Verordnung (EG) Nr. 2206/98 der Kommission vom 14. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates durch Aufhebung der Zollplafonds für Textilwaren mit Ursprung in Lettland und Litauen Amtsblatt Nr. L 278 vom 15/10/1998 S. 0016 - 0017 VERORDNUNG (EG) Nr. 2206/98 DER KOMMISSION vom 14. Oktober 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates durch Aufhebung der Zollplafonds für Textilwaren mit Ursprung in Lettland und Litauen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2178/95 wurden Zollplafonds für die in Anhang IV der Verordnung aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Litauen und Lettland eröffnet und ein System der gemeinschaftlichen Überwachung für präferenzbegünstigte Einfuhren im Rahmen dieser Plafonds eingerichtet.
Der Beschluß 98/137/EG des Rates (3) sieht die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Litauen zum Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Litauen und zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Litauen (4) und des Zusatzprotokolls in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Lettland zum Freihandelsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Republik Lettland und zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Lettland (5), im folgenden "die Zusatzprotokolle" genannt, ab 1.
Januar 1998 vor. In seinem Beschluß vom 13. Juli 1998 (6) hat der Rat diese Protokolle im Namen der Gemeinschaft gebilligt. Gemäß den Absätzen 2.1.1 und 2.1.2 der Zusatzprotokolle werden die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in den Kapiteln 50 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in Litauen und Lettland zum 1. Januar 1998 abgeschafft und Anhang VI des Freihandelsabkommens und des Europa-Abkommens mit Litauen bzw. Anhang V des Freihandelsabkommens und des Europa-Abkommens mit Lettland aufgehoben. Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 2178/95 entsprechend zu ändern.
Diese Verordnung gilt künftig nur für Zollkontingente; alle Verweise auf Zollplafonds sind daher zu streichen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2178/95 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Verordnung (EG) Nr. 2178/95 des Rates vom 8. August 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente".2.
In Artikel 1 werden die Worte "oder Gemeinschaftszollplafonds" gestrichen. 3. Artikel 3 wird gestrichen. 4. In Artikel 6 Absatz 2 zweiter und dritter Gedankenstrich werden die Worte "oder von einem Zollplafond auf einen anderen" bzw. "oder Zollplafonds" gestrichen. 5. Anhang IV entfällt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Oktober 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl.
L 223 vom 20. 9. 1995, S. 1. (2) ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1. (3) ABl. L 41 vom 13. 2. 1998, S. 81. (4) ABl. L 41 vom 13. 2. 1998, S. 82. (5) ABl. L 41 vom 13. 2. 1998, S. 87. (6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.