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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14/04/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1144 - WINTERTHUR/ARAG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1144
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-14
In force since
1998-04-14
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14/04/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1144 - WINTERTHUR/ARAG) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 150 vom 16/05/1998 S. 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14/04/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1144 - WINTERTHUR / ARAG) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M. 1144 - WINTERTHUR/ARAG Anmeldung vom 12/3/1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) Sehr geehrte Damen und Herren, 1. Am 12.03.1998 ist die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, Berichtigung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13.] bei der Kommission eingegangen. Danach ist folgendes beabsichtigt: Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Schweiz (Winterthur), die von der Credit Suisse Group kontrolliert wird, und die ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Düsseldorf (ARAG) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle an der durch Fusionierung ihrer schweizerischen Tochtergesellschaften ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Zuerich und Winterthur Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft entstehenden Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft (Winterthur-ARAG, Schweiz).

2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Bereichen tätig: - Winterthur: Versicherungsgeschäft - ARAG: Versicherungsgeschäft - ARAG-Winterthur, Schweiz: Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz. 4. ARAG und Winterthur fusionieren ihre schweizerischen Tochtergesellschaften, die in der Schweiz auf dem Gebiet der Rechtsschutzversicherungen mit Privatkunden tätig sind.

Die Geschäftstätigkeiten, die verschmolzen in das Gemeinschaftsunternehmen eingebracht werden, umfassen alle Aktivitäten beider Mütter im Bereich der Rechtsschutzversicherungen mit Privatkunden in der Schweiz. II. ZUSAMMENSCHLUSS 5. Obwohl sich Winterthur mit [Für die Veröffentlichung entfernt; mehr als 50 %.] und ARAG mit [Für die Veröffentlichung entfernt; weniger als 50 %.] an der ARAG-Winterthur, Schweiz beteiligen, wird das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam von ARAG und Winterthur kontrolliert. Die Mutterunternehmen können über die Besetzung der Geschäftsleitung sowie über strategische Fragen der Unternehmensführung nur gemeinsam entscheiden.

6. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auch in Zukunft alle Funktionen eines Versicherungsunternehmens übernehmen und damit auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellen. 7. Die Gründerunternehmen werden sich aus dem Rechtsschutzversicherungsgeschäft in der Schweiz zurückziehen, indem sie all ihre diesbezueglichen Aktivitäten auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen, so daß dessen Gründung keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben wird. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 8.

Der nach Artikel 5 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung berechnete weltweite Gesamtumsatz der Unternehmen Winterthur und ARAG beträgt mehr als 5 Milliarden ECU. Beide Unternehmen erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU. Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. DIE VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und räumlich relevante Märkte 9.

Nach den Angaben der Parteien betrifft das Vorhaben den Bereich der Rechtsschutzversicherungen in der Schweiz. Aus den in der vorangegangenen Entscheidungspraxis der Kommission ausführlich dargelegten Gründen lassen sich Individualversicherungen in so viele verschiedene Produktmärkte einteilen, wie es Versicherungen für unterschiedliche Risiken gibt [IV/M.429 - Winterthur/DVB; IV/M: 539 - Allianz/Elvia/Lloyd Adriatico.]. Zudem ist anders als im Rückversicherungsbereich noch weitgehend von nationalen Märkten auszugehen [Siehe nur IV/M.985 - Credit Suisse/Winterthur ]. B. Beurteilung 10. Die von Winterthur-ARAG, Schweiz angebotenen Rechtsschutzverträge können nur von Kunden mit Hauptwohnsitz in der Schweiz erworben werden und verlieren ihre Wirksamkeit, sobald der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.

Das Gemeinschaftsunternehmen befindet sich daher nur mit Unternehmen ausserhalb des Gemeinsamen Marktes im Wettbewerb. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. NEBENABREDEN 11. Die Parteien haben ein Wettbewerbsverbot bezogen auf das Tätigkeitsfeld der Winterthur-ARAG, Schweiz vereinbart. Nach Abschnitt IV.A der Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (ABl. C 203 vom 14. 8. 1990, S. 5) ist eine solche Vereinbarung als Ausdruck des endgültigen Rückzugs der Gründer von dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens als Bestandteil des Zusammenschlusses zu werten.

VI. SCHLUSS 12. Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages.

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