Verordnung (EG) Nr. 1613/98 der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Anpassung der in Schweden gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0026 - 0026 VERORDNUNG (EG) Nr. 1613/98 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 zur Anpassung der in Schweden gewährten agromonetären Ausgleichsbeihilfe DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2990/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über Ausgleichsmaßnahmen infolge spürbarer Verringerungen der landwirtschaftlichen Umrechnungskurse vor dem 1.
Juli 1996 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/96 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 2990/95 wurde die Gewährung einer agromonetären Ausgleichsbeihilfe grundsätzlich geregelt. Der Hoechstbetrag der ersten Tranche wird bestimmt nach Maßgabe der spürbaren Verringerung des betreffenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses. Der Betrag der Beihilfe für die zweite und dritte Tranche ist im Verhältnis zur vorhergehenden Tranche um mindestens ein Drittel des mit der ersten Tranche gewährten Betrags zu vermindern.
Die die schwedische Krone ab 7. Juli 1996 betreffende spürbare Verringerung beläuft sich auf 3,280 %. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2921/95 der Kommission vom 18. Dezember 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Ausgleichsmaßnahmen infolge von Verringerungen bestimmter landwirtschaftlicher Umrechnungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1481/96 (4), werden die Hoechstbeträge der zweiten und dritten Beihilfetranche nach Maßgabe der Auswirkung angepaßt, die die Erhöhung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vor Fälligkeit dieser Tranchen auf die landwirtschaftlichen Einkommen hat.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 werden die Beihilfetranchen für die berücksichtigten Zwölfmonatszeiträume ab dem auf die genannte Verringerung folgenden Monat festgelegt. In Schweden wurde der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zwischen seiner spürbaren Verringerung und dem Beginn des Zeitraums der dritten Beihilfetranche mehrfach erhöht. Der agromonetäre Ausgleich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2990/95 wurde pauschal berechnet. Unter Berücksichtigung des derzeit verwendeten landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sollte die dritte Beihilfetranche aufgehoben werden.
Diese Anpassung der Beihilfe ist ab dem Beginn des Zeitraums der betreffenden Tranche anzuwenden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die für Schweden wegen der spürbaren Verringerung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses am 7. Juli 1996 durch die Verordnung (EG) Nr. 2990/95 vorgesehene dritte Tranche der Ausgleichsbeihilfe wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 7. (2) ABl. L 187 vom 26. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. L 305 vom 19. 12. 1995, S. 60. (4) ABl. L 188 vom 27. 7. 1996, S. 21.