmen MG und KCH haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd.

ECU (MG 9.6 Mrd. ECU, KCH [Für die Veröffentlichung entfernt.] ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (MG 6000 Mio. ECU, KCH [Für die Veröffentlichung entfernt.] ECU). Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Gesamtumsätze in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt A. Sachlich relevante Märkte Nach Ansicht der Parteien sind drei sachlich relevante Märkte von dem Vorhaben betroffen: das Chemikalienmassengeschäft, die Chemikaliendistribution und die Spezialitätenchemikaliendistribution und zwar jeweils im Bereich der Industriechemikalien.

Das Chemikalienmassengeschäft ist gekennzeichnet durch das Umschlagen von Basischemikalien in erheblichen Mengen. Hier handelt es um Basisstoffe wie z.B. Schwefel, Schwefelsäure. Neben der reinen Handelsfunktion umfasst das Chemikalienmassengeschäft auch das Management von Warenströmen und die Koordination von mehrstufigen Verarbeitungsprozessen, genannt "System Trading". Hierbei findet eine Abstimmung von Beschaffung, Logistik, Kredit-und Finzierungsmanagement und Endvertrieb statt. Die Chemikaliendistribution ist gekennzeichnet durch den Vertrieb von Industriechemikalien, in diesem Fall Basisstoffe und verarbeitete Chemikalien, verknüpft mit zusätzlichen Dienstleistungen.

Der Handel beschränkt sich auf wesentlich kleinere Mengen als im Chemikalienmassengeschäft. Kunden sind meist industrielle Weiterverarbeiter. Zu den angebotenen Dienstleistungen gehören unter anderem die Aufbereitung, die Zwischenlagerung und das Mischen von Chemikalien. Die Spezialitätenchemikaliendistribution beschränkt sich auf den Vertrieb von hochpreisigen Spezialchemikalien in geringen Mengen. Aufgrund der geringen Umschlagsmengen ist der Markt stark fragmentiert und die Anbieter konzentrieren sich auf bestimmte Chemikalien. Die Parteien führen weiter aus, daß unabhängige Chemiehandelshäuser ca.

20-25% des Gesamtumsatzes in der EU abwickeln. Der weitaus grössere Teil wird dagegen von den Vertriebsorganisationen der Chemieproduzenten selbst abgewickelt. Nach Ansicht der Kommission lassen sich drei sachlich relevante Produktmärkte, die von dem Vorhaben betroffen sind, unterscheiden, das Chemikalienmassengeschäft, die Chemikaliendistribution und die Spezialitätenchemikaliendistribution. Die Spezialitätenchemikaliendistribution sollte von der allgemeinen Chemikaliendistribution unterschieden werden. Spezialchemikalien erfordern tiefgehende Kenntnisse für deren Handhabung. Die Techniken für die Lagerung und den Transport müssen für die jeweilige Spezialchemikalie vorhanden sein.

B. Geographisch relevante Märkte Nach Auffassung der Parteien beschränken sich die geographisch relevanten Märkte auf Deutschland, Frankreich und die Niederlande. Nur in den genannten Mitgliedsstaaten der EU kommt es zu Überschneidungen von Aktivitäten zwischen MG und KCH. Die Kommission ist der Ansicht, daß der relevante geographische Markt für die betroffenen sachlich relevanten Märkte zumindest national oder grösser ist. Die genaue Abgrenzung des geographisch relevanten Marktes braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil der beabsichtigte Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung nationaler Märkte nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde.

C. Wettbewerbliche Beurteilung In Deutschland, Frankreich und den Niederlanden überlappen sich die Aktivitäten von MG und KCH im Chemikalienmassengeschäft und in der Spezialitätenchemikaliendistribution. Dort addieren sich die Marktanteile auf weniger als [<5%][ Im folgenden werden alle Angaben zu Marktanteilen aus Gründen der Vertraulichkeit durch in [ ] gesetzte Prozentbereiche ersetzt.] im Chemikalienmassengeschäft und auf [<5%] in der Spezialitätenchemikaliendistribution. Unter diesen Umständen kann angesichts der geringfügigen Erhöhung der Marktanteile ausgeschlossen werden, daß MG eine marktbeherrschende Stellung im Chemikalienmassengeschäft oder in der Spezialitätenchemikaliendistribution erlangen wird.

V. Ergebnis Aus diesen Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission

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