Verordnung (EG) Nr. 1280/98 der Kommission vom 19. Juni 1998 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 786/98 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/06/1998 S. 0017 - 0020 VERORDNUNG (EG) Nr. 1280/98 DER KOMMISSION vom 19. Juni 1998 zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 786/98 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (2), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (4), insbesondere auf die Artikel 9 und 13, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 786/98 der Kommission vom 14. April 1998 über die Neuverteilung der 1997 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China (5), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Verordnung (EG) Nr. 786/98 wurden die den traditionellen Einführern und den übrigen Einführern vorbehaltenen Teile der fraglichen Kontingente sowie die Bedingungen und Modalitäten für die Zuteilung der verfügbaren Mengen festgelegt. Die Einführer konnten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 786/98 bei den zuständigen nationalen Behörden zwischen dem 16. April 1998 und dem 6. Mai 1998, 15.00 Uhr Brüsseler Zeit, einen Einfuhrgenehmigungsantrag einreichen. Die Kommission erhielt von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 786/98 die Angaben zu der Gesamtzahl und dem Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhrgenehmigungsanträge sowie zu dem Gesamtvolumen der von den traditionellen Einführern im Bezugsjahr (1995) getätigten Einfuhren.
Die Kommission kann auf der Grundlage dieser Angaben einheitliche Mengenkriterien festlegen, nach denen den Genehmigungsanträgen der Einführer in der Gemeinschaft für die durch die Verordnung (EG) Nr. 786/98 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente von den zuständigen nationalen Behörden stattgegeben werden kann. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang I aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der traditionellen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die durchschnittlichen Einfuhren eines jeden Einführers im Bezugszeitraum, ausgedrückt in Mengen oder Werten, der in Anhang I genannte einheitliche Kürzungs- oder Erhöhungssatz anzuwenden ist.
Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang II aufgeführten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer den ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteil übersteigt. Diesen Anträgen ist folglich mit der Maßgabe stattzugeben, daß auf die von jedem Einführer beantragten Beträge innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 786/98 festgesetzten Grenzen der in Anhang II genannte einheitliche Kürzungssatz anzuwenden ist. Aus den Angaben der Mitgliedstaaten geht hervor, daß bei den in Anhang III genannten Waren die Summe aller Anträge der übrigen Einführer niedriger ist als der ihnen vorbehaltene Kontingentsanteil; diesen Anträgen ist folglich in voller Höhe innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
786/98 festgesetzten Grenzen stattzugeben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Bei den in Anhang I aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die traditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang I genannten Kürzungs- oder Erhöhungssatzes auf die Einfuhren eines jeden Einführers im Jahr 1995 im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, daß eine höhere Menge oder ein höherer Wert zugewiesen wird als beantragt, wird nur die beantragte Menge oder der beantragte Wert zugeteilt.
Artikel 2 Bei den in Anhang II aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 786/98 festgesetzten Grenzen bis zu der Menge oder dem Wert statt, die bzw. der sich aus der Anwendung des in Anhang II genannten Kürzungssatzes auf die von den Einführern beantragte Menge im Fall eines jeden Kontingents ergibt. Artikel 3 Bei den in Anhang III aufgeführten Waren geben die zuständigen nationalen Behörden den Einfuhrgenehmigungsanträgen, die die nichttraditionellen Einführer ordnungsgemäß eingereicht haben, innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr.
786/98 festgesetzten Grenzen in voller Höhe statt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juni 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. (2) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 1. (3) ABl. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1. (4) ABl. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 6. (5) ABl. L 113 vom 15. 4. 1998, S. 17. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>