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Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission vom 3. September 1998 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern

CELEX
31998S1889
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-03
In force since
1998-09-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entscheidung Nr. 1889/98/EGKS der Kommission vom 3. September 1998 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern Amtsblatt Nr. L 245 vom 04/09/1998 S. 0003 - 0027 ENTSCHEIDUNG Nr. 1889/98/EGKS DER KOMMISSION vom 3. September 1998 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 74, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat mit der Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS (1) eine gemeinsame Regelung für den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern erlassen. (2) Diese gemeinsame Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens ("GATT"), aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT ("Antidumpingkodex 1979") und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT ("Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle") ergeben.

(3) Der Abschluß der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat zur Gründung der Welthandelsorganisation ("WTO") geführt. (4) Anhang 1 A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO ("WTO-Übereinkommen"), das vom Rat durch den Beschluß 94/800/EG (2) genehmigt wurde, enthält unter anderem das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 ("GATT 1994"), ein neues Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (nachstehend "Antidumpingübereinkommen 1994" genannt) und ein neues Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ("Subventionsübereinkommen"). (5) Daher ist es angemessen, die Regelung der Gemeinschaft zur Berücksichtigung dieser neuen Übereinkommen zu ändern.

Da die neuen Regeln für Dumping und Subventionen unterschiedlicher Natur sind, ist es ferner wünschenswert, getrennte Regelungen der Gemeinschaft für diese beiden Bereiche festzulegen, so daß die neue Regelung für den Schutz gegen gedumpte Einfuhren in der Entscheidung Nr. 2277/96/EGKS der Kommission (3) festgelegt ist, so daß diese Einfuhren nicht mehr unter die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS fallen. (6) Daher sollten die Regeln der Gemeinschaft für die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen unter Berücksichtigung der neuen multilateralen Regeln geändert werden, unter anderem in bezug auf die Einleitung von Verfahren und die Durchführung der anschließenden Untersuchungen, einschließlich der Ermittlung und der Auswertung der Tatsachen, die Einführung vorläufiger Maßnahmen, die Festsetzung und Erhebung von Ausgleichszöllen, die Geltungsdauer und die Überprüfung von Ausgleichsmaßnahmen sowie die öffentliche Unterrichtung über Informationen im Zusammenhang mit Ausgleichszolluntersuchungen.

(7) Angesichts des Umfangs der durch die neuen Übereinkommen herbeigeführten Änderungen sollten zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und transparenten Anwendung der neuen Regeln die Bestimmungen der neuen Übereinkommen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übernommen werden. (8) Das Subventionsübereinkommen wurde von der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (4) umgesetzt. Daher ist es angemessen, ähnliche Bestimmungen für die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 enthaltenen Grundsätze und Begriffsbestimmungen durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorzusehen, um die Einheitlichkeit der Außenhandelsregelungen der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu gewährleisten.

(9) Ferner erscheint es ratsam, hinreichend genau zu erläutern, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Subvention angenommen wird, nach welchen Grundsätzen Ausgleichszölle angewandt werden (insbesondere Grundsatz der Spezifität) und nach welchen Kriterien die Höhe der anfechtbaren Subvention zu berechnen ist. (10) Es ist klar, daß im Rahmen der Feststellung des Vorliegens einer Subvention nachgewiesen werden muß, daß eine Regierung oder eine öffentliche Körperschaft im Gebiet eines Landes eine finanzielle Beihilfe leistet oder daß irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und daß dem Empfängerunternehmen dadurch ein Vorteil gewährt wird.

(11) Es ist hinreichend genau zu erläutern, welche Arten von Subventionen nicht anfechtbar sind und welches Verfahren einzuhalten ist, wenn in der Untersuchung festgestellt wird, daß ein untersuchtes Unternehmen nichtanfechtbare Subventionen erhalten hat. (12) Das Subventionsübereinkommen regelt, daß die Bestimmungen über die nichtanfechtbaren Subventionen fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft treten, sofern ihre Geltungsdauer nicht im gegenseitigen Einvernehmen der Mitglieder der WTO verlängert wird. Die vorliegende Entscheidung muß daher möglicherweise entsprechend geändert werden, falls die Geltungsdauer der genannten Bestimmungen nicht verlängert wird.

(13) Es ist wünschenswert, im einzelnen klare Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die subventionierten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, daß das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ursächlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der Gemeinschaft berücksichtigt werden. (14) Es empfiehlt sich, den Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" zu definieren und vorzusehen, daß die mit Ausführern geschäftlich verbundenen Parteien aus dem Wirtschaftszweig ausgeschlossen werden können, sowie den Begriff "geschäftlich verbunden" zu definieren.

Ferner ist vorzusehen, daß ein Verfahren betreffend Ausgleichszölle zugunsten von Herstellern in einer Region der Gemeinschaft eingeleitet werden kann; für die Definition einer solchen Region sind Leitlinien festzulegen. (15) Es ist festzulegen, wer einen Antrag auf Einleitung einer Ausgleichszolluntersuchung stellen kann, inwieweit dieser vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft unterstützt sein sollte und welche Informationen dieser Antrag zu den anfechtbaren Subventionen, der Schädigung und dem ursächlichen Zusammenhang enthalten sollte. Außerdem sollten die Verfahren für die Ablehnung von Anträgen oder die Einleitung von Verfahren festgelegt werden.

(16) Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten und wie ihnen ausreichend Gelegenheit gegeben werden sollte, alle einschlägigen Beweise vorzulegen und ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sind die Regeln und die Verfahren, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, klar festzulegen, und zwar insbesondere die Regeln, nach denen sich interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen.

Ferner ist festzustellen, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und dazu Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten. (17) Es sind die Bedingungen festzusetzen, unter denen vorläufige Zölle eingeführt werden können, und es ist insbesondere vorzusehen, daß sie frühestens 60 Tage und spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden können. Diese Zölle sollten von der Kommission in allen Fällen nur für einen Zeitraum von vier Monaten eingeführt werden können.

(18) Es sind Verfahren für die Annahme von Verpflichtungen festzulegen, durch die die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung beseitigt oder ausgeglichen werden, so daß keine vorläufigen oder endgültigen Zölle eingeführt werden müssen. Ferner ist festzulegen, welche Folgen eine Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen hat und daß vorläufige Zölle eingeführt werden können, wenn der Verdacht einer Verletzung besteht oder wenn eine weitere Untersuchung zur Vervollständigung der Sachaufklärung erforderlich ist. Bei der Annahme von Verpflichtungen sollte darauf geachtet werden, daß die vorgeschlagenen Verpflichtungen und ihre Einhaltung nicht zu einem wettbewerbsschädigenden Verhalten führen.

(19) Es ist vorzusehen, daß Untersuchungen unabhängig davon, ob endgültige Maßnahmen eingeführt werden oder nicht, normalerweise innerhalb von 12 Monaten und spätestens innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden sollten. (20) Eine Untersuchung oder ein Verfahren ist einzustellen, wenn festgestellt wird, daß eine Subvention geringfügig (de minimis) ist, oder wenn - insbesondere bei Einfuhren mit Ursprung in Entwicklungsländern - das Volumen der subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist; es empfiehlt sich, diese Kriterien zu definieren. In den Fällen, in denen Zölle einzuführen sind, ist der Abschluß der Untersuchungen vorzusehen und festzulegen, daß die Zölle niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein sollten, wenn ein niedrigerer Betrag zur Beseitigung der Schädigung ausreicht; ferner ist die Methode für die Berechnung der Höhe der Ausgleichszölle im Fall einer Stichprobenauswahl zu bestimmen.

(21) Soweit angemessen ist die rückwirkende Erhebung vorläufiger Zölle vorzusehen und festzulegen, welche Umstände die rückwirkende Erhebung von Zöllen auslösen können, um ein Unterlaufen der einzuführenden endgültigen Maßnahmen zu verhindern. Außerdem ist vorzusehen, daß die Zölle im Fall einer Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen rückwirkend erhoben werden können. (22) Die Maßnahmen sollten nach fünf Jahren auslaufen, es sei denn, eine Überprüfung spricht für ihre Aufrechterhaltung. In den Fällen, in denen ausreichende Beweise für veränderte Umstände vorgelegt werden, sollten Interimsüberprüfungen oder Untersuchungen durchgeführt werden, um festzustellen, ob die Erstattung von Ausgleichszöllen gerechtfertigt ist.

(23) Obwohl das Subventionsübereinkommen keine Bestimmungen über die Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen enthält, ist eine solche Umgehung in ähnlichem - wenn auch nicht in gleichem - Maße wie bei Antidumpingmaßnahmen möglich. Daher sollten in diese Entscheidung Bestimmungen gegen die Umgehung aufgenommen werden. (24) Es ist zweckdienlich, die Aussetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Fall einer zeitweiligen Veränderung der Marktbedingungen zu gestatten, die die weitere Anwendung derartiger Maßnahmen einstweilen nicht geeignet erscheinen läßt. (25) Es ist vorzusehen, daß die von einer Untersuchung betroffenen Einfuhren zollamtlich erfaßt werden können, damit in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können.

(26) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Maßnahmen müssen die Mitgliedstaaten den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand einer Untersuchung oder Gegenstand von Maßnahmen sind, und auch den Betrag der gemäß dieser Entscheidung erhobenen Zölle überwachen und der Kommission darüber Bericht erstatten. (27) Ferner sind regelmäßig in bestimmten Phasen der Untersuchung Konsultationen in einem Beratenden Ausschuß vorzusehen. Der Ausschuß wird sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt, zusammensetzen. (28) Es sind Kontrollbesuche zur Überprüfung der Angaben über die anfechtbaren Subventionen und die Schädigung vorzusehen, wobei diese Kontrollbesuche jedoch von einer ordnungsgemäßen Beantwortung der Fragebogen abhängen müssen.

(29) Um einen fristgerechten Abschluß der Untersuchungen zu ermöglichen, ist es wichtig, in den Fällen, in denen die Zahl der Parteien oder Transaktionen sehr groß ist, eine Stichprobenauswahl vorzusehen. (30) Es ist vorzusehen, daß für die Parteien, die nicht in zufriedenstellender Weise an der Untersuchung mitarbeiten, andere Informationen zur Sachaufklärung herangezogen werden können und daß derartige Informationen für die Parteien weniger günstig sein können, als wenn sie an der Untersuchung mitgearbeitet hätten. (31) Es sind Bestimmungen über die Behandlung vertraulicher Informationen zu erlassen, um die Preisgabe von Geschäfts- oder Staatsgeheimnissen zu verhindern.

(32) Es ist unerläßlich, daß die betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen ordnungsgemäß unterrichtet werden und daß diese Unterrichtung unter Berücksichtigung des Entscheidungsprozesses in der Gemeinschaft innerhalb einer Frist stattfindet, die den Parteien die Verteidigung ihrer Interessen ermöglicht. (33) Es ist angebracht, ein Verwaltungsverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen Argumente zu der Frage vorgebracht werden können, ob Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft, insbesondere im Interesse der Verbraucher, liegen, und Fristen für die Vorlage dieser Informationen sowie das Recht der betroffenen Parteien auf Unterrichtung festzulegen.

(34) Bei der Anwendung der Regeln des Subventionsübereinkommens ist es zur Aufrechterhaltung des mit diesem Übereinkommen angestrebten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, daß die Gemeinschaft der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner, wie sie sich in Rechtsvorschriften oder in der üblichen Praxis widerspiegelt, Rechnung trägt. (35) Die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS ist daher aufzuheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Grundsätze (1) Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt eine Ware als subventioniert, wenn für sie eine anfechtbare Subvention im Sinne der Artikel 2 und 3 gewährt wird. (3) Eine Subvention kann von der Regierung des Ursprungslands der eingeführten Ware oder von der Regierung eines Zwischenlands gewährt werden, aus dem die Ware in die Gemeinschaft ausgeführt wird und das für die Zwecke dieser Entscheidung als "Ausfuhrland" bezeichnet wird. Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt als "Regierung" jede öffentliche Körperschaft im Gebiet des Ursprungs- oder Ausfuhrlands. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Entscheidung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw.

Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft. (5) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt als "gleichartige Ware" eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, daß heißt ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind. Artikel 2 Bestimmung des Begriffs "Subvention" Von dem Vorliegen einer Subvention wird ausgegangen, wenn 1. a) eine Regierung im Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, das heißt, wenn i) eine Praktik der Regierung einen direkten Transfer von Geldern (z.

B. Zuschüsse, Kredite und Kapitalzufuhren) sowie potentielle direkte Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten (z. B. Kreditbürgschaften) beinhaltet; ii) die Regierung auf normalerweise zu entrichtende Abgaben verzichtet oder diese nicht erhebt (z. B. Steueranreize wie Steuergutschriften); in dieser Hinsicht gilt die Befreiung einer ausgeführten Ware von Zöllen oder Steuern, die auf der gleichartigen, für den inländischen Verbrauch bestimmten Ware liegen, oder die Erstattung solcher Zölle und Steuern bis zu einem Betrag, der den tatsächlich erhobenen Betrag nicht übersteigt, nicht als Subvention, sofern die Befreiung nach den Bestimmungen der Anhänge I bis III gewährt wird; iii) eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft; iv) eine Regierung - Zahlungen an einen Fördermechanismus leistet oder - eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden; oder b) irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 besteht und 2. dadurch ein Vorteil gewährt wird.

Artikel 3 Anfechtbare Subventionen (1) Subventionen sind nur dann anfechtbar, wenn es sich um spezifische Subventionen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 handelt. (2) Ob es sich bei einer Subvention um eine spezifische Subvention für ein Unternehmen oder einen Wirtschaftszweig oder eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen (nachstehend "bestimmte Unternehmen" genannt) im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde handelt, wird nach folgenden Grundsätzen bestimmt: a) Beschränken die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, den Zugang zu einer Subvention ausdrücklich auf bestimmte Unternehmen, so handelt es sich um eine spezifische Subvention. b) Stellen die gewährende Behörde oder die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtet, objektive Kriterien oder Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und deren Höhe auf, so ist die Spezifität nicht gegeben, sofern der Anspruch automatisch besteht und die Kriterien und Bedingungen genau eingehalten werden.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten als "objektive Kriterien oder Bedingungen" horizontal anwendbare Kriterien oder Bedingungen wirtschaftlicher Art, die neutral sind und bestimmte Unternehmen gegenüber anderen nicht bevorzugen, wie z. B. die Zahl der Beschäftigten oder die Größe der Unternehmen. Die Kriterien und Bedingungen müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist. c) Bestehen ungeachtet des Anscheins der Nichtspezifität, der sich aufgrund der Anwendung der Grundsätze der Buchstaben a) und b) ergibt, Gründe zu der Annahme, daß es sich in Wirklichkeit um eine spezifische Subvention handeln könnte, so können andere Faktoren in Betracht gezogen werden.

Diese Faktoren umfassen die Inanspruchnahme eines Subventionsprogramms durch eine begrenzte Anzahl bestimmter Unternehmen, die vorwiegende Inanspruchnahme durch bestimmte Unternehmen, die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen und die Art und Weise, in der die gewährende Behörde bei der Entscheidung über die Gewährung einer Subvention von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat. In dieser Hinsicht werden insbesondere Auskünfte über die Häufigkeit der Ablehnung oder Genehmigung von Subventionsanträgen und die Gründe für diese Entscheidungen berücksichtigt.

Bei der Anwendung von Unterabsatz 1 wird berücksichtigt, in welchem Maße die Wirtschaftstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde diversifiziert ist und wie lange das Subventionsprogramm bereits angewandt wird. (3) Eine auf bestimmte Unternehmen innerhalb eines genau bezeichneten geographischen Gebiets im Zuständigkeitsbereich der gewährenden Behörde beschränkte Subvention ist eine spezifische Subvention. Die Festsetzung oder die Änderung allgemein geltender Steuersätze durch alle dazu befugten Regierungsebenen wird nicht als spezifische Subvention im Sinne dieser Entscheidung angesehen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 gelten folgende Subventionen als spezifische Subventionen: a) Subventionen, die rechtlich oder tatsächlich entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen von der Ausfuhrleistung abhängig sind, einschließlich der in Anhang I als Beispiel genannten Subventionen. Subventionen werden als tatsächlich von der Ausfuhrleistung abhängig angesehen, wenn die Tatsachen zeigen, daß die Gewährung einer Subvention, ohne rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig zu sein, tatsächlich an die gegenwärtigen oder erwarteten Ausfuhren oder Ausfuhrerlöse gebunden ist.

Die bloße Tatsache, daß eine Subvention Ausfuhrunternehmen gewährt wird, wird für sich allein nicht als Ausfuhrsubvention im Sinne dieser Bestimmung angesehen; b) Subventionen, die entweder ausschließlich oder als eine von mehreren anderen Bedingungen davon abhängig sind, daß inländische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. (5) Die nach diesem Artikel ermittelte Spezifität ist anhand eindeutiger Beweise klar zu begründen. Artikel 4 Nichtanfechtbare Subventionen (1) Folgende Subventionen sind nichtanfechtbar: a) Subventionen, die im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 nichtspezifisch sind; b) Subventionen, die im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 spezifisch sind, aber die in den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfuellen.

(2) Subventionen für Forschungstätigkeiten, die von Unternehmen oder Hochschul- und Forschungseinrichtungen auf der Grundlage von Verträgen mit Unternehmen durchgeführt werden, sind nichtanfechtbar, sofern die Subventionen nicht mehr als 75 v. H. der Kosten für industrielle Forschung oder 50 v. H. der Kosten für vorwettbewerbliche Entwicklung decken und sich diese Subventionen ausschließlich auf folgendes beschränken: a) Personalkosten (Forscher, Techniker und anderes ausschließlich in der Forschung beschäftigtes Hilfspersonal); b) Kosten für Instrumente, Ausrüstung, Grundstücke und Gebäude, die ausschließlich und ständig (außer wenn sie auf kommerzieller Grundlage bereitgestellt werden) für die Forschungstätigkeit benutzt werden; c) Kosten für Beratung und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich für die Forschungstätigkeit benutzt werden, einschließlich fremdbezogene Forschung, technisches Wissen, Patente usw.; d) zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen; e) andere Betriebskosten (wie für Material, Lieferungen und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 a) wird die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen im Verhältnis zu den während der Dauer eines einzelnen Projekts entstehenden subventionsfähigen Gesamtkosten festgelegt. Bei Programmen, die sowohl "industrielle Forschung" als auch "vorwettbewerbliche Entwicklung" umfassen, darf die zulässige Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen den einfachen Durchschnitt der für die beiden vorgenannten Kategorien geltenden zulässigen Höhe der nichtanfechtbaren Subventionen, berechnet auf der Grundlage aller subventionsfähigen Kosten gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a) bis e), nicht überschreiten; b) bedeutet der Begriff "industrielle Forschung" planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse mit dem Ziel, diese Kenntnisse zur Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie zur erheblichen Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu nutzen; c) bedeutet der Begriff "vorwettbewerbliche Entwicklung" die Umsetzung von Erkenntnissen der industriellen Forschung in einen Plan, eine Blaupause oder einen Entwurf für neue, geänderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie zum Verkauf oder zur Verwendung bestimmt sind, einschließlich der Schaffung eines ersten, nicht zur kommerziellen Verwendung geeigneten Prototyps.

Außerdem kann dieser Begriff die konzeptionelle Planung und den Entwurf von alternativen Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen und erste Demonstrations- oder Pilotprojekte umfassen, sofern diese Projekte nicht zur industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung umgewandelt oder verwendet werden können. Er umfaßt keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen und anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen. (3) Subventionen für benachteiligte Regionen innerhalb des Gebiets des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die gemäß einem allgemeinen Rahmen für die regionale Entwicklung gewährt werden und die nichtspezifisch wären, wenn die Kriterien von Artikel 3 Absätze 2 und 3 auf jedes Fördergebiet angewandt würden, sind nichtanfechtbar, vorausgesetzt, daß a) jede benachteiligte Region ein genau bezeichnetes, geographisch zusammenhängendes Gebiet mit einer definierbaren wirtschaftlichen und administrativen Identität darstellt; b) die Region auf der Grundlage neutraler und objektiver Kriterien als benachteiligt angesehen wird, aus denen hervorgeht, daß sich ihre Schwierigkeiten aus mehr als nur vorübergehenden Umständen ergeben.

Die Kriterien müssen durch Gesetze, Verordnungen oder andere amtliche Unterlagen klar festgelegt sein, damit eine Nachprüfung möglich ist; c) die in Buchstabe b) genannten Kriterien einen Maßstab zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung umfassen, der zumindest auf einem der folgenden Faktoren basiert: - entweder dem Pro-Kopf-Einkommen oder dem Haushaltseinkommen pro Kopf oder dem Pro-Kopf-BIP, das 85 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands nicht überschreiten darf, - der Arbeitslosenrate, die mindestens 110 v. H. des Durchschnitts des Gebiets des betreffenden Ursprungs- oder Ausfuhrlands betragen muß, gemessen über einen Zeitraum von drei Jahren; der Maßstab kann jedoch ein Mischwert sein und andere Faktoren einschließen.

Im Sinne von Unterabsatz 1 a) bedeutet der Begriff "allgemeiner Rahmen für die regionale Entwicklung", daß die regionalen Subventionsprogramme Teil einer kohärenten und allgemein anwendbaren regionalen Entwicklungspolitik in dem betreffenden Land sind und daß Subventionen zur regionalen Entwicklung nicht geographisch abgelegenen Orten gewährt werden, die keinen oder praktisch keinen Einfluß auf die Entwicklung einer Region haben; b) bedeutet der Begriff "neutrale und objektive Kriterien" Kriterien, die bestimmte Regionen nicht über das Maß hinaus begünstigen, das angemessen ist, um das Regionalgefälle im Rahmen der regionalen Entwicklungspolitik zu beseitigen oder zu verringern.

Zu diesem Zweck enthalten die regionalen Subventionsprogramme Obergrenzen für die Subventionen, die für jedes subventionierte Projekt gewährt werden können. Diese Obergrenzen müssen entsprechend den unterschiedlichen Entwicklungsniveaus der unterstützten Regionen differenziert und als Investitionskosten oder Kosten für die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgedrückt werden. Die Subventionen werden innerhalb dieser Obergrenzen breit und gleichmäßig genug gestreut, um eine überwiegende Nutzung der Subventionen durch oder die Gewährung unverhältnismäßig hoher Subventionen an bestimmte Unternehmen zu vermeiden.

Diese Bestimmung wird unter Berücksichtigung der Kriterien von Artikel 3 Absätze 2 und 3 angewandt. (4) Subventionen zur Förderung der Anpassung bestehender Einrichtungen an neue Umweltvorschriften, die durch Gesetze und/oder Verordnungen erlassen werden und größere Auflagen und finanzielle Belastungen für die Unternehmen zur Folge haben, sind nichtanfechtbar, vorausgesetzt, daß die Subvention a) eine einmalige, nicht wiederkehrende Maßnahme darstellt und b) auf 20 v. H. der Kosten für die Anpassung begrenzt ist und c) die Kosten für Ersatz und Betrieb der subventionierten Investition nicht deckt, die in vollem Umfang von dem Unternehmen getragen werden müssen, und d) unmittelbar an die von dem Unternehmen geplante Verringerung der Umweltbeeinträchtigungen und -belastung geknüpft ist und im Verhältnis dazu steht und keine etwaigen Einsparungen an Herstellungskosten deckt und e) allen Unternehmen zur Verfügung steht, die die neuen Ausrüstungen und/oder Herstellungsverfahren einsetzen können.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet der Begriff "bestehende Einrichtungen" Einrichtungen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Umweltvorschriften erlassen werden, seit mindestens zwei Jahren in Betrieb sind. Artikel 5 Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Entscheidung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige Angaben vorliegen.

Artikel 6 Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln: a) Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis (einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital) privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann. b) Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn eine Differenz besteht zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte.

In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen. c) Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn eine Differenz besteht zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird. d) Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt.

Das angemessene Entgelt wird in bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs (einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen) bestimmt. Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen über die Berechnung (1) Die Höhe der anfechtbaren Subvention wird pro Einheit der subventionierten und in die Gemeinschaft ausgeführten Ware bestimmt. Bei der Bestimmung der Höhe kann folgendes von der Gesamthöhe der Subvention abgezogen werden: a) Antragsgebühren oder andere Kosten, die getragen werden mußten, um die Voraussetzungen für die Subventionsgewährung zu erfuellen oder in den Genuß der Subvention zu gelangen; b) Ausfuhrsteuern, Zölle oder andere Abgaben, die auf die in die Gemeinschaft ausgeführte Ware erhoben wurden, um die Subvention auszugleichen.

Beantragt eine interessierte Partei einen Abzug, so obliegt ihr der Nachweis, daß dieser Antrag berechtigt ist. (2) Wird die Subvention nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Menge gewährt, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention bestimmt, indem der Gesamtwert der Subvention in angemessener Weise der während des untersuchten Subventionierungszeitraums produzierten, verkauften oder ausgeführten Menge der betreffenden Waren zugerechnet wird. (3) Ist die Subvention an den Erwerb oder den künftigen Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe der anfechtbaren Subvention berechnet, indem die Subvention über einen dem normalen Abschreibungszeitraum solcher Sachanlagen in dem betreffenden Wirtschaftszweig entsprechenden Zeitraum verteilt wird.

Der so errechnete Betrag, der auf den Untersuchungszeitraum entfällt, einschließlich des Betrags, der auf die vor diesem Zeitraum erworbenen Sachanlagen entfällt, wird nach Absatz 2 zugerechnet. Unterliegen die Sachanlagen nicht der Abschreibung, so wird die Subvention wie ein zinsloses Darlehen bewertet und nach Artikel 6 Buchstabe b) behandelt. (4) Ist die Subvention nicht an den Erwerb von Sachanlagen gebunden, so wird die Höhe des während des Untersuchungszeitraums empfangenen Vorteils in der Regel diesem Zeitraum zugeschrieben und nach Absatz 2 zugerechnet, es sei denn, es ergeben sich besondere Umstände, die eine Verteilung über einen anderen Zeitraum rechtfertigen.

Artikel 8 Feststellung der Schädigung (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff "Schädigung" für die Zwecke dieser Entscheidung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff "Schädigung" ist gemäß diesem Artikel auszulegen. (2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben.

Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß a) die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muß, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten.

Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend. (6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Entscheidung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und daß diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(8) Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind. (9) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.

Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen. Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen: a) die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel; b) eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg; c) genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können; d) die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden; e) die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde. Artikel 9 Bestimmung des Begriffs "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" (1) Für die Zwecke dieser Entscheidung gilt als "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller von gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 10 Absatz 7 ausmacht; dabei gelten folgende Ausnahmen: a) Sind Hersteller mit Ausführern oder Einführern geschäftlich verbunden oder selbst Einführer der angeblich subventionierten Ware, so ist es zulässig, unter dem Begriff "Wirtschaftszweig der Gemeinschaft" nur die übrigen Hersteller zu verstehen. b) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gebiet der Gemeinschaft für die fragliche Produktion in zwei oder mehr Wettbewerbsmärkte aufgeteilt und können die Hersteller auf jedem einzelnen Markt als eigener Wirtschaftszweig angesehen werden, wenn i) die Hersteller auf einem solchen Markt ihre gesamte oder nahezu ihre gesamte Produktion der fraglichen Ware auf diesem Markt verkaufen und ii) die Nachfrage auf diesem Markt nicht in erheblichem Maße von Herstellern der fraglichen Ware gedeckt wird, die ihren Standort in einer anderen Region der Gemeinschaft haben.

Unter diesen Umständen kann eine Schädigung selbst dann festgestellt werden, wenn ein größerer Teil des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht geschädigt wird, sofern sich die subventionierten Einfuhren auf einen solchen isolierten Markt konzentrieren und die Hersteller der gesamten oder nahezu gesamten Produktion auf diesem Markt schädigen. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt ein Hersteller nur dann als mit einem Ausführer oder Einführer geschäftlich verbunden, wenn a) einer von ihnen direkt oder indirekt den anderen kontrolliert oder b) beide von ihnen direkt oder indirekt von einem Dritten kontrolliert werden oder c) sie gemeinsam direkt oder indirekt einen Dritten kontrollieren, sofern Grund zu der Annahme oder dem Verdacht besteht, daß der betreffende Hersteller aufgrund dieser geschäftlichen Verbindung anders handelt als ein unabhängiger Hersteller.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, daß einer einen anderen kontrolliert, wenn er rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, auf den anderen Zwang auszuüben oder ihm Weisungen zu erteilen. (3) Werden die Hersteller in einer bestimmten Region als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angesehen, so wird den Ausführern oder der die anfechtbaren Subventionen gewährenden Regierung Gelegenheit gegeben, Verpflichtungen gemäß Artikel 13 für diese Region anzubieten. In solchen Fällen ist bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen, den Interessen der Region in besonderem Maße Rechnung zu tragen.

Wird eine angemessene Verpflichtung nicht umgehend angeboten oder kommt es zu den in Artikel 13 Absätze 9 und 10 genannten Situationen, so kann ein vorläufiger oder ein endgültiger Ausgleichszoll für die gesamte Gemeinschaft eingeführt werden. In diesen Fällen können die Zölle auf bestimmte Hersteller oder Ausführer beschränkt werden, soweit dies möglich ist. (4) Artikel 8 Absatz 8 gilt entsprechend. Artikel 10 Einleitung des Verfahrens (1) Vorbehaltlich des Absatzes 9 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen einer angeblichen Subvention auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird.

Der Antrag kann an die Kommission oder einen Mitgliedstaat gerichtet werden, der ihn an die Kommission weiterleitet. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Abschrift aller Anträge, die ihr zugehen. Der Antrag gilt als an dem ersten Arbeitstag nach Eingang als Einschreiben bei der Kommission oder nach Ausstellen einer Empfangsbestätigung durch die Kommission gestellt. Verfügt ein Mitgliedstaat, ohne daß ein Antrag gestellt worden ist, über ausreichende Beweise für das Vorliegen einer Subvention und für eine dadurch verursachte Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, so übermittelt er der Kommission diese Beweise unverzüglich.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 muß ausreichende Beweise für das Vorliegen anfechtbarer Subventionen (wenn möglich einschließlich ihrer Höhe), für eine Schädigung sowie für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den angeblich subventionierten Einfuhren und der angeblichen Schädigung enthalten. Der Antrag enthält die folgenden dem Antragsteller normalerweise zur Verfügung stehenden Informationen: a) Name des Antragstellers und Angabe des Volumens und des Wertes seiner Produktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Wird ein schriftlicher Antrag im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestellt, so sind zur Identifizierung des Wirtschaftszweigs, in dessen Namen der Antrag gestellt wird, alle bekannten Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware (oder alle Zusammenschlüsse von Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware) und, soweit möglich, das Volumen und der Wert der auf diese Hersteller entfallenden Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware anzugeben; b) vollständige Beschreibung der angeblich subventionierten Ware, Namen der fraglichen Ursprungs- und/oder Ausfuhrländer, Namen aller bekannten Ausführer oder ausländischen Hersteller sowie eine Liste der bekannten Einführer der fraglichen Ware; c) Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art und die Anfechtbarkeit der fraglichen Subventionen; d) Informationen über die Änderung des Volumens der angeblich subventionierten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 8 Absätze 3 und 5 aufgeführten relevanten Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

(3) Die Kommission prüft, soweit möglich, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise, um festzustellen, ob genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. (4) Eine Untersuchung kann eingeleitet werden, um festzustellen, ob die angeblichen Subventionen spezifisch im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 und 3 sind. (5) Eine Untersuchung kann ferner in bezug auf nichtanfechtbare Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absätze 2, 3 oder 4 eingeleitet werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dieser Absätze erfuellt sind. (6) Wird eine Subvention im Rahmen eines Subventionsprogramms gewährt, das vor seiner Durchführung dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 8 des Subventionsübereinkommens notifiziert wurde und für das der Ausschuß nicht festgestellt hat, daß die einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 8 des Subventionsübereinkommens nicht erfuellt sind, so wird eine Untersuchung in bezug auf eine im Rahmen eines solchen Programms gewährte Subvention nur dann eingeleitet, wenn von dem zuständigen WTO-Streitbeilegungsorgan oder im Schiedsverfahren nach Artikel 8 Absatz 5 des Subventionsübereinkommens eine Verletzung des Artikels 8 des genannten Übereinkommens festgestellt wurde.

(7) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maß der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt oder abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, daß der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt.

Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen. (8) Die Behörden geben den Antrag auf Einleitung einer Untersuchung nicht öffentlich bekannt, es sei denn, es ist ein Beschluß über die Einleitung einer solchen Untersuchung ergangen. So bald wie möglich nach Eingang eines mit den erforderlichen Unterlagen versehenen Antrags gemäß diesem Artikel, in jedem Fall aber vor Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die Kommission das betreffende Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und gibt ihm Gelegenheit zu Konsultationen, um die in Absatz 2 genannten Fragen zu klären und einvernehmlich eine Lösung zu erzielen.

(9) Beschließt die Kommission unter besonderen Umständen, eine Untersuchung einzuleiten, ohne daß vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen ein entsprechender schriftlicher Antrag gestellt wurde, so erfolgt dies, wenn genügend Beweise für anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang gemäß Absatz 2 vorliegen, um diese Einleitung zu rechtfertigen. (10) Die Beweise sowohl für die Subventionen als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluß über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für die anfechtbaren Subventionen oder die Beweise für die Schädigung nicht ausreichen, um eine weitere Untersuchung des Falls zu rechtfertigen.

Verfahren sind nicht gegen Länder einzuleiten, deren Ausfuhren einen Marktanteil von weniger als 1 v. H. ausmachen, es sei denn, diese Länder decken zusammen 3 v. H. oder mehr des Gemeinschaftsverbrauchs. (11) Der Antrag kann vor der Einleitung der Untersuchung zurückgezogen werden und gilt dann als nicht gestellt. (12) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung bei der Kommission unterrichtet. (13) In der Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens kündigt die Kommission die Einleitung einer Untersuchung an, bezeichnet die betroffene Ware und die betroffenen Länder, faßt die eingegangenen Informationen zusammen und weist darauf hin, daß ihr alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; ferner setzt sie darin die Fristen fest, innerhalb deren interessierte Parteien sich selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und Informationen übermitteln können, wenn diese Standpunkte und Informationen in der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; gleichzeitig wird festgesetzt, innerhalb welcher Frist interessierte Parteien bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung nach Artikel 11 Absatz 5 stellen können.

(14) Die Kommission unterrichtet die bekanntermaßen betroffenen Ausführer, Einführer und repräsentativen Verbände von Einführern und Ausführern sowie das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens und übermittelt unter gebührender Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen den bekannten Ausführern sowie den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands den vollen Wortlaut des schriftlichen Antrags nach Absatz 1 und stellt ihn auf Antrag auch den anderen beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung. Wenn besonders viele Ausführer betroffen sind, kann der volle Wortlaut des schriftlichen Antrags lediglich den Behörden des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands oder dem zuständigen Wirtschaftsverband übermittelt werden.

(15) Eine Ausgleichszolluntersuchung steht der Zollabfertigung nicht entgegen. Artikel 11 Untersuchung (1) Nach der Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf die Subventionierung als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall der Subventionierung in der Regel den Untersuchungszeitraum nach Artikel 5 umfaßt. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden in der Regel nicht berücksichtigt.

(2) Den Parteien, denen im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung Fragebogen zugesandt werden, wird eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Die Frist für die Ausführer beginnt an dem Tag des Eingangs des Fragebogens, wobei davon ausgegangen wird, daß der Fragebogen eine Woche nach dem Tag eingeht, an dem er an den Antragsgegner abgesandt oder der zuständigen diplomatischen Vertretung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands übermittelt wurde. Eine Verlängerung der 30-Tage-Frist kann unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung gewährt werden, sofern die Partei wegen besonderer Umstände diese Verlängerung gebührend begründen kann.

(3) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen, und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um einem entsprechenden Ersuchen der Kommission nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission die erbetenen Auskünfte sowie die Ergebnisse sämtlicher Nachprüfungen, Kontrollen oder Untersuchungen. Sind diese Informationen von allgemeinem Interesse und ist ihre Weitergabe von einem Mitgliedstaat erbeten worden, so übermittelt die Kommission diese Informationen den Mitgliedstaaten, es sei denn, sie sind vertraulich; in diesem Fall wird eine nichtvertrauliche Zusammenfassung übermittelt.

(4) Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen, alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen, insbesondere bei Einführern, Händlern und Herstellern der Gemeinschaft vorzunehmen und Untersuchungen in Drittländern durchzuführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen und die offiziell unterrichtete Regierung des betreffenden Landes keine Einwände erhebt. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um den Ersuchen der Kommission nachzukommen. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Bediensteten der Mitgliedstaaten bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

(5) Die interessierten Parteien, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 13 selbst gemeldet haben, werden angehört, wenn sie innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist eine solche Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, daß sie tatsächlich eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. (6) Auf Antrag erhalten die Einführer, die Ausführer und die Antragsteller, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 13 selbst gemeldet haben, sowie die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands Gelegenheit, mit den Parteien zusammenzutreffen, die entgegengesetzte Interessen vertreten, damit gegenteilige Ansichten geäußert und Gegenargumente vorgebracht werden können.

Dabei ist der notwendigen Wahrung der Vertraulichkeit und den praktischen Bedürfnissen der Parteien Rechnung zu tragen. Die Parteien sind nicht verpflichtet, an solchen Zusammenkünften teilzunehmen, und ihre Abwesenheit ist ihrer Sache nicht abträglich. Mündliche Informationen nach diesem Absatz werden von der Kommission nur berücksichtigt, sofern sie später schriftlich bestätigt werden. (7) Die Antragsteller, die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und die Verbraucherorganisationen, die sich gemäß Artikel 10 Absatz 13 selbst gemeldet haben, können auf schriftlichen Antrag alle Informationen, die eine von der Untersuchung betroffene Partei der Kommission übermittelt hat, mit Ausnahme der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten für den Dienstgebrauch erstellten Dokumente, einsehen, sofern diese Informationen für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich im Sinne des Artikels 29 sind und in der Untersuchung verwendet werden.

Die Parteien können sich zu diesen Informationen äußern, und ihre Stellungnahmen werden berücksichtigt, soweit sie hinreichend begründet sind. (8) Außer unter den in Artikel 28 genannten Umständen werden die von den interessierten Parteien übermittelten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft. (9) Bei Verfahren nach Artikel 10 Absatz 12 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, und zwar auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 13 im Fall von Verpflichtungen oder der Untersuchungsergebnisse nach Artikel 15 im Fall endgültiger Maßnahmen.

(10) Die Kommission gibt dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland während der Untersuchung ausreichend Gelegenheit, die Konsultationen fortzusetzen, um den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Artikel 12 Vorläufige Maßnahmen (1) Vorläufige Zölle können eingeführt werden, wenn a) ein Verfahren nach Artikel 10 eingeleitet wurde, b) nach Artikel 10 Absatz 13 eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht und den interessierten Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Informationen vorzulegen und Stellungnahmen abzugeben, c) vorläufig festgestellt wurde, daß der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und d) im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen zur Verhinderung dieser Schädigung erforderlich ist.

Die vorläufigen Zölle werden frühestens 60 Tage, spätestens jedoch neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt. Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als diese, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. (2) Die vorläufigen Zölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuführen, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer solchen Sicherheit abhängig.

(3) Die Kommission ergreift die vorläufigen Maßnahmen nach Konsultationen oder bei äußerster Dringlichkeit nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten. Im letzteren Fall finden spätestens zehn Tage, nachdem die Maßnahme der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurde, Konsultationen statt. (4) Beantragt ein Mitgliedstaat ein umgehendes Eingreifen der Kommission und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erfuellt, so beschließt die Kommission innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist. (5) Die Kommission unterrichtet unverzüglich den Rat und die Mitgliedstaaten über jeden gemäß den Absätzen 1 bis 4 gefaßten Beschluß.

(6) Vorläufige Ausgleichszölle haben eine Geltungsdauer von höchstens vier Monaten. Artikel 13 Verpflichtungen (1) Eine Untersuchung kann ohne die Einführung vorläufiger oder endgültiger Zölle eingestellt werden, wenn zufriedenstellende freiwillige Verpflichtungen angeboten werden, in denen a) die Regierung des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands sich verpflichtet, die Subventionen zu beseitigen oder zu begrenzen oder sonstige Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen, oder b) ein Ausführer sich verpflichtet, seine Preise zu ändern oder die Ausfuhr in das betreffende Gebiet zu unterlassen, solange für die Ausfuhr anfechtbare Subventionen gewährt werden, so daß die Kommission nach Konsultationen davon überzeugt ist, daß die schädigenden Auswirkungen der Subventionen beseitigt werden.

Preiserhöhungen aufgrund solcher Verpflichtungen dürfen nur so hoch sein, wie dies zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionen erforderlich ist, und sollten niedriger als die anfechtbaren Subventionen sein, wenn diese Erhöhungen ausreichen, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. (2) Verpflichtungen können von der Kommission vorgeschlagen werden, aber ein Land oder ein Ausführer ist nicht gezwungen, derartige Verpflichtungen einzugehen. Die Tatsache, daß Länder oder Ausführer solche Verpflichtungen nicht anbieten oder einer Aufforderung hierzu nicht nachkommen, darf sich nicht nachteilig auf die Prüfung des Falls auswirken.

Jedoch kann festgestellt werden, daß eine drohende Schädigung mit größerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird, wenn die subventionierten Einfuhren anhalten. Verpflichtungen dürfen von den Ländern oder den Ausführern nur dann verlangt oder angenommen werden, wenn vorläufig festgestellt wurde, daß Subventionen vorliegen und dadurch eine Schädigung verursacht wird. Außer unter außergewöhnlichen Umständen müssen Verpflichtungen spätestens am Ende des Zeitraums angeboten werden, in dem gemäß Artikel 30 Absatz 5 Bemerkungen vorgebracht werden können. (3) Verpflichtungsangebote brauchen nicht angenommen zu werden, wenn ihre Annahme für unmöglich gehalten wird, beispielsweise weil die Zahl der tatsächlichen oder potentiellen Ausführer zu groß ist oder andere Gründe, einschließlich Erwägungen grundsätzlicher Art, dagegen sprechen.

Dem betreffenden Ausführer und/oder dem betreffenden Ursprungs- und/oder Ausfuhrland kann der Grund, aus dem die Ablehnung des Verpflichtungsangebots vorgeschlagen wird, mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Gründe für die Ablehnung werden in dem endgültigen Beschluß dargelegt. (4) Die Parteien, die eine Verpflichtung anbieten, müssen eine nichtvertrauliche Fassung dieser Verpflichtung vorlegen, damit sie den von der Untersuchung betroffenen Parteien zur Verfügung gestellt werden kann. (5) Werden die Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen, wird die Untersuchung von der Kommission eingestellt.

(6) Werden Verpflichtungen angenommen, wird die Subventions- und Schadensuntersuchung normalerweise abgeschlossen. Wird in diesem Fall festgestellt, daß keine Subventionierung oder keine Schädigung vorliegt, so wird die Verpflichtung automatisch hinfällig, es sei denn, diese Feststellung ist weitgehend auf das Bestehen der Verpflichtung zurückzuführen. In diesem Fall kann verlangt werden, daß die Verpflichtung über einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird. Wird festgestellt, daß eine Subventionierung und eine Schädigung vorliegen, so wird die Verpflichtung nach Maßgabe der Verpflichtungsbedingungen und dieser Entscheidung aufrechterhalten.

(7) Die Kommission verlangt von den Ländern und den Ausführern, von denen Verpflichtungen angenommen wurden, daß sie regelmäßig Informationen über die Einhaltung dieser Verpflichtungen erteilen und die Überprüfung der diesbezüglichen Angaben gestatten. Kommt eine Regierung oder ein Ausführer diesem Verlangen nicht nach, so wird dies als eine Verletzung der Verpflichtung angesehen. (8) Werden Verpflichtungen von bestimmten Ausführern im Laufe einer Untersuchung angenommen, so gelten sie für die Zwecke der Artikel 18, 19, 20 und 22 als von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Untersuchung für das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland eingestellt wird.

(9) Wird eine Verpflichtung von einer Partei verletzt oder zurückgenommen, so wird ein endgültiger Zoll gemäß Artikel 15 eingeführt, und zwar auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, sofern diese Untersuchung mit einer endgültigen Feststellung bezüglich der Subventionen und der Schädigung abgeschlossen und dem betreffenden Ausführer oder dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland, außer im Fall der Rücknahme der Verpflichtung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. (10) Ein vorläufiger Zoll kann - nach Konsultationen - gemäß Artikel 12 auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen eingeführt werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, daß eine Verpflichtung verletzt worden ist, oder im Fall der Verletzung oder der Kündigung einer Verpflichtung, sofern die Untersuchung, die zu der Verpflichtung führte, nicht abgeschlossen wurde.

Artikel 14 Einstellung ohne Maßnahmen (1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren eingestellt werden, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (2) Stellt sich nach Konsultationen heraus, daß keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, so wird die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt. (3) Das Verfahren wird umgehend eingestellt, wenn festgestellt wird, daß die anfechtbaren Subventionen geringfügig im Sinne des Absatzes 5 sind, oder wenn das Volumen der tatsächlichen oder potentiellen subventionierten Einfuhren oder die Schädigung unerheblich ist. (4) Bei nach Artikel 10 Absatz 12 eingeleiteten Verfahren wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn der Marktanteil der Einfuhren unter den in Artikel 10 Absatz 10 genannten Prozentsätzen liegt.

In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, wird das Volumen der subventionierten Einfuhren auch dann als unerheblich angesehen, wenn es weniger als 4 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmacht, sofern nicht die Einfuhren aus Entwicklungsländern, deren Einzelanteile an den Gesamteinfuhren weniger als 4 v. H. ausmachen, insgesamt mehr als 9 v. H. der Gesamteinfuhren der gleichartigen Ware in die Gemeinschaft ausmachen. (5) Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v.

H. belaufen; es gelten jedoch folgende Ausnahmen: a) In den Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig 2 v. H., und b) für die in Anhang VII des Subventionsübereinkommens genannten Entwicklungsland-Mitglieder der WTO sowie für die Entwicklungsland-Mitglieder der WTO, die die Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a) dieser Entscheidung vollständig beseitigt haben, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle für Subventionen wertmäßig 3 v. H.; soweit die Anwendung dieses Buchstabens von der Beseitigung der Ausfuhrsubventionen abhängt, gilt er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beseitigung der Ausfuhrsubventionen dem WTO-Ausschuß für Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen notifiziert wird, so lange, wie das betreffende Entwicklungsland keine Ausfuhrsubventionen gewährt; dieser Buchstabe tritt acht Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens außer Kraft, wobei jedoch in dem Fall, in dem die anfechtbaren Subventionen unter der für die einzelnen Ausführer einschlägigen Geringfügigkeitsschwelle liegen, nur die Untersuchung eingestellt wird und die Ausführer Gegenstand des Verfahrens bleiben, so daß sie im Rahmen einer späteren Überprüfung für das betreffende Land nach den Artikeln 18 und 19 erneut untersucht werden können.

Artikel 15 Einführung endgültiger Zölle (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, daß anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Interesse der Gemeinschaft gemäß Artikel 31 ein Eingreifen erforderlich ist, so führt die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß einen endgültigen Ausgleichszoll ein, es sei denn, die Subventionen werden aufgehoben, oder es wird nachgewiesen, daß den betreffenden Ausführern durch die Subventionen nicht länger ein Vorteil gewährt wird. Der Ausgleichszoll darf die nach dieser Entscheidung ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen, die nach den Feststellungen den Ausführern zugute gekommen sind, nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

(2) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, daß für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden und daß sie eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind die Einfuhren von Parteien, von denen gemäß dieser Entscheidung Verpflichtungen angenommen wurden. In der Entscheidung zur Einführung des Zolls wird der Zoll für jeden Lieferanten oder, wenn dies nicht möglich ist, für das betroffene Lieferland festgesetzt. (3) Wenn die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 27 beschränkt, dürfen die Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Ausführern oder Herstellern, die sich gemäß Artikel 27 selbst gemeldet haben, aber nicht in die Untersuchung einbezogen wurden, die gewogene durchschnittliche Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen, die für die in die Stichprobe einbezogenen Parteien ermittelt wurde.

Für die Zwecke dieses Absatzes läßt die Kommission anfechtbare Subventionen, die gleich null oder geringfügig sind oder deren Höhe gemäß Artikel 28 ermittelt wurde, unberücksichtigt. Auf die Einfuhren von den Ausführern oder Herstellern, für die gemäß Artikel 27 ein individueller Subventionsbetrag errechnet wird, werden individuelle Zölle angewendet. Artikel 16 Rückwirkung (1) Vorläufige Maßnahmen und endgültige Ausgleichszölle werden nur auf die Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem die gemäß Artikel 12 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 getroffene Maßnahme in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorbehaltlich der in dieser Entscheidung genannten Ausnahmen.

(2) Ist ein vorläufiger Zoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, daß anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, inwieweit der vorläufige Zoll endgültig zu vereinnahmen ist. In diesem Fall bedeutet "Schädigung" weder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch das Drohen einer bedeutenden Schädigung, es sei denn, es wird festgestellt, daß aus dieser drohenden Schädigung ohne die vorläufigen Maßnahmen tatsächlich eine bedeutende Schädigung entstanden wäre.

In allen anderen Fällen einer solchen drohenden Schädigung oder Verzögerung werden die vorläufigen Beträge freigegeben, und endgültige Zölle können nur ab dem Zeitpunkt der endgültigen Feststellung einer drohenden Schädigung oder einer erheblichen Verzögerung eingeführt werden. (3) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Zoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. Ist der endgültige Zoll niedriger als der vorläufige Zoll, so wird der Zoll neu berechnet. Im Fall einer negativen endgültigen Feststellung wird der vorläufige Zoll nicht bestätigt. (4) Ein endgültiger Ausgleichszoll kann auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen, aber nicht vor der Einleitung der Untersuchung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfaßt wurden, die betreffenden Einführer von der Kommission Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten und a) kritische Umstände vorliegen, unter denen eine schwer wieder auszugleichende Schädigung durch massive, in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum getätigte Einfuhren einer Ware verursacht wird, der anfechtbare Subventionen im Sinne dieser Entscheidung zugute kommen, und b) es notwendig erscheint, rückwirkend Ausgleichszölle auf diese Einfuhren zu erheben, um die Wiederholung einer solchen Schädigung auszuschließen.

(5) Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf die Waren erhoben werden, die innerhalb von höchstens 90 Tagen vor der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfaßt wurden und eine solche rückwirkende Erhebung nicht für die Einfuhren gilt, die vor der Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden. Artikel 17 Geltungsdauer Eine Ausgleichsmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um die schädigenden anfechtbaren Subventionen unwirksam zu machen.

Artikel 18 Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme (1) Eine endgültige Ausgleichsmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl die Subventionierung als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen Antrag hin eingeleitet, der von oder im Namen von Gemeinschaftsherstellern gestellt wird, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluß einer solchen Überprüfung in Kraft.

(2) Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, daß die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten der Subventionierung und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, daß die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltende Maßnahme zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, daß die Gegebenheiten bei den Ausführern oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, daß die schädigende Subventionierung wahrscheinlich anhalten wird.

(3) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel erhalten die Ausführer, die Einführer, das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die Behauptungen in dem Überprüfungsantrag zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern, und in den Schlußfolgerungen werden alle einschlägigen ordnungsgemäßen Beweise gebührend berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Frage vorgelegt werden, ob die Subventionierung und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. (4) Eine Bekanntmachung über das bevorstehende Auslaufen der Maßnahme wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu einem geeigneten Zeitpunkt im letzten Jahr der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht.

Danach sind die Gemeinschaftshersteller bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums berechtigt, einen Antrag auf Überprüfung nach Absatz 2 zu stellen. Ferner wird eine Bekanntmachung über das tatsächliche Auslaufen einer Maßnahme gemäß diesem Artikel veröffentlicht. Artikel 19 Interimsüberprüfung (1) Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung einer Maßnahme kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers, eines Einführers, der Gemeinschaftshersteller oder des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

(2) Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, daß die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich der anfechtbaren Subvention nicht mehr notwendig ist und/oder daß die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder daß die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um die schädigende anfechtbare Subvention unwirksam zu machen. (3) Sind die erhobenen Ausgleichszölle niedriger als die festgestellten anfechtbaren Subventionen, so wird eine Interimsüberprüfung eingeleitet, wenn die Gemeinschaftshersteller ausreichende Beweise dafür vorlegen, daß die Zölle zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Wiederverkaufspreise der eingeführten Ware in der Gemeinschaft geführt haben.

Ergibt die Untersuchung, daß die Behauptungen zutreffen, so können die Ausgleichszölle erhöht werden, um den Preisanstieg zu erreichen, der zur Beseitigung der Schädigung notwendig ist, jedoch darf der erhöhte Zoll nicht höher als die anfechtbaren Subventionen sein. (4) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß diesem Artikel kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltende Maßnahme zum angestrebten Ergebnis führt und die Beseitigung der gemäß Artikel 8 festgestellten Schädigung ermöglicht.

Artikel 20 Beschleunigte Überprüfung Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann. Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem Konsultationen im Beratenden Ausschuß stattgefunden und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.

Artikel 21 Erstattung (1) Unbeschadet des Artikels 18 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, daß die anfechtbaren Subventionen, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder so weit verringert worden sind, daß sie niedriger als der geltende Zoll sind. (2) Zur Erstattung von Ausgleichszöllen richtet der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat gestellt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde oder zu dem ein Beschluß über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag. (3) Ein Antrag auf Erstattung gilt nur dann als ausreichend auf Beweise gestützt, wenn er genaue Angaben über den beantragten Erstattungsbetrag und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu sind auch für einen repräsentativen Zeitraum Nachweise zur Höhe der anfechtbaren Subventionen für diejenigen Ausführer oder Hersteller vorzulegen, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die anfechtbaren Subventionen nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden sind und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden.

Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt. (4) Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist.

Die Erstattung von Zöllen erfolgt normalerweise innerhalb von 12 Monaten und in keinem Fall später als 18 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausreichend auf Beweise gestützte Erstattungsantrag von einem Einführer der Ware gestellt wurde, für die der Ausgleichszoll gilt. Die zulässige Erstattung wird normalerweise von den Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der vorgenannten Entscheidung gezahlt. Artikel 22 Allgemeine Bestimmungen über Überprüfungen und Erstattungen (1) Die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 10 und 11, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Fristen, gelten für Überprüfungen nach den Artikeln 18, 19 und 20.

Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen. (2) Überprüfungen nach Maßgabe der Artikel 18, 19 und 20 werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Artikel 18 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Artikeln 19 und 20 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. Werden Maßnahmen für einzelne Ausführer, aber nicht für das Land als Ganzes aufgehoben, so sind diese Ausführer weiterhin Gegenstand des Verfahrens und können im Rahmen einer für dieses Land nach Maßgabe der Artikel 18 und 19 durchgeführten Überprüfung erneut untersucht werden.

(3) Ist am Ende der Geltungsdauer von Maßnahmen nach Artikel 18 bereits eine Überprüfung der Maßnahmen nach Artikel 19 eingeleitet worden, so werden die Maßnahmen auch nach Maßgabe von Artikel 18 untersucht. (4) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 21 wendet die Kommission, sofern sich die Umstände nicht geändert haben, unter gebührender Berücksichtigung der Artikel 5, 6, 7 und 27 die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte. Artikel 23 Umgehung (1) Die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Ausgleichszölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware und/oder von Teilen dieser Ware aus Drittländern ausgeweitet werden, wenn die geltenden Maßnahmen umgangen werden.

Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen Drittländern und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozeß oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sofern Beweise dafür vorliegen, daß die Abhilfewirkung des Ausgleichszolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird und die Subvention der eingeführten gleichartigen Ware und/oder den Teilen dieser Ware weiterhin zugute kommt. (2) Untersuchungen werden nach Maßgabe dieses Artikels eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise für die in Absatz 1 genannten Faktoren enthält.

Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch eine Entscheidung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen. Die Untersuchungen werden von der Kommission durchgeführt, die von den Zollbehörden unterstützt werden kann, und innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Wenn die endgültig ermittelten Tatsachen die Ausweitung der Maßnahmen rechtfertigen, werden die Maßnahmen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß von dem Zeitpunkt an ausgeweitet, ab dem die Einfuhren gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfaßt oder Sicherheiten verlangt wurden.

Die einschlägigen Verfahrensbestimmungen dieser Verordnung zur Einleitung und Durchführung von Untersuchungen finden Anwendung. (3) Waren, denen eine Bescheinigung der Zollbehörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, daß die Einfuhr der Waren keine Umgehung darstellt, werden nicht gemäß Artikel 24 Absatz 5 zollamtlich erfaßt und nicht mit Zöllen belegt. Diese Bescheinigungen können den Einführern auf schriftlichen Antrag nach Genehmigung durch einen von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß gefaßten Beschluß erteilt werden und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.

(4) Dieser Artikel steht der normalen Anwendung der geltenden Zollbestimmungen nicht entgegen. Artikel 24 Allgemeine Bestimmungen (1) Vorläufige oder endgültige Ausgleichszölle werden durch eine Entscheidung der Kommission eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben, die in der Entscheidung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Diese Ausgleichszölle werden auch unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen normalerweise bei der Einfuhr geforderten Abgaben erhoben. Auf eine Ware dürfen nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen.

(2) Die Entscheidungen zur Einführung vorläufiger oder endgültiger Ausgleichszölle und die Entscheidungen oder Beschlüsse über die Annahme von Verpflichtungen oder über die Einstellung von Untersuchungen oder Verfahren werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Entscheidungen enthalten insbesondere - unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen - den Namen der Ausführer (soweit möglich) oder der betroffenen Länder, eine Beschreibung der Ware und eine Zusammenfassung der Tatsachen und Erwägungen im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Subvention und zur Schädigung.

In jedem Fall wird den bekanntermaßen betroffenen Parteien die Entscheidung zugesandt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten sinngemäß für die Überprüfungen. (3) Besondere Bestimmungen, insbesondere über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) enthalten sind, können gemäß dieser Entscheidung festgelegt werden. (4) Im Interesse der Gemeinschaft können die im Rahmen dieser Entscheidung eingeführten Maßnahmen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß durch eine Entscheidung der Kommission für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt werden.

Die Aussetzung kann für einen weiteren Zeitraum, der ein Jahr nicht überschreiten darf, verlängert werden, wenn die Kommission dies nach Konsultationen beschließt. Maßnahmen dürfen nur ausgesetzt werden, sofern sich die Marktbedingungen vorübergehend derart geändert haben, daß es unwahrscheinlich ist, daß es aufgrund der Aussetzung wieder zu einer Schädigung kommt, vorausgesetzt, dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese Stellungnahme wurde berücksichtigt. Die Maßnahmen können jederzeit nach Konsultationen wieder in Kraft gesetzt werden, wenn die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen.

(5) Die Kommission kann nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß die Zollbehörden anweisen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, so daß in der Folge Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an eingeführt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung der Maßnahme enthält. Die zollamtliche Erfassung wird durch eine Entscheidung der Kommission eingeführt, in der der Zweck dieser Erfassung und, soweit angemessen, der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld angegeben werden.

Die Einfuhren dürfen nicht länger als neun Monate zollamtlich erfaßt werden. (6) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission monatlich über den Einfuhrhandel bei Waren, die Gegenstand von Untersuchungen und von Maßnahmen sind, sowie über die gemäß dieser Entscheidung erhobenen Zollbeträge. Artikel 25 Konsultationen (1) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Konsultationen, mit Ausnahme der Konsultationen nach Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 10, finden in einem Beratenden Ausschuß statt, der sich aus Vertretern jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, daß die in dieser Entscheidung festgesetzten Fristen eingehalten werden können. (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen. (3) Erforderlichenfalls können die Konsultationen lediglich schriftlich erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, vorausgesetzt, daß diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden können, daß die in dieser Entscheidung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4) Die Konsultationen betreffen insbesondere: a) das Vorliegen von anfechtbaren Situationen und die Methoden für die Ermittlung ihrer Höhe; b) das Vorliegen und den Umfang einer Schädigung; c) den ursächlichen Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung; d) die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhinderung oder Beseitigung der durch die anfechtbaren Subventionen hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung. Artikel 26 Kontrollbesuche (1) Die Kommission führt, wenn sie es für angemessen erachtet, Kontrollbesuche durch, um die Bücher von Einführern, Ausführern, Händlern, Vertretern, Herstellern, Wirtschaftsverbänden und -organisationen einzusehen und die Informationen zu der Subventionierung und der Schädigung zu überprüfen.

Ohne eine ordentliche und fristgerechte Antwort kann ein Kontrollbesuch nicht durchgeführt werden. (2) Die Kommission kann bei Bedarf Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern die betroffenen Unternehmen ihre Zustimmung erteilen, das betroffene Drittland unterrichtet wird und letzteres keine Einwände gegen die Untersuchung erhebt. Sobald die betreffenden Unternehmen ihre Zustimmung erteilt haben, sollte die Kommission dem Ursprungs- und/oder Ausfuhrland die Namen und die Anschriften der Unternehmen, die besucht werden sollen, und die vereinbarten Termine mitteilen. (3) Die betreffenden Unternehmen werden über die Art der bei den Kontrollbesuchen zu überprüfenden Informationen und die während dieser Besuche vorzulegenden sonstigen Informationen unterrichtet; dies sollte jedoch nicht ausschließen, daß während des Kontrollbesuchs in Anbetracht der erhaltenen Informationen weitere Einzelheiten erbeten werden.

(4) Bei Untersuchungen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird die Kommission von Bediensteten jener Mitgliedstaaten unterstützt, die darum ersucht haben. Artikel 27 Stichprobe (1) In den Fällen, in denen die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung a) durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen oder b) auf das größte repräsentative Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen beschränkt werden, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

(2) Die Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesem Artikel obliegt der Kommission, obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit eine repräsentative Auswahl getroffen werden kann. (3) In den Fällen, in denen die Untersuchung gemäß diesem Artikel beschränkt wurde, wird dennoch die individuelle Höhe der anfechtbaren Subventionen für jeden ursprünglich nicht ausgewählten Ausführer oder Hersteller berechnet, der die erforderlichen Informationen innerhalb der durch diese Entscheidung gesetzten Frist vorlegt, außer wenn die Anzahl der Ausführer oder Hersteller so groß ist, daß individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluß der Untersuchung verhindern würden.

(4) Wird eine Stichprobenauswahl beschlossen und sind alle oder einige ausgewählte Parteien in einem Maße, das das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen kann, nicht zur Mitarbeit bereit, so kann eine neue Auswahl getroffen werden. Mangelt es weiterhin in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit oder fehlt die Zeit zur Auswahl einer neuen Stichprobe, so finden die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 Anwendung. Artikel 28 Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit (1) Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie sie nicht innerhalb der durch diese Entscheidung gesetzten Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, daß eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die interessierten Parteien sollten über die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit unterrichtet werden. (2) Werden die Antworten nicht auf einem elektronischen Datenträger übermittelt, so gilt dies nicht als mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit, sofern die interessierte Partei darlegt, daß die Übermittlung der Antwort in der gewünschten Form die interessierte Partei über Gebühr zusätzlich belasten würde oder mit unangemessenen zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

(3) Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so sollten diese Informationen dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, sofern die Mängel nicht derart sind, daß sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. (4) Werden Nachweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die sie vorgelegt hat, unverzüglich über die Gründe ihrer Zurückweisung unterrichtet und erhält die Möglichkeit, innerhalb der festgesetzten Frist weitere Erläuterungen zu geben.

Werden die Erläuterungen nicht für ausreichend gehalten, so sind die Gründe für die Zurückweisung solcher Nachweise oder Informationen anzugeben und in veröffentlichten Feststellungen darzulegen. (5) Stützen sich die Feststellungen, einschließlich der Ermittlung der Höhe der anfechtbaren Subventionen, auf Absatz 1, insbesondere die Angaben in dem Antrag, so werden sie, soweit möglich unter gebührender Berücksichtigung der Fristen für die Untersuchung, anhand von Informationen aus anderen zugänglichen unabhängigen Quellen, wie veröffentlichten Preislisten, amtlichen Einfuhrstatistiken und Zollpapieren, oder anhand von Informationen geprüft, die von anderen interessierten Parteien während der Untersuchung vorgelegt wurden.

(6) Ist eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil zur Mitarbeit bereit und werden dadurch maßgebliche Informationen vorenthalten, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte. Artikel 29 Vertraulichkeit (1) Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (beispielsweise weil ihre Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre) oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Untersuchung zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln.

(2) Die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, daß sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Unter besonderen Umständen können die Parteien erklären, daß sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen. Unter diesen besonderen Umständen müssen die Gründe angegeben werden, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. (3) Wird die Auffassung vertreten, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die Informationen richtig sind.

Anträge auf vertrauliche Behandlung dürfen nicht willkürlich abgelehnt werden. (4) Dieser Artikel steht der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsorgane und insbesondere der Gründe für die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Entscheidungen sowie der Offenlegung von Beweisen, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben, nicht entgegen, sofern dies zur Erläuterung dieser Gründe in gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Bei der Offenlegung muß den berechtigten Interessen der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäfts- oder Staatsgeheimnisse Rechnung getragen werden.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten oder deren Bedienstete geben die Informationen, die sie gemäß dieser Entscheidung erhalten haben und deren vertrauliche Behandlung vom Auskunftgeber beantragt worden ist, nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt. Zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschte Informationen oder Informationen über Konsultationen gemäß Artikel 25 oder über Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 10 oder von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten vorbereitete Dokumente für den Dienstgebrauch werden außer in den in dieser Entscheidung vorgesehenen besonderen Fällen nicht bekanntgegeben.

(6) Die gemäß dieser Entscheidung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. Artikel 30 Unterrichtung (1) Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über diejenigen Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denen unterscheidet, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden. (3) Anträge auf endgültige Unterrichtung müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der Einführung dieses Zolls eingehen.

Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, so erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen zu beantragen. (4) Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung der Kommission oder der Vorlage eines Vorschlags für endgültige Maßnahmen gemäß den Artikeln 14 und 15 durch die Kommission. Kann die Kommission über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen nicht innerhalb dieser Frist unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt.

Die Unterrichtung greift einer etwaigen späteren Entscheidung der Kommission nicht vor; stützt sich diese Entscheidung jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich. (5) Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird. Artikel 31 Interesse der Gemeinschaft (1) Die Feststellung, ob im Interesse der Gemeinschaft ein Eingreifen erforderlich ist, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen.

Maßnahmen, die sich aus der Subventions- und Schadensfeststellung ergeben, werden nicht angewendet, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, daß die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (2) Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Antragsteller, die Einführer sowie ihre repräsentativen Verbände, die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission Informationen übermitteln.

Diese Informationen oder angemessenen Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt, welche berechtigt sind, auf die betreffenden Informationen zu antworten. (3) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können einen Antrag auf Anhörung stellen. Diesen Anträgen wird stattgegeben, wenn sie innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen eingereicht werden und die besonderen Gründe im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft aufführen, aus denen die Parteien angehört werden sollten. (4) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können Bemerkungen zur Anwendung der eingeführten vorläufigen Zölle vorbringen.

Diese Bemerkungen müssen innerhalb eines Monats nach der Einführung dieser Maßnahmen eingehen, wenn sie berücksichtigt werden sollen; die Bemerkungen - oder angemessene Zusammenfassungen - werden den anderen Parteien zur Verfügung gestellt, die berechtigt sind, darauf zu antworten. (5) Die Kommission prüft alle ordnungsgemäß vorgelegten Informationen und überprüft, inwieweit sie repräsentativ sind; die Ergebnisse dieser Prüfung werden dem Beratenden Ausschuß mit einer Stellungnahme übermittelt. (6) Die Parteien, die gemäß Absatz 2 handeln, können beantragen, über die Tatsachen und Erwägungen unterrichtet zu werden, auf die sich die endgültigen Entscheidungen wahrscheinlich stützen werden.

Die einschlägigen Informationen werden soweit möglich und unbeschadet späterer Entscheidungen der Kommission zur Verfügung gestellt. (7) Informationen werden nur berücksichtigt, wenn dazu konkrete Beweise vorgelegt werden, die ihre Richtigkeit bestätigen. Artikel 32 Verhältnis zwischen Ausgleichsmaßnahmen und multilateralen Abhilfemaßnahmen Werden im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren des Subventionsübereinkommens Gegenmaßnahmen in bezug auf eine eingeführte Ware getroffen und sind diese Maßnahmen geeignet, die durch die anfechtbaren Subventionen verursachte Schädigung zu beseitigen, so werden die Ausgleichszölle auf diese Ware je nach Fall unverzüglich ausgesetzt oder aufgehoben.

Artikel 33 Schlußbestimmungen Diese Entscheidung berührt nicht die Anwendung a) besonderer Regeln, die in zwischen der Gemeinschaft und Drittländern geschlossenen Übereinkünften enthalten sind; b) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen. Artikel 34 Aufhebung bestehender Rechtsvorschriften Die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Entscheidung Nr. 2424/88/EGKS hinsichtlich des Schutzes gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gehörenden Ländern gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 35 Inkrafttreten Die Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie findet auf alle an diesem Tag oder später eingeleiteten Verfahren Anwendung. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. September 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 18. (2) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1. (3) ABl. L 308 vom 29. 11. 1996, S. 11. (4) ABl. L 288 vom 21. 10. 1997, S. 1. (5) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S.

1. ANHANG I Beispielliste von Ausfuhrsubventionen a) Gewährung direkter staatlicher Subventionen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige nach Maßgabe von deren Exportleistung; b) Devisenbelassungsverfahren oder ähnliche Praktiken, die der Gewährung einer Ausfuhrprämie gleichkommen; c) inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand; d) Bereitstellung eingeführter oder inländischer Waren oder Dienstleistungen durch den Staat oder staatliche Stellen, entweder unmittelbar oder mittelbar im Rahmen staatlicher Programme, zur Verwendung bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren zu Bedingungen, die günstiger sind als für die Bereitstellung gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren oder Dienstleistungen zur Verwendung bei der Herstellung von für den inländischen Verbrauch bestimmten Waren, wenn (bei Waren) diese Bedingungen günstiger sind als die Bedingungen, die ihre Ausführer auf den Weltmärkten kommerziell erlangen können (1); e) vollständige oder teilweise Freistellung, vollständiger oder teilweiser Erlaß oder Stundung, die spezifisch ausfuhrbezogen sind, von direkten Steuern (2) oder Sozialabgaben, die von gewerblichen Unternehmen gezahlt werden oder zu zahlen sind (3); f) besondere Freibeträge in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Ausfuhrleistung bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für direkte Steuern, die zusätzlich zu den Freibeträgen für die für den inländischen Verbrauch bestimmte Produktion gewährt werden; g) Freistellung oder Erlaß von direkten Steuern (4) auf die Herstellung und den Vertrieb von für die Ausfuhr bestimmten Waren, deren Höhe die Höhe der auf die Herstellung und den Vertrieb gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren erhobenen indirekten Steuern überschreitet; h) Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern (5) auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen, wenn sie über Freistellung, Erlaß oder Stundung von gleichartigen kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf die bei der Herstellung gleichartiger, für den inländischen Verbrauch bestimmter Waren verwendeten Waren oder Dienstleistungen hinausgehen; jedoch kann Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern für Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, selbst dann gewährt werden, wenn dies für gleichartige, für den inländischen Verbrauch bestimmte Waren nicht der Fall ist, sofern die kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern Vorleistungen betreffen, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird) (6).

Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung auszulegen; i) Erlaß oder Rückerstattung von Einfuhrabgaben (7), deren Höhe die Höhe der auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird), erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet; jedoch kann ein Unternehmen, um in den Genuß dieser Bestimmung zu kommen, in Sonderfällen ersatzweise Vorleistungen des Inlandsmarkts in gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen verwenden, sofern die Einfuhr- und die entsprechenden Ausfuhrgeschäfte innerhalb einer angemessenen Frist stattfinden, die in der Regel zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Dieser Buchstabe ist gemäß den in Anhang II enthaltenen Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung und den in Anhang III enthaltenen Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz auszulegen; j) Bereitstellung von Programmen für Ausfuhrkreditbürgschaften oder -versicherungen, von Versicherungs- oder Bürgschaftsprogrammen zum Schutz vor Kostensteigerungen bei für die Ausfuhr bestimmten Waren oder von Programmen zur Abdeckung von Währungsrisiken durch den Staat (oder von ihm kontrollierte Sondereinrichtungen) zu Prämiensätzen, die nicht ausreichen, um langfristig die Betriebskosten und -verluste der Programme zu decken; k) Gewährung von Ausfuhrkrediten durch den Staat (oder von ihm kontrollierte und/oder ihm unterstellte Sondereinrichtungen) zu Sätzen, die unter jenen liegen, die er selbst zahlen muß, um sich die dafür aufgewandten Mittel zu verschaffen (oder zahlen müßte, wenn er internationale Kapitalmärkte in Anspruch nähme, um Gelder derselben Fälligkeit und zu denselben Kreditbedingungen und in derselben Währung wie der Ausfuhrkredit zu erhalten), oder staatliche Übernahme aller oder eines Teils der Kosten, die den Ausführern oder den Finanzinstituten aus der Beschaffung von Krediten entstehen, soweit sie dazu dienen, hinsichtlich der Ausfuhrkreditbedingungen einen wesentlichen Vorteil zu erlangen.

Ist jedoch ein Mitglied der WTO Vertragspartei einer internationalen Verpflichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Ausfuhrkredite, an der am 1. Januar 1979 mindestens zwölf der ursprünglichen Mitglieder beteiligt waren (oder einer Nachfolgeverpflichtung, welche diese ursprünglichen Mitglieder eingegangen sind), oder wendet ein Mitglied der WTO in der Praxis die Zinssatzbestimmungen dieser Verpflichtung an, so gilt eine bei Ausfuhrkrediten angewandte Praxis, die mit den betreffenden Bestimmungen im Einklang steht, nicht als Ausfuhrsubvention; l) Jede andere Inanspruchnahme öffentlicher Gelder, die eine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 darstellt.

(1) Der Begriff "kommerziell erlangen können" bedeutet, daß die Auswahl zwischen inländischen und eingeführten Waren nicht beschränkt ist und nur von kaufmännischen Erwägungen abhängt. (2) Für die Zwecke dieser Entscheidung - bedeutet der Begriff "direkte Steuern" die Steuern auf Löhne, Gewinne, Zinsen, Mieten, Lizenzgebühren und alle anderen Einkommensformen sowie die Steuern auf Grundbesitz; - bedeutet der Begriff "Einfuhrabgaben" die Zölle sowie die sonstigen, in dieser Fußnote nicht anderweitig angeführten Abgaben, die bei der Einfuhr erhoben werden; - bedeutet der Begriff "indirekte Steuern" die Verkaufssteuern, Verbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern, Konzessionssteuern, Transfersteuern, Stempel-, Inventar- und Ausrüstungsabgaben, Grenzabgaben und alle Steuern, die nicht zu den direkten Steuern und den Einfuhrabgaben zählen; - sind indirekte, "auf einer Vorstufe" erhobene Steuern die Steuern, die auf Güter oder Dienstleistungen erhoben werden, die unmittelbar oder mittelbar bei der Herstellung der Ware verwendet werden; - sind "kumulative" indirekte Steuern Mehrphasensteuern, die erhoben werden, wenn es für Fälle, in denen die in einem bestimmten Produktionsstadium besteuerbaren Waren oder Dienstleistungen in einem späteren Produktionsstadium verwendet werden, keinen Mechanismus für die nachfolgende Anrechnung der Steuer gibt; - umfaßt "Erlaß" von Steuern die Rückzahlung von Steuern und den Nachlaß von Steuern; - umfaßt "Erlaß oder Rückerstattung" die vollständige oder teilweise Freistellung oder die Stundung von Einfuhrabgaben.

(3) Eine Stundung muß keine Ausfuhrsubvention darstellen, wenn z. B. angemessene Zinsen gezahlt werden. (4) Buchstabe h) findet auf Mehrwertsteuersysteme und einen statt dessen bestehenden steuerlichen Grenzausgleich keine Anwendung; das Problem des übermäßigen Erlasses von Mehrwertsteuern wird ausschließlich unter Buchstabe g) geregelt. ANHANG II Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung (1) I 1. Nachlaßprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). 2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff "Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden". Nach Buchstabe h) können Nachlaßprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden.

Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i) sieht ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II 3. Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Entscheidung muß die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen: 4. Wird behauptet, daß ein Nachlaßprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlaß oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muß die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang.

Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muß die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird. 5. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat.

Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden. 6. Die Kommission muß in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muß im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist. 7. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muß in der Regel "entstehender Abfall in normalem Umfang" berücksichtigt werden; dieser Abfall muß in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. "Abfall" ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfuellt, bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

8. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls "normal" ist, muß die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muß beachten, daß es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll. (1) Bei der Herstellung verbrauchte Vorleistungen sind Vorleistungen, die materiell in der hergestellten Ware enthalten sind, Energie, Brennstoffe und Öl, die bei der Herstellung verwendet werden, und Katalysatoren, die im Laufe ihrer Verwendung zur Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

ANHANG III Leitlinien für die Ermittlung von Ausfuhrsubventionen darstellenden Rückerstattungssystemen für Ersatz I Rückerstattungssysteme können die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung einer anderen Ware verbraucht werden, wenn in der letztgenannten, für die Ausfuhr bestimmten Ware inländische Vorleistungen enthalten sind, welche die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Vorleistungen aufweisen, die sie ersetzen. Nach Buchstabe i) des Anhangs I können Rückerstattungssysteme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit die Höhe der Rückerstattung die Höhe der ursprünglich auf die eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben, für welche die Rückerstattung beansprucht wird, überschreitet.

II Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung nach dieser Entscheidung muß die Kommission bei der Prüfung eines Ersatzrückerstattungssystems in der Regel folgendermaßen vorgehen: 1. Nach Buchstabe i) des Anhangs I können bei der Herstellung einer für die Ausfuhr bestimmten Ware eingeführte Vorleistungen durch Vorleistungen des Inlandsmarkts ersetzt werden, sofern diese in gleicher Menge verwendet werden und von gleicher Qualität und Beschaffenheit sind wie die eingeführten Vorleistungen, die sie ersetzen. Das Bestehen eines Nachprüfungssystems oder -verfahrens ist wichtig, da es der Regierung des Ausfuhrlands ermöglicht, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge der Vorleistungen, für die die Rückerstattung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren, in welcher Form auch immer, nicht überschreitet und daß die Höhe der Rückerstattung von Einfuhrabgaben nicht die Höhe der ursprünglich auf die betreffenden eingeführten Vorleistungen erhobenen Einfuhrabgaben überschreitet.

2. Wird behauptet, daß ein Rückerstattungssystem für Ersatz zu einer Subvention führt, so muß die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muß die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob die Nachprüfungsverfahren angemessen sind, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktionieren und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruhen. Soweit festgestellt wird, daß die Verfahren diesen Kriterien entsprechen und sie effektiv angewandt werden, wird nicht vermutet, daß eine Subvention vorliegt.

Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß die Nachprüfungsverfahren effektiv angewandt werden. 3. Bestehen keine Nachprüfungsverfahren, sind sie nicht angemessen oder sind solche Verfahren zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, werden sie aber tatsächlich nicht angewandt oder nicht effektiv angewandt, so kann eine Subvention vorliegen. In diesen Fällen wird das Ausfuhrland auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge normalerweise eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat.

Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 2 vorgenommen werden. 4. Das Bestehen einer Bestimmung über die Rückerstattung für Ersatz, nach der es den Ausführern gestattet ist, einzelne Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückerstattung beansprucht wird, ist als solche nicht so anzusehen, als führe sie zu einer Subvention. 5. Es ist anzunehmen, daß eine übermäßige Rückvergütung von Einfuhrabgaben im Sinne des Buchstabens i) des Anhangs I vorliegt, wenn eine Regierung im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme die zurückgezahlten Gelder verzinst, soweit die Zinsen tatsächlich gezahlt werden oder zu zahlen sind.

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