Entscheidung Nr. 2123/98/EGKS der Kommission vom 2. Oktober 1998 über die Änderung des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine Amtsblatt Nr. L 268 vom 03/10/1998 S. 0029 - 0030 ENTSCHEIDUNG Nr. 2123/98/EGKS DER KOMMISSION vom 2. Oktober 1998 über die Änderung des Anhangs IV der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr.
1401/97/EGKS der Kommission vom 7. Juli 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Ukraine (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission Nr. 2233/97/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Ukraine hat gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit bestimmten EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen (3) die Übertragung bestimmter Hoechstmengen für 1998 auf eine andere Erzeugnisgruppe beantragt, und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat diesem Antrag stattgegeben.
Es ist daher erforderlich, zur Berücksichtigung der geänderten Hoechstmengen Anhang IV der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS zu ändern. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IV der Entscheidung Nr. 1401/97/EGKS wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Oktober 1998 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. L 193 vom 22. 7. 1997, S. 12. (2) ABl. L 306 vom 11. 11. 1997, S. 7. (3) ABl. L 210 vom 4. 8. 1997, S. 32. ANHANG "ANHANG IV >PLATZ FÜR EINE TABELLE> "