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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/02/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1099 - OTTO VERSAND/ACTEBIS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1099
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-02-26
In force since
1998-02-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/02/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1099 - OTTO VERSAND/ACTEBIS) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 079 vom 14/03/1998 S. 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26/02/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1099 - OTTO VERSAND / ACTEBIS) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNGAn die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1099 OTTO VERSAND/ACTEBIS Ihre Anmeldung vom 23.1.1998 gemäß Art. 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionsverordnung). Am 23.1.1998 erhielt die Kommission die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 [ABl Nr. L 395 vom 30.12.1989; Corrigendum : ABL Nr. L 252 vom 21.09.1990, p. 13] (Fusionsverordnung), wonach Otto Versand GmbH & Co. ("OTTO"), Hamburg, die bereits eine 45%-ige Beteiligung an ACTEBIS Holding GmbH ("ACTEBIS") hält, durch Erwerb weiterer 50% der Anteile die Kontrolle über ACTEBIS, Dresden, erwirbt.

Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. Die Parteien OTTO ist eine Handelsgruppe, deren Schwerpunkt im Versandhandel in Deutschland liegt. Über angeschlossene Tochterunternehmen werden Versandhandelsaktivitäten im geringeren Umfang in den EU-Staaten sowie ausserhalb der EU abgewickelt. OTTO wird von der Familie Otto kontrolliert.

ACTEBIS ist tätig im Bereich des Großhandels mit Computern und Zubehör. Darüber hinaus fertigt ACTEBIS auch Personal Computer, die auf Wunsch des Einzelhandels entsprechend konfiguriert werden. In diesem Zusammenhang bietet ACTEBIS Dienstleistungen an wie Wartung und Service an den von ihr ausgelieferten Produkten. ACTEBIS übt seine Geschäftstätigkeit in allen Mitgliedsstaaten aus. II. Das Vorhaben OTTO, die eine 45%-ige Beteiligung an ACTEBIS hält, übernimmt weitere 50% der Geschäftsanteile von ACTEBIS. Dies führt zur alleinigen Kontrolle durch OTTO. Die verbleibenden 5% wird OTTO gemeinsam in Bruchteilsgemeinschaft mit Privatpersonen halten.

Die Eigentümer von ACTEBIS behalten weder Anteile noch Beteiligungen. Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 1(b) der Fusionsverordnung dar. III. Gemeinschaftsweite Bedeutung Die Unternehmen OTTO und ACTEBIS haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (OTTO 9,7 Mrd. ECU in 1997, ACTEBIS [Für die Veröffentlichung enfernt] in 1997). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (OTTO [Für die Veröffentlichung enfernt], ACTEBIS [Für die Veröffentlichung enfernt]). Lediglich OTTO erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem Mitgliedstaat, Deutschland.

Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt A. Sachlich relevante Märkte Nach Ansicht der Parteien ist der sachlich relevante Markt, der von dem Vorhaben betroffen ist, der Großhandel von Computern und Zubehör. Auf der Vertriebsstufe des Großhandels kann zwischen Distributoren und Großhändlern unterschieden werden. Distributoren stehen im direkten Kontakt zu den Lieferanten und Herstellern von Computern und Zubehör. Großhändler beziehen ihre Ware hingegen über die Distributoren oder auf dem weltweiten Beschaffungsmarkt.

Distributoren und Großhändler stehen jedoch im Wettbewerb bei der Weiterverteilung der Waren an den Einzelhandel. Nach Angaben der Parteien ist ACTEBIS neben dem Großhandel mit Computern und Zubehör auch in der Fertigung von Personal Computern tätig, indem unterschiedliche Komponenten, wie z.B. Prozessoren, Grundplatinen, Speichermodule, auf Wunsch der Kunden entsprechend zusammengestellt werden. Der überwiegende Teil entfällt auf die Handelsmarke von ACTEBIS, genannt Targa. Ein weiterer Teil ist dem Erstausrüstungsmarkt zuzurechnen, unter anderem werden für OTTO Computer unter der Marke Schneider gefertigt.

Als Ergänzung führen die Parteien den Bereich Wartung und Service an. ACTEBIS übernimmt im wesentlichen die Garantiearbeiten an den von ihr ausgelieferten Produkten. Nach Ansicht der Kommission ist der sachlich relevante Markt, der von dem Vorhaben betroffen ist, der Großhandel von Computern und Zubehör. Eine Anzahl von Gründen spricht dafür, daß der Großhandel mit Informationstechnikprodukten zu einem einheitlichen Markt gehört. Die Nachfrage ist auf eine ganze Palette von Informationstechnikprodukten gerichtet. Es liegt im Interesse der Facheinzelhändler, daß ihnen auf der Großhandelsebene ein umfangreiches Sortiment von Informationstechnikprodukten zur Verfügung steht.

Sie können ein Erzeugnis an einen ihrer Kunden verkaufen und anschließend das Produkt per Telefon beim Großhändler bestellen [Vgl. Fall IV/M.492 - Klöckner & Co / Computer 2000 AG]. Der Markt für Informationstechnikprodukte weitet sich laufend aus aufgrund zunehmender Nachfrage nach komplexen und flexibel einsetzbaren Informationstechnikprodukten. B. Geographischer Markt Nach Auffassung der Parteien haben die Nachfrager in Europa vergleichbare Anforderungen an den Verwendungszweck von Computerprodukten. Aus diesem Grund ist die Ausstattung der Computerprodukte europaweit sehr ähnlich. Software-Programme können entweder in mehreren Sprachen benutzt werden oder eine spezifische Sprachversion steht zur Verfügung, dessen Mehrkosten nur geringfügig höher liegen im Vergleich zum Funktionsumfang.

Darüber hinaus schaffen ähnliche Preisgestaltung, insbesondere der auf US-Dollar basierende Einkauf von Komponenten und Produkten, europaweit abgestimmtes Marketing der meist weltweit tätigen Herstellerfirmen sowie die starke Verhandlungsposition der namhaften Hersteller im Groß- und Einzelhandel in ganz Europa vergleichbare Geschäftsbedingungen. Die Kommission ist der Ansicht, daß der relevante geographische Markt für den betroffenen sachlich relevanten Markt zumindest europaweit zu definieren ist. Die genaue Abgrenzung des geographisch relevanten Marktes braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil der beabsichtigte Zusammenschluß auch bei alternativen räumlichen Abgrenzungen nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führen würde.

C. Wettbewerbliche Beurteilung Der Zusammenschluß wird eine marktbeherrschende Stellung weder begründen noch verstärken da es zwischen den am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen keinerlei Überschneidungen auf horizontaler Ebene gibt. OTTO ist auf dem Gebiet des Großhandels mit Computern und Zubehör nicht tätig. Der Marktanteil von ACTEBIS liegt europaweit bei etwa [<10%][ Im folgenden werden alle Angaben zu Marktanteilen aus Gründen der Vertraulichkeit durch in [...] gesetzte Prozentbereiche ersetzt]. Hauptkonkurrenten von ACTEBIS, wie CHS Europe, Computer2000, Ingram Micro Europe, erzielen Marktanteile, die weit über 15% liegen.

Ausserdem existieren eine Vielzahl Mitbewerber ähnlicher Grösse wie ACTEBIS mit Marktanteilen zwischen 4-8%. Das Ausmaß der vertikalen Integration der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen ist gering. Der Anteil des Umsatzes den ACTEBIS mit OTTO erzielt liegt bei etwa [<5%] des Gesamtumsatzes von ACTEBIS. Das von OTTO bei ACTEBIS generierte Einkaufsvolumen beläuft sich auf etwa [<1%]. V. Ergebnis Aus den oben angeführten Gründen hat die Kommission entschieden, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und mit EWR-Vertrages zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Art.

6(1)(b) der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission

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