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Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1198/98 des Rates vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

CELEX
31998R1198
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-06-05
In force since
1998-06-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1198/98 des Rates vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden Amtsblatt Nr. L 166 vom 11/06/1998 S. 0003 - 0003 VERORDNUNG (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 DES RATES vom 5. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 16 und 23, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3), nach Stellungnahme des Gerichtshofes (4), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Währungsinstitut hat eine Stellungnahme (5) abgegeben. (2) Die Europäische Zentralbank wurde bereits errichtet. (3) Es erscheint angezeigt, die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 (6) auch auf die Europäische Zentralbank anzuwenden, um sicherzustellen, daß das Personal der Europäischen Zentralbank in Anbetracht seiner Aufgaben und Verantwortlichkeiten und seiner besonderen Stellung die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen genießt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4a der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird mit Wirkung von dem Tag, der auf den Tag des Abschlusses der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts folgt, aufgehoben.

Artikel 2 In die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 4c Unbeschadet des Artikels 23 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Mitglieder des Rates der Europäischen Zentralbank und des Erweiterten Rates der Europäischen Zentralbank gelten die in Artikel 12, Artikel 13 Unterabsatz 2 und Artikel 14 des Protokolls vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen unter den Bedingungen und in den Grenzen, die denen der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung entsprechen, für: - das Personal der Europäischen Zentralbank, - die Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehalt oder Hinterbliebenenbezügen, die von der Europäischen Zentralbank gezahlt werden." Artikel 3 Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1.

Juni 1998. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. C 118 vom 17. 4. 1998, S. 15. (2) Stellungnahme vom 28. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 6. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Stellungnahme vom 14. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (5) Stellungnahme vom 6.

April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (6) ABl. L 74 vom 27. 3. 1969, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 2191/97 (ABl. L 301 vom 5. 11. 1997, S. 3).

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