ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/03/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1107 - EDFI/ESTAG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 142 vom 07/05/1998 S. 0015 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17/03/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1107 - EDFI / ESTAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1107 - EDFI/ESTAGAnmeldung vom 16.2.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Am 16.2.1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen Electricité de France International SA (EDFI) und das Land Steiermark die gemeinsame Kontrolle an Energie Steiermark Holding AG (ESTAG) erwerben. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN 3. EDFI ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Electricité de France (EDF). EDF ist das staatliche französische Elektrizitätsversorgungsunternehmen und im wesentlichen im Bereich der Elektrizitätsversorgung (Erzeugung, Transport und Verteilung) in Frankreich und über Beteiligungen auch in anderen Staaten tätig. 4. ESTAG ist eine im Eigentum des Landes Steiermark stehende Holdinggesellschaft, zu der die Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (STEWEAG), die Steierische Ferngas AG (STFG) und Steierische Fernwärme GmbH (STEFE) gehören.
II. DAS VORHABEN 5. EDFI wird im Wege einer Kapitalerhöhung 25 % plus eine Aktie am Grundkapital der ESTAG erwerben. Das Land Steiermark, das vor dem Zusammenschluß die alleinige Kontrolle ausgeuebt hatte, wird die übrigen Anteile an ESTAG halten. III. ZUSAMMENSCHLUSS 6. ESTAG wird nach dem Zusammenschluß von EDF und dem Land Steiermark gemeinsam kontrolliert werden. Nach dem zwischen EDFI und dem Land Steiermark geschlossenen Syndikatsvertrag hat EDFI das Recht mindestens ein Viertel der Mitglieder, mindestens jedoch ein Mitglied des Aufsichtsrats von ESTAG, STEWEAG, STFG und STEFE zu nominieren.
Beschlüsse der Aufsichtsorgane über das Jahresbudget, Investitionen, die Aufnahme von Anleihen, [für die Veröffentlichung gelöscht], die Ressortverteilung der Geschäftsführer sowie über den Erwerb und die Veräusserung von Unternehmen, Beteiligungen, Anlagevermögen über den Wert von 100 Mio. ATS bedürfen der Einstimmigkeit der Vertreter von EDFI und ESTAG. [für die Veröffentlichung gelöscht]. Im übrigen wird das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen, und seine Gründung wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.
Das Vorhaben stellt daher einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 (1) b Fusionskontrollverordnung dar. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 7. EDF und ESTAG haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (EDF 29,3 Mrd. ECU; ESTAG 0,6 Mrd. ECU). Die Beteiligung des Landes Steiermark an anderen Unternehmen sind bei der Berechnung des Umsatzes nicht zu berücksichtigen, da keine Koordinierung zwischen diesen Unternehmen und der ESTAG stattfindet.[siehe Rn. 44 der Bekanntmachung über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89; ABl. Nr. C 385 v. 31.12.1994 S.
21] EDF und ESTAG haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (EDF 28,7 Mrd. ECU; ESTAG 0,6 Mrd. ECU). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Relevanter Produktmarkt 8. ESTAG ist über ihre Tochtergesellschaften im Bereich der Erzeugung, des Transports von Elektrizität sowie der Verteilung von Strom an Endabnehmer und private und öffentliche Verteilungsgesellschaften, des Transports und der Verteilung von Gas an Endabnehmer und Wiederverkäufer sowie der Erzeugung und der Verteilung von Fernwärme an Endabnehmer tätig.
EDF ist im Bereich der Erzeugung, des Transports und der Verteilung von Elektrizität in Frankreich und durch Beteiligungen an Elektrizitätsversorgungsgesellschaften auch in anderen Staaten tätig. EDF ist jedoch weder in Österreich noch in an die Steiermark angrenzenden Ländern tätig. 9. In Österreich ist der Stromsektor durch die vertikale Gliederung in überregionale Verbundunternehmen, regionale Landesgesellschaften und Verteilungsgesellschaften geprägt. Vor diesem Hintergrund der Stromverteilung in Österreich ist jede Verteilungsstufe als eigener sachlich relevanter Markt anzusehen.
Die weiterverteilenden Versorgungsunternehmen, die Strom für ihr Verteilernetz zur Versorgung ihrer Kunden beziehen wollen, können keine anderen Energien ausser Strom verwenden [vgl. Fall IV/M. 417 - Viag/Bayernwerk, Rn.8]. Ebensowenig kann der Endverbraucher elektrische Energie durch andere Energieformen ersetzen, wenn er diese zum Betrieb elektrischer Geräte benützt. 10. Gas kann von den Verteilungsunternehmen im Hinblick auf ihre spezifischen Gasverteilungsnetze nicht durch andere Energieformen ersetzt werden. Von Endverbrauchern kann Gas im Bereich der industriellen Nutzung und auch im Heizungsbereich gegebenenfalls durch andere Energieträger ersetzt werden.
Ebenso ist möglich, daß Fernwärme von Endverbrauchern durch andere Formen der Beheizung ersetzt werden kann. Eine weitere Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Geographisch relevanter Markt 11. Die Märkte für den Transport und die Verteilung von Strom in Österreich sind aufgrund bestehender Leitungsmonopole sowie den auf das jeweilige Versorgungsgebiet bezogenen Investitionen traditionell räumlich auf die jeweiligen Tätigkeitsgebiete der Lieferanten begrenzt.
Der Markt für den Transport und die Verteilung von Gas ist ebenfalls auf die jeweiligen Tätigkeitsgebiete der Lieferanten begrenzt. Der Markt für Transport und Verteilung von Fernwärme ist aufgrund der begrenzten Transportierbarkeit lokaler Natur. 12. Die weiteren räumlich relevanten Märkte brauchen nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. C. Wettbewerbliche Beurteilung 13. Zwischen den Aktivitäten von EDF und ESTAG bestehen keine Überschneidungen.
EDF ist weder auf den Märkten des Transports und der Verteilung von Gas und Fernwärme tätig, im Elektrizitätsbereich kommt es aufgrund der unterschiedlichen geographischen Märkte nicht zur Addition von Marktanteilen. Sofern ESTAG in ihren Versorgungsgebieten in Österreich bei der Stromletztversorgung und bei der Belieferung von Stadtwerken in bestimmten Regionen marktbeherrschend ist, führt der Zusammenschluß aufgrund der geographisch getrennten Versorgungsgebiete nicht zu einer Verstärkung dieser marktbeherrschenden Stellung. 14. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.
VI. SCHLUSS 15. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission