Verordnung (EG) Nr. 1576/98 der Kommission vom 22. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Amtsblatt Nr. L 206 vom 23/07/1998 S. 0015 - 0016 VERORDNUNG (EG) Nr. 1576/98 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.
2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1068/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung einer bestimmten Bezeichnung als geographische Angabe beantragt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß dieser Antrag derselben Verordnung entspricht und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält. Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) wurde bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der obengenannten Verordnung eingelegt.
Diese Bezeichnung ist daher in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben einzutragen und in der Gemeinschaft als geographische Bezeichnung zu schützen. Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1265/98 (5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannte Bezeichnung ergänzt. Diese Bezeichnung wird außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. C 336 vom 7. 11. 1997, S. 4. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11. (5) ABl. L 175 vom 19. 6. 1998, S. 7. ANHANG ERZEUGNISSE VON ANHANG II, FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT Obst und Gemüse:
FRANKREICH - Lentilles vertes du Berry (g.g.A.)