ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2/04/98 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1079 - DEUTAG/ILBAU/SÄCHSISCHE ASPHALTMISCHWERKE) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 239 vom 30/07/1998 S. 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2/04/98 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1079 - DEUTAG / ILBAU / SÄCHSISCHE ASPHALTMISCHWERKE) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)a ENTSCHEIDUNG Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1079 - DEUTAG / ILBAU - Sächsische Asphaltmischwerke Anmeldung vom 27.02.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates 1.Am 27.02.1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Unternehmen DEUTAG GmbH & Co. KG, Köln ("DEUTAG"), und ILBAU GmbH Deutschland, Berlin ("ILBAU"), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das neugegründete Unternehmen Sächsische Asphaltmischwerke GmbH & Co.
KG ("Sächsische Asphaltmischwerke") erwerben. Nach dem Vollzug des Vorhabens wird die Sächsische Asphaltmischwerke ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen von DEUTAG und ILBAU. 2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben nicht in den Anwendungsbereich der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung")[ ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13. Die durch Verordnung (EG) Nr. 1310 des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl, L 180/1 vom 09.07.1997) geänderten Vorschriften für kooperative Gemeinschaftsunternehmen gelten erst für Zusammenschlusstatbestände, die nach dem 1.
März 1998 verwirklicht wurden (Artikel 2 VO 1310/97)] fällt. I. DIE PARTEIEN 3.DEUTAG ist eine 51 %ige Tochtergesellschaft der Wilhelm Werhahn KG, Neuß, welche die Obergesellschaft der Werhahn-Gruppe ("Werhahn") ist. DEUTAG ist in der Produktion von Asphaltmischgut und anderen Baustoffen tätig. Werhahn ist ein Mischkonzern, der überwiegend in Deutschland, in den Geschäftsbereichen Baustoffe, Mühlen, Industrie, Finanzdienstleistungen, Immobilien und Bauleistungen tätig ist. Werhahn ist zur Zeit der Anmeldung mit 49 % der Aktien an dem insbesondere im Strassen- und Tiefbau tätigen Bauunternehmen STRABAG AG ("STRABAG") beteiligt und verfügt über eine Mehrheit in deren Hauptversammlung.
4.ILBAU ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Bau Holding Aktiengesellschaft ("Bau Holding"), Wien, welche die Obergesellschaft des ILBAU-Konzerns ist. Der ILBAU-Konzern ist eine in Österreich, Deutschland und einigen osteuropäischen Ländern tätige Bauunternehmensgruppe. Die Bau Holding beabsichtigt, unter dem Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen deutschen und österreichischen Kartellbehörden, die 49%ige Beteiligung der Werhahn an der STRABAG zu erwerben. Entsprechende Verträge wurden bereits geschlossen und bei den nationalen Kartellbehörden zur Prüfung angemeldet.. Nach dem Vollzug dieses Zusammenschlusses ohne gemeinschaftsweite Bedeutung wird die STRABAG nicht mehr von der Werhahn, sondern von der Bau Holding kontrolliert.
II. DAS VORHABEN 5.Die Beteiligten beabsichtigen, sieben Asphaltmischwerke der beiden Muttergesellschaften in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen, von denen zur Zeit vier der DEUTAG und drei der ILBAU gehören. Darüber hinaus sollen die von DEUTAG und STRABAG gehaltenen Beteiligungen an zwei weiteren Asphaltmischwerken in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden. Sämtliche Asphaltmischwerke liegen ausschließlich im deutschen Bundesland Sachsen, in den Gebieten Dresden, Chemnitz und Zwickau. Gegenstand der Sächsische Asphaltmischwerke wird die Herstellung und der Vertrieb von bituminösen Strassenbaustoffen sowie der Handel mit Baustoffen sein.
III. GEMEINSAME KONTROLLE UND GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 1. Gemeinsame Kontrolle 6.Nach dem Vollzug des Vorhabens werden DEUTAG und ILBAU/Bau Holding mit jeweils 50 % an der Sächsische Asphaltmischwerke beteiligt sein. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Das Gemeinschaftsunternehmen wird zwei Geschäftsführer haben. Angesichts der paritätischen Beteiligung an den Stimmrechten in der für die Festlegung des jährlichen Investitions- und Finanzplans sowie die Entlastung der Geschäftsführer zuständigen Gesellschafterversammlung werden beide Muttergesellschaften die gemeinsame Kontrolle über die Sächsischen Asphaltmischwerke ausüben.
2. Gemeinschaftsweite Bedeutung 7.Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden ECU (Werhahn [für die Veröffentlichung entfernt] Mrd ECU, ILBAU/Bau Holding [für die Veröffentlichung entfernt] Mrd ECU). Werhahn und ILBAU/Bau Holding erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU (Werhahn [für die Veröffentlichung entfernt] Mrd ECU, ILBAU/Bau Holding [für die Veröffentlichung entfernt] Mio ECU). Die Zusammenschlußbeteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Gesamtumsätze in einem und demselben Mitgliedstaat.
Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund des EWR-Abkommens. IV. KONZENTRATIVES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMEN 8.Nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung stellt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens voneinander unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, keinen Zusammenschluß im Sinne dieser Verordnung dar. 1. Der betroffene Produktmarkt und geographische Markt 9.Der von dem Zusammenschlußvorhaben betroffene Produktmarkt ist der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von bituminösem Mischgut.
Bituminöses Mischgut besteht aus Mineralstoffen (Gestein) verschiedener Korngrössen sowie Bitumen als Bindemittel. Zur Herstellung von Asphalt werden diese Materialen erhitzt und gemischt. Bituminöses Mischgut findet überwiegend im Strassenbau Verwendung. 10.Nach Auffassung der Parteien sind räumlich lokale und regionale relevante Märkte anzunehmen, da bituminöses Mischgut in erhitztem Zustand transportiert wird und aus diesem Grund sowie aufgrund der hohen Transportkosten nur in einem relativ kleinen Radius um das jeweilige Mischwerk geliefert werden kann. Die Parteien gehen von acht räumlich relevanten Märkten aus, welche durch einen 25 km-Radius um die einzelnen Mischwerke abgegrenzt werden.
Das Bundeskartellamt geht in seiner Stellungnahme zu diesem Zusammenschlußvorhaben von einem 50-km-Radius um die einzelnen Mischwerke als relevantem räumlichen Markt aus, da Einlieferungen von Werken in einem Umkreis von 50 km um den Standort herum zu beobachten sind. 11.Da die jeweiligen Lieferumkreise der verschiedenen Asphaltmischwerke aneinander angrenzen und sich vielfältig überschneiden, ist von einem grösseren relevanten Markt auszugehen. Die Überschneidungen führen zu einer Homogenisierung der Wettbewerbsverhältnisse zwischen den verschiedenen Lieferumkreisen. Deshalb sind die verschiedenen Lieferumkreise als Gesamtheit zu betrachten und dern geographischen Markt dementsprechend abzugrenzen [Siehe z.B. für das insoweit vergleichbare Produkt Zement Entscheidung der Kommission vom 6.
Juli 1994 in der Sache IV/M.460 - Holdercim/Cedest, Ziff. 17ff.]6. Im vorliegenden Fall umfasst der geographische Markt daher nicht nur [für die Veröffentlichung entfernt], sondern auch Teile der angrenzenden Bundesländer [für die Veröffentlichung entfernt] (östlicher Landesteil, Raum [für die Veröffentlichung entfernt] und Brandenburg (südlicher Landesteil, insbesondere Raum [für die Veröffentlichung entfernt]). 2. Wahrscheinlichkeit einer Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens 12.Nach den Angaben in der Anmeldung bringt DEUTAG Mischwerke mit einer Produktion von [für die Veröffentlichung entfernt]t und ILBAU Mischwerke mit einer Produktion von [für die Veröffentlichung entfernt]t Asphalt in die Sächsische Asphaltmischwerke ein.
Ausserhalb des Gemeinschaftsunternehmens betreibt DEUTAG in Sachsen Asphaltmischwerke mit einer Produktion von [für die Veröffentlichung entfernt] t. Ein weiteres sächsisches Asphaltmischwerk, die [für die Veröffentlichung entfernt] mit einer Produktion von [für die Veröffentlichung entfernt] t gehört derzeit über STRABAG noch zur Werhahn-Gruppe, wird jedoch nach dem Verkauf der STRABAG-Mehrheit an die Bau Holding zur ILBAU/Bau Holding-Gruppe gehören. Damit werden beide Muttergesellschaften weiterhin im gleichen sachlichen und räumlichen Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen tätig sein.
Die Produktion der bei den Müttern verbleibenden Mischwerke beträgt fast [für die Veröffentlichung entfernt, >50%] der Produktion des Gemeinschaftsunternehmens und kann damit keinesfalls als vernachlässigenswert gering betrachtet werden. 13.Nach Angaben der Parteien prüfen die Gesellschafter der [für die Veröffentlichung entfernt], ob dieses Mischwerk ebenfalls in die Sächsische Asphaltmischwerke eingebracht werden soll. Dies ist jedoch aufgrund von Bewertungsproblemen und dem im deutschen Aktienrecht vorgesehenen Verfahren, dem die STRABAG unterfällt, jedenfalls nicht kurzfristig möglich.
Derzeit liegt der Kommission keine bindende Vereinbarung über eine mögliche Einbringung der [für die Veröffentlichung entfernt] in die Sächsische Asphaltmischwerke vor. 14.Die Bau Holding-Gruppe wird über den Erwerb der Kontrolle an der STRABAG darüber hinaus die Kontrolle über Mischwerke im angrenzenden Brandenburg ([für die Veröffentlichung entfernt], Gesamtproduktion nach Angaben des Bundeskartellamts [für die Veröffentlichung entfernt] t) erhalten. DEUTAG ist ebenfalls in [für die Veröffentlichung entfernt] mit Mischwerken in [für die Veröffentlichung entfernt] und [für die Veröffentlichung entfernt] (Gesamtproduktion ca. [für die Veröffentlichung entfernt] t) vertreten.
Nach der Kommission vorliegenden Informationen kontrolliert DEUTAG ferner eine Reihe von Asphaltmischwerken in [für die Veröffentlichung entfernt] t (u.a. [für die Veröffentlichung entfernt], Gesamtproduktion ca. [für die Veröffentlichung entfernt] t), und ILBAU/Bau Holding ist an einem Asphaltmischwerk in [für die Veröffentlichung entfernt] beteiligt. Die Lieferungen insbesondere aus den letztgenannten Mischwerken dürften sich jedenfalls in Randbereichen mit denen der in das Gemeinschaftsunternehmen eingebrachten Mischwerke Windischleuba und Langensteinbach überschneiden. 15.Es ist wahrscheinlich, daß das angemeldete Vorhaben eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Muttergesellschaften der Sächsische Asphaltmischwerke im Verhältnis zueinander mit sich bringt.
Wie oben dargestellt werden sowohl Werhahn/DEUTAG als auch die ILBAU/Bau Holding-Gruppe nach der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens weiterhin im gleichen sachlichen und räumlichen Markt tätig sein. Es ist daher wahrscheinlich, daß das angemeldete Vorhaben eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Muttergesellschaften der Sächsische Asphaltmischwerke im Verhältnis zueinander mit sich bringt [Siehe auch Bekanntmachung der Kommission über die Unterscheidung zwischen konzentrativen und kooperativen Gemeinschaftsunternehmen vom 21. Dezember 1989, ABl, Nr. C 385 vom 31.12.1994, Ziff.
18.] Damit ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß sie zusammenarbeiten und ihr Wettbewerbsverhalten auch ausserhalb des Gemeinschaftsunternehmens koordinieren werden29. Dies gilt bereits für einen engen (auf Teile von Sachsen begrenzten) räumlichen Markt. Noch stärker ist es der Fall, wenn man von einem grösseren räumlichen Markt (siehe Ziff. 11) ausgeht. In diesem Fall sind beide Mütter neben der Sächsischen Asphaltmischwerke auf Dauer mit eigenen Mischwerken in Sachsen-Anhalt und Brandenburg tätig, für die keine Absicht besteht, sie in das Gemeinschaftsunternehmen einzubringen.
V. ERGEBNIS 16.Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß durch das angemeldete Zusammenschlußvorhaben mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der beiden Muttergesellschaften sowohl im räumlichen Markt des Gemeinschaftsunternehmens als auch in benachbarten räumlichen Märkten bezweckt oder bewirkt wird. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben kein konzentratives Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung darstellt und deshalb nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 Abs 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung. Für die Kommission