Verordnung (EG) Nr. 2813/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/1998 S. 0048 - 0049 VERORDNUNG (EG) Nr. 2813/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15.
Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2800/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 mit Übergangsmaßnahmen für die Einführung des Euro in der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 können die Mitgliedstaaten Landwirten, die von einer spürbaren Aufwertung betroffen sind, eine Ausgleichsbeihilfe gewähren. Ein Teil dieser Ausgleichsbeihilfe betrifft insbesondere bestimmte tatsächliche Verringerungen der direkten Beihilfen.
In der Verordnung sind einige Bedingungen für die Gewährung und die zeitliche Staffelung der Ausgleichsbeihilfe sowie die Methode zur Bestimmung des Hoechstbetrags festgelegt, der von einem Mitgliedstaat gewährt werden darf. Die Ausgleichsbeihilfe wird vollständig oder teilweise aus dem Haushalt der Gemeinschaft finanziert. Der maßgebliche Tatbestand für den Umrechnungskurs, der zur Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährung der Mitgliedstaaten verwendet wird, ist festzulegen. Um die finanzielle Abwicklung zu erleichtern, ist die Zahlung mehrerer Jahrestranchen der Ausgleichsbeihilfe im Laufe ein und desselben Haushaltsjahres zu vermeiden.
In Anbetracht der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und im Interesse der Transparenz der Verwaltung sollten Verfahren festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten, die eine Ausgleichsbeihilfe gewähren wollen, einhalten müssen. Die Ausgleichsbeihilfe muß, soll sie ihren Zweck erfuellen, innerhalb einer bestimmten Frist und in einer Höhe, die den betreffenden Einkommensverlust nicht übersteigt, direkt an die Begünstigten, d. h. im Prinzip an die Landwirte, gezahlt werden. In bestimmten Fällen können jedoch vereinfachte Gewährungsverfahren angewandt werden, um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Zahlung vieler kleiner Beträge an eine Vielzahl von Begünstigten zu vermeiden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Ausgleichsbeihilfen bei spürbaren Aufwertungen Artikel 1 (1) In diesem Titel werden die Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 festgelegt. (2) Die Hoechstbeträge dieser Ausgleichsbeihilfe werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 festgesetzt. Artikel 2 Die Umrechnung des Beihilfehöchstbetrags in Landeswährung erfolgt für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 109l Absatz 4 erster Satz des Vertrags unwiderruflich festgelegten Umrechnungskursen und für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Wechselkursen, die am 1.
Januar 1999 gelten. Artikel 3 Die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 sowie Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission (3) über die Gewährung der Ausgleichsbeihilfe sind auf die Ausgleichsbeihilfen gemäß diesem Titel anwendbar. TITEL II Ausgleichsbeihilfen bei Verringerung der auf direkte Beihilfen anwendbaren Kurse Artikel 4 (1) In diesem Titel werden die Durchführungsvorschriften für die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2800/98 festgelegt. (2) Die Hoechstbeträge dieser Ausgleichsbeihilfe werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
2799/98 festgesetzt. Artikel 5 Die Umrechnung des Beihilfehöchstbetrags in Landeswährung erfolgt für die teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den gemäß Artikel 109l Absatz 4 erster Satz des Vertrags unwiderruflich festgelegten Umrechnungskursen und für die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Wechselkursen, die am Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands gelten. Artikel 6 Der Hoechstbetrag der Ausgleichsbeihilfe gemäß Artikel 4 Absatz 2, die infolge einer Verringerung des bis 1. Januar 1999 eingefrorenen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses gewährt wird, wird um den Kehrwert des Verhältnisses zwischen dem Kurs gemäß Artikel 5 und dem vorgenannten landwirtschaftlichen Umrechnungskurs erhöht.
Artikel 7 Die Bestimmungen von Artikel 10 Absätze 2, 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 sind auf die Ausgleichsbeihilfen gemäß diesem Titel anwendbar. TITEL III Allgemeine und Übergangsbestimmungen Artikel 8 Die allgemeinen Bestimmungen der Artikel 11, 12, 13 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 sind auf die in den Titeln I und II dieser Verordnung genannten Ausgleichsbeihilfen anwendbar. Artikel 9 Abweichend von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 ist für Geschäfte, bei denen der Tag des maßgeblichen Tatbestands in die Zeit zwischen dem 1. Januar und dem 4. Januar 1999 fällt, der Umrechnungskurs vom 4.
Januar 1999 anzuwenden. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1999. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts. (3) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.