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Verordnung (EG) Nr. 2784/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates

CELEX
31998R2784
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-12-22
In force since
1998-12-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2784/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates Amtsblatt Nr. L 347 vom 23/12/1998 S. 0019 - 0020 VERORDNUNG (EG) Nr. 2784/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1068/97 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Frankreich und das Vereinigte Königreich haben bei der Kommission die Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geographische Angabe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr.

2081/92 beantragt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, daß diese Anträge den Bestimmungen derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle in deren Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthalten. Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) wurde bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der obengenannten Verordnung eingelegt. Diese Bezeichnungen sind daher in der Gemeinschaft zu schützen und in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben einzutragen.

Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2139/98 (5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird durch die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden als geschützte geographische Angabe (g.g.A.) in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1. (2) ABl. L 156 vom 13. 6. 1997, S. 10. (3) ABl. C 120 vom 18. 4. 1998, S. 7. (4) ABl. L 327 vom 18. 12. 1996, S. 11. (5) ABl. L 270 vom 7. 10. 1998, S. 7. ANHANG ERZEUGNISSE NACH ANHANG II EG-VERTRAG, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Käse VEREINIGTES KÖNIGREICH "Dorset Blue Cheese (g.g.A.)" Obst und Gemüse FRANKREICH "Melon du Haut-Poitou (g.g.A.)"

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