Verordnung (EG) Nr. 487/98 der Kommission vom 27. Februar 1998 zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen im Vereinigten Königreich anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen Amtsblatt Nr. L 060 vom 28/02/1998 S. 0063 - 0064 VERORDNUNG (EG) Nr. 487/98 DER KOMMISSION vom 27. Februar 1998 zur Festsetzung der auf bestimmte Beihilfen im Vereinigten Königreich anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse und der entsprechenden Begrenzung der Ausgleichsbeihilfen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 wird im Fall des Pfund Sterling der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der auf die Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
150/95 (3), anzuwenden ist, bei einer spürbaren Aufwertung der genannten Währung nicht verringert. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 wird jedoch der auf eine Beihilfe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 anwendbare landwirtschaftliche Umrechnungskurs, wenn dieser den zu ersetzenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs infolge der Maßnahmen, die wegen einer spürbaren Aufwertung getroffen werden, um mehr als 11,5 % übersteigt, so angepaßt, daß er dem ersetzten Umrechnungskurs zuzüglich 11,5 % entspricht. Die im Fall des Pfund Sterling auf bestimmte Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
3813/92 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar bzw. dem 4. Januar 1998 verringert, um zu verhindern, daß gegenüber den an den genannten Tagen geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskursen Abweichungen von mehr als 11,5 % entstehen. Zur Erleichterung der Anwendung der betreffenden Beihilfen sollten die Kurse genau festgesetzt werden, mit denen diese Beihilfen ab dem 1. Januar bzw. dem 4. Januar 1998 umzurechnen sind. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 724/97 sieht einen Ausgleich für die Auswirkungen einer Verringerung der auf die Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr.
3813/92 anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor. Dieser Ausgleich wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 805/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen (4) in Form von Ergänzungsbeträgen gewährt, die zum Hauptbetrag der Ausgleichsbeihilfe hinzukommen. Für das Vereinigte Königreich sollte die Obergrenze für den Ergänzungsbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden, der wegen der Kürzung der Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92, bei denen der maßgebliche Tatbestand am 1.
Januar bzw. 4. Januar 1998 erfuellt ist, gewährt wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs von 1 ECU=0,809915 £Stg, der am 31. Dezember 1997 bzw. am 3. Januar 1998 auf die Beihilfen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 angewendet wird, bei denen der maßgebliche Tatbestand am 1. Januar 1998 bzw. am 4. Januar 1998 erfuellt ist, wird mit Wirkung ab diesen letztgenannten Tagen zur Anwendung auf die betreffenden Beihilfen ersetzt durch 1 ECU=0,775745 £Stg.
Artikel 2 Die Obergrenze für den Ergänzungsbetrag der ersten Tranche der Ausgleichsbeihilfe, der wegen der Verringerung des in Artikel 1 genannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt werden kann, wird für das Vereinigte Königreich auf 46,82 Mio. ECU festgesetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Februar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. (2) ABl. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1. (3) ABl. L 22 vom 31. 1. 1995, S. 1. (4) ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 13.