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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/11/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1303 - ADEG/EDEKA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998M1303
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-11-09
In force since
1998-11-09
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/11/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1303 - ADEG/EDEKA) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. C 385 vom 11/12/1998 S. 0005 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 09/11/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1303 - ADEG / EDEKA) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.

ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG An die anmeldenden Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1303-ADEG/EDEKA Anmeldung vom 05. 10. 1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) 1. Am 5. Oktober 1998 haben die Unternehmen ADEG Österreich Genossenschaft der Kaufleute (AÖGen), ADEG Österreich Handelsaktiengesellschaft (AÖAG), EDEKA Chiemgau eG (EDEKA Chiemgau) und EDEKA Südbayern mbH (EDEKA Südbayern) gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

1310/97] ein Zusammenschlußvorhaben angemeldet, aufgrund dessen AÖGen, EDEKA Südbayern und EDEKA Chiemgau die gemeinsame Kontrolle über die AÖAG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung übernehmen. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE TÄTIGKEITEN DER PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Die AÖGen mit Sitz in Salzburg ist eine registrierte Genossenschaft mbH, deren Tätigkeit in der Verwaltung von Beteiligungen besteht.

Die AÖGen hält derzeit 99,05% der Anteile in AÖAG und übt somit die alleinige Kontrolle über die AÖAG aus. Ein 0,95%iger Anteil wird von der ADEG Wolfsberg gehalten. 4. Die AÖAG mit Sitz in Wien ist eine im Bereich Lebensmittelgroß- und Einzelhandel tätige Handelsaktiengesellschaft. 5. EDEKA Chiemgau und EDEKA Südbayern sind zwei von insgesamt 13 Großhandelsbetrieben des EDEKA-Verbandes, die einerseits die Großhandelsebene des Verbandes bilden und auch eigene Regiebetriebe betreiben. Dem EDEKA-Verband gehören ausserdem eine Vielzahl selbständiger Genossenschaften an. An der Spitze der EDEKA-Gruppe steht die EDEKA Zentrale AG, deren 100%ige Tochtergesellschaft, die EDEKA Zentralhandelsgesellschaft (EDEKA ZHG), an nahezu allen Großhandelsbetrieben zu 50% beteiligt ist.

Vier Großhandelsbetriebe sind an der EDEKA-Kooperationsgesellschaft der bayrischen Großhandels-Betriebe beteiligt, darunter EDEKA Chiemgau und EDEKA Südbayern, zu je 24%. Die Kooperationsgesellschaft koordiniert im Wesentlichen den Einkauf ihrer Gesellschafter und befasst sich mit Vertrieb, Rationalisierung, Waren- und Investitionsgüterbeschaffung, erzielt aber keine eigenen Umsätze. 6. Gemäß dem am 28. Juni 1998 zwischen EDEKA Chiemgau, EDEKA Südbayern und AÖGen abgeschlossenen Rahmen-, Durchführungs- und Syndikatsvertrag wird die AÖGen als derzeitiger Hauptgesellschafter der AÖAG einen Beschluß auf Erhöhung des Grundkapitals der AÖAG fassen.

AÖGen und der Minderheitsaktionär ADEG Wolfsberg werden ihre Bezugsrechte an den Aktien aus der Kapitalerhöhung an EDEKA Chiemgau und EDEKA Südbayern verkaufen, damit die letztgenannten diese Bezugsrechte ausüben können. AÖGen wird nachfolgend den 0,95%igen Anteil von ADEG Wolfsberg übernehmen. Im Ergebnis wird AÖGen mit 50%, die beiden EDEKA-Gesellschaften zu je 25% an AÖAG beteiligt sein. 7. Das Vorhaben stellt die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne von Artikel 3 (1) b) der Verordnung dar, wodurch ein Wechsel von alleiniger Kontrolle der AÖAG durch AÖGen zu gemeinsamer Kontrolle durch AÖGen und die beiden EDEKA-Gesellschaften bewirkt wird.

Im Verhältnis der kapitalmässigen Beteiligung der Muttergesellschaften bestellen die EDEKA-Gesellschaften je zwei Aufsichtsratsmitglieder und je einen Vorstandsdirektor, AÖGen vier Aufsichtsratsmitglieder und zwei Vorstandsdirektoren. In der AÖAG-Satzung ist sowohl für Beschlüsse des Vorstandes als auch des Aufsichtsrates Einstimmigkeit der Muttergesellschaften vorgesehen. Alle drei Anteilseigner müssen daher nicht nur in allen strategischen unternehmerischen Entscheidungen, sondern auch im Rahmen des Tagesgeschäftes Übereinstimmung erzielen. 8. AÖAG ist als selbständiges Unternehmen bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf dem österreichischen Markt für Lebensmittelgroß- und Einzelhandel tätig und wird diese Tätigkeit nach dem Zusammenschluß fortsetzen.

AÖAG wird einen Teil seiner Einkäufe über die EDEKA-Kooperationsgesellschaft tätigen, in der das Unternehmen 16% der Anteile halten wird. Die Muttergesellschaften üben nach dem Zusammenschluß keine Tätigkeiten aus, die sich mit dem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des Gemeinschaftsunternehmens überschneiden. II. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 9. Bei der Berechnung des Umsatzes ist gem. Artikel 5 Abs. 4 lit. c) der Verordnung iVm RZ 38/3 der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes [Siehe ABL C 66/25 v. 2.3. 1998] neben dem Umsatz von AÖAG und AÖGen sowie der beiden EDEKA-Großhandelsgeschäften auch der Umsatz der EDEKA ZHG einzubeziehen, die zu 50% an der EDEKA Südbayern beteiligt ist.

Wie alle anderen Großhandelsgesellschaften des EDEKA-Verbandes (mit Ausnahme der EDEKA Chiemgau) hat auch EDEKA Südbayern auf Grund des in den Gesellschaftsverträgen festgelegten Einstimmigkeitsprinzips bei allen wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen die Zustimmung der EDEKA ZHG einzuholen, was in der Praxis auch geschieht. Zum anderen lässt sich aus der gemeinsamen Nutzung der Marke EDEKA und dem Auftreten gegenüber Lieferanten und Kunden auf eine gruppenähnliche Struktur schließen. 10. Die beteiligten Unternehmen haben demnach zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd.

ECU. Jedes von ihnen hat einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU. Sie erzielen nicht mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung und stellt keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar. III. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Sachlich relevante Märkte 11. Vom vorliegenden Zusammenschluß betroffen ist der Lebensmitteleinzelhandel. Der Großhandel kann für die Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens ausser Acht bleiben, da AÖAG die Großhandelsfunktion ausschließlich für die 130 eigenen Filialbetriebe und ca.

1000 der AÖAG angehörenden Genossenschafter übernimmt. 12. Beim Lebensmitteleinzelhandel wird grundsätzlich zwischen Handels- und Beschaffungsmarkt unterschieden. Auf dem Handelsmarkt stehen die Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels als Anbieter den Endverbrauchern gegenüber, auf dem Beschaffungsmarkt ("Nachfragemarkt"), stehen diese Unternehmen als Nachfrager den Herstellern der Produkte gegenüber, die zum Sortiment des Lebensmitteleinzelhandels gehören. 13. Beim Handelsmarkt hat die Kommission in vorhergehenden Entscheidungen mit Rücksicht auf das im Lebensmitteleinzelhandel üblicherweise vom Verbraucher erwartete Sortiment, das Lebensmittel sowie bestimmte Non-Food I-Produkte umfasst, verschiedene miteinander im Wettbewerber stehende Vertriebsformen wie z.B.

Diskonter, Supermärkte, Verbrauchermärkte als zu einem Markt gehörig betrachtet.[siehe Sache IV/M.784-Kesko/Tuko; M. 803-Rewe/Billa] Beim Beschaffungsmarkt hat die Kommission festgestellt, daß dieser mit Rücksicht auf unterschiedliche Nachfragestrukturen möglicherweise in einzelne Produktgruppen zu unterteilen sei. 14. Die Frage nach der endgültigen Produktmarktdefinition des Handels- und Beschaffungsmarktes braucht im vorliegenden Fall letztlich nicht entschieden zu werden, weil in allen untersuchten Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebietes erheblich behindert würde.

B. Räumlich relevante Märkte 15. Nach Meinung der anmeldenden Parteien umfassen Handels- und Beschaffungsmarkt ganz Österreich, weil ADEG-Verkaufsstellen das Gesamtgebiet von Österreich abdecken und sich die Wettbewerbsbeziehungen zwischen den Einzelhandelsketten nicht auf lokale Märkte beschränken würden. 16. Die Kommission ist hinsichtlich des Handelsmarktes in vorhergehenden Entscheidungen von lokalen Märkten ausgegangen, die jeweils einen Kreis von ca. 20 Autominuten, gemessen ab der jeweiligen Verkaufsstelle, abdecken. Sie hat aber auch festgestellt, daß lokale Märkte, die von einem Zusammenschluß betroffen sind, derart zusammenhängen können, daß sie einander jeweils überschneiden und nahtlos eine grössere Region oder gar das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates abdecken [siehe Sache IV/M.

803-Rewe/Billa; Sache IV/M.914-Tesco/ABF]. 17. Bei der Frage nach der räumlichen Definition der Beschaffungsseite weisen die derzeit noch überwiegend nationale Einkaufspolitik der Anbieter, die Ausrichtung der Mehrheit der österreichischen Hersteller auf den heimischen Markt sowie Konsumpräferenzen auf einen nationalen Beschaffungsmarkt hin. Auch multinationale Hersteller haben die Auffassung vertreten, daß Österreich für sie einen gesonderten Absatzmarkt darstellt. Allerdings besteht bei manchen Produktgruppen, wie z.B. im Non-Food-Sektor, die Tendenz, durch sogenannte Eurobrands" Absatzmärkte zu schaffen, die über das Gebiet eines Mitgliedstaates hinausgehen.

18. Die abschließende Abgrenzung des geographischen Referenzmarktes für den Handelsmarkt und den Beschaffungsmarkt kann jedoch offen gelassen werden, weil auch bei der engsten Marktdefinition keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, die den wirksamen Wettbewerb im EWR oder in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindern würde. IV. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG 19. Aus dem geplanten Zusammenschluß resultieren keine Überschneidungen, da weder EDEKA Chiemgau -abgesehen von zwei Verbraucherzentren in Salzburg und Braunau- noch EDEKA Südbayern im Lebensmitteleinzelhandel in Österreich tätig sind und AÖAG nicht im deutschen Lebensmitteleinzelhandel vertreten ist.

20. Durch den Zusammenschluß wird die Einkaufsposition der AÖAG gegenüber dem Marktführer Rewe/Billa (ca. 30-32% Marktanteil österreichweit) und dem zweiten Wettbewerber, Spar (ca. 24-26% Marktanteil österreichweit), gestärkt. Ca. 30% des Einkaufes der AÖAG werden gemeinsam mit dem EDEKA-Verband abgewickelt, das heisst, daß es nach Information der Parteien gemeinsame Einkaufsverhandlungen geben wird. 21. Der Zusammenschluß verbessert die Position der AÖAG auf dem Beschaffungsmarkt, nach Einschätzung der Parteien mittelbar auch auf dem Handelsmarkt. Durch internationale Mengenbündelung können in der Regel bessere Einkaufskonditionen erwirkt werden.

Diese Verbesserung stärkt die Chancen des betroffenen Anbieters, im Preiswettbewerb, aber auch hinsichtlich anderer Kriterien (z. B. Investitionen in Modernisierung und Strukturverbesserung des Betriebes) im Lebensmitteleinzelhandel konkurrenzfähig zu bleiben. Für den konkreten Fall ist allerdings zu beachten, daß AÖAG die Verkaufspreise der einzelnen selbständigen Lebensmittelhändler nur mittelbar, und zwar im Wege über Empfehlungen, beeinflussen kann. Aufgrund der Zugehörigkeit der Genossenschafter zur AÖAG werden diese Empfehlungen allerdings faktisch weitgehend umgesetzt. 22. Aus der Verbesserung der Einkaufsposition der AÖAG kann jedoch die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens auf Handels- und Beschaffungsseite ausgeschlossen werden, da die AÖAG österreichweit im Lebensmitteleinzelhandel lediglich 12-13% Marktanteile hat.

Im Hinblick auf die bereits bestehende starke Konzentration im österreichischen Lebensmitteleinzelhandel, die starke Stellung des Marktführers bzw. den beträchtlichen Abstand der anderen Wettbewerber zu Rewe/Billa und zum zweitstärksten Wettbewerber Spar ist es wahrscheinlich, daß der Zusammenschluß sogar wettbewerbsfördernde Elemente, beispielsweise hinsichtlich der Wahlmöglichkeit der Verbraucher, beinhaltet. 23. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde.

V. SCHLUSS 24. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem Artikel 57 EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission

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