Verordnung (EG) Nr. 885/98 der Kommission vom 24. April 1998 über den Verkauf - im Rahmen einer Ausschreibung - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist Amtsblatt Nr. L 124 vom 25/04/1998 S. 0049 - 0053 VERORDNUNG (EG) Nr. 885/98 DER KOMMISSION vom 24. April 1998 über den Verkauf - im Rahmen einer Ausschreibung - von Rindfleisch, das bei bestimmten Interventionsstellen eingelagert und zur Ausfuhr bestimmt ist DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor hat in mehreren Mitgliedstaaten zur Bildung von Lagerbeständen geführt. In bestimmten Drittländern bestehen Absatzmärkte für diese Erzeugnisse. Um übermäßig lange Einlagerungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Wege einer Ausschreibung einen Teil dieser Lagerbestände zwecks Ausfuhr in die betreffenden Drittländer zum Verkauf anzubieten.
Damit sich der Verkauf auf eine einheitliche Erzeugnisqualität erstreckt, sollte Fleisch zum Verkauf gebracht werden, das gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurde. Vorbehaltlich bestimmter Ausnahmeregelungen, die aufgrund des besonderen Verwendungszweckes der Erzeugnisse erforderlich sind, ist es angezeigt, den Verkauf an die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleisches (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
2417/95 (4), insbesondere Titel II und III, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 der Kommission vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 770/96 (6), zu binden. Um die Ordnungsmäßigkeit und Einheitlichkeit des Ausschreibungsverfahrens zu gewährleisten, sollten Maßnahmen getroffen werden, die über die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinausgehen. Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 in den betreffenden Mitgliedstaaten, empfiehlt es sich, eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Aus verwaltungstechnischen Gründen sollte unter Berücksichtigung der Handelspraktiken eine Mindestmenge für die Angebote festgesetzt werden. Aus praktischen Gründen wird für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, keine Ausfuhrerstattung gewährt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 759/98 (8), sind die Bieter jedoch verpflichtet, für die zugeschlagene Menge Ausfuhrlizenzen zu beantragen.
Um sicherzustellen, daß das verkaufte Fleisch effektiv in die in Frage kommenden Drittländer ausgeführt wird, empfiehlt es sich, die Übernahme von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen und entsprechende Vorschriften festzulegen. Erzeugnisse aus Interventionsbeständen können in bestimmten Fällen mehrfach gehandhabt worden sein. Im Interesse einer ordentlichen Aufmachung und zufriedenstellenden Vermarktung sollte unter genau festgelegten Bedingungen eine Umverpackung dieser Erzeugnisse genehmigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 (1) Es werden annähernd die nachfolgenden Mengen an Interventionsrindfleisch zum Verkauf gebracht, das gemäß Artikel 6 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 angekauft wurde: - 600 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, eingelagert bei der spanischen Interventionsstelle, - 600 Tonnen Rindfleisch mit Knochen, eingelagert bei der französischen Interventionsstelle. Die genannten Mengen sind in Anhang I aufgeschlüsselt. (2) Das Fleisch ist dazu bestimmt, an in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 125/98 der Kommission (9) genannte Bestimmungsorte in Zone "08" exportiert zu werden. (3) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt dieser Verkauf gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79, insbesondere Titel II und III, und der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92. Artikel 2 (1) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 treten die Bestimmungen und die Anhänge dieser Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Bekanntmachung der Ausschreibung. Die betreffenden Interventionsstellen geben die Ausschreibung bekannt, unter Angabe insbesondere - der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen, - der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote. (2) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den in Anhang II dieser Verordnung genannten Anschriften angefordert werden.
Darüber hinaus geben die Interventionsstellen die Ausschreibung gemäß Absatz 1 durch Aushang an ihrem Sitz und gegebenenfalls durch anderweitige Veröffentlichungen bekannt. (3) In bezug auf jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse verkaufen die Interventionsstellen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. (4) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr am 4. Mai 1998 bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind. (5) Es werden nur Übernahmeangebote für eine Mindestmenge von 15 Tonnen berücksichtigt. (6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem die einschlägige Verordnung angegeben ist, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden. (7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 dürfen im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt werden, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind. (8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 ECU je 100 kg festgesetzt.
Über die Hauptverpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Verordnung hinaus stellt auch der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 4 Absatz 2 eine Hauptverpflichtung dar. (9) Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 beträgt die Frist für die Übernahme von Fleisch, das im Rahmen dieser Verordnung gekauft wurde, 45 Tage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am zweiten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote.
(2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Zuschlag erteilt. Artikel 4 (1) Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet. (2) Zuschlagsempfänger beantragen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1 für die zugeschlagene Menge eine oder mehrere Ausfuhrlizenzen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.
1445/95. Auf dem Lizenzantrag, dem das Telefax gemäß Absatz 1 beiliegen muß, ist in Feld 7 eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Länder der Zone "08" angegeben. Darüber hinaus enthält der Antrag in Feld 20 folgende Angabe: - Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 885/98] - Interventionsvarer uden restitution (forordning (EF) nr. 885/98) - Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 885/98] - Ðñïúüíôá ðáñÝìâáóçò ÷ùñßò åðéóôñïöÞ [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 885/98] - Intervention products without refund [Regulation (EC) No 885/98] - Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 885/98] - Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n.
885/98] - Producten uit interventievoorraden zonder restitutie (Verordening (EG) nr. 885/98) - Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) nº 885/98] - Interventiotuotteita - ei vientitukea (Asetus (EY) N:o 885/98) - Interventionsprodukt utan exportbidrag [Förordning (EG) nr 885/98]. Artikel 5 (1) Vor der Übernahme leistet der Käufer zur Gewähr der Ausfuhr in die Länder gemäß Artikel 1 Absatz 2 eine Sicherheit. Die Einfuhr in eines dieser Länder ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (10). (2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird je Tonne festgesetzt - für Hinterviertel mit Knochen: auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis je Tonne und 2 700 ECU; - für Vorderviertel mit Knochen: auf die Differenz zwischen dem Angebotspreis je Tonne und 1 800 ECU;
Artikel 6 Die zuständigen Behörden können genehmigen, daß Interventionserzeugnisse mit zerrissener oder verschmutzter Verpackung unter behördlicher Aufsicht und vor ihrer Gestellung zum Versand bei der Abgangszollstelle mit einer neuen Verpackung gleichen Typs versehen werden. Artikel 7 Für Fleisch, das in Anwendung dieser Verordnung verkauft wird, wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Der Abholschein gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92, die Ausfuhranmeldung und ggf. das Kontrollexemplar T 5 werden um folgenden Vermerk ergänzt - Productos de intervención sin restitución [Reglamento (CE) n° 885/98] - Interventionsvarer uden restitution (forordning (EF) nr.
885/98) - Interventionserzeugnisse ohne Erstattung [Verordnung (EG) Nr. 885/98] - Ðñïúüíôá ðáñÝìâáóçò ÷ùñßò åðéóôñïöÞ [Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 885/98] - Intervention products without refund [Regulation (EC) No 885/98] - Produits d'intervention sans restitution [règlement (CE) n° 885/98] - Prodotti d'intervento senza restituzione [Regolamento (CE) n. 885/98] - Producten uit interventievoorraden zonder restitutie (Verordening (EG) nr. 885/98) - Produtos de intervenção sem restituição [Regulamento (CE) nº 885/98] - Interventiotuotteita - ei vientitukea (Asetus (EY) N:o 885/98) - Interventionsprodukt utan exportbidrag [Förordning (EG) nr 885/98].
Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. April 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 13. (3) ABl. L 251 vom 5. 10. 1979, S. 12. (4) ABl. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39. (5) ABl. L 301 vom 17. 10. 1992, S. 17. (6) ABl. L 104 vom 27. 4. 1996, S. 13. (7) ABl. L 143 vom 27. 6. 1995, S. 35. (8) ABl.
L 105 vom 4. 4. 1998, S. 7. (9) ABl. L 11 vom 17. 1. 1998, S. 20. (10) ABl. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5. ANEXO I - BILAG I - ANHANG I - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É - ANNEX I - ANNEXE I - ALLEGATO I - BIJLAGE I - ANEXO I - LIITE I - BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II - LIITE II - BILAGA II Direcciones de los organismos de intervención - Interventionsorganernes adresser - Anschriften der Interventionsstellen - Äéåõèýíóåéò ôùí ïñãáíéóìþí ðáñåìâÜóåùò - Addresses of the intervention agencies - Adresses des organismes d'intervention - Indirizzi degli organismi d'intervento - Adressen van de interventiebureaus - Endereços dos organismos de intervenção - Interventioelinten osoitteet - Interventionsorganens adresser ESPAÑA FEGA (Fondo Español de Garantía Agraria) Beneficencia, 8 E-28005 Madrid Teléfono (34) 913 47 65 00, 913 47 63 10; télex:
FEGA 23427 E, FEGA 41818 E; fax: (34) 915 21 98 32, 915 22 43 87 FRANCE OFIVAL 80, avenue des Terroirs-de-France F-75607 Paris Cedex 12 Téléphone: (33 1) 44 68 50 00; télex: 215330; télécopieur: (33 1) 44 68 52 33