Verordnung (EG) Nr. 725/98 der Kommission vom 31. März 1998 zur Anpassung der in Irland wegen der Währungsentwicklung gewährten Ausgleichsbeihilfe Amtsblatt Nr. L 100 vom 01/04/1998 S. 0045 - 0045 VERORDNUNG (EG) Nr. 725/98 DER KOMMISSION vom 31. März 1998 zur Anpassung der in Irland wegen der Währungsentwicklung gewährten Ausgleichsbeihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 724/97 des Rates vom 22. April 1997 zur Festlegung der Maßnahmen und Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren, sich auf die landwirtschaftlichen Einkommen auswirkenden Aufwertungen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe, die wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes am 29. März 1997 gewährt wird, wurde festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/97 der Kommission vom 2. Mai 1997 zur Festsetzung der Hoechstbeträge der wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes, des Pfund Sterling und der italienischen Lira vor dem 31. März 1997 zulässigen Ausgleichsbeihilfen (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1219/97 (3). Nach Artikel 4 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 724/97 werden die zweite und die dritte Tranche der Ausgleichsbeihilfen nach Maßgabe der Auswirkung gesenkt, welche die Entwicklung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses bis zum Beginn des dem ersten Monat der betreffenden Tranche vorangehenden Monats auf die Einkommen hat.
Der Wechselkurs des irischen Pfundes ist zwischen seiner erheblichen Aufwertung und dem Beginn des Monats vor dem Monat der zweiten Tranche mehrfach gestiegen. Angesichts des derzeitigen Kursniveaus sollte die zweite Tranche der in Irland gewährten Ausgleichsbeihilfe gestrichen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die zweite Tranche der durch die Verordnung (EG) Nr. 806/97 wegen der spürbaren Aufwertung des irischen Pfundes am 29. März 1997 vorgesehenen Ausgleichsbeihilfe wird gestrichen.
Die dritte Tranche der genannten Beihilfe wird gegebenenfalls gewährt nach Prüfung der Auswirkung, welche die Entwicklung der genannten Währung bis Anfang März 1999 haben wird. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 9. (2) ABl. L 115 vom 3. 5. 1997, S. 16. (3) ABl. L 170 vom 28. 6. 1997, S.
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