Verordnung (EG) Nr. 2374/98 der Kommission vom 3. November 1998 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0003 - 0006 VERORDNUNG (EG) Nr. 2374/98 DER KOMMISSION vom 3. November 1998 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9j und 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates dürfen neue Zusatzstoffe oder eine neue Verwendung von Zusatzstoffen unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zugelassen werden. Mit der Richtlinie 93/113/EG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/40/EG (4), wurden die Mitgliedstaaten in Abweichung von der Richtlinie 70/524/EWG ermächtigt, die Verwendung und Vermarktung von Enzymen, Mikroorganismen und deren Zubereitungen in der Tierernährung befristet zu genehmigen. Eine Prüfung der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 93/113/EG von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen hat ergeben, daß eine bestimmte Anzahl von Stoffen, die zu den Gruppen der Enzyme und Mikroorganismen gehören, vorläufig zugelassen werden kann.
Der Wissenschaftliche Futtermittelausschuß hat bezüglich der Unschädlichkeit dieser Stoffe eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Anhang aufgeführten, zu der Gruppe der Enzyme gehörenden Stoffe können gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen desselben Anhangs als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. November 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (2) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39. (3) ABl. L 334 vom 31. 12. 1993, S. 17. (4) ABl. L 180 vom 9. 7. 1997, S. 21. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>