ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/12/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1354 - SAIR GROUP/LTU) gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich) ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21/12/1998 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.1354 - SAIR GROUP / LTU) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der Deutsche Text ist verbindlich). Die gedruckte Fassung der Entscheidung ist bei den Verkaufsstellen des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
ÖFFENTLICHE VERSION FUSIONSVERFAHREN ARTIKEL 6(1)(b) ENTSCHEIDUNG an die anmeldenden Parteien Sehr geehrte Damen und Herren! Betrifft : Fall Nr. IV/M.1354 - SAirGroup/LTU Anmeldung vom 20.11.1998 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Fusionsverordnung) In der veröffentlichten Version dieser Entscheidung wurden bestimmte Informationen gem. Art. 17 (2) der Ratsverordnung (EWG) Nr. 4064/89 über die Nichtveröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen ausgelassen. Die Auslassungen sind durch Klammern [...] gekennzeichnet. Soweit möglich wurden die ausgelassenen Informationen durch eine Bandbreite/Bereichsangabe von Zahlen oder eine allgemeine Beschreibung ersetzt.
1. Am 20.11.1998 erhielt die Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates eine Anmeldung eines Zusammenschlußvorhabens, aufgrund dessen SAirGroup über eine Tochtergesellschaft und ein Konsortium bestehend aus Westdeutsche Landesbank Girozentrale (WestLB), VC-Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG, BECO-Vermögens-Verwaltungs Gesellschaft mbH & Co. KG sowie Frau Ulrike Paulus und Herr Erwin Walter Gräbner (Konsortium) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei der LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH & Co. KG (LTU KG), der LTU Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (LTU GmbH), der LTU Touristik GmbH (LTT) und der LTC Catering GmbH (LTC) erwerben.
Diese Gesellschaften werden im folgenden die LTU Gruppe genannt. 2. Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission festgestellt, daß das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen keinen Anlaß zu ernsthaften Bedenken gibt. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN 3. Bei der LTU Gruppe handelt es sich um einen Gleichordnungskonzern, der in den Bereichen Luftverkehr und Tourismus tätig ist und aus der LTU KG (Luftverkehr), der LTU GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der vorgenannten Gesellschaft sowie der LTT (Reiseveranstaltungen) und der LTC (Catering) besteht.
Gesellschafter aller Gesellschaften der LTU Gruppe sind die WestLB, VC-Vermögens-Verwaltungs-Gesellschaft mbH & Co. KG, BECO-Vermögens-Verwaltungs Gesellschaft mbH & Co. KG sowie Frau Ulrike Paulus und Herr Erwin Walter Gräbner. 4. Die SAirGroup ist die Obergesellschaft einer Gruppe von Unternehmen, die im Luftverkehr (u.a. Swissair) und mit diesem zusammenhängenden Bereichen tätig sind. Das Konsortium der Altgesellschafter der LTU Gruppe hat die Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. 5. SAirGroup wird jeweils 49,9 % an den Gesellschaften der LTU Gruppe erwerben, das Konsortium wird 50,1 % der Anteile halten.
Die das Konsortium bildenden Altgesellschafter haben in einer Gesellschaftervereinbarung eine Stimmbindung des Inhalts festgelegt, daß das Konsortium in der LTU Gruppe nur gemeinsam abstimmt. Ferner haben alle Gesellschafter in der Gesellschaftervereinbarung Bestimmungen über die Führung der Geschäfte in der LTU Gruppe festgelegt. In einem Kooperationsvertrag zwischen LTU KG und der zur SAirGroup gehörenden SAirLines wird ferner eine enge Zusammenarbeit zwischen LTU KG und Swissair im operativen Fluggeschäft festgelegt. II. ZUSAMMENSCHLUSS 6. Nach Vollzug des Vorhabens werden SAirGroup und das Konsortium bei jeder Gesellschaft der LTU-Gruppe die gemeinsame Kontrolle im Sinne von Artikel 3 Abs.
1 (b) der Fusionsverordnung ausüben. Kontrolle im Sinne der Fusionsverordnung wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluß auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben. 7. Zwar hat die SAirGroup an jeder dieser Gesellschaften nur einen Anteil von 49,9 %. Auch verhindert die Stimmbindungsvereinbarung der Altgesellschafter die Bildung wechselnder Mehrheiten, so daß das Konsortium mit seinem Kapitalanteil von 50,1 % in der Gesellschafterversammlung jederzeit die Mehrheit der Stimmen innehaben wird.
Gleichwohl zielt das Vorhaben insgesamt betrachtet nicht auf eine alleinige Kontrolle durch das Konsortium, sondern auf eine gemeinsame Kontrolle im vorgenannten Sinne ab. 8. Die Gesellschaftervereinbarung sieht vor, daß bei LTT und LTC bestimmte Geschäftsführungshandlungen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Dazu gehören die Verabschiedung des von der Geschäftsführung jährlich vorzulegenden Busineß Planes sowie die Verabschiedung des von der Geschäftsführung jährlich vorzulegenden Geschäfts-, Finanz- und Investitionsplanes (Budget). Die mit dieser Regelung verbundenen Vetorechte zugunsten der SAirGroup verschaffen dieser einen Einfluß auf LTT und LTC, der ausreicht, um dort eine gemeinsame Kontrolle mit dem Konsortium zu begründen.
9. Zwar bestehen entsprechende Vetorechte der SAirGroup bei der LTU KG nicht. Insoweit ist nämlich vorgesehen, daß die Verabschiedung des Busineß-Plans sowie des Geschäfts- und Finanzplans mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung der LTU GmbH, der geschäftsführenden Gesellschafterin der LTU KG, erfolgt und somit bei Meinungsverschiedenheiten allein in den Händen des Konsortiums liegt. Die Gesellschaftervereinbarung sieht jedoch weiterhin vor, daß SAirGroup für alle Gesellschaften der LTU Gruppe, namentlich auch die LTU GmbH, das Vorschlagsrecht für den Geschäftsführer bzw., falls mehrere Geschäftsführer ernannt werden, für den Vorsitzenden der Geschäftsführung und für das für Finanzangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung hat.
Angesichts dieser Regelungen und der Mehrheitsverhältnisse in der für die Ernennung der Geschäftsführung zuständigen Gesellschafterversammlung kann die Ernennung der beiden genannten Mitglieder (unbeschadet des Rechts des letzteren Gremiums, mit einfacher Mehrheit die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung zu bestimmen) nur im Einvernehmen aller Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft der LTU-Gruppe (bei der LTU KG : der LTU GmbH) erfolgen. Zwar kann die Abberufung jedes Mitglieds der Geschäftsführung mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung erfolgen, und zwar, wie die Parteien bestätigt haben, auch ohne entsprechenden Vorschlag von SAirgroup.
Jedoch steht, falls eines der beiden genannten Mitglieder betroffen ist, der SAirgroup dann erneut das söben genannte Vorschlagsrecht zu. Ferner kann die SAirgroup die Abberufung dieser Mitglieder verlangen, wobei diese durch die von ihr als Nachfolger vorgeschlagenen Personen ersetzt werden, wenn letztere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung finden. In der zwischen der SAirLines und der LTU KG geschlossenen Kooperationsvereinbarung ist ferner hinsichtlich des Personals der zweiten Geschäftsführungsebene, das von der Geschäftsführung ernannt wird, ein Vorschlagsrecht von SAirLines festgelegt.
Weiterhin sieht die Kooperationsvereinbarung eine enge operative Zusammenarbeit in den Bereichen von strategischer und geschäftlicher Bedeutung vor. Auf verschiedenen Gebieten der Unternehmensplanung ist die Ausarbeitung gemeinsamer Planungsverfahren nach dem Vorbild der bei SAirLines angewandten Verfahren vorgesehen. Hierzu wird eine gemeinsame Planungsstelle jeweils für die Flottenplanung und zur Netzwerkentwicklung geschaffen, die u.a. maßgebliche Entscheidungen der jeweiligen Geschäftsleitungen auf diesen Gebieten vorbereitet. Weiterhin behält zwar jedes Luftfahrtunternehmen seine eigene Stelle für Controlling und Finanzplanung, jedoch werden diese Stellen einem gemeinsamen Verfahren der Finanzplanung bzw. gemeinsamen Controlling-Leitlinien folgen.
Im Bereich des System Management werden wesentliche Funktionen zusammengefasst. So werden die jeweiligen Systeme des Yield Management zu einem gemeinsamen System nach dem Vorbild des bei SAirLines bestehenden Systems gebündelt. Die Marketingprogramme der LTU KG (einschließlich der Vielfliegerprogramme und Programme der Rabattgewährung für Großkunden und Agenten) werden mit den entsprechenden Programmen der SAirLines kombiniert. Das Reservierungssystem der LTU KG wird mit dem der SAirLines verbunden. 10. Eine Gesamtbetrachtung dieser besonderen Umstände des Vorhabens führt zu dem Schluß, daß die SAirGroup und das Konsortium gemeinsame Kontrolle über jedes der drei Unternehmen der LTU-Gruppe im Sinne von Artikel 3 Abs.
1 (b) Fusionsverordnung ausüben werden. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG 11. Die beteiligten Unternehmen haben zusammen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Mrd. ECU (SAirGroup 6.420 Mio. ECU [Ohne Sabena Umsatz], WestLB 38.104 Mio. ECU,[ Erträge konsolidierter Wert auf Konzernbasis] LTU Gruppe 1.990 Mio. ECU). Mindestens zwei dieser Unternehmen haben einen gemeinschaftsweiten Gesamtumsatz von mehr als 250 Mio. ECU (SAirGroup 2.042 Mio. ECU [Die geographische Zuordnung des Umsatzes der SAirGroup ist nach der sog. "point of sales Methode", bei der Umsätze dem Land zugeordnet werden, in welchem das jeweilige Flugticket verkauft worden ist, berechnet worden.
Würde man die Umsätze nach einer Aufteilung von 50:50 zwischen dem Abflugort und dem Zielort vornehmen, würde sich hinsichtlich des Erreichens der Schwellenwerte kein anderes Bild ergeben. (Siehe auch die Entscheidung der Kommission v. 28.2.1997 Fall IV/M.857 British Airways/Air Liberté).] und WestLB (...( Mio. ECU [Erträge nicht konsolidiert]). Allerdings erzielen nicht alle Unternehmen mehr als zwei Drittel ihres gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes in einem und demselben Mitgliedstaat. Das Vorhaben hat folglich gemeinschaftsweite Bedeutung, stellt aber keinen Kooperationsfall aufgrund des EWR-Abkommens dar.
IV. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. Relevante Märkte 12. Die Unternehmen der LTU Gruppe sind vor allem in den Geschäftsbereichen Lufttransport, Catering und Reiseveranstaltungen tätig. SAirGroup ist unter anderem in den Bereichen Lufttransport und Catering tätig. (1) Lufttransport 13. Die Parteien tragen vor, daß die Aktivitäten von SAirGroup und von LTU KG im wesentlichen komplementär seien. Die LTU KG sei eine Ferienfluggesellschaft, während der Schwerpunkt der SAirGroup im Linienfluggeschäft liege. 14. Die SAirGroup ist mit der Swissair vor allem im Linienflugverkehr tätig.
Die Tochtergesellschaften Crossair (Linienfluege und Kurz- und Mittelstreckencharterfluege) und Balair (Langstrecken Charter) erbringen im wesentlichen Charterflugleistungen für Reiseveranstalter. Die SAirGroup hält eine Beteiligung von 49,5 % an Sabena, die im wesentlichen Linienfluege und über die Tochtergesellschaft Sobelair auch Charterfluege erbringt, sowie Minderheitsbeteiligungen an weiteren Fluggesellschaften. Die Plätze in Linienfluegen werden zum weit überwiegenden Teil an Individualreisende veräussert, nur ein geringer Teil (unter 30 %) wird an Reiseveranstalter veräussert. Die Plätze in Charterfluegen werden fast ausschließlich an Veranstalter von Pauschalreisen veräussert.
LTU KG führt zwar ebenfalls Linienfluege durch, die Parteien beschreiben diese aber als "scheduled leisure" Flüge. Diese Flüge werden im wesentlichen zu touristischen Zielen durchgeführt und die Passagiere sind fast ausschließlich Touristen; ca. 70 % der Plätze werden unmittelbar an Veranstalter von Pauschalreisen veräussert. 15. Im Lufttransport erfolgt die Definition des relevanten Marktes grundsätzlich auf der Grundlage der von den Parteien beflogenen Routen. Die anmeldenden Parteien erklären, daß im Lufttransport ferner zwischen den Märkten des Verkaufs von Flugdienstleistungen an Individualreisende ("seat only") und an Reiseveranstalter unterschieden werden müsse.
Einzelreisende fragen Flugleistungen direkt nach, wogegen Pauschalreiseveranstalter die Flugleistung in eine Pauschalreise integrieren. Zwischen beiden Dienstleistungen besteht nur eine beschränkte Austauschbarkeit, da sich die Ziele, die Flugfrequenzen, Service und Vertragsbedingungen unterscheiden. 16. Beim Transport von Individualreisende ist im vorliegenden Fall eine weitere Marktabgrenzung nach einem Angebot für zeitbewusste ("time-sensitive") Passagiere und einem Angebot für preisbewusste ("price-sensitive") Passagiere nicht erforderlich, da die LTU KG fast ausschließlich Touristen befördert.
Ob bei Individualreisenden sowohl für die von in Europa und die im Mittelmeerraum beflogenen Routen als auch bei Langstrecken nur Direktverbindungen oder auch Umsteigeverbindungen mit einbezogen werden müssen, kann ebenfalls offen bleiben, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. 17. Ob auch im Bereich des Verkaufs von Flugleistungen an Reiseveranstalter eine Marktabgrenzung nach Routen bzw. nach Zielgebieten vorgenommen werden muß, kann im vorliegenden Fall ebenfalls offengelassen werden.
Die Parteien tragen vor, daß die Tätigkeiten von SAirGroup und der LTU KG geographisch im wesentlichen komplementär seien. Die SAirGroup operiere im wesentlichen aus der Schweiz, Sabena aus Belgien, dagegen operiere LTU KG fast ausschließlich aus Deutschland. Für die Erbringung von Flugleistungen aus Deutschland für Reiseveranstalter gehen die Parteien davon aus, daß Deutschland den relevanten geographischen Markt bilde. Eine weitere Abgrenzung der sachlich und räumlich relevanten Märkte ist jedoch nicht notwendig, da in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde.
18. SAirGroup hat ein weltweites cargo Geschäft, die LTU Gruppe transportiert Luftfracht nur ausnahmsweise und auf bestimmten Strecken. Die relevanten Märkte brauchen nicht näher abgegrenzt zu werden, weil in allen untersuchten alternativen Märkten wirksamer Wettbewerb weder im EWR noch in einem wesentlichen Teil dieses Gebiets erheblich behindert würde. 2. Catering Dienstleistungen und Reiseveranstaltungen 19. Die SAirGroup betreibt in ganz Europa Catering Dienstleistungen über die Tochtergesellschaft Gate Gourmet, LTC versorgt in Düsseldorf, Frankfurt und München neben den konzerneigenen Fluggesellschaften auch Dritte mit Catering Dienstleistungen.
Die zur LTU Gruppe gehörende LTT ist als Reiseveranstalter tätig. B. Beurteilung (1) Lufttransport 20. Die Aktivitäten der SAirGroup und der LTU KG sind im wesentlichen sowohl räumlich als auch sachlich komplementär. Dies gilt auch dann, wenn die Aktivitäten der Sabena berücksichtigt werden. Im sog. "seat only" Geschäft können allerdings zwischen SAirGroup und LTU KG Überschneidungen vorliegen, sofern diese dieselben Strecken bedienen. Allerdings dürfen für Charterfluege aus der Schweiz keine Flugscheine im "seat only" Geschäft verkauft werden, auch die anderen zur SAirGroup gehörenden Charterfluggesellschaften haben gegenwärtig kein "seat only" Geschäft.
Würden nur Direktverbindungen zugrundegelegt, so gibt es im "seat only" Bereich zwischen SAirGroup und der LTU KG keine Überschneidungen. Würden dagegen auch Umsteigeverbindungen einbezogen, so wären im "seat only" Geschäft auf einzelnen Routen Überschneidungen möglich. Jeder Zuwachs an Marktanteilen wäre allerdings geringfügig, da bei dieser Betrachtungsweise zusätzlich zu den von anderen Wettbewerbern aus Deutschland angebotenen Direktfluegen eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Luftverkehrsunternehmen berücksichtigt werden müssten. 21. Auch bei der Erbringung von Flugleistungen an Reiseveranstalter sind die Aktivitäten der Beteiligten im wesentlichen komplementär.
Würden Direktfluege aus Deutschland der Marktdefinition zugrundegelegt, so kommt es nicht zu Überschneidungen, da die SAirGroup insofern nicht in Deutschland tätig ist. Würde als relevanter Markt Flüge in eine bestimmte Zielregion angenommen, kann dies für bestimmte Regionen zu einer Überschneidung führen, sofern diese sowohl von der LTU KG als auch von der SAirGroup angeflogen werden. Diese Überschneidungen wären aber geringfügig. 22. Sofern im Luftfrachtbereich Überschneidungen vorkommen, sind diese geringfügig. Aufgrund der unbedeutenden Marktstellung der LTU KG im Frachtbereich hat das Vorhaben keine Auswirkungen auf den Wettbewerb im EWR.
23. Bei Catering Dienstleistungen führt der Zusammenschluß zu geringfügigen Additionen von Marktanteilen in Düsseldorf, Frankfurt a.M. und München. Die zur Lufthansa gehörende LSG ist auf allen genannten Flughäfen der bei weitem führende Anbieter von Catering Dienstleistungen. Unter diesen Umständen hat das Vorhaben keine wesentlichen wettbewerblichen Auswirkungen. 24. Die SAirGroup ist nicht als Reiseveranstalter tätig, es kann insofern nicht zu Überschneidungen mit den Aktivitäten der LTT kommen. 25. Die WestLB ist mit 32,98 % an der Preussag AG beteiligt. Diese ist Mehrheitsgesellschafter des Luftfahrtunternehmens Hapag Lloyd und kontrolliert die TUI Gruppe.
Würde man wettbewerbliche Bedenken aus der Annahme ableiten, daß über die gemeinsame Kontrolle der LTU Gruppe eine Verbindung zwischen SAirGroup und der WestLB geschaffen wird und die WestLB sowohl Kontrolle bei LTU ausübt als auch über ihre Preussag Beteiligung Einfluß bei TUI und Hapag Lloyd ausüben kann, werden diese dadurch behoben, daß die WestLB gegenüber dem Bundeskartellamt zugesagt hat, ihre Beteiligung an der LTU Gruppe zu veräussern. Die WestLB ist gemäß einem mit dem Bundeskartellamt geschlossenen öffentlichrechtlichen Vertrags vom 10.3.1998 verpflichtet, ihre Beteiligung an der LTU Gruppe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu veräussern.
Die anmeldenden Parteien haben erklärt, daß diese Zusage zum Gegenstand der Anmeldung gemacht wird. 26. Folglich schafft oder verstärkt der beabsichtigte Zusammenschluß keine beherrschende Stellung, als deren Ergebnis wirksamer Wettbewerb im EWR oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert würde. V. SCHLUSS 27. Die Kommission hat aus den vorerwähnten Gründen beschlossen, keinen Einwand gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben. Folglich erklärt sie das Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar. Diese Entscheidung wird gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr.
4064/89 des Rates angenommen. Für die Kommission