ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 06/10/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1259 - ** VOEST ALPINE STAHL/VOSSLOH : VAE) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 394 vom 17/12/1998 S. 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 06/10/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1259 - ** VÖST ALPINE STAHL / VOSSLOH : VÄ) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungender Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M. IV/M. 1259 - Vöst Alpine Stahl / Voßloh / VÄ Anmeldung vom 4.9.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) 1.Am 4.9.1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates die Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, wonach die Voßloh AG und die Vöst-Alpine Stahl AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über die VÄ AG erwerben.
2.VAS verfügt über etwa 70 % der Aktien von VÄ, Voßloh verfügt über Optionen zum Erwerb von etwa 20 % der Aktien von VÄ, der Rest der Aktien ist im Streubesitz. VAS wird so viele Aktien an Voßloh veräussern, daß beide Unternehmen über gleiche Anteile an VÄ verfügen. Diese Anteile werden dann in eine Zwischenholding eingebracht. 3.Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt.
I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 4.Vöst-Alpine Stahl AG (VAS) ist ein Unternehmen mit Sitz in Österreich und im Bereich der Produktion, der Bearbeitung und des Vertriebs von Stahlerzeugnissen (sowohl Flach- als auch Langprodukte, wobei zu den letzteren auch Schienen gehören) tätig. Die Voßloh AG (Voßloh) hat ihren Sitz in Deutschland und ist im Bereich der Produktion und des Vertriebs von elektrotechnischen Artikeln, Produkten der Verkehrstechnik (insb. Schienenbefestigungssyteme und Radsatzbearbeitungsmaschinen) sowie im Bereich Verkehrsservice (Betriebsleit- und Informationssysteme) tätig.
Die VÄ AG (VÄ) ist eine Unternehmensgruppe mit Sitz in Österreich, die weltweit im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Weichen tätig ist. 5.Da VAS und Voßloh gleiche Anteile an der Zwischenholding haben, wird VÄ gemeinsam von Voßloh und VAS kontrolliert werden. Die Parteien beabsichtigen nicht, den bislang bestehenden Charakter von VÄ als eines auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen Wirtschaftseinheit erfuellenden Unternehmens zu beseitigen. Der Erwerb der gemeinsamen Kontrolle an VÄ wird keinen Anlaß zur Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Vertragsparteien untereinander oder zwischen ihnen und dem Gemeinschaftsunternehmen geben.
II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 6.VAS und Voßloh haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 2,5 Mrd. ECU (VAS 2.498 Mio. ECU und Voßloh 366 Mio. ECU). Der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen übersteigt in mindestens drei Mitgliedstaaten ([als Geschäftsgeheimnis gelöscht]) jeweils 100 Mio. ECU. In drei der genannten Mitgliedstaaten ([als Geschäftsgeheimnis gelöscht]) übersteigt der Gesamtumsatz von jeweils zwei beteiligten Unternehmen jeweils 25 Millionen ECU. Ferner übersteigt der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen 100 Mio.
ECU, allerdings erzielen sie nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne von Artikel 1 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 7.VÄ stellt im wesentlichen Weichen her. VAS produziert unter anderem Schienen und Voßloh stellt Schienenbefestigungssysteme her. Bei Weichen umfasst der Produktmarkt sowohl Weichen zum Einsatz im Eisenbahn- und U-Bahn-Verkehr als auch Weichen zum Einsatz im Strassenbahnverkehr.
Die meisten Weichenbauer sind in beiden Bereichen tätig. Der Markt für Schienen umfasst eine Vielzahl von Schienentypen, die sich nach Länge und Stahlgüte sowie Profil unterscheiden können, jedoch im wesentlichen auf identischen Herstellungsmethoden beruhen. Schienenbefestigungssyteme bestehen aus einer Reihe von Komponenten, mit denen die Schiene auf der Schwelle bzw. dem Gleisunterbau befestigt wird. Nach Angaben der anmeldenden Parteien stellen Weichen, Schienen und Schienenbefestigungssysteme jeweils eigene sachlich relevante Märkte dar. Diese Marktabgrenzung ist durch Wettbewerber und Kunden bestätigt worden.
Eine weitere Abgrenzung der jeweils sachlich relevanten Märkte ist nicht notwendig, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. B. Räumlich relevante Märkte 8.Die räumliche relevanten Märkte sind nach Darstellung der anmeldenden Parteien für Schienen mindestens gemeinschaftsweit und für Schienenbefestigungssysteme weltweit. Der Markt für Weichen befindet sich danach im Übergang von national geprägten Märkten zu einem mindestens gemeinschaftsweiten Markt. Die räumlich relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen räumlichen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
C. Beurteilung 9.Die Tätigkeitsbereiche der Beteiligten überschneiden sich nicht, so daß das Zusammenschlußvorhaben nicht zur Addition von Marktanteilen führt. 10.VÄ ist der führende europäische Weichenhersteller. Die Untersuchung hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß durch den Umstand, daß die VAS und Voßloh bedeutende Hersteller von Schienen und von Befestigungssystemen sind, eine beherrschende Stellung von VÄ auf dem Markt für Weichen entstehen kann. Bei der Herstellung von Weichen machen die Kosten von Schienen und von Befestigungssystemen nur einen geringen Teil der Kosten der Weiche aus.
Der Umstand, daß die Muttergesellschaften von VÄ sowohl Schienen als auch Befestigungssystem herstellen und liefern können, kann daher nicht zu einer Verstärkung der Stellung von VÄ führen. Die Ermittlungen der Kommission haben weiterhin ergeben, daß die Abnehmer von Weichen in der Regel sowohl die Schienen, aus denen die Weichen hergestellt werden, als auch das Befestigungssystem für die Weiche bestimmen bzw. dafür Vorgaben machen. Eine Verstärkung der Marktstellung von VÄ durch die Bündelung des Absatzes von Weichen und Schienen bzw. Weichen und Befestigungssystemen ist daher unwahrscheinlich.
Ebensowenig kann die Möglichkeit von VAS und von Voßloh zum Absatz von Schienen und Befestigungssystemen an VÄ zu einer Verstärkung ihrer jeweiligen Stellung führen, da dieser Absatz jeweils nur einen geringfügigen Teil des Gesamtabsatzes von VAS und Voßloh ausmacht. 11.Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. IV. SCHLUSS 12.Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben.
Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission