Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluß an die Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (616/PUBAC/F/IJH) Amtsblatt Nr. C 044 vom 10/02/1998 S. 0009 - 0014 SONDERBERICHT (98/C 44/09) Straßburg, 15. Dezember 1997 HERRN JOSÉ MARÍA GIL-ROBLES GIL-DELGADO Präsident des Europäischen Parlaments Rue Wiertz B-1047 Brüssel Sehr geehrter Herr Präsident, im Juni 1996 startete ich eine Untersuchung aus eigener Initiative betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich bei bestimmten Gemeinschaftsinstitutionen und -organen befinden.
Mein Beschluß vom 20. Dezember 1996 zum Abschluß der Untersuchung enthielt Empfehlungsvorschläge gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten. Hiermit lege ich Ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Status einen Sonderbericht über die ausführlichen Stellungnahmen der Institutionen und Organe vor, an die die Empfehlungen gerichtet waren. Dies ist der erste Sonderbericht des Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts wird eine Kopie des Berichts auch an jede der betroffenen Institutionen und Organe übermittelt. Daß der Europäische Bürgerbeauftragte die Möglichkeit hat, dem Parlament einen Sonderbericht vorzulegen, ist für seine Arbeit von unschätzbarem Wert.
Einige nationale Bürgerbeauftragte mußten lange darum kämpfen, eine vergleichbare Möglichkeit zu erhalten. Solche Sonderberichte sollten daher nicht allzu häufig vorgelegt werden, sondern nur bei wichtigen Angelegenheiten, wenn das Parlament zur Unterstützung des Bürgerbeauftragten im Einklang mit dem Statut des Bürgerbeauftragten tätig werden kann. Das Europäische Parlament könnte den Sonderbericht nach demselben Verfahren wie den Jahresbericht behandeln. JACOB SÖDERMAN Der Europäische Bürgerbeauftragte Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament im Anschluß an die Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (616/PUBAC/F/IJH) Im Juni 1996 leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine Untersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein, die sich bei Gemeinschaftsinstitutionen und -organen befinden mit Ausnahme des Rates und der Kommission, welche bereits ihre eigenen, öffentlich verfügbaren Regelungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten verabschiedet hatten (1).
Die Untersuchung wurde mit dem Beschluß des Bürgerbeauftragten vom 20. Dezember 1996 abgeschlossen. Dieser gelangte zu der Auffassung, daß das Versäumnis, Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden und der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, einen Mißstand in der Verwaltung darstellen könnte. Der Beschluß enthielt Empfehlungen an die betroffenen Institutionen und Organe. Der Beschluß des Bürgerbeauftragten vom 20. Dezember 1996, der einen vollständigen Bericht über die Untersuchung und die Gründe enthielt, die den Bürgerbeauftragten zu seinen Schlußfolgerungen und Empfehlungen veranlaßten, wurde dem Europäischen Parlament im Jahresbericht für 1996 vorgelegt.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten hat der Bürgerbeauftragte die betroffenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organe über seinen Beschluß und die Empfehlungen, die er an sie gerichtet hat, unterrichtet. Die obengenannte Vorschrift verlangt von einer so angesprochenen Institution oder einem Organ, dem Bürgerbeauftragten binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme zu übermitteln. Dieser Sonderbericht betrifft die ausführlichen Stellungnahmen, die von den betroffenen Gemeinschaftsinstitutionen und -organen vorgelegt wurden. Aus den nachstehend erläuterten Gründen spricht der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 7 keine formellen Empfehlungen aus.
Zu einer Reihe von Punkten verweist der Bericht jedoch auf Angelegenheiten, die das Europäische Parlament vielleicht weiterverfolgen möchte. Diese Passagen sind fett gedruckt. A. DIE UNTERSUCHUNG DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND SEINE EMPFEHLUNGEN Insgesamt wurden bei der Untersuchung fünfzehn Gemeinschaftsinstitutionen und -organe (2) zu ihrer Situation bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten und insbesondere dazu befragt, ob sie allgemeine Regeln erlassen haben, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, oder interne Richtlinien für das Personal betreffend den Zugang der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit.
Aus den dem Bürgerbeauftragten von den Institutionen und Organen übermittelten Informationen ging hervor, daß ein Organ (3) bereits Regeln verabschiedet hatte und die meisten, jedoch nicht alle, der anderen Institutionen und Organe dies beabsichtigten. Unter Hinweis darauf, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die oberste Instanz ist, und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (4), des Engagements der Union für Transparenz und des Bestehens eines einzigen institutionellen Rahmens für die Union kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß das Versäumnis, Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden und der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, einen Mißstand in der Verwaltung darstellen könnte.
Er hat daher Empfehlungsentwürfe an die betroffenen Institutionen und Organe gerichtet, daß sie für alle Dokumente, die bisher noch nicht durch geltende Rechtsvorschriften über den Zugang abgedeckt sind oder Vertraulichkeit erfordern, Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit dazu verabschieden und diese der Öffentlichkeit leicht zugänglich machen. Für den Gerichtshof, das Europäische Parlament und das Europäische Währungsinstitut (EWI) bezogen sich die Empfehlungen lediglich auf Verwaltungsdokumente. (Die Rechtsprechungsbefugnisse des Gerichts sind vom Mandat des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 138e des EG-Vertrags ausgenommen, und der Begriff des Mißstands beinhaltet nicht die politische Arbeit des Parlaments.
Im Fall des EWI wird der Zugang zu Dokumenten im Währungsbereich durch Artikel 11 Absatz 2 dessen Geschäftsordnung geregelt.) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts unterrichtete der Bürgerbeauftragte jede der betroffenen Institutionen und jedes Organ über seine Empfehlungen und ersuchte um ausführliche Stellungnahme bis 30. April 1997. B. ANTWORTEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die meisten der ausführlichen Stellungnahmen bestehen im wesentlichen aus einer Kopie der Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die von der Institution oder dem Organ verabschiedet wurden.
Der Rechnungshof, die Europäische Investitionsbank und die Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) teilten dem Bürgerbeauftragten jeweils vor dem 30. April 1997 mit, daß sie den Empfehlungen gefolgt sind und fügten eine Kopie der von ihnen verabschiedeten Regeln bei. Im Fall der Europäischen Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln wurde dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt, daß die Regeln vom Exekutivdirektor bis Ende 1997 vorläufig verabschiedet wurden und anhand praktischer Erfahrungen bei der Durchführung und nach Konsultierung des Verwaltungsrats und der Betroffenen überarbeitet werden könnten.
Das Europäische Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht teilten dem Bürgerbeauftragten jeweils vor dem 30. April 1997 mit, daß sie die Empfehlungsentwürfe akzeptiert und die Regeln und Verfahren der Kommission verabschiedet hätten. Andere Institutionen und Organe ersuchten um mehr Zeit zur Ausarbeitung von Regeln und Durchführung der für deren Verabschiedung erforderlichen Verfahren. Bei Gerichtshof, Europäischem Parlament und Europäischem Währungsinstitut schien weitere Zeit erforderlich, um ihnen die getrennte Behandlung ihrer Verwaltungsdokumente zu ermöglichen.
Der Bürgerbeauftragte verlängerte daher die Frist für ausführliche Stellungnahmen bis zum 31. Juli 1997. Am 3. Juni 1997 teilte die Europäische Umweltagentur dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie mit Beschluß vom 16. Mai 1997 Regeln verabschiedet hat. Am 4. Juni 1997 teilte das Europäische Währungsinstitut dem Bürgerbeauftragten mit, daß es mit Beschluß 9/97 vom 3. Juni 1997 für seine Verwaltungsdokumente Regeln verabschiedet hat. Am 9. Juni 1997 teilte der Wirtschafts- und Sozialausschuß dem Bürgerbeauftragten mit, daß er mit Beschluß vom 27. Mai 1997 entsprechende Regeln verabschiedet hat.
Am 27. Juni 1997 teilte die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen dem Bürgerbeauftragten mit, daß der ihm am 16. Oktober 1996 übermittelte Regelungsentwurf vorläufig bis zur Vorlage beim Verwaltungsrat im November 1997 durchgeführt würde. Am 23. Juli 1997 teilte der Ausschuß der Regionen dem Bürgerbeauftragten mit, daß dem Vorstand in der nächsten Sitzung am 17. September 1997 Regeln zur Verabschiedung unterbreitet würden und bis zur Verabschiedung der Ausschuß weiterhin den von der Kommission und dem Rat verabschiedeten gemeinsamen Verhaltenskodex als interne Richtlinie anwenden würde.
Am 28. Juli 1997 teilte das Europäische Parlament dem Bürgerbeauftragten mit, daß es mit Beschluß vom 10. Juli 1997 Regeln verabschiedet hat. Per undatiertem Schreiben, das am 4. August 1997 beim Bürgerbeauftragten einging, übermittelte die Europäische Stiftung für Berufsbildung einen Regelungsentwurf, der am 27. Oktober 1997 von ihrem Verwaltungsrat verabschiedet werden soll. Am 4. November 1997 teilte die Stiftung mit, daß die Regeln am 27. Oktober 1997 verabschiedet wurden. Am 21. November 1997 übermittelte die Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union dem Bürgerbeauftragten die von ihr am 17.
November 1997 verabschiedeten Regeln. Am 23. April 1997 teilte der Gerichtshof dem Bürgerbeauftragten mit, daß er einen Regelungsentwurf für den Zugang der Öffentlichkeit zu seinen Verwaltungsdokumenten prüfe, aber mehr Zeit benötige, um zu gewährleisten, daß eine ordnungsgemäß abgefaßte Regelung noch vor Sommer 1997 verabschiedet werden könne. Nach weiterem Schriftwechsel teilte der Gerichtshof dem Bürgerbeauftragten am 21. Oktober 1997 mit, daß es äußerst schwierig sei, eine klare Trennung zwischen Dokumenten, die sich auf seine Rechtsprechungsbefugnis beziehen, und den sonstigen zu ziehen.
Der Gerichtshof teilte dem Bürgerbeauftragten ferner mit, daß er seinen Ausschuß für Geschäftsordnung beauftragt habe, alle Fragen betreffend den Zugang zu gerichtlichen Unterlagen zu prüfen und es sehr wahrscheinlich dazu führen werden, daß Änderungen der Geschäftsordnung des Gerichtshofs vorgeschlagen werden. Es sei jedoch nicht möglich, für den Abschluß dieser Arbeiten einen Zeitpunkt vorauszusehen. Das Schreiben vom 21. Oktober 1997 ist offenbar die ausführliche Stellungnahme des Gerichtshofs. C. ANALYSE DER ANTWORTEN AUF DIE EMPFEHLUNGEN 1. Ausführliche Stellungnahmen Sämtliche Institutionen und Organe, an die die Empfehlungen gerichtet waren, haben offenbar die in Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten vorgesehenen ausführliche Stellungnahme übermittelt.
Einige haben um mehr Zeit für den Abschluß des Verfahrens zur Verabschiedung von Regeln ersucht. 2. Die Verabschiedung von Regeln Dreizehn der vierzehn Organe, an die die Empfehlungen gerichtet waren, haben inzwischen Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu ihren Dokumenten verabschiedet. Die vom Europäischen Währungsinstitut verabschiedeten Regeln beziehen sich nur auf Verwaltungsdokumente, entsprechend den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten. Die vom Europäischen Parlament verabschiedeten Regeln beziehen sich offenbar auf sämtliche Dokumente, nicht nur Verwaltungsdokumente. Der Bürgerbeauftragte begrüßt den Beschluß des Parlaments, sämtliche Dokumente in den Anwendungsbereich seiner Regeln einzubeziehen.
Die ausführliche Stellungnahme des Gerichtshofs besagt, daß sämtliche Fragen betreffend den Zugang zu seinen Dokumenten weiterhin geprüft werden. Der Bürgerbeauftragte begrüßt es außerordentlich, daß der Gerichtshof weiter gegangen ist als er selbst in seinen Empfehlungen und auch die gerichtlichen Dokumente in die Studie einbezogen hat. Es wird für die europäischen Bürger von großem Nutzen sein, daß die zu verabschiedenden Regeln sich auf alle Dokumente des Gerichtshofs beziehen. Es ist jedoch zu bedauern, daß für den Abschluß dieser Arbeiten kein Zeitplan erstellt wurde. Da die Rechtsprechungsbefugnis des Gerichtshofs aus dem Mandat des Bürgerbeauftragten ausgeklammert ist, kann gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts keine formelle Empfehlung ausgesprochen werden.
Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, vom Gerichtshof diesbezüglich weitere Auskünfte anzufordern. 3. Der wesentliche Inhalt der Regeln Viele Gemeinschaftsinstitutionen und -organe haben sich zweckmäßigerweise hinsichtlich ihrer Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf diejenigen von Rat und Kommission gestützt (5). Damit sind sie voll und ganz den Empfehlungen des Bürgerbeauftragten gefolgt, die lediglich die Existenz und die öffentliche Zugänglichkeit der Regeln betrafen. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts hat der Bürgerbeauftragte keine Empfehlung hinsichtlich des Gehalts der Regeln ausgesprochen.
Es wäre daher unangemessen, in diesem Sonderbericht gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts eine formelle diesbezügliche Empfehlung auszusprechen. Im Vergleich zu den Bestimmungen für einige nationale Verwaltungen sind die Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz von Gemeinschaftsinstitutionen und -organen allgemein recht begrenzt. Sie gewähren insbesondere keinen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, aber von einem anderen stammen. Sie verlangen auch nicht die Erstellung von Dokumentenverzeichnissen, die sowohl die Wahrnehmung des Zugangsrechts durch die Bürger erleichtern als auch eine ordnungsgemäße Verwaltung unter Verhinderung des Dokumentenverlusts fördern könnten.
Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit zu prüfen, ob die verabschiedeten Regeln den Grad an Transparenz gewährleisten, den die europäischen Bürger von der Union erwarten. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wird das Parlament bei der Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Grenzen für den Anspruch auf Zugang zu Dokumenten in einer Verordnung mitwirken, die gemäß einem neuen Artikel 191a des EG-Vertrags zu verabschieden ist (6). Geschlossenheit und Gleichbehandlung der Bürger erfordern, daß nach Inkrafttreten dieser Verordnung als Teil des Gemeinschaftsrechts die allgemeinen Grundsätze und Grenzen, die darin festgelegt werden, in der gesamten Gemeinschaftsverwaltung angewandt werden sollten (7).
4. Der Öffentlichkeit leicht zugängliche Regeln Der Bürgerbeauftragte hat empfohlen, die verabschiedeten Regeln der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen. Die Regeln des Europäischen Parlaments wurden in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. L 263 vom 25.9.1997, S. 27). Der Rechnungshof und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben ihre Regeln dem Bürgerbeauftragten jeweils in allen Amtssprachen der Gemeinschaft übermittelt. Der Ausschuß der Regionen teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß er beabsichtige, seine Regeln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
Die Regeln der Europäischen Umweltagentur wurden in allen Amtssprachen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 282 vom 18.9.1997, S. 5). Artikel 4 der Regeln der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sieht die Veröffentlichung der Regeln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor. Artikel 5 der Regeln der Europäischen Agentur zur Bewertung von Arzneimitteln sieht vor, daß die Regeln veröffentlicht werden, vor allem durch die Internet homepage der Agentur (http://www.eudra.org/emea.html). Der Bürgerbeauftragte begrüßt die Tatsache, daß die obengenannte Agentur auch die Öffentlichkeit zu ihren Regeln im Zuge eines Workshops angehört hat, auf dem vor allen Dingen Vertreter der Verbraucher, der Presse, aus dem Gesundheitswesen und der pharmazeutischen Industrie eingeladen waren, und die Öffentlichkeit zu Kommentaren zu den im Internet veröffentlichten vorläufigen Regeln aufgefordert hat.
Der Bürgerbeauftragte hat keine spezielle Methode empfohlen, wie die Regeln der Öffentlichkeit leicht verfügbar gemacht werden sollen, und war der Ansicht, daß jede Institution und jedes Organ selbst beurteilen sollte, was unter den jeweiligen Umständen angebracht ist. Es wäre daher nicht angemessen, daß der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts eine formelle Empfehlung hierzu ausspricht. Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, diejenigen Institutionen und Organe, die ihre Regeln noch nicht in allen Amtssprachen der Gemeinschaft verfügbar gemacht haben, aufzufordern, dies zu tun.
Das Europäische Parlament und drei Gemeinschaftsorgane haben entweder ihre Regeln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht oder die entsprechende Absicht bekanntgegeben. Die Europäische Agentur für die Bewertung von Arzneimitteln hat ihre Regeln im Internet veröffentlicht. Das Europäische Parlament hat die Möglichkeit, Institutionen und Organe aufzufordern, ihre Regeln in angemessener Form zu veröffentlichen. 5. Schlußbemerkungen Der Europäische Bürgerbeauftragte begrüßt die Tatsache, daß Gemeinschaftsinstitutionen und -organe in allen Phasen seiner Initiativuntersuchung positiv und kooperativ reagiert haben.
Die jetzt verabschiedeten Regeln bedeuten einen wichtigen Schritt nach vorn zur Verbesserung der Transparenz der Gemeinschaftsverwaltung im Einklang mit den Erwartungen und zum Nutzen der europäischen Bürger. Jacob SÖDERMAN (1) Der Rat und die Kommission verabschiedeten einen gemeinsamen Verhaltenskodex (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 41), umgesetzt durch Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43), und Beschluß der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl.
L 46 vom 18.2.1994, S. 58). (2) Die vollständige Liste der betroffenen Institutionen und Organe lautet: Europäisches Parlament Gerichtshof Rechnungshof Europäische Investitionsbank Wirtschafts- und Sozialausschuß Ausschuß der Regionen Europäisches Währungsinstitut Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt Europäische Stiftung für Berufsbildung Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Europäische Umweltagentur Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht Europäische Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln.
(3) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. (4) "Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, müssen diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten". (Rechtssache C-58/94, Niederlande gegen Rat, [1996] Sammlung I-2169).
(5) Beschluß 93/731/EG des Rates, ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43, Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission, ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. (6) 1. Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind. 2. Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 189b festgelegt.
3. Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest. (7) Diesbezüglich sind Artikel 191a und die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten komplementär. Der Artikel schafft ein spezifisches Recht auf Zugang zu Dokumenten von drei Gemeinschaftsinstitutionen. Als Ergebnis der Untersuchung des Bürgerbeauftragen müssen andere Gemeinschaftsinstitutionen und -organe ebenfalls über Regeln für diesen Zugang verfügen, im Einklang mit den Interessen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-58/94, Niederlande gegen Rat, [1996] Sammlung I-2169.
Der Europäische Bürgerbeauftragte (98/C 44/10) Gemäß Artikel 14 des Statuts des Bürgerbeauftragten hat der Europäische Bürgerbeauftragte Durchführungsbestimmungen angenommen, die am 1.1.1998 in Kraft getreten sind. Die Durchführungsbestimmungen beinhalten Verfahren für die Behandlung von Beschwerden an den Bürgerbeauftragten sowie den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, die sich beim Bürgerbeauftragten befinden. Die Durchführungsbestimmungen liegen in allen Amtssprachen der Europäischen Union vor und können durch Schreiben an die untenstehende aufgeführte Adresse oder über das Internet (http://www.euro-ombudsman.eu.int) bezogen werden.
Der Europäische Bürgerbeauftragte 1, avenue du Président Robert-Schuman BP 403 F-67001 Strasburg Cedex