ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/05/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1146 - SHV ENERGY/THYSSEN KLÖCKNER RECYCLING (See CECA 1271)) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 208 vom 04/07/1998 S. 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19/05/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1146 - SHV ENERGY / THYSSEN KLÖCKNER RECYCLING (See CECA 1271)) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG an die anmeldenden Unternehmen Betrifft : Fall Nr. IV/M.1146 - SHV Energy / Thyssen Klöckner Recycling Anmeldung vom 04.03.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates Sehr geehrte Damen und Herren, Mit Schreiben vom 4. März 1998 haben die Unternehmen SHV Energy N.V., Utrecht/NL und Thyssen Handelsunion AG, Düsseldorf/D ("Thyssen Handelsunion"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989; berichtigte Fassung: ABl. Nr. L 257 vom 21.09.1990, S. 13] (im folgenden: "Fusionskontrollverordnung"), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1310/97 [ABl. Nr. L 180 vom 9.07.1997, S. 1], das Vorhaben der SHV Holdings N.V. ("SHV Holdings") angemeldet, die alleinige Kontrolle über das Schrottgeschäft der TKR Thyssen Klöckner Recycling GmbH, Düsseldorf ("TKR"), einer mittelbaren Tochtergesellschaft der Thyssen Handelsunion, zu erwerben. Die Anmeldung wurde mit Eingang ergänzender Dokumente und Informationen am 24. März 1998 vollständig. Am 16. April 1998 erhielt die Kommission von den Parteien Informationen, die eine wesentliche Änderung der in der Anmeldung enthaltenen Tatsachen darstellen. Die Anmeldung wurde gemäß Artikel 4(3) der Verordnung (EG) Nr.
447/98 der Kommission[ABl. Nr. L 61 vom 2.03.1998, S. 1] am 16. April 1998 wirksam. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und daß keine ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ("EWR") bestehen. Soweit von dem angemeldeten Zusammenschlußvorhaben Produkte betroffen sind, die unter den EGKS-Vertrag [Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18.04.1951.] fallen (Eisen- und Stahlschrott), hat die Kommission festgestellt, daß das Vorhaben nach Artikel 5(2)(b) der Entscheidung Nr.
25/67/EGKS vom 22. Juni 1967 [ABl. Nr. 154 vom 14.07.1967, S. 11] vom Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit ist, da die SHV-Gruppe nach Angaben der Anmelder die dort genannten Hoechstmengen beim Absatz von Schrott im Anwendungsgebiet des EGKS-Vertrags bei weitem nicht erreicht. Die vorliegende Entscheidung betrifft daher nur diejenigen Teile des Vorhabens, die in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fallen (NE-Metallschrott). I. DIE PARTEIEN Die SHV Holdings ist über ihre Tochtergesellschaft SHV Energy N.V. im Handel mit fluessigem Petroleumgas, Energie und Rohstoffen und über ihre Tochtergesellschaft SHV Makro N.V. im Groß- und Einzelhandel mit Nahrungsmitteln und Non-food-Produkten tätig.
Nach der Veräusserung ihrer europäischen Cash & Carry-Aktivitäten an die Metro-Gruppe [Vgl. Fall IV/M.1063 - METRO/MAKRO, Entscheidung vom 22.12.1997] erzielte die SHV-Gruppe im Geschäftsjahr 1997 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 4.744,2 Mio. ECU, davon 1.711,9 Mio. ECU in der Gemeinschaft. In den EFTA-Staaten wurde nach Angaben der Anmelder kein Umsatz erzielt. Der Schrottbereich der TKR (einschließlich der Beteiligungsgesellschaften) erzielte im Geschäftsjahr 1996/1997 (30.9.) weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 843,5 Mio. ECU, davon 684,7 Mio. ECU in der Gemeinschaft und 6,2 Mio. ECU in den EFTA-Staaten.
Vom weltweiten Gesamtabsatz in Höhe von rd. 7 Mio. Tonnen Schrott entfielen etwa 97,8 % auf unlegierten Eisenschrott, 1,8 % auf legierten Edelstahlschrott und lediglich 0,4 % auf NE-Metallschrott. II. DAS VORHABEN Die Anmelder haben am 10. Dezember 1997 eine Absichtserklärung ("Letter of Intent") abgeschlossen, die durch einen am 2. April 1998 unterzeichneten Kaufvertrag ("Purchase Agreement") konkretisiert wurde. Danach ist beabsichtigt, daß die SHV Holdings die Aktivitäten der TKR im Schrottbereich erwirbt. Zu diesem Zwecke soll das gesamte Schrottgeschäft der TKR in die bestehenden oder neu zu gründenden Unternehmen Thyssen Sonnenberg Metallrecycling GmbH & Co.
KG ("TSO"), Thyssen Sonnenberg Verwaltung GmbH ("TSO Verwaltung"), Thyssen Sonnenberg Holding GmbH ("TSO Holding") und Euroscrap Alliance B.V. ("ESA") ausgegründet werden (im folgenden zusammen zitiert als: "die TKR-Gesellschaften"). Nicht Gegenstand der Anmeldung und der vorliegenden Entscheidung sind die Beteiligungen der TKR an den im Schrotthandel tätigen Unternehmen Kern S.A. (50 %), S.A. Lormet (100 %) und RKK Rohstoff Recycling Karlsruhe GmbH (50%).[Mitgesellschafter ist jeweils die Compagnie Francaise des Ferrailles (CFF), die ihre Zustimmung zur Veräusserung der Beteiligungen an die SHV Energy (noch) nicht erteilt hat] Anschließend soll die SHV Holdings zunächst 60 % der Anteile an den TKR-Gesellschaften erwerben, während die restlichen 40 % der Anteile bei Thyssen verbleiben.
Hinsichtlich der Minderheitsbeteiligungen an den TKR-Gesellschaften wurden Kauf- und Verkaufsoptionen ("Put- and Call-Options") fest vereinbart, die zwischen dem 1.01.2002 und dem 31.12.2003 ausgeuebt werden können. In Artikel 6.03 der Absichtserklärung und in Artikel 8.1 des Kaufvertrages haben die Parteien vereinbart, daß die SHV Holdings hinsichtlich der Geschäftsführung der TKR-Gesellschaften das Letztentscheidungsrecht hat ("ultimate management control") und über die Ernennung und/oder Entlassung der Geschäftsführer der TKR-Gesellschaften und deren Tochtergesellschaften allein entscheiden kann.
Bestimmte wichtige Grundsatzentscheidungen (Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Dividenberechnung, Auflösung bzw. Liquidation der TKR-Gesellschaften sowie Kapitalerhöhungen) dürfen nicht ohne Zustimmung von Thyssen getroffen werden. Auf Verlangen der Thyssen-Gruppe ist ein Beirat bzw. ein Aufsichtsrat einzurichten, der entsprechend den Kapitalanteilen zusammengesetzt ist und die Geschäftsführung überwacht. Bestimmte wichtige Entscheidungen des Managements (Verkauf von Vermögensteilen, Erwerb bzw. Verkauf von Unternehmensbeteiligungen, Errichtung bzw. Schließung von Schrottplätzen, Aufnahme von Krediten in einer bestimmten Höhe oder der Abschluß von langfristigen Verträgen ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes) bedürfen der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Beirats bzw.
Aufsichtsrats, wenn sie nicht bereits im Jahresplan ("year plan") genehmigt wurden. Der Jahresplan, der nach den Grundsätzen der SHV-Gruppe aufgestellt wird, bedarf der Zustimmung des Minderheitsgesellschafters. Wird eine Einigung im Beirat bzw. Aufsichtsrat nicht erreicht, so wird die Entscheidung über den Jahresplan von den Vorstandsvorsitzenden der jeweiligen Muttergesellschaften gemeinsam getroffen. Im Verlauf des Verfahrens hat die Thyssen-Gruppe dauerhaft und unwiderruflich erklärt, daß sie von ihrem Vetorecht betreffend den Jahresplan nur unter bestimmten Umständen Gebrauch machen wird (siehe unten).
Diese Erklärung ist integraler Bestandteil der Anmeldung. III. ZUSAMMENSCHLUSS Die Parteien gehen davon aus, daß die SHV-Gruppe nach dem Zusammenschluß aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung, der Mehrheit der Stimmen im Beirat bzw. Aufsichtsrat, des Letztentscheidungsrechts in Fragen der Geschäftsführung, des Rechts zur Ernennung der Geschäftsführer der TKR-Gesellschaften sowie angesichts der Kauf- und Verkaufsoptionen die Möglichkeit habe, die alleinige Kontrolle über die TKR-Gesellschaften auszuüben. Die Thyssen eingeräumten Vetorechte dienten lediglich dem Schutz der finanziellen Vermögensinteressen eines Minderheitsgesellschafters und vermittelten keinen bestimmenden Einfluß auf das strategische Wirtschaftsverhalten der TKR-Gesellschaften.
Die der Thyssen-Gruppe eingeräumten Vetorechte hinsichtlich Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Dividendenberechnung, Auflösung bzw. Liquidation der TKR-Gesellschaften sowie Kapitalerhöhungen dienen lediglich dem Erhalt der relativen Position des Minderheitsgesellschafters in den Gemeinschaftsunternehmen und dem Schutz seiner finanziellen Interessen als Kapitalgeber gegenüber dem Mehrheitsgesellschafter. Sie betreffen das Wesen und die Struktur der Gemeinschaftsunternehmen, geben dem Minderheitsgesellschafter aber keinen entscheidenden Einfluß auf das strategische Wirtschaftsverhalten dieser Unternehmen.[ Vgl.
Ziffer 22 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses sowie Fall IV/M.897 - Stinnes/Haniel Reederei, Ziffern 12, 13.] Für die alleinige Kontrolle der TKR-Gesellschaften durch die SHV-Gruppe sprechen ferner das Letztentscheidungsrecht der SHV in Fragen der Geschäftsführung und das Recht der SHV zur Besetzung der Unternehmensleitung (Geschäftsführer). Im Gegensatz dazu sind die Vetorechte betreffend die Genehmigung des Jahresplans sowie die über den Jahresplan hinausgehenden wichtigen Entscheidungen des Managements betreffend die Kreditaufnahme, den Abschluß von langfristigen Verträgen oder die Errichtung bzw.
Schließung von Schrottplätzen geeignet, der Thyssen-Gruppe einen bestimmenden Einfluß auf die TKR-Gesellschaften zu verschaffen. Zwar mögen diese Vetorechte im vorliegenden Fall in erster Linie auf den Schutz bestimmter Vermögensinteressen des Minderheitsgesellschafters gerichtet sein und sollen Thyssen vor nachteiligen Wirkungen auf ihren Gewinnanspruch und den Verkaufspreis für die 40 %-Beteiligung schützen. Die faktischen Wirkungen dieser Vetorechte gehen jedoch weit darüber hinaus und verschaffen der Thyssen-Gruppe die umfassende Möglichkeit, sowohl die Finanzplanung (Budget) der TKR-Gesellschaften als auch sämtliche Investitionsprojekte blockieren zu können.[ Vgl.
Ziffer 25 der Mitteilung der Kommission über den Begriff des Zusammenschlusses] Die Thyssen-Gruppe hat allerdings gegenüber der SHV erklärt, daß sie dauerhaft und unwiderruflich auf ihr Vetorecht betreffend den Jahresplan verzichtet, soweit laufende Verpflichtungen der Unternehmen (Budget) und Ersatzinvestitionen enthalten sind. Darüber hinaus wird sie von ihrem Vetorecht keinen Gebrauch machen, soweit Neu- oder Erweiterungsinvestitionen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes mit einem Gesamtwert von bis 10 Mio. DM betroffen sind. Dies gilt in gleicher Weise für die Vetorechte hinsichtlich der über den Jahresplan hinausgehenden wichtigen Managemententscheidungen (siehe oben Ziffer 11).
Im vorliegenden Fall, in einem Markt, auf dem das Marktverhalten von Unternehmen ohnehin nur in geringerem Umfang von den Investitionen bestimmt wird, läuft das der Thyssen-Gruppe verbleibende Vetorecht hinsichtlich der grösseren Investitionen auf den üblichen Schutz der Interessen eines Minderheitsgesellschafters hinaus. Aber auch hinsichtlich der grösseren Investitionen wird die Thyssen-Gruppe ihr Vetorecht nicht ausüben, wenn die SHV sie von etwaigen nachteiligen Wirkungen auf den Verkaufspreis für ihre Minderheitsbeteiligung oder ihre Gewinnansprüche freistellt. In der Gesamtschau aller relevanten Umstände ist somit davon auszugehen, daß Thyssen nach dem Zusammenschluß keinen bestimmenden Einfluß auf das strategische Wirtschaftsverhalten der TKR-Gesellschaften ausüben kann.
Der Kommission sind auch keine Anhaltspunkte bekannt, daß die TKR-Gesellschaften aus tatsächlichen Gründen von ihren beiden Gesellschaftern gemeinsam kontrolliert werden. Das angemeldete Vorhaben verschafft der SHV folglich die alleinige Kontrolle über die TKR-Gesellschaften und verwirklicht einen Zusammenschluß im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG Die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen erzielen einen gemeinsamen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden ECU. Die SHV-Gruppe bzw. das Schrottgeschäft der TKR erreichen jeweils einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen ECU.
Die Zusammenschlußbeteiligten erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihrer gemeinschaftsweiten Gesamtumsätze in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Zusammenschlußvorhaben hat daher eine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung. Es erfuellt nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde aufgrund des EWR-Abkommens. V. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Relevante Produktmärkte Gegenstand des angemeldeten Zusammenschlußvorhabens ist das Schrottgeschäft der TKR, d.h. der Handel mit und die Aufbereitung von Eisen- und Stahlschrott (eisenhaltiger Schrott).
Diese Tätigkeit umfasst das Sammeln bzw. den Einkauf, die Sortierung und die Aufbereitung von Schrott in Shredderanlagen sowie den anschließenden Verkauf. Eisenhaltiger Schrott ist ein Produkt, das in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fällt. Daneben ist TKR in geringem Umfang auch im Handel mit Nichteisen-Metallen tätig, die bei der Aufbereitung von eisenhaltigem Schrott aussortiert wurden (sog. NE-Metallschrott). Nur diese Aktivitäten sind Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Der gesamte Handel mit NE-Metallschrott kann grundsätzlich nach der Art der Metalle [Vgl. Fall IV/M.849 - ELG Haniel/Jewometaal, Ziffer 9.] in die Märkte für den Handel mit Aluminium, Kupfer, Zink, Blei und Zinn unterschieden werden.
Ob diese einzelnen Handelsmärkte jeweils relevante Produktmärkte darstellen oder ob von einem gesamten Handelsmarkt für NE-Metallschrott auszugehen ist, braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden zu werden, weil das Zusammenschlußvorhaben in allen untersuchten alternativen Produktmärkten nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. B. Geographisch relevante Märkte Die Parteien gehen davon aus, daß der räumlich relevante Markt für den Handel mit NE-Metallschrott wenigstens EU-weit abzugrenzen ist. Die Marktzutrittsschranken für Lieferungen in die Gemeinschaft sind relativ gering und die Nachfrager in der Gemeinschaft haben keine erkennbaren Präferenzen.
Innerhalb der Gemeinschaft sind die Schrottmärkte durch bedeutende Lieferungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gekennzeichnet; nennenswerte Preisdifferenzen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen nicht. Für die wettbewerbliche Beurteilung des vorliegenden Falles kann letztlich offenbleiben, ob die geographisch relevanten Produktmärkte aus den obigen Gründen gemeinschaftsweit abzugrenzen sind [Vgl. Fall IV/M.849 - ELG Haniel/Jewometaal, Ziffer 10 sowie im Fall IV/MEGKS.1250 - Thyssen Sonnenberg/Alfa Stahl- und Rohstoffhandel, Ziffer 9, betreffend einen Zusammenschluß im Markt für den Handel mit eisenhaltigem Schrott.], weil der angemeldete Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung nationaler Märkte keine wettbewerblichen Bedenken hervorruft.
C. Auswirkungen des Zusammenschlusses Der beabsichtigte Zusammenschluß führt nicht zu Marktanteilsadditionen, weil die SHV-Gruppe in der EU nur in ganz unbedeutendem Umfang im Schrotthandel tätig ist. Diese Aktivitäten resultieren ausschließlich aus geringfügigen Schrott-Lieferungen nach Europa durch eine US-amerikanische Tochtergesellschaft der SHV-Gruppe, die The David J. Joseph Company, Cincinnati ("DJJ"). DJJ ist der führende Schrotthändler in den Vereinigten Staaten. Nach Angaben der Anmelder betrug das Marktvolumen (1997) für NE-Metallschrott in der Gemeinschaft rd. 11,263 Mio. Tonnen.
Mit einem gemeinschaftsweiten Absatz von 30.500 Tonnen erreicht TKR daran einen Anteil von etwa 0,3 %. Die grössten Wettbewerber in Europa sind die Unternehmen ELG/Jewometaal, Cronimet und Krupp-Hösch. Selbst bei Zugrundelegung getrennter NE-Schrottmärkte erreicht TKR weder in der Gemeinschaft noch in den einzelnen Mitgliedstaaten Absatzanteile von über 1 %. Eine bedeutende Ausnahme hiervon ist der Markt für Bleischrott. TKR erreicht hier gemeinschaftsweit einen Anteil von unter 0,5 %, in Deutschland jedoch einen Anteil von 43,3 % am Verbrauch. Die grössten Abnehmer von Blei sind die Bleihersteller selbst, die den zugekauften Bleischrott ihrem Herstellungsprozeß wieder zuführen.
Etwa 74 % des Gesamtabsatzes der TKR-Gesellschaften entfällt auf nur fünf bedeutende Bleihersteller. Die Produktion der Bleihersteller in Deutschland belief sich auf etwa 238.100 Tonnen, das entspricht etwa dem 72-fachen des Handelsvolumens von Bleischrott. Unter diesen Umständen sind die Zusammenschlußbeteiligten trotz ihres hohen Marktanteils nicht in der Lage, sich gegenüber ihren Wettbewerbern und Nachfragern in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Das Zusammenschlußvorhaben verringert die gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen einem der grössten Stahlhersteller in Europa, Thyssen, und einem der beutendsten Schrotthändler, TKR.
Durch den Erwerb der TKR-Gesellschaften verschafft die SHV-Gruppe ihrer US-Tochtergesellschaft DJJ eine strategische Position im Schrotthandel in Europa. Die Verbindung mit einem weltweit operierenden Schrotthandelsunternehmen dürfte die Wettbewerbsbedingungen in Europa deutlich verbessern. Vor diesem Hintergrund und aus den oben genannten Gründen ist die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu erwarten. VI. NEBENABREDEN Die Anmelder haben ein zwischen SHV und Thyssen vereinbartes Wettbewerbsverbot als Nebenabrede des Zusammenschlußvorhabens angemeldet. Danach ist es der Thyssen-Gruppe für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Kaufvertrages verboten, direkt oder indirekt mit dem veräusserten Schrottgeschäft in Wettbewerb zu treten.
Davon ausgenommen sind die TKR-Beteiligungen an den Unternehmen Kern S.A., S.A. Lormet und RKK Rohstoff Recycling Karlsruhe GmbH (siehe oben Ziffer 6). Das Wettbewerbsverbot ist zeitlich befristet und ist sachlich und räumlich auf die gegenwärtigen Aktivitäten der TKR-Gesellschaften beschränkt. Unter diesen Umständen hält die Kommission das zweijährige Wettbewerbsverbot zur Gewährleistung des vollständigen Übergangs des Kundenstamms für gerechtfertigt. Die Kommission prüft jedoch gegenwärtig die angemeldete Fusion von Thyssen und Krupp (vgl. Fall IV/M.1080 - Thyssen/Krupp). Krupp ist ein bedeutendes Schrotthandelsunternehmen in Europa.
Sollte diese Fusion vor Ablauf der Zweijahresfrist vollzogen werden, so hält die Kommission das Wettbewerbsverbot zwischen SHV und Thyssen als Nebenabrede des vorliegenden Zusammenschlusses nur bis zum Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlusses von Thyssen und Krupp für gerechtfertigt. VII. ERGEBNIS Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß das angemeldete Zusammenschlußvorhaben nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf den betroffenen Märkten führt und daher keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt oder dem EWR-Abkommen gibt.
Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, den Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6(1)(b) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens. Für die Kommission