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Verordnung (EG) Nr. 1766/98 des Rates vom 30. Juli 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft - als eine Partei handelnd - zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten

CELEX
31998R1766
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-07-30
In force since
1998-08-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1766/98 des Rates vom 30. Juli 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft - als eine Partei handelnd - zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0002 - 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 1766/98 DES RATES vom 30. Juli 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft - als eine Partei handelnd - zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25.

Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 zweiter Satz sowie Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, zu dem Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25.

Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten wird zur Erreichung der Ziele der Gemeinschaften beitragen. Befugnisse für den Erlaß der Verordnung sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nur in Artikel 235 vorgesehen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten (im folgenden "Europäische Gemeinschaften" genannt), zum Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine vom 25. Oktober 1993 zwischen Kanada, Schweden, der Ukraine und den Vereinigten Staaten (im folgenden "Übereinkommen" genannt) sowie die Erklärung der Europäischen Gemeinschaften zur Artikel I des Übereinkommens werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2 Der Präsident des Rates ist befugt, die Beitrittsurkunde für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen und den Exekutivdirektor des Wissenschafts- und Technologiezentrums und die anderen Parteien des Übereinkommens davon zu notifizieren. Der Wortlaut des Übereinkommens, einschließlich des Protokolls und der Erklärung, sind dieser Verordnung beigefügt. Artikel 3 (1) Die Europäischen Gemeinschaften werden im Verwaltungsrat des Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine (im folgenden "Zentrum" genannt) durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten, die je ein Mitglied bestellen, das die Europäischen Gemeinschaften im Verwaltungsrat vertritt.

(2) Die allgemeine Zuständigkeit für die Verwaltung von Angelegenheiten, die das Zentrum betreffen, liegt bei der Kommission. Der Rat wird rechtzeitig vor den Sitzungen des Verwaltungsrats des Zentrums umfassend über die Fragen, die auf diesen Sitzungen erörtert werden sollen, sowie über die diesbezüglichen Orientierungen der Kommission unterrichtet. Unbeschadet des Absatzes 3 vertritt die Kommission den Standpunkt der Gemeinschaft im Verwaltungsrat. (3) Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel III Ziffer vi), Artikel V und Artikel XIII des Übereinkommens wird der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften durch den Rat festgelegt und in der Regel vom Vorsitz dargelegt, es sei denn der Rat trifft einen anderslautenden Beschluß.

Bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel IV Buchstabe B Ziffern i) und v) sowie Artikel IV Buchstabe D wird der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften durch den Rat festgelegt und in der Regel von der Kommission dargelegt, es sei denn, der Rat trifft einen anderslautenden Beschluß; dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen Erfahrung und Fachwissen vor allem in den Mitgliedstaaten zu finden sind. (4) Der Rat legt den Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 3 mit qualifizierter Mehrheit fest. Sollte der Rat entgegen der allgemeinen Regel nach Absatz 3 beschließen, daß der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaften nicht vom Vorsitz bzw. nicht von der Kommission dargelegt werden soll, so ergeht dieser Beschluß mit einfacher Mehrheit.

(5) Die von den Gemeinschaften finanzierten bzw. mitfinanzierten Projekte werden gemäß Artikel 8 der Verordnung (Euratom/EG) Nr. 1279/96 (2) bzw. den nachfolgenden Rechtsvorschriften nach dem darin vorgesehenen Verfahren beschlossen. Artikel 4 Das Zentrum besitzt Rechtspersönlichkeit und die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften zuerkannt ist; es kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht stehen. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL (1) ABl. C 226 vom 20. 7. 1998. (2) ABl. L 165 vom 4. 7. 1996, S. 1.

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