ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/08/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1239 - RWE-DEA/FUCHS PETROLUB) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 282 vom 11/09/1998 S. 0002 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11/08/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1239 - RWE-DEA / FUCHS PETROLUB) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b)-ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1239 - RWE-DEA/Fuchs Petrolub Anmeldung vom 09.07.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionskontrollverordnung) 1.Am 9. Juli 1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen die Fuchs Petrolub AG Öl + Chemie ( Fuchs") und die DEA Mineralöl AG ( DEA") beabsichtigen, ihre wesentlichen Schmierstoff- und Frostschutzmittelaktivitäten in ein Gemeinschaftsunternehmen, die Fuchs DEA Schmierstoffe GmbH & Co.
KG ( Fuchs DEA") einzubringen. 2.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [ABl. L 395 vom 30.12.1989, S.1, berichtigte Fassung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13; zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung in ABl. L 40 vom 13.02.1998, S. 17.)] fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEIT DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3.Fuchs ist im wesentlichen in den Bereichen Produktion und Vertrieb von Schmierstoffen und verwandten Spezialitäten tätig.
4.DEA gehört - über die Muttergesellschaft RWE-DEA Aktiengesellschaft für Mineralöl und Chemie - zum RWE-Konzern. Die Haupttätigkeitsgebiete von DEA sind Mineralölverarbeitung und Verkauf, Herstellung und Vertrieb petrochemischer Produkte sowie Schmierstoffe. 5.DEA wird ihre gesamten Aktivitäten in den Bereichen Kfz-Schmierstoffe und industrielle Schmierstoffe in das Gemeinschaftsunternehmen Fuchs DEA einbringen. Fuchs wird das gesamte Deutschlandgeschäft mit diesen Aktivitäten in das Gemeinschaftsunternehmen einbringen. Ausgenommen von der Transaktion bleiben die sonstigen Schmierstoffaktivitäten (Schiffahrtsapplikationen).
II. ZUSAMMENSCHLUSS 6.Das Vorhaben stellt einen Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung dar. Fuchs DEA ist ein Gemeinschaftsunternehmen, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfuellt. 7.Fuchs DEA wird von Fuchs und DEA gemeinsam kontrolliert. Beide Muttergesellschaften halten jeweils 50% der Anteile an Fuchs DEA. Wesentliche Entscheidungen (u.a. die Erstellung des Geschäfts- und Investitionsplans) bedürfen einer einstimmigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung. 8.Das Gemeinschaftsunternehmen wird über einen eigenen Einkauf, eigene Produktion und eigenes Personal (mehr als 800 Mitarbeiter) verfügen.
Es betreibt selbst die notwendige Forschung und Entwicklung und wird auch den Vertrieb des weit überwiegenden Teils seiner Produkte selbständig betreiben. Ca. [für die Veröffentlichung entfernt ] % der Produkte sollen über DEA-Tankstellen und weniger als [für die Veröffentlichung entfernt]% über Auslandsgesellschaften von Fuchs vertrieben werden. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und den Vertriebsunternehmen der Muttergesellschaften werden auf der Grundlage der üblichen Geschäftsbedingungen des Gemeinschaftsunternehmen abgewickelt. Das Gemeinschaftsunternehmen wird ca. [für die Veröffentlichung entfernt]% seines Bedarfs an Grundölen bei der Muttergesellschaft DEA auf at arms' length"-Basis decken.
Die Wertschöpfung des Gemeinschaftsunternehmens ist zudem beträchtlich, da die Charakteristika des fertigen Schmierstoffs stärker von den verwendeten Additiven (die nicht von den Muttergesellschaften bezogen werden) als von dem Grundöl bestimmt werden. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9.Fuchs und DEA haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (Fuchs 473,67 Mio. ECU und DEA [RWE] 37.232 Mio. ECU). Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (Fuchs 473,4 Mio. ECU und DEA [RWE] 33.131 Mio. ECU). Allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat.
Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung. Es stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG A. Sachlich relevante Märkte 10.Von dem Zusammenschluß betroffen sind Kfz-Schmierstoffe, industrielle Schmierstoffe und Frostschutzmittel. Die Aufgabe von Schmierstoffen ist die Schmierung beweglicher und Reibung ausgesetzter Teile in Motoren und Getrieben sowie deren Reinigung. Frostschutzmittel sollen Leitungen, vor allem im Kfz-Bereich, im Winter vor dem Einfrieren bewahren. 11.Die Parteien gehen davon aus, daß Kfz-Schmierstoffe und industrielle Schmierstoffe unterschiedliche sachlich Märkte darstellen, da es sowohl chemische Unterschiede, vor allem bei den Zusatzstoffen, gibt als auch das Nachfragerverhalten sich deutlich unterscheidet.
Eine weitere Unterteilung dieser Märkte sei nicht sinnvoll, vor allem wegen weitgehender Produktionsumstellungsflexibilität auf der Angebotsseite. In ihrer Entscheidung vom 07.08.1996 in der Sache IV/M.727 - BP/Mobil hat die Kommission erhebliche Anhaltspunkte gefunden, daß diese Einschätzung zutrifft, die genaue Marktabgrenzung für Schmierstoffe jedoch offen gelassen. Auch im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, über die Marktabgrenzung im einzelnen zu entscheiden, da der Zusammenschluß bei keiner Marktabgrenzung zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.
12.Frostschutzmittel, die ganz überwiegend im Kfz-Bereich Verwendung finden, bilden nach Darstellung der Parteien ebenfalls einen einheitlichen sachlichen Markt. Auch hier kann die genaue sachliche Marktabgrenzung offen bleiben, da der Zusammenschluß bei keiner denkbaren Marktabgrenzung zu Wettbewerbsproblemen führt. B. Geographische Märkte 13.Die Parteien gehen in ihrer Anmeldung davon aus, daß die Märkte für Kfz- und industrielle Schmierstoffe mindestens EWR-weit abzugrenzen seien, da sowohl die Hersteller als auch ein grosser Anteil der Kunden (Automobilhersteller, Industrieunternehmen) international arbeiteten und auch ihren Schmierstoffbedarf international deckten.
In der Entscheidung BP/Mobil hat die Kommission diese Märkte als mindestens national, wahrscheinlich europaweit charakterisiert. Da im vorliegenden Fall weder bei nationaler, noch bei EWR-weiter Marktabgrenzung ein Wettbewerbsproblem entsteht, kann die genaue Abgrenzung der geographischen Märkte offen bleiben. Auch bei Frostschutzmitteln muß nicht entschieden werden, ob der geographische Markt EWR-weit oder national ist, da der Zusammenschluß selbst bei Zugrundelegung nationaler Märkte nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt. C. Auswirkungen des Zusammenschlusses 14.Das EWR-weite Marktvolumen für Kfz-Schmierstoffe lag nach Angaben der Parteien in 1997 bei 2,5-3 Mio t.
Fuchs und DEA erreichen im EWR einen addierten Marktanteil von ca. [für die Veröffentlichung entfernt, <10%]% (Fuchs ca. [für die Veröffentlichung entfernt, <10%]%, DEA ca.[ für die Veröffentlichung entfernt, <5%]%). Lediglich in Deutschland wird mit ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 15-25%]% ein addierter Marktanteil von mehr als 10% erreicht (Fuchs ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-15%]%, DEA ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-15%]%). 15.Das EWR-weite Marktvolumen für industrielle Schmierstoffe beziffern die Parteien für 1997 mit 1,8-2 Mio t.
Der EWR-weite addierte Marktanteil von Fuchs und DEA liegt bei ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-15%]% (Fuchs ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-10%]%, DEA ca.[ für die Veröffentlichung entfernt, <5%]%). Auch in diesem Markt erzielen die Parteien nur in Deutschland einen addierten Marktanteil von mehr als 10%, nämlich ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 15-25%]% (Fuchs ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-15%]%, DEA ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-15%]%). 16.In beiden Schmierstoffmärkten sind Wettbewerber mit im EWR höheren, in Deutschland etwa gleich hohen Marktanteilen vertreten, insbesondere Shell, BP/Mobil und Esso.
Es gibt darüber hinaus eine Vielzahl von weiteren Wettbewerbern für Schmierstoffe. Angesichts dieser Marktstruktur und der relativ niedrigen addierten Marktanteile der Parteien kann ausgeschlossen werden, daß der Zusammenschluß zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für Kfz-Schmierstoffe oder industrielle Schmierstoffe führt. 17.Das Marktvolumen für Frostschutz in Westeuropa lag nach Angaben der Parteien 1997 bei ca. 275.000t. DEAs Frostschutzmittelaktivitäten sind minimal (Marktanteil EWR-weit und in allen Mitgliedsstaaten unter [für die Veröffentlichung entfernt, <5%]%). Der Marktanteil von Fuchs liegt im der EWR bei ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 5-10%]%, in Deutschland bei ca. [für die Veröffentlichung entfernt, zwischen 15-25%]%.
Wettbewerber bei Frostschutzmitteln sind u.a. BASF und Texaco. BASF erzielt, insbesondere in Deutschland, deutlich höhere Marktanteile als die Parteien. Angesichts dessen wird der Zusammenschluß nicht zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung für Frostschutzmittel führen. V. NEBENABREDEN 18.Fuchs und DEA haben ein Wettbewerbsverbot bezogen auf das Tätigkeitsgebiet der Fuchs DEA vereinbart. Nach Abschnitt V.A der Bekanntmachung der Kommission über Nebenabreden zu Zusammenschlüssen (Abl. C 203 vom 14.8.1990, S. 5) ist eine solche Vereinbarung als Ausdruck des endgültigen Rückzugs der Gründer von dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens als Bestandteil des Zusammenschlusses zu werten.
Das Wettbewerbsverbot kann daher solange Fuchs und DEA das Gemeinschaftsunternehmen gemeinsam kontrollieren als Nebenabrede zum angemeldeten Zusammenschluß anerkannt werden. VI. ERGEBNIS 19.Aus diesen Gründen hat die Kommission beschlossen, dem angemeldeten Zusammenschluß nicht zu widersprechen und ihn für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Vertrag zu erklären. Diese Entscheidung beruht auf Artikel 6 (1) b der Fusionsverordnung und Artikel 57 des EWR-Vertrages. Für die Kommission