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Entschließung des Rates vom 22. Juni 1998 über ein verstärktes Zusammenwirken der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Gemeinschaft

CELEX
31998Y0717(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1998-06-22
In force since
1998-06-22
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 22. Juni 1998 über ein verstärktes Zusammenwirken der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 224 vom 17/07/1998 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Juni 1998 über ein verstärktes Zusammenwirken der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Gemeinschaft (98/C 224/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - IN ANBETRACHT der Entwicklung der Weltraumforschung und -technologie und ihrer Anwendungen, UNTER HINWEIS DARAUF, daß die Raumfahrttechnologien neue Märkte eröffnen und so den wirtschaftlichen Nutzen der weltraumbezogenen Tätigkeiten erhöhen, daß dabei deren politische, kulturelle und soziale Implikationen jedoch ein bestimmender Faktor bleiben, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, daß diese Raumfahrttechnologien zur Unterstützung der Politiken in den Bereichen Umwelt, Informationsgesellschaft und Verkehr sowie zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und zu einer besseren Lebensqualität beitragen, ANGESICHTS des verstärkten internationalen Wettbewerbs und der Notwendigkeit, der Europäischen Industrie gegenüber der internationalen Konkurrenz gleiche Ausgangsbedingungen zu bieten, UNTER HERVORHEBUNG der Ergebnisse, die auf wissenschaftlichem Gebiet und bei den Trägerraketen, den Satellitenanwendungen und der bemannten Raumfahrt bereits erreicht worden sind, UNTER WÜRDIGUNG der bereits erzielten Fortschritte bei der Zusammenarbeit zwischen einer Reihe verschiedener Akteure des europäischen Weltraumsektors, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation, nachstehend "EWO" genannt, der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, der einzelstaatlichen Raumfahrtagenturen, der Industrie, der Forschergemeinschaft und der Betreiber und der mit diesen Fortschritten bei der Zusammenarbeit zusammenhängenden Nutzeffekte für die europäischen Nutzer und die europäische Industrie, IN DEM BEWUSSTSEIN, daß eine solche Zusammenarbeit begründet wäre durch die Komplementarität der Interessen der EWO (die insbesondere für die Ausarbeitung und Durchführung einer langfristigen europäischen Weltraumpolitik, von Tätigkeiten und Programmen im Raumfahrtbereich und einer ihrem Programm angemessenen industriepolitischen Strategie zuständig ist) und der Interessen der Gemeinschaft (die in rechts-, wirtschafts- und sozialpolitischer Hinsicht über Befugnisse verfügt, die sich auf die Regelungen für raumfahrtbezogene Märkte auswirken), und zwar hinsichtlich der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Umwelt, Verkehr und Informationsgesellschaft, für deren Durchführung der Einsatz raumgestützter Systeme von Nutzen sein wird, IN DER ERWAEGUNG, daß diese Zusammenarbeit einen Beitrag dazu leisten kann, die europäische Industrie zu Investitionen in Raumfahrtvorhaben zu ermutigen, die einen kommerziellen Nutzen versprechen, NACH KENNTNISNAHME der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Raumfahrt und der diesbezüglichen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13.

Januar 1998 (1), der Initiative der Kommission zur Ausarbeitung konkreter Aktionspläne in bestimmten Weltraumsektoren und der einschlägigen Schlußfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 22. September 1997, 27. Juni 1997 und 17. März 1998, IN ANBETRACHT des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 31/98 des Rates (2) zu dem Fünften Rahmenprogramm, das die Koordinierung der weltraumtechnologiebezogenen Anwendungen im Rahmen spezifischer Programme vorsieht, UNTER VERWEIS auf die fruchtbare Zusammenarbeit, die sich über die Jahre hin zwischen der EWO und der Gemeinschaft entwickelt hat, IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Europa einer gemeinsamen Vision und eines Bezugsrahmens bedarf, auf dessen Grundlage die verschiedenen vorstehend genannten Akteure des Raumfahrtsektors ihre Maßnahmen koordinieren können, IN KENNTNIS des Umstands, daß die für weltraumbezogene Tätigkeiten zuständigen Minister der EWO-Mitgliedstaaten am 23.

Juni 1998 anläßlich der Feierlichkeiten zum 25. Jahrestag der Europäischen Weltraumkonferenz von 1973 hervorheben werden, wie wichtig ein verstärktes Zusammenwirken der EWO und der Gemeinschaft ist - 1. IST SICH DARIN EINIG, daß das Zusammenwirken der Gemeinschaft und der EWO und die Komplementarität ihrer Tätigkeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten weiter verstärkt werden müssen, um so die Effizienz der staatlichen Investitionen in Raumfahrtsysteme und -technologien für die Nutzer, die Industrie und die europäische Politik in den betroffenen Bereichen zu erhöhen; 2. BETONT, daß das obengenannte Ziel aktiv verfolgt werden wird, insbesondere in den Anwendungsbereichen, die aus den Raumfahrttechnologien und -systemen Nutzen ziehen und zu denen die Kommission einen Aktionsplan vorgelegt hat oder vorzulegen beabsichtigt, d. h. den Bereichen Telekommunikation, Navigation und Erdbeobachtung;

3. KOMMT ÜBEREIN, in diesen Bereichen in weitestmöglichem Maß die Interessen der Staaten zu berücksichtigen, die Mitglieder der EWO, aber nicht der Gemeinschaft sind, und die EWO zu ersuchen, im Gegenzug die Interessen der Staaten, die Mitglieder der Gemeinschaft, aber nicht der EWO sind, zu berücksichtigen und alle Anstrengungen zu unternehmen, damit diese Staaten gegenüber den Staaten, die Mitglied beider Organisationen sind, nicht benachteiligt werden; 4. FORDERT DIE KOMMISSION AUF, in bezug auf die vorstehend genannten Raumfahrtanwendungen die EWO an der Festlegung, Überarbeitung und Durchführung der Aktionspläne und an ihrem Dialog mit den übrigen Akteuren des Weltraumsektors zu beteiligen, damit die Tätigkeiten der EWO und der Gemeinschaft bestmöglich zur Verwirklichung der Ziele aller Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Raumfahrt beitragen;

5. ERMUTIGT die Kommission, mit der Durchführung praktischer Maßnahmen zur Förderung von Synergieeffekten zwischen den Tätigkeiten der EWO und der Gemeinschaft unter Vermeidung unnötiger Überschneidungen und mit Schwerpunkt auf den vorstehend genannten besonderen Anwendungsbereichen zu beginnen; 6. FORDERT die Kommission AUF, geeignete Initiativen zu ergreifen, damit der Rat die erforderlichen Beschlüsse fassen kann. (1) ABl. C 34 vom 2.2.1998, S. 27. (2) ABl. C 178 vom 10.6.1998, S. 49.

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