Verordnung (EG) Nr. 195/98 der Kommission vom 26. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1998 S. 0020 - 0021 VERORDNUNG (EG) Nr. 195/98 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1068/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß ein Antrag dieser Verordnung entspricht und insbesondere alle in Artikel 4 der Verordnung vorgesehenen Angaben enthält. Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) wurde bei der Kommission Einspruch gemäß Artikel 7 der obengenannten Verordnung eingelegt, der aber als unbegründet und damit als nicht zulässig befunden wurde.
Diese Bezeichnung ist daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben einzutragen und als geographische Bezeichnung in der Gemeinschaft zu schützen. Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2396/97 (5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Januar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. C 246 vom 24. 8. 1996, S. 12. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11. (5) ABl. L 331 vom 3. 12. 1997, S. 3. ANHANG UNTER ANHANG II FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Fleischerzeugnisse:
SPANIEN: - Jamón de Huelva (g.U.)