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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13/07/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1199 - UTA TELEKOM AG/SWISSCOM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1199
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-07-13
In force since
1998-07-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13/07/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1199 - UTA TELEKOM AG/SWISSCOM) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 288 vom 16/09/1998 S. 0004 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13/07/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1199 - UTA TELEKOM AG / SWISSCOM) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Betrifft : Fall Nr. IV/M.1199- UTA/Swisscom Anmeldung vom 10. 06. 1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1. Am 10. Juni 1998 haben die Unternehmen Vereinigte Telekom Österreich Beteiligungs-Ges. m. b. H. (VTÖB) und die Swisscom Telekommunikation Holding GmbH (Swisscom Holding), eine 100%igeTochter von Swisscom AG (Swisscom), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen die genannten Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Ratsverordnung, geändert durch die Verordnung Nr.

(EG) 1310/97, die gemeinsame Kontrolle über UTA Telekom AG (UTA) übernehmen. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN 3. UTA ist eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital gänzlich von der VTÖB gehalten wird. UTA erbringt Telekommunikationsdienstleistungen in Österreich auf dem Gebiet von Telekommunikations-Festnetzen, konkret im Bereich Datenübertragung, Sprachtelephonie sowie der Vermietung von Fernmeldeleitungen.

4. VTÖB ist eine Gesellschaft nach österreichischem Recht, welche von den neun österreichischen Landes-Energie-Versorgungsgesellschaften (LG) zwecks Verwaltung ihrer Beteiligungen in UTA gegründet wurde. VTÖB ist derzeit alleiniger Aktionär in UTA. VTÖB übt selbst keine Markttätigkeiten aus, sondern dient der Koordination der Interessen der neun LG in der UTA. 5. Swisscom-Holding ist eine alleinige Tochtergesellschaft der Swisscom, einer nach schweizerischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft, tätig im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen weltweit. Swisscom-Holding wurde zwecks Erwerb der Beteiligung in UTA gegründet und übt keine Tätigkeiten auf dem österreichischen Markt aus.

II. DAS VORHABEN 6. Die Parteien beabsichtigen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens. Ein am [Für die Veröffentlichung gelöscht] zwischen den Muttergesellschaften VTÖB und Swisscom-Holding (in der Folge auch: die Holdinggesellschaften) unter Beitritt von UTA und Swisscom abgeschlossener Aktienzeichnungsvertrag ermöglicht Swisscom-Holding im Rahmen der Aufstockung des Kapitals von UTA [Für die Veröffentlichung gelöscht] den Erwerb von [Für die Veröffentlichung gelöscht] an UTA, VTÖB wird [Für die Veröffentlichung gelöscht] halten. 7. Das Gemeinschaftsunternehmen UTA wird der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften VTÖB und Swisscom-Holding unterliegen.

Der Syndikatsvertrag zwischen VTÖB und Swisscom-Holding vom [Für die Veröffentlichung gelöscht] unterwirft alle Angelegenheiten, die in der Hauptversammlung oder im Aufsichtsrat von UTA zu entscheiden sind, einem Beschluß der aus VTÖB und Swisscom-Holding gebildeten Syndikatsversammlung, der mit einer Mehrheit von [Für die Veröffentlichung gelöscht : mehr als 50%] der Aktien gefasst wird. Somit ist sichergestellt, daß über wesentliche Angelegenheiten der Unternehmensführung, [Für die Veröffentlichung gelöscht] nur mit Zustimmung beider Gesellschafter entschieden werden kann. Jeder Gesellschafter kann [Für die Veröffentlichung gelöscht :gleichviele] Mitglieder des [Für die Veröffentlichung gelöscht :gleichviele] Aufsichtsrates und [Für die Veröffentlichung gelöscht :gleichviele] Vorstandes bestellen.

8. Die Konzeption des geplanten Gemeinschaftsunternehmens ist geeignet, eine dauerhafte Erfuellung aller Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit durch UTA sicherzustellen. UTA erbringt bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt selbständig wirtschaftliche Leistungen im Bereich Telekommunikation. UTA verfügt seit 17. 12. 1997 über eine Konzession für den öffentlichen Sprachtelefondienst sowie das öffentliche Anbieten von Mietleitungen. Diese Aktivitäten übt UTA mittels eines Nutzungsrechtes an den Lichtwellenleiter-Verbindungen ("backbones") in den Ländern aus, das ihr die neun LG vertraglich [Für die Veröffentlichung gelöscht] eingeräumt haben.

UTA hat derzeit [Für die Veröffentlichung gelöscht] Mitarbeiter, verfügt über ein unabhängiges Management, ausreichendes Eigenkapital und diverse Markenrechte. UTA wird daher auch nach dem Zusammenschluß als selbständiger Anbieter und Nachfrager auf dem Telekom-Markt auftreten. 9. Aus den voranstehenden Ausführungen folgt, daß es sich bei UTA um ein vollfunktionsfähiges Gemeinschaftsunternehmen und daher um einen Zusammenschluß gemäß Artikel 3 (1) b der Verordnung handelt. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 10. Die Unternehmen VTÖB bzw. die neun LG und Swisscom haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd.

ECU. Swisscom sowie jeweils sieben der neun LG haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich und geographisch relevante Märkte 11. Das Gemeinschaftsunternehmen wird auf den Märkten des öffentlichen Sprachtelefondienstes, des Anbietens von Mietleitungen sowie der Datenübertragung über Festnetze tätig sein.

12. Die beiden Mütter von UTA, VTÖB und Swisscom-Holding, sind am österreichischen Telekom-Markt nicht tätig. Diese Gesellschaften sind reine Holdinggesellschaften und halten lediglich die Anteile ihrer Mütter, nämlich der LG einerseits und Swisscom andererseits, an UTA. Im folgenden wird daher auf die Telekom-Aktivitäten von Swisscom sowie der LG als Mütter dieser Holdinggesellschaften Bezug genommen. 13. Die Parteien geben als relevante Produktmärkte die Märkte des öffentlichen Sprachtelefondienstes, des Anbietens von Mietleitungen sowie der Datenübertragung über Festnetze an. Letzterer gehört zu den bereits liberalisierten Telekommunikationsdienstleistungen, für die keine besonderen nationalen Genehmigungsvorschriften bestehen und wird vornehmlich von Geschäftskunden in Anspruch genommen.

Der räumlich relevante Markt für die Datenübertragung ist auf Österreich beschränkt. 14. Unter Berücksichtigung der historisch bedingten dominanten Marktposition der Post und Telekom Austria AG (PTA) und der Tatsache, daß die Beteiligten durch den Zusammenschluß auf keinem relevanten Markt mehr als [Für die Veröffentlichung gelöscht] gemeinsame Marktanteile erzielen werden, kann die abschließende sachliche und geographische Marktabgrenzung im vorliegenden Fall offenbleiben. Es handelt sich um einen pro-kompetitiven Zusammenschluß, der auch bei der engsten Marktabgrenzung keinesfalls zur Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung der Parteien führt.

B. Wettbewerbliche Beurteilung Marktanteile 15. Die Liberalisierung des österreichischen Telekommunikationsmarktes befindet sich in der Anfangsphase, die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden mit Erlassung des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) geschaffen, welches am 1. August 1997 in Kraft trat. Das neue TKG ermöglicht es privaten Unternehmen verschiedene Telekommunikationsdienste österreichweit anzubieten. Der österreichische Telekommunikationsmarkt ist derzeit noch durch die dominierende Stellung des ehemaligen staatlichen Monopolisten Post und Telekom Austria AG (PTA) gekennzeichnet.

16. UTA wurde 1996 von den neun LG gegründet, um Telekommunikationsaktivitäten in Österreich aufzubauen und zu betreiben. UTA hat am 17. Dezember 1997 eine Konzession gem. § 14 TKG zum Anbieten der öffentlichen Sprachtelephonie und zum Anbieten von Mietleitungen in Österreich erlangt. Mit dem Einstieg von Swisscom-Holding soll der UTA die Expertise eines internationalen Anbieters im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen zukommen, die zur langfristigen Etablierung auf dem österreichischen Telekommunikationsmarkt erforderlich ist. 17. Die LG (zusammengeschlossen in der VTÖB) sind bereits jetzt über UTA in den Bereichen des öffentlichen Sprachtelefondienstes, des Anbietens von Mietleitungen sowie der Datenübertragung über Festnetze tätig.

Der Markteintritt der UTA in die Datenkommunikation erfolgte 1997, Marktanteile liegen zwischen [Für die Veröffentlichung gelöscht]. Nach Schätzungen der Parteien wird der Marktanteil von UTA Ende 1998 ungefähr [Für die Veröffentlichung gelöscht] betragen. 18. Swisscom selbst unterhält nur marginale Geschäftsbeziehungen in Österreich, [Für die Veröffentlichung gelöscht]. Swisscom hat 1997 die 100%-ige Tochterfirma Swisscom-Österreich gegründet, welche der Regulierungsbehörde die beabsichtigte Erbringung bestimmter Telekommunikationsdienste gem. TKG angezeigt hat. Soweit bereits Tätigkeiten aufgenommen wurden, handelt es sich dabei ausschließlich um nicht genehmigungspflichtige Dienste der Datenübertragung, Sprachtelephonie und Mietleitungen sind nicht betroffen.

19. Überlappende Aktivitäten gibt es daher nur im Bereich Datenübertragung. Auch in diesem Bereich liegt jedoch ein betroffener Markt im Sinne des Formblattes CO nicht vor. Ende 1998 werden die gemeinsamen Marktanteile der Parteien schätzungsweise bei nur [Für die Veröffentlichung gelöscht : zwischen 0 und 1 %] liegen. 20. Die Marktanteile der PTA betragen ca. 96-98% für die Datenübertragung. Dennoch existieren im Bereich Festnetztelekommunikationsdienste neben der UTA auch andere Wettbewerber, die dabei sind, sich in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern auf diesem Markt zu etablieren.

Die beiden zukünftigen Hauptkonkurrenten der UTA werden voraussichtlich die Österreichische Elektrizitätswirtschafts AG (Verbund) und die Österreichischen Bundesbahnen AG (ÖBB) im Joint Venture mit Mannesmann ("tele.ring") sein, da sie, ebenso wie UTA, über ein eigenes bundesweites Festnetz verfügen. Citykom Austria GmbH, ein Gemeinschaftsunternehmen von 7 Stadtwerken kann nur begrenzt in Wettbewerb zur UTA treten, da es nur über ein Festnetz im Bereich der jeweiligen Stadtgebiete verfügt. 21. Aus den voranstehenden Ausführungen zu den Marktanteilen und der Marktposition der VTÖB und Swisscom-Holding sowie deren Muttergesellschaften ergibt sich, daß die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch das Gemeinschaftsunternehmen auszuschließen ist.

V. NEBENABREDEN 22. VTÖB, Swisscom-Holding und deren Konzerngesellschaften sowie die Swisscom werden gemäß dem Syndikatsvertrag auf dem österreichischen Telekommunikationsmarkt weder direkt noch indirekt in den vom Gemeinschaftsunternehmen betriebenen Bereichen in Wettbewerb zur UTA treten. Die LG sind in einer Erklärung zum Aktienzeichnungsvertrag gegenüber der VTÖB und deren Beteiligungsgesellschaften die gleiche Verpflichtung eingegangen. 23. In sachlicher und geographischer Hinsicht betrifft das Wettbewerbsverbot lediglich die Wirtschaftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens in Österreich und stellt somit eine notwendige und sachlich gerechtfertigte Einschränkung dar.

24. Zeitlich gilt das Wettbewerbsverbot nicht nur für die gesamte Dauer der Beteiligung der Holdinggesellschaften und der Swisscom in UTA bzw. der LG in VTÖB, sondern darüber hinaus ein weiteres Jahr ab dem Ausscheiden der Adressaten aus der UTA. Solange das in Punkt 15 ff des Syndikatsvertrages und Anlage 3.5.2. zum Aktienzeichnungsvertrag enthaltene Wettbewerbsverbot Ausdruck des Rückzuges der Adressaten vom Markt des Gemeinschaftsunternehmens ist, wird es als integraler Bestandteil des Zusammenschlusses (Punkt V.A. der Bekanntmachung über Nebenabreden) angesehen. Diese Bewertung erstreckt sich allerdings weder auf die Zeit einer Beteiligung der Adressaten am Gemeinschaftsunternehmen ohne bestimmenden Einfluß noch auf das dem Ausscheiden derselben aus der UTA folgende Jahr.

Dieser Teil des Wettbewerbsverbotes steht nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben, sondern ist allenfalls im Kontext mit künftig stattfindenden Zusammenschlüssen relevant und wird daher weder als Bestandteil noch als Nebenabrede des vorliegenden Zusammenschlusses betrachtet. VI. SCHLUSS 25. Aus den oben angeführten Erwägungen folgt, daß der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung bewirkt oder verstärkt, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. 26. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben.

Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angenommen. Für die Kommission

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