Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1890/98 der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

CELEX
31998R1890
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-03
In force since
1998-09-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1890/98 der Kommission vom 3. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie Amtsblatt Nr. L 245 vom 04/09/1998 S. 0028 - 0029 VERORDNUNG (EG) Nr. 1890/98 DER KOMMISSION vom 3. September 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie (1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission (2) regeln die Zahlungsmodalitäten und -fristen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gegenüber den Mitgliedstaaten. Die vorgeschriebene Einmalzahlung pro Jahr, sie umfaßt den Saldo aus dem Vorjahr und den Zuschuß für das folgende Jahr, erweist sich als schwer anwendbar und trägt außerdem nicht den Mitteln Rechnung, welche die Haushaltsbehörde für das folgende Jahr bewilligt.

Damit sich die Maßnahmen besser anwenden lassen, sollten die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1391/97 (4), an die Mitgliedstaaten zu überweisenden Vorschüsse nicht mehr von den im vorhergehenden sondern im vorletzten Jahr ungenutzten Beträgen abgezogen werden. Überdies dürfte der Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft erst festgesetzt werden, wenn die Haushaltsbehörde die Kreditmittel bewilligt hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1780/97 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung: "(1) Die Mitgliedstaaten legen ihre Aktionsprogramme für das erste und zweite Jahr der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 723/97 vor Ende des zweiten Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vor. Von der Gemeinschaft werden nur Ausgaben kofinanziert, die nach dem 1. Januar 1997 entstanden sind. Für die folgenden Jahre werden die Aktionsprogramme nach dem Verfahren des Artikels 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung vorgelegt. Vorausschätzungen sind unter Verwendung der Tabelle im Anhang zu erstellen.

(2) Die Kommission setzt in dem Monat nach der Annahme des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das betreffende Haushaltsjahr unter Zugrundelegung der Angaben des Mitgliedstaats den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft in der entsprechenden Landeswährung fest. Die Kommission teilt den betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls mit, für welche Ausgaben keine Gemeinschaftsfinanzierung bewilligt wird. (3) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission spätestens zum 31. Mai jedes Jahres eine Erklärung über die im vorhergehenden Kalenderjahr getätigten Ausgaben vor.

Die in Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf diese Ausgaben angewandt und ist auf die Beträge des Aktionsprogramms begrenzt, die die Kommission für zuschußfähig erachtet. 1997 jedoch sind die Ausgaben spätestens am 31. August 1998 zu tätigen, während der Bericht über diese Ausgaben der Kommission spätestens am 31. Oktober 1998 zugehen muß. Diese Ausgabenerklärung wird gemäß der Tabelle im Anhang erstellt." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Der Hoechstbetrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

723/97 wird abzüglich für das vorletzte Jahr nicht genutzter Beträge in dem Monat, in dem er von der Kommission festgesetzt wird, als Ausgabe gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 verbucht." 3. Der nachstehende Artikel 3a wird angefügt: "Artikel 3a Für die letzten zwei Anwendungsjahre dieser Verordnung wird der nicht genutzte Betrag dem EAGFL gutgeschrieben und in die Haushaltszeile der Ausgaben des Juni in dem Haushaltsjahr eingetragen, der dem jeweiligen Anwendungsjahr folgt." 4. Die Worte "sind erstanden/werden entstehen" in Punkt 5 des Anhangs zu dieser Verordnung werden ersetzt durch die Worte "wurden gezahlt/werden gezahlt".

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. September 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 108 vom 25. 4. 1997, S. 6. (2) ABl. L 252 vom 16. 9. 1997, S. 20. (3) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5. (4) ABl. L 190 vom 19. 7. 1997, S. 20.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions