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Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung

CELEX
31998R0781
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-07
In force since
1998-04-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 781/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung Amtsblatt Nr. L 113 vom 15/04/1998 S. 0004 - 0005 VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 781/98 DES RATES vom 7. April 1998 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Gleichbehandlung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24, auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Gerichtshofes (3), nach Stellungnahme des Rechnungshofes (4), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gleichbehandlung ist nicht wie bisher nur bei der Einstellung zu gewährleisten, sondern in den für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Statutsvorschriften und Regelungen als ein Grundsatz zu verankern. Die Organe der Gemeinschaften sind aufgefordert, einvernehmlich die positiven Maßnahmen festzulegen, mit denen die Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bereichen gefördert werden kann - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 1a (1) Unbeschadet der einschlägigen Statutsbestimmungen, die einen bestimmten Personenstand voraussetzen, haben die Beamten in den Fällen, in denen das Statut Anwendung findet, Recht auf Gleichbehandlung ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund der Rasse, ihrer politischen, philosophischen und religiösen Überzeugung, ihres Geschlechts und ihrer sexuellen Orientierung. (2) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Europäischen Gemeinschaften nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

(3) Die Organe legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen." 2. Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt." Artikel 2 Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1a, Artikel 5 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten, die Enteilung der Dienstposten nach Laufbahngruppen, Sonderlaufbahn und Besoldungsgruppen sowie die Verwendung der Beamten gelten entsprechend." 2. Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt." 3.

Dem Artikel 53 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: "Artikel 1a des Statuts betreffend die Gleichbehandlung der Beamten gilt entsprechend." 4. Artikel 83 erhält folgende Fassung: "Artikel 83 Die Artikel 1a und 11, Artikel 12 Unterabsatz 1, Artikel 14, Artikel 16 Unterabsatz 1, die Artikel 17, 19 und 22, Artikel 23 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 25 Unterabsatz 2 des Statuts betreffend die Rechte und Pflichten des Beamten sowie die Artikel 90 und 91 des Statuts betreffend den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend." Artikel 3 Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 7. April 1998. Im Namen des Rates Der Präsident D. BLUNKETT (1) ABl. C 144 vom 16. 5. 1996, S. 14. (2) ABl. C 85 vom 17. 3. 1997, S. 128. (3) Stellungnahme vom 24. Mai 1993. (4) Stellungnahme vom 23. April 1997.

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