Der Europäische Bürgerbeauftragte - Jahresbericht 1997 Amtsblatt Nr. C 380 vom 07/12/1998 S. 0001 - 0162 JAHRESBERICHT 1997 (98/C 380/01) Straßburg, 20. April 1998 HERRN JOSÉ MARÍA GIL-ROBLES GIL DELGADO Präsident des Europäischen Parlaments rue Wiertz B - 1047 Brüssel Sehr geehrter Herr Präsident, gemäß Artikel 138e Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten lege ich hiermit meinen Bericht für das Jahr 1997 vor.
Jacob SÖDERMAN Bürgerbeauftragter der Europäischen Union >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1. VORWORT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Dies ist der dritte Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten, jedoch erst der zweite, der ein volles Tätigkeitsjahr abdeckt. Das Büro befindet sich nach wie vor in einem relativ frühen Stadium seiner Entwicklung, aber bereits 1997 gelang es uns, mehr Untersuchungen aus eigener Initiative einzuleiten, mehr Fälle mit begründeten Entscheidungen abzuschließen und mehr positive Ergebnisse für Beschwerdeführer zu erzielen. Drei einvernehmliche Lösungen wurden mit Erfolg vorgeschlagen, und der erste Sonderbericht wurde dem Europäischen Parlament vorgelegt.
Im Laufe dieses Jahres war es ferner möglich, das Hauptbüro in Straßburg mit einem kleinen Festakt einzuweihen und eine Außenstelle in Brüssel zu eröffnen. Die Durchführungsbestimmungen wurden vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 14 des Statuts des Bürgerbeauftragten verabschiedet, und ein Netzwerk von Verbindungsbeamten zu den Büros der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Stellen in Mitgliedstaaten wurde errichtet. UNTERRICHTUNG DER BÜRGER ÜBER DAS BESCHWERDERECHT Seit der Aufnahme meiner Tätigkeit als Europäischer Bürgerbeauftragter am 1. September 1995 habe ich einen beträchtlichen Teil meiner Zeit darauf verwendet, die europäischen Bürger über ihr Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten, die Situationen, in denen es angemessen ist, eine Beschwerde einzureichen, und über die Art und Weise, wie dies zu tun ist, zu informieren.
Zur Förderung des Kenntnisstandes der Bürger habe ich regelmäßig mit den Büros der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Stellen, den Informationsbüros des Europäischen Parlaments und den Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten in Kontakt gestanden und mit ihnen zusammengearbeitet. Allen diesen Stellen liegt unser Informationsmaterial vor, auch das fakultative Standardformular, auf dem eine Beschwerde formuliert werden kann. Sie haben sich stets als sehr kooperativ erwiesen. Um den Bürgern eine raschere und wirksamere Information zu bieten, haben wird im Internet an das Europäische Parlament einen Eintrag angeschlossen, wo wir allgemeine Informationen über das Beschwerderecht und unsere Tätigkeiten erteilen.
Wir haben auch Informationen an die europäische Presse weitergegeben über Beschlüsse oder Initiativen von allgemeinem Interesse und die Arbeit des Bürgerbeauftragten in einer Reihe von Handelsblättern vorgestellt. Ich habe auch die Mitgliedstaaten besucht, um die Arbeit des Bürgerbeauftragten besser bekanntzumachen. Nur einem Mitgliedstaat, Portugal, habe ich noch keinen Besuch abgestattet. Meine Reise dorthin ist für April 1998 geplant und wird in Zusammenarbeit mit dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Lissabon und dem Büro des nationalen portugiesischen Bürgerbeauftragten organisiert.
Die statistischen Angaben über die Zahl der Beschwerden im Verhältnis zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats geben einen groben Überblick darüber, wie die Informationskampagne aufgenommen wurde (siehe Anhang A). Da gibt es einige bedeutsame Unterschiede. Wenn wir Belgien, Luxemburg und Finnland außer acht lassen, für die es jeweils individuelle Gründe gibt, scheint von den kleineren Ländern Irland gut unterrichtet zu sein, wogegen weniger Beschwerden aus Österreich und Schweden eingegangen sind. Bezüglich der großen Länder war die Informationskampagne in Spanien und Frankreich erfolgreich und in Deutschland und in Italien weniger erfolgreich.
Generell gingen beim Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahre 1997 1 181 neue Beschwerden ein. Dies bedeutet eine Zunahme von 40 % gegenüber der im Jahre 1996 insgesamt eingegangenen 842 neuen Beschwerden. Die Zahl der zulässigen Beschwerden ist ebenfalls angestiegen, allerdings eindeutig geringer. Im Bereich der Information bleibt nach wie vor viel zu tun. Ich gehe davon aus, daß das Europäische Parlament und der Petitionsausschuß dieselben Probleme bei der Förderung der Kenntnisse über das Petitionsrecht haben. Der Unterschied besteht darin, daß ich mich mit meinem relativ beschränkten Mandat, das sich auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe bezieht, darauf konzentrieren muß, die Menschen zu erreichen, die einen echten Grund zur Beschwerde über die europäische Verwaltung haben, und nicht eine allgemeine Kampagne zu starten.
Im Jahre 1998 wird die Informationskampagne des Bürgerbeauftragten auf Bürger und Stellen gerichtet sein, die mit der Verwaltung der Europäischen Gemeinschaft zu tun haben. Die Bemühungen werden stärker auf die Nutzung der Möglichkeiten des Internets gerichtet sein, um sowohl direkt mit den Bürgern zu kommunizieren als auch die Informationsbüros und Organisationen auf europäischer Ebene mit Wissen über das Beschwerderecht beim Bürgerbeauftragten zu versorgen. Es scheint ferner wichtig zu sein, in den Mitgliedstaaten, die dezentralisierter strukturiert sind, sich mehr auf die regionale Ebene zu konzentrieren.
Diese Informationstätigkeit könnte auch Informationen über das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament beinhalten. INITIATIVEN BEZÜGLICH DER TRANSPARENZ Artikel 138e des Vertrags schafft für den Bürgerbeauftragten die Möglichkeit, aus eigener Initiative sowie als Reaktion auf Beschwerden Untersuchungen durchzuführen. Innerhalb der Grenzen meines Mandats habe ich die Befugnis der Eigeninitiative dafür verwendet, die Transparenz in der Union zu fördern, indem ich drei Untersuchungen zu Themen eingeleitet habe, bei denen eine Reihe von Beschwerden auf eine allgemeinere Unzufriedenheit auf seiten der Bürger hindeuteten.
Die Untersuchung aus eigener Initiative betreffend die Verfahren der Europäischen Kommission bei der Behandlung von Beschwerden von Bürgern über Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten wurde 1997 eingeleitet und abgeschlossen und wird in diesem Bericht dargelegt (siehe Kapitel 3). Die Untersuchung aus eigener Initiative wurde vom Parlament in seiner Entschließung zum 14. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts begrüßt (Berichterstatterin Astrid THORS). Eine weitere Untersuchung aus eigener Initiative, die mehr Transparenz schaffen soll, betrifft die Verfahren der Gemeinschaftsinstitutionen für die Einstellung von Personal.
Diese Untersuchung wurde im November 1997 eingeleitet und dauert an. Schließlich ist seit Juni 1996 die Untersuchung aus eigener Initiative über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Gange. Am 20. Dezember 1996 richtete ich Entwürfe von Empfehlungen an 14 Gemeinschaftsinstitutionen und -organe, daß sie Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden und diese der Öffentlichkeit leicht verfügbar machen sollten. Diese Empfehlungen sowie die Gründe dafür wurden im Jahresbericht 1996 ausführlich dargelegt. Die Antworten der betroffenen Institutionen und Organe auf die Empfehlungen sind Gegenstand eines Sonderberichts des Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament, den ich Präsident Gil-Robles am 15.
Dezember 1997 vorlegte. Da dies der erste Sonderbericht gemäß dem Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten überhaupt ist, habe ich vorgeschlagen, ihn nach demselben Verfahren wie den Jahresbericht zu behandeln. Um eine kohärente und wirksame Reaktion auf die Arbeit des Bürgerbeauftragten zu gewährleisten, wäre es von äußerster Wichtigkeit, daß sich der für die Beziehungen zum Bürgerbeauftragten zuständige Ausschuß des Europäischen Parlaments auch mit sämtlichen Berichten, die der Bürgerbeauftragte dem Parlament gemäß dem Statut vorlegt, befaßt. Wenn für einen speziellen Bericht besonderes Fachwissen erforderlich ist, könnte dies auf angemessene Weise erlangt werden, z.B. in Form einer Stellungnahme von einem anderen Ausschuß.
Um Verwirrung zu vermeiden, könnte es hilfreich sein, daß das Parlament eine Klärung seiner Geschäftsordnung in Betracht zieht, um festzulegen, wie die Jahres- und Sonderberichte des Bürgerbeauftragten behandelt werden. ERGEBNISSE DER ARBEIT In jedem Jahr der Tätigkeit des Büros des Bürgerbeauftragten sind bisher stets mehr positive Ergebnisse für die Bürger erzielt worden. In diesem Jahr hat die Zahl der von den Institutionen geregelten Fälle zugenommen und wurden die ersten einvernehmlichen Lösungen erzielt. Im kommenden Jahr muß noch in dieser Richtung viel mehr erreicht werden, bevor die Ergebnisse als zufriedenstellend betrachtet werden können.
Die Außenstelle in Brüssel wird die Erledigung von zeitaufwendigen Tätigkeiten in Form der Prüfung und Sichtung von Dokumenten und der Aushandlung von einvernehmlichen Lösungen erleichtern. Die Verabschiedung und Veröffentlichung eines Verhaltenskodexes über gute Verwaltungspraxis würde sicherlich die Qualität der Verwaltungspraktiken der Institutionen steigern und ihre Beziehungen zu den europäischen Bürgern verbessern. Obwohl es dem Büro gelang, rasch über die Zulässigkeit neuer Beschwerden zu beschließen und erforderlichenfalls die Beschwerdeführer an andere Stellen zu verweisen, an die die Beschwerde gerichtet werden könnte, und obwohl es mehr zulässige Fälle bearbeiten und mehr Untersuchungen aus eigener Initiative einleiten konnte, hat sich ein kleiner Rückstand bei der Bearbeitung einiger zulässiger Beschwerden ergeben.
Das Ziel sollte darin bestehen, die erforderlichen Untersuchungen zu einer Beschwerde und die Unterrichtung der Bürger über das Ergebnis binnen eines Jahres zu erledigen, sofern nicht besondere Umstände eine längere Untersuchung erfordern. Ende 1997 lagen noch ca. 30 Fälle vor, bei denen dies nicht erreicht wurde, zum Teil weil in der Anfangsphase mehr Verwaltungsarbeit als erwartet anfiel, aber auch weil ein objektiver Bedarf an mehr Personal vorliegt. Der höhere Personalbedarf wird auch unterstrichen durch die neuen Verantwortlichkeiten, die der Vertrag von Amsterdam für den Europäischen Bürgerbeauftragten bedeutet.
Ich hoffe, daß dies im Haushaltsverfahren für die Jahre 1999 und 2000 angemessen Berücksichtigung finden wird. In seiner Entschließung zum Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1996 bekundete das Europäische Parlament die Notwendigkeit, den Begriff "Mißstand" zu definieren. Ich stellte mich dieser Verpflichtung, und eine Definition, die der Erfahrung der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlicher Stellen in den Mitgliedstaaten Rechnung trägt, ist in Kapitel 2 dieses Jahresberichts enthalten. Die kooperative und positive Atmosphäre, die ich in den früheren Jahresberichten erwähnt habe, war auch im Jahre 1997 gegeben, und ich hoffe, daß eine aufgeschlossenere und humanere europäische Verwaltung den europäischen Bürgern zugute kommen wird.
Jacob SÖDERMAN 2. BESCHWERDEN AN DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die wichtigste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist die Prüfung von Mißständen bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane und -institutionen. Über mögliche Mißstände erfährt der Bürgerbeauftragte hauptsächlich durch Beschwerden der europäischen Bürger. Er hat ferner auch die Möglichkeit, in Eigeninitiative Untersuchungen durchzuführen. Jeder europäische Bürger oder Bürger aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat leben, können Beschwerden an den Bürgerbeauftragten richten. Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Stellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union können ebenfalls Beschwerden einreichen.
Diese können entweder direkt an den Bürgerbeauftragten oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments eingereicht werden. Beschwerden an den Bürgerbeauftragten werden öffentlich behandelt, sofern der Beschwerdeführer nicht Vertraulichkeit beantragt. Es ist wichtig, daß der Bürgerbeauftragte so offen und transparent wie möglich arbeitet, damit einerseits die europäischen Bürger dessen Arbeit verfolgen und begreifen können und andererseits ein gutes Beispiel gegeben wird. Im Jahre 1997 befaßte sich der Bürgerbeauftragte mit 1 412 Fällen. Bei 1 181 dieser Fälle handelte es sich um 1997 eingegangene neue Beschwerden.
1 067 dieser Beschwerden wurden direkt von Einzelpersonen, 57 von Vereinigungen und 38 von Unternehmen eingereicht. 17 Beschwerden wurden durch Mitglieder des Europäischen Parlaments übermittelt. 227 Fälle waren Überhang aus dem Jahr 1996. Der Bürgerbeauftragte leitete ferner 4 Untersuchungen aus eigener Initiative ein. Wie erstmals im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 erwähnt, gibt es eine Übereinkunft zwischen dem Petitionsausschuß und dem Bürgerbeauftragten betreffend die gegenseitige Überweisung von Beschwerden und Petitionen in entsprechenden Fällen. Im Jahre 1997 wurden zwei Petitionen mit Zustimmung der Petenten an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet, um als Beschwerden behandelt zu werden.
13 Beschwerden wurden mit Zustimmung der Beschwerdeführer an das Europäische Parlament weitergeleitet, um als Petitionen behandelt zu werden. Ferner schlug der Bürgerbeauftragte in 86 Fällen den Beschwerdeführern vor, beim Europäischen Parlament eine Petition einzureichen (siehe Anhang A statistische Angaben). 2.1. DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten wird ausgeübt im Einklang mit Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gemäß dem Statut des Bürgerbeauftragten (1). Artikel 14 des Statuts sieht vor, daß der Bürgerbeauftragte die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß erläßt.
In Anbetracht der noch begrenzten Erfahrungen mit diesem Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten wurden zunächst am 4. September 1996 Durchführungsbestimmungen auf allgemein richtungweisender und vorläufiger Basis erlassen. Der Bürgerbeauftragte hat den Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und den Ausschuß für Geschäftsordnung davon unterrichtet, daß er zunächst nur allgemein richtungweisende und vorläufige Durchführungsbestimmungen erlassen hat und daß formelle und langfristig geltende Durchführungsbestimmungen im Laufe des Jahres 1997 verabschiedet werden. Am 16. Oktober 1997 verabschiedete der Bürgerbeauftragte formelle und beständige Durchführungsbestimmungen, die am 1.
Januar 1998 in Kraft traten. Der Petitionsausschuß und der Ausschuß für Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments wurden über die Verabschiedung der endgültigen Bestimmungen unterrichtet. Der Wortlaut der Durchführungsbestimmungen wurde in allen Amtssprachen auf der Homepage des Bürgerbeauftragten veröffentlicht (http://www.euro-ombudsman-eu.int). Der Text ist ferner im Büro des Bürgerbeauftragten erhältlich. Ein Vermerk mit Einzelheiten über die Verabschiedung und Veröffentlichung der Durchführungsbestimmungen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Die Durchführungsbestimmungen betreffen die interne Funktion des Büros des Bürgerbeauftragten. Damit sie jedoch als Dokument auch von den Bürgern verstanden und verwendet werden können, beinhalten sie ebenfalls bestimmtes Material über andere Institutionen und Organe, das bereits im Statut des Bürgerbeauftragten enthalten ist. Artikel 13 der Durchführungsbestimmungen überarbeitet und konsolidiert die Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten, die im Besitz des Europäischen Bürgerbeauftragten sind. Zuvor waren die Regeln über den Zugang zu beschwerdebezogenen Unterlagen in den vorläufigen und richtungsweisenden Durchführungsbestimmungen enthalten, wogegen die Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu sonstigen Dokumenten in einem gesonderten Beschluß des Bürgerbeauftragten von 24.
März 1997 enthalten waren. Im Verlaufe des Jahres 1997 schlug der Ausschuß für Geschäftsordnung des Parlaments Änderungen zur Artikel 161 der Geschäftsordnung (Berichterstatter Herr Brian CROWLEY) vor. Der Bürgerbeauftragte nahm am 24. September an einer Ausschußsitzung teil, in der die vorgeschlagenen Änderungen erörtert wurden. Der vom Ausschuß in seiner Sitzung vom 4. November 1997 einstimmig angenommene Bericht über die Änderung von Artikel 161 der Geschäftsordnung des Parlaments wurde 1997 nicht auf die Tagesordnung einer Plenartagung des Parlaments gesetzt. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments enthält keine spezifische Bestimmungen darüber, wie das Parlament den Jahresbericht sowie Sonderberichte des Europäischen Bürgerbeauftragten zu bearbeiten hat.
Wenn der Eindruck besteht, daß solche Bestimmungen erforderlich sind, ist der Bürgerbeauftragte bereit, die Vorlage eines diesbezüglichen Vorschlags gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Geschäftsordnung in Erwägung zu ziehen. 2.2. BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN Jede an den Bürgerbeauftragten übermittelte Beschwerde wird registriert und ihr Eingang bestätigt. Im Bestätigungsschreiben wird der Beschwerdeführer über das Verfahren der Prüfung seiner Beschwerde unterrichtet. Außerdem werden Name und Telefonnummer des juristischen Sachbearbeiters mitgeteilt, der die Beschwerde bearbeitet. Sodann wird geprüft, ob die Beschwerde in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt.
2.2.1. DAS MANDAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Durch das in Artikel 138e des EG-Vertrags verankerte Mandat ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden eines jeden Bürgers der Union oder jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen. Eine Beschwerde fällt daher nicht in seinen Tätigkeitsbereich, wenn 1) der Beschwerdeführer nicht befugt ist, eine Beschwerde einzureichen;
2) die Beschwerde nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine gemeinschaftliche Einrichtung gerichtet ist; 3) die Beschwerde gegen den Gerichtshof und das Gericht erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse gerichtet ist oder 4) die Beschwerde keinen etwaigen Mißstand betrifft. Wer ist befugt eine Beschwerde einzureichen? Ein in den Vereinigten Staaten wohnhafter türkischer Staatsangehöriger reichte beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Handhabung des Antrags der Türkei auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union durch die Europäische Kommission ein. Da die Beschwerde von einer Einzelperson kam, die weder Bürger der Union ist noch einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat, betraf sie nicht den Tätigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.
Der Bürgerbeauftragte riet dem Beschwerdeführer, sich in dieser Angelegenheit direkt an das hierfür zuständige Kommissionsmitglied zu wenden, und teilte ihm die Anschrift, an die er das Schreiben richten könnte, mit. (1017/97/OV) Von einer Anschrift in Marokko aus beschwerte sich ein marokkanischer Staatsbürger schriftlich beim Bürgerbeauftragten darüber, daß er ohne Gerichtstermin nach dem Entzug seiner Aufenthaltsgenehmigung durch den Präfekten von Paris aus Frankreich ausgewiesen wurde. Da die Beschwerde von einer Einzelperson kam, die weder Bürger der Union ist noch einen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Union hat, betraf sie nicht den Tätigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten.
Der Bürgerbeauftrage unterrichtete den Beschwerdeführer in allgemeinen Zügen über die Bedingungen, unter denen ein Fall von der Europäischen Menschenrechtskommission bearbeitet werden könnte. Anmerkung: Selbst wenn der Beschwerdeführer sich noch in Frankreich aufgehalten hätte, wäre die Beschwerde nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten gefallen, da sie nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet war. (978/97/XD) Beispiele für Beschwerden, die nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet sind Ein Staatsbürger des Vereinigten Königreichs bewarb sich bei einem Unternehmens-Innovationszentrum (Business Innovation Centre) um Unterstützung für eine geplante Unternehmensgründung.
Er beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten darüber, daß sein Antrag aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung durch das Zentrum gescheitert sei. Das Business Innnovation Centre, gegen das die Beschwerde gerichtet war, ist Teil des European Business and Innovation Network, dem verschiedene Unternehmenszentren innerhalb der Gemeinschaft angeschlossen sind. Die Gemeinschaft unterstützt die Errichtung und den Ausbau dieser Zentren sowohl finanziell als auch mit technischem Beistand. Die Zentren selbst jedoch beruhen auf öffentlichen und privaten Partnerschaften zwischen Einrichtungen wie Kommunalbehörden, Handelskammern, Berufsverbänden, Gewerkschaften, Finanzinstitutionen, Universitäten, Forschungszentren, Unternehmen und ähnlichen kommunalen Interessenverbänden.
Die Kommission ist in ihren Verwaltungsorganen nicht vertreten. Der Bürgerbeauftragte unterrichtete den Beschwerdeführer daher darüber, daß Unternehmenszentren im europäischen Unternehmens- und Innovationsnetz keine Gemeinschaftsinstitutionen oder Organe sind. (Beschwerde 947/97/HMA) Eine frühere Mitarbeiterin des Europäischen Molekularbiologischen Labors beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über das Labor. Die Beschwerdeführerin behauptete, sie sei mißhandelt und belästigt und aufgrund mangelnder Sicherheitsmaßnahmen am Arbeitsplatz verletzt worden. Das Labor war im Rahmen der Europäischen Molekularbiologiekonferenz, der derzeit 16 Staaten angehören, errichtet worden.
Die Vereinbarung über die Errichtung des Labors wurde zunächst im Jahre 1973 von 10 Staaten unterzeichnet: Österreich, Dänemark, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Israel, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich. So wurde das Labor nicht im Rahmen der Gemeinschaftsverträge oder eines von den Institutionen der Gemeinschaften verabschiedeten Akts errichtet, ebensowenig wird seine Finanzierung durch die Gemeinschaften gesichert. Der Bürgerbeauftragte unterrichtete die Beschwerdeführerin daher darüber, daß das Labor keine Gemeinschaftsinstitution oder kein Gemeinschaftsorgan ist.
(Beschwerde 374/15.01.96/MV/UK/PD) Ein Beamter der Europäischen Kommission beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über die Europaschule in Woluwe in Brüssel. Die Beschwerde betraf Beschlüsse, die vom Klassenrat und vom Disziplinarrat der Schule bezüglich seines Sohnes getroffen wurden. Der Beschwerdeführer behauptete, es bestehe weder für den Schüler noch für die Eltern ein Verteidigungsrecht. Er kritisierte ferner das Beschwerdesystem der europäischen Schule und behauptete, es sei unfair, daß Einsprüche gegen einen Beschluß des Klassenrates auch von diesem bearbeitet werden. Der Bürgerbeauftragte beschloß, daß die Beschwerde nicht seinen Tätigkeitsbereich betraf, da sie nicht gegen eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan gerichtet war.
Obwohl die Kommission eine gewisse allgemeine Zuständigkeit besitzt, da sie im Verwaltungsrat der Schulen vertreten ist und einen Großteil des Haushalts bestreitet, kann sie nicht für Angelegenheiten der internen Verwaltung verantwortlich gemacht werden. (Beschwerde 989/97/OV) Im Zusammenhang mit sechs Beschwerden gegen den Rat, die der britische Journalist Tony BUNYAN im Namen der Nichtregierungsorganisation "Statewatch" im November und Dezember 1996 einreichte, ergab sich eine weitere Frage betreffend den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten. Die Beschwerden betrafen die Reaktionen des Rates auf Anträge von Herrn BUNYAN auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen des "dritten Pfeilers".
("Dritter Pfeiler" ist eine inoffizielle Bezeichnung für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Innere Angelegenheiten gemäß Titel 6 des Vertrags über die Europäische Union). Nach Feststellung, daß die sechs Beschwerden den Tätigkeitsbereich betreffen, zulässig sind und Gründe für eine Untersuchung vorhanden waren, leitete der Bürgerbeauftragte sie im Januar 1997 an den Rat weiter. Im März 1997 übermittelte der Rat eine Antwort, in der die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten für die Bearbeitung der Beschwerden in Frage gestellt wurde. Am 15. April 1997 bestätigte der Bürgerbeauftragte dem Rat gegenüber schriftlich seine ursprüngliche Entscheidung, daß die Beschwerden in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, und ersuchte den Rat erneut um Stellungnahme zum Inhalt der Beschwerden.
Am 20. Juni 1997 kam der Rat dem Ersuchen des Bürgerbeauftragten nach (2). Das Argument des Rates, der Bürgerbeauftragte sei nicht befugt, sich mit den Beschwerden von Herrn Bunyan zu befassen, beruhte anscheinend auf zwei Thesen: 1) Die Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten umfaßt nicht Maßnahmen, die der Rat im Rahmen des dritten Pfeilers trifft; 2) Der Gegenstand der Beschwerden betrifft Maßnahmen, die der Rat im Rahmen des dritten Pfeilers getroffen hat. Nach Bestätigung seines früheren Beschlusses, daß er für die Behandlung der Beschwerden zuständig sei, erklärte der Bürgerbeauftragte, die zweite der oben genannten Thesen sei falsch.
Es sei daher nicht erforderlich, daß er zur ersten These Stellung nimmt. Der Bürgerbeauftragte verwies darauf, daß die Beschwerden die Reaktion des Rates auf Anträge auf Zugang zu Dokumenten betrafen. Die Anträge seien eingereicht worden auf der Basis des Beschlusses des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (3) und seien vom Rat in angeblicher Anwendung dieses Beschlusses bearbeitet worden. Der Beschluß des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten erfolgte gemäß Artikel 151 des Vertrags zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft. Der Gerichtshof bestätigte in seinem Urteil in der Rechtssache Niederlande gegen Rat (4), daß der Beschluß Rechtswirkung gegenüber Dritten als Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts habe.
Der Beschluß wurde ausgelegt und angewandt vom Gericht erster Instanz in der Rechtssache Carvel and Guardian Newspapers gegen Rat (5). In diesem Fall ging es unter anderem um den Zugang zu Dokumenten, die sich auf die Maßnahmen des Rates im Rahmen des dritten Pfeilers bezogen. In Anbetracht der Beschränkungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs durch Artikel L des Vertrags über die Europäische Union wäre das Gericht erster Instanz nicht zur Rechtsprechung über diesen Aspekts des Carvel-Falls befugt, wenn der Zugang zu Dokumenten des Rates, die Maßnahmen im Rahmen des dritten Pfeilers betreffen, selbst eine Angelegenheit des dritten Pfeilers wäre.
Allerdings erklärte sich der Hof tatsächlich bereit, in dem Falle Recht zu sprechen. Die korrekte Auslegung und Anwendung des Ratsbeschlusses über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ist daher eine Angelegenheit des Gemeinschaftsrechts und keine Angelegenheit, die im Rahmen des dritten Pfeilers zu behandeln ist, selbst wenn die fraglichen Dokumente Maßnahmen im Rahmen des dritten Pfeilers betreffen. Die Bedeutung des Begriffs Mißstand In seiner Entschließung zum Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1996 bestärkte das Europäische Parlament den Bürgerbeauftragten darin, das ihm durch die Verträge übertragene Mandat zur Behandlung von Mißständen bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe in vollem Umfang auszuschöpfen.
In der Entschließung wurde in diesem Zusammenhang auch auf die Notwendigkeit einer klaren Definition des Begriffs Mißstand verwiesen. Der Vertrag zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft definiert den Begriff Mißstand nicht. Anläßlich der Annahme der genannten Entschließung durch das Parlament sagte der Bürgerbeauftragte daher zu, den Versuch zu unternehmen, eine genauere Definition im Jahresbericht 1997 zu unterbreiten. Im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für das Jahr 1995 wurde der Begriff Mißstand wie folgt erläutert: Selbstverständlich handelt es sich um einen Mißstand, wenn Organe oder Institutionen der Gemeinschaft nicht in Übereinstimmung mit den Verträgen und Rechtsakten der Gemeinschaft handeln, die für sie verbindlich sind, oder wenn sie die vom Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz festgelegten Rechtsvorschriften und -grundsätze nicht beachten.
Zum Beispiel muß der Europäische Bürgerbeauftragte die Bestimmung von Artikel F des Vertrages über die Europäische Union berücksichtigen, daß die Organe und Institutionen der Gemeinschaft die Grundrechte achten müssen. Viele andere Dinge können ebenfalls einen Mißstand darstellen, zum Beispiel: - Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung - Versäumnisse in der Verwaltung - Machtmißbrauch - Fahrlässigkeit - Rechtswidrige Verfahren - Verstoß gegen die Fairneß - Schlechtes Funktionieren oder Unfähigkeit - Diskriminierung - Vermeidbare Verzögerungen - Fehlen oder Verweigern von Informationen Hierbei soll es sich nicht um eine erschöpfende Liste handeln.
Die Erfahrungen nationaler Bürgerbeauftragter zeigen, daß es besser ist, keine strenge Definition davon festlegen zu wollen, was einen Mißstand darstellt. Der dehnbare Charakter dieses Begriffs ist tatsächlich einer der Punkte, in denen sich die Rolle des Bürgerbeauftragten von der eines Richters unterscheidet. Es gibt jedoch auch Grenzen dafür, was als Mißstand angesehen werden kann. Alle Beschwerden gegen Beschlüsse mit eher politischem als administrativem Charakter werden als unzulässig angesehen, so zum Beispiel Beschwerden über die politische Tätigkeit des Parlaments oder seiner Organe, wie Beschlüsse des Petitionsausschusses.
Und es ist zum Beispiel auch nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten, Rechtsakte der Gemeinschaft, wie zum Beispiel Verordnungen und Richtlinien, inhaltlich zu prüfen. Diese Erläuterung von Mißstand wurde im Bericht des Europäischen Parlaments über den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten von 1995 akzeptiert. Auf sie wurde ferner befürwortend Bezug genommen in der Sitzung der europäischen nationalen Bürgerbeauftragten im September 1997. Um neben der genannten Erläuterung eine Definition zu geben, wurden die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Stellen gebeten, den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Bedeutung des Begriffs Mißstand in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zu informieren.
Aus den eingegangenen Antworten ist zu entnehmen, daß der Grundbegriff wie folgt definiert werden kann: Ein Mißstand ergibt sich, wenn eine öffentliche Einrichtung nicht im Einklang mit für sie verbindlichen Regeln oder Grundsätzen handelt. Zu dieser Definition sind zwei Anmerkungen erforderlich. Zunächst ist das Mandat einiger Bürgerbeauftragter ausdrücklich durch das nationale Gesetz, mit dem diese Funktion eingeführt wird, begrenzt. Zum Beispiel sieht das Gesetz über die Schaffung des Amtes des britischen Parliamentary Commissioner for Administration vor, daß er in der Regel keine Beschwerden untersucht, bei denen juristische Schritte denkbar sind (6).
Natürlich beschränkt der betroffene Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen über angebliche Mißstände entsprechend. Solche Einschränkungen sind jedoch nicht Teil der üblichen Bedeutung des Begriffs "Mißstand", ansonsten wäre es unnötig, sie ausdrücklich zu erwähnen. So ist z. B. dem Büro des dänischen Ombudsmanns, der als Ideengeber für die Schaffung des Amtes des Europäischen Bürgerbeauftragten diente, nichts von einer solchen Einschränkung bekannt, und die Definition des Europarats der Rolle eines Ombudsmanns beinhaltet auch die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von Verwaltungsakten (7).
Zweitens unterscheiden sich die spezifischen Regeln und Grundsätze, die für öffentliche Einrichtungen verbindlich sind, je nach dem verfassungsmäßigen, rechtlichen und administrativen Rahmen des betroffenen Landes. Ferner sind die Regeln und Grundsätze nicht statisch. Sie verändern und entwickeln sich infolge der Arbeit des Gesetzgebers, der Gerichte, des Bürgerbeauftragten und der Verwaltung selbst. Es könnte daher hilfreich sein, einige Bemerkungen über die Regeln und Grundsätze, die im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft verbindlich sind, hinzuzufügen. Die Rechtsstaatlichkeit Der Ausgangspunkt für die Arbeit sämtlicher Institutionen und Organe, die durch oder im Rahmen der Verträge der Europäischen Union geschaffen wurden, ist das Recht.
Wie der Gerichtshof häufig unterstrichen hat, ist die Europäische Gemeinschaft eine Rechtsgemeinschaft. Daher muß die erste und wichtigste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten bei Untersuchungen darüber, ob Gemeinschaftsinstitutionen oder Gemeinschaftsorgane im Einklang mit den für sie verbindlichen Regeln und Grundsätzen gehandelt haben, die Feststellung sein, ob die betreffende Einrichtung rechtmäßig gehandelt hat. Bei dieser Aufgabe trägt der Bürgerbeauftragte stets der Tatsache Rechnung, daß, wie im Jahresbericht für 1995 erklärt, die höchste Autorität bezüglich der Bedeutung und Auslegung des Gemeinschaftsrechts der Gerichtshof ist.
Ferner kann der Bürgerbeauftragte laut Artikel 138e des EG-Vertrags keine Untersuchungen durchführen, wenn der Sachverhalt Gegenstand von Gerichtsverfahren war oder ist. Einige Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten werfen Fragen des nationalen Rechts auf. Insbesondere wenn eine Beschwerde eine bestehende Vertragsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und einer Gemeinschaftsinstitution betrifft, unterliegt der Vertrag den Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts. In vielen Mitgliedstaaten befaßt sich der Bürgerbeauftragte nicht mit Vertragsstreitigkeiten, entweder aufgrund der allgemeinen Merkmale solcher Verträge gemäß nationalem Recht oder weil das Gesetz über die Aufgaben des Bürgerbeauftragten Vertragsangelegenheiten ausdrücklich ausklammert.
Wie im Jahresbericht von 1995 erwähnt, gehört es zu den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten, die Zahl der Prozesse durch die Förderung gütlicher Lösungen und durch Empfehlungen, die gerichtliche Schritte vermeiden, abbauen zu helfen. Der Europäische Bürgerbeauftragte befaßt sich daher tatsächlich mit Beschwerden über Mißstände, die sich aus Vertragsbeziehungen ergeben. Allerdings geht es ihm nicht darum, festzustellen, ob eine der Parteien einen Vertragsbruch begangen hat. Diese Frage könnte nur durch ein in der Sache zuständiges Gericht geklärt werden, das die Möglichkeit hätte, die Argumente der betroffenen Parteien über das einschlägige nationale Recht zu hören und widersprüchliche Aussagen über umstrittene Fakten zu bewerten.
Eine öffentliche, in einen Vertragsstreit mit einer privaten Partei verwickelte Einrichtung sollte jedoch als Sache der ordnungsgemäßen Verwaltung stets in der Lage sein, dem Bürgerbeauftragten eine umfassende Schilderung der Rechtsgrundlage ihrer Maßnahmen zur Verfügung zu stellen und die Gründe zu nennen, warum ihres Erachtens ihre Ansicht über die Vertragsposition gerechtfertigt ist. Regeln und Grundsätze der guten Verwaltungspraxis Was in der Praxis eine gute oder schlechte Verwaltung bedeutet, wird in der Regel von Fall zu Fall festgestellt und konkretisiert. Diese Frage kann auch durch die Verabschiedung eines Gesetzes oder eines Verhaltenskodexes über die gute Verwaltungspraxis geklärt werden, wie dies in vielen Mitgliedstaaten geschehen ist.
Eine bedeutsame Initiative wurde eingeleitet von Roy PERRY, MdEP, Berichterstatter für den Petitionsausschuß über dessen Tätigkeiten im Jahr 1996-1997 (8), der für Gemeinschaftsinstitutionen und -organe einen Kodex für gute Verwaltungspraxis gefordert hat. Der Generalsekretär der Europäischen Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten in einer Sitzung am 21. Oktober 1997 in Straßburg mit, daß die Kommission mit der Ausarbeitung eines solchen Kodexes für ihre Beamten begonnen habe. Diese Initiativen sollten sehr begrüßt werden. Ein veröffentlichter Kodex der guten Verwaltungspraxis würde den Beamten eine Information darüber bieten, welche Dienste sie leisten sollten, und den Bürgern, was sie erwarten können.
Er würde daher sowohl die Qualität der Verwaltungstätigkeit als auch die Beziehungen zu den Bürgern verbessern. Das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten war daher an der Vorbereitungsarbeit des Generalsekretärs der Kommission in der Form beteiligt, daß es Informationen und Beispiele aus der Erfahrung der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt und Kommentare zu den in den ersten Phasen der Ausarbeitung angewandten Grundsätzen abgegeben hat. Vor allem hat der Bürgerbeauftragte dem Generalsekretär Kopien des dänischen Gesetzes über die öffentliche Verwaltung aus dem Jahre 1985 und des finnischen Gesetzes über Verwaltunsgverfahren aus dem Jahre 1982 übermittelt, die beide ausführliche Bestimmungen über Verfahrensfragen enthalten, auch Begründungen für Beschlüsse, das Recht auf Anhörung und die Informationspflicht über mögliche Rechtsmittel.
Der Bürgerbeauftragte hat dem Generalsekretär ferner Kopien des portugiesischen Kodexes für Verwaltungsverfahren aus dem Jahre 1991, des jüngsten französischen Gesetzentwurfs über die Beziehungen zwischen der Verwaltung und der Öffentlichkeit übermittelt, der Bestimmungen über die Eingangsbestätigung, die Verpflichtung zur Übermittlung von Schriftverkehr an die zuständigen Dienststellen, Fristen für Beantwortung und das Recht auf Einreichung schriftlicher und mündlicher Bemerkungen vor einem Beschluß enthält; ferner hat er eine Aufstellung der Grundsätze der britischen "Citizen's Charter" übermittelt, Checklisten der guten Verwaltungspraxis, die die Ombudsleute aus Irland und Hongkong erstellt haben, sowie sonstiges zweckdienliches Material.
Die Grenzen eines Mißstandes Zum Abschluß dieses Berichtsteils könnte es von Hilfe sein, die Grenzen des Mißstands im Verhältnis zu der Ausübung von administrativen Ermessensbefugnissen und zweitens zur politischen Arbeit des Parlaments zu klären. Eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Gemeinschaftsorgan mag bei der Durchführung der ihm oder ihr durch die Verträge übertragenen Verwaltungsaufgaben die rechtliche Befugnis haben, zwischen zwei oder mehreren möglichen Vorgehensweisen zu wählen. So kann z.B. die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung gemäß dem EG-Vertrag nicht nachgekommen ist, nach Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte die Angelegenheit gemäß Artikel 169 des Vertrags vor den Gerichtshof bringen.
Dies ist eine Ermessensbefugnis, und die Kommission kann daher nicht gezwungen werden, einen Verstoß vor den Gerichtshof zu bringen. Der Bürgerbeauftragte beabsichtigt nicht, administrative Ermessensentscheidungen in Frage zu stellen, sofern die betroffene Institution oder das Organ im Rahmen der Grenzen ihrer/seiner Rechtshoheit gehandelt hat. Allgemeine Grenzen für diese Hoheit werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs gesetzt, der z.B. verlangt, daß Verwaltungsbehörden konsequent und in gutem Glauben handeln sollten, Diskriminierungen vermeiden, sich an die Grundsätze der Proportionalität, Gleichheit und legitime Erwartungen halten und die Menschenrechte und Grundfreiheiten achten müssen (9).
Obwohl in Artikel 138e des EG-Vertrags die richterliche Tätigkeit des Gerichtshofs ausdrücklich aus dem Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten ausgeklammert wird, wird dort nichts über die politische Arbeit des Europäischen Parlaments erwähnt. Das klassische Amt des Ombudsmanns in den skandinavischen Ländern wurde jedoch eingerichtet, um die öffentliche Verwaltung im Auftrag des Parlaments zu überwachen und nicht, um die politischen Tätigkeiten des Parlaments zu überwachen. Bürgerbeauftragte in anderen Mitgliedstaaten überwachen anscheinend auch nicht die politische Arbeit ihrer jeweiligen Parlamente.
Unter Anwendung eines allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Verfassungsgrundsatzes hat der europäische Bürgerbeauftragte daher festgelegt, daß er keine Untersuchungen bezüglich der politischen Tätigkeiten des Europäischen Parlaments durchführt. Diese Frage muß in der Praxis behandelt werden, weil von Anfang an das Büro des Bürgerbeauftragten eine Reihe von Beschwerden über angebliche Mißstände bei der Bearbeitung von Petitionen durch den Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments erhalten hat. Da der Ausschuß ein politisches Organ ist, das Petitionen als politische Aufgabe des Parlaments bearbeitet, wurden diese Beschwerden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten fallend betrachtet.
2.2.2. ZULÄSSIGKEIT VON BESCHWERDEN Eine Beschwerde, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt, muß weiteren Zulässigkeitskriterien genügen, bevor der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleiten kann. Die im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien lauten: 1) Die Beschwerde muß den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen (Artikel 2 Absatz 3 des Statuts); 2) der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3);
3) die Beschwerde sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten hat, eingereicht werden (Artikel 2 Absatz 4); 4) der Beschwerde müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4); 5) bei Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreffen, müssen die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden vor Übermittlung der Beschwerde ausgeschöpft worden sein (Artikel 2 Absatz 8);
Beispiele für unzulässige Beschwerden Im Oktober 1997 reichte ein griechischer Doktor phil., ein Forscher auf dem Gebiet des Völker- und Gemeinschaftsrechts, beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Die Beschwerde ging von folgendem Sachverhalt aus: Im Jahre 1990 war er aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit von Auswahlverfahren für die Besetzung von Forscherstellen durch die juristische Fakultät der Universität "La Sapienza" in Rom und das Instituto Universitario Di Lingue Moderne in Mailand ausgeschlossen worden. Per Schreiben im März und Juni 1990 beschwerte er sich bei der Kommission darüber, daß seine Nichtzulassung einen Verstoß gegen Artikel 48 des EG-Vertrags darstelle.
Laut der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten hätte die Kommission, obwohl sie seine Schreiben im Mai und Juli 1990 beantwortete, keine zufriedenstellenden Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung getroffen. Der Bürgerbeauftragte beschloß, daß die Beschwerde unzulässig war, weil der Beschwerdeführer die Kommission seit Juli 1990, d.h. während sieben Jahren, bevor er seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichte, nicht kontaktiert hatte. Die in Artikel 2 Absatz 4 vorgeschriebene Zweijahresfrist sei damit beträchtlich überschritten worden. (Beschwerde 937/97/OV) Eine Firma beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über die Kommission im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, an der sie sich beteiligte.
Diese erfolgte nach dem eingeschränkten Verfahren und bezog sich auf die Bereitstellung von Beförderungsdiensten für Diplomaten- und sonstige Postsendungen. Laut der Beschwerde gestaltete sich der Sachverhalt wie folgt: Die Kommission forderte die Firma mit Frist 29. September 1997 zur Vorlage eines Angebots auf. Am 10. September und 24. September ersuchte die Firma um weitere Informationen und Klärung von bestimmten Aspekten der Ausschreibungsunterlagen. Am 19. und 25. September antwortete die Kommission, es sei ihr nicht möglich, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Laut dem Beschwerdeführer verfügte der frühere Vertragsinhaber, wer immer auch das war, über den Vorteil von mehr Hintergrundinformation.
Die Firma beschwerte sich daher beim Bürgerbeauftragten, den sie um Klärung der Situation bat. Obwohl der Beschwerdeführer während des Ausschreibungsverfahrens in Verbindung mit der Kommission gestanden hatte, deutete nichts darauf hin, daß die Firma der Kommission ihre Unzufriedenheit mit der Handhabung oder dem Ergebnis der Ausschreibung kundgetan hatte. Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, da entsprechende Verwaltungsschritte, wie in Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gefordert, nicht unternommen worden waren. Der beschwerdeführenden Firma wurde geraten, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen und ihre Anliegen bezüglich des Ausschreibungsverfahrens klar darzulegen.
Falls sie mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden wäre, könnte sie dann eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten richten. (1136/97/IJH) 2.2.3. GRUNDLAGE FÜR UNTERSUCHUNGEN Der Bürgerbeauftragte kann Beschwerden bearbeiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und die Zulässigkeitskriterien erfuellen. Artikel 138e des EG-Vertrags befugt ihn, Untersuchungen durchzuführen, "die er für gerechtfertigt hält". In einigen Fällen mögen keine ausreichenden Gründe für den Bürgerbeauftragten vorliegen, eine Untersuchung einzuleiten, selbst wenn die Beschwerde faktisch zulässig ist. Wenn eine Beschwerde bereits als Petition vom Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments behandelt wurde, ist der Bürgerbeauftragte in der Regel der Ansicht, daß kein Anlaß für ihn besteht, eine Untersuchung einzuleiten, sofern keine neuen Beweismittel vorliegen.
Wird in einer Beschwerde lediglich behauptet, daß ein Schreiben nicht beantwortet wurde, versucht das Büro des Bürgerbeauftragten die Angelegenheit durch informelle telefonische Nachforschungen zu regeln. Reagiert die betroffene Institution oder das Organ mit der Übersendung einer Antwort an den Beschwerdeführer rasch, so ist der Bürgerbeauftragte in der Regel der Auffassung, daß kein Anlaß mehr für ihn besteht, weitere Untersuchungen durchzuführen, so daß der Fall aus diesen Gründen abgeschlossen wird. Beispiele für Beschwerden, bei denen keine Untersuchungsgrundlage gegeben war Im Juli 1997 beschwerte sich Frau S. beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die Auskünfte, die dem Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments von zwei Kommissionsbeamten erteilt wurden, die Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend erklärten und rechtfertigten, wonach im Fall des Newbury-Bypass kein Verstoß gegen die Habitatsrichtlinie 92/43/EWG vorlag.
Da der Inhalt der Beschwerde eine Angelegenheit betraf, mit der der Petitionsausschuß bei der Prüfung von Petitionen zu dem Newbury-Bypass bereits befaßt war, war der Bürgerbeauftragte der Ansicht, daß kein Anlaß bestand, die Beschwerde zu untersuchen, und Frau S. wurde entsprechend unterrichtet. (646/97/IJH) Am 10. Februar 1997 beschwerte sich Frau V. beim Bürgerbeauftragten über die Maßnahmen der Kommission im Hinblick auf die Rinderseuche BSE. Sie behauptete, die Kommission habe die Ansichten britischer und europäischer Forscher ignoriert. Am 18. Juli 1996 hatte das Europäische Parlament gemäß Artikel 138c des EG-Vertrags zur Prüfung der BSE-Angelegenheit einen nichtständigen Untersuchungsausschuß eingesetzt.
Der Ausschuß prüfte die Zuständigkeiten der Kommission sowie die des Rates und der britischen Regierung. Der am 7. Februar 1997 (10) veröffentlichte Bericht des Untersuchungsausschusses enthielt Ergebnisse, die eine Kritik an der Kommission bedeuteten, sowie Empfehlungen für die Zukunft. In Anbetracht der Tatsache, daß die Verantwortung der Kommission im Hinblick auf BSE bereits vom nichtständigen Untersuchungsausschuß geprüft worden war, war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß für ihn kein Anlaß bestand, die Beschwerde zu untersuchen, und Frau V. wurde entsprechend unterrichtet.
(Beschwerde 143/97/JMA) 2.3. ANALYSE DER BESCHWERDEN Von den seit Aufnahme der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten registrierten 2 321 Beschwerden kamen 12,5 % aus dem Vereinigten Königreich, 14,7 % aus Deutschland, 14 % aus Spanien, 14,9 % aus Frankreich und 11 % aus Italien. Eine vollständige Analyse der geographischen Herkunft der Beschwerden ist in Anhang A, Statistische Angaben, enthalten. Im Jahre 1997 wurde die Prüfung, ob Beschwerden den Tätigkeitsbereich betreffen, die Zulässigkeitskriterien erfuellen und die Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung bieten, in 97 % der Fälle abgeschlossen.
27 % der geprüften Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten. Davon erfuellten 230 die Zulässigkeitskriterien, 34 boten jedoch offenkundig keine Grundlage für eine Untersuchung. In 196 Fällen wurden somit Untersuchungen eingeleitet. Die meisten der Beschwerden, die zu Untersuchungen führten, richteten sich gegen die Europäische Kommission (80 %). Da die Kommission das Gemeinschaftsorgan ist, in dem die meisten Entscheidungen gefällt werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger haben, ist es daher normal, daß sie Hauptziel der Beschwerden der Bürger ist.
18 Beschwerden richteten sich gegen das Europäische Parlament, 14 gegen den Rat. Die meisten Behauptungen über angebliche Mißstände bezogen sich auf mangelnde Transparenz (60 Fälle), Diskriminierungen (42 Fälle), unbefriedigende Verfahren oder Mißachtung des Rechts auf Verteidung (32 Fälle), ungerechte Behandlung oder Machtmißbrauch (23 Fälle), vermeidbare Verzögerungen und Verletzung der Sorgfaltspflicht (jeweils 22 Fälle), Pflichtversäumnisse, d.h. Versäumnis der Europäischen Kommission, ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" gegenüber den Mitgliedstaaten gerecht zu werden (20 Fälle), sowie Justizirrtum (14 Fälle).
2.4. EMPFEHLUNG, SICH AN ANDERE STELLEN ZU WENDEN, UND ÜBERMITTLUNGEN Falls eine Beschwerde nicht den Aufgabenbereich betrifft oder unzulässig ist, versucht der Bürgerbeauftragte, den Beschwerdeführer an eine andere Stelle zu verweisen, die sich mit der Beschwerde befassen könnte. Der Bürgerbeauftragte leitet eine Beschwerde möglichst direkt an eine andere zuständige Stelle mit Zustimmung des Beschwerdeführers weiter, sofern die Beschwerde auch wirklich begründet zu sein scheint. Im Jahre 1997 wurde in 490 Fällen, von denen die meisten Gemeinschaftsrecht betrafen, ein solcher Rat erteilt.
In 254 Fällen wurde dem Beschwerdeführer geraten, die Beschwerde einem nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten oder einer ähnlichen Stelle vorzutragen. Ferner wurden 3 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdeführers direkt an einen nationalen Bürgerbeauftragten und 1 Beschwerde als Petition an ein nationales Parlament übermittelt. 86 Beschwerdeführern wurde geraten, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, und außerdem wurden 13 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdeführers an den Petitionsausschuß übermittelt, um dort als Petition behandelt zu werden. In 76 Fällen wurde empfohlen, sich an die Europäische Kommission zu wenden.
Darunter sind einige Fälle, in denen eine Beschwerde gegen die Kommission für unzulässig erklärt wurde, weil entsprechende Verwaltungseingaben bei der Kommission nicht erfolgt waren. In 73 Fällen wurde dem Beschwerdeführer geraten, sich an eine andere Stelle zu wenden. 2.5. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG SEITENS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Wenn der Bürgerbeauftragte beschließt, im Rahmen einer Beschwerde eine Untersuchung einzuleiten, sendet er zunächst die Beschwerde und eventuelle Anlagen an die betroffene Institution oder das betroffene Organ der Gemeinschaft zwecks erster Stellungnahme.
Nach Eingang einer ersten Stellungnahme wird diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme seinerseits übermittelt. In einigen Fällen unternimmt das Organ oder die Institution selbst Schritte, um den Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu klären. Falls dies die erste Stellungnahme und die Bemerkungen des Beschwerdeführers bestätigen, wird der Fall als "von dem Organ beigelegt" abgeschlossen. In einigen anderen Fällen beschließt der Beschwerdeführer, die Beschwerde fallenzulassen, so daß die Akte dann aus diesem Grunde geschlossen wird. Wird die Beschwerde weder von dem Organ geregelt noch vom Beschwerdeführer fallengelassen, setzt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen fort.
Wenn die Untersuchungen keinen Mißstand ergeben, werden der Beschwerdeführer und die Institution oder das Organ entsprechend unterrichtet und der Fall abgeschlossen. Ergeben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten einen Mißstand, so bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine gütliche Einigung zu dessen Beseitigung und darum, den Beschwerdeführer zufriedenzustellen. In einer am 21. Oktober 1997 in Straßburg durchgeführten Sitzung kamen der Bürgerbeauftragte und der Generalsekretär der Kommission, Herr Carlo TROJAN, überein, daß in einigen Fällen eine informelle Sitzung die geeignete Möglichkeit zur Verfolgung einer gütlichen Einigung in Fällen, die die Kommission betreffen, darstellen könnte.
Ist eine gütliche Einigung nicht möglich oder sind die Bemühungen um eine gütliche Einigung vergebens, so schließt der Bürgerbeauftragte die Akte entweder mit einer kritischen Bemerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Institution oder er stellt formell den Mißstand fest und gibt Empfehlungen. Eine kritische Bemerkung wird in den Fällen für angemessen erachtet, in denen der festgestellte Mißstand wohl keine generellen Auswirkungen hat und keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten erforderlich scheinen. In Fällen, wo eine Folgemaßnahme des Bürgerbeauftragten dagegen erforderlich erscheint (d.h. bei ernsteren Mißständen oder Fällen mit allgemeinen Auswirkungen), faßt der Bürgerbeauftragte einen Beschluß mit Empfehlungen an das betreffende Organ oder die betreffende Institution.
Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muß das Organ oder die Institution binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme übermitteln. Die ausführliche Stellungnahme kann die Zustimmung zu dem Beschluß des Bürgerbeauftragten und die Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Umsetzung der Empfehlungen getroffen werden. Wenn eine Gemeinschaftsinstitution oder ein Organ nicht zufriedenstellend auf eine Empfehlung reagiert, so ist der Bürgerbeauftragte gemäß Artikel 3 Absatz 7 befugt, dem Europäischen Parlament und der betroffenen Institution oder dem Organ einen Bericht vorzulegen.
Der Bericht kann Empfehlungen enthalten. Die Möglichkeit, daß der Europäische Bürgerbeauftragte einen solchen Sonderbericht dem Parlament vorlegt, ist für seine Arbeit von unschätzbarem Wert. Einige nationale Bürgerbeauftragte mußten lange dafür kämpfen, eine vergleichbare Möglichkeit zu erhalten. Sonderberichte sollten daher nicht zu oft vorgelegt werden, sondern nur in Zusammenhang mit wichtigen Angelegenheiten, wenn das Parlament den Bürgerbeauftragten im Einklang mit dem Statut des Bürgerbeauftragten durch entsprechende Maßnahmen unterstützen kann. Der erste Sonderbericht des Bürgerbeauftragten wurde am 15.
Dezember nach Abschluß der in eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe vorgelegt (s. Kapitel 4 nachstehend). Im Jahre 1997 leitete der Bürgerbeauftragte 200 Untersuchungen ein, 196 davon im Zusammenhang mit Beschwerden und 4 aus eigener Initiative. 16 Fälle wurden vom Organ oder der Institution selbst geregelt. 2 weitere Fälle wurden vom Beschwerdeführer zurückgezogen. In 59 Fällen ergaben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten keinen Mißstand. In 21 Fällen wurde dem betroffenen Organ eine kritische Bemerkung übermittelt.
In 3 Fällen wurde eine gütliche Lösung erzielt. Empfehlungen an die betroffenen Organe und Institutionen wurden 1997 keine gerichtet. (Weitere Einzelheiten siehe Anhang A, Statistische Angaben). 3. ENTSCHEIDUNGEN IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG 3.1. FÄLLE, IN DENEN KEIN MISSSTAND FESTGESTELLT WURDE 3.1.1. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN EINSTWEILIGEN RUHESTAND NACH ARTIKEL 41 DES BEAMTENSTATUTS Entscheidung zur Beschwerde 483/4.3.96/DG/L/KT gegen das Europäische Parlament Beschwerde Am 27. Februar 1996 legte Frau G. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments ein, sie gemäß Artikel 41 des Beamtenstatuts in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.
Bereits am 12. Februar 1996 hatte sie in derselben Sache Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt. Diese Beschwerde (424/14.2.96/GD/L/KT) war für unzulässig erklärt worden, weil die internen administrativen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft worden waren (Artikel 2.8 des Statuts des Bürgerbeauftragten). Anfang Januar 1996 unterrichtete das Europäische Parlament Frau G. über seine Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Die eigentliche Verfügung datierte vom 21. Dezember 1995 und trat am 15. Dezember 1995 in Kraft. Frau G. bestritt in einem Schreiben an den Generalsekretär die Tatsache, daß ihr die Verfügung innerhalb von drei Wochen, nachdem sie getroffen worden war, übermittelt worden sei und daß sie rückwirkende Kraft habe.
Außerdem wies sie darauf hin, daß sie bis Ende Februar 1996 krankgeschrieben gewesen sei. Die darauffolgende Antwort des Generalsekretärs stellte die Beschwerdeführerin immer noch nicht zufrieden, so daß diese ihre Beschwerde beim Bürgerbeauftragten wiederholte. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament übermittelt. Das Parlament gab hierzu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Frau G. erklärte sich gemeinsam mit 33 weiteren Beamten im Juli 1994 freiwillig zum Übertritt in den einstweiligen Ruhestand bereit, nachdem sie von einem Vorschlag zum Abbau von Stellen gemäß Artikel 41 des Beamtenstatuts Kenntnis erhalten hatte.
In der Folgezeit ließ sie weder gegenüber ihrer Dienststelle noch gegenüber der Verwaltung eine Änderung ihrer Absichten erkennen. Es bestand daher kein Grund zu der Annahme, daß die Entscheidung, sie in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, ihren Wünschen nicht entgegenkäme. Die Entscheidung, Frau G. in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, mußte vor Jahresende getroffen werden, da die Haushaltsbehörde beschlossen hatte, im Verlauf des Haushaltsprogramms 1995 maximal 15 Stellen zu streichen. Was die rückwirkende Kraft der Entscheidung anbelangt, so mußte die Anstellungsbehörde vor dem Beschluß über die Versetzung von Frau G. in den einstweiligen Ruhestand sowohl den Paritätischen Ausschuß als auch den Beurteilungsausschuß konsultieren.
Diese Konsultationen wurden am 15. November 1995 abgeschlossen. Am 9. Januar 1996 ersuchte Frau G., den Termin für ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auf den 1. März 1996 zu verlegen, damit sie den ihr von ihrem Arzt verordneten Krankheitsurlaub vom 24. Oktober 1995 bis zum 29. Februar 1996 voll ausschöpfen könne. Als das Parlament davon Kenntnis erhielt, daß gemäß dem Wortlaut seines Stellenplans für 1996 die Übertragung offener oder nicht genutzter Verfahren nach Artikel 41 von 1995 in das Jahr 1996 zulässig war, schlug die Personaldienststelle vor, das Datum des Inkrafttretens der Verfügung zur Versetzung von Frau G. in den einstweiligen Ruhestand in 1.
Februar 1996 zu ändern. Der Finanzkontrolleur vertrat jedoch die Auffassung, daß angesichts der bestehenden Sachverhalte eine Änderung der ursprünglichen Verfügung nicht zu rechtfertigen sei. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments wurde Frau G. mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls sie dies wünsche. Ein entsprechender Kommentar ist offenbar nicht eingegangen. Entscheidung Nach Artikel 41 Absatz 2 des Beamtenstatuts stellt die Anstellungsbehörde ein Verzeichnis der Beamten auf, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden sollen. Jeder Beamte, der einen von der Verringerung der Planstellen betroffenen Dienstposten innehat und in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünscht, wird von Amts wegen in das Verzeichnis aufgenommen.
Die in dem Verzeichnis aufgeführten Beamten werden durch Verfügung der Anstellungsbehörde in den einstweiligen Ruhestand versetzt. Aus den dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Informationen geht hervor, daß Frau G. in den einstweiligen Ruhestand versetzt zu werden wünschte und daß das Europäische Parlament der Ansicht war, daß die Entscheidung, ihrem Wunsch zu entsprechen, ihr sehr entgegenkomme. Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Beweise für einen Verstoß des Europäischen Parlaments gegen das Beamtenstatut in dieser Sache vor. Zudem ergaben die Untersuchungen, daß das Parlament Frau G.s Antrag auf Verschiebung des Inkrafttretens der Verfügung über ihre Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nachgekommen war, daß jedoch der Finanzkontrolleur der Auffassung war, daß die bestehenden Sachverhalte eine Änderung der ursprünglichen Verfügung nicht rechtfertigten.
Dem Bürgerbeauftragten liegen keine Beweise vor, die die Ausübung des Ermessens durch den Finanzkontrolleur in Frage stellen würden. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 130/97/HMA gegen das Europäische Parlament Beschwerde Im Februar 1997 reichte X eine Beschwerde betreffend den Verwaltungsausschuß des Kindergartens des Europäischen Parlaments ein. Der Sohn von X war über einen Zeitraum von 18 Monaten sechsmal von anderen Kindern im Kindergarten gebissen worden.
X hatte zahlreiche Kontakte mit der Direktorin des Kindergartens sowie dem Verwaltungsausschuß in dem Versuch, dieses Problem zu lösen. Er beschwerte sich beim Verwaltungsausschuß darüber, daß die Direktorin des Kindergartens nichts unternommen habe, um seinen Sohn vor erneutem Gebissenwerden zu schützen. Seines Erachtens befaßte sich der Verwaltungsausschuß nicht ernsthaft mit seiner Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellt folgende Behauptungen auf: - Der Verwaltungsausschuß beging eine Unterlassung, da er nichts unternahm, um gefährdete Kinder zu schützen. - Es kam zu Machtmißbrauch in Form der Einschüchterung und Bedrohung.
X behauptete, ihm sei gesagt worden, daß unter den Umständen sein künftiges Baby eventuell nicht im Kindergarten aufgenommen würde. - Es sei Ungleichbehandlung und Diskriminierung erfolgt, da Kinder, die andere bissen, besser behandelt wurden als die Kinder, die gebissen worden waren. X behauptete, ihm sei gesagt worden, es stehe ihm frei, seinen Sohn aus dem Kindergarten zu nehmen, wenn er nicht mit der Situation zufrieden sei. - Der Verwaltungsausschuß weigerte sich, die Namen der Kinder preiszugeben, die den Sohn von X gebissen hatten, und legte nie dar, welche konkreten Maßnahmen im Kindergarten bezüglich der Kinder getroffen wurden, die weiterhin andere bissen, und um zu verhindern, daß Vorfälle derselben Art wieder passierten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers als vertraulich eingestuft. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Bemerkungen des Parlaments lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es liege keine Unterlassung vor, da die Beschwerde von den zuständigen Behörden ausführlich bearbeitet wurde. Aus der Akte gehe hervor, daß ein Mitglied des Verwaltungsausschusses einen ähnlichen Vorfall im Kindergarten als Zeuge erlebte und sah, wie er gehandhabt wurde. Die Behauptung der Einschüchterung sei unbegründet.
Es gebe keinen Einwand gegen die Aufnahme von X's künftigem Baby in den Kindergarten. Der Vorwurf des Machtmißbrauchs sei zum Teil darauf zurückzuführen, daß der Verwaltungsausschuß es ablehnte, einen Antrag auf Verlegung von X's Sohn in den Kindergarten der Kommission zu stellen. Es gebe strenge Regeln für Verlegungsanträge, und diesem Antrag werde nur in dem einen Fall stattgegeben, wenn der Bewerber auf der Prioritätenliste für die Aufnahme in den Kindergarten stehe und in der Parlamentseinrichtung kein Platz vorhanden sei. Daher liege hier kein Machtmißbrauch vor. Die Direktorin des Kindergartens habe dem Verwaltungsausschuß ausführliche Erklärungen zu den beschriebenen Ereignissen und dem Vorgehen des Personals bei solchen Vorfällen geliefert.
Anhand dieser Erklärungen habe der Verwaltungsausschuß keinen Hinweis auf Diskriminierung feststellen können. Laut Aussagen des Parlaments sei Herr X zu keiner Zeit gezwungen worden, sein Kind aus dem Eastman-Kindergarten zu nehmen. Die Weigerung, den Namen des Kindes bekanntzugeben, das X's Sohn gebissen hatte, sei begründet. Man gehe so vor, um zu verhindern, daß es zu gewalttätigen Szenen zwischen Eltern im Kindergarten komme, was sich für alle Beteiligten nachteilig auswirken würde. Die Angelegenheit werde zwischen dem Kindergarten und den Eltern des Kindes, das X's Sohn gebissen hatte, geregelt.
Das Parlament erklärte, daß Herr X ansonsten über die Verfahren und sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsausschusses und der Direktorin des Kindergartens unterrichtet wurde. X sei aufgefordert worden, die Angelegenheit weiter mit der Direktorin des Kindergartens zu erörtern. Kommentar des Beschwerdeführers X merkte an, daß zwar seine Beschwerde vom Verwaltungsausschuß geprüft wurde, dies aber jedoch nicht bedeute, daß keine Unterlassung bezüglich des Inhalts und des Ergebnisses der Untersuchung vorliege. Er beanstandet, daß es ihm "verboten" worden sei, direkten Kontakt zu den Eltern des Kindes, das seinen Sohn gebissen hatte, aufzunehmen.
Und er behauptete ferner, die Direktorin hätte ihn nie über ihre Absicht unterrichtet, mit den Eltern selbst zu sprechen und ebenso wenig darüber, welche konkreten Maßnahmen zur Lösung des Problems getroffen wurden. Was Drohungen anbelangt, so blieb Herr X bei seiner Behauptung, man habe angedroht, sein künftiges Baby unter den Umständen nicht in den Kindergarten aufzunehmen. Entscheidung Was die Behauptung einer Unterlassung des Verwaltungsausschusses anbetrifft, schien es, daß der Ausschuß die Beschwerde geprüft und die Direktorin des Kindergartens zur Angelegenheit befragt hatte, also eine Untersuchung durchgeführt hatte, die offensichtlich im Einklang mit den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis stand.
Zur Behauptung des Machtmißbrauchs hatte das Parlament in seiner Stellungnahme erklärt, es bestehe kein Hindernis für eine Aufnahme eines künftigen Kindes des Beschwerdeführers im Kindergarten. Was den Antrag auf Verlegung des Kindes des Beschwerdeführers in den Kommissionskindergarten anbelangt, schien es nicht sinnvoll, die Rechtfertigung für die Ablehnung dieses Antrags weiter zu untersuchen, da inzwischen das Kind in einem anderen Kindergarten untergebracht wurde. Was die Behauptung der Diskriminierung anbelangt, so wurden im Kindergarten alle Kinder offenbar nach denselben pädagogischen Methoden behandelt und daher wurde offensichtlich nicht diskriminiert.
Es gab keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer gezwungen wurde, sein Kind aus dem Kindergarten zu nehmen. Die Weigerung der Direktorin, unterstützt durch den Verwaltungsausschuß, die Namen von Kindern preiszugeben, die den Sohn von Herrn X gebissen hatten, beruhte auf pädagogischen Erwägungen. Die Direktorin des Kindergartens schien sich der Tatsache bewußt, daß die Eltern oft gegen einen solchen Beschluß sind, sie zieht es jedoch vor, den Zorn der Eltern eher auf sich als auf andere Eltern und deren Kinder zu lenken. Dieser Beschluß pädagogischer Natur stellte offensichtlich keinen Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis dar.
Aus der Akte war zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, daß die Kinder, die andere beißen, entsprechend den pädagogischen Zielsetzungen des Kindergartens bestraft werden und die Direktorin mit den Eltern dieser Kinder im Hinblick auf die Lösung des Problems gesprochen hatte. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, die Angelegenheit weiter mit der Direktorin zu erörtern. Der Beschluß, nicht mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen getroffen wurden, schien mit der Arbeitsethik in Verbindung zu stehen. Dieser Beschluß ethischer Natur war offenbar kein Verstoß gegen Grundsätze der guten Verwaltung.
Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Beschwerde lag offenbar kein Mißstand seitens des Verwaltungsausschusses des Kindergartens des Europäischen Parlaments vor. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. 3.1.2. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, DER RECHNUNGSHOF, DER AUSSCHUSS DER REGIONEN UND DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ACTIO POPULARIS-BESCHWERDE: ALTERSGRENZEN BEI AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 1042/25.11.96/SKTOL/FIN/BB gegen die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, den Rechnungshof, den Ausschuß der Regionen und den Wirtschafts- und Sozialausschuß Beschwerde Im November 1996 reichte Herr B. beim Bürgerbeauftragten im Namen des Verbands der finnischen Übersetzungsbüros (Suomen Käännöstoimistojen Liitto r.y.) eine Beschwerde betreffend Altersgrenzen bei den Ausschreibungen für Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen und Organe, im besonderen der Ausschreibung für die Auswahlverfahren KOM/A/1029, EUR/LA/118 und EUR/LA/119 ein.
Laut der Beschwerde ist der Berufsstand der Übersetzer der Auffassung, daß die derzeitige Praxis der Gemeinschaftsinstitutionen Menschen aus Gründen des Alters diskriminiert und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung und sogar möglicherweise der UNO-Charta widerspricht. Die Übersetzer fanden es um so befremdlicher, daß diese Praxis innerhalb der Europäischen Union existiert, die soviel Nachdruck auf den freien Wettbewerb und ein Europa der Bürger legt. Herr B. ersuchte den Bürgerbeauftragten, die Rechtmäßigkeit sämtlicher Altersgrenzen zu untersuchen und die erforderlichen Schritte zu ergreifen, um die Angelegenheit zu bearbeiten.
Untersuchung Die Beschwerde wurde den betroffenen Institutionen und Organen übermittelt. Stellungnahme der Kommission Die Kommission leitete ihre Bemerkungen mit dem Verweis auf ihre Stellungnahme zu einer Hintergrundaufzeichnung ein, die sie dem Bürgerbeauftragten am 31. Oktober 1996 übermittelt hatte. Die Kommission erklärte weiterhin, die Anwendung von Altersgrenzen bei Auswahlverfahren sei eine im Statut vorgesehene Möglichkeit und könne in Abhängigkeit von den Umständen und spezifischen Zielsetzungen der Auswahlverfahren flexibel gehandhabt werden. Die Kommission erklärte ferner, die Anwendung von Altersgrenzen sei eine Möglichkeit bei der Bewältigung einer hohen Zahl von möglichen Bewerbungen.
Schließlich verwies die Kommission darauf, daß Altersgrenzen Frauen nicht von einer Bewerbung abhalten würden. Ferner hätten die Ergebnisse der Auswahlverfahren für die neuen Mitgliedstaaten gezeigt, daß das Alter ein wesentlicher Faktor im Hinblick auf die Mobilität darstelle. Stellungnahme des Parlaments Das Parlament erklärte, laut dem Statut könne bei offenen Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen für die Bewerber eine Altersgrenze gesetzt werden. Es obliege den verschiedenen Einstellungsbehörden, aufgrund ihres eigenen Urteils und auf der Grundlage gesunder Verwaltungsprinzipien zu entscheiden, ob eine Altersgrenze gerechtfertigt sei.
Das Parlament unterstrich, daß sämtliche Institutionen bei ihrer Einstellungspolitik Altersgrenzen anwenden. Die verschiedenen Institutionen haben die Anwendung von Altersgrenzen wie folgt begründet: a) Wahrung der Laufbahnstruktur b) Schwierigkeiten, sich in einem multikulturellen und vielsprachigen Umfeld weit weg von zuhause niederzulassen, nehmen mit dem Alter zu c) die administrativen und finanziellen Probleme würden zunehmen, wenn Altersgrenzen abgeschafft würden, da die Einstellung mühsamer und teurer würde, und die Zahl der zu besetzenden Stellen nicht gleichzeitig ansteigen würde.
Stellungnahme des Rechnungshofs Der Rechnungshof schloß sich den Bemerkungen der Kommission vom 19. März 1997 an. Ausschuß der Regionen und Wirtschafts- und Sozialausschuß Der Ausschuß der Regionen und der Wirtschafts- und Sozialausschuß gaben eine gemeinsame Stellungnahme ab, bei der sie sich den Bemerkungen der Kommission vom 19. März 1997 anschlossen. Entscheidung 1. Altersgrenzen in der Einstellungspolitik der Gemeinschaftsinstitutionen 1.1. In der Regel wenden alle Gemeinschaftsinstitutionen Altersgrenzen für die Zulassung von Bewerbern zu Auswahlverfahren an. Diese Möglichkeit ist in Anhang III des Statuts und konkret in Artikel 1g von Anhang III enthalten, wo es heißt, daß die Ausschreibung für allgemeine Auswahlverfahren an geeigneter Stelle die Altersgrenze und bei Bediensteten der Gemeinschaften, die mindestens ein Dienstjahr vollendet haben, die Heraufsetzung der Altersgrenze angeben muß.
1.2. Offensichtlich können Altersgrenzen zumindest für Bewerber, die Militärpflichtdienst absolviert haben, für Bewerber, die ein unterhaltsberechtigtes Kind unter dem schulpflichtigen Alter oder mit ernsthafter geistiger oder körperlicher Behinderung betreut haben und Bewerber mit körperlichen Behinderungen aufgehoben werden. 1.3. Die Institutionen halten die Altersgrenzen für ein wichtiges Instrument um zu gewährleisten, daß ein öffentlicher Dienst mit Karrieremöglichkeiten und die Achtung der statutmäßigen Verpflichtungen möglich sind. Die Institutionen folgen einem Grundsatz der Einstellung von Personal auf dem niedrigsten Besoldungsniveau, daher könnten Änderungen dieses Grundsatzes nachteilige Auswirkungen auf Motivation und gute Verwaltungspraxis zur Folge haben.
Laut Angaben der Kommission zeigen Forschungsergebnisse, daß je höher die Altersgrenze liegt, um so klarer das geographische Ungleichgewicht ist. Ferner zeigt laut Kommission die Erfahrung weiterhin, daß bei allgemeinen Auswahlverfahren für A8 mehr Frauen teilnehmen als für A7/6. 2. Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative bezüglich der Verwendung von Altersgrenzen für Einstellungen bei den Gemeinschaftsinstitutionen 2.1. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat eine Reihe von Beschwerden wegen angeblicher Mißstände bei der Anwendung von Altersgrenzen für die Einstellung von Personal bei den Gemeinschaftsinstitutionen erhalten.
2.2. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde und mehreren anderen wegen Anwendung von Altersgrenzen bei verschiedenen Gemeinschaftsinstitutionen ließen den Bürgerbeauftragten zu dem Schluß kommen, daß es angebracht ist, eine allgemeinere Prüfung der Verwendung von Altersgrenzen durchzuführen. 2.3. Ausgehend von den bei ihm eingegangenen Beschwerden stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die derzeitige Praxis der Gemeinschaften im Hinblick auf die Anwendung von Altersgrenzen bei den europäischen Bürgern, vor allem derjenigen der neuen Mitgliedstaaten, erhebliche Unzufriedenheit hervorrief.
2.4. Gemäß Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Europäische Bürgerbeauftragte befugt, aus eigener Initiative Untersuchungen im Zusammenhang mit möglichen Mißständen bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe durchzuführen. Kraft dieser Bestimmung leitete der Bürgerbeauftragte am 14. Juli 1997 eine Untersuchung in eigener Initiative bezüglich der Anwendung von Altersgrenzen bei der Einstellung von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften ein. Schlußfolgerung Ausgehend von den Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde und anderen Beschwerden gegen die Anwendung von Altersgrenzen erwies es sich als gerechtfertigt, eine allgemeine Untersuchung der Verwendung von Altersgrenzen einzuleiten.
Am 14. Juli 1997 startete der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative bezüglich der Anwendung von Altersgrenzen bei der Einstellung durch die Gemeinschaftsinstitutionen. Die in dieser konkreten Beschwerde angesprochenen Punkte werden bei der Untersuchung in eigener Initiative in Betracht gezogen. Der Bürgerbeauftragte hat daher diesen Fall abgeschlossen. 3.1.3. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION EINSTELLUNG: AUSSCHLUSS VON EINEM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 725/16.7.96/GD/FR/KH gegen den Rat Beschwerde Herr D. legte beim Bürgerbeauftragten im Juli 1996 Beschwerde gegen seinen Ausschluß von einem vom Rat ausgeschriebenen allgemeinen Auswahlverfahren (C/360) ein.
Er hatte die schriftlichen Prüfungen bestanden und war mit einem Schreiben mit Poststempel vom 15. Mai 1996 zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung eingeladen worden, die am 10. Juni 1996 in Paris stattfinden sollte. Das Schreiben war an die Anschrift in Marseille zugestellt worden, die Herr D. dem Rat angegeben hatte. Herr D. reiste am 22. Mai 1996 von Marseille nach Brüssel und bat seinen Vater, ihm die an ihn gerichtete Post nachzusenden. Erst bei einem Telefonanruf bei seinen Eltern am 16. Juni 1996 erfuhr Herr D., daß ein Schreiben des Rates für ihn eingetroffen war. Mit Erhalt dieses Schreibens am 20.
Juni 1996 erhielt Herr D. Kenntnis von seiner Einladung zu den mündlichen Prüfungen. Als er sich daraufhin an den Rat wandte, erhielt er die Auskunft, daß der Prüfungsausschuß seine Tätigkeit am 17. Juni 1996 beendet hatte. Mit Schreiben vom 21. Juni 1996 bat Herr D. den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, für ihn eine zusätzliche mündliche Prüfung anzuberaumen. Als Argument zur Begründung seines Antrags brachte Herr D. unter anderem vor, daß er aufgrund der üblicherweise für Bewerber geltenden Altersgrenze keine weitere Möglichkeit mehr haben würde, an einem von den Institutionen der Gemeinschaft ausgeschriebenen Auswahlverfahren teilzunehmen.
Am 25. Juni 1996 unterrichtete der Vorsitzende des Prüfungausschusses Herrn D. schriftlich, daß der Prüfungsausschuß seine Tätigkeit beendet habe und daß er von dem Auswahlverfahren ausgeschlossen worden sei. Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat übermittelt. In seiner Stellungnahme trug der Rat folgende Argumente vor: Wenn Herr D. sich am 17. Juni 1996 gleich morgens an das Generalsekretariat gewandt hätte, hätte der Prüfungsausschuß wahrscheinlich noch eine Möglichkeit gefunden, ihn in die mündliche Prüfung einzubeziehen. Ab dem Zeitpunkt jedoch, zu dem die Reserveliste aufgestellt worden war, hinderte das Prinzip der Gleichbehandlung aller Bewerber den Rat daran, das Auswahlverfahren durch Ansetzung einer mündlichen Prüfung speziell für Herrn D. wiederzueröffnen.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme des Rates hielt Herr D. seine ursprüngliche Beschwerde aufrecht. Entscheidung Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß der Stellungnahme des Rates zufolge eine positive Antwort auf den Antrag des Beschwerdeführers möglich gewesen wäre, wenn dieser rechtzeitig eingereicht worden wäre. Da der Antrag den Rat allerdings erst nach Abschluß des Auswahlverfahrens erreicht hatte, hätte dessen Annahme eine Wiedereröffnung des Verfahrens bedeutet. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.
Ergänzende Anmerkungen des Bürgerbeauftragten Der Bürgerbeauftragte bemerkte, daß er aufgrund der großen Zahl der ihm vorliegenden Beschwerden bezüglich der Altersgrenzen für die Einstellung von Personal für die Institutionen der EU beschlossen habe, auf eigene Initiative eine Untersuchung dieser Praxis vorzunehmen. 3.1.4. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION DISKRIMINIERUNG BEI ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 851/3.9.96/ALC/ES/VK gegen die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union Beschwerde Im August 1996 reichte Herr L.C. aus Spanien beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über angebliche Mißstände bei der Kommission und dem Rat der Europäischen Union im Hinblick auf einige Aspekte ihrer Einstellungsregelungen ein.
Der Beschwerdeführer brachte drei Beschwerden vor: 1) Seines Erachtens bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt der in Spanien unter dem Titel "La carrera en la Comisión de las Comunidades europeas" veröffentlichten Broschüre der Kommission und der tatsächlichen Politik der Institution im Hinblick auf die Einstellung von Beamten. 2) Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sei durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates vom 20. März 1995 (11) verletzt worden, weil dort vorübergehende Sondermaßnahmen eingeführt wurden, die seiner Meinung nach dem Statut widersprechen, und 3) der Rat und die Kommission würden aus Altersgründen diskriminieren, da sie in der Regel Altersgrenzen für die Einstellung ihrer Beamten anwenden.
Er forderte, daß bei sämtlichen allgemeinen Auswahlverfahren der Gemeinschaft jegliche Altersgrenzen abgeschafft und die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gewährleistet werden. Untersuchung Die Beschwerden wurden der Kommission und dem Rat übermittelt. Stellungnahme der Kommission In Beantwortung eines früheren Ersuchens des Bürgerbeauftragten hatte die Kommission bereits ihre Bemerkungen zur allgemeinen Frage der Anwendung von Altersgrenzen übermittelt. Sie verwies darauf, daß die Institutionen Altersgrenzen für die Einstellung von Beamten für die Gemeinschaft auf der Grundlage der Bestimmung des Statuts Anhang III Artikel 1 angewandt hätten.
Da jedoch diese Altersgrenzen von mehreren Mitgliedern des Europäischen Parlaments kritisiert wurden, habe die Kommission eine gründliche Bewertung der Auswirkungen einer Abschaffung von Altersgrenzen durchgeführt. Nach Ansicht der Kommission sprechen die folgenden Hauptargumente für die Beibehaltung von Altersgrenzen: 1) Gewährleistung besserer Voraussetzungen für eine ausgewogene Verwaltung der Humanressourcen; 2) Förderung einer geographischen Ausgewogenheit unter den Beamten der Institutionen und 3) Unterstützung von Bewerbungen von Frauen. Zu den konkreten Beschwerden von Herrn L.C. erklärte die Kommission, die vom Beschwerdeführer genannte Broschüre habe keinen rechtsverbindlichen Wert und sei für Informationszwecke gedacht.
Zum angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit durch die Einführung von vorübergehenden Sondermaßnahmen zur Förderung der Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Januar 1995 beitraten, durch Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates unterstrich die Kommission, daß der Beschwerdeführer bereits früher beim Europäischen Parlament eine Petition zu demselben Thema eingereicht hat (Nr. 898/95). Der Petitionsausschuß habe die Petition bereits geprüft und beschlossen, in Anbetracht der Antwort der Kommission die Akte zu schließen.
Stellungnahme des Rates Zunächst unterstrich der Rat, daß die Institution bei der Durchsetzung ihrer Einstellungspolitik den tatsächlich zur Verfügung stehenden Stellen sowie den Haushaltszwängen Rechnung tragen müsse. Zweitens stelle Verordnung (EG) Nr. 626/95 des Rates mit der Einführung von vorübergehenden Sondermaßnahmen zur Förderung der Einstellung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Kommentar des Beschwerdeführers Herr L.C. behauptete, die Möglichkeit der Anwendung von Altersgrenzen gemäß Artikel 1 von Anhang III des Statuts verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und die spanische Verfassung.
Das Argument, die Karriereaussichten für einen neuernannten Beamten in fortgeschrittenem Alter könnten begrenzt sein, sei ohne Bedeutung, da nicht alle von ihnen eine Beförderung während ihrer Laufbahn als vorrangig betrachteten. Schließlich vertrat er die Ansicht, daß eine ausgewogene Vertretung von Staatsangehörigen sämtlicher Mitgliedstaaten nicht nur durch einfache Begrenzung des Zugangs zu allgemeinen Auswahlverfahren anhand der Staatsangehörigkeit erzielt werden könne, sondern eher durch eine Förderung des gleichberechtigten Zugangs zu diesen Auswahlverfahren für alle Unionsbürger.
Entscheidung Bei den Untersuchungen stellte sich heraus, daß die Broschüre aufgrund ihrer Präsentation und ihres Inhalts nicht als rechtsverbindliches Rahmenwerk für den Zugang zum öffentlichen Dienst in der Union dienen, sondern allgemeine Informationen über die allgemeinen Auswahlverfahren der Institutionen bieten sollte. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Schluß, daß die mögliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Lage und dem allgemeinen Ziel der Broschüre nicht als Mißstand seitens der Kommission betrachtet werden könne. Bezüglich einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hatte der Beschwerdeführer eine Petition zum selben Thema an das Europäische Parlament gerichtet, die vom Petitionsausschuß als Petition Nr.
898/95 behandelt wurde. Der Bürgerbeauftragte war daher der Auffassung, daß es keinen Anlaß für eine Weiterverfolgung der Untersuchungen in dieser Angelegenheit gab. Die Frage von Altersgrenzen war Gegenstand einer vom Bürgerbeauftragten am 14. Juli 1997 eingeleiteten Untersuchung in eigener Initiative, so daß er es nicht für erforderlich hielt, weitere Untersuchungen zu dieser konkreten Beschwerde durchzuführen. Der Beschwerdeführer wird jedoch über das Ergebnis der Untersuchung in eigener Initiative unterrichtet werden. In Anbetracht dieser Situation schloß der Europäische Bürgerbeauftragte diesen Fall ab.
EINSTELLUNG: BEURTEILUNG DER BERUFSERFAHRUNG UND NICHTBEANTWORTUNG EINES SCHREIBENS Entscheidung zur Beschwerde 940/11.10.96/AS/SW/BB gegen die Europäische Kommission und den Rat der Europäischen Union Beschwerde Im Oktober 1996 reichte Frau S. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Beurteilung der Berufserfahrung im Auswahlverfahren EUR/LA/75 der Kommission und das Fehlen einer Reaktion des Rates auf ihr Ersuchen, eine Kopie ihrer korrigierten Prüfungstexte im Auswahlverfahren COUNCIL/LA/369 zu übermitteln, ein. Frau S. war zum allgemeinen Auswahlverfahren EUR/LA/75 mit der Begründung nicht zugelassen worden, ihr fehle die erforderliche Mindestberufserfahrung von 12 Jahren.
Auf Frau S.' Antrag hin überprüfte der Auswahlausschuß seinen Beschluß, hielt jedoch daran fest. Später wandte sich Frau S. erneut schriftlich an den Auswahlausschuß mit der Behauptung, der Ausschuß habe nicht näher angegeben, wie er ihre Berufserfahrung bewertet habe. Ferner unterstrich Frau S., daß es ihr nicht bekannt war, daß Studienzeiten parallel zur Berufstätigkeit nicht anerkannt wurden. Daher habe sie ihre Studienbescheinigung nicht mitgeschickt, sondern lediglich das Zeugnis, das die Abschlußdaten für jedes Fach enthielt. Schließlich hatte Frau S. selbst ausgerechnet, daß aus ihrem Zeugnis hervorging, daß sie die erforderlichen 12 Jahre Berufserfahrung aufweisen kann.
Frau S. ersuchte erneut um Überprüfung des Beschlusses des Auswahlausschusses. Im Januar 1996 teilte ihr der Ausschuß mit, daß er seinen Beschluß erneut überprüft habe. Der Ausschuß verwies auf Punkt B3 der Ausschreibung und die Punkte VB2, VI2 und XI des Bewerbungsformulars, das im Amtsblatt C 219 A/1995 veröffentlicht wurde, und erklärte, es könnten keine Ausnahmen von diesen Vorschriften gemacht werden. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete Frau S., die Kommission habe die bei der Beurteilung der Berufserfahrung zugrunde gelegten Bewerbungskriterien nicht angegeben.
Sie unterstrich, daß im Interesse einer Gleichbehandlung der Bewerber der Auswahlausschuß Informationen über die Bewertungsmethode bekanntgeben müsse. Im Februar 1996 hatte Frau S. ein Schreiben an den Rat mit dem Ersuchen gerichtet, ihr eine Kopie ihres korrigierten englischen Prüfungstextes für Auswahlverfahren COUNCIL/LA/369 zu übermitteln. In ihrer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten behauptete sie, sie habe niemals eine Antwort auf ihr Schreiben erhalten. Untersuchung Die Beschwerde wurde der Kommission und dem Rat übermittelt. Stellungnahme der Kommission Die Bemerkungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Laut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens müssen die Bewerber über mindestens 12jährige Berufserfahrung nach Hochschulabschluß verfügen. In der Ausschreibung wurde festgelegt, daß ordnungsgemäß bescheinigte Zeiten von Fach- oder Auffrischungslehrgängen ebenfalls als Berufserfahrung gezählt werden. Im Fall weiterbildender Lehrgänge müssen diese ein Niveau aufweisen, das dem für die Zulassung zum Auswahlverfahren geforderten Niveau zumindest gleichwertig ist. Daher können Fachlehrgänge oder Auffrischungslehrgänge und weiterführende Kurse bei der Berechnung der Berufserfahrung in Betracht gezogen werden.
Um jedoch als Berufserfahrung gezählt zu werden, muß es sich um eine Vollzeitausbildung handeln. Dieselbe Vorschrift gilt für die Berufserfahrung. Mit anderen Worten: Findet die Ausbildung parallel zu einer Beschäftigung statt, kann sie nicht als zusätzliche Berufserfahrung gezählt werden. Gemäß Punkt 11 in der Ausschreibung müssen Fotokopien, aus denen hervorgeht, daß der Bewerber diese Bedingungen erfuellt, dem Bewerbungsbogen beigefügt sein. Die Berufserfahrung von Frau S. wurde anhand ihrer ursprünglichen Bewerbung und Unterlagen berechnet. Insgesamt belief sich ihre Berufserfahrung auf 11 Jahre und 6 Monate.
Der Wortlaut der Ausschreibung ist rechtsverbindlich und der Auswahlausschuß muß sich daran halten. Stellungnahme des Rates Die Bemerkungen des Rates lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Januar 1996 wurde Frau S. mitgeteilt, daß sie aufgrund ihres negativen Ergebnisses in Teil 3 der schriftlichen Prüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Im Februar 1996 verlangte Frau S. eine Kopie der korrigierten Version des Prüfungstextes. Der Vorsitzende des Auswahlausschusses nahm ausführlich zu ihrem Ersuchen Stellung, erläuterte die Verfahren, lehnte es jedoch ab, die korrigierte Version auszuhändigen.
Im Oktober 1996 unterrichtete Frau S. den Bürgerbeauftragten über die Weigerung des Rates, den korrigierten Text zu übermitteln. Am selben Tag schrieb sie an Herrn Brunmayr, stellvertretender Generaldirektor, und verlangte eine Antwort. Im Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schreibens vom 27. Februar 1996 übermittelt. Korrigierte Texte unterliegen gemäß Artikel 6 Anhang 3 des Statuts der Geheimhaltungsvorschrift für die Verfahren des Auswahlausschusses. Aufgrund der hohen Zahl von Bewerbern wäre es äußerst schwierig, Anträgen auf Kopien korrigierter Texte stattzugeben.
Kommentar der Beschwerdeführerin Die Bemerkungen von Frau S. lassen sich wie folgt zusammenfassen: Was die Bewertung der Berufserfahrung anbetrifft, ist sie nach wie vor der Ansicht, daß in der Ausschreibung nicht erwähnt war, daß eine Weiterbildung parallel zu einer Beschäftigung nicht als zusätzliche Berufserfahrung gerechnet werden könne. Wäre dies klar daraus hervorgegangen, so Frau S., hätte sie ihr Studienabschlußzeugnis von der Universität Stockholm bereits mit ihrer ursprünglichen Bewerbung zum allgemeinen Auswahlverfahren EUR/LA/369 übermittelt. Als sie eine Überprüfung des Beschlusses, sie von dem oben genannten Auswahlverfahren auszuschließen, beantragte, hätte die Kommission ihre Berufserfahrung anhand des mit dem Antrag auf Überprüfung übermittelten Studienabschlußzeugnisses berechnen müssen.
Frau S. behauptete, bei einer Einreichung ihrer Studienabschlüsse hätte sie die geforderten 12 Jahre Berufserfahrung aufweisen können. Zu dem Schreiben des Rates vom 27. Februar 1996 erklärte Frau S., sie habe lediglich im Oktober 1996 eine Kopie dieses Schreibens erhalten. Sie behauptet, der Rat habe das Schreiben zum ersten Zeitpunkt nie übermittelt. Sie blieb bei ihrer Forderung nach einer Kopie ihrer korrigierten Prüfungsarbeit. Entscheidung 1. Bewertung der Berufserfahrung 1.1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs haben Auswahlausschüsse weitgehende Ermessensbefugnisse. Bei der Ausübung dieser Befugnisse müssen die Auswahlausschüsse den rechtlichen Rahmen für ihre Tätigkeiten gemäß der Ausschreibung respektieren.
1.2. In ihrem Schreiben vom 19. Dezember 1995 und ihren Bemerkungen an den Bürgerbeauftragten informierte die Kommission Frau S. über die Methode des Auswahlausschusses für die Bewertung der Berufserfahrung. Ferner ging aus den Bemerkungen hervor, wie die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin berechnet wurde. 1.3. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben, daß der Auswahlausschuß im Einklang mit der Ausschreibung gehandelt hat. 2. Nichtbeantwortung von Schriftverkehr 2.1. Der Rat stellte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seines Schreibens vom 27. Februar 1997 zur Verfügung.
In diesem Schreiben erklärte der Rat, in der Regel übersende er keine Kopien von korrigierten Prüfungsarbeiten. 2.2. Der Bürgerbeauftragte kam zu dem Ergebnis, daß nichts für die Behauptung der Beschwerdeführerin sprach, daß der Rat das genannte Schreiben nicht übermittelt hatte. 3. Kopie der korrigierten Prüfungsarbeit 3.1. Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts besteht keine Rechtsgrundlage für die Auffassung, daß der Rat verpflichtet ist, eine Kopie einer korrigierten Prüfungsarbeit einem Bewerber auf dessen Antrag hin zur Verfügung zu stellen. 3.2. Der Bürgerbeauftragte hat eine Reihe von Beschwerden im Bereich Einstellung, insbesondere mangelnde Transparenz bei den Verfahren, erhalten.
U. a. beschwerten sich die Beschwerdeführer darüber, daß ihnen auf ihren Antrag hin keine Kopien der korrigierten Prüfungsarbeiten zur Verfügung gestellt wurden. 3.3. Gemäß Artikel 138e des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Bürgerbeauftragte befugt, in eigener Initiative im Hinblick auf mögliche Mißstände bei den Tätigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe Ermittlungen durchzuführen. Kraft dieser Bestimmung hat er am 7. November 1997 in eigener Initiative eine Ermittlung betreffend die Geheimhaltung eingeleitet, die Teil der Einstellungsverfahren der Kommission ist.
3.4. Im Zuge dieser Initiative wird der Bürgerbeauftragte untersuchen, ob die Kommission gedenkt, Maßnahmen zu treffen, um die Preisgabe von Kopien korrigierter Prüfungsarbeiten an den betreffenden Bewerber zu erlauben. In Anbetracht all dessen konnte weder bei der Kommission noch beim Rat ein Mißstand festgestellt werden. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. Weitere Bemerkungen In Anbetracht der beträchtlichen Zahl von Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte bezüglich mangelnder Transparenz im Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen erhalten hat, hat er am 7. November 1997 in eigener Initiative eine diesbezügliche Untersuchung eingeleitet.
3.1.5. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION AUSWAHL VON PRAKTIKANTEN: ZUGANG ZUM "BLAUEN BUCH" Entscheidung zur Beschwerde 111/95/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im September 1995 beschwerte sich X beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, daß Praktika bei der Kommission nicht aufgrund der Leistung, sondern nach den richtigen Beziehungen zu hochrangigen Personen vergeben würden. Zur Unterstützung seiner Behauptungen führte X seine zwei erfolglosen Bewerbungen um ein Praktikum bei der Kommission an. Es sei ihm unverständlich, warum er beim erstenmal in das sogenannte "Blaue Buch" der Kommission aufgenommen wurde, beim zweitenmal, als er viel besser qualifiziert war, jedoch nicht.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers als vertraulich eingestuft. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet, die in ihren Bemerkungen erklärte, X habe gemäß den Regelungen für Praktika sehr wohl die erforderlichen Zulassungsbedingungen erfuellt. In Anbetracht der jährlich eingehenden hohen Zahl von Bewerbungen sei es jedoch erforderlich, auf der Grundlage der tatsächlichen Studienergebnisse der Bewerber und eventueller Studien über die europäische Integration oder auf dem Gebiet des Gemeinschaftsrechts eine Vorauswahl zu treffen.
Aufgrund der sich aus dem Lebenslauf ergebenden hervorragenden Qualifikation, so erklärte die Kommission, habe X in das sogenannte Blaue Buch aufgenommen werden können, und erst danach habe er die weiteren Anforderungen nicht erfuellt. Ferner unterstrich die Kommission, daß prinzipiell eine geographische Ausgewogenheit und die Anzahl der jährlichen Bewerber berücksichtigt werden müssen. Kommentar des Beschwerdeführers Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, der bei seiner Beschwerde blieb. Er fügte noch hinzu, daß er nur aufgrund einer Empfehlung einer hochrangigen Person bei seiner zweiten Bewerbung schließlich auf die Zusatzliste zum Blauen Buch gelangte.
Weitere Untersuchungen Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Kommission um Auskunft über das Verfahren der Registrierung im Blauen Buch. Ferner forderte der Bürgerbeauftragte Kopien der Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber derselben Staatsangehörigkeit wie X an, um ihr Qualifikationsprofil zu beurteilen. Die Kommission übermittelte weitere Bemerkungen sowie Kopien der Bewerbungsunterlagen der anderen Bewerber derselben Staatsangehörigkeit wie X. Die Kommission wies darauf hin, daß die Zusatzliste einer weiteren Würdigung der Bewerbungen dient und für Korrekturzwecke bei technischen oder drucktechnischen Fehlern erstellt wird.
Entscheidung Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß die bei der Auswahl von Praktikanten angewandten Kriterien, wie sie ihm von der Kommission mitgeteilt wurden, nicht abwegig zu sein scheinen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß eine Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung, ob bei einer bestimmten Bewerbung die Kriterien für eine freie Stelle erfuellt sind, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Nach Prüfung der Bewerbungen der sonstigen Bewerber derselben Staatsangehörigkeit wie X ergab sich für den Bürgerbeauftragten kein Anhaltspunkt dafür, daß die Kommission die von ihr aufgestellten Kriterien mißachtet hat.
X behauptete, er sei auf die Zusatzliste zum Blauen Buch nur aufgenommen worden auf Empfehlung einer hochrangigen Person. Da er keinerlei Angaben zur Identität dieser Person und der Person oder Personen, auf die offenbar Einfluß genommen wurde, machte, gab es keinen Anlaß für weitere Untersuchungen seiner Beschwerde. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VERWEIGERUNG DER ANERKENNUNG EINER EUR 1-BESCHEINIGUNG DER ELFENBEINKÜSTE Entscheidung zur Beschwerde 187/17.10.95/FS/B/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. legte im Oktober im Namen der Firma B. NV Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
Aus der Beschwerde ging hervor, daß B. NV im April 1994 über eine britische Handelsagentur von der Elfenbeinküste eine bestimmte Menge Langkornreis zur Einfuhr in die Gemeinschaft erworben hatte. Für Reis aus dem AKP-Staat Elfenbeinküste gelten verminderte Einfuhrabgaben. B. NV legte den belgischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 als Nachweis über den Ursprung des Reises vor. Die Zollbehörden zweifelten allerdings an, daß die Elfenbeinküste Ursprungsland des Reises sei und verweigerten die Anerkennung der Bescheinigung. Um die Freigabe des Reises zu erreichen, leistete B.
NV gegenüber den Zollbehörden eine Sicherheit über 10 % der zusätzlichen Zollgebühr, die in dem Fall zahlbar wäre, daß der Reis nicht von der Elfenbeinküste stammte. Die belgischen Zollbehörden nahmen zu Prüfzwecken Stichproben von dem Reis und leiteten das Verfahren zur nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 ein. Im März 1995 wurde B. NV unterrichtet, daß die Regierung der Elfenbeinküste die Rechtmäßigkeit der Bescheinigung EUR 1 bestätigt hatte. Daraufhin beantragte B. NV die Freigabe der geleisteten Sicherheit. Mit Schreiben vom 28. Juli 1995 unterrichteten die belgischen Zollbehörden B.
NV, daß die Betrugsbekämpfungseinheit der Gemeinschaft die Freigabe der Sicherheit abgelehnt habe und weitere Untersuchungen durchführen wolle. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten forderte Herr S., daß, da das Prüfungsverfahren abgeschlossen sei, die von B. NV geleistete Sicherheit freigegeben werden müsse. Er vertrat die Auffassung, daß Unklarheiten hinsichtlich der Ausstellung von Bescheinigungen EUR 1 durch die Elfenbeinküste zwischen den Dienststellen der Gemeinschaft und der Regierung der Elfenbeinküste geklärt werden müßten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission im Januar 1996 übermittelt.
In ihrer Stellungnahme ging die Kommission auf die Gründe ein, die bei den belgischen Zollbehörden und den Dienststellen der Kommission den Verdacht hatten aufkommen lassen, daß die Elfenbeinküste nicht Ursprungsland des Reises sei. Die weitere Stellungnahme hatte folgenden Inhalt: Zwar wurden in der Antwort der Elfenbeinküste die Echtheit der Bescheinigung und der Ursprung der Waren bestätigt, doch haben die Erfahrungen der Vergangenheit gezeigt, daß auf die Prüfung durch die Behörden der Elfenbeinküste nicht immer Verlaß ist und daß dabei häufig lediglich die Existenz der Bescheinigung und nicht der Ursprung der Waren geprüft wird.
Gemäß Artikel 26 von Protokoll Nr. 1 des Lomé-Abkommens forderte die Kommission die Behörden der Elfenbeinküste auf, eine Untersuchung bezüglich des Reises vorzunehmen und bot an, eine Mission der Gemeinschaft abzustellen, die dabei behilflich sein sollte. Die Aufforderung erging am 22. Juni 1995 und wurde am 12. September 1995 wiederholt. Da der nachfolgende Schriftwechsel keine Antwort auf die vorgebrachten Fragen ergab, trugen die Dienststellen der Kommission die Sache dem EWG-AKP-Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vor. Zwar gab es keinen Beweis für die Beteiligung von B. NV an einem Betrug, doch bestanden ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung EUR 1.
Die Dienststellen der Kommission traten in einen Dialog mit den Behörden der Elfenbeinküste, die weitere Informationen angefordert und auch erhalten hatten. Zum Schluß ihrer Stellungnahme äußerte die Kommission die Hoffnung, daß der Dialog zu einer baldigen Beilegung der Angelegenheit führen werde. Kommentar des Beschwerdeführers Die Stellungnahme der Kommission ging Herrn S. im April 1996 zu. In seinem Kommentar focht er den Nachweis bezüglich der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung EUR 1 an und argumentierte, daß es keine "begründeten Zweifel" geben könne, die die nachträgliche Prüfung und Vorsichtsmaßnahmen nach dem Lomé-Abkommen rechtfertigten.
In seinem Kommentar brachte er zudem einen neuen Beschwerdepunkt bezüglich eines vorgeblichen Verzugs der belgischen Zollbehörden bei der Übermittlung der Bescheinigung EUR 1 an die Behörden der Elfenbeinküste zur Prüfung zur Sprache. Weitere Untersuchungen Im März 1997 schrieb der Bürgerbeauftragte erneut an die Kommission und fragte an, ob der Dialog mit den Behörden der Elfenbeinküste zum Abschluß gebracht worden sei und wenn nicht, welche weiteren Schritte die Kommission vorschlage, um die Angelegenheit beizulegen. In ihrer Antwort schilderte die Kommission ausführlich ihre weiteren Versuche zur Beilegung der Angelegenheit.
Insbesondere verwies sie auf eine weitere Aufforderung zur Zusammenarbeit im EWG-AKP-Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen im Mai 1996 und auf eine Mission zur Zusammenarbeit der Verwaltungen im November 1996. Wie aus der Antwort hervorging, bestand bezüglich der relevanten Fakten weiterhin Uneinigkeit zwischen der Delegation der Gemeinschaft (die u.a. mit Vertretern der Kommission und der belgischen Zollbehörden besetzt war) und den Behörden der Elfenbeinküste. Der Schlußteil der Antwort im Wortlaut: Die Kommission wurde unterrichtet, daß die belgischen Behörden die von B. NV hinterlegte Sicherheit heraufgesetzt haben (die 10 % Differenz zwischen dem Präferenzeinfuhrzollsatz und dem nichtpräferentiellen Zollsatz wurden auf 100 % erhöht).
Es bleibt den zuständigen belgischen Behörden überlassen, ihre Schlußfolgerungen aus dieser Angelegenheit zu ziehen. Die belgische Regierung ist derzeit nicht in der Lage, den Importeur (B. NV) über die Zollschuld zu unterrichten, da unwiderlegbare Beweise dafür, daß der Reis nicht von der Elfenbeinküste stammt, fehlen. Die Kommission kann lediglich nochmals betonen, daß sie die ihr übertragenen Vollmachten gewissenhaft ausübt, um die finanziellen Interessen der Union so wirksam wie möglich zu schützen (hierbei ist der Aspekt der Anwendung der Vereinbarungen mit AKP-Ländern zu beachten, wobei der Verlust eigener Mittel in Kauf genommen wird).
Allerdings bedauert die Kommission, daß, entgegen der bei der Zusammenkunft am 3. April 1996 geweckten Hoffnungen, die von den Behörden der Elfenbeinküste an den Tag gelegte Kooperationsbereitschaft nicht ausreichte, wie die vorstehend beschriebene Situation deutlich macht. Entscheidung 1. Einleitende Bemerkungen 1.1. Die Umsetzung der Zollgesetzgebung der Gemeinschaft sowie die Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren unterliegen der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Zollbehörden. Auch wenn sie Gemeinschaftsrecht umsetzen, sind die einzelstaatlichen Zollbehörden keine Institutionen oder Körperschaften der Gemeinschaft, ihre Aktivitäten können daher nicht Gegenstand einer Untersuchung durch den Europäischen Bürgerbeauftragten sein.
1.2. Der Bürgerbeauftragte war daher nicht befugt, sich mit der Beschwerde, soweit sie sich auf die Verwaltungsmaßnahmen der belgischen Zollbehörden bezog, zu befassen. Insbesondere konnte der Bürgerbeauftragte nicht die vom Beschwerdeführer in seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission vorgebrachte Behauptung untersuchen, die belgischen Zollbehörden hätten die Übermittlung der Bescheinigung EUR 1 zur Prüfung durch die Behörden der Elfenbeinküste unangemessen verzögert. 1.3. Im Rahmen der Untersuchung, ob bei den Aktivitäten der Europäischen Kommission Mißstände aufgetreten sind, kann der Bürgerbeauftragte die inhaltliche Auseinandersetzung über den Ursprung des Reises nicht entscheiden.
Diese Frage könnte von einem zuständigen Gericht geklärt werden, das die Möglichkeit hätte, Zeugen zu befragen und widersprüchliche wissenschaftliche Beweise zu bewerten. 2. Die Rolle der Kommission 2.1. Aus den Antworten der Kommission ging hervor, daß sich ihre Befugnisse in diesem Fall aus zwei Quellen herleiten lassen: - Ihre Mitgliedschaft in dem nach Artikel 3 von Protokoll Nr. 1 des Lomé-Abkommens (12) eingesetzten Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen, der sich mit Streitfragen bezüglich der Artikel 26 (7) und 27 (7) des Protokolls befaßt; - Ihre Zuständigkeit - in Ausführung des Gemeinschaftshaushalts - für die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Abrechnung der zahlbaren Zollabgaben (bei denen es sich um Mittel der Gemeinschaft handelt).
3. Die Kommission und die Behörden der Elfenbeinküste 3.1. Aus den dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Beweismitteln ging hervor, daß die Kommission - die Behörden der Elfenbeinküste aufgefordert hatte, entsprechende Untersuchungen gemäß Artikel 26 von Protokoll Nr. 1 des Abkommens vorzunehmen; - eine Mission zur Zusammenarbeit der Verwaltungen auf dem Gebiet der Elfenbeinküste verlangt und an dieser teilgenommen hatte; - den Fall auf mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungen des EWG-AKP-Ausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorgetragen hatte. 3.2. Nach den von der Kommission vorgelegten Beweisen ist das Scheitern der genannten Aktivitäten zur Bereinigung der Angelegenheit auf mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der Behörden der Elfenbeinküste zurückzuführen.
3.3. Die Kommission hat somit in bezug auf den vorliegenden Streitfall offensichtlich alle ihr nach den Bestimmungen des Lomé-Abkommens zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft. 4. Die Kommission und die belgischen Zollbehörden 4.1. In ihrer Stellungnahme widersprach die Kommission nicht der Behauptung, die Dienststellen der Kommission hätten sich geweigert, die von B. NV gezahlte Sicherheit freizugeben. Die beschränkten zur Verfügung stehenden Beweismittel legen den Schluß nahe, daß in der Praxis die Dienststellen der Kommission eine entscheidende Rolle gespielt haben. 4.2.
In Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten für die Ausführung des Gemeinschaftshaushalts ist die Kommission, wie in Berichten des Europäischen Rechnungshofs mehrfach betont, verpflichtet, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen. 4.3. Aus den Antworten der Kommission in diesem Fall ging hervor, daß sich ihre Zweifel bezüglich der Herkunft des Reises auf Beweise stützten und somit "begründete Zweifel" im Sinne von Artikel 26 des Protokolls Nr. 1 des Lomé-Abkommens waren. 4.4. Angesichts dieser Sachlage stellt das durch das Fortbestehen der Zweifel über die Herkunft des Reises aus der Elfenbeinküste seitens der Kommission verursachte Ausbleiben von Fortschritten bei der Beilegung des Streitfalls keinen Mißstand in Gestalt einer vermeidbaren Verzögerung dar.
Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen. Außerdem stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit habe, den Streitfall über den Ursprung des Reises im Zuge eines Verfahrens gegen die nationalen Zollbehörden einer zuständigen Justizbehörde vorzutragen. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. EINSTELLUNG: MÜNDLICHES AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 252/22.11.95/TMF/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde In seiner dem Bürgerbeauftragten im November 1995 vorgetragenen Beschwerde erhob Herr R. den Vorwurf, daß ihm aufgrund des Verhaltens des Prüfungsausschusses der falsche Eindruck vermittelt wurde, er habe das von der GD X der Kommission durchgeführte mündliche Auswahlverfahren bestanden.
Seinen Angaben zufolge hatten ihn die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu seiner zukünftigen Arbeit befragt und ihm nach dem Prüfungsgespräch gratuliert und die Hand geschüttelt. Außerdem erhob er den Vorwurf, die Kommission habe sich geweigert, die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses offenzulegen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission im Februar 1996 übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß die Sekretärin des Prüfungsausschusses befragt worden sei. Ihren Aussagen zufolge sei dem Bewerber in keiner Weise zu erkennen gegeben worden, daß er die Prüfung erfolgreich bestanden habe, noch sei ihm gratuliert worden.
Darüber hinaus betonte die Kommission, daß die Mitglieder von Prüfungsausschüssen unterrichtet werden, wie sie sich zu verhalten haben und daß Hinweise auf die bzw. Reaktionen bezüglich der Leistung der Bewerber nicht zulässig sind. Dies wird von der Sekretärin des Prüfungsausschusses überwacht. In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission erhielt Herr R. seine Beschwerde aufrecht. Entscheidung Nach Aussage des Beschwerdeführers waren ihm Fragen zu dem fraglichen Dienstposten und der damit zusammenhängenden Arbeit gestellt worden. Der Inhalt dieser Fragen wird von der Kommission nicht bestritten.
Es scheint für den zukünftigen Arbeitgeber naheliegend, derartige Fragen zu stellen, um den Bewerber beurteilen zu können, etwa wie sich ein Bewerber in bestimmten Arbeitssituationen verhalten würde. Der Inhalt der Fragen läßt demzufolge nicht den Schluß zu, daß der Bewerber für die fragliche Stelle ausgewählt wurde. Herr R. behauptet, Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten ihm gratuliert. Diese Teilfrage ist zwischen den Beteiligten weiterhin strittig. Das Händeschütteln nach Abschluß eines Prüfungsgesprächs ist eher als Höflichkeitsgeste denn als Gratulation zu verstehen.
Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts stellt die Weigerung, die Namen von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses offenzulegen, keinen Rechtsverstoß dar. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. FREIZÜGIGKEIT: BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN, DIE BEI DER KOMMISSION EINGELEGT WURDEN Entscheidung zur Beschwerde 259/27.11.95/PL/UK/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Am 20. November 1995 legte Herr L. im Namen der Brüder B. und in seiner Eigenschaft als Vertreter des National Councio of Liberties (Liberty) Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
Gegenstand der Beschwerde waren behauptete Mißstände bei der Bearbeitung von zwei Beschwerden, die bei der Europäischen Kommission eingelegt worden waren. Hintergrund der Beschwerde Im November 1990 reisten die aus Wales stammenden Brüder G.B. und R.B. per Bahn zu einem Fußball-Länderspiel der walisischen Nationalmannschaft nach Belgien. An der luxemburgisch-belgischen Grenze wurden die beiden Brüder von der belgischen Polizei aus dem Zug geholt, ihre Identität wurde festgestellt und es wurden Fotoaufnahmen angefertigt. Diese Angaben wurden später dem britischen National Criminal Intelligence Service (NCIS) übermittelt und in einer Computerliste gespeichert.
Im November 1992 wurden die gespeicherten Informationen anläßlich eines anderen Fußballspiels, bei dem die Brüder B. als Zuschauer anwesend waren, an die belgische Polizei übermittelt. Die Brüder wurden auf der Polizeidienststelle in Kortrijk festgehalten, später wurden in Brüssel ihre Personalien festgestellt. Außerdem wurde R. B. auf der Polizeidienststelle in Brüssel 16 Stunden lang festgehalten, durchsucht, fotografiert und anschließend abgeschoben. Nach Angaben von R.B. wurde ihm gegenüber als Grund hierfür genannt, daß sein Name in der NCIS-Liste aufgeführt sei. Im offiziellen Bericht des belgischen Innenministeriums an NCIS hieß es, R.B. sei am 17.
November 1992 in Brüssel festgenommen worden, weil er unter Alkoholeinfluß gestanden, bei einer Personenüberprüfung die öffentliche Ordnung gestört und offensichtlich keine Ausweispapiere mit sich geführt habe. Die Brüder B. und die Vertreter ihres Wahlkreises im nationalen und im Europäischen Parlament versuchten, auf nationaler Ebene Rechtsmittel einzulegen, allerdings ohne Erfolg. Beschwerde bei der Europäischen Kommission Am 8.Juli 1994 legten die Brüder B., vertreten durch die Organisation Liberty, bei der Europäischen Kommission Beschwerde ein. Die Kommission registrierte die Beschwerden als Nr.
94/4998 gegen das Vereinigte Königreich und Nr. 94/4999 gegen Belgien. Liberty verlangte, daß die Kommission die Beschwerde den betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln solle und ein Versprechen erwirken solle, daß diese Mitgliedstaaten sich an die Forderungen des Gemeinschaftrechts halten würden. Außerdem verlangte Liberty die Löschung aller die Brüder B. betreffenden Aufzeichnungen. Darüber hinaus wurde die Kommission aufgefordert, für die Brüder B. Zusicherungen einzuholen, daß sie sich innerhalb der Europäischen Union frei bewegen dürften und daß sie keinen Einschränkungen unterworfen würden, die nicht durch den EG-Vertrag begründet würden.
Falls einer der betreffenden Staaten diesen Forderungen nicht zur Zufriedenheit nachkommen sollte, wurde die Kommission aufgefordert, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten. Am 20. Oktober 1994 antwortete die Generaldirektion XV der Kommission mit einem Schreiben folgenden Wortlauts: "Belgien und das Vereinigte Königreich sind verpflichtet, die Forderung der Brüder nach Löschung aus allen 'schwarzen Listen', in denen diese geführt werden, aktiv zu prüfen. Ich habe mich diesbezüglich schriftlich an beide Mitgliedstaaten gewandt und sie aufgefordert, die Namen Ihrer Mandanten aus allen derartigen 'schwarzen Listen' zu löschen und gegenteiligenfalls Gründe dafür zu nennen, weshalb sie weiter in solchen Listen geführt werden." Mit Schreiben vom 6.
Oktober 1995 berichtete die GD XV der Kommission, daß eine Antwort des Vereinigten Königreichs eingegangen sei: "Im wesentlichen führen die britischen Behörden an, daß A.B. zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Eintrags in NCIS-Akten gewesen sei, und daß zu G.B. und R.B. zwar Einträge bestanden hätten, jedoch keine Einzelangaben zu diesen Personen mehr aktenkundig seien." "Da die NCIS-Akten keinerlei Angaben zu Ihren Klienten enthalten, kommen wir zu dem Schluß, daß derzeit seitens der Behörden des Vereinigten Königreichs keinerlei Einschränkungen hinsichtlich deren Freizügigkeit bestehen." "Folglich gelangen wir zu der Auffassung, daß in dem betreffenden Fall kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt; ich beabsichtige daher der Kommission vorzuschlagen, die Beschwerde zu den Akten zu legen." Da seitens der belgischen Behörde keine Antwort eingegangen war, forderte die Kommission diese wiederholt zu einer Stellungnahme auf.
Liberty führte in einem Antwortschreiben vom 11. Oktober 1995 die nach Ansicht der Organisation noch offenen Punkte auf: - Die Brüder hatten nie genaue Auskunft darüber erhalten, in welchen Listen ihre Namen geführt wurden. - Die Brüder waren nicht darüber unterrichtet worden, an welche weiteren Staaten und Organisationen die Liste oder die Listen weitergegeben worden waren. - Die Frage der Rechtmäßigkeit der erstmaligen Aufnahme ihrer Namen in die Listen war nicht zufriedenstellend geklärt worden. Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Liberty machte mit folgender Begründung Mißstände bei der Bearbeitung der Beschwerde gegen das Vereinigte Königreich durch die Kommission geltend:
1) Der Zeitraum von 16 Monaten bis zu einer konkreten Reaktion auf die Beschwerde. 2) Das Fehlen einer Aufforderung an das Vereinigte Königreich, sich mit jedem der in der im Juli 1994 eingereichten Beschwerde angeführten Einzelpunkte zu befassen. 3) Das Versäumnis der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags. Liberty machte mit folgender Begründung Mißstände bei der Bearbeitung der Beschwerde gegen Belgien durch die Kommission geltend: 1) Das Versäumnis der Kommission, nach Einreichung der Beschwerde im Juli 1994 eine Stellungnahme der belgischen Behörden einzuholen.
2) Das Versäumnis der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags durch die Kommission nach Ausbleiben jeglicher Reaktion der belgischen Behörden 16 Monate nach Einlegung der Beschwerde bei der Kommission. Untersuchung Der EG-Vertrag ermächtigt den Europäischen Bürgerbeauftragten zur Untersuchung möglicher Mißstände ausschließlich bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft. Das Statut des Bürgerbeauftragten legt ausdrücklich fest, daß Handlungen anderer Behörden oder Personen nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein können.
Die Untersuchungstätigkeit des Bürgerbeauftragten bezüglich dieser Beschwerde konzentrierten sich daher auf die Frage, ob bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission Mißstände vorlagen. Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Ausführungen der Kommission in ihrer Stellungnahme lassen sich wie folgt zusammenfassen: Mit dem Beschluß, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich zu eröffnen, hatte die Kommission ihren vom Gerichtshof voll anerkannten Ermessensspielraum wahrgenommen. Der Gerichtshof hatte durchweg die folgende Auffassung vertreten (13), daß sich: ". . . aus Sinn und Zweck des Artikels 169 EWG-Vertrag eindeutig [ergibt], daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Verfahren nach dieser Vorschrift einzuleiten, sondern daß sie insoweit über ein Ermessen verfügt, das ein Recht einzelner, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinn zu verlangen und eine Anfechtungsklage gegen ihre Weigerung zu handeln ausschließt" (14).
1) Ihr Verhalten gegenüber den Beschwerdeführern entsprach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis; 2) Die Registrierung der Beschwerden, die Antwort an die Beschwerdeführer sowie die Benachrichtigung der betroffenen Mitgliedstaaten erfolgte innerhalb des für die Bearbeitung von Beschwerden oder vorgeblichen Vertragsverletzungen üblichen Zeitraums. 3) In ihren Schreiben an die Mitgliedstaaten hatte die Kommission um Information bzw. Klarstellung gebeten. In der Frage der Bearbeitungsdauer und von Verzögerungen war sie somit von den betroffenen Mitgliedstaaten abhängig. 4) Im Fall des Vereinigten Königreichs datierte ein erstes Schreiben vom 20.
Oktober 1994, nach einer Mahnung am 29. März 1995 ging am 22. Mai 1995 eine Antwort der britischen Behörden ein. 5) Nach Prüfung der Antwort durch die Dienststellen der Kommission wurden die Beschwerdeführer umgehend am 6. Oktober 1995 durch ihren Rechtsvertreter unterrichtet. 6) Im Fall Belgiens ging am 16. Dezember 1994 eine Bestätigung des Ständigen Vertreters ein, doch erst nach mehreren Mahnungen vom 28. Februar 1995 und 27. Juni 1995 bestätigten die belgischen Behörden am 19. Oktober 1995 gegenüber der Kommission schriftlich, daß der Antrag auf Klärung an die zuständigen Behörden übermittelt worden sei.
7) Es liege noch keine Reaktion von Seiten dieser Behörden vor, die Beschwerde gegen Belgien werde daher immer noch untersucht. 8) Während dieses Zeitraums von 16 Monaten hatte die Kommission die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter ständig über beide Fälle auf dem laufenden gehalten. 9) In einem Verfahren nach Artikel 169 besitze der Beschwerdeführer keine konkreten Verfahrensgarantien wie dies auf anderen Gebieten wie Wettbewerbsfragen oder Anti-Dumpingverfahren der Fall sein könne; 10) Was die Bearbeitungszeit der beiden Fälle angehe, sei hierbei zu berücksichtigen, daß es um komplexe rechtliche und fachliche Fragen gehe.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar trug Herr L. folgende Punkte vor, die hier zusammenfassend dargestellt sind: 1) Weder das Ermessen der Kommission bezüglich der Einleitung eines formellen Verfahrens nach Artikel 169 noch die Übermittlung des ersten Schreibens an die Mitgliedstaaten innerhalb der üblichen Frist wurden in Frage gestellt; 2) Die Kommission war in ihrer Stellungnahme nicht auf den Kernpunkt der Beschwerde und insbesondere nicht auf die folgenden Punkte eingegangen: Am 20. Oktober 1994 vertrat die Kommission bezugnehmend auf das Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen Bouchereau sowie Adoui und Cornuaille (15) die Auffassung, daß "Belgien und das Vereinigte Königreich gehalten sind, die Forderung der Brüder nach Löschung aus allen 'schwarzen Listen', in denen diese geführt werden, aktiv zu prüfen".
Die Tatsache, daß die Kommission anerkannte, daß entsprechende Maßnahmen seitens der betroffenen Mitgliedstaaten notwendig seien, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der nachfolgenden Behandlung der Angelegenheit durch die Kommission von höchster Bedeutung; Ob sich die Kommission mit ihrem Vorschlag, die Akte bezüglich des Vereinigten Königreichs zu schließen, obwohl das Vereinigte Königreich in seiner Stellungnahme auf die meisten Punkte der Beschwerde und insbesondere darauf, ob die Namen der Brüder B. an die Register anderer Länder weitergegeben worden waren, gar nicht eingegangen war, und mit ihrem Vorschlag, im Falle Belgiens keine konkreten Maßnahmen einzuleiten, obwohl von dem Mitgliedstaat keinerlei Stellungnahme eingegangen war, an die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis gehalten habe;
Ob die Kommission nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis verpflichtet ist, die unbestrittenen Sachverhalte wirksam zu verfolgen, daß die Grundrechte der Brüder B. nach EG-Recht nicht respektiert worden seien; Der Beschwerdeführer verlangte, daß der Bürgerbeauftragte erkennen solle, daß die Antwort der Kommission unzureichend sei und daß die gute Verwaltungspraxis wirksame Nachfaßmaßnahmen seitens der Kommission erfordere. Weitere Untersuchungen Offensichtlich hatte die Kommission den Bürgerbeauftragten nicht über die Lage in bezug auf Beschwerde Nr. 94/4999 unterrichtet. Der Bürgerbeauftragte forderte daher die Kommission auf, ihm mitzuteilen, ob eine Antwort der belgischen Behörden auf Beschwerde Nr.
94/4999 eingegangen sei. Aus der Antwort der Kommission ging hervor, daß die Kommission eine kurze formelle Antwort des Ständigen Vertreters Belgiens mit Datum vom 10. Juni 1996 erhalten hatte. Darin sicherten die belgischen Behörden im wesentlichen die Respektierung des Rechts der Beschwerdeführer auf Freizügigkeit innerhalb ihres Staatsgebiets zu. Die Kommission hatte die Antwort geprüft und deren Inhalt mit Schreiben vom 9. Juli 1996 den Beschwerdeführern über deren Rechtsvertreter übermittelt. Aus dem Schreiben ging auch hervor, daß die Dienststellen der Kommission angesichts des von den belgischen Behörden vorgetragenen Standpunkts der Gruppe, die sich mit behaupteten Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht befaßt, auf deren nächster Sitzung vorschlagen würde, Rechtssache Nr.
94/4999 zu den Akten zu legen. Die Sitzung, auf der der Vorschlag der Dienststellen, den Fall zu den Akten zu legen, vorgetragen wurde, fand am 10. Oktober 1996 statt. Der Beschluß wurde auf der wöchentlichen Sitzung der Kommission am 16. Oktober 1996 bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 wurde die Bestätigung des Beschlusses, den Fall zu den Akten zu legen, Herrn L. als Vertreter der Beschwerdeführer übermittelt. Entscheidung 1. Behauptetes Versäumnis, eine Stellungnahme der belgischen Behörden einzuholen 1.1. Im Rahmen der Gepflogenheiten guter Verwaltungspraxis sollte die Kommission ihre Versuche, in der administrativen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 Stellungnahmen der Mitgliedstaaten einzuholen, fortsetzen.
1.2. In Einklang mit der Rechtssprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die Ausübung ihrer Aufgaben als "Hüterin des Vertrags" nach Artikel 155 des EG-Vertrags ermöglichen (16). Die Mitgliedstaaten sind gehalten, bei Untersuchungen der Kommission nach Artikel 169 nach bestem Wissen und Gewissen mitzuwirken und der Kommission alle für diesen Zweck angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen (17). Die Weigerung eines Mitgliedstaats, die Kommission bei ihren Nachforschungen zu unterstützen, stellt eine Versäumnis der Erfuellung einer nach Artikel 5 jedem Mitgliedstaat obliegenden Pflicht dar, die Ausübung der Aufgaben der Kommission zu ermöglichen (18).
Bei Vorliegen eines derartigen Falls kann die Kommission die Angelegenheit vor den Gerichtshof bringen. 1.3. Die Untersuchungen ergaben, daß die Kommission schließlich am 17. Juni nach mehreren schriftlichen Mahnungen und weiteren Kontakten eine Stellungnahme der belgischen Behörden erhalten hatte. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, daß bezüglich dieses Aspekts des Streitfalls kein Mißstand nachgewiesen werden konnte. 2. Zeitraum bis zu einer konkreten Reaktion auf die Beschwerde gegen das Vereinigte Königreich 2.1. Bezüglich des behaupteten Verzugs von 16 Monaten bis zu einer konkreten Reaktion auf die Beschwerde gegen das Vereinigte Königreich führte Liberty an, daß die Übermittlung des ersten Schreibens an die Mitgliedstaaten innerhalb des üblichen Zeitrahmens nicht in Frage gestellt werde.
Die Beschwerde betraf daher den Zeitraum nach dem 20. Oktober 1994. Nach diesem Termin übermittelte die Kommission eine Mahnung und erhielt am 22. Mai 1995 eine Antwort. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer, daß die Beschwerde zu den Akten gelegt worden war. 2.2. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben, daß die Kommission ihre Versuche, eine Stellungnahme des Vereinigten Königreichs einzuholen, fortgesetzt hatte. Als Gepflogenheit der guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission den Beschwerdeführer möglichst umgehend über den Beschluß zur Schließung einer Akte unterrichten.
Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, daß für die Behauptung, es habe bei der konkreten Reaktion auf die Beschwerde gegen das Vereinigte Königreich eine unberechtigte Verzögerung gegeben, keine Beweise erbracht werden konnten. 3. Fehlen einer Aufforderung an das Vereinigte Königreich, sich mit jedem der in der Beschwerde angeführten Einzelpunkte zu befassen 3.1. Was den Vorwurf anbelangt, die Kommission habe es versäumt, das Vereinigte Königreich aufzufordern, sich mit jedem der in der Beschwerde vom Juli 1994 angeführten Einzelpunkte zu befassen, so hatten die britischen Behörden angegeben, daß die NCIS-Akten keine weitere Einzelheiten über die Brüder B. mehr enthielten.
Die Kommission war daher zu der Auffassung gelangt, daß keine Verletzung des Gemeinschaftsrechts seitens des Vereinigten Königreichs vorlag. 3.2. Er zeigte sich, daß die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt war, daß zu diesem Zeitpunkt keine Vertragsverletzung vorlag und daß sie nicht beabsichtigte, der Frage nachzugehen, ob es in der Vergangenheit eine Vertragsverletzung gegeben habe. Nach Auffassung des Gerichtshofs besteht der Zweck des Vorverfahrens nach Artikel 169 darin, dem Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (19).
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten hatten somit keinen Mißstand bei der Kommission in bezug auf das behauptete Fehlen einer Aufforderung, zu jedem in der Beschwerde angeführten Einzelpunkt Stellung zu nehmen, ergeben. 4. Versäumnis der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 des EG-Vertrags 4.1. Was den Vorwurf anbelangt, daß die Kommission es versäumt habe, formelle Verfahren gegen das Vereinigte Königreich und Belgien einzuleiten, so sieht Artikel 169 des EWG-Vertrags vor, daß die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, wenn nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus diesem Vertrag verstoßen [hat].
4.2. Artikel 169 des EG-Vertrags legt keine Verfahren oder Kriterien für die Vorgehensweise der Kommission in dem Zeitraum vor Abgabe einer begründeten Stellungnahme gegenüber einem Mitgliedstaat fest. Zudem bietet die Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu lediglich begrenzte Leitlinien. Die Kommission muß daher selbst entscheiden, welche Verfahren und Kriterien sie anwendet, um ihren Verantwortlichkeiten nach Artikel 169 in dem Prozeß, der zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme kann, nachzukommen. 4.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als "Hüterin des Vertrags" allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten (20).
Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, daß die Vorgehensweise der Kommission beim Abschluß der von ihr durchgeführten Untersuchungen in diesem Streitfall keinen Mißstand darstellte. Nach diesen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission sowohl vom Vereinigten Königreich als auch von Belgien Zusicherungen erhalten hatte, daß das Recht der Beschwerdeführer auf Freizügigkeit respektiert werde, war hier kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. Ergänzende Anmerkungen Die Untersuchungen in diesem Beschwerdefall und mehreren weiteren Beschwerdefällen gegen die Kommission brachten den Bürgerbeauftragten zu der Erkenntnis, daß eine Untersuchung der Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden von Bürgern betreffend das Versäumnis von Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht zu erfuellen, auf allgemeinerer Ebene angebracht wäre.
Der Bürgerbeauftragte leitete daher am 15. April 1997 auf eigene Initiative eine Untersuchung der Möglichkeiten zur qualitativen Verbesserung der maßgeblichen Verwaltungsverfahren der Kommission ein. EINSTELLUNG VON BEDIENSTETEN AUF ZEIT Entscheidung zur Beschwerde 265/29.11.95/VKCG/PD/UK-en gegen die Europäische Kommission Beschwerde Frau G. hatte sich auf eine Stellenausschreibung für eine Planstelle als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A4/A5 bei der Dienststelle für Verbraucherpolitik der Kommission beworben. Im August 1995 teilte der Prüfungsausschuß ihr mit, daß sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen würde.
In ihrer im November 1995 beim Bürgerbeauftragten eingelegten Beschwerde erhob Frau G. den Vorwurf, daß von vornherein festgestanden habe, welcher Bewerber eingestellt würde. Sie legte eine Reihe von Fragen vor. Insbesondere stellte sie die Frage, wie viele Bewerber zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien und weshalb sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen worden sei. Frau G. erhob den Vorwurf, daß die Anzeigen in der nationalen Presse der Mitgliedstaaten irreführend und falsch gewesen seien, da de facto gar nicht existente Stellen ausgeschrieben worden seien. Außerdem warf sie die Frage auf, ob das angewendete Verfahren der Politik der Chancengleichheit entspreche und ob die im Zuge des Vorgangs entstandenen Kosten begründet und angemessen seien.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission führte in ihrer Stellungnahme unter anderem folgende Punkte an: In der Kommission erfolgt die Einstellung von Bediensteten auf Zeit durch Auswahlverfahren, die über Anzeigen in der nationalen Presse der Mitgliedstaaten bekanntgemacht werden. Entsprechend war die befristete Planstelle des Dienstgrads A in der nationalen Presse der Mitgliedstaaten ausgeschrieben worden. Die auf die Anzeigen eingehenden Bewerbungen werden einem Prüfungsausschuß vorgelegt, der mit auf das jeweilige Fachgebiet des Auswahlverfahrens spezialisierten höheren Beamten besetzt ist.
Für die betreffende Stelle wurde ein aus drei Personen bestehender Prüfungsausschuß eingesetzt, der die Bewerbungen prüfen und die als für die Stelle am geeignetsten beurteilten Bewerber für ein Bewerbungsgespräch auswählen sollte. Dem Prüfungsausschuß lagen 75 Bewerbungen vor. Acht Bewerber wurden auf Grundlage vom Prüfungsausschuß festgelegter Kriterien, d.h. Qualifikation und zeitliche Dauer der Berufserfahrung der Bewerber, für ein Bewerbungsgespräch ausgewählt. Von denjenigen, die zu einem Gespräch eingeladen wurden, wurden vier auf eine Reserveliste gesetzt. Die Kommission verwahrte sich gegen den Vorwurf, die Person, die die Stelle schließlich erhalten habe, habe von vornherein festgestanden.
Sie teilte mit, daß der Prüfungsausschuß die Qualifikationen der Beschwerdeführerin anerkannt habe, jedoch seinem Urteil zufolge andere Bewerber für die betreffende Stelle besser qualifiziert gewesen seien. Bezugnehmend auf die Politik der Chancengleichheit wies die Kommission darauf hin, daß zwei der vier in die Reserveliste aufgenommenen Personen Frauen seien. Ergänzend merkte sie an, daß der Prüfungsausschuß seine Entscheidungen ausschließlich aufgrund der relativen Vorzüge der Bewerber treffe. Kommentar der Beschwerdeführerin Frau G. warf in ihrem Kommentar eine Reihe von Fragen bezüglich Verfahren und Gründen für die Schaffung einer befristeten Planstelle der Besoldungsgruppe A4/A5 in der Dienststelle für Verbraucherpolitik sowie des angewendeten Auswahlverfahrens und der Identität des erfolgreichen Bewerbers auf.
Außerdem macht Frau G. den Vorschlag, der Bürgerbeauftragte solle Bedienstete der Kommission anhören. Weitere Untersuchungen Nach Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars der Beschwerdeführerin hierzu ergaben sich eine Reihe noch unbeantworteter Aspekte der Beschwerde. Der Kommentar der Beschwerdeführerin wurde der Kommission am 5. Juli 1997 zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt. Außerdem forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihm folgendes vorzulegen: die veröffentlichte Ausschreibung der freien Stelle, die Bewerbungen der acht in die engere Wahl genommenen Bewerber und den Bericht des Prüfungsausschusses.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß der Bericht des Prüfungsausschusses eine Liste der acht zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerber sowie eine Liste der vier als für die Stelle am geeignetsten beurteilten Bewerber enthalte. In der Folge habe die Generaldirektion für Verbraucherpolitik die Bewerbungsunterlagen der vier in die engere Wahl genommenen Bewerber geprüft und diejenige Person ausgewählt, die für die betreffende Stelle am besten geeignet erschien. Ergänzend fügte die Kommission hinzu, daß die Aussicht, daß dem erfolgreichen Bewerber die fragliche Stelle angeboten würde, nicht größer gewesen sei als die jeder anderen Person innerhalb oder außerhalb der Kommission.
Ergänzender Kommentar der Beschwerdeführerin Die ergänzende Stellungnahme der Kommission wurde Frau G. übermittelt. In ihrem ergänzenden Kommentar erhielt sie ihre ursprüngliche Beschwerde aufrecht. Entscheidung Nach Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden Bedienstete auf Zeit zur Besetzung von Planstellen eingesetzt, die von den für die Feststellung des Haushaltsplans zuständigen Organen auf Zeit eingerichtet worden sind. Die Verpflichtung von Bediensteten auf Zeit unterscheidet sich von der Einstellung von Beamten insofern, als das Personalstatut keine besonderen Bestimmungen für die Einstellungverfahren für Bedienstete auf Zeit enthält.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten erbrachten keinen Nachweis, daß die Kommission in diesem Fall gegen ihre üblichen Verfahren für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit verstoßen hätte. Die dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Informationen erbrachten keinen Beweis, der den Vorwurf, die Identität des erfolgreichen Bewerbers habe von vornherein festgestanden, belegt hätte. In Anbetracht dieser Sachverhalte kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß seinerseits keine ausreichenden Gründe für weitere Untersuchungen dieses Aspekts der Beschwerde vorlagen. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.
KÜNDIGUNG EINES VERTRAGS Entscheidung zur Beschwerde 271/4.12.95/DEA-EF-en gegen die Europäische Kommission Beschwerde In seiner im November 1995 beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerde gab Herr A. an, daß er durch Arbeitsvertrag von einem Unternehmen ("BMB") als Programmkoordinator für ein von der EU finanziertes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in Nigeria (das "Middle Belt"-Programm) eingestellt worden war. Im November 1994 kündigte BMB Herrn A.s Arbeitsvertrag unvermittelt, nachfolgend erklärte sich das Unternehmen bereit, ihm 45 000 £, als Abfindung für seine Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung zu zahlen.
Herrn A.s Beschwerde bestand aus drei Teilen: 1) Er warf der Kommission vor, sie sei direkt für die Kündigung seines Arbeitsvertrags verantwortlich, und zwar entweder durch ihre Delegation in Nigeria oder durch die Handlungen eines in Brüssel tätigen Beamten. 2) Er erhob den Vorwurf, daß ihm die Gelegenheit für eine Anstellung durch ein anderes Unternehmen ("MM") im Zuge eines weiteren von der EU finanzierten Programms in Nigeria entgangen sei, weil die Delegation der Kommission in Nigeria informell mitgeteilt hatte, seiner Nominierung würde nicht zugestimmt. 3) Er vertrat die Auffassung, daß ihm, falls er in einer "schwarzen Liste" für den Einsatz in von der EU finanzierten Projekten geführt werde, dies formell mitgeteilt werden müßte, und daß sämtliche Gründe hierfür angeführt werden müßten, damit er Gelegenheit habe, diese anzufechten.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme wies die Kommission die Behauptung zurück, die Kündigung von Herrn A.s Arbeitsvertrag bei BMB sei auf direkte Invervention eines ihrer Beamten zurückzuführen. Sie stellte fest, daß Schwerpunkt der Kontakte zwischen ihren Beamten und dem "Middle Belt"-Programm Themen in Zusammenhang mit Management, Monitoring und Berichterstattung gewesen seien, auf die in einem kritischen unabhängigen Review des Programms konkret eingegangen worden sei. Nach Auskunft der Kommission hatte BMB eigenverantwortlich entschieden, Herrn A. als Programmkoordinator abzulösen.
Bezüglich des Vorwurfs, ihm sei die Gelegenheit für eine Anstellung entgangen, weil die Delegation der Kommission in Nigeria informell mitgeteilt habe, seiner Nominierung würde nicht zugestimmt, teilte die Kommission mit, daß ihrer Auffassung nach das betreffende Unternehmen eine eigene Beurteilung der Situation vorgenommen habe und zu dem Schluß gelangt war, daß Herrn A.s Bewerbung nicht berücksichtigt werden sollte. Abschließend stellte die Kommission fest, daß über Herrn A.s Tätigkeit keine andere Einschätzung vorliege als die von der Delegation in Nigeria getroffene positive Beurteilung, die er als Kopie erhalten habe.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission teilte Herr A. mit, er sei von einem Mitglied der Geschäftsleitung von BMB persönlich informiert worden, daß die Kommission seine Entfernung aus dem "Middle Belt"-Programm verlangt habe. Weiter teilte er mit, er habe von MM direkt erfahren, daß deren Konsortiumpartner darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, daß die Kommission seine Bewerbung nicht befürworte. Abschließend stellte er fest, daß er von der Aussage der Kommission, er werde nicht in einer 'schwarzen Liste' geführt, nach wie vor nicht überzeugt sei.
Entscheidung 1. Kündigung des Arbeitsvertrags für das "Middle Belt"-Programm 1.1. Die Beurteilung von aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Programmen ist eine übliche und angemessene Maßnahme seitens der Kommission. 1.2. Es erschien wahrscheinlich, daß eine kritische Beurteilung von Management und Beschaffung im "Middle Belt"-Programm durch einen Beamten der Kommission die Kündigung des Arbeitsvertrags des Beschwerdeführers zur Folge hatte. 1.3. Es gab offensichtlich keine Beweise, daß Beamte der Kommission direkt interveniert hatten, um die Kündigung des Vertrags zu erreichen. Auch war die vom früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers als Abfindung für seine Klage wegen ungerechtfertigter Entlassung geleistete Zahlung nicht zwangsläufig als Hinweis auf eine solche Intervention zu werten.
1.4. Es war daher nicht notwendig zu untersuchen, ob und unter welchen Umständen eine direkte Intervention von Beamten der Kommission zur Sicherstellung der Kündigung eines solchen Arbeitsvertrags einen Mißstand darstellen würde. 2. Vorwurf einer entgangenen Gelegenheit für eine Anstellung 2.1. Der Beschwerdeführer behauptete, daß ein Einstellungsangebot zurückgezogen worden sei, weil die Delegation der Kommission in Nigeria informell mitgeteilt hatte, daß sie seine Bewerbung nicht befürworte. Nach Auffassung der Kommission hatte das betreffende Unternehmen eine eigene Beurteilung der Situation vorgenommen.
2.2. Der Beschwerdeführer stützte seine Behauptung auf die Aussagen seines potentiellen Arbeitgebers ihm gegenüber über die Mitteilung der Delegation der Kommission an seinen Konsortiumpartner. Dieser Information fehlten die notwendigen konkreten Angaben und die Beweiskraft, um den Vorwurf eines Mißstands zu belegen. 2.3. Es war daher nicht notwendig zu untersuchen, ob und unter welchen Umständen eine informelle Mitteilung, daß eine Bewerbung nicht befürwortet werde, einen Mißstand darstellen würde. 3. Vorwurf der Aufnahme in eine "schwarze Liste" 3.1. Der Beschwerdeführer forderte, daß er, falls er von der Kommission in einer "schwarzen Liste" für den Einsatz in von der Gemeinschaft finanzierten Projekten geführt werde, von dieser Tatsache formell unterrichtet werden müßte und daß sämtliche Gründe hierfür angeführt werden müßten, damit er Gelegenheit habe, diese anzufechten.
Die Kommission stellte diese Forderung nicht in Abrede. 3.2. Die Kommission bestritt allerdings, daß der Beschwerdeführer in einer "schwarzen Liste" geführt werde, daher konnte dieser Vorwurf nicht belegt werden. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. AUSLEGUNG EINER KOMMISSIONSVERORDNUNG Entscheidung zur Beschwerde 308/96/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Januar 1996 reichte Herr C., ein italienischer Anwalt, im Namen der Firma X eine Beschwerde ein. Er behauptete, daß die italienischen Behörden mit Kenntnis der Kommission die Firma X im Herbst 1994 benachteiligt hätten.
Dabei ging es um Anträge für Einfuhrlizenzen für Bananen. Laut Herrn C. reichten sowohl die Firma X als auch eine weitere Firma Y nach der Frist vom 4. September 1994 Anträge ein. Die Bewerbung der Firma Y, die am 7. September 1994 eingereicht wurde, sei genehmigt worden, der Antrag von X jedoch abgelehnt. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß die Hauptverantwortung für die Durchführung der Einfuhrlizenzregelung den Behörden der Mitgliedstaaten obliege und laut den der Kommission vorliegenden Informationen die Firma X ihren Antrag auf Einfuhrlizenz nach Fristablauf, der im konkreten Fall gemäß Verordnung (EWG) Nr.
1442/93 (21) erst am 7. September 1994 eintrat, eingereicht hatte. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen erklärte der Beschwerdeführer, die Kommission sei nicht auf den wesentlichen Inhalt seiner Beschwerde eingegangen, das heißt, daß der Firma Y eine Einfuhrlizenz gewährt wurde, obwohl bei ordnungsgemäßer Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 diese ihren Antrag am 7. September 1994 nach Fristablauf gestellt habe. Er merkte ferner an, daß es klar wurde, daß die Firma die Frist überschritten hatte, als eine anschließende Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr.
1442/93 in Erwägung gezogen wurde. Zum Zeitpunkt des strittigen Sachverhalts besagte Verordnung (EWG) Nr. 1442/93: "Einfuhrlizenzen werden . . . während der ersten Woche des letzten Monats jedes Quartals . . . beantragt", wogegen in der geänderten Fassung der Verordnung Nr. (EG) 2444/94 (22) es heißt: "Einfuhrlizenzen werden . . . während der ersten 7 Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorausgeht, für das die Lizenzen erteilt werden". So ist nach Ansicht des Beschwerdeführers die "erste Woche" vom September 1994 nicht gleich den "ersten 7 Tagen" von September 1994.
Die erste Woche lief am 4. September 1997 ab, und daher war seines Erachtens die Antragstellung von Y am 7. September 1994 verspätet. Weitere Untersuchungen Der Bürgerbeauftragte beschloß, die Kommission um Bemerkungen zu den Bemerkungen des Beschwerdeführers zu ersuchen. Die Kommission erklärte, Verordnung (EG) Nr. 2444/94 habe die Frist für die Einreichung von Anträgen nicht geändert, sondern lediglich die rechtliche Situation geklärt. Zweitens erklärte die Kommission, laut den vom Beschwerdeführer und den italienischen Behörden übermittelten Informationen ging der Antrag von X 13 Tage nach Fristablauf ein.
Drittens hatten die italienischen Behörden zu keiner Zeit der Kommission mitgeteilt, daß ein ähnlich gelagerter Fall wie der von X vorgekommen war und daß in jedem Fall ein am 7. September 1994 eingereichter Antrag fristgerecht war. In seinen Bemerkungen zu diesen ergänzenden Anmerkungen blieb Herr C. bei seiner Beschwerde und behauptete insbesondere weiterhin, daß die Kommission zu unrecht behaupte, Verordnung (EG) Nr. 2444/94 bedeute keine Änderung der Frist für die Einreichung von Anträgen. Entscheidung Zunächst bemerkte der Europäische Bürgerbeauftragte, daß er lediglich für Mißstände bei den Tätigkeiten der Institutionen und Organe der Gemeinschaft zuständig sei.
Tätigkeiten nationaler Behörden fielen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich. Somit sei der Europäische Bürgerbeauftragte nicht befugt, Behauptungen gegen italienische Behörden zu prüfen. In dieser Beschwerde ging es darum, ob die Kommission die Bestimmung über die Frist für eine Einreichung von Anträgen ordnungsgemäß ausgelegt hatte. Der ordnungspolitische Hintergrund war der, daß der Rat zur Gewährleistung der Freizügigkeit im Bananensektor innerhalb der Gemeinschaft eine Gemeinsame Marktorganisation für Bananen mit Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 verabschiedete (23).
Darin wird eine grundlegende Unterscheidung zwischen Bananen gezogen, die (i) in der Gemeinschaft, (ii) in AKP-Staaten und (iii) in sonstigen Staaten erzeugt werden. Für die beiden letztgenannten Kategorien schafft die Verordnung eine Zollkontingentregelung: bis zu einer bestimmten Schwelle können Bananen zollfrei oder gegen Zahlung eines geringen Zolls eingeführt werden; über der Schwelle werden hohe Zölle angewandt. Um dieses System funktionsfähig zu machen, muß die Bananeneinfuhr in die Gemeinschaft durch eine Einfuhrlizenzregelung überwacht werden. In Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission wurden die ausführlichen Regeln für die Anwendung der Vorschriften für die Bananeneinfuhr in die Gemeinschaft niedergelegt.
Für Bananen aus AKP-Staaten, die unterhalb der Schwelle eingeführt werden sollen, sah Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 zum Zeitpunkt des Sachverhalts der Beschwerde folgendes vor: "Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats während der ersten Woche des letzten Monats des Quartals eingereicht." Laut dem Beschwerdeführer bezieht sich der Begriff "erste Woche" auf eine Kalenderwoche. Nach Ansicht der Kommission bedeutet "erste Woche" die ersten sieben Tage des Monats. Zur Untermauerung seiner Ansicht verwies der Beschwerdeführer auf den nachstehend zitierten neuen Wortlaut der fraglichen Bestimmung, die mit Verordnung (EG) Nr.
2444/94 eingeführt wurde, wonach Artikel 14 Absatz 2 wie folgt lautet: "Einfuhrlizenzen werden bei den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten während der ersten sieben Tage des letzten Monats in dem Quartal beantragt, das dem Quartal vorangeht, für das die Lizenzen erteilt werden." Nach Ansicht von Herrn C. zeigt dieser neue Wortlaut, daß zunächst "erste Woche" eine Kalenderwoche bedeutet haben mußte. Nach Ansicht der Kommission bedeutet dieser neue Wortlaut lediglich eine Klärung der Tatsache, daß "erste Woche" stets die Bedeutung der ersten sieben Tage des Monats hatte. Bei der Beurteilung dieses Streits zwischen dem Beschwerdeführer und der Kommission hat der Europäische Bürgerbeauftragte geprüft, ob die jeweiligen Standpunkte in den Erwägungen der Verordnung (EG) Nr.
2444/94 Unterstützung finden. Die maßgebliche Erwägung lautet: "Hinsichtlich der Modalitäten der Erteilung von Lizenzen für die traditionelle Einfuhr aus AKP-Staaten sollte aus Verwaltungsgründen die Antragsfrist für die Lizenzen angepaßt . . . werden." Die Verwendung des Begriffs "angepaßt" deutet darauf hin, daß die Frist tatsächlich im wesentlichen geändert wurde. Andere Sprachversionen deuten in dieselbe Richtung: zum Beispiel wurde in der deutschen, französischen, italienischen, spanischen und dänischen Version "adjusted" übersetzt mit "angepaßt", "adapter", "adattare", "adaptar" bzw. "tilpasse".
Bei dieser Prüfung sprach somit einiges für die Ansicht des Beschwerdeführers, daß vor dem neuen Wortlaut von Artikel 14.2 die Frist für die Einreichung der Anträge tatsächlich eine Kalenderwoche betrug, eine solche Auslegung schien jedoch nicht auf der Hand zu liegen. Zunächst könnte die Ansicht von Herrn C., "die erste Woche" bedeute die Kalenderwoche, bedeuten, daß die Frist am ersten oder zweiten Tag des Monats abliefe. Würden diese Tage auf einen Samstag oder Sonntag fallen, würde dies bedeuten, daß Firmen ihre Anträge sogar noch früher stellen müßten, anstatt die ersten sieben Tage des folgenden Monats nutzen zu können.
Es wurde kein Grund für eine Verkürzung der Frist und auch nicht dafür genannt, eine Auslegung zu wählen, die eine Schwankung der tatsächlichen Frist von Monat zu Monat bewirkt. Ferner war nicht klar, daß eine solche Auslegung eine einheitliche Anwendung in der gesamten Gemeinschaft gewährleisten würde. Die Ansicht der Kommission, wonach die "erste Woche" die ersten sieben Tage des Monats bedeutet, schien daher wohl begründet. Es muß jedoch daran erinnert werden, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die oberste Autorität ist. Auf der Grundlage der Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich, daß offensichtlich kein Mißstand in der Verwaltung der Europäischen Kommission vorliegt.
Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, den Fall abzuschließen. RECHT AUF FREIEN PERSONENVERKEHR FÜR MENSCHEN IM VORRUHESTAND Entscheidung zur Beschwerde Nr. 313/4.1.96/MB/ES/KH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1995 beschwerte sich Herr B. beim Bürgerbeauftragten über das Versäumnis der Kommission, etwas gegen die angebliche Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch die dänischen efterløn-Vorschriften (eine Art Vorruhestandsleistung) zu unternehmen. Er hatte diese Angelegenheit im Oktober 1995 der GD V der Kommission zur Kenntnis gebracht und beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über die Art und Weise, wie die Kommission seine Beschwerde bearbeitet habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Zusammenfassend machte die Kommission folgende Anmerkungen dazu: 1) Sie war bezüglich der angeblichen Diskriminierung bei den dänischen Behörden nicht vorstellig geworden, weil die rechtliche Situation ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Leistungsberechtigten dieselbe sei. 2) Die einzige Gemeinschaftsvorschrift für das Recht auf Sozialleistungen für Menschen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind, stelle die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dar. Sie ist nicht anwendbar auf Vorruhestandsleistungen wie diese dänische efterløn, wie vom Gerichtshof klargestellt wurde (24).
3) Die Kommission legte dem Rat 1980 einen Vorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor, er wurde jedoch nie verabschiedet (25). Ein neuer Vorschlag zur Einbeziehung der Vorruhestandsleistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung wurde dem Rat am 10. Januar 1996 vorgelegt (26). 4) Die Kommission hatte daher alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um die Freizügigkeit von Personen, die Vorruhestandsleistungen erhalten, zu gewährleisten. Entscheidung Der EG-Vertrag befugt den Europäischen Bürgerbeauftragten, wegen möglicher Mißstände bei den Tätigkeiten der Gemeinschaftsinstitutionen und Organe Untersuchungen durchzuführen.
Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht eigens vor, daß keinerlei Tätigkeiten sonstiger Behörden oder Personen Gegenstand einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten sein können. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in dieser von der Beschwerde angesprochenen Angelegenheit waren daher darauf gerichtet zu prüfen, ob bei den Tätigkeiten der Kommission im Zuge der Bearbeitung der Beschwerde ein Mißstand vorlag. 1. Betreffend die Bearbeitung der Beschwerde 1.1. Die Schreiben des Beschwerdeführers an die Kommission im Jahre 1995 wurden ca. zwei Monate nach Eingang ordnungsgemäß beantwortet.
1.2. In ihrer Antwort bezog sich die Kommission auf die Verordnung über die soziale Sicherheit (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) (27). Diese Verordnung stellt sicher, daß die Gruppen von Arbeitnehmern, auf die sie Anwendung findet, auch im Ruhestand lebende Personen, das Recht haben, ohne Beeinträchtigung ihrer Versorgungsrechte innerhalb jedes der Mitgliedstaaten zu wohnen. 1.3. In der Antwort wurde ausdrücklich erklärt, daß die Verordnung Vorruhestandsleistungen nicht abdeckt, und auf die entsprechende Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde ferner über den jüngsten Vorschlag der Kommission an den Rat zur Einbeziehung von Leistungen wie efterløn in den tatsächlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterrichtet.
1.4. In Erwägung des Vorstehenden hat die Kommission in vollem Einklang mit den Verfahrenserfordernissen gehandelt, was von ihr erwartet werden kann, wenn sie sich mit der Beschwerde befaßt. 2. Wesentliche Punkte der Beschwerde 2.1. Der Beschwerdeführer monierte die Schlußfolgerung der Kommission in zwei Punkten. Zunächst erkenne der Vertrag das freie Niederlassungsrecht innerhalb der Union an, und dies müsse auch für Menschen gelten, die efterløn erhalten, ohne ihren Anspruch auf diese Leistung zu beeinträchtigen. Zweitens müsse es als diskriminierend betrachtet werden, daß eine Personengruppe - die Nutznießer des efterløn - das Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen könne.
2.2. Die Freizügigkeit wird in Artikel 48 ff. des Vertrags gewährleistet. Artikel 51 besagt, daß der Rat die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit notwendigen Maßnahmen beschließt. Diese Maßnahmen wurden zum Teil durch die Verabschiedung von Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 getroffen. Es ist jedoch eingebürgerte Rechtsprechung, daß im Vorruhestand befindliche Personen vom tatsächlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. Somit müssen noch Maßnahmen getroffen werden, die den Personen, die Vorruhestandsleistungen erhalten, das Recht auf Freizügigkeit garantieren, ohne ihre Sozialleistungen zu beeinträchtigen.
Somit erscheint die Schlußfolgerung der Kommission, die Freizügigkeit der Personen, die aus der efterløn-Regelung Leistungen erhalten, sei im Vertrag nicht gewährleistet, nicht unrichtig. 2.3. Es ist unumstritten, daß der dänische Staat nicht zwischen einem dänischen und einem nichtdänischen Staatsangehörigen unterscheidet, was die Umstände anbelangt, unter denen ein Anspruch auf efterløn-Leistungen entsteht. Daher erscheint die von der Kommission gezogene Schlußfolgerung, daß im dänischen Gesetz keine Diskriminierung enthalten ist, nicht unrichtig. 2.4. Abschließend ist zu sagen, daß die wesentlichen Punkte der Beschwerde von der Kommission in ihrer Antwort gründlich geprüft wurden und die Antwort der Kommission nicht unkorrekt erscheint.
Ferner hat die Kommission durch die Vorlage eines Vorschlags im Rat zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung eindeutig bewiesen, daß sie sich mit den vom Beschwerdeführer angesprochenen Problemen befaßt. In Anbetracht dessen konnte der Bürgerbeauftragte keinen Mißstand bei der Art und Weise feststellen, wie die Kommission die Beschwerde bearbeitet hat, und schloß daher den Fall ab. Weitere Bemerkungen Gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Statuts kann der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer raten, sich an eine andere Behörde zu wenden. Die Einleitung von juristischen Schritten ist mit Kosten und dem Risiko verbunden, daß das Verfahren nicht erfolgreich sein wird.
Der Bürgerbeauftragte rät daher nicht zur Einleitung von gerichtlichen Schritten. Dies zu beurteilen, obliegt allein einem Beschwerdeführer. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung des ausdrücklichen Ersuchens des Beschwerdeführers, darüber unterrichtet zu werden, welche Behörden sich eventuell mit seiner Beschwerde befassen könnten, machte der Bürgerbeauftragte die folgenden weiteren Bemerkungen. Die Beschwerde enthielt Elemente, die vor ein nationales Gericht gebracht werden könnten. Man könnte vor allen Dingen argumentieren, daß die unmittelbare Wirkung der Vertragsartikel über die Freizügigkeit die Ausklammerung von Vorruhestandsleistungen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 gegenstandslos macht. Eine gewisse Unterstützung für dieses Argument könnte in einer jüngsten Entscheidung des Gerichtshofs gefunden werden (28). Wenn vor einem nationalen Gericht ein Verfahren eingeleitet würde, könnte dies dazu führen, daß gemäß Artikel 177 des EG-Vertrags auf den Gerichtshof, die höchste Autorität bezüglich des Gemeinschaftsrechts, Bezug genommen wird. EINSTELLUNG: VERLANGTE QUALIFIKATION FÜR DIE TEILNAHME AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 373/9.1.96/AM/L/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Frau M. legte im Januar 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein.
In der Bekanntmachung war vorgegeben, daß Absolventen finnischer Hochschulen einen höheren Hochschulabschluß (fil.kand.) nachweisen mußten. Die Beschwerdeführerin führte an, daß von Hochschulabsolventen anderer Mitgliedstaaten, etwa aus Schweden oder dem Vereinigten Königreich, lediglich der Nachweis einer Qualifikation verlangt wurde, der in Finnland dem niedrigeren Abschluß (hum.kand.) entsprach. Die Beschwerdeführerin nahm an, daß die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens einen Fehler enthielt und legte Beschwerde dagegen ein, daß in der Folge zahlreiche finnische Staatsangehörige keine Gelegenheit erhalten hatten, sich um Stellen zu bewerben.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab eine Stellungnahme mit dem folgenden Inhalt ab: Es gibt zwischen den Mitgliedstaaten keine Vereinbarungen über harmonisierte akademische Entsprechungen von Hochschuldiplomen; Die Kommission muß daher selbst aufgrund von den einzelstaatlichen Behörden bereitgestellter Informationen die Art der Abschlüsse festlegen, die über die Berechtigung zur Teilnahme an Auswahlverfahren entscheiden; Die Kommission ist darum bemüht zu gewährleisten, daß ihre Vorgehensweise die Gleichbehandlung aller Hochschulabsolventen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Hochschulabschluß gemacht haben, ermöglicht;
Die Vorgehensweise der Kommission im Hinblick auf finnische Hochschulabschlüsse sah bislang vor, für die Zulassung zur Teilnahme an Auswahlverfahren höhere Hochschulabschlüsse zu verlangen. Abschließend stellte die Kommission in ihrer Stellungnahme fest, daß "die Kommission angesichts der jüngsten Entwicklungen im Hochschulbereich beabsichtigt, ihre gesamte Vorgehensweise in bezug auf Diplome, die den Zugang zu ihren Auswahlverfahren ermöglichen, zu überprüfen und eine einheitliche Vorgehensweise der Institutionen zu gewährleisten." Kommentar der Beschwerdeführerin In ihrem Kommentar stellte Frau M. fest, daß aus der Stellungnahme der Kommission hervorgehe, daß von finnischen Bewerbern eine höhere Qualifikation verlangt werde als von anderen Bewerbern.
Sie hielt dies für falsch und forderte den Bürgerbeauftragten auf, seine Untersuchungen in dieser Frage fortzusetzen. Weitere Untersuchungen Die Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars der Beschwerdeführerin ergab, daß eine Reihe von Aspekten der Beschwerde noch nicht geklärt war. Der Bürgerbeauftragte forderte daher die Kommission auf, weitere Informationen über die für die Festlegung der Zulassungsanforderungen für finnische, schwedische und britische Bewerber angewendeten Kriterien vorzulegen. Außerdem forderte der Bürgerbeauftragte den genauen Inhalt des Review der gesamten Vorgehensweise der Kommission in bezug auf Diplome, die den Zugang zu Auswahlverfahren ermöglichen, an.
Die Antwort der Kommission läßt sich wie folgt zusammenfassen: Bei der Bewertung von Hochschulabschlüssen stützt sich die Kommission auf entsprechende Informationen der einzelstaatlichen Bildungsministerien, den jährlich aktualisierten Bericht der NEED-Arbeitsgruppe des Europarats und vom Netz der EG der nationalen Informationszentren für die akademische Anerkennung (NARIC) zusammengetragene Informationen; Im Fall von Finnland und Schweden traf die Kommission ihre Entscheidungen auf Grundlage von Informationen der betreffenden einzelstaatlichen Bildungsministerien, die von NEED und NARIC bestätigt worden waren.
Die Entscheidung über Zulassungskriterien für Hochschulabschlüsse des Vereinigten Königreichs wurde bei dessen Beitritt getroffen. In allen drei Fällen wird ein Hochschulabschluß verlangt. Abschließend stellte die Kommission fest, "aufgrund des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Regierungsvereinbarung über die Anerkennung akademischer Grade plant die Kommission vorzuschreiben, daß Bewerber einen Hochschulabschluß vorweisen müssen, der die Qualifikation für die Zulassung zur Promotion beinhaltet." Entscheidung 1. Bekanntmachung des Auswahlverfahrens 1.1. In der ursprünglichen Beschwerde war die Frage aufgeworfen worden, ob die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens fehlerhafte oder irreführende Angaben enthielt.
1.2. Aus der Stellungnahme der Kommission geht eindeutig hervor, daß die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens exakt die Entscheidung der Kommission, von Absolventen finnischer Universitäten höhere Hochschulabschlüsse zu verlangen, wiedergab. 2. Entscheidung der Kommission von Absolventen finnischer Universitäten höhere Hochschulabschlüsse zu verlangen 2.1. Artikel 27 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften besagt, daß bei der Einstellung anzustreben ist, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.
2.2. Bei der Wahl der Kriterien für die Besetzung freier Dienstposten hat die Anstellungsbehörde Ermessensfreiheit (29). 2.3. Bei der Ausübung dieser Ermessensfreiheit muß die Anstellungsbehörde den Gleichheitsgrundsatz beachten (30). Sie darf nicht diskriminieren, indem sie Bewerber in ähnlichen Situationen unterschiedlich behandelt, sofern hierfür keine berechtigten Gründe vorliegen. 2.4. Die Qualifikationen im Hochschulbereich fallen in den Kompetenzbereich der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Maßnahmen der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang basieren auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (31).
Unterschiede bei der geforderten zeitlichen Dauer eines Hochschulstudiums für Absolventen aus verschiedenen Mitgliedstaaten für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren sind daher an sich kein ausreichender Beweis für eine Nichteinhaltung der Grundsätze von Gleichheit und Nichtdiskriminierung. 2.5. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde die Grundsätze von Gleichheit und Nichtdiskriminierung anerkannt, indem sie feststellte, daß sie bei der Festlegung der Art der Diplome, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren qualifizieren, darum bemüht ist zu gewährleisten, daß ihre Vorgehensweise die Gleichbehandlung aller Hochschulabsolventen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Hochschulabschluß gemacht haben, sicherstellt.
2.6. Damit liegt offensichtlich kein Beweis dafür vor, daß die Kommission ihre Ermessensfreiheit bei der Wahl der Kriterien, nach denen freie Dienstposten zu besetzen sind, nicht sachgerecht ausgeübt hat. Nach diesen Erkenntnissen lag offensichtlich kein Mißstand vor; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. AUSSCHREIBUNG: VERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 444/20.2.96/TK/D/VK gegen die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission Beschwerde Der deutsche Staatsangehörige Herr K. reichte im Januar 1995 eine Petition betreffend die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission beim Europäischen Parlament ein.
Im Mai 1995 überwies der Petitionsausschuß seine Petition an den Bürgerbeauftragten zur Bearbeitung als Beschwerdefall. Herr K. hatte an einem von der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra durchgeführten beschränkten Ausschreibungsverfahren teilgenommen. Er erhob den Vorwurf, daß das Verfahren im Vergleich zu den Anforderungen für Ausschreibungen nach deutschem Recht nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Insbesondere richtete sich seine Beschwerde gegen die schlechte Kommunikationspraxis und die Tatsache, daß er bei der Ablehnung seiner Projekte durch die Jury keine angemessene Entschädigung für die aufgewendete Arbeit erhalten hatte.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme führte die Kommission folgende Punkte an: Für die Renovierung der Gebäude der Forschungsstelle in Ispra wurde vor einer beschränkten Ausschreibung am 25. Mai 1993 zunächst ein Aufruf zur Interessensbekundung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Von einem internen Ausschuß wurde von 42 Unternehmen, die ihr Interesse bekundet hatten, 15 ausgewählt, darunter die Firma des Beschwerdeführers. Alle für die beschränkte Ausschreibung relevanten Unterlagen gingen den 15 Bewerbern zu.
Außerdem wurde zur Information der Bewerber eine Besprechung abgehalten. Der Beschwerdeführer nahm an dieser Besprechung nicht teil. Allen 15 Bewerbern, also auch dem Beschwerdeführer, wurde ein Besprechungsbericht übermittelt. Die beschränkte Ausschreibung wurde entsprechend der maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, d.h. der Haushaltsordnung und der Richtlinien für öffentliche Beschaffungsvorhaben, durchgeführt. Alle den Bewerbern zugegangenen relevanten Unterlagen waren richtig und vollständig, und jeder Bewerber wurde persönlich über das Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens unterrichtet.
Außerdem fügte die Kommission als Anhang zu ihrer Stellungnahme Unterlagen mit detaillierten Informationen über das Auswahlverfahren und die personelle Besetzung der Jury bei. Die Kommission ist nicht generell verpflichtet, nicht erfolgreichen Bietern ihre Kosten zu erstatten. Im vorliegenden Fall hatte die Forschungsstelle für jedes Bauvorhaben, für das ein Angebot vorgelegt, jedoch nicht ausgewählt worden war, eine Aufwandsentschädigung von maximal 5 000 ECU vorgesehen, abhängig davon, wie progressiv und neuartig der Vorschlag war. Auf dieser Grundlage erhielt der Beschwerdeführer 2 500 ECU als Entschädigung für ein Projekt, das in die dritte Auswahlrunde gelangt war, sowie 10 000 ECU für seine fünf Projekte, die nicht berücksichtigt worden waren.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission stellte Herr K. fest, daß seine Forderung bezüglich der Transparenz des Verfahrens mit den Informationen aus den von der Kommission als Anhang zu ihrer Stellungnahme übermittelten Dokumenten zufriedengestellt worden sei. Bezüglich der Höhe der Aufwandsentschädigung bemerkte Herr K., daß die Vorbereitungsarbeiten für die Projekte ungewöhnlich aufwendig gewesen seien. Dies habe unter den Beteiligten zu einer Diskussion geführt und in der Folge sei die Aufwandsentschädigung nachträglich heraufgesetzt worden.
Die Bedingungen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung seien unklar und zudem unüblich und es sei unverständlich, weshalb die Bedingungen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung erst zu Ende des Auswahlverfahrens veröffentlicht wurden. Entscheidung Die dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Beweise ergaben, daß das beschränkte Auswahlverfahren ordnungsgemäß und entsprechend der maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt worden war. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung für nicht ausgewählte Projekte verlangten die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis, daß alle Beteiligten vollständige und genaue Informationen über das Verfahren für eine Ausschreibung erhalten sollten.
Dazu gehörte auch die Aufstellung der Aufwandsentschädigung für eingereichte Projekte, da durch die Ausarbeitung von Projekten Aufwand und Kosten in erheblichem Umfang entstehen. Die dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Beweise ergaben, daß die Forschungsstelle das Verfahren für die Einreichung von Projekten eingehend erklärt und außerdem über die Bedingungen für die für eingereichte Projekte vorgesehenen Aufwandsentschädigungen genau informiert hatte. Es gab offensichtlich keinen Beweis dafür, daß die Forschungsstelle die von ihr festgelegten Bedingungen nicht eingehalten hätte.
Was die Kommunikation anbelangt, so nahm der Beschwerdeführer nicht an der von der Forschungsstelle durchgeführten Informationsveranstaltung teil und forderte auch keine weiteren Informationen an. Die Forderung, die Forschungsstelle hätte ihm weitere Informationen zukommen lassen müssen, entbehrte damit jeder Grundlage. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. KÜNDIGUNG EINES PHARE-UNTERVERTRAGS: VERANTWORTUNG DER KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 475/7.3.96/SH/ROM/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr H. war als lokaler Koordinator eines PHARE-Projekts in Rumänien tätig gewesen.
Er erbrachte als Subunternehmer Dienstleistungen für eine Firma namens T.T. Dieses Unternehmen wiederum hatte mit der Europäischen Kommission im Rahmen des PHARE-Programms einen Vertrag abgeschlossen ("der PHARE-Vertrag"). Im Februar 1996 kündigte T.T. den Vertrag mit Herrn H. mit dem Vorwurf nicht zufriedenstellender Leistungen. Im März 1996 legte Herr H. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde folgenden Inhalts ein: 1) Die Kündigung seines Vertrags sei nicht gerechtfertigt, da Zeitplan und Budgetrahmen des Projekt eingehalten wurden. 2) Von der Delegation der Kommission in Rumänien und T.T. veranlaßte Projektänderungen verstießen gegen die Bedingungen des PHARE-Vertrags, und von der Delegation der Kommission und T.T. dürften Entscheidungen bezüglich des Projekts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der für PHARE verantwortlichen Dienststellen der Kommission getroffen werden; diese sei nicht eingeholt worden.
3) Die Einsichtnahme einer Kopie des PHARE-Vertrags sei ihm verwehrt worden. 4) Sein Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Projektlenkungsausschusses zur Erörterung der vorgenannten Punkte war abgelehnt worden. Ein Jahr später, im März 1997, schickte Herr H. dem Bürgerbeauftragten Kopien von Unterlagen, die er auch dem Rechnungshof und der Einheit für die Koordination der Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission, UCLAF, hatte zukommen lassen. Diese Unterlagen bezogen sich auf den Vorwurf von Unregelmäßigkeiten bei der Vergabe von durch die Gemeinschaft finanzierten Aufträgen in Rumänien.
Sie enthielten konkrete Vorwürfe gegen zwei namentlich genannte Personen, darunter der Leiter der Delegation der Kommission in Rumänien. Bei der Bearbeitung von Vorwürfen bezüglich Mißständen, die Fragen hinsichtlich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft aufwerfen, berücksichtigt der Bürgerbeauftragte die Kompetenz des Rechnungshofs nach Artikel 188c des EG-Vertrags und die Rolle der Betrugsbekämpfungseinheit der Kommission (UCLAF). Herrn H.s Vorwürfe betrafen offensichtlich Vorgänge, die eher in die Zuständigkeit des Rechnungshofs und der UCLAF fielen, an welche Herr H. seine Vorwürfe ebenfalls bereits übermittelt hatte.
Der Bürgerbeauftragte sah daher keinen Anlaß zur Wiedereröffnung seiner Untersuchung, und seine Entscheidung in dem Fall betraf lediglich die in Herrn H.s ursprünglicher Beschwerde erhobenen Vorwürfe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt, die in ihrer Stellungnahme folgende Punkte vortrug: 1) Aus den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen ging hervor, daß bei der Vorbereitung eines Seminars und einer wichtigen Galaveranstaltung, für welche Herr H. verantwortlich war, gravierende Mängel auftraten. 2) Das Seminar und Workshops wurden mit Zustimmung der Delegation der Kommission mehrfach geändert.
Notwendig geworden waren diese Änderungen vor allem wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft und Kommunikation seitens Herrn H. gegenüber dem Rest des Teams. Für die Kündigung des Untervertrags zwischen T.T. und Herrn H. war keine vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich. Für die Neuzuweisung von Mitteln, die aufgrund der Kündigung des Vertrags frei wurden, war allerdings die Genehmigung der Kommission notwendig. In Berücksichtigung der Folgen der Ersetzung von Herrn H. erteilte die Kommission die formelle Genehmigung für Änderungen des Vertrags. 3) Herr H. erhielt im September 1995 eine Kopie des Vertrags zwischen der Kommission und T.T.
4) Der Lenkungsausschuß für das Projekt bestand aus dem Auftragnehmer, der Delegation der Kommission in Rumänien und der Abteilung für Europäische Integration der rumänischen Regierung. Die Ausschußmitglieder erachteten es einstimmig nicht für notwendig, eine Sitzung zur Erörterung der Kündigung der Zusammenarbeit mit Herrn H. im Rahmen des Vertrags einzuberufen. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission verwies Herr H. auf konkrete Bestimmungen des PHARE-Vertrags, gegen die T.T. seiner Auffassung nach verstoßen hatte. Weiter wiederholte Herr H. in seinem Kommentar seine Behauptung bezüglich ungerechtfertigter Entlassung, zeitlichem Verzug bei der Gewährung von Einsichtnahme in den PHARE-Vertrag und Unterlassung der Einberufung einer Sitzung des Lenkungsausschusses zur Erörterung seiner Entlassung und der Gründe hierfür.
Entscheidung 1. Rechtlicher Kontext 1.1. Laut der dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Unterlagen bestand zwischen dem Beschwerdeführer, Herrn H., und der Europäischen Kommission keine vertragliche Beziehung. Die Kommission hatte den PHARE-Vertrag mit dem Beratungsunternehmen T.T. abgeschlossen; T.T. schloß danach einen Untervertrag mit Herrn H. über die Erbringung einer Reihe von Dienstleistungen, die das Unternehmen im Rahmen des PHARE-Vertrags übernommen hatte. 1.2. In bezug auf Herrn H. handelte die Kommission daher als an Gemeinschaftsrecht, einschließlich der Forderung zur Einhaltung der Grundsätze guter Verwaltungspraxis, gebundene öffentliche Behörde.
2. Kündigung von Herrn H.s Vertrag 2.1. Herr H. hatte einen Vertrag mit T.T. und nicht mit der Kommission abgeschlossen. Da es sich bei T.T. nicht um eine Institution oder ein Organ der Gemeinschaft handelt, war der Bürgerbeauftragte nicht befugt darüber zu befinden, ob die Kündigung von Herrn H.s Vertrag durch T.T. gerechtfertigt war. 2.2. Soweit das Verhalten von T.T. in bezug auf Herrn H. den Bestimmungen des PHARE-Vertrags unterlag, war der Bürgerbeauftragte befugt, mögliche Mißstände seitens der Kommission bei der Ausübung ihrer Vollmachten bezüglich dieses Vertrags zu untersuchen.
2.3. Der Bürgerbeauftragte befaßte sich eingehend mit den von Herrn H. angesprochenen Bestimmungen des PHARE-Vertrags. Dabei zeigte sich, daß die von Herrn H. behaupteten Sachverhalte keine der Bestimmungen des Vertrags verletzten. Es war daher nicht notwendig, daß sich der Bürgerbeauftragte mit der Frage befaßte, ob die Nichtdurchsetzung der Vertragsbedingungen gegen T.T. durch die Kommission oder die Einführung von Projektänderungen, die nicht den Vertragsbedingungen entsprachen, durch die Kommission selbst unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls einen Mißstand darstellten. 3.
Einsichtnahme in den PHARE-Vertrag durch Herrn H. 3.1. Die Untersuchung ergab, daß der PHARE-Vertrag zwischen T.T. und der Kommission am 25. Juli 1995 abgeschlossen und daß Herrn H. auf der Sitzung des Lenkungsausschusses am 29. September 1995 eine Kopie des Vertrags zugänglich gemacht worden war. 3.2. Die dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Unterlagen enthielten kein Dokument, mit dem eine Kopie des Vertrags angefordert worden wäre, auch gab der Beschwerdeführer kein Datum an, wann er einen entsprechenden Antrag haben wollte. Es gab somit keinen Nachweis dafür, daß ein Zeitraum von zwei Monaten zwischen der Unterzeichnung des PHARE-Vertrags und dessen Übermittlung an einen Subunternehmer einen Mißstand darstellte.
4. Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Lenkungsausschusses 4.1. Die Kommission hatte mitgeteilt, daß die Mitglieder des Lenkungsausschusses, dem auch die Delegation der Kommission angehörte, es einstimmig für nicht notwendig befanden, wie von Herrn H. beantragt eine Sitzung des Lenkungsausschusses einzuberufen. 4.2. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen guter Verwaltungspraxis, daß eine Person, deren Interessen durch eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde spürbar berührt werden, Gelegenheit erhalten muß, ihren Standpunkt gebührend darzulegen (32). Wenn eine Sitzung des Lenkungsausschusses stattgefunden hätte, hätte Herr H.
Gelegenheit gehabt, seinen Standpunkt bezüglich der ihm vorgeworfenen unzureichenden Leistungen darzulegen. 4.3. Im vorliegenden Fall allerdings, war die relevante Entscheidung (d.h. zur Kündigung von Herrn H.s Untervertrag) nicht von der Kommission, sondern von T.T. getroffen worden. Somit stellte sich die Frage, ob es einen Mißstand darstellte, daß die Delegation der Kommission nicht auf eine Sitzung des Lenkungsausschusses zur Erörterung einer Entscheidung, für die T.T. zuständig war und die T.T. bereits getroffen hatte, gedrängt hatte. 4.4. Aus ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bürgerbeauftragten geht hervor, daß sich die Kommission, bevor sie den von T.T. geforderten nachfolgenden Änderungen des PHARE-Vertrags zustimmte, davon überzeugte, daß Beweise vorlagen, die T.T.s Behauptung über die unzureichenden Leistungen von Herrn H. belegten.
Die Kommission konnte sich somit hinreichend davon überzeugen, daß die Entscheidung von T.T., Herrn H.s Vertrag zu kündigen, nicht offenkundig falsch war. Somit entbehrt die Behauptung, daß die Kommission nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis verpflichtet gewesen wäre, dafür zu sorgen, daß praktisch eine informelle ad hoc-Anhörung über einen vertragliche Auseinandersetzung zwischen T.T. und Herrn H. stattfände, jeder Grundlage. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. Bezüglich der von Herrn H. im März 1997 erhobenen Vorwürfe übermittelte der Bürgerbeauftragte dem Rechnungshof und UCLAF eine Kopie seiner Entscheidung zur Kenntnisnahme und mit der Bitte, ihn über eventuelle Maßnahmen in bezug auf Herrn H.s Vorwürfe zu unterrichten.
Daraufhin wurde dem Bürgerbeauftragten mitgeteilt, daß UCLAF eine Untersuchung eingeleitet habe. VERWEIGERUNG DES ZUGANGS ZU EINEM DOKUMENT Entscheidung zur Beschwerde 532/28.3.96/UTEC/B/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr F. legte im März 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen der Weigerung der Kommission ein, ihm eine Kopie eines Zolldokuments T5 auszuhändigen. Herr F. besitzt in Belgien die auf den Handel mit afrikanischen Staaten spezialisierte Import-Export-Firma U. Im Zuge eines internationalen Handelsgeschäfts führte die Firma U. über die niederländische Firma C.
Milch nach Togo aus. Der Importeur in Togo verweigerte die Annahme der Milch, weil sie nicht den Vertragsbestimmungen entsprach. Firma U. legte umgehend bei einem niederländischen Gericht Klage gegen Firma C. ein. Firma U. erhob den Vorwurf, daß die Handelskammer Zutphen ein falsches Ursprungszeugnis ausgestellt habe, auf Grundlage dessen Firma C. ihre Zahlung erhalten habe. Nachdem sie sich ohne Erfolg sowohl an die belgischen als auch an die niederländischen Behörden gewandt hatte, forderte Firma U. von der Kommission die Aushändigung des Zolldokuments T5. Die Kommission antwortete hierauf, daß das Dokument nur von den einzelstaatlichen Behörden herausgegeben werden könne.
Herr F. richtete daraufhin eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, in der er ihn ersuchte, das Zolldokument T5 von der Kommission zu beschaffen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß sie in Fällen wie dem fraglichen keine Interventionsmöglichkeiten habe, da sie über keine administrativen oder rechtlichen Vollmachten in bezug auf Streitigkeiten zwischen Privatpersonen verfügt. Nach Auffassung der Kommission müssen diese Fragen nach einzelstaatlichem Recht geregelt werden. Die Kommission riet daher der Firma U., sich an ein Zivilgericht in den Niederlanden zu wenden und zu versuchen, die Angelegenheit zu regeln.
Außerdem teilte die Kommission mit, daß es sich bei dem fraglichen Dokument nicht um ein Dokument der Kommission handle, daß jedoch die Dienststellen der Kommission Zugang zu den von den einzelstaatlichen Zollbehörden für die Kontrolle der Einfuhr und Ausfuhr von Waren verwendeten Zolldokumenten hätten. Dieser Zugang ist in Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 vom 19. Mai 1981 (33) ausdrücklich vorgesehen, um den Dienststellen der Kommission die Wahrnehmung ihrer Aufgabe der Kontrolle, Koordination und Überwachung zu ermöglichen. Die Kommission betonte, daß es nach Artikel 19 der Verordnung wegen des Berufsgeheimnisses nicht möglich sei, Unterlagen, die sie im Rahmen dieser Vollmachten erhalten habe, an Dritte zur Verwendung in einem zivilrechtlichen Verfahren weiterzugeben.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar erhielt Herr F. seine ursprüngliche Beschwerde aufrecht und legte gegen die Haltung der Kommission, ihm den Zugang zu dem Dokument T5 aus Gründen des Berufsgeheimnisses zu verweigern, Protest ein. Weitere Untersuchungen Die Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Beschwerdeführers hierzu ergab, daß bestimmte Aspekte der Beschwerde noch nicht beantwortet waren. Der Bürgerbeauftragte forderte daher von der Kommission Auskunft über die rechtliche Grundlage ihrer Weigerung, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Dokuments auszuhändigen, insbesondere in Anbetracht des Beschlusses der Kommission vom 8.
Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten. In ihrer Antwort teilte die Kommission mit, daß das Zolldokument T5 ursprünglich weder von Dienststellen der Kommission noch von Dienststellen einer anderen Institution oder eines Organes der Gemeinschaft stamme, sondern von Firma C. mit Sichtvermerk der niederländischen Zollbehörden. Weiter teilte die Kommission mit, daß sich das Dokument weder als Original noch als Kopie in ihrem Besitz befinde. Entscheidung Am 8. Februar 1994 verabschiedete die Kommission einen Beschluß über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (34).
Dieser Beschluß definiert den Grundsatz des weitreichenden Zugangs der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten. Die Kommission hatte gegenüber dem Bürgerbeauftragten erklärt, daß sie nicht Urheber des Zolldokuments T5 sei und daß sich weder das Original noch eine Kopie dieses Dokuments in ihrem Besitz befinde. Unter diesen Umständen sei es der Kommission nicht möglich, Zugang zu dem fraglichen Dokument zu gewähren, auf das der Beschluß der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten nicht zutreffe. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.
VERSPÄTETE AUSZAHLUNG EINER BEIHILFE Entscheidung zur Beschwerde 533/01.4.96/ETEN/ES gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1996 beklagte sich Herr C., technischer Sekretär des European Tourism Edcuation Network (ETEN), einer europaweiten gemeinnützigen Vereinigung, beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die Kommission nicht die ausstehenden 40 % einer bewilligten Beihilfe für 2 Fremdenverkehrsprojekte gezahlt habe. Er klagte ferner darüber, daß die Kommission sämtliche Schreiben des ETEN unbeantwortet gelassen habe, in denen die Kommission gebeten wurde, mitzuteilen, weshalb die Zahlung ausbleibt.
Im Dezember 1993 erklärte sich die Kommission (GD XXIII) bereit, 80 % der Kosten von zwei Projekten des ETEN zu finanzieren. Die beiden betreffenden Projekte betrafen die Schaffung der International Tourism Students Association (ITSA-Projekt) und die Veröffentlichung eines Handbuchs und eines Wörterbuchs mit touristischer Terminologie (Thesaurus-Projekt). Der Rahmen für diese Beihilfen war der gemeinschaftliche Aktionsplan für den Fremdenverkehr (35). Die Beihilfen waren Gegenstand der Verträge zwischen dem ETEN und GD XXIII vom 30. und 31. Dezember 1993, die Erklärungen des Beihilfeempfängers umfaßten.
Die Zahlung der Beihilfe sollte in zwei Tranchen von 60 % und 40 % des fälligen Gesamtbetrags erfolgen. Das ITSA-Projekt wurde im Dezember 1994 abgeschlossen, das Thesaurus-Projekt im Juni 1995, nachdem die Kommission eine 6-monatige Verlängerung bewilligt hatte. Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden alle erforderlichen Unterlagen, u.a. der Abschlußbericht und die Rechnungslegung in der festgesetzten Frist der GD XXIII vorgelegt. Die erste Zahlung in Höhe von 60 % (57 450 ECU bzw. 60 480 ECU für ITSA bzw. Thesaurus) erfolgte im August 1994. Die Kommission unterließ danach die Zahlung der noch ausstehenden 40 %, d.h. eines Betrags von 78 620 ECU (38 300 ECU bzw.
40 320 ECU). ETEN wandte sich daraufhin wiederholt an die Kommission und bat um Zahlung der noch ausstehenden Summe sowie um eine Erklärung bezüglich der Verzögerung. Eine Antwort der GD XXIII ging nicht ein, nur ein Hinweis darauf, daß sich administrative Verzögerungen ergeben hätten. Zwischen Juni 1995 und April 1996 blieben 5 Briefe und 1 Fax des ETEN an die Kommission unbeantwortet. Vor dem Hintergrund dieser Fakten wandte sich das ETEN an den Bürgerbeauftragten und beschwerte sich darüber, daß die Kommission ihren Verpflichtungen zur Zahlung der restlichen 40 % nicht nachgekommen und dem ETEN eine Erklärung für diese Verzögerung schuldig geblieben sei.
Untersuchung Bemerkungen der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Diese merkte zusammengefaßt folgendes an: 1) Die Kommission gab zu, daß sie die Schreiben des ETEN nicht beantwortet hatte und bedauerte das. Die Verfahren in der GD XXIII für die Beantwortung von Nachforschungen im Hinblick auf ausstehende Zahlungen an entsprechende Körperschaften wurden derzeit überprüft, um sicherzustellen, daß diese Nachfragen unmittelbar bestätigt und so rasch wie möglich beantwortet werden. 2) Die Verzögerung der Zahlung war zum Teil dadurch bedingt, daß beim ITSA-Projekt zwei Durchschriften des Vertrags mit den Unterschriften verschiedener Vertreter des ETEN an die Kommission zurückgingen, ferner dadurch, daß ETEN, das während der Projektphase seinen Sitz in Spanien hatte, die Registrierungsformalitäten in Luxemburg im November 1993 abschloß und die Bankkonten von Brüssel nach Luxemburg verlegte.
3) Bei beiden Projekten war die Kommission nicht mit der abschließenden Rechnungslegung einverstanden, die nicht die tatsächlichen Kosten des Projekts widerspiegelte. Ferner waren die vorgelegten Unterlagen über die geforderten Beträge unzureichend und erfuellen nicht die im Vertrag festgesetzten Bedingungen. 4) Das ITSA-Projekt wurde nicht gemäß den Vertragsbedingungen durchgeführt, da eines der primären Ziele (Schaffung von Ausbildungsplätzen) nicht erreicht wurde. Da der Kommission die vom ETEN angeforderten Informationen über den Stand der Durchführung dieses Projekts nicht genügen, hielt sie es für erforderlich, am 25.
April 1996 eine Überprüfung vor Ort am Hauptsitz des ETEN durchzuführen. 5) Die Kommission hielt die Erklärungen von Herrn C. und die während und nach der Überprüfung vorgelegten zusätzlichen Unterlagen des ETEN nicht für ausreichend. Eine weitere Prüfung der Situation war daher erforderlich, um zu entscheiden, ob eine abschließende Zahlung an das ETEN erfolgen konnte oder ob andernfalls vom ETEN ein Betrag zu erstatten sei. Eine abschließende Entscheidung war bis Ende Juli 1996 vorgesehen. Kommentare des Beschwerdeführers Herr F., Vorsitzender des ETEN, übermittelte zusammengefaßt folgende Feststellungen:
1) Die Registrierungsformalitäten und die sonstigen administrativen Gegebenheiten, auf die die Kommission hinwies, können die Verzögerungen bei der Zahlung nicht rechtfertigen. Speziell könnten die Verwaltungsverfahren im Vorfeld der Vorhaben von 1994 zum Teil für einige der anfänglichen Verzögerungen haftbar gemacht werden, doch kann dies nicht für spätere Verzögerungen nach Beendigung von Vorhaben gelten. Außerdem betrifft die Erklärung der Kommission zu diesem Punkt nur das ITSA-Projekt und berechtigt keine Zahlungsverzögerungen für das Thesaurus-Projekt. 2) Die Dienststellen der Kommission konnten während der Inspektion feststellen, daß das ITSA-Projekt Ausbildungsplätze für Studenten bewerkstelligen und weiter festigen konnte, daß aber die Ausweitung des Projekts durch mangelnde finanzielle Hilfe seitens der Kommission verhindert wurde.
3) Alles von der Kommission nach dem Besuch angeforderte Material wurde ihren Dienststellen kurzfristig übermittelt. 4) Bis Ende Juli 1996 lagen seitens der Kommission keine endgültigen Entscheidungen oder Angaben über einen ungefähren Zeitpunkt einer endgültigen Entscheidung vor. In einem weiteren Schreiben an den Bürgerbeauftragten stellte der Beschwerdeführer fest, daß aufgrund der Zahlungsverzögerungen sowohl das ITSA- als auch das Thesaurus-Projekt in ihrer weiteren Entwicklung ernsthaft gefährdet seien. Weitere Untersuchungen Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie das ETEN mit Schreiben vom 3.
Dezember 1996 von ihrer abschließenden Entscheidung über die Zahlung für die Projekte ITSA und Thesaurus unterrichtet habe. Die Kommission stellte abschließend fest, daß der restliche Betrag in Höhe von 40 320 ECU beim Thesaurus-Projekt wegen nichtbeihilfefähiger Ausgaben und aufgrund mangelnder Unterlagen auf 25 519 ECU reduziert wurde. Im Hinblick auf das ITSA-Projekt stellte die Kommission fest, daß der volle Betrag der ersten 40 %igen Zahlung (57 450 ECU) zurückzuzahlen sei, da das Projekt völlig fehlgeschlagen sei und deutliche Hinweise darauf vorlägen, daß die Bemühungen des ETEN nicht dergestalt waren, daß vernünftige Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Die Kommission hat daher vom ETEN die Erstattung von netto 31 931 ECU gefordert. Zusätzliche Feststellungen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war mit der abschließenden Entscheidung der Kommission, die Rückerstattung zu fordern, nicht einverstanden, da seiner Meinung nach beide Projekte fristgemäß erfolgreich gemäß den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wurden. Im Hinblick auf das ITSA-Projekt war er der Auffassung, daß die Kommission in ihrem Schreiben vom 3. Dezember 1996 eingeräumt hat, daß die für dieses Vorhaben vereinbarten Bedingungen im wesentlichen bis Ende Dezember 1994 erfuellt seien und daß die Kommission für die späteren finanziellen und organisatorischen Probleme beider Projekte verantwortlich sei.
Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, die Rückerstattungsverfügung rückgängig zu machen. Entscheidung 1. Forderung des Beschwerdeführers nach Aufhebung der Rückerstattungsverfügung Der Bürgerbeauftragte hat keine Befugnisse, die Rückerstattungsverfügung aufzuheben. 2. Unterlassene Beantwortung von Schreiben durch die Kommission Die Kommission hat zugegeben, vom ETEN übermittelte Schreiben nicht beantwortet zu haben, und hat dies bedauert. Außerdem hat die Kommission auch darauf hingewiesen, daß die Verfahren in der GD XXIII im Hinblick auf die Beantwortung von Anfragen zu noch ausstehenden Zahlungen derzeit überprüft wurden, um zu gewährleisten, daß diese unverzüglich bestätigt und die Antworten so rasch wie möglich übermittelt werden.
Diesbezüglich scheint keine weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten erforderlich zu sein. 3. Unterlassung der Auszahlung der restlichen 40 % der Beihilfe 3.1. Die Bedingungen für die Zahlung der restlichen 40 % der Beihilfe waren in gleichlautenden Formulierungen in den Erklärungen des Beihilfeempfängers festgelegt, die vom ETEN am 30. und 31. Dezember 1993 unterzeichnet wurden. Die entsprechenden Bestimmungen dieser Erklärungen sahen vor, daß die restlichen 40 % der Beihilfe nach Unterbreitung der erforderlichen Unterlagen (ein Bericht über die Verwendung der Beihilfe, eine Erklärung zur Rechnungslegung oder ein Finanzbogen mit den ordnungsgemäß attestierten Unterlagen, aus denen Art und Höhe des jeweiligen Betrags und die entsprechenden Eingänge hervorgehen) und nach Billigung durch die Kommission gezahlt werden.
Diese Erklärungen sahen ferner vor, daß sich das ETEN, wenn der Ausgabenansatz die Verwendung der Beihilfe als nicht begründet erscheinen läßt, zur Rückzahlung unzulässig gezahlter Beträge auf Verlangen der Kommission verpflichtet. 3.2. Das ETEN war daher nur beihilfeberechtigt, wenn es den Bedingungen der beiden Erklärungen entsprach. Laut Feststellungen der Kommission beruhten die Zahlungsverzögerungen im wesentlichen auf der Tatsache, daß das ETEN diesen Bedingungen nicht voll entsprach. 3.3. Der Bürgerbeauftragte konnte die grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kommission und dem ETEN darüber, ob letzteres den Bedingungen der beiden Erklärungen entsprochen hat, nicht abschließend beurteilen.
Diese Frage könnte nur von einem Gerichtshof mit entsprechender Kompetenz, der Zeugen vernehmen und Beweismaterial beider Seiten bewerten kann, geklärt werden. 3.4. Aufgabe des Bürgerbeauftragten im Hinblick auf diesen Aspekt des Falles war es, zu prüfen, ob die Kommission eindeutig gegen die Grundsätze guter Verwaltung gehandelt hat. Diese Grundsätze verlangen, daß eine Zahlungsverzögerung an das ETEN über die ausstehenden 40 % der Beihilfe nicht eintreten darf, wenn nicht echte Zweifel daran vorliegen, daß das ETEN den Bedingungen der beiden Erklärungen entspricht. 3.5. Wenn auch die Registrierungsformalitäten und die anderen von der Kommission genannten Verwaltungsvorgänge, auf die der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, die Zahlungsverzögerung bei den ausstehenden 40 % nicht voll rechtfertigen, so schienen die anderen Argumente der Kommission jedoch darauf hinzudeuten, daß die Kommission echte Zweifel daran hatte, daß das ETEN den Bedingungen der beiden Erklärungen entsprach.
Insbesondere schien aus den Stellungnahmen hervorzugehen, daß die Kommission nicht der Auffassung war, daß die abschließende Rechnungslegung die tatsächlichen Kosten des Projekts widerspiegelte. Ferner war die Kommission der Auffassung, daß die eingereichten Unterlagen über die geforderten Beträge unzureichend waren und nicht den Vertragsbestimmungen entsprachen. 3.6. Die Tatsache, daß die Kommission, die mit den vom ETEN vorgelegten Angaben zum Stand der Durchführung des ITSA-Projekts nicht zufrieden war, eine Untersuchung im Hauptsitz des ETEN durchzuführen beschloß und die Möglichkeit einer Erstattung eines bestimmten Betrags durch das ETEN prüfte, bekräftigte außerdem, daß sie tatsächliche Zweifel daran hatte, daß sich das ETEN an die Vertragsbestimmungen hielt.
Das Bestehen echter Zweifel auf seiten der Kommission wurde ferner durch ihren Beschluß bekräftigt, Gelder angesichts nicht beihilfefähiger Ausgaben und mangelnder Unterlagen über das Thesaurus-Projekt sowie angesichts des völligen Fehlschlags des ITSA-Projekts zurückzufordern. Nach den Untersuchungen in diesem Fall haben sich keine Hinweise auf ein fehlerhaftes Verhalten der Kommission ergeben. Der Bürgerbeauftragte beschloß angesichts dieses Befunds, den Fall abzuschließen. Weitere Bemerkungen Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, die Meinungsverschiedenheiten über die Zahlung der restlichen 40 % der Beihilfe und die abschließende Entscheidung der Kommission einer zuständigen rechtlichen Instanz vorzulegen.
BEHANDLUNG EINES ANTRAGS AUF INFORMATION DURCH EINE VERTRETUNG DER KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 539/3.4.96/MA/DK/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1996 beschwerte sich Frau A. beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die Vertretung der Kommission in Dänemark ihr nicht angemessen geholfen und ihr nicht die nötigen Informationen über ihre Rechte aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (36) gegeben habe. Als in Dänemark lebende schwedische Rentnerin hat Frau A., die Schwierigkeiten mit dem dänischen Sozialversicherungssystem hatte, die Vertretung der Kommission in Dänemark sowie den Präsidenten der Kommission um Rat gebeten.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Zusammengefaßt wies die Kommission in ihren Bemerkungen auf folgende Punkte hin: Frau A. wandte sich im April 1996 an den Präsidenten der Europäischen Kommission. Das Schreiben wurde an die Vertretung der Kommission in Kopenhagen zwecks Weiterbehandlung überwiesen. Die Kopenhagener Beratungsstelle "Euro-Jus" wurde mit der Frage betraut, und ihr Rechtsberater sprach mehrere Male mit Frau A. telefonisch. Frau A. wurde Hilfe bei der Lösung ihres Problems versprochen, wenn sie weitere Informationen vorlege.
Die Informationen wurden brieflich am 22. April 1996 und nochmals am 9. Mai 1996 erbeten. Im Erinnerungsschreiben wiederholte die Vertretung in Kopenhagen ihre Bereitschaft zu helfen, erklärte aber auch, daß weitere Angaben erforderlich seien, um die Frage weiterzubehandeln. Eine letzte Erinnerung wurde vom Rechtsberater am 29. Mai 1996 zugeschickt, und es wurde dargelegt, daß ohne die erbetenen Informationen eine Untersuchung des Falles nicht möglich sei. Die Kommission erklärte, daß sie Frau A. weiterhin bereitwillig helfen wolle. Zur Prüfung der Frage sei jedoch von entscheidender Bedeutung, daß die Kommission über Informationen verfüge, die sie bereits in ihrem Schreiben an Frau A. angefordert habe.
Kommentare der Beschwerdeführerin In ihren Bemerkungen trug Frau A. noch einmal ihre Beschwerde vor. Sie bestätigte, daß sie sich im April 1996 an den Präsidenten der Kommission gewandt, von ihm aber keine Antwort erhalten habe. Frau A. erklärte, daß sie nicht mehrere Male telefonisch mit dem Rechtsberater der Vertretung gesprochen habe. Nach Frau A. habe es zwischen ihr und dem Büro nach dem April 1996 keinen telefonischen Kontakt gegeben. Sie bestätigt aber, daß sie mit dem Vertreter von Euro-Jus am 21. Februar 1996 gesprochen habe. Frau A. erklärte, daß es ihr nicht möglich gewesen sei, alle relevanten Unterlagen vorzulegen, bevor sie nicht genaue Kenntnis der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften hatte.
Frau A. erklärte, daß sie das Schreiben vom 22. April 1996 erst Ende Mai 1996 erhalten habe. Tatsächlich habe sie zuvor das Erinnerungsschreiben vom 9. Mai 1996 erhalten, dem das Schreiben vom 22. April beigefügt war. Frau A. wunderte sich über die verzögerte Zustellung dieser Schreiben. Was den Inhalt des Schreibens vom 22. April 1996 betrifft, erklärte Frau A., daß sie die erste Frage bereits in ihrem vorhergehenden Schreiben vom 17. Februar 1996 beantwortet habe. Außerdem war sie der Auffassung, daß die letzten drei Fragen irrelevant seien und sie nur entmutigen sollten. Nach Frau A. waren auch diese Fragen bereits beantwortet.
Entscheidung 1. Briefwechsel zwischen der Beschwerdeführerin und den Dienststellen der Kommission 1.1. Am 17. Februar 1996 schrieb Frau A. an die Vertretung der Kommission in Kopenhagen und bat in ihrer Angelegenheit um Unterstützung. In diesem Schreiben gab sie eine Adresse in Frederiksberg an. Am 22. Februar 1996 sprach Frau A. telefonisch mit der Vertreterin von Euro-Jus, Frau F., die versprach, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Am 22. April 1996 beantwortete Frau F. das Schreiben von Frau A. vom 17. Februar 1996 und bat um weitere Informationen. Dieses Schreiben wurde an die von Frau A. in ihrem Schreiben vom 17.
Februar 1996 genannte Adresse gesandt. 1.2. Am 16. April 1996 schrieb Frau A. an den Präsidenten der Europäischen Kommission. In ihrem Schreiben gab sie eine Adresse in Humlebæk an. Am 18. April 1996 übermittelte der Präsident das Schreiben an die Vertretung der Kommission in Kopenhagen. Am 9. Mai 1996 antwortete Frau F. im Namen des Präsidenten der Kommission und bestätigte den Erhalt des Schreibens von Frau A., wobei sie bekundete, daß sie versuchen wolle, Frau A. zu helfen, daß sie dafür aber die Beantwortung der bereits vorgelegten Fragen durch Frau A. benötige. Dieses Schreiben wurde nach Humlebæk gesandt.
Frau A. erhielt es Ende Mai 1996. 1.3. Die Vertretung der Kommission sandte ein letztes Erinnerungsschreiben am 29. Mai 1996 an beide von Frau A. in ihren Schreiben genannte Adressen. In diesem Schreiben wurde die Bitte um weitere Information wiederholt. 1.4. Aus den genannten Tatsachen geht hervor, daß die Schreiben von Frau A. an die Vertretung der Kommission in Kopenhagen und an den Präsidenten der Kommission am 22. April 1996 und 9. Mai 1996 beantwortet wurden. 1.5. Der Bürgerbeauftragte gelangte zu der Überzeugung, daß kein fehlerhaftes Verhalten im Hinblick darauf vorliegt, wie die Vertretung der Kommission auf die genannten Schreiben geantwortet hat.
2. Verzögerter Eingang der Schreiben der Vertretung der Kommission 2.1. In ihren Bemerkungen wies Frau A. auf den verspäteten Eingang der Schreiben der Vertretung der Kommission hin. Die behaupteten Verspätungen scheinen aufgrund der Tatsache eingetreten zu sein, daß Frau A. zwei unterschiedliche Adressen in ihrem Briefwechsel mit der Vertretung der Kommission und dem Präsidenten der Europäischen Kommission angegeben hat. 2.2. Die Antworten wurden jeweils an die Adresse gesandt, die Frau A. in den entsprechenden Schreiben angegeben hatte. Außerdem hat Frau A. die Adressenänderung der Kommission offensichtlich nicht mitgeteilt.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben daher kein fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung im Hinblick auf den verspäteten Eingang der Schreiben festgestellt. 3. Von der Vertretung der Kommission in Aussicht gestellte Hilfe 3.1. Die Vertretung der Kommission hatte in ihren Schreiben darauf hingewiesen, daß weitere Informationen über die persönliche Situation von Frau A. erforderlich seien, um diese Frage zu prüfen. Die Vertretung hat ihre Bereitschaft zu helfen bekundet, doch war Frau A. der Ansicht, daß die vorgelegten Fragen irrelevant seien. 3.2. Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, daß die Vertretung der Kommission versucht habe, Frau A. in ihrer Angelegenheit zu helfen, daß aber die Vertretung, um helfen zu können, weitere Informationen benötigte.
Angesichts dieses Befunds war kein fehlerhaftes Verhalten der Kommission festzustellen. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VERTRAG ÜBER TECHNISCHE HILFE IN ALGERIEN Entscheidung zur Beschwerde 572/24.4.96/ST/IT/KT gegen die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof Beschwerde Im April 1996 reichte Herr T. eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten betreffend einen Vertrag über technische Hilfe in Algerien, der von der Kommission unterzeichnet worden war, ein. Diese Beschwerde betraf auch die vom Rechnungshof zu dem Projekt abgegebene Stellungnahme. 1) Betreffend die Kommission 1994 hatte Herr T. einen Vertrag mit der Kommission über eine Zusammenarbeit in Algerien im Rahmen des PSAS-Programms, das von der Europäischen Gemeinschaft finanziert wird, unterzeichnet.
Im Zuge einer Ausschreibung, die von der Delegation der Kommission in Algerien bearbeitet wurde, erhielt der Beschwerdeführer den Zuschlag für das Projekt "SEM/03/208/030/A". Der Beschwerdeführer begann seine Arbeit in Algerien im März 1994. Trotz einiger Schwierigkeiten konnte er die Arbeiten vor Ablauf der im Vertrag genannten Frist (März 1995) beenden. Die Kommission beglich zwei Rechnungen über die sechs Monate, in denen 1994 gearbeitet wurde, doch wurden andere Rechnungen, die der Kommission am 15. Februar 1995 und 18. Mai 1995 zugesandt wurden, nicht beglichen. Herr T. forderte die Begleichung dieser Rechnungen und die Zahlung von Verzugszinsen sowie eine Entschädigung für die Minderung seines beruflichen Ansehens.
Im März 1996 stimmte die Kommission einer Schlichtung in dieser Frage zu. Herr T. beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über fehlerhaftes Verhalten der Kommission, da diese angeblich nicht hinreichend technischen Beistand geleistet und ihre Machtbefugnisse durch harte Vertragsklauseln mißbraucht habe, ferner über administrative Unregelmäßigkeiten sowie über falsche und irreführende Informationen an den Rechnungshof. 2) Betreffend den Rechnungshof Herr T. beschwerte sich ferner über verschiedene Bemerkungen im Jahresbericht des Rechnungshofs für 1994 betreffend das PSAS-Programm für Algerien.
In Ziffer 11.69 des Berichts wies der Rechnungshof darauf hin, daß sich sein Bericht auf die Prüfung der Unterlagen und auf einige Treffen mit den Beamten der Kommission stützt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte der Rechnungshof auch mit ihm sprechen und ihm Gelegenheit geben müssen, sein Vorgehen zu begründen. Untersuchung Die Beschwerde wurde den betreffenden Organen übermittelt. Stellungnahme der Kommission Die Bemerkungen der Kommission betreffen zusammengefaßt folgende Punkte: Herr T. ist mehr und mehr von den technischen Spezifikationen des Vertrags abgewichen, und seine Berichte waren unvollständig und zu ungenau.
Im Februar 1995 legte Herr T. einen kurzen Bericht über seine Tätigkeiten im Zeitraum zwischen 15.5.1994 und 18.1.1995 vor. Ein zweiter Bericht wurde am 10. Mai 1995 übermittelt, nachdem der Vertrag abgelaufen war. Diese Berichte waren unzureichend und hastig erstellt; sie ließen daher keine klare Evaluierung der Entwicklung zu. Die Kommission beschloß, mit der Begleichung der beiden letzten Rechnungen im Rahmen des Vertrags zu warten, bis das Kontrollverfahren, in das mehrere Kommissiondienststellen eingeschaltet waren, abgeschlossen war. Im Juni 1996 wurde eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer getroffen, der zusagte, gegen die Zahlung einer Pauschalsumme von seinen Zahlungsforderungen Abstand zu nehmen.
Stellungnahme des Rechnungshofs Der Rechnungshof wies zusammengefaßt auf folgende Punkte hin: Der Rechnungshof hat die Entwicklung des PSAS-Programms im Zeitraum von April 1995 bis Februar 1995 geprüft. Dabei folgte er den im EG-Vertrag, insbesondere Artikel 188c Absatz 3, niedergelegten Kriterien, wonach "die Prüfung anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den anderen Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten durchgeführt wird". Im vorliegenden Fall beschloß der Rechnungshof, wegen der schwierigen politischen Lage in Algerien keine Prüfung an Ort und Stelle durchzuführen.
Der Rechnungshof verwies auf das PSAS-Programm in seinem Jahresbericht 1994. Verschiedene Abschnitte des Berichts waren vom Rechnungshof auf der Grundlage der von der Kommission gegebenen Informationen gemäß Artikel 188c) Absatz 4 ausgearbeitet worden. Herr T. war nicht aufgefordert worden auszusagen, da der Rechnungshof nicht verpflichtet ist, Privatpersonen oder sonstige Körperschaften zu hören. Im übrigen hatte der Beschwerdeführer dem Rechnungshof seinen Wunsch, gehört zu werden, erst nach Veröffentlichung des Berichts 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt. In dem Bericht wurde nicht auf Aspekte bezüglich der Erfuellung des Vertrags durch den Beschwerdeführer hingewiesen.
Der spezielle in Ziffer 11.75 des Jahresberichts benutzte Ausdruck ("as a result"), auf den der Beschwerdeführer hingewiesen hatte, betraf sämtliche Überlegungen in den vorhergehenden Abschnitten und nicht nur die Fragen der technischen Hilfe. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestätigte, daß man zu einem Einvernehmen gekommen sei, bestehe aber auf der Notwendigkeit einer öffentlichen Entschuldigung seitens der Kommission und fordere, daß der Rechnungshof im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ein Korrigendum veröffentlicht, aus dem hervorgeht, daß "as a result" in Ziffer 11.75 des Jahresberichts 1994 nicht die von ihm geleistete technische Hilfe betrifft.
Der Beschwerdeführer verlangte, daß die Kommission ihren Fehler in einem Schreiben zugibt, damit sein berufliches Ansehen wiederhergestellt werde. In diesem Schreiben sollte darauf hingewiesen werden, daß seine vertragliche Beziehung zu dem Organ geklärt sei. Entscheidung Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ging hervor, daß Herr T. und die Kommission festgestellt haben, daß eine einvernehmliche Lösung über die wesentlichen Punkte der Beschwerde erzielt wurde. Da diese Lösung offensichtlich den meisten Forderungen des Beschwerdeführers entsprach, gab dieser seiner Genugtuung Ausdruck.
Nachdem die Kommission das mit Herrn T. erzielte Einvernehmen öffentlich bestätigt hatte, war dessen Forderung nach öffentlicher Rehabilitation Genüge geleistet. Aus der inhaltlichen Beurteilung von Ziffer 11.75 des Jahresberichts 1994 des Rechnungshofs konnte gefolgert werden, daß sich der Ausdruck "as a result" nicht nur auf die vom Beschwerdeführer geleistete technische Hilfe bezieht. Aus dem Kontext ergibt sich, daß sich der Ausdruck offenkundig auf alle vorangehenden Abschnitte des Berichts bezieht. Gegenstand des Berichts des Rechnungshofs war die Kommission und nicht der Beschwerdeführer.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ließ sich feststellen, daß es sich hier nicht um fehlerhaftes Verhalten der Kommission oder des Rechnungshofs handelt. Der Bürgerbeauftragte schloß daher diesen Fall ab. NICHTANERKENNUNG EINES IN EINEM DRITTLAND AUSGESTELLTEN DIPLOMS Entscheidung zur Beschwerde 579/2.5.96/MAMG/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im April 1996 beschwerte sich Herr M. beim Bürgerbeauftragten über die Nichtanerkennung seiner argentinischen Prüfungszeugnisse im Fach Klinische Psychologie. Die Beschwerde richtete sich gegen die British Psychological Society (BPS) und die Kommission.
Der Bürgerbeauftragte teilte ihm mit, daß er sich mit der Beschwerde nur insoweit befassen könne, als sie sich an die Kommission richtet, weil die BPS keine gemeinschaftliche Einrichtung bzw. kein gemeinschaftliches Organ sei. Laut Beschwerdeführer, einem spanischen Staatsangehörigen, wurde das Universitäts-Examen im Fach Klinische Psychologie in Argentinien abgelegt. Er sei dann in Frankreich tätig gewesen, wo die Diplome im Dezember 1991 anerkannt wurden. 1992 zog er in das Vereinigte Königreich um, wo er als Klinischer Psychologe arbeiten wollte, doch habe die BPS die Anerkennung der Diplome abgelehnt und ihn aufgefordert, das britische Psychologie-Diplom zu erwerben, um eine Zulassung zu erhalten.
Wegen der fehlenden Anerkennung kam er für die meisten Anstellungen als Klinischer Psychologe im Gesundheitswesen des Vereinigten Königreichs nicht in Frage. Er sei der Auffassung, daß die BPS seine Qualifikationen gemäß Richtlinie 89/48/EWG des Rates (37) und Empfehlung 89/49/EWG des Rates (38) hätte anerkennen müssen. Im April 1993 unterrichtete der Citizen's Europe Advisory Service (des Londoner Büros der Kommission), der für Herrn M. tätig wurde, die Kommission über diesen Fall und bat um Klärung, ob die Forderung der BPS nach Erwerb des vollständigen britischen Diploms zwecks Zulassung im Einklang mit Richtlinie 89/48/EWG ist.
Im Juni 1993 antwortete die Kommission (GD XV - Binnendienste und Finanzdienste), daß sie von den französischen Behörden keine Informationen bezüglich der Anerkennung der argentinischen Zeugnisse des Beschwerdeführers erhalten habe und sie daher ernste Zweifel daran habe, daß er den in Richtlinie 89/48/EWG festgelegten Bedingungen entspreche. Die Kommission wies insbesondere darauf hin, daß das den britischen Behörden von Herrn M. vorgelegte Zertifikat von der spanischen Botschaft in Paris ausgestellt und keine beglaubigte Kopie des originalen Bescheids der zuständigen französischen Behörde sei.
Laut Beschwerdeführer wurden in der Antwort der Kommission ungerechtfertigte Behauptungen gegen ihn erhoben. Im Januar 1995 erklärte ein Mitglied des Europäischen Parlaments in einem Schreiben an die GD XV, daß die Antwort der Kommission an den Citizen's Europe Advisory Service für den Beschwerdeführer äußerst negativ und in keiner Weise hilfreich sei. Daher fordere er eine Überprüfung des Sachverhalts und eine sorgfältigere Stellungnahme. Der betreffende Abgeordnete wies darauf hin, daß das französische Bildungsministerium den Beschwerdeführer am 24. September 1991 für befähigt erachtet habe und daß der Beschwerdeführer der Forderung einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit in Frankreich vor Übersiedlung ins Vereinigte Königreich entsprochen habe.
Die Kommission antwortete im Februar 1995 und wiederholte, daß der Beschwerdeführer, um den Bestimmungen der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome entsprechen zu können, eine dreijährige Berufserfahrung vorweisen müsse, die von dem Mitgliedstaat bestätigt wurde, der sein von einem Drittland ausgestelltes Diplom anerkannt habe (Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie). Die Kommission wies darauf hin, daß, um bei den britischen Behörden intervenieren und sie auffordern zu können, der Richtlinie in diesem Falle Rechnung zu tragen, der Beschwerdeführer der Kommission eine Kopie des förmlichen Beschlusses der französischen Behörde, die sein argentinisches Diplom anerkannt habe, sowie das Attest über die dreijährige Berufserfahrung senden müsse.
Vor dem Hintergrund dieser Fakten beschwerte sich Herr M. beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die GD XV der Kommission 1) ihn bei seinen Bemühungen um Anerkennung seiner Qualifikationen nicht unterstützt habe, 2) ungerechtfertigte Behauptungen gegen ihn im diesbezüglichen Schriftwechsel vorbringe, 3) die Richtlinie 89/48/EWG restriktiv auslege und nach der Anerkennung eine dreijährige offizielle Anstellung fordere, 4) sich nicht an die Empfehlung 89/49/EWG betreffend die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die Inhaber eines in einem Drittstaat ausgestellten Diploms sind, halte. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
Die Kommission wies zusammengefaßt auf folgende Punkte hin: 1) Bezüglich der Behauptung, daß sie dem Beschwerdeführer in seinen Bemühungen um Anerkennung seiner Qualifikationen nicht geholfen habe, bekräftigte die Kommission ihre Feststellung gegenüber dem Londoner Büro, daß noch immer kein Nachweis über die Anerkennung des argentinischen Diploms durch die französischen Behörden vorliege. Die Kommission fügte hinzu, daß sie den Beschwerdeführer wiederholt gebeten habe, eine einfache Kopie der Anerkennung zuzusenden, dieser bislang dem aber nicht nachgekommen sei. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß es ihr, sobald ein Nachweis darüber vorläge, daß für den Beschwerdeführer die Richtlinie 89/48/EWG gelte, möglich sei, sich für ihn bei den britischen Behörden zu verwenden.
2) Bezüglich des Vorwurfs, daß sie ungerechtfertigte Behauptungen gegen den Beschwerdeführer erhoben habe, wies die Kommission darauf hin, daß es bei der Prüfung von Beschwerden über Mitgliedstaaten üblich sei, den Beschwerdeführer aufzufordern, Kopien der wichtigen Dokumente vorzulegen, um die Fakten zu klären und die Berechtigung der Beschwerde zu prüfen, bevor die Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten kontaktiert werden, und daß dies nicht dazu dient, die Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers in irgendeiner Weise in Frage zu stellen. 3) Was die Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG betrifft, wies die Kommission darauf hin, daß ein von einem Unionsbürger erworbenes Diplom eines Drittstaats nur unter zwei Bedingungen für ein Anerkennungsverfahren in Frage kommt: a) es muß zunächst von einem Mitgliedstaat der Union anerkannt worden sein, b) der Inhaber muß eine dreijährige Berufserfahrung vorweisen, die von dem das Diplom anerkennenden Mitgliedstaat bestätigt sein muß.
4) Im Hinblick auf angebliche Nichtbeachtung der Empfehlung 89/49/EWG des Rates sei festzustellen, daß gemäß Artikel 189 des EG-Vertrags Empfehlungen nicht verbindlich sind. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer wiederholte seine früheren Einlassungen und fügte hinzu, daß die Unterlagen für die Anerkennung mehrfach zugesandt wurden, u.a. durch den Citizen's Europe Advisory Service und durch das Mitglied des Europäischen Parlaments, daß aber die DG XV den Nachweis für diese Anerkennung entfernt habe. Der Beschwerdeführer ersucht abschließend um Wiederherstellung seines Rechts auf Beschäftigung.
Entscheidung 1. Vorwurf der unterlassenen Hilfestellung der Kommission für den Beschwerdeführer in seinen Bemühungen um Anerkennung seiner Qualifikationen 1.1. Um dem Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um Anerkennung seiner Qualifikationen zu helfen und zu verifizieren, ob die britischen Behörden im Einklang mit der Richtlinie gehandelt haben, war es für die Kommission notwendig, über sämtliche Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung und Verifizierung der Gültigkeit der relevanten rechtlichen Tatbestände bezüglich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ermöglichen konnten.
Die Anerkennung des argentinischen Diploms des Beschwerdeführers durch die französischen Behörden stellt ein solch relevantes Dokument dar. 1.2. Aus den Bemerkungen der Kommission ging hervor, daß sie den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert hat, die Kopie des förmlichen Anerkennungsbeschlusses der französischen Behörden vorzulegen, daß der Beschwerdeführer dies aber unterlassen hat. Der Kommission wurde statt dessen ein von der spanischen Botschaft in Paris ausgestelltes Zertifikat vorgelegt, das keine beglaubigte Kopie des Anerkennungsbeschlusses durch die französischen Behörden darstellt.
Ohne dieses wichtige Dokument aber konnte die Kommission keine Untersuchung einleiten. Die Kommission hat wiederholt darauf hingewiesen, daß sie erst nach Erhalt der verlangten Kopie in der Lage sei, bei den britischen Behörden vorstellig zu werden. 1.3. Daraus geht hervor, daß nicht erwiesen ist, daß die Kommission es unterlassen hat, dem Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um Anerkennung seiner Qualifikationen behilflich zu sein. 2. Vorwurf ungerechtfertigter Behauptungen über den Beschwerdeführer Mit der Bitte an den Beschwerdeführer, eine Kopie des förmlichen Anerkennungsbeschlusses der französischen Behörden vorzulegen, und über die Ablehnung des von der spanischen Botschaft ausgestellten Zertifikats als Nachweis für die Anerkennung versuchte die Kommission, einschlägige Unterlagen für eine rechtliche Prüfung des beruflichen Hintergrunds des Beschwerdeführers zu erhalten.
Daraus kann nicht geschlossen werden, daß die Kommission ungerechtfertigte Behauptungen über den Beschwerdeführer geäußert hat. 3. Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG durch die Kommission 3.1. Nach Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie wird ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats erworbenes Diplom eines Drittlands nach den Bestimmungen der Richtlinie anerkannt, wenn "dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat". 3.2.
Daher hat die Kommission mit der Forderung nach dreijähriger Berufserfahrung nach Anerkennung des Diploms eines Drittlands offenkundig keine Auslegung vertreten, die den obengenannten Bedingungen widerspricht. Es sollte jedoch nochmals betont werden, daß der Gerichtshof für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts die oberste Instanz ist. 4. Vorwurf der Nichtbeachtung der Empfehlung 89/49/EWG durch die Kommission Da Empfehlungen nicht verbindlich sind (Artikel 189 des EG-Vertrags), kann die Kommission von den Mitgliedstaaten nicht die Beachtung einer Empfehlung verlangen. Daher muß eine etwaige Nichtbeachtung der Empfehlung 89/49/EWG unberücksichtigt bleiben.
Die Untersuchungen dieser Beschwerde haben ergeben, daß keine Fehler oder Versäumnisse der Kommission vorliegen. Der Bürgerbeauftragte hat den Fall daher abgeschlossen. ANERKENNUNG EINES DIPLOMS: PRÜFUNG EINER BESCHWERDE GEGEN DIE KOMMISSION Entscheidung zur Beschwerde 583/3.5.96/MFCL/IT/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1996 beschwerte sich Frau C. beim Bürgerbeauftragten über die Behandlung ihrer Beschwerde gegen die portugiesischen Behörden durch die Kommission. Frau C. teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie einen französischen Doktorgrad im Fach Linguistik habe.
Sie bemühte sich erfolglos um Anerkennung dieses Diploms in Portugal. Die portugiesischen Behörden vertraten die Auffassung, daß dieser Doktorgrad nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG des Rates (39) falle. Im Januar 1994 schrieb Frau C. diesbezüglich an die Kommission. Das Generalsekretariat der Kommission teilte ihr im Mai 1994 mit, daß ihre Beschwerde unter der Nr. 94/4382 registriert sei und geprüft werde. In ihrer Beschwerde bat Frau C. den Bürgerbeauftragten, die Frage zu untersuchen, da die Kommission weder diese Beschwerde Nr. 94/4382 abgeschlossen noch ein Verstoßverfahren gegen Portugal eröffnet habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission wies zusammengefaßt auf folgende Punkte hin: Die Beschwerde betrifft inhaltlich den Ermessensspielraum der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 169. In der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 wird eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, geschaffen. Auf der Grundlage der obengenannten Richtlinie hatte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Anerkennung, um in Portugal berufliche Tätigkeiten auszuüben, die denen entsprechen, zu denen sie der Doktorgrad in Frankreich befugte.
Die Dienststellen der Kommission haben mit den portugiesischen und französischen Behörden sowie der Beschwerdeführerin einen Schriftwechsel geführt. Eine detaillierte Übersicht über den Schriftwechsel wurde dem Bürgerbeauftragten vorgelegt. Auf der Grundlage dieses Schriftwechsels und vor dem Hintergrund der Antwort der französischen Behörden und verschiedener Schreiben anderer Personen mit ähnlichen Problemen in anderen Mitgliedstaaten beschloß die Kommission, die Frage in einer Sitzung am 24. April 1996 mit den einzelstaatlichen Koordinatoren für die Durchführung der Richtlinie 89/48/EWG zu erörtern.
Frau C. wurde telefonisch über die Sitzung der Koordinatoren und darüber unterrichtet, daß in Anbetracht des Sitzungskalenders der Kommission alle Beschlüsse über eine etwaige Eröffnung eines Verstoßverfahrens frühestens im Oktober 1996 gefaßt werden können. Auf der Grundlage der Argumente der portugiesischen Behörden und der Erörterung in der Sitzung der Koordinatoren baten die Dienststellen der Kommission Frau C., Kopien des gesamten Schriftwechsels mit den portugiesischen Behörden und eine Kopie ihrer Diplome zu übermitteln. Die Kommission wies darauf hin, daß es im Falle von Frau C. um komplizierte Fragen gehe, die gegenwärtig zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erörtert werden.
Außerdem wies die Kommission darauf hin, daß, wenn ihre Dienststellen die Mitgliedstaaten um Informationen bäten, die Prüfung eines Vorgangs im erheblichem Maße von letzteren abhänge. Schließlich erklärte die Kommission, daß Frau C. jederzeit über die Entwicklung ihres Vorgangs informiert wurde und sie weiterhin über sämtliche Maßnahmen im Rahmen ihrer Befugnisse informiert werde. Kommentare der Beschwerdeführerin In ihren Bemerkungen hielt Frau C. ihre Beschwerde aufrecht. Sie wies darauf hin, daß sie Hochschulerfahrung habe und ihr Diplom nicht nur ein akademischer Grad sei, da er Zugang zur Universitätslehre gebe.
Ferner teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, daß die Kommission sie erst am 12. Juni 1996 um weitere Informationen gebeten habe und sie auf diese Aufforderung am 19. Juni 1996 geantwortet habe. Frau C. teilte dem Bürgerbeauftragten im Anschluß daran mit, daß sie im November 1996 ein Schreiben der Kommission erhalten habe, wonach diese den portugiesischen Behörden ein förmliches Eröffnungsschreiben senden wolle. Im Januar 1997 erhielt Frau C. ein weiteres Schreiben, worin ihr mitgeteilt wurde, daß dieses Eröffnungsschreiben aus praktischen Gründen noch nicht abgesandt wurde. Frau C. teilte ihre Enttäuschung über die Verzögerung bei der Übermittlung des förmlichen Eröffnungsschreibens mit.
Weitere Untersuchungen Der Bürgerbeauftragte beschloß, die Kommission um weitere Informationen darüber zu bitten, ob sie ein Verstoßverfahren gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags gegen Portugal betreffend die Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG eingeleitet hat, wie im Schreiben an die Beschwerdeführerin im Januar 1997 angekündigt worden war. Antwort der Kommission Die Kommission erwiderte, daß sie beschlossen habe, ein Verstoßverfahren gegen Portugal gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags einzuleiten. Dieses Verfahren erfolge wegen der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG in portugiesisches Recht.
Es wurde mitgeteilt, daß Frau C. von der Kommission mit Schreiben vom Juni 1997 über den Gang des Verfahrens unterrichtet wurde. Entscheidung 1) Administratives Vorfeld des Verfahrens nach Artikel 169 1.1. In Artikel 169 EG-Vertrag sind nicht die Verfahren oder Kriterien niedergelegt, denen die Kommission vor Abgabe einer begründeten Stellungnahme an einen Mitgliedstaat zu folgen hat. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bietet außerdem nur sehr begrenzt Orientierungspunkte. Die Kommission muß daher selbst entscheiden, welchen Verfahren und Kriterien sie folgt, um ihre Aufgaben nach Artikel 169 in dem Verfahren zu erfuellen, das gegebenenfalls zur Abgabe einer begründeten Stellungnahme führen kann.
1.2. Im Interesse einer guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission stets danach trachten, die Antworten der Mitgliedstaaten im administrativen Vorfeld des Verstoßverfahrens zu erhalten. Entsprechend der Rechtspraxis des Gerichtshofs verpflichtet Artikel 5 des Vertrags die Mitgliedstaaten dazu, die Erfuellung der Aufgaben zu erleichtern, die in Artikel 155 erster Gedankenstrich der Kommission übertragen sind. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, bona fide bei Untersuchungen mitzuarbeiten, die von der Kommission gemäß Artikel 169 durchgeführt werden, und sie zu diesem Zweck mit allen erforderlichen Informationen zu versehen (40).
1.3. Angesichts der Tatsache, daß die Kommission seit dem 6. Mai 1994, als die Beschwerde von Frau C. unter der Nummer 94/4382 registriert wurde, kontinuierlich Schreiben an den betreffenden Mitgliedstaat gesandt und Frau C. schriftlich oder telefonisch über die Entwicklung unterrichtet hat, war der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß keine Fehler oder Versäumnisse der Kommission in diesem Fall vorliegen. 2. Beschluß über die Eröffnung eines Verstoßverfahrens gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags 2.1. Nach Artikel 169 des EG-Vertrags gibt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, wenn sie der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat.
2.2. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Kommission als Hüterin der Verträge allein befugt zu entscheiden, ob es angebracht ist, gegen einen Mitgliedstaat wegen mangelhafter Erfuellung seiner Verpflichtungen vorzugehen (41). 2.3. Die Kommission hat die Beschwerdeführerin im Juni 1997 schriftlich davon in Kenntnis gesetzt, daß sie ein förmliches Eröffnungsschreiben gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags wegen unvollständiger Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG an die portugiesischen Behörden gesandt hat. 2.4. Der Bürgerbeauftragte gelangte daher zu der Auffassung, daß kein Fall fehlerhaften Verhaltens im Hinblick auf die Art und Weise vorliegt, in der die Kommission die Untersuchungen in dieser Frage durchgeführt hat.
Angesichts dieses Befunds kann von Fehlern oder Versäumnissen nicht die Rede sein. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. FINANZIERUNG EINES PROJEKTS IM RAHMEN DES MED-URBS-PROGRAMMS Entscheidung zur Beschwerde 605/21.5.96/CGW/B/PD/XD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1996 beschwerte sich Frau S. beim Bürgerbeauftragten im Namen einer Vereinigung über ein Projekt, das im Rahmen des MED-URBS-Programms finanziert wurde. Zwischen der Kommission und einer Stadt in Griechenland war ein Vertrag über die Finanzierung eines MED-URBS-Projekts unterzeichnet worden.
Die Vereinigung war Nutznießer des Projekts und hatte mit der griechischen Stadt eine Vereinbarung hinsichtlich der Errichtung eines Kulturzentrums getroffen. Später kam es zu Streitigkeiten zwischen der Vereinigung und der Stadt wegen der Lage des Zentrums. Die Beschwerdeführerin erklärte, diese Streitigkeiten gefährdeten das gesamte Projekt; die Kommission sei für die Beilegung des Streits verantwortlich. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, der Vertrag über die Finanzierung des Projekts sei zwischen ihr und der griechischen Stadt geschlossen worden.
Die Vereinigung sei keine Vertragspartei. Außerdem hätten die Stadt und die Beschwerdeführerin eine gesonderte Übereinkunft über die Lage des Kulturzentrums geschlossen, mit der wiederum die Kommission nichts zu tun habe. Sie könne nicht für das Vorgehen des Stadtrats verantwortlich gemacht werden und sei daher auch nicht verpflichtet, eine Untersuchung einzuleiten. Kommentare der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin erklärte, die Kommission sei für das Projekt verantwortlich, da sie entsprechende Mittel bereitgestellt und damit die Errichtung des Kulturzentrums ermöglicht habe.
Die Kommission - so die Beschwerdeführerin - sei moralisch verpflichtet, das Projekt zu unterstützen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus einigen Bestimmungen des Vertrages, durch die die Kontinuität des Projekts sichergestellt werden solle. Die Kommission könne nicht ein Projekt finanzieren und zugleich zulassen, daß die Stadt, der die Projektkoordinierung obliege, dieses Projekt gefährde. Entscheidung Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß zwischen der Beschwerdeführerin und der Kommission keine Vertragsbeziehung bestanden habe. Der Vertrag über die Finanzierung des Projekts war zwischen der Kommission und der griechischen Stadt geschlossen worden; die Übereinkunft über die Lage des Kulturzentrums war aber lediglich von der Beschwerdeführerin und der Stadt unterzeichnet worden.
Der Bürgerbeauftragte prüfte die Bestimmungen des Vertrags zwischen der Kommission und der Stadt. Die Kommission war zur Finanzierung des Projekts verpflichtet, sofern die Stadt sich an die vertraglich festgelegten Bedingungen hielt. Nach Aussage der Kommission wurde das Projekt finanziert, weil die Vertragsbedingungen erfuellt waren. Weitere Verpflichtungen für die Kommission ergaben sich nicht aus dem Vertrag. Abschließend prüfte der Bürgerbeauftragte den Vertrag innerhalb des Gesamtrahmens der dezentralisierten Zusammenarbeit, die dem Europäischen MED-URBS-Programm zugrundeliegt. Die Gemeinschaft finanziert Projekte, die mit den Zielen und Voraussetzungen des Programms vereinbar sind.
Sie kann weder für ein Projekt als solches noch für jedes praktische Problem verantwortlich zeichnen, das im Zusammenhang mit einem Projekt auftaucht. In Anbetracht dieser Ergebnisse beschloß der Europäische Bürgerbeauftragte, daß der Kommission kein Verwaltungsfehler anzulasten sei; er schloß daher die Akte. BEHANDLUNG DURCH EINE KOMMISSIONSVERTRETUNG Entscheidung zur Beschwerde 615/30.5.96/LK/FIN/KT/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1996 beschwerte sich Frau K. beim Bürgerbeauftragten über die Art und Weise, wie sie von der Vertretung der Kommission in Finnland behandelt worden sei.
Im April 1996 hatte Frau K. die Vertretung der Kommission in Finnland angerufen und sich nach der Erstattung ihrer Reisekosten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren der Kommission EUR/LA/74 erkundigt. Sie behauptete, die Antwort des Büros sei insofern unhöflich gewesen, als sie aufgefordert worden sei, die Kommission in Brüssel zu kontaktieren. Anfang 1996 hatte Frau K. schon einmal mit der Kommissionsvertretung in Finnland Verbindung aufgenommen, um sich über Einstellungsmöglichkeiten zu informieren. Schon damals hatte ihr die Vertretung nahegelegt, sich an die Kommission in Brüssel zu wenden.
In ihrer Beschwerde erklärte Frau K., sie finde die Art und Weise, wie die Kommissionsvertretung in Finnland auf ihre Fragen geantwortet habe, unbefriedigend. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen unterrichtete die Kommission den Bürgerbeauftragten darüber, wie sich ihre Vertretung in Finnland gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert habe. Sie habe nämlich Frau K. geraten, sich telefonisch an Brüssel zu wenden. Eine Woche später habe sich die Beschwerdeführerin schriftlich an das zuständige Referat gewandt.
Kommentare der Beschwerdeführerin In ihren Bemerkungen blieb Frau K. bei ihrer Beschwerde. Außerdem erklärte sie, sie habe infolge der verspäteten Erstattung ihrer Reisekosten Anspruch auf Entschädigung. Entscheidung 1) Zu den Informationen, die die Kommissionsvertretung in Finnland der Beschwerdeführerin erteilt hatte, erklärte die Kommission, die Vertretung erteile auf Anfrage in der Regel allgemeine Auskünfte über offene Auswahlverfahren. Üblicherweise verweise sie Bürger, die zu speziellen Einstellungsfragen Erkundigungen einziehen wollten, an das Referat Einstellungen der GD IX in Brüssel.
Nach Aussage der Kommission erhielt Frau K. bei all ihren Gesprächen ordnungsgemäße Auskünfte. Vor allem seien ihre persönlichen Rechte jederzeit gewahrt gewesen. Dieser Aspekt des Falles wurde von Frau K. in ihren Bemerkungen weder bestritten noch widerlegt. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Ergebnis, daß bezüglich der Auskünfte der Kommissionsvertretung in Finnland kein Verwaltungsfehler vorlag. 2) Am 5. Juni 1996 ordnete die Kommission die Zahlung der Reisekosten an. Am 10. Juli 1996 erklärte Frau K., sie habe den entsprechenden Betrag vor einigen Wochen erhalten. Der Bürgerbeauftragte legte der Beschwerdeführerin nahe, sich direkt an die Kommission zu wenden, wenn sie noch immer eine Entschädigung wünsche.
Da in Anbetracht dieser Ergebnisse offensichtlich kein Verwaltungsfehler vorlag, erklärte der Bürgerbeauftragte die Akte für geschlossen. EINSTELLUNG VON BEDIENSTETEN AUF ZEIT Entscheidung zur Beschwerde 631/10.6.96/AS/L/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerte sich Herr S. beim Bürgerbeauftragten über die Auswahl Bediensteter auf Zeit durch die Europäische Kommission (AT/3/95, Referenz 21T/SDT/95). Der Prüfungsausschuß hatte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 1996 mitgeteilt, er habe beschlossen, ihn nicht zum Interview zuzulassen. Herr S. focht diese Entscheidung mit Schreiben an die Kommission an.
Diese bestätigte in ihrer Antwort jedoch die ursprüngliche Entscheidung. Herr S. wandte sich sodann mit einer Beschwerde bezüglich der Beurteilung in seiner fachlichen Eignung im Auswahlverfahren AT/3/95 an den Bürgerbeauftragten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission erklärte in ihren Bemerkungen, nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung habe sie 213 Bewerbungen an den Prüfungsausschuß weitergeleitet. Die Mitglieder des Ausschusses seien Fachleute in dem einschlägigen Bereich gewesen. Sie hätten zunächst geprüft, ob alle Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen erfuellten (vgl.
Artikel 12 des Statuts), und dann die Fachkenntnisse der Bewerber mit dem Anforderungsprofil der Stelle verglichen. Herr S. sei nicht unter den 16 Bewerbern gewesen, die zum Interview zugelassen wurden. Als Herr S. dies anfocht, erhielt er einen schriftlichen Bescheid, daß der Prüfungsausschuß seine Bewerbung noch einmal geprüft habe. Der Ausschuß sei jedoch zu dem Schluß gekommen, daß andere Bewerber besser geeignet seien als der Beschwerdeführer. Daher sei er bei seiner ursprünglichen Entscheidung geblieben und habe dies mit dem Hinweis begründet, der Bewerber brauche lt. Stellenausschreibung gründliche Kenntnisse in Computerlinguistik.
Entscheidung Während die Einstellung von Beamten bei den Europäischen Gemeinschaften im Statut geregelt ist, enthalten die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit bei den Europäischen Gemeinschaften keine eigene Regelung des Einstellungsverfahrens. Nach Aussage der Kommission sollten über das Auswahlverfahren 21T/SDT/95 Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe LA7/LA6 für die Entwicklung automatischer Übersetzungssysteme bei der Kommission eingestellt werden. Die Kommission wies ferner darauf hin, daß der Prüfungsausschuß die Fachkenntnisse der Bewerber mit dem Anforderungsprofil der Stelle verglichen hatte.
Dabei war er zu dem Schluß gekommen, daß sich die Fachkenntnisse des Beschwerdeführers auf die Entwicklung eines besonderen computerlinguistischen Systems beschränkten. Da der Prüfungsausschuß seine Entscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer begründete und der Bürgerbeauftragte aufgrund seiner Untersuchung keinerlei Anlaß sah, die Korrektheit der Begründung anzuzweifeln, lag kein Verwaltungsfehler vor. Der Bürgerbeauftragte erklärte daher die Akte für geschlossen. FUNKNAVIGATIONSSYSTEME FÜR EUROPA: NICHT ERFOLGTE UMSETZUNG Entscheidung zur Beschwerde 638/13.6.96/CC/F/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerte sich Herr C. beim Bürgerbeauftragten dahingehend, daß die Kommission ihre Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25.
Februar 1992 über die Funknavigationssysteme für Europa und insbesondere über die Errichtung der Loran-C-Kette im Mittelmeerraum nicht eingehalten habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Ihre Bemerkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) Die Kommission ist mit dem Beschwerdeführer einer Meinung, daß alles daran gesetzt werden sollte, die Loran-C-Kette zu errichten und für eine volle Bedeckung des westlichen Mittelmeerraums mit dem Loran-C-Signal zu sorgen. 2) Die Kommission hatte 1995 eine Übereinkunft mit den spanischen Behörden bezüglich der Wiedereröffnung der einschlägigen Station (Estarit) getroffen.
Spanien war dieser Übereinkunft jedoch noch nicht nachgekommen. Die Kommission beabsichtigte daher, den Rat davon in Kenntnis zu setzen, eine neue Funknavigationspolitik einzuleiten und dem Rat danach einen Berichtsentwurf über Loran-C-Ketten vorzulegen. 3) Gemäß der Entscheidung des Rates sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission ein weltweites Funknavigationssystem einschließlich europäischer regionaler Loran-C-Ketten errichten. Dabei ist es jedoch ausschließlich Sache der Mitgliedstaaten, regionalen Übereinkünften über Loran-C beizutreten; eine verbindliche Verpflichtung zur Beibehaltung oder Entwicklung des Systems gibt es nicht.
4) Die Kommission hat sich sehr darum bemüht, die Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung einer regionalen Übereinkunft über Loran-C zu bewegen. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer erklärte, die Vertragsparteien seien aufgrund eines internationalen Übereinkommens verpflichtet, Navigationshilfen einzurichten und zu unterhalten. Entscheidung Die Kommission hat ihren Verpflichtungen bezüglich der Funknavigationssysteme gemäß der Entscheidung 92/143/EWG des Rates nachzukommen. Nach Artikel 2 der Entscheidung sorgt die Kommission für die Koordinierung der Mitgliedstaaten, fördert die Entwicklung geeigneter Empfangsgeräte, setzt ihre Arbeiten im Hinblick auf die Einführung eines Funknavigationssystems fort und schlägt dem Rat die notwendigen Maßnahmen vor.
Nach den Informationen des Bürgerbeauftragten hatte die Kommission eine Übereinkunft mit den Mitgliedstaaten vorbereitet. Mit Spanien kam 1995 eine Übereinkunft zustande. Die spanischen Behörden haben jedoch die einschlägigen Bestimmungen bisher noch nicht durchgeführt. Daher beabsichtigte die Kommission, dem Rat darüber zu berichten, eine neue Funknavigationspolitik einzuleiten und dem Rat danach einen Berichtsentwurf über Loran-C-Ketten vorzulegen. Die Kommission hatte damit ihre Verpflichtungen in bezug auf die Entscheidung des Rates von 1992 erfuellt. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, daß die Vertragsparteien verpflichtet seien, für die Einrichtung und Unterhaltung von Navigationshilfen zu sorgen.
Diese Verpflichtung gilt nach dem internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas 1974), nicht aber aufgrund der Entscheidung des Rates von 1992. Da die Kommission keine Partei des Übereinkommens ist, ist sie auch nicht verpflichtet, für die Einrichtung und Unterhaltung von Navigationshilfen zu sorgen. Der Europäische Bürgerbeauftragte konnte bei seinen Untersuchungen keinen Verwaltungsfehler feststellen. Er schloß daher die Akte. LANDWIRTSCHAFT: AUSSCHREIBUNG FÜR DIE LIEFERUNG VON ROGGENMEHL Entscheidung zur Beschwerde 647/18.6.96/JEW/A/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerte sich JEW, ein österreichischer Mühlenbetrieb, beim Bürgerbeauftragten wegen einer Lieferung von Roggenmehl, für die er gemäß der Verordnung (EG) Nr.
2389/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (42) den Auftrag erhielt. Die Kommission hatte gegen den Beschwerdeführer eine Geldbuße wegen verspäteter Warenlieferung verhängt. Gemäß der obengenannten Verordnung war die Ware ab dem 4. Dezember 1995 bereitzustellen. Nach Aussage des Beschwerdeführers hatte die Kommission die Verordnung insofern falsch ausgelegt, als sie verlangte, daß die Ware bis spätestens 4. Dezember 1995 geliefert werden sollte. Vor allem weil die Ware gemäß der Verordnung vom zuständigen Spediteur binnen 10 Tagen übernommen wurde, schien die Buße nicht gerechtfertigt.
Außerdem behauptete der Beschwerdeführer, die Kommission benachteilige kleinere Unternehmen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, die Frist von 10 Tagen sei nicht dazu da, um dem Lieferanten eine Aufteilung der Mehllieferung auf verschiedene Tranchen zu ermöglichen, sondern diene lediglich dazu, dem Spediteur eine gewisse Flexibilität bei seiner Planung einzuräumen. Dem Lieferanten bleibe damit keine Zeitspanne, und die gesamte Mehllieferung habe am 4. Dezember für den Transport bereitstehen sollen.
Daher sei die Geldbuße gerechtfertigt. Was die Benachteiligung kleinerer Unternehmen anbelangt, so erklärte die Kommission, sie habe die Liefermenge eigens gesenkt, um diesen Unternehmen eine Beteiligung an der Ausschreibung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer machte keine Anmerkungen. Entscheidung Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2009/95 der Kommission (43) verfällt die Liefersicherheit, die Zuschlagsempfänger zugunsten der Gemeinschaft geleistet haben, wenn bei der Lieferung durch den Verarbeiter entstandene Verzögerungen festgestellt werden. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen ergab sich, daß die Ware nicht fristgemäß geliefert wurde und die Geldbuße damit gerechtfertigt war.
Außerdem ließ sich die Benachteiligung kleinerer Unternehmen nicht nachweisen. Da der Bürgerbeauftragte bei der Untersuchung des Falles keine Verwaltungsfehler feststellen konnte, erklärte er die Akte für geschlossen. EINSPRUCH GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG, EIN INTER-UNIVERSITY-PROGRAMM NICHT ZU VERLÄNGERN Entscheidung zur Beschwerde 661/25.6.96/DG/FK/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr G. war Vizepräsident der Groupe Écoles Supérieures de Commerce de Rennes (GSC Rennes), die im Rahmen des ERASMUS-Programms Mittel für ein Programm zur Zusammenarbeit auf Hochschulebene (Inter-University Cooperation Programme - ICP) erhielt.
GSC Rennes reichte für ihr ICP keinen offiziellen Wiederholungsantrag für 1996/97 ein. Da kein entsprechender Antrag vorlag, entschied das ERASMUS-Büro, das ICP der GSC Rennes nicht in das Jahr 1996/97 zu verlängern. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 legte Herr G. beim Leiter des Büros für Technische Hilfe für SOKRATES UND JUGEND Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und erklärte, GSC Rennes habe das Formular für den Wiederholungsantrag für 1996/97 gar nicht erhalten. Da Herr G. bis zum 21. Juni 1996 keine Antwort auf seinen Brief erhalten hatte, legte er im Juni 1996 Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
In seiner Beschwerde äußerte er Bedenken hinsichtlich der Verfahrensweise des ERASMUS-Büros. Insbesondere erhob er den Vorwurf, daß es keine Möglichkeit gebe, gegen Entscheidungen dieser Stelle Einspruch einzulegen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab hierzu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Es gibt kein institutionalisiertes System für den Einspruch gegen Entscheidungen des ERASMUS-Büros. Beschwerden sowohl über qualitative Urteile als auch über Verfahrensfragen werden ad hoc geprüft. Wenn im Rahmen der von der Kommission oder ihrem Büro für Technische Hilfe (TAO) bei der Bearbeitung eines Vorschlags angewendeten Verfahren verwaltungstechnische Fehler vorkommen, ist die Kommission bevollmächtigt, diese Fehler zu korrigieren und den Vorschlag erneut zu prüfen.
Die Praxis der Kommission in Fällen, in denen dem Antragsteller ein Verfahrensfehler unterläuft, sieht vor zu prüfen, ob der Fehler auf nicht vom Antragsteller oder die betreffende Einrichtung zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Beispiele hierfür sind plötzliche Todesfälle oder Krankheit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung spielt für das Ergebnis eines Einspruchs eine wichtige Rolle. Wenn wegen einer Beschwerde das Auswahlverfahren geändert wird, müßte anderen Antragstellern die Gelegenheit zur erneuten Antragstellung unter veränderten Bedingungen eingeräumt werden. Die Kommission erklärte, sie habe entschieden, Herrn G.s Einspruch mit der Begründung zurückzuweisen, daß sie die Hochschulen zweimal informiert hätte, daß die Wiederholungsantragsformulare für 1996/97 eingereicht werden müßten.
Nach Auffassung der Kommission habe Herr G. zumindest eines der betreffenden Schreiben erhalten, da er in dem Schreiben, mit dem er Einspruch einlegte, daraus zitiert habe. Außerdem teilte die Kommission mit, daß sie in ähnlichen Fällen, in denen eine formelle Verfahrensforderung mißachtet worden war, keine ausreichende Begründung für eine Überprüfung des Auswahlbeschlusses für gegeben erachtet habe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung erfordere daher, eine erneute Prüfung dieses Falls abzulehnen. Die Stellungnahme der Kommission wurde Herrn G. mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls er dies wünsche.
Ein Kommentar ging offensichtlich nicht ein. Entscheidung Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Angaben ging hervor, daß die Kommission Einsprüche in einem ad hoc-Verfahren behandelt. Das Verfahren kann zur Prüfung und Korrektur von verwaltungstechnischen Fehlern sowohl seitens der Kommission oder ihres Büros für Technische Hilfe als auch seitens des Antragstellers angewendet werden. Nach Auskunft der Kommission hatte diese die von Herrn G. vorgetragenen Argumente, er habe das Formular für den Wiederholungsantrag nicht erhalten, geprüft und für nicht überzeugend befunden. Bei ihrer Weigerung, einen Wiederholungsantrag nach Ablauf der Frist anzunehmen, verweist die Kommission zur Begründung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Sie stellt fest, daß in ähnlichen Fällen, in denen ICP-Koordinatoren formelle Forderungen außer acht gelassen hatten, von der Kommission dies nicht als ausreichende Begründung für eine Überprüfung des Auswahlsbeschlusses anerkannt wurde. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. PERSONAL: GEHALTSNACHZAHLUNGEN Entscheidung zu den Beschwerden 669/17.6.96/ND/L/VK; 670/27.6.96/KM/L/VK und 679/1.7.96/CS/L/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerten sich Frau D., Frau S. und Herr M. beim Bürgerbeauftragten über die Weigerung der Kommission, Gehaltsnachzahlungen zu leisten.
Die Beschwerdeführer hatten erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen, um in eine höhere Besoldungsgruppe aufzurücken. Die Beamten wurden höher eingestuft, allerdings ohne daß ihre Arbeitserfahrung anerkannt worden wäre. Aufgrund eines Urteils des Gerichts erster Instanz, das zu Klagen anderer Kommissionsbeamter ergangen war, wurde die Einstufung korrigiert. Eine Nachzahlung der Dienstbezüge erfolgte jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung durch das Gericht, d.h. ab 1993. Danach legten die Beamten Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein; diese Beschwerden wurden jedoch abgewiesen.
Zuletzt richteten die Beamten eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, in der sie die Ansicht vertraten, daß ihnen Gehaltsnachzahlungen aufgrund ihrer Neueinstufung rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in die neue Laufbahngruppe zustuenden. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerden wurden an die Kommission weitergeleitet Zusammenfassend enthält die Stellungnahme der Kommission folgende Punkte: Gemäß dem Urteil des Gerichts erster Instanz in den Rechtssachen Baiwir und andere gegen Kommission (44) kann die Neueinstufung von Beamten, die an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen haben, in eine höhere Besoldungsgruppe entweder nach Artikel 32 oder Artikel 46 des Beamtenstatuts erfolgen, wobei die Rechtsgrundlage zu wählen ist, die für den betreffenden Beamten vorteilhafter ist.
Am 10. Februar 1994 veröffentlichte die Kommission eine Verwaltungsmitteilung, in der sie die Beamten aufforderte, einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung unter Berücksichtigung des Urteils zu stellen. In der Mitteilung wurde festgelegt, daß Änderungen rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung (28. September 1993) berücksichtigt werden könnten. Nach der Veröffentlichung der Mitteilung beantragten die Beschwerdeführer eine Änderung ihrer ursprünglichen Einstufung, woraufhin eine entsprechende Entscheidung erging. Daraufhin legten sie Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein.
Sie wandten sich gegen die Tatsache, daß ihre neue verbesserte Einstufung, was die Gehaltsansprüche angeht, nur mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung und nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in die neue Laufbahngruppe erfolgt ist. Die Kommission wies die Beschwerde mit der Begründung ab, daß ein Urteil nur für die an dem Rechtsstreit beteiligten Parteien bindend sei und Klagen anderer Personen, die sich auf dieses Urteil berufen, nur Wirkungen für die Zukunft haben können. Ohne die Verwaltungsmitteilung der Kommission wäre es den Beschwerdeführern gemäß der Artikel 90 Absatz 2 und Artikel 91 des Beamtenstatuts verwehrt gewesen, sich gegen die Einstufungsentscheidung zu wenden.
Gemäß diesen Artikeln, die ein Beispiel für die Anwendung des Prinzips der Rechtssicherheit darstellen, muß eine einen Beamten belastende Entscheidung innerhalb von 3 Monaten ab ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Bemerkungen der Beschwerdeführer Die Beschwerdeführer erklärten, die Kommission habe gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Einer der Beschwerdeführer fand es unverständlich, daß die Kommission einerseits die rückwirkende Neueinstufung anerkannt habe, andererseits aber nicht zugestehe, daß er sich in der gleichen Lage befinde wie die Parteien im Urteil Baiwir. Entscheidung 1) Am 28.
September 1993 erließ das Gericht Erster Instanz ein Urteil in den verbundenen Rechtssachen Baiwir und andere gegen Kommission und hob die die Kläger betreffenden Entscheidungen der Kommission auf. 2) Daraufhin veröffentlichte die Kommission eine Verwaltungsmitteilung, in der sie andere Beamte aufforderte, die nicht an der Rechtssache Baiwir als Kläger beteiligt waren, einen Antrag auf Überprüfung ihrer Einstufung auf der Grundlage des Urteils zu stellen. Nach der Mitteilung sollten Änderungen rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung berücksichtigt werden können. Die in diesem Beschwerdeverfahren zu untersuchende Frage lautete, ob die Kommission zu dieser Einschränkung berechtigt war.
3) Die ursprüngliche Entscheidung der Kommission über die Neueinstufung des Beschwerdeführers erfolgte im Juni 1984. Die Anfechtungsfrist hiergegen ist gemäß dem Beamtenstatut vor mehreren Jahren abgelaufen. Es handelt sich hierbei um Ausschlußfristen, die festgesetzt wurden, um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten (45). Nach der Rechtssprechung des Gerichtshofs kann nur das Auftauchen von "neuen Tatsachen" dazu führen, daß die Frist erneut zu laufen beginnt (46). 4) Insofern hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß ein einen Rechtsakt aufhebendes Urteil nur bezüglich derjenigen Personen als "neue Tatsache" gelten kann, die unmittelbar von dem aufgehobenen Rechtsakt betroffen sind (47).
5) In den Fällen von Beamten, die nicht als Kläger an der Rechtssache Baiwir beteiligt waren, war die Entscheidung der Kommission korrekt, Änderungen bei der Einstufung, soweit sie das Gehalt betrafen, erst ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung in diesem Fall zu berücksichtigen. Deshalb stand es der Kommission frei, davon auszugehen, daß die insoweit unterschiedliche Behandlung zwischen den Klägern in der Rechtssache Baiwir und anderen Beamten gerechtfertigt war und nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzte (48). Es sei allerdings in Erinnerung gerufen, daß der Gerichtshof die höchste Instanz in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist.
Die Untersuchung, die der europäische Bürgerbeauftragte in diesem Fall durchführte, ergab keine Verwaltungsfehler. Daher schloß er die Akte. ENTWICKLUNG: ANTRAG AUF FÖRDERMITTEL AUS DEM HAUSHALTSPOSTEN FÜR TROPISCHE WÄLDER Entscheidung zur Beschwerde 677/1.7.96/AYMY/NL/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 wandte sich WS, eine Stiftung, an den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde betreffend ihre Beteiligung an einer Ausschreibung für ein Projekt zur nachhaltigen und umweltverträglichen Entwicklung des tropischen Regenwaldes in Surinam. WS erklärte, die zuständigen Kommissionsbeamten der GD VIII hätten sie nicht hinreichend informiert, so daß das entsprechende Projekt nicht rechtzeitig und nicht in ordnungsgemäßer Form habe eingereicht werden können.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, die Stiftung habe versucht, ihr ursprüngliches Projekt zu ändern. Die späteren Projektversionen hätten jedoch niemals in jeder Hinsicht den Zielen des einschlägigen Haushaltspostens entsprochen. Die Kommission habe immer wieder versucht, genau zu erklären, warum sie das Projekt ablehne, und habe die Beschwerdeführerin mit Informationsmaterial versorgt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Konzeption des Projekts zu überprüfen und ein neues Projekt zu entwickeln, das aus dem entsprechenden Haushaltsposten gefördert werden könnte.
Die Kommission räumte ein, die Beurteilung des Projekts habe sehr lange gedauert, was teilweise daran gelegen habe, daß sich die Beschwerdeführerin lange Zeit nicht geäußert habe und außerdem nicht in der Lage sei, ein akzeptables, nachhaltiges und umweltverträgliches Projekt zu entwickeln. Kommentare der Beschwerdeführerin Die Stiftung erklärte, eine Delegation ihrer Niederlassung in Surinam sei mit Vertretern der Kommission zusammengetroffen, um das Projekt zu erörtern. Die Aussprache sei sehr erfolgreich gewesen. Die endgültige Entscheidung habe in Brüssel zu einem späteren Zeitpunkt fallen sollen.
Entscheidung Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen ergibt sich, daß die Startbedingungen aufgrund der anfänglichen Verzögerungen schlecht waren. Die Kommission erklärte jedoch, warum sie das Projekt mehrmals ablehnte, und stellte der Beschwerdeführerin Informationsmaterial zur Verfügung, um ihr zu helfen, das Projekt neu zu konzipieren. Die Beschwerdeführerin hatte außerdem die Möglichkeit, unter den gleichen Voraussetzungen einen neuen Antrag zu stellen. Es sprach daher nichts dafür, die anfangs erwähnten Verzögerungen dafür verantwortlich zu machen, daß der Beschwerdeführerin die für ihr Projekt beantragte Förderung nicht zuteil wurde.
Die Untersuchung, die der Bürgerbeauftragte in diesem Fall durchführte, ergab keinerlei Verwaltungsfehler. Daher schloß er die Akte. VORWURF DER NICHTBEANTWORTUNG EINER BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 701/3.7.96/JE/UK/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Frau E. gab an, sie habe im September 1994 bei der Kommission Beschwerde hinsichtlich möglicher Verletzungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates für die Erhaltung der natürlichen Lebensräume durch die "Newbury Bypass"-Straße im Vereinigten Königreich eingereicht. Im Juni 1996 legte sie beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, daß sie von der Kommission in dieser Sache noch keinerlei Mitteilung erhalten habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt; diese gab folgende Stellungnahme ab: Die Beschwerde. . . war am 14. September 1994 an Herrn Ken Collins, MdEP, gerichtet worden, der sie am 20. September 1994 an die Generaldirektion XI weiterleitete, wo sie am 23. September einging. Am 30. September 1994 führte Frau E. ein Telefongespräch mit dem in der GD XI für die Beschwerde zuständigen Beamten. Zu einem Zeitpunkt vor dem 11. Oktober beauftragte Frau E. die Anwaltskanzlei D. mit der Vertretung ihrer Interessen in bezug auf diese Beschwerde. Im Verlauf des Oktobers und Anfang November 1994 gingen Schreiben der Anwaltskanzlei D. und von Frau E. ein.
Die GD XI richtete am 10. November 1994, am 7. März 1995 und zuletzt am 6. Dezember 1995 Schreiben an die Anwaltskanzlei D. In dem letztgenannten Schreiben teilte die Kommission ihre Entscheidung vom 20. Oktober 1995 mit, kein Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen. Seit diesem Zeitpunkt fanden weitere Schriftwechsel mit der Anwaltskanzlei D. statt. Zusätzlich zu diesem Schriftverkehr mit der von Frau E. in dieser Sache beauftragten Anwaltskanzlei richtete Frau Kommissarin BJERREGAARD am 12. und 19. Juli 1995 Schreiben an Frau E. unter der von ihr in ihrem Schriftverkehr verwendeten Anschrift beim Newbury Transport Forum.
Außerdem enthielt die Stellungnahme eine genaue zeitliche Übersicht über den vorgenannten Schriftwechsel. Die Stellungnahme der Kommission wurde Frau E. mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls sie dies wünsche. Ein Kommentar ging nicht ein. Entscheidung 1) Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe von der Kommission keinerlei Mitteilung bezüglich ihrer im September 1994 eingelegten Beschwerde erhalten. 2) Es zeigte sich, daß die Kommission ihre Schreiben in dieser Sache an die Anwälte der Beschwerdeführerin gerichtet hatte, von denen sie die Schreiben bezüglich der Beschwerde erhalten hatte.
Außerdem ergab sich, daß zwei Schreiben von Frau Kommissarin BJERREGAARD an die Beschwerdeführerin an eine Anschrift (Newbury Transport Forum) gerichtet waren, die diese in ihrem Schriftverkehr bezüglich der Beschwerde verwendet hatte. 3) Damit konnte kein Nachweis erbracht werden, daß die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis verstoßen hatte, indem sie auf die Beschwerde nicht geantwortet hatte. Außerdem hatte die Kommission, indem sie ihre Korrespondenz an die Anwälte der Beschwerdeführerin und an die Beschwerdeführerin selbst unter der Anschrift des Newbury Transport Forum gerichtet hatte, offensichtlich angemessen gehandelt.
Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. PERSONAL: ERSTATTUNG SEITENS DER VERWALTUNG Entscheidung zur Beschwerde 735/736/17.7.96/EE/L/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 wandte sich Herr E., Beamter bei der Kommission, an den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde wegen der Ablehnung seines Antrags auf Erstattung einer Brille für die Tätigkeit am Computer und eines medizinischen Hilfsgeräts für Muskeln und Nerven. Untersuchung Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen verwies die Kommission auf die Bestimmungen über die Erstattung der Kosten von Brillen, wonach Träger von VARILUX-Gläsern ab einem Alter von etwa 55 Jahren unter bestimmten Umständen eine Erstattung beantragen können.
Im vorliegenden Fall entschied der Ärztliche Dienst, daß Herr E. die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfuellte. Er erklärte später, die Erstattung sei nicht möglich, da nur Gläser, die ausschließlich für das Arbeiten am Computer in einer Entfernung von rd. 70 cm bestimmt sind, als erstattungsfähig gelten. Das medizinische Hilfsgerät wurde als unfunktionell beurteilt. Der Beschwerdeführer erklärte, die Kommission setze sich über die Schutzmaßnahmen hinweg, die sie selber für ihr Personal ausgearbeitet habe. Er brauche die Brille, um seine Arbeit am Computer ordnungsgemäß durchzuführen.
Das medizinische Hilfsgerät erspare ihm Besuche beim Krankengymnasten, da er es zu Hause benutzen könne. Er könne damit ohne Unterbrechung arbeiten. Entscheidung Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen ergab sich, daß die einschlägigen Bestimmungen korrekt angewendet worden waren. Das galt auch für die Beurteilung seitens des Ärztlichen Dienstes. Die Behauptung, daß die bestehenden Bestimmungen nicht ordnungsgemäß angewendet worden seien, ist somit unbegründet. Aus der Untersuchung ergab sich kein Hinweis auf einen Verwaltungsfehler. Daher schloß der Bürgerbeauftragte die Akte.
EINSTELLUNG: RECHTE EINER PERSON AUF DER RESERVELISTE Entscheidung zur Beschwerde 746/96/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 beschwerte sich X beim Bürgerbeauftragten über das Auswahlverfahren KOM/R/C/4/89950375. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers als vertraulich eingestuft. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe sich im Januar 1989 um eine Stelle beim Sicherheitsdienst des Gemeinsamen Forschungszentrums in Ispra, Italien, beworben. Am 23. November 1990 wurde ihm mitgeteilt, er werde für eine Stelle auf Zeit in einer Reserveliste geführt.
Die Gültigkeit der Reserveliste war ursprünglich bis 30. Juni 1991 befristet. Sie wurde jedoch bis 31. Dezember 1994 und dann noch einmal bis 31. Dezember 1995 verlängert. Zum Zeitpunkt der Beschwerde war X noch immer nicht vom Gemeinsamen Forschungszentrum Ispra eingestellt worden. Der Beschwerdeführer fand heraus, daß es keine sonstigen Bewerber mehr auf der Reserveliste gab. In seiner Beschwerde gab er seiner Enttäuschung darüber Ausdruck, daß - wie er erfahren hatte - für eben die Stelle, auf die er sich beworben hatte, eine neue Ausschreibung geplant war. Man habe ihm mitgeteilt, der Sicherheitsdienst sei unterbesetzt und brauche noch immer einen Ausbilder für den Gebrauch von Schußwaffen.
Außerdem habe es Gerüchte gegeben, daß er nicht eingestellt worden sei, weil sich der zuständige Abteilungsleiter des Zentrums nicht mit dem Leiter des örtlichen Sicherheitsdienstes habe einigen können; letzterer habe als Italiener angeblich nur italienische Berufskollegen einstellen wollen. X führte für seine Beschwerde folgende Gründe an: 1) Verwaltungsfehler, da die Dienststelle offenkundig unterbesetzt sei; 2) unzureichende, unzutreffende Informationen, da er bei all seinen Anrufen an Beamte verwiesen worden sei, die keine Ahnung von dem Fall gehabt hätten; 3) mögliche Benachteiligung, da er kein Italiener sei;
4) ungerechte Behandlung, da vor Ausschöpfung der Reserveliste ein neues Auswahlverfahren veranstaltet worden sei; 5) eine vermeidbare Verzögerung, da er erst im April 1995 darüber informiert worden sei, daß die Gültigkeit der entsprechenden Reserveliste bis zum 31. Dezember 1995 verlängert wurde. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Kommission machte im wesentlichen folgende Bemerkungen: Bewerber, die in eine Reserveliste aufgenommen werden, haben keinen Anspruch auf Einstellung durch die Kommission. X sei davon persönlich in Kenntnis gesetzt worden. In bezug auf die angebliche Benachteiligung sei X falsch informiert gewesen.
Es habe nur einen italienischen Staatsangehörigen auf der Reserveliste gegeben, den das Zentrum jedoch nicht eingestellt habe. Das neue Auswahlverfahren, das die Kommission für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit beim Sicherheitsdienst des Gemeinsamen Forschungszentrums veranstaltet habe, betreffe die Laufbahngruppe D und nicht die Laufbahngruppe C (das Auswahlverfahren, an dem X teilgenommen hatte). Sie betrachte die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu diesen Bemerkungen. Entscheidung 1. Rechte von Bewerbern auf der Reserveliste 1.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt, daß ein Bewerber, dessen Namen in die Reserveliste aufgenommen wird, keinen Anspruch auf Einstellung bei den Gemeinschaftsorganen hat.
1.2. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die betreffende Dienststelle sei unterbesetzt, wurde nicht erhärtet. 1.3. In Anbetracht obenstehender Ausführungen sowie der Tatsache, daß es keine Beweise für ein nicht ordnungsgemäßes Vorgehen der Kommission gab, ergab die Untersuchung des Bürgerbeauftragten keinerlei Hinweise auf Verwaltungsfehler im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde. 2. Unzureichende Informationen 2.1. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei unzureichend informiert worden, bezog sich offenbar auf seine Anrufe bei der Kommission. 2.2. Der Beschwerdeführer wies den Bürgerbeauftragten in seiner Beschwerde darauf hin, er habe regelmäßig in fernmündlichem und schriftlichem Kontakt mit dem für die Personalabteilung in Ispra zuständigen Beamten gestanden.
Dieser habe einen Vermerk über das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufnahme in seine Kartei gemacht. 2.3. Der Bürgerbeauftragte stellte keine Verwaltungsfehler im Zusammenhang mit der angeblich unzureichenden Information fest. 3. Benachteiligung aus Gründen der Staatsangehörigkeit 3.1. Im Zusammenhang mit der Benachteiligung aus Gründen der Staatsangehörigkeit behauptete der Beschwerdeführer, man habe vorzugweise italienische Staatsangehörige einstellen wollen. Die Kommission erklärte, auf der Reserveliste habe nur ein italienischer Bewerber gestanden, den das Gemeinsame Forschungszentrum nicht eingestellt habe.
3.2. Aus der Untersuchung des Bürgerbeauftragten ergab sich daher kein Hinweis auf einen Verwaltungsfehler im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde. 4. Veranstaltung des neuen Auswahlverfahrens vor Ausschöpfung der Reserveliste 4.1. In seinen früheren Beschlüssen hat der Bürgerbeauftragte die Ansicht vertreten, die Kommission sei bei Personalbedarf nicht verpflichtet, vor Veranstaltung eines neuen Auswahlverfahrens abzuwarten, bis die Reserveliste ausgeschöpft ist. 4.2. Die Kommission erklärte in ihren Bemerkungen, das neue Auswahlverfahren habe der Einstellung von Beschäftigten der Laufbahngruppe D gegolten.
Laufbahngruppe D ist niedriger als Laufbahngruppe C, an deren Auswahlverfahren der Beschwerdeführer im Januar 1989 teilgenommen hatte. 4.3. Die Untersuchung des Bürgerbeaufragten ergab somit keinen Hinweis auf einen Verwaltungsfehler im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines neuen Auswahlverfahrens für die Laufbahngruppe D vor Ausschöpfung der Reserveliste für die Laufbahngruppe C. 5. Vermeidbare Verzögerungen bei einer möglichen Einstellung 5.1. Was die Behauptung des Beschwerdeführers anbelangt, er sei erst im April 1995 benachrichtigt worden, daß die Gültigkeit der Reserveliste bis 31.
Dezember 1995 verlängert worden sei, so ist der Bürgerbeauftragte der Auffassung, daß die Kommission das Recht hat, die Geltungsdauer einer bestimmten Reserveliste zu verlängern. 5.2. Die Reserveliste für das Auswahlverfahren KOM/R/C/4/89950375 war ursprünglich auf 6 Monate angesetzt, von November 1990 bis 30. Juni 1991. Im Mai 1993 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß sie um weitere 6 Monate bis zum 31. Dezember 1994 verlängert worden war. Er wurde auch bereits am 15. März 1995 davon unterrichtet, daß die Liste um weitere 9 Monate bis zum 31. Dezember 1995 verlängert worden war.
5.3. In Anbetracht vorstehender Ergebnisse sowie des Umstandes, daß die Entscheidung, die Geltungsdauer der Reserveliste zu verlängern, dem Beschwerdeführer offenkundig entgegenkam, stellte der Bürgerbeauftragte keinen Verwaltungsfehler im Zusammenhang mit diesem Aspekt der Beschwerde fest. In dieser Sache liegt also offenbar kein Verwaltungsfehler vor. Daher schloß der Bürgerbeauftragte die Akte. NICHT ERFOLGTE BEFÖRDERUNG EINES KOMMISSIONSBEAMTEN Entscheidung zur Beschwerde 754/23.7.96/LS/IT/DT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1996 wandte sich Herr S. an den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde dahingehend, daß ihn das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE) nicht in die Beförderungsliste aufgenommen habe.
Da Herr S. 1994 nicht als Anwärter für eine Beförderung nach B1 vorgeschlagen worden war, schlug er den internen Beschwerdeweg nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein. Als Reaktion auf seine Beschwerde teilte ihm der Generaldirektor für Personal mit, das Beförderungsverfahren sei völlig ordnungsgemäß verlaufen. Das OPOCE habe auf der Grundlage der Beurteilungen aller B2-Beamten auf der Beförderungsliste entschieden, und die fünf anderen Anwärter auf der Liste seien besser qualifiziert gewesen als er. In seiner Beschwerde erklärte Herr S., er sei das Opfer von Verwaltungsfehlern sowohl seiner Vorgesetzten im OPOCE als auch des Juristischen Dienstes der Kommission.
Darüber hinaus behauptete er, er sei auch später noch benachteiligt worden, da man ihn 1995 bzw. 1996 ebenfalls nicht befördert habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission bemerkte dazu im wesentlichen folgendes: i) Es habe andere Anwärter gegeben, die 1994 eher für eine Beförderung in Frage gekommen seien als der Beschwerdeführer; ii) auch wenn Herr S. 1995 nicht für eine Beförderung nach B1 vorgeschlagen worden sei, hätten seine Vorgesetzten angeregt, ihn auf die Beförderungsliste für 1996 bzw. 1997 zu setzen, sofern die Qualität seiner Arbeit nicht nachlasse; iii) der Beschwerdeführer sei 1996 zusammen mit 31 weiteren Beamten auf die Beförderungsliste gesetzt worden, jedoch seien nach Abschluß des Beurteilungsverfahrens nur 3 Beamte befördert worden, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehörte; iv) der Beförderungsausschuß für die B-Laufbahn sei über die "langsame Karriere" von Herrn S. informiert worden.
Das Problem liege jedoch in erster Linie bei dessen Dienststelle, die einen Beförderungsvorschlag unterbreiten müsse; v) das Auswahlverfahren sei völlig ordnungsgemäß verlaufen; ausschlaggebend für die Beförderung seien vor allem die Leistungen der Anwärter gewesen. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zu den Ausführungen der Kommission betonte Herr S., seine "langsame" Karriere habe erst 1994 begonnen. Er sei zwar in die Beförderungsliste für 1996 aufgenommen worden, aber es habe dabei einige Probleme gegeben, die auf Verhinderungstaktik des OPOCE-Leiters und des Juristischen Dienstes zurückzuführen gewesen seien.
Außerdem sei das Verfahren der Beurteilung von Beförderungen innerhalb der Laufbahn 1993 geändert worden, und damit seien infolge seiner Nichtaufnahme in die Beförderungsliste weniger qualifizierte Kollegen bevorzugt worden. Weitere Untersuchungen Obgleich die Kommission in ihrer Stellungnahme erklärt hatte, das Beförderungsverfahren für 1994 sei ordnungsgemäß verlaufen, war der Bürgerbeauftragte der Meinung, daß sie diese Behauptung nicht objektiv in ihrem Schreiben begründet habe. Um sicherzustellen, daß die Kommission ihre Entscheidung in diesem Verfahren gemäß einer guten Verwaltungspraxis getroffen hatte, bat der Bürgerbeauftragte mit Schreiben vom 18.
Juli 1997 darum, verschiedene vertrauliche Unterlagen prüfen zu können, die der Kommission bei ihrer Entscheidung vorgelegen hatten. Dazu gehörten persönliche Beurteilungen, Vergleichstabellen und/oder entsprechende Unterlagen, anhand derer die Einstellungsbehörde die Leistungen der Beförderungsanwärter beurteilte. Die Kommission übermittelte dem Bürgerbeauftragten vertrauliche Informationen, die die Einstellungsbehörde im Auswahlverfahren für die 1994er Beförderungen benutzt hatte. Entscheidung Was das Auswahlverfahren für die Beförderungen 1994 anbelangt, so hat die Einstellungsbehörde wegen der Art des Beförderungsverfahrens sowie aufgrund von Artikel 45 des Statuts und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ein großes Ermessen.
Sie muß dabei die Leistungen des Beförderungsanwärters auf der Grundlage objektiver, überprüfbarer Elemente berücksichtigen. Dies hat der Gerichtshof so entschieden. Um sicherzustellen, daß die Kommission ihr Ermessen in diesem Verfahren so ausgeübt hatte, wie es den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis entsprach, prüfte der Bürgerbeauftragte einige vertrauliche Unterlagen, die der Einstellungsbehörde zur Beurteilung der Leistungen der Beförderungsanwärter vorlagen. Daraus ergab sich, daß die Kommission ihre Entscheidung nach Maßgabe einer Reihe von - soweit ersichtlich - objektiven Kriterien getroffen hatte.
Somit war nicht nachzuweisen, daß die Kommission bei der fraglichen Beförderung im Jahre 1994 ihr Ermessen in willkürlicher bzw. diskriminierender Weise ausgeübt hatte. Außerdem hatte sich Herr S. darüber beschwert, daß er in den Auswahlverfahren für die Beförderungen 1995 und 1996 ungerecht behandelt worden sei. Allerdings focht er diese Verfahren nicht auf internem Wege innerhalb der Kommission an. Nach Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten gilt jedoch: "Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befaßt werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden (. . .)".
Da der Beschwerdeführer diese Voraussetzung im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren für die Beförderungen 1995 und 1996 nicht erfuellt hatte, setzte der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde nicht fort. In Anbetracht dieser Ergebnisse lag offenbar kein Verwaltungsfehler der Kommission vor. Daher schloß der Bürgerbeauftragte die Akte. PERSONAL: FREIHEIT DER MEINUNGSÄUSSERUNG Entscheidung zur Beschwerde 794/5.8.1996/EAW/SW/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Der schwedische Staatsangehörige Herr W. legte im Juli 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen eines von Herrn Erkki LIIKANEN, dem für Personal und Verwaltung zuständigen Mitglied der Kommission, an Herrn Carl-Magnus LEMMEL, stellvertretender Generaldirektor der GD III der Kommission, gerichteten Schreibens ein.
Aus der Akte über die Beschwerde ging hervor, daß die schwedische Tageszeitung Dagens Politik Herrn LEMMEL zugeschriebene Äußerungen veröffentlicht hatte. In den Äußerungen wurden die Arbeitsmethoden der Kommission kritisiert. Die Beschwerde betraf die Tatsache, daß Herr LIIKANEN nach Veröffentlichung der vorgenannten Äußerungen in Dagens Politik an Herrn LEMMEL schrieb. Herr LEMMEL selbst legte keine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Er war über die Beschwerde und über die dazu vom Bürgerbeauftragten eingeleitete Untersuchung unterrichtet. Er übermittelte dem Bürgerbeauftragten keinerlei Standpunkte oder Informationen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Stellungnahme der Kommission enthielt unter anderem die folgenden Feststellungen: Die öffentliche Meinungsäußerung von Beamten ist in Artikel 12 des Beamtenstatuts geregelt, die vorsieht, daß "der Beamte [] sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, zu enthalten [hat], die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnte." Außerdem sieht Artikel 17 des Beamtenstatuts vor, daß "der Beamte [] verpflichtet [ist], über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren." Trotz dieser Bestimmungen des Beamtenstatuts beschloß die Kommission, in dem fraglichen Fall kein Disziplinarverfahren einzuleiten.
Sie beschränkte sich auf die Übermittlung eines Schreibens, in dem einerseits der Beamte, der eben erst eingestellt worden war, über die für alle Beamten geltende Pflicht zur Zurückhaltung erinnert wurde und andererseits darauf hingewiesen wurde, daß die Kommission von all ihren Beamten und insbesondere von Beamten höherer Laufbahngruppen erwartet, für mögliche Verbesserungen in Abwicklung und Durchführung der diesem Organ übertragenen Aufgaben aufgeschlossen und kreativ zu sein. Allerdings sollten derartige Initiativen innerhalb der Kommission geprüft und mit geeigneten Mitteln verfolgt werden, damit daraus Vorschläge erarbeitet und schließlich in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden können.
Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß in Schweden die Freiheit der Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, das auch den Beamten zusteht. Außerdem stellte er fest, daß seiner Auffassung nach die Kommission die Freiheit der Meinungsäußerung in gravierender Weise einschränke und daß dies unangemessen sei. Entscheidung 1. Fakten, auf die der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung gründet Die vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen erbrachten die folgenden relevanten Fakten: 1.1. In einer schwedischen Tageszeitung wurden kritische Äußerungen über die Arbeitsmethoden der Kommission veröffentlicht; diese wurden Herrn LEMMEL zugeschrieben.
1.2. Gegen Herrn LEMMEL wurde kein Disziplinarverfahren eingeleitet. 1.3. Herr Kommissar LIIKANEN richtete einen Brief an Herrn LEMMEL. Laut Stellungnahme der Kommission zu der Beschwerde wurde Herr LEMMEL in diesem Schreiben an die Pflicht zur Zurückhaltung erinnert, der Beamte unterliegen. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die Artikel 12 und 17 des Beamtenstatuts. 2. Beamtenstatut 2.1. Der erste Absatz von Artikel 12 des Beamtenstatuts sieht folgendes vor: Der Beamte hat sich jeder Handlung, insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung zu enthalten, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein kann.
In ihrer Stellungnahme zitierte die Kommission außerdem den ersten Absatz von Artikel 17 des Beamtenstatuts: Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung oder anläßlich der Ausübung seines Amtes Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren; . . . 2.2. Hinsichtlich der den Beamten obliegenden Treuepflicht gegenüber der Gemeinschaft stellt der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Oyowe und Traore gegen Kommission (49) fest: "Die dem Beamten nach dem Beamtenstatut gegenüber der Gemeinschaft obliegende Treuepflicht darf nicht so ausgelegt werden, daß sie im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäußerung steht.
Diese ist ein Grundrecht, dessen Wahrung der Gerichtshof innerhalb der Gemeinschaftsrechtsordnung zu sichern hat." 2.3. Der Rechtsprechung des Gerichshofs zufolge bildet die in Artikel F (2) des Vertrags über die Europäische Union ebenfalls erwähnte Europäische Menschenrechtskonvention die Grundlage für die Menschenrechte als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts. 2.4. Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantiert die Freiheit der Meinungsäußerung, die die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt.
Artikel 10 Absatz 2 der Konvention erwähnt, daß die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, und führt aus, daß unter bestimmten Bedingungen vom Gesetz Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung vorgesehen werden können. 2.5. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Vogt gegen Bundesrepublik Deutschland (50) ist es zwar rechtmäßig, Beamten aufgrund ihres Status eine Schweigepflicht aufzuerlegen, doch sind Beamte gleichzeitig Individuen und genießen somit den Schutz von Artikel 10 der Menschenrechtskonvention.
In derselben Rechtssache sprach das Gericht von der Notwendigkeit zu gewährleisten, daß eine gerechte Abwägung zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf freie Meinungsäußerung und dem berechtigten Interesse eines demokratischen Staats daran, daß seine Beamten die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zwecke ordnungsgemäß erfuellen, vorgenommen werde. In diesem Zusammenhang merkte das Gericht auch an, daß, wo immer das Recht eines Beamten auf freie Meinungsäußerung zur Diskussion stehe, den in Artikel 10 Absatz 2 angesprochenen "Pflichten und Verantwortung" besondere Bedeutung zukomme. (2) Entscheidung vom 26.9.1995, Serie A Nr.
323. 2.6. Die Kommission leitete kein Disziplinarverfahren gegen Herrn LEMMEL ein, sondern beschränkte sich darauf, ihn in einem Schreiben an seine Pflichten nach dem Beamtenstatut zu erinnern. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese Pflichten nicht so ausgelegt werden, daß sie im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäußerung stehen. 2.7. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten erbrachten somit keinen Nachweis für eine Beeinträchtigung der Freiheit der Meinungsäußerung im vorliegenden Fall oder, auf allgemeinerer Ebene, eine Absicht der Kommission, keine gerechte Abwägung zwischen dem Grundrecht des Einzelnen auf Freiheit der Meinungsäußerung und den Pflichten und Verantwortlichkeiten von Beamten vorzunehmen.
Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. Ergänzende Anmerkungen des Bürgerbeauftragten Nach Auffassung des Gerichtshofs darf das Beamtenstatut nicht so ausgelegt werden, daß es im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäußerung steht. Die Kommission konzentrierte sich in ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde in diesem Fall auf die Beschränkungen, die das Beamtenstatut den Beamten hinsichtlich der öffentlichen Meinungsäußerung auferlegt. Die Stellungnahme enthält allerdings keine ausdrückliche Bestätigung dafür, daß Beamte ein Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung haben.
Wie aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgeht, schließt die Freiheit der Meinungsäußerung die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden ein. Artikel 10 Absatz 2 der Konvention erwähnt, daß unter bestimmten Bedingungen vom Gesetz Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung vorgesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall lediglich den ersten Teil des ersten Absatzes von Artikel 17 des Beamtenstatuts zitierte.
Der Absatz lautet weiter: ". . .es ist ihm [dem Beamten] untersagt, nicht veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form Personen mitzuteilen, die nicht befugt sind, davon Kenntnis zu erhalten. Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst." Ungeachtet der Feststellung des Gerichtshofs, daß das Beamtenstatut nicht so ausgelegt werden darf, daß es im Widerspruch zur Freiheit der Meinungsäußerung steht, könnte dieser Teil von Artikel 17 wörtlich genommen dahingehend verstanden werden, daß er Beamten die Weitergabe jeglicher Informationen an die Öffentlichkeit verbietet und ihnen somit die Beteiligung an jeder öffentlichen Diskussion über ihre Tätigkeit untersagt.
Eine derartige Auslegung wäre falsch. Die Kommission könnte Überlegungen anstellen, ob sie ihren Beamten Leitlinien darüber an die Hand geben könnte, was sie als gerechte Abwägung zwischen ihrem individuellen Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, das die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen sowie ihren Pflichten und Verantwortung als Beamte einschließt, insbesondere nach Artikel 12 und 17 des Beamtenstatuts, versteht. Derartige Leitlinien könnten dazu beitragen, die Einhaltung der Forderung nach Artikel 10 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention, daß "vom Gesetz" Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung vorgesehen werden können, zu gewährleisten, indem sie die Risiken, die bestimmte Handlungsweisen mit sich bringen könnten, für die Beamten von vornherein deutlich machen.
Die Veröffentlichung entsprechender Leitlinien, die insbesondere die Bestätigung enthalten müßten, daß Beamte ein Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung haben, könnte auch dazu beitragen, die Beziehungen zwischen der Kommission und den Bürgern Europas zu verbessern, indem sie mögliche Verwechslungen und Mißverständnisse in dieser Frage ausschließt. AUTOEINFUHREN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT: BEHANDLUNG VON BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENEN BESCHWERDEN Entscheidung zur Beschwerde 822/16.8.96/SJH/PO/VK/XD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im August 1996 legte Herr H. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein.
Im September und November 1996 übermittelte er weitere Unterlagen. Im Oktober 1995 hatte Herr H. bei der Kommission gegen die portugiesischen Behörden Beschwerde erhoben, da diese sich bei der Einfuhr von Autos nach Portugal angeblich nicht an das Gemeinschaftsrecht hielten. Nichtportugiesische Staatsbürger hätten Schwierigkeiten mit den langwierigen, teuren Zulassungsverfahren für Fahrzeuge, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen gewesen seien. Im Oktober 1996 beschloß die Kommission, die Akte zu schließen, weil die Untersuchung keine hinreichenden Beweise für einen Verstoß der portugiesischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht erbracht hatte.
Die Dienststellen der Kommission beschlossen jedoch, aus eigener Initiative Untersuchungen in dieser Angelegenheit durchzuführen. Die Untersuchungen liefen noch, als der Beschwerdeführer sich schriftlich an den Europäischen Bürgerbeauftragten wandte. Der Beschwerdeführer erklärte erstens, die Kommission brauche zu lange für die Prüfung der Beschwerde; zweitens unternehme sie nichts, um die Verstöße der portugiesischen Behörden gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission machte im wesentlichen folgendes geltend:
1) Sie habe die Beschwerde abgelegt, weil eine eingehende Prüfung des Falles ergeben habe, daß nicht genügend Beweise für ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlagen. 2) Anschließend habe sie aus eigener Initiative eine Untersuchung eingeleitet, um die Aspekte im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr, die der Beschwerdeführer in seinen weiteren Schreiben ansprach, gründlich zu prüfen. Der Fall sei auf einem Treffen zwischen ihren Dienststellen und den portugiesischen Behörden erörtert worden. 3) Die Behauptung, sie habe die Beschwerde nicht innerhalb einer vernünftigen Frist geprüft und nichts unternommen, um die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht abzustellen, sei nicht haltbar.
Ihre Dienststellen hätten die vom Beschwerdeführer dargelegten Probleme gründlichst geprüft und ihm alle Fragen, zu denen er sich in verschiedenen Schreiben an sie gewandt habe, schriftlich ausführlich erläutert. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zu den Ausführungen der Kommission erklärte der Beschwerdeführer, er könne kaum glauben, daß nicht genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung des Verstoßverfahrens zu rechtfertigen. Er wies auf verschiedene Tatbestände hin, die seiner Ansicht nach eindeutig dafür sprachen, daß ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorlag.
Außerdem habe sich die Kommission im Zuge ihrer Untersuchungen bei den portugiesischen Behörden an die falsche Stelle gewandt. Das Problem - so der Beschwerdeführer - müsse umgehend geprüft werden. Er habe zwar umfangreiche Informationen von der Kommission erhalten. In seinen Augen sei die Lage jedoch nach wie vor nicht bereinigt, und die portugiesischen Behörden verstießen immer noch gegen das Gemeinschaftsrecht. Er könne nicht verstehen, warum die Kommission zwei Jahre lang nichts unternommen habe. Entscheidung 1. Im Hinblick auf die Behauptung, die Kommission habe die Prüfung der Beschwerde hinausgezögert 1.1.
Nach den internen Bestimmungen der Kommission muß die Entscheidung, eine Akte ohne weiteres zu schließen, außer in besonderen Fällen binnen eines Jahres ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung fallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer im Oktober 1995 bei der Kommission Beschwerde eingelegt, und die Kommission beschloß im Oktober 1996, die Akte ohne weiteres zu schließen. Damit war die Einjahresfrist gewahrt. Außerdem ging aus den Kopien der Schreiben, die die Kommission an den Beschwerdeführer gerichtet hatte, hervor, daß dieser über die Weiterbehandlung der Beschwerde stets genau unterrichtet wurde.
1.2. Die Kommission beschloß im November 1996, die Angelegenheit aus eigener Initiative zu untersuchen. Sie wandte sich offenbar im Dezember 1996 schriftlich an die portugiesischen Behörden und traf mit diesen im Februar 1997 zusammen. Der Umstand, daß sie aus eigener Initiative eine Untersuchung einleitete und die portugiesischen Behörden kontaktierte, zeigt, daß sie bereit war, sich mit dem Problem zu beschäftigen. Außerdem ist es Sache der Kommission zu entscheiden, welche Untersuchungen in welcher Form durchzuführen sind. 2. Im Hinblick auf die Behauptung, die Kommission habe nichts unternommen 2.1.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (51). 2.2. Außerdem braucht die Kommission eine gewisse Zeit, um die rechtlichen Aspekte eines Problems zu prüfen, bevor sie beschließt, das Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, daß die Kommission gegen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verstoßen hat. Entscheidung In Anbetracht der Ergebnisse der Untersuchung des Bürgerbeauftragten lag offenbar kein Verwaltungsfehler der Kommission vor.
Daher schloß der Bürgerbeauftragte die Akte. EINSTELLUNG: AUSSCHLUSS VON EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 827/22.8.96/YS/FIN/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. legte am 19. August 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen seinen Ausschluß von einem von der Kommission zur Erstellung einer Reserveliste von medizinischen Beratern der Besoldungsbahngruppe A5/A4 mit österreichischer, finnischer oder schwedischer Staatsangehörigkeit ausgeschriebenen allgemeinen Auswahlverfahren (KOM/A/972) ein. Als Kriterien für das Auswahlverfahren waren Qualifikationen sowie eine mündliche Prüfung vorgegeben.
Der Prüfungsausschuß hatte entschieden, Herrn S. nicht zur mündlichen Prüfung einzuladen. Herr S. gab an, daß er bereits zuvor an einem allgemeinen Auswahlverfahren (KOM/A/956 für die Einstellung des Leiters der Delegation der Kommission bei internationalen Organisationen in Wien) teilgenommen hatte, wobei ihn der damalige Prüfungsausschuß aufgefordert hatte, zusätzlich zu einem Bewerbungsformular auch seinen Lebenslauf einzureichen. Herr S. erhob den Vorwurf, der von ihm für Auswahlverfahren KOM/A/956 eingereichte Lebenslauf sei bewußt dazu verwendet worden, die Qualifikationskriterien für Auswahlverfahren KOM/A/972 festzulegen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab hierzu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Der Prüfungsausschuß für Auswahlverfahren KOM/A/956 forderte alle Bewerber auf, neben dem Bewerbungsformular einen Lebenslauf vorzulegen. Der Lebenslauf diente ausschließlich dem Zweck, die Arbeit des Prüfungsausschusses zu erleichtern und zu beschleunigen. Von den Bewerbern für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/972 wurden ein Hochschulabschluß in Medizin sowie ein Nachweis über fachbezogene Studien in Arbeitsmedizin verlangt.
Außerdem mußten die Bewerber unter anderem Berufserfahrung auf den Gebieten Tropenmedizin und Strahlenschutz nachweisen. Die erstgenannte Qualifikationsanforderung wurde aufgrund der Tatsache erhoben, daß zahlreiche Bedienstete der Kommission in tropischen Regionen arbeiten oder in entsprechende Gebiete reisen, die zweite Anforderung, weil bestimmte Mitarbeiter entweder in Nuklearanlagen oder mit nuklearen Stoffen arbeiten. Herr S. war zur mündlichen Prüfung nicht eingeladen worden, weil er die geforderten Qualifikationen nicht nachweisen konnte; einen anderen Grund für seinen Ausschluß von dem Auswahlverfahren gab es nicht.
Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hielt in seinem Kommentar seine ursprünglich beim Bürgerbeauftragten eingelegte Beschwerde aufrecht. Entscheidung Anhang III, Artikel 2 des Beamtenstatuts sieht vor, daß die Bewerber ein von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenes Formblatt auszufuellen haben und daß von ihnen zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden können. Es gab daher eine rechtliche Grundlage für die Aufforderung an die Bewerber für das allgemeine Auswahlverfahren KOM/A/956, neben dem Bewerbungsformular einen Lebenslauf vorzulegen. Nach Auskunft der Kommission diente der Lebenslauf im allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/956 dem alleinigen Zweck, die Arbeit des Prüfungsausschusses in diesem Auswahlverfahren zu erleichtern und zu beschleunigen.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben keinerlei Beweise, die die Aussage der Kommission widerlegt hätten. Nach Auskunft der Kommission war Herr S. allein deshalb von dem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/972 ausgeschlossen worden, weil er die geforderten Qualifikationen nicht nachweisen konnte. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben keinerlei Beweise, die die Aussage der Kommission widerlegt hätten. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. BEHANDLUNG EINER BEI DER KOMMISSION EINGEREICHTEN BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 996/5.11.96/JC/IRL/BB gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1996 beschwerte sich Herr C. beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Art und Weise, wie die Kommission eine Beschwerde behandelte, die er bei ihr gegen die University of East London (UEL)/Vereinigtes Königreich eingereicht hatte.
Herr C. legte dar, er habe an einem neuen, zweijährigen Kurzprogramm der UEL teilgenommen, an dessen Abschluß ein Architekturdiplom (MSc degree in Architecture) stehe. Man habe ihm versichert, daß das zweite Jahr das Abschlußjahr des Diplomkurses sei, auf der Grundlage von College-Papieren, denen zufolge dieses Zweijahresprogramm von Teil 2 der Prüfungsanforderungen des Royal Institute of British Architects (RIBA) befreit. Herr C. absolvierte den ersten Teil des MSc degree im Dezember 1991. Später teilte man ihm mit, er sei bei "MSc Architecture: RIBA. Part 2" durchgefallen, könne aber das Jahr wiederholen.
Herr C. wandte sich schriftlich an Frau McKenna, MdEP, die das Schreiben an Frau Cresson, Mitglied der Kommission, weiterleitete. Im Mai 1996 antwortete das Kommissionsmitglied, da die Beschwerde die Verweigerung des Architekturdiploms betreffe, handele es sich um eine Ermessensentscheidung der betreffenden Universität; hier könne die Kommission nicht intervenieren. Im Oktober 1996 schrieb Herr C. an Frau Cresson und den entsprechenden Referatsleiter der GD XXII, er wünsche, daß seine Beschwerde gegen die UEL nach Maßgabe der Richtlinie 85/384/EWG (52) geprüft werde. In seiner beim Bürgerbeauftragten eingereichten Beschwerde erklärte er, es liege ein Verwaltungsfehler dahingehend vor, daß man es unterlassen bzw. abgelehnt habe, ihn über die Behandlung seiner Beschwerde gegen die UEL durch die Kommission zu unterrichten.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Bemerkungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerde von Herrn C. beziehe sich letzten Endes ausschließlich darauf, daß er sein Architekturdiplom nicht erhalten habe. Im Mai 1996 sei er darüber informiert worden, daß die Lösung dieses Problems Sache der Universität und ein Eingreifen seitens der Kommission nicht veranlaßt sei. Als Antwort auf das zweite Schreiben des Beschwerdeführers habe die GD XXII ihm im Dezember 1996 mitgeteilt, daß die Beschwerde in Anbetracht seines neuen Antrags formell unter Nr.
96/4785 registriert worden sei. Im Januar 1997 habe die GD XV Herrn C. ein mit Gründen versehenes Schreiben gesandt, in dem er darauf hingewiesen worden sei, daß der von ihm absolvierte zweijährige Kurs nicht gegen Artikel 7 der Richtlinie 85/384/EWG verstoße. Demgemäß habe die GD XV beschlossen, der Kommission vorzuschlagen, im Zusammenhang mit der einschlägigen Beschwerde nichts weiter zu unternehmen. Im April 1997 habe die GD XV Herrn C. mitgeteilt, die Kommission habe im März 1997 beschlossen, seine Beschwerde Nr. 96/4785 gegen die Universität abzulegen, da kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliege.
Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen blieb Herr C. bei seiner Beschwerde. Entscheidung Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichterfuellung seiner Verpflichtungen einzuleiten (53). Die einschlägigen Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben, daß die Kommission die Beschwerde von Herrn C. zunächst formell registriert und dann im Lichte der Richtlinie 85/384/EWG geprüft hatte.
In ihrer Entscheidung, die Beschwerde Nr. 96/4785 abzulegen, hatte die Kommission rechtlich begründet, warum sie zu dem Ergebnis gekommen war, daß im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/384/EWG bestand. Somit kam der Bürgerbeauftragte zu dem Ergebnis, daß weder bei der Auslegung noch bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den einschlägigen Sachverhalt und dessen einzelstaatliche Regelung ein Verwaltungsfehler der Kommission vorlag. Daher schloß er die Akte. MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG DER FÜR EINEN AUFTRAGNEHMER DER KOMMISSION ERBRACHTEN DIENSTLEISTUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 1000/8.11.96/VILA/IT/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. legte im Oktober 1996 im Namen einer Genossenschaft Beschwerde beim Bürgerbeauftragten wegen der Handlungsweise der Kommission bezüglich eines Mehrwertsteuerproblems, das er mit den italienischen Behörden hatte, ein.
Er erhob den Vorwurf, daß die Kommission die für die Kommission geltenden Regelungen für die Mehrwertsteuerbefreiung nicht richtig beurteilt habe. Dieser Beschwerde lag den Akten zufolge folgende Vorgeschichte zugrunde: Mit Beschluß C(93)256/5 vom 16. Februar 1993 gewährte die Kommission der Genossenschaft einen Zuschuß aus dem Regionalfonds. Der Zuschuß war für finanzielle Beiträge für Projekte gedacht, die den Zugang kleiner und mittlerer Unternehmen zu technischen Innovationen verbessern sollten. Es wurde festgelegt, daß Herr S. die Verantwortung für die Durchführung dieses Programms einschließlich der notwendigen Publicity-Maßnahmen und der Überprüfung der Unternehmen, die Mittel erhielten, übernehmen sollte.
Die Regelungen sahen vor, daß die Genossenschaft Anspruch auf 1 % des Zuschusses als Vergütung erhalten sollte und daß Herr S. die notwendigen Schritte für eine Steuerbefreiung ihrer für die Kommission erbrachten Dienstleistungen unternehmen sollte. Die Untersuchungen ergaben, daß die Genossenschaft hinsichtlich der Regelung über die Steuerbefreiung ihre Lieferanten aufgefordert hatte, in ihren Rechnungen keine Mehrwertsteuer auszuweisen; als Rechtsgrundlage hierfür verwies sie auf das maßgebliche italienische Mehrwertsteuergesetz. Die zuständigen italienischen Behörden erhoben allerdings Einwände gegen diese Vorgehensweise und vertraten sinngemäßer Auslegung zufolge die Auffassung, daß die Genossenschaft nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden könnte.
Herr S. wandte sich daher am 15. Mai 1996 mit der Bitte um Darlegung ihrer Auffassung an die Kommission. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 9. Juli 1996. Sie teilte mit, daß sie erstens nicht bevollmächtigt sei, die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten auszulegen. Zweitens ließ sie wissen, daß die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien, ebenso der als Vergütung für die mit der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms beauftragte Genossenschaft vorgesehene Teil des Zuschusses. Drittens verwies sie darauf, daß für den Erwerb von Dienstleistungen und Waren durch die Genossenschaft zur Erfuellung ihrer Aufgaben die maßgeblichen Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates über die Umsatzsteuer zum Mehrwertsteuersystem anzuwenden seien.
Abschließend stellte die Kommission fest, daß sich das maßgebliche italienische Gesetz lediglich auf aus Gemeinschaftsmitteln finanzierte Forschungsprojekte beziehe und somit auf die Durchführung eines Gemeinschaftsprogramms nicht anzuwenden sei. Herr S., der mit dieser Antwort nicht zufrieden war, legte beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, daß die für die Kommission geltende Mehrwertsteuerbefreiung in gleicher Weise für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch die Genossenschaft gelten müßte. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, sie habe aufgrund der Beschwerde den Fall erneut geprüft und behalte ihren mit Schreiben vom 9. Juli 1996 mitgeteilten Standpunkt bei. Ergänzend machte sie einen Vorschlag zur Beilegung des Problems der Genossenschaft mit den italienischen Behörden. Die Stellungnahme der Kommission wurde Herrn S. mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls er dies wünsche. Ein Kommentar ging nicht ein. Entscheidung Die Kommission ist nicht bevollmächtigt, verbindliche Auslegungen von Bestimmungen einzelstaatlichen Rechts vorzunehmen.
Es ging daher um die Frage, ob die Auffassung der Kommission bezüglich des Gemeinschaftsrechts in diesem Fall ausreichend fundiert war. Die maßgeblichen Bestimmungen sind in der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (54) vom 17. Mai 1977, der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, niedergelegt. Artikel 15.10 der Richtlinie betrifft die Steuerbefreiung für internationale Einrichtungen. Dem Wortlaut zufolge erstreckt sich die Befreiung nicht auf Dienstleistungen, die für Personen erbracht werden, die als Auftragnehmer einer internationalen Einrichtung tätig sind. Diese Auslegung der Bestimmung deckt sich mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Befreiungen eng auszulegen sind und Befreiungen zugunsten einer Personen nicht auf diejenigen ausgedehnt werden dürfen, mit denen diese Person Verträge abschließt (55).
Der der Genossenschaft ohne ungerechtfertigte Verzögerung mit Schreiben vom 9. Juli 1996 in Entgegnung des Schreibens von Herrn S. vom 15. Mai 1996 zur Kenntnis gebrachte Standpunkt der Kommission erwies sich somit als begründet. Es sei allerdings darauf hingewiesen, daß in Sachen Gemeinschaftsrecht der Gerichtshof die oberste Instanz ist. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. EINSTELLUNG: AUSLAUFEN DER RESERVELISTE Entscheidung zur Beschwerde 1036/15.11.96/AM/IT/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr M. aus Italien legte beim Bürgerbeauftragten im November 1996 Beschwerde gegen die Kommission ein, weil diese ihm keine Stelle angeboten habe.
Hintergrund der Beschwerde war, daß er 1988 erfolgreich an dem von der Organisation durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren KOM/B/520 teilgenommen hatte. Aufgrund dessen wurde er in der Reserveliste für eine mögliche zukünftige Festanstellung bei der Kommission geführt. Die Laufzeit der Reserveliste, die ursprünglich im Dezember 1988 enden sollte, wurde mehrfach verlängert. Im September 1989 wurde Herrn M. eine Stelle als Hilfskraft angeboten, auf die er jedoch aus persönlichen Gründen verzichtete. In der Folge wandte er sich 1992 zweimal mit einer Nachfrage wegen eines Stellenangebots an die Kommission.
Am 31. Dezember 1992 endete die Laufzeit der Reserveliste, da sie nicht mehr verlängert worden war. In der Zeit danach fanden schriftliche und telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Dienststellen der Kommission statt, bei denen er um eine Stelle nachfragte und von der Kommission im wesentlichen darauf verwiesen wurde, daß die Reserveliste ausgelaufen sei und es somit nicht möglich sei, Herrn M. eine Festanstellung anzubieten. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten führte Herr M. an, daß zwei 1992 von ihm an die Kommission gerichtete Schreiben unbeantwortet geblieben seien, daß die Kommission ihm eine Festanstellung hätte anbieten müssen und daß sie ihm zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt habe, daß ihm keine Stelle angeboten werden würde.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß bei ihr keine Aufzeichnungen über den Eingang von Herrn M.s Schreiben im Jahr 1992 vorhanden seien. Was das Ausbleiben eines Stellenangebots anbelangte, stellte die Kommission fest, daß es rechtmäßig sei, mehr Anwärter in die Reserveliste aufzunehmen als Stellen zu besetzen seien; es bestehe für sie somit keine rechtliche Verpflichtung, alle in der Liste geführten Personen auch einzustellen. Auf den Vorwurf, die Kommission habe es versäumt, Herrn M. ihre Entscheidung, ihm keine Stelle anzubieten, mitzuteilen, entgegnete die Kommission, daß aus Herrn M.s eigenen Schreiben hervorgehe, daß er die Mitteilungen der Kommission über die Verlängerung der Laufzeit der Reserveliste erhalten habe.
Somit war Herr M. mit dem Erhalt der Mitteilung über die Verlängerung der Laufzeit der Liste bis zum 31. Dezember 1992 und dem Unterbleiben weiterer derartiger Mitteilungen implizit darüber unterrichtet, daß die Liste am 31. Dezember ausgelaufen war. Außerdem verwies die Kommission auf die Tatsache, daß sie im nachfolgenden Schriftwechsel mit Herrn M. klargestellt hatte, daß die Liste nicht mehr als Einstellungsgrundlage gelten könne. Entscheidung Die Kommission erklärte, daß sie die Schreiben des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1992 nicht erhalten habe. Der Bürgerbeauftragte konnte daher in der Nichtbeantwortung dieser Schreiben keinen Mißstand erkennen.
Was das Ausbleiben eines Stellenangebots anbelangt, so geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, daß die Tatsache, daß der Name einer Person in eine Reserveliste aufgenommen wurde, dieser Person keinen Anspruch auf eine Anstellung bei den Institutionen der Gemeinschaft verschafft. In Anbetracht dessen und da der Kommission keine verfahrenstechnische Unregelmäßigkeit nachgewiesen werden konnte, gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Schlußfolgerung, daß bezüglich dieses Aspekts der Beschwerde kein Mißstand festzustellen war. Die verbleibende Frage betraf den Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei über das Auslaufen der Reserveliste und somit über die Tatsache, daß er nicht mehr auf Grundlage der Reserveliste eingestellt werden konnte, nicht unterrichtet worden.
Aus den Akten ging hervor, daß die Laufzeit der Liste mehrfach verlängert worden war, zuletzt bis zum 31. Dezember 1992. Herr M. war über diese Verlängerungen unterrichtet worden. Mit dem Unterbleiben weiterer Verlängerungen war klar, daß die Liste ausgelaufen war. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. BESTEUERUNG DER VERGÜTUNG FÜR EXPERTEN Entscheidung zur Beschwerde 1060/28.11.96/BK/DK/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr K. aus Dänemark legte im November 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, daß die Kommission sich nicht ordnungsgemäß mit der Frage befaßt habe, ob er auf bestimmte Einnahmen Gemeinschaftssteuern zu entrichten habe.
Hintergrund der Beschwerde: 1988 und 1990 war Herr K. im Rahmen der Entwicklungs- und Hilfeprogramme der Gemeinschaft in China und Südamerika tätig gewesen. Die Vergütung, die er hierfür erhalten hatte, war anschließend von den dänischen Behörden besteuert worden. Er hielt diese Besteuerung für nicht gerechtfertigt und wandte sich an die Kommission. Die Kommission teilte seine Ansicht nicht. Im wesentlichen ging es bei der Beschwerde darum, daß die Kommission nicht gewährleistete, daß die dänischen Behörden die Gemeinschaftsrechtsordnung einhielten, derzufolge Herr K. seiner Auffassung nach in Dänemark keine Steuern zu zahlen hätte.
Außerdem erhob er den Vorwurf, daß die Kommission seine Schreiben nach 1994 nicht beantwortet habe, darunter eine Beschwerde, die er im Februar 1996 gegen die dänischen Behörden eingelegt habe, und daß das Büro der Kommission in Dänemark seine Schreiben nicht ordnungsgemäß an die zentralen Abteilungen der Kommission weitergeleitet habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß Herr K. von ihr als unabhängiger "Experte" beschäftigt worden war und daß auf ihn damit Artikel 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften nicht zutreffe, demzufolge nur Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften von den Steuern der einzelnen Mitgliedstaaten auf die von den Gemeinschaften gezahlten Vergütungen befreit sind.
Nach Angaben der Kommission war Herr K. nicht in die Gruppe der "sonstigen Bedienstete" einzuordnen. Als Beleg hierfür verwies die Kommission auf die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden. Weiter teilte die Kommission mit, daß sie Herrn K. 1992 über ihre Auffassung unterrichtet habe, daß er von den einzelstaatlichen Steuern nicht befreit sei.
Abschließend stellte sie fest, daß ihre Vertretung Herrn K.s Schreiben stets an die zentralen Abteilungen in Brüssel weitergeleitet habe. Kommentar des Beschwerdeführers Herr K. blieb in seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission bei der Auffassung, daß die Auslegung der Kommission von Artikel 13 des vorgenannten Protokolls falsch sei, und erhielt seine Beschwerde aufrecht. Entscheidung Bei dieser Beschwerde ging es um die Frage, ob die Kommission Herrn K.s Beschwerde gegen die dänischen Behörden richtig beurteilt hatte. Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit." Nach Artikel 16 des Protokolls muß der Rat festlegen, auf welche Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden.
Dem kam der Rat in Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69, Artikel 2 nach, der folgenden Wortlaut hat: "Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften gilt für folgende Gruppen: a) Personen, die unter das Statut der Beamten oder unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen, einschließlich Empfänger der bei Stellenenthebungen aus dienstlichen Gründen vorgesehenen Vergütung, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten; b) Empfänger von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, Ruhegehalt nach Dienstzeit oder Hinterbliebenenbezügen, die von den Gemeinschaften gezahlt werden; c) Empfänger der Vergütung, die für den Fall des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst in Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 vorgesehen ist." Herr K. war eindeutig weder unter b) noch c) einzuordnen. Da er ebenso eindeutig kein Beamter war, war die Frage zu klären, ob die Formulierung "Personen, die unter . . . die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften fallen" in a) auf ihn zutraf. Diese Formulierung ist nicht auf jeden anzuwenden, der eine Dienstleistung für die Gemeinschaft erbringt. Tatsächlich bezieht sie sich auf eine bestimmte Rechtsurkunde, nämlich die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates, die die "Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete" festlegt.
Die "sonstigen Bediensteten", auf die sich diese Beschäftigungsbedingungen beziehen, sind "Bedienstete auf Zeit", "Hilfskräfte", "Sonderberater" und "örtliche Bedienstete". Die Kommission hat Herrn K. eindeutig zu keinem Zeitpunkt als "Bediensteten auf Zeit", "Hilfskraft", "Sonderberater" oder "örtlichen Bediensteten" beschäftigt. Damit fällt er nicht unter die "Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete" und somit ist auch die in Artikel 2 Buchstabe a) vorgesehene Steuerbefreiung auf ihn nicht anzuwenden. Die Beurteilung seines Falles durch die Kommission erwies sich somit als korrekt.
Was Herrn K.s Vorwurf anbelangt, die Kommission habe seine Briefe nicht beantwortet, so war aus den Akten ersichtlich, daß er 1994 mit der Bitte um Bestätigung seiner in China erbrachten Dienste an die Kommission geschrieben hatte. Die Kommission hatte diese Bestätigung mit ihren Schreiben vom 26. Oktober und 17. November 1994 übermittelt. Hinsichtlich der im Februar 1996 eingereichten Beschwerde gegen die dänischen Behörden ergaben die Akten, daß die Kommission darauf mit Schreiben vom 3. September und 6. Dezember 1996 reagiert hatte. Aus den Akten war keinerlei Versäumnis des Büros der Kommission bei der Weiterleitung von Herrn K.s Schreiben an die zuständigen zentralen Abteilungen in Brüssel zu erkennen.
Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. AUSWAHL VON UNTERNEHMEN IN ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 1138/31.12.96/JAON/UK/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1996 legte Herr O. im Namen einer Firma (TASIL) dahingehend Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein, daß es bei einer Ausschreibung, die die Kommission für die Auswahl einer Consultant-Firma zur Durchführung eines TACIS-Programms veranstaltet habe, zu einem Verwaltungsfehler gekommen sei. Im Anschluß an die Aufforderung, Projektvorschläge für die Entwicklung der Fremdenverkehrsindustrie in Rußland vorzulegen, habe TASIL im Namen eines Konsortiums verschiedener Firmen aus europäischen Ländern eine Interessensbekundung bei der Kommission eingereicht.
Obgleich die Vorschläge von TASIL von verschiedenen russischen Regierungsstellen unterstützt wurden, sei die Firma von der von der Kommission erstellten Liste der abgegebenen Angebote ausgeschlossen worden. Dagegen richte sich die Beschwerde. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen wies die Kommission darauf hin, daß Aufträge für Dienstleistungen dieser Art durch öffentliche Ausschreibungen vergeben werden müssen. Im Rahmen des TACIS-Programms werde sie als Auftraggeber tätig, und ihre Dienststellen (Direktion C der GD IA) seien für die Veranstaltung der Ausschreibung sowie für die Bewertung der Angebote und die Entscheidung darüber zuständig.
Im vorliegenden Fall sei ihre Bewertung der Angebote so ausgefallen, daß TASIL nicht in die Liste der 8 Konsortien aufgenommen worden sei, die in die engere Wahl kamen. Daß TASIL nicht berücksichtigt worden sei, habe sich somit aus einem regulären Auswahlverfahren ergeben. Sie habe allgemeine Informationen über das Programm, die vollständige Liste sämtlicher bei ihr eingegangenen Interessensbekundungen sowie Vergleichstabellen mit der Beurteilung der jeweiligen Leistungen der Bieter beigefügt. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zu den Ausführungen der Kommission verwies Herr O. auf die unvergleichliche Erfahrung des TASIL-Konsortiums und beschwerte sich erneut über die ungerechte Behandlung.
Entscheidung In seiner Entscheidung wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, daß die Kommission über einen weiten Spielraum bei der Beurteilung der Gesichtspunkte verfüge, die bei einer Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags zu berücksichtigen seien (56). Dieser Spielraum dürfe jedoch keine offenkundigen Fehler in dem Auswahlverfahren rechtfertigen (57). Bei der Ausübung seines Ermessens muß das Organ seine Entscheidung auf objektive Kriterien gründen, die überprüft werden können (58). Im vorliegenden Fall stützte die Kommission ihre Beurteilung auf eine Reihe von, soweit ersichtlich, objektiven Kriterien, die sich aus den Übersichtstabellen für die vergleichende Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer ergaben.
Obgleich das Konsortium des Beschwerdeführers in dem einschlägigen Bereich Erfahrungen und Fachkenntnisse nachweisen konnte, deutet nichts darauf hin, daß die Kommission ihr Ermessen in willkürlicher bzw. diskriminierender Weise ausgeübt hat. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten in dieser Beschwerde lassen keinen Verwaltungsfehler der Kommission erkennen. Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, die Akte zu schließen. ANGEFOCHTENE EINSTELLUNG Entscheidung zur Beschwerde 14/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Januar 1997 beschwerte sich Herr V. beim Bürgerbeauftragten bezüglich einer Stelle, die die Kommission im Juni 1994 ausgeschrieben hatte (KOM 1898/94).
Gesucht waren "Juristübersetzer/-überprüfer" der Laufbahn LA 8 - LA 4. Als besondere Qualifikationen sollten die Bewerber folgendes nachweisen: "ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium. Gründliche Kenntnis der niederländischen Sprache, gute Kenntnis zweier weiterer Gemeinschaftssprachen, Kenntnis der niederländischen Rechtsterminologie. Erfahrung mit der Übersetzung und Überprüfung von Texten." Im Juli 1994 bewarb sich Herr V. um die Stelle. Aus seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf ergab sich, daß er viele Jahre lang in der niederländischen Übersetzungsabteilung des Gerichtshofs gearbeitet hatte, und zwar von 1982-1989 als "Jurist-Übersetzer" und dann als "Jurist-Hauptübersetzer".
Ab 1991 erhielt er regelmäßig Texte zu revidieren, und 1994 wurde er zum "Jurist-Überprüfer" (LA 5) ernannt. Die zuständige Dienststelle der Kommission ließ Herrn V. zum Interview zu, besetzte die Stelle jedoch letztendlich mit einem anderen Bewerber, der zufällig ein Kollege von Herrn V. am Gerichtshof war, und zwar ein "Jurist-Hauptübersetzer" (LA 5). Herr V. stützt seine Beschwerde vor allem auf zwei Argumente: 1) Die Ernennung seines Kollegen habe nicht dem Ausschreibungstext entsprochen. Der Kollege habe für die Stelle keinesfalls berücksichtigt werden dürfen, da er als Jurist-Hauptübersetzer keinerlei Revisionserfahrung hatte; für die ausgeschriebene Stelle sei aber Erfahrung sowohl mit der Übersetzung als auch mit der Überprüfung von Texten erforderlich gewesen.
Herr V. fand sich in dieser Ansicht dadurch bestätigt, daß die Kommission 1996 ihre diesbezüglichen Stellenausschreibungen dahingehend änderte, daß von den Bewerbern Erfahrung mit der Übersetzung bzw. der Überprüfung von Texten verlangt wurden. Außerdem erklärte er, nach dem französischen Wörterbuch "Le Petit Robert" bedeute das Wort "expérience" (Erfahrung) Praxis, Gewohnheit und Routine. Ein Jurist-Hauptübersetzer müsse zwar gelegentlich revidieren, habe aber damit noch lange keine Erfahrung (expérience). 2) Selbst wenn sein Kollege als Bewerber hätte berücksichtigt werden können, hätte eine vergleichende Prüfung der Leistungen der Bewerber ergeben müssen, daß er für die Stelle nicht in Frage kam.
Als Beweis dafür führte Herr V. an, sein Kollege habe als Jurist-Übersetzer weniger Erfahrung als er und sei auch erst nach ihm zum Jurist-Hauptübersetzer befördert worden. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Bemerkungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) In den beim Gerichtshof üblichen Stellenbeschreibungen werde Überprüfungstätigkeit sowohl vom Jurist-Hauptübersetzer als vom Überprüfer verlangt. Außerdem revidiere der Jurist-Hauptübersetzer seine Texte selbst, da sie gemäß der Stellenbeschreibung in der Regel nicht mehr revidiert werden.
2) Die Anstellungsbehörde habe ein weites Ermessen bei der Besetzung einer Stelle, und sie habe bei der Stellenbesetzung im vorliegenden Fall die Grenzen dieses Ermessens gewahrt. Bemerkungen des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zu den Ausführungen der Kommission blieb Herr V. im wesentlichen bei seiner Beschwerde. Entscheidung Ausgangspunkt für die Prüfung dieser Beschwerde waren zunächst die Beschreibungen der fraglichen Stellen beim Gerichtshof und bei der Kommission, wie sie sich aus den eingereichten Unterlagen ergaben. Die Art der Tätigkeit eines Jurist-Hauptübersetzers beim Gerichtshof wird in der Regel folgendermaßen beschrieben: "Übersetzung von Texten, in der Regel ohne Überprüfung, und in einigen Fällen Überprüfung von Übersetzungen; terminologische Kontrolle und Dokumentation bzw. spezialisierte Tätigkeit in sonstigen sprachlichen Bereichen;
Teilnahme am beruflichen Fortbildungsprogramm für Übersetzer." Die Tätigkeit eines Jurist-Überprüfers am Gerichtshof wird wie folgt beschrieben: "Überprüfung von Übersetzungen und in einigen Fällen Übersetzung von Texten mit oder ohne Überprüfung; terminologische Kontrolle und Dokumentation bzw. spezialisierte Tätigkeit in sonstigen sprachlichen Bereichen; Teilnahme am beruflichen Fortbildungsprogramm für Übersetzer." Die Tätigkeit des "traducteur réviseur juriste" (Jurist-Übersetzer/Überprüfer) bei der Kommission wurde in der fraglichen Stellenausschreibung wie folgt beschrieben: "- Überprüfung der rechtlichen Übereinstimmung der niederländischen Fassung von Rechtsvorschriften und entsprechenden Vorschlägen der Kommission mit den anderen Sprachfassungen; - Kontrolle der Einhaltung der generellen Bestimmungen über die Form von Rechtsvorschriften; - Forschung im Bereich der formalen Legistik und des nationalen Rechts".
Im Ergebnis schienen die Stellenbeschreibungen des Gerichtshofs erheblich von denjenigen der Kommission abzuweichen. Vor diesem Hintergrund ließ sich die einschlägige Sachbehandlung der Kommission beurteilen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Kommission Bewerbungen berücksichtigen könne, die von Jurist-Hauptübersetzern des Gerichtshofs eingereicht wurden, stand fest, daß die Bewerber laut Stellenausschreibung Erfahrung sowohl mit der Übersetzung als auch mit der Überprüfung von Texten haben mußten. Die Dienststelle, die die freie Stelle besetzen will, muß dann beurteilen, wieviel und welche Erfahrung der Bewerber im Interesse des Dienstes mitzubringen hat.
Es erschien durchaus logisch, daß die Dienststelle, die die fragliche Stelle neu besetzen wollte, in ihrem eigenen Interesse Bewerber berücksichtigte, zu deren Tätigkeiten gemäß der formellen Stellenbeschreibung auch die Überprüfung von Texten gehörte. Darüber hinaus ergab sich aus den eingereichten Unterlagen, daß Jurist-Hauptübersetzer beim Gerichtshof in der Praxis durchaus auch regelmäßig mit der Überprüfung von Übersetzungen befaßt werden können und die Überprüfung zu den Tätigkeiten gehört, die in der offiziellen Stellenbeschreibung aufgeführt sind. Wenn Jurist-Hauptübersetzer nicht mehr von anderen revidiert werden, kann man zu Recht davon ausgehen, daß sie selbst für die Überprüfung ihrer Texte zuständig sind.
Außerdem ging aus der Stellenausschreibung klar hervor, daß Bewerber der Laufbahngruppen LA 8 bis LA 4 angesprochen waren und sich damit auch Jurist-Übersetzer um die Stelle bewerben konnten. Die Kommission konnte damit durchaus zu Recht die Bewerbung des Kollegen von Herrn V. berücksichtigen. Daß die Kommission die Standardform der Stellenausschreibung später im Sinne einer klareren Formulierung änderte, rechtfertigt keine sonstige Schlußfolgerung. Dennoch ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. In der Frage, ob die Kommission die Leistungen der Bewerber korrekt beurteilt hat, deutet nichts darauf hin, daß sie die Grenzen ihres einschlägigen Ermessens überschritten hat.
Zu fordern, daß automatisch dem Bewerber mit dem höchsten Dienstalter der Vorzug zu geben ist, würde bedeuten, der Anstellungsbehörde dieses Ermessen abzusprechen, welches ihr gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zusteht. Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit dieser Beschwerde ergaben keinen Verwaltungsfehler der Kommission. Daher schloß der Bürgerbeauftragte die Akte. ABLEHNUNG EINES ANTRAGS IM RAHMEN DES KOPERNIKUS-PROGRAMMS Entscheidung zur Beschwerde 98/97PD gegen die Europäische Kommission Im Januar 1997 legte Herr A. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission zu Unrecht einen Antrag abgelehnt habe, den er im Rahmen des KOPERNIKUS-Programms eingereicht hatte.
Das KOPERNIKUS-Programm der Kommission dient der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie. Die Beschwerde wurde der Kommission am 5. Februar 1997 übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß Herrn A.s Antrag nach den geltenden Regeln, denen zufolge Anträge mindestens zwei Beteiligte mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen müssen, nicht berücksichtigt werden konnte. Herrn A.s Antrag bezog sich zwar auf zwei Beteiligte, doch hatten beide ihren Sitz in Italien, folglich hatte die Kommission den Antrag abgelehnt. Herr A. erhielt in seinem Kommentar zu Stellungnahme der Kommission seine ursprüngliche Beschwerde aufrecht.
Die vom Bürgerbeauftragten eingeleiteten Untersuchungen ergaben die völlige Übereinstimmung der Entscheidung der Kommission über Herrn A.s Antrag mit den geltenden Regeln. Die Aktenlage ergab keinerlei Hinweis auf eine Fehlentscheidung der Kommission bei diesem Antrag. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. UNTERSUCHUNG DER KOMMISSION BEZÜGLICH DER JAHRESSTEUER AUF ITALIENISCHE PÄSSE Entscheidung zur Beschwerde 190/97/DT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr I. legte 1995 bei der Kommission Beschwerde dagegen ein, daß Italien von seinen Staatsbürgern jedes Jahr eine Sondersteuer für die Benutzung ihrer italienischen Pässe verlangt.
Im Februar 1996 unterrichtete die Kommission Herrn I., daß sie sich mit der Angelegenheit befasse und entschuldigte sich für die späte Beantwortung seines Schreibens. Außerdem teilte sie ihm mit, daß sie zahlreiche weitere Schreiben zu demselben Thema erhalten habe und daß sie diese Fälle eingehend prüfen wolle, bevor sie in dieser Sache eine Entscheidung treffe. Im Februar 1997 legte Herr I. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, daß die Kommission ein Jahr nach ihrer ersten Antwort an ihn noch keine Entscheidung getroffen habe. Untersuchung Dem Bürgerbeauftragten ging es bei seiner Untersuchung darum festzustellen, ob bei der Bearbeitung von Herrn I.s Beschwerde durch die Kommission ein Mißstand vorlag.
Die Beschwerde wurde der Kommission im März 1997 übermittelt. Die Kommission gab daraufhin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Auf Grundlage zweier parlamentarischer Anfragen und der Schreiben mehrerer Bürger wurde beschlossen, das Problem eingehend zu untersuchen und eine allgemeine Umfrage durchzuführen, bei der alle Mitgliedstaaten zu ihren Regelungen und Gebühren für die Ausstellung von Pässen befragt werden sollten. Der Beschwerdeführer wurde über diese Vorgehensweise unterrichtet. Die letzte Antwort eines Mitgliedstaats ging im März 1997 bei der Kommission ein. Sie traf daraufhin ihre Entscheidung in der Sache und richtete am 2.
Mai 1997 ein Schreiben an Herrn I. In ihrem Schreiben vom 2. Mai 1997 unterrichtete die Kommission Herrn I., daß das Gemeinschaftsrecht von den Mitgliedstaaten verlangt, ihren Bürgern einen Paß oder einen Personalausweis auszustellen. Die Tatsache, daß Italien für den Paß eine Jahressteuer erhebt, ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, da "die Kosten für den Paß und das Ausstellungsverfahren in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen." Die Kommission war nicht der Auffassung, daß "das System der Ausstellung von Pässen die Freizügigkeit von Personen nach dem Gemeinschaftsrecht behindert." Im Juli wurde die Stellungnahme der Kommission Herrn I. übermittelt, der in seinem Kommentar folgendes anführte:
Entweder habe die Kommission kein echtes Interesse an der Frage der Freizügigkeit von Personen oder sie habe das Problem nicht untersucht; dies beweise die lange Bearbeitungszeit vor ihrer Entscheidung. Der italienische Paß basiere auf der Vorlage des europäischen Passes, der keinen speziellen Freiraum für die Anbringung von Sichtvermerken als Nachweis für die Zahlung der Steuer enthalte. Dies bedeute, daß "nach dem Gemeinschaftsrecht die Ausschließung dieser Steuer beabsichtigt war." Diese Auslegung wird durch internationales Recht gestützt, das den Paß als Dokument betrachtet, das den Übertritt von einem Land in ein anderes gestattet.
In Anbetracht der Tatsache, daß kein anderer Mitgliedstaat eine derartige Steuer erhebe und daß die Tendenz des Unionsvertrags dahin gehe, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten abzuschaffen, dürfe es Italien nicht gestattet werden, diese "atypischen" Steuern zu erheben. Die Kommission sei als Hüterin des Vertrags eingesetzt und müßte daher eigentlich bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien eingeleitet haben. Entscheidung 1. Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission 1.1. Aus den Akten geht hervor, daß die Kommission nach den Beschwerden und Anfragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments eine Untersuchung durchgeführt hatte, um von den Mitgliedstaaten deren Verfahren und Gebühren für die Ausstellung von Pässen zu erfragen.
Weiter zeigte sich, daß die Kommission die Frage untersucht hatte, ob die Jahressteuer auf die Pässe italienischer Staatsbürger eine mögliche Verletzung von Gemeinschaftsrecht darstellte. 1.2. Die Kommission gelangte zu dem Schluß, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch den italienischen Staat vorlag, da die Kosten für Pässe und die Verfahren für deren Ausstellung nicht in den Kompetenzbereich der Gemeinschaft fallen, sondern ausschließlich in den der Mitgliedstaaten. 1.3. Artikel 169 des EG-Vertrags bevollmächtigt die Kommission nur dann zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens, wenn sie der Auffassung ist, daß ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat.
1.4. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand bei der Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission festzustellen. 2. Verzug bei der Beantwortung der Beschwerde 2.1. Am 13. Februar 1996, also fünf Monate nachdem dieser um Auskunft nachgesucht hatte, richtete die Kommission ein erstes Schreiben an den Beschwerdeführer. Sie begründete diese Verzögerung damit, daß das Problem "nicht einfach zu lösen" sei und daß sie den Fall eingehend prüfen wolle. Am 16. Oktober 1996 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer in einem zweiten Schreiben über ihre Befragung der Mitgliedstaaten.
Das letzte Schreiben mit der Entscheidung der Kommission in der Sache ging am 2. Mai 1997 an den Beschwerdeführer. 2.2. In Anbetracht der komplexen Problemstellung, die auch Gegenstand von zwei schriftlichen Anfragen von Abgeordneten des Europäischen Parlaments war, für deren Beantwortung eine Umfrage unter allen Mitgliedstaaten erforderlich war, gelangte der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß die Zeitdauer von rund zwei Jahren bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall nicht als Mißstand gewertet werden konnte. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.
ABLEHNUNG EINER ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNG Entscheidung zur Beschwerde 199/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 legte Herr T. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen ein von der Kommission veranstaltetes Vergabeverfahren ein. 1996 habe sich sein Unternehmen um einen Vertrag mit der Kommission über die Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung mit der Richtlinie betreffend Wasser für den menschlichen Gebrauch beworben. Unter "Erforderliche Kenntnisse des Auftragnehmers" werde in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen, daß Auftragnehmer folgendes nachweisen müssen: "umfassende Sach- und Fachkenntnis sowie nachweisliche Leistungen im Bereich der Wasserwissenschaft, einschließlich Mikrobiologie, Toxikologie, Wasserbau und Gesundheitsschutz.
Außerdem gründliche Kenntnis der Trinkwasserrichtlinie und des Vorschlags für ihre Revision." Unter "Auswahlkriterien" werde darauf hingewiesen, daß die Angebotsevaluierung in zwei Stufen erfolgt. Nur Angebote, die den Auswahlkriterien in der ersten Stufe entsprechen, werden zur zweiten Stufe (Zuschlagsstufe) zugelassen. Eines der Kriterien der ersten Stufe lautet: "Bieter müssen durch die Angabe der Qualifikationen, vorheriger Arbeiten, der Zusammensetzung der vorgeschlagenen Arbeitsgruppe sowie der Lebensläufe nachweisen, daß sie über die erforderliche Erfahrung im Bereich der Wassererforschung verfügen." Mit Schreiben vom 7.
Januar 1997 teilte die Kommission Herrn T. mit, daß sein Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Am 13. Januar 1997, 31. Januar 1997 und 15. Februar 1997 bat Herr T. die Kommission, ihm die Gründe dafür mitzuteilen. Mit Schreiben vom 13. März 1997 teilte die Kommission Herrn T. mit, daß sein Unternehmen die Auswahlkriterien insofern nicht erfuelle, als es nicht über die erforderliche Erfahrung im Bereich der Wassererforschung, insbesondere in bezug auf die Erforschung, Entwicklung und Planung von Wasseraufbereitungsanlagen verfüge. Herr T. war mit der Antwort der Kommission nicht zufrieden und wandte sich daher erneut an sie.
Mit Schreiben vom 10. April 1997 unterrichtete die Kommission den Beschwerdeführer genauer über die Gründe für ihre Entscheidung. Demnach war für die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers nach wie vor ausschlaggebend, daß sein Unternehmen nach Ansicht der Kommission nicht über die notwendige Erfahrung im Wasserbau und Gesundheitsschutz, d.h. in der Planung von Wasseraufbereitungsanlagen verfügte. Herr T. gab sich auch mit diesen Ausführungen der Kommission nicht zufrieden und wandte sich mit folgenden Argumenten an den Bürgerbeauftragten: 1) Die "erforderliche Erfahrung", von der in den Auswahlkriterien die Rede sei, müsse allgemein ausgelegt werden, nämlich als Erfahrung auf dem Gebiet der Wassererforschung in bezug auf die Trinkwasserrichtlinie.
Die Kommission könne keine Erfahrung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und Wasserbaues verlangen, da dies in den Ausschreibungsunterlagen nicht eigens erwähnt werde. Zudem beziehe sich die Trinkwasserrichtlinie in erster Linie auf Trinkwasserqualität und Gesundheit und nicht auf bautechnische Leistungen. 2) Sein Unternehmen verfüge jedoch durchaus über die erforderliche Erfahrung im Wasserbau und Gesundheitsschutz, und daher sei die Beurteilung der Kommission falsch. 3) Die Kommission habe gegen Artikel 12 der Vergaberichtlinie 92/50/EWG verstoßen, wonach der Auftraggeber den nichtberücksichtigten Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrags die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet Die Bemerkungen der Kommission lassen sich wie folgt zusammenfassen: 1) Das Erfordernis der "erforderlichen Erfahrung" sei im Lichte der notwendigen Sachkenntnis - "umfassende Kenntnisse und Fachwissen sowie nachweisliche Leistungen im Bereich der Wasserwissenschaft einschließlich (. . .) Wasserbau und Gesundheitsschutz" - zu verstehen. Der Bieter habe insbesondere die notwendige Erfahrung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und Wasserbaues in bezug auf die Trinkwasserrichtlinie nachweisen müssen.
Dies habe einem potentiellen Auftragnehmer klar sein müssen, der durchaus die Möglichkeit gehabt habe, die Kommission um Aufklärung zu bitten. 2) Herr T.s Unternehmen verfüge einfach nicht über die erforderliche Erfahrung in den Bereichen Wasserbau und Gesundheitsschutz, obwohl es in anderen Bereichen der Wassererforschung durchaus qualifiziert sei. 3) Sie habe die Schreiben Herrn T.s rechtzeitig beantwortet und ihre Entscheidung begründet. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen blieb Herr T. bei seiner Beschwerde. Außerdem verlangte er, die Kommission solle seinem Unternehmen zum Ausgleich für den entstandenen Schaden und die entgangenen Chancen eine Entschädigung anbieten.
Entscheidung Was das erste Argument des Beschwerdeführers anbelangt, so lautete die entscheidende Frage, ob die Kommission berechtigt war, bei den Auswahlkriterien Erfahrung im Bereich des Wasserbaus und des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Zutreffend ist, daß unter dem Punkt "Auswahlkriterien" lediglich allgemein darauf hingewiesen wurde, daß der Bieter die "erforderliche Erfahrung" im Bereich der Wassererforschung haben solle. Las man jedoch dieses Kriterium zusammen mit dem vorhergehenden Punkt betreffend das "Fachwissen" des Bieters, so konnte man durchaus davon ausgehen, daß die "erforderliche Erfahrung" im Zusammenhang mit den Anforderungen an das Fachwissen des Bieters - "umfassende Sach- und Fachkenntnis sowie nachweisliche Leistungen im Bereich der Wasserwissenschaft, einschließlich Mikrobiologie, Toxikologie, Wasserbau und Gesundheitsschutz" - zu sehen war.
Deshalb war die Kommission berechtigt, bei der Beurteilung der Angebote die Erfahrung des Bieters auf dem Gebiet des Wasserbaues und des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigen. Was die Beurteilung der Fähigkeiten des Unternehmens im Bereich der Wassererforschung durch die Kommission anbelangt, so spricht nichts dafür, daß diese Beurteilung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zu der Behauptung des Beschwerdeführers, die Kommission habe die 15-Tage-Frist nach Artikel 12 der Vergaberichtlinie 92/50 nicht eingehalten, ist festzustellen, daß die Richtlinie nur für Aufträge gilt, die über den jeweiligen Schwellenwert hinausgehen.
Es lag insofern kein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis vor, als die Kommission die Schreiben des Beschwerdeführers rechtzeitig beantwortet und ihre Entscheidung begründet hatte. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde haben keinen Verwaltungsfehler seitens der Kommission ergeben; die Schadensersatzforderung des Beschwerdeführers erscheint unbegründet. Der Bürgerbeauftragte hat daher die Akte geschlossen. VERFAHREN FÜR DEN ZUSCHLAG IN EINER ÖFFENTLICHEN AUSSCHREIBUNG IN PAKISTAN Entscheidung zur Beschwerde 160/97/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 legte Herr G. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen einen Verwaltungsfehler der Kommission beim Zuschlag in einer öffentlichen Ausschreibung ein.
Die Firma des Beschwerdeführers beteiligte sich an einer von der pakistanischen Regierung veranstalteten Ausschreibung für das Projekt Nr. ALA/85/18 mit dem Titel "Zweites Berufsausbildungsprojekt für den ländlichen Raum", das von der Kommission finanziert wurde. Das Angebot der Firma bezog sich auf einen Teil des Projekts, nämlich auf "Paket Nr. 5" ("Demonstratoren und Ausbilder auf dem Gebiet der Elektronik und der elektrischen Kühlung"). Es wurde vom Bewertungsausschuß nicht ausgewählt, da es den technischen Spezifikationen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer bat die Kommission zu prüfen, ob es bei den Ausschreibungsverfahren oder den Maßnahmen ihrer Beamten in Pakistan zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die möglicherweise die Annullierung der Ergebnisse der Ausschreibung zur Folge gehabt hätten.
In ihrer Antwort teilte die Kommission mit, Paket Nr. 5 sei an Unternehmen H. vergeben worden. Der Beschwerdeführer bat die Kommission sodann schriftlich, festzustellen, ob die Entscheidung über das Vergabeverfahren wegen Inhalts- oder Formfehlern ungültig war. Obwohl der Beschwerdeführer angeregt hatte, das zugeschlagene "Paket" des Projekts zwischen dem erfolgreichen Bieter und seinem eigenen Unternehmen aufzuteilen, lehnte die Kommission dies ab. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet In ihren Bemerkungen wies die Kommission darauf hin, daß die pakistanische Regierung zusammen mit einer Technikergruppe im pakistanischen Arbeitsministerium und der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) das Projekt entwickelt und sie selbst das gesamte Verfahren lediglich überwacht habe.
Daß das Angebot des Beschwerdeführers nicht den Zuschlag erhielt, erklärt die Kommission damit, daß es den technischen Spezifikationen nicht entsprochen habe, und zwar aus verschiedenen Gründen: (i) das angebotene Lehrmaterial habe sich eher für Demonstrationszwecke als für einen regelmäßigen Einsatz bei Berufsbildungsmaßnahmen geeignet; (ii) das Material habe nicht den technischen Spezifikationen entsprochen; (iii) einige Auskünfte der Firma des Beschwerdeführers seien unklar und unvollständig gewesen; (iv) einer dringenden Bitte des Bewertungsausschusses um zusätzliche Informationen sei die Firma des Beschwerdeführers nicht nachgekommen.
In bezug auf den Vorschlag des Beschwerdeführers, den Inhalt des Pakets Nr. 5 aufzuteilen, erklärte die Kommission, die pakistanische Regierung und sie selbst hätten gemäß den Bedingungen für öffentliche Ausschreibungen von vorneherein darauf hingewiesen, daß Angebote nur für das gesamte Paket eingereicht werden dürften. Außerdem seien effektiv einige Firmen in der Lage gewesen, Angebote für den gesamten Inhalt von Paket Nr. 5 einzureichen. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zu den Ausführungen der Kommission erklärte Herr G., er sei der Bitte des Bewertungsausschusses um zusätzliche Informationen nicht nachgekommen, da seiner Ansicht nach die Entscheidung bereits gefallen war.
Entscheidung Aus der Beschwerde, den einschlägigen Unterlagen und den durchgeführten Untersuchungen ergab sich, daß die pakistanische Regierung als Auftraggeber letztendlich den Zuschlag des Projekts erteilte. Die Entscheidung beruhte jedoch auf einer schriftlichen Evaluierung aller Angebote, die das Evaluation Committee - National Training Bureau des pakistanischen Arbeitsministeriums (NTB) und das International Training Centre der Internationalen Arbeitsorganisation (ITC/ILO) erstellt hatten. Diese Evaluierung bedurfte der Zustimmung der Kommission. Nach Aussage der Kommission wurde das Angebot des Beschwerdeführers in dem Evaluierungsbericht aus verschiedenen Gründen als ungeeignet beurteilt.
Die Kommission hatte zwar versucht, die entsprechenden Mängel in direktem Kontakt mit der Firma des Beschwerdeführers zu überprüfen, aber keine Antwort erhalten. Dem widersprach der Beschwerdeführer nicht. Der Bürgerbeauftragte kam daher zu dem Ergebnis, daß das Auswahlverfahren entsprechend den für Ausschreibungen geltenden Regeln abgewickelt worden war und die Kommission sich bei der Überwachung des Verfahrens an die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis gehalten hatte. Außerdem entsprach auch der Ratschlag der Kommission in bezug auf die Unteilbarkeit des Pakets Nr. 5 den genannten Regeln.
Daher hat die Kommission nicht gegen die Grundsätze einer guten Verwaltungspraxis verstoßen. Der Bürgerbeauftragte schloß daher die Akte. ANFECHTUNG DER EINSTUFUNG EINES BEAMTEN Entscheidung zur Beschwerde 198/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 legte Herr R. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen seiner Einstufung als Beamter bei der Kommission ein. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe nach Abschluß seines Hochschulstudiums im Jahre 1988 im Februar 1989 zu arbeiten begonnen. Am 16. Juni 1994 wurde er Beamter bei der Kommission (Laufbahngruppe A/8, Dienstaltersstufe 2).
Nach erfolgreicher Teilnahme am allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/764 wurde er mit Wirkung vom 16. Februar 1995 zum Verwaltungsrat (Laufbahngruppe A/7, Dienstaltersstufe 1) ernannt, wobei sein Beförderungsdienstalter ab 1. Februar 1994 gerechnet wurde. Dieser Einstufungsbeschluß war Gegenstand seiner Beschwerde. Herr R. hatte sich wegen dieses Einstufungsbeschlusses bereits nach Artikel 90 des Statuts bei der Kommission beschwert, bevor er Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einlegte. Die Kommission - so der Beschwerdeführer - habe ihren eigenen Beschluß vom Oktober 1983 über die Einstufung falsch angewendet.
Bei korrekter Anwendung des Beschlusses hätte die Kommission seine Berufserfahrung ab Dezember 1989 anerkennen müssen. Sie erkannte sie jedoch nur ab Dezember 1990 an und lehnte die Argumente des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer stützt sich in rechtlicher Hinsicht auf Artikel 32 des Beamtenstatuts, der folgendes besagt: "Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A/1 bis A/4, LA/3 und LA/4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten." Im Beschluß der Kommission vom Oktober 1983 ist die Einstufung genauer geregelt.
Nach Artikel 2 dieses Beschlusses sind Beamte der Besoldungsgruppe A/7, die zum Zeitpunkt der Einstellung bereits eine dreijährige Berufserfahrung haben, in Dienstaltersstufe 1 einzustufen. Artikel 3 und Anhang II des Beschlusses betreffen die Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe; danach kann einem A/7-Beamten mit 4 Jahren Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in Höhe von 12 Monaten und einem Beamten mit 5 Jahren Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe in Höhe von 24 Monaten gewährt werden. Dies würde eine Einstufung in A/7/Dienstaltersstufe 2 bedeuten.
Nach Anhang 1 des Beschlusses gibt es jedoch eine Ausnahme: "Da das Hochschulstudium je nach Mitgliedstaat zwischen 3 und 8 Jahren dauert, kann es zu Verzerrungen bei der Einstufung kommen. Daher wurden Maßnahmen getroffen, den Unterschied in der Praxis von 5 auf 2 Jahre zu verringern. Bei kurzen Studienzeiten (Abschluß nach weniger als 4 Jahren) wird die Berufserfahrung ab einem Jahr nach Studienabschluß gerechnet. Bei langen Studienzeiten (Abschluß nach über 6 Jahren) wird die Berufserfahrung ab dem 7. Jahr des Hochschulstudiums gerechnet". Herr R. schloß im Dezember 1988 ein zweijähriges Hochschulstudium ab.
Daher rechnete die Kommission seine Berufserfahrung ab Dezember 1990. Nach Ansicht des Beschwerdeführer hätte seine Berufserfahrung mindestens ab Dezember 1989 angerechnet und er damit in die Besoldungsgruppe A/7/2 anstatt A/7/1 eingestuft werden müssen. Herr R. machte im wesentlichen geltend, daß die in Anhang 1 enthaltene Regelung bei kurzen Studienzeiten die Angehörigen der entsprechenden Mitgliedstaaten benachteiligt. Außerdem habe sich die Kommission nicht an ihren Beschluß vom Oktober 1983 gehalten. Sein Universitätsstudium habe zwar nur zwei Jahre gedauert, inhaltlich aber einem dreijährigen Studium entsprochen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, Ziel des Beschlusses vom Oktober 1983 sei es, Kriterien für eine gerechte Einstufung aufzustellen. In Anbetracht der durchaus unterschiedlichen Dauer des Hochschulstudiums in den einzelnen Mitgliedstaaten halte sie es für gerechtfertigt, dafür zu sorgen, daß sich diese Unterschiede möglichst wenig auf die Laufbahn von Beamten auswirken, die ja aus möglichst vielen Mitgliedstaaten eingestellt und in der Praxis alle gleich behandelt werden sollen. Daher beinhalte Anhang 1 des Beschlusses keine Diskriminierung.
Zur Anwendung des Beschlusses bemerkte die Kommission, sie habe die Einstufung des Beschwerdeführers überprüft; der Beschluß sei korrekt angewendet worden. Insbesondere solle durch Anhang 1 der Unterschied in der Dauer von Hochschulstudien von 5 auf 2 Jahre verkürzt werden. Damit könne die Berufserfahrung des Beschwerdeführers erst ab Dezember 1990 anerkannt werden. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hielt seine Beschwerde im wesentlichen aufrecht. Entscheidung Der Grundsatz der Gleichbehandlung bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, daß gleiche Fälle nicht unterschiedlich und unterschiedliche Fälle nicht gleich behandelt werden können.
Der springende Punkt bei der Anwendung dieses Grundsatzes ist, wie gleiche bzw. unterschiedliche Fälle definiert werden. Einerseits kann man vertreten, Berufserfahrung solle als solche unabhängig von Überlegungen zur Dauer des Hochschulstudiums berücksichtigt werden. Bei zwei Bewerbern mit gleicher Berufserfahrung ist kaum zu begründen, daß die Berufserfahrung des einen nur wegen der Dauer des davor absolvierten Hochschulstudiums nicht berücksichtigt wird. Andererseits ist der Kommission ein gewisses Ermessen in Fällen einzuräumen, in denen Bewerber mit unterschiedlich langem Hochschulstudium antreten.
Nach Ansicht der Kommission ist die Dauer des Hochschulstudiums ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidung über die Einstufung ihrer Beamten und hat natürlich Einfluß auf deren künftige Laufbahn. Würde die Dauer des Hochschulstudiums nicht berücksichtigt, so hieße das unter Umständen, daß Beamte aus Mitgliedstaaten mit kurzen Studienzeiten regelmäßig bessere Karriereaussichten hätten als Beamte aus Mitgliedstaaten mit langen Studienzeiten. Daher vertritt die Kommission zu Recht den Standpunkt, daß Beamte mit kurzem und Beamte mit langem Hochschulstudium unterschiedlich zu behandeln sind.
Somit beinhaltet Anhang 1 des Beschlusses von Oktober 1983 keineswegs eine klare Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. Bei der Anwendung von Anhang 1 auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, daß nach den einschlägigen Bestimmungen die Berufserfahrung bei einem kurzen Hochschulstudium, das nach weniger als 4 Jahren abgeschlossen werden kann, ab einem Jahr nach Studienabschluß angerechnet wird. Im Fall des Beschwerdeführers, der im Dezember 1988 sein Studium abschloß, hätte dies bedeutet, daß seine Berufserfahrung ab Dezember 1989 angerechnet würde.
Gemäß dem Anhang des Beschlusses beträgt jedoch die kürzeste Studienzeit 3 Jahre, und das Ziel besteht darin, den Unterschied zwischen dem kürzesten und dem längsten Hochschulstudium auf 2 Jahre zu reduzieren. Nach diesem impliziten Ziel ist die Berufserfahrung des Beschwerdeführers ab Dezember 1990 anzurechnen, und die Kommission hat beschlossen, den Anhang gemäß diesem impliziten Ziel auszulegen. Sie hat wohl zu Recht entschieden. Dennoch ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die höchste Instanz ist. Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten in bezug auf diese Beschwerde haben keinen Verwaltungsfehler der Kommission ergeben.
Daher hat der Bürgerbeauftragte die Akte geschlossen. NICHTZULASSUNG ZU EINEM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 233/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im März 1997 reichte Herr F. beim Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend seine Nichtzulassung zu einem Auswahlverfahren ein. Am 6. Februar 1996 hatte die Kommission ein allgemeines Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und einer mündlichen Prüfung KOM/A/975 zur Erstellung einer Eignungsliste für die Besetzung einer Stelle in der Laufbahngruppe A5/A4 veröffentlicht. Eine der Bedingungen für die Berücksichtigung des Bewerbers war die Berufserfahrung. "Die Bewerber müssen nach Abschluß des Studiums, das zur Zulassung zum Auswahlverfahren berechtigt, eine mindestens 12jährige Berufserfahrung in einer der Ausbildung entsprechenden Position nachweisen, davon mindestens sechs Jahre auf einem Gebiet im Zusammenhang mit der im Auswahlverfahren beschriebenen Art der Tätigkeit." Unter "Art der Tätigkeit" hieß es in der Ausschreibung: "Leiter der Delegation der Kommission bei den Internationalen Organisationen in Wien (Österreich) der Generaldirektion I.A, Außenbeziehungen:
Europa und neue unabhängige Staaten, gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Außendienst. Der Leiter der Delegation der Kommission hat folgende Aufgaben: - Vertretung der Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und für sämtliche Tätigkeiten; - Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung der gesamten Maßnahmen der Kommission im Außenbereich; - Beobachtung, Vertiefung und Ausweitung der Kontakte zu den internationalen Organisationen vor Ort; - Herstellung und Pflege regelmäßiger Kontakte zwischen den Organisationen und den Kommissionsdienststellen. Der Bewerber sollte außerdem gründliche Kenntnisse der Gemeinschaftspolitiken und des Funktionierens der Union (wirtschaftliche, handelsrelevante und politische Aspekte, Außenbeziehungen) besitzen und zur Leitung eines Teams befähigt sein." Am 13.
März 1996 bewarb sich der Beschwerdeführer um diese Stelle. Aus seinem Lebenslauf geht hervor, daß er Doktor der Naturwissenschaften ist und mehr als acht Jahre lang als Wissenschaftler in diesem Bereich in den USA, in Frankreich und in Deutschland gearbeitet hat. Anschließend arbeitete er zehn Jahre im österreichischen Forschungs- und Technologieministerium. Seine derzeitige Tätigkeit umfaßt die Koordinierung und Überwachung der Forschungsmaßnahmen in den Bereichen Elektronik, Datenverarbeitung und Kommunikation, Mikro-Systemtechnik und Lasertechnik. In diesem Zeitraum absolvierte er einen dreimonatigen Lehrgang über die Europäischen Gemeinschaften.
Ferner ist er offensichtlich auch zuständig für die Beziehungen des Ministeriums zur OECD in Paris in Fragen im Zusammenhang mit Informationstechnik und Kommunikation. Im Mai 1996 teilte der Auswahlausschuß dem Beschwerdeführer seinen Beschluß mit, ihn nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen. Einem dem Schreiben beigefügten Formblatt war zu entnehmen, daß der Ausschuß der Auffassung war, daß der Beschwerdeführer keine sechsjährige Berufserfahrung in einer Position aufweise, die den Anforderungen in der Ausschreibung entspreche. Herr F. ersuchte den Auswahlausschuß schriftlich, seinen Beschluß zu prüfen.
Der Auswahlausschuß teilte ihm jedoch mit, daß er seinen Beschluß aufrechterhalte, weil er der Auffassung sei, daß in seiner Berufserfahrung insbesondere eine entsprechende diplomatische Tätigkeit sowie ein Bezug zu den verschiedenen Politikbereichen der Europäischen Union fehle. Herr F. focht diese Entscheidung an, aber der Auswahlausschuß teilte ihm mit, daß die Entscheidung endgültig sei und er seine Arbeiten abgeschlossen habe. In seiner Beschwerde machte Herr F. geltend, daß die Argumentation des Auswahlausschusses bezüglich seiner Nichtzulassung unangemessen und im Widerspruch zu den in der Ausschreibung veröffentlichten Bedingungen sei.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Ausführungen schloß sich die Kommission im wesentlichen dem Standpunkt des Auswahlausschusses an. Sie hob vor allem hervor, daß der Beschluß des Auswahlausschusses im Falle des Beschwerdeführers vom Wortlaut der Ausschreibung voll und ganz abgedeckt werde. Außerdem unterstrich sie, daß der Auswahlausschuß versucht habe, dem Beschwerdeführer die Gründe zu erläutern, warum seine Berufserfahrung als für die zu besetzende Stelle nicht relevant zu erachten sei. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen hielt der Beschwerdeführer im wesentlichen seine Beschwerde aufrecht.
Ferner merkte er an, daß die Begründung des Auswahlausschusses für seine Nichtzulassung zum Auswahlverfahren nicht transparent abgefaßt sei. Entscheidung Auswahlausschüsse haben gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weitgehende Ermessensbefugnisse. Bei der Ausübung dieser Befugnisse haben sie den rechtlichen Rahmen ihrer Tätigkeiten, der in der Ausschreibung festgelegt ist, einzuhalten. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Beurteilung von Bewerbern als solche bereits ein vergleichendes Element beinhaltet. Die wesentliche Frage in diesem Fall ist, ob der Auswahlausschuß den Wortlaut der Ausschreibung respektiert hat.
Aus den Bedingungen bezüglich der Berufserfahrung geht hervor, daß der Bewerber, um zum Auswahlverfahren zugelassen zu werden, in Verbindung mit internationalen Organisationen gearbeitet haben und über eine gründliche Kenntnis der Gemeinschaftspolitiken verfügen muß. Der Auswahlausschuß hat dies so ausgelegt, daß der Bewerber über für die zu besetzende Stelle maßgebliche Erfahrung im diplomatischen Dienst mit Bezug zu den Politikbereichen der Union verfügen sollte. Damit hat er offensichtlich im Einklang mit der Ausschreibung gehandelt. Zu der Behauptung, die Argumentation des Auswahlausschusses lasse Transparenz vermissen, ist zu erwähnen, daß laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Begründung eines Beschlusses dem Adressaten sowie einem Richter für den Fall, daß gegen den Beschluß gerichtliche Schritte eingeleitet werden, ermöglichen muß, die Gründe zu erkennen, auf die sich der Beschluß stützt.
Ferner hat der Gerichtshof erklärt, daß bei der Beurteilung der Angemessenheit der Begründung der Hintergrund berücksichtigt werden sollte, vor dem die Begründung erfolgt. Es traf zu, daß die Begründung des Auswahlausschusses in seinem Schreiben sehr kurz war. Aber diese Begründung erlaubte Herrn F. oder, falls er gerichtliche Schritte gegen den Beschluß eingeleitet hat, einem Richter sowie dem Europäischen Bürgerbeauftragten, die beiden konkreten Punkte zu erkennen, in denen der Ausschuß die Berufserfahrung des Beschwerdeführers als unzureichend erachtet hat. Damit erschien die Begründung angemessen.
Auf der Grundlage der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergab sich kein Verwaltungsfehler der Kommission. Der Bürgerbeauftragte schloß daher die Akte. Weitere Bemerkungen In Anbetracht der erheblichen Zahl von Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte bezüglich mangelnder Transparenz in den Auswahlverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen erhielt, leitete er am 7. November 1997 aus eigener Initiative eine Untersuchung dieser Angelegenheit ein, einschließlich der Frage, ob die Kommission Bewerbern auf deren Wunsch hin Bewertungskriterien mitteilen kann. 3.1.6. DER GERICHTSHOF EINSTELLUNG:
KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL VON BEWERBERN BEI EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 869/10.9.96/EP/IT/DT gegen den Gerichtshof Beschwerde Im September 1996 legte Herr P. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen seines Ausschlusses von einem vom Gerichtshof veranstalteten Auswahlverfahren für juristische Berater (EuGh/A/11) ein. Nach seiner Bewerbung am 30. August 1995 teilt ihm der Prüfungsausschuß mit, daß er ausgeschlossen worden sei, weil er seine guten Kenntnisse einer zweiten Sprache der Gemeinschaft nicht nachgewiesen habe. Er legte Einspruch ein, und der Prüfungsausschuß überprüfte seine Entscheidung hinsichtlich der verlangten Fremdsprachenkenntnisse.
Allerdings wurde Herrn P. mitgeteilt, daß er dennoch nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen sei, da der Prüfungsausschuß in der zweiten Stufe des Auswahlverfahrens festgestellt hatte, daß der Notendurchschnitt seines Hochschulzeugnisses dem für das Auswahlverfahren festgelegten Kriterium (99 von 110 Punkten) nicht entspreche. Nach Auffassung des Beschwerdeführers war dieses Kriterium für die Auswahl von Bewerbern "neu und unbegründet". Nachdem er zum zweiten Mal Einspruch erhoben hatte, bestätigte der Prüfungsausschuß seine Entscheidung, Herrn P. nicht zur schriftlichen Prüfung zuzulassen.
Aufgrund der vorgenannten Punkte legte Herr P. Beschwerde wegen der langen Dauer des Auswahlverfahrens ein. Außerdem erhob er den Vorwurf, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, einen Mindestnotendurchschnitt (99/110) festzulegen, ohne seine Berufserfahrung von sechs Jahren als Jurist bei einem Unternehmen und einem halben Jahr als Rechtsanwalt zu berücksichtigen, stelle eine Diskriminierung dar. Untersuchung Stellungnahme des Gerichtshofs Die Beschwerde wurde dem Gerichtshof übermittelt. In seiner Stellungnahme führte der Gerichtshof aus, daß die Auswahl der Bewerber für die Zulassung zu den schriftlichen Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens EuGh/A/11 zwei Stufen umfaßte.
Beide Stufen seien im Leitfaden für das Auswahlverfahren erläutert. In der ersten Stufe stelle der Prüfungsausschuß eine Liste der Bewerber auf, die den in der Ankündigung des Auswahlverfahrens festgelegten Anforderungen entsprächen (akademischer Titel und Grad, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Altersgrenze). In der zweiten Stufe lege der Prüfungsausschuß Kriterien für die Bewertung von akademischen Graden fest und wende diese für die Entscheidung über die Zulassung der Bewerber zur Prüfung an. Nach der Bewertung der Bewerbung habe der Prüfungsausschuß entschieden, Herrn P. nicht zur Prüfung zuzulassen, da seine Bewerbung keinen Nachweis über die in Abschnitt III.B.2 der Ankündigung des Auswahlverfahrens verlangten Sprachkenntnisse enthielt.
Auf Antrag des Beschwerdeführers überprüfte der Prüfungausschuß die Sachlage allerdings nochmals und stellte fest, daß die Bewerbung als Anlage ein Dokument enthielt, das die verlangten Sprachkenntnisse nachwies. Nachdem Herrn P.s Bewerbung für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens zugelassen worden war, entschied der Prüfungsausschuß ihn auszuschließen, weil sein Diplom nicht die vom Prüfungsausschuß als Kriterium festgelegte Mindestnote aufwies. Außerdem stellte der Gerichtshof in seiner Stellungnahme fest, daß der Fall seiner Auffassung nach nicht unter das Mandat des Bürgerbeauftragten falle, da bezüglich Personalangelegenheiten das in Artikel 90(1) und (2) des Beamtenstatuts vorgesehene Verfahren maßgeblich sei.
Ergänzend wurde hinzugefügt, der Bürgerbeauftragte könne Herrn P. mitteilen, die geeignetste Maßnahme wäre die Einlegung von Rechtsmitteln beim Gericht der ersten Instanz. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar argumentierte Herr P., daß in dem schriftlichen Leitfaden für das Auswahlverfahren die vom Prüfungsausschuß im Auswahlverfahren für das Auswahlverfahren zu berücksichtigenden relevanten Anforderungen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung klar ersichtlich hätten angeführt werden müssen. Darüber hinaus beharrte der Beschwerdeführer auch auf seiner Unzufriedenheit wegen der zeitlichen Dauer des Auswahlverfahrens.
Entscheidung 1. Zulässigkeit des Falls Nach den im Vertrag und im Statut des Bürgerbeauftragten getroffenen Festlegungen entscheidet über die Zulässigkeit von Beschwerden der Bürgerbeauftragte entsprechend dem Gemeinschaftsrecht. Artikel 2 (8) des Statuts legt fest, daß der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befaßt werden kann, wenn "die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden." Diese Verfahrensanforderung bezieht sich lediglich auf Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften.
Ein Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren ist kein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften. Ein Bewerber in einem allgemeinen Auswahlverfahren kann nach Artikel 91 des Beamtenstatuts Rechtsmittel beim Gericht der ersten Instanz einlegen. Alternativ besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim Bürgerbeauftragten. Herr P. entschied sich für die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten. Das Statut des Bürgerbeauftragten enthält keine Bestimmung, die dem Beschwerdeführer vorschreibt zu warten, bis die Frist für ein mögliches gerichtliches Verfahren abgelaufen ist. Lediglich wenn vom Beschwerdeführer bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, sollte der Bürgerbeauftragte die Beschwerde für unzulässig erklären.
2. Anwendung der Durchschnittsnote als Kriterium Abschnitt VI der Ankündigung des Auswahlverfahrens stellte die Entscheidung für eines der vorgegebenen Auswahlkriterien in das Ermessen des Prüfungsausschusses. Was die im Verlauf des Hochschulstudiums erzielten Noten anbelangt, so wird dieses Kriterium im letzten Absatz ausdrücklich genannt. Es erscheint daher nicht unbegründet, die Auswahl aufgrund eines vorgegebenen Notendurchschnitts zu treffen, selbst wenn dieses Kriterium keine Ideallösung darstellen dürfte. 3. Vorgesehene Frist für die ersten Stufen des Auswahlverfahrens Die Zeitangaben für das Auswahlverfahren in Abschnitt XII der Ankündigung des Auswahlverfahrens waren als Schätzungen und nicht als fester Zeitplan ausgewiesen.
Bedingt durch die große Zahl der Bewerber bei derartigen Auswahlverfahren kann eine Verschiebung der ursprünglich für die ersten Prüfungen vorgesehenen Termine notwendig werden. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. 3.2. VOM BESCHWERDEFÜHRER ZURÜCKGEZOGENE FÄLLE 3.2.1. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION VERSPÄTETE ANTWORT AN DIE BESCHWERDEFÜHRER Entscheidung zur Beschwerde 732/17.7.96/BAWA/NL/VK gegen die Europäische Kommission Im Juli 1996 richtete eine niederländische Anwaltskanzlei im Namen zweier niederländischer Unternehmen eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten, weil die Kommission angeblich nicht auf Beschwerden wegen Verstößen gegen die Richtlinie 92/50/EWG (59) seitens der Niederlande reagiert hatte.
Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß wegen eines Mißverständnisses in den Dienststellen der Kommission eine Verzögerung eingetreten sei und sie Maßnahmen zur Verbesserung der internen Verfahren getroffen habe. Zu den Verstößen seitens der Niederlande erklärte die Kommission, daß es keine Rechtsgrundlage für eine formelle Klage gegen die Niederlande gebe. Die Bemerkungen der Kommission wurden an den Beschwerdeführer weitergeleitet, der daraufhin erklärte, daß er den Fall nicht weiterverfolgen wolle. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen.
EINSTELLUNG: FEHLINFORMATION Entscheidung zur Beschwerde 919/2.10.1996/LJ/B/PD gegen die Europäische Kommission Im Oktober 1996 legte der belgischen Staatsangehörige Herr J. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen administrativer Unregelmäßigkeiten bei der Besetzung einer Stelle für die Trinationale Kommission für ein Entwicklungsvorhaben in Lateinamerika ein. Er behauptete, die Kommission habe ihn über die für die Besetzung der Stelle geforderten Qualifikationen falsch unterrichtet. Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß alle Bewerber für die Stelle dieselben Informationen erhalten hätten.
Von einem möglichen Fehler wären somit alle Bewerber betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer gab in seinem Kommentar an, daß er die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen beabsichtige, da die Kommission seine Beschwerde als begründet erkannt habe. In Anbetracht des Wunsches des Beschwerdeführers, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. ANTIDUMPINGZÖLLE Entscheidung zur Beschwerde 349/97/PD gegen die Europäische Kommission Im April 1997 beschwerte sich ein Unternehmen beim Bürgerbeauftragten über die Verhängung eines Antidumping-Zolls auf Zink ohne vorherige Ankündigung.
Die Direktoren hatten im Frühjahr 1997 mehrmals angefragt, ob ein Zoll verhängt werden solle oder nicht, und erhielten jedesmal die Auskunft, daß zwar ein Zoll erhoben werden solle, dies aber nicht unmittelbar bevorstehe und ein solcher Schritt normalerweise 6-8 Wochen vorher angekündigt werde. Die Unternehmensleitung versuchte weitere einschlägige Informationen von der Kommission zu erhalten, jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerde wurde dem Präsidenten der Kommission zugeleitet. Noch vor Eingang einer Antwort der Kommission erhielt der Bürgerbeauftragte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, worin dieser erklärte, er wolle die Beschwerde zurückziehen, da das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt in direkter Verbindung mit der Kommission stand.
Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. FORSCHUNG: VORENTHALTUNG VON INFORMATIONEN Entscheidung zur Beschwerde 474/97/VK gegen die Europäische Kommission Die griechische Studentin Frau B. legte im Juni beim Bürgerbeauftragten Beschwerde bezüglich einer Bitte um Auskunft ein, die sie an die Vertretung der Kommission in Athen gerichtet hatte. Sie erhob den Vorwurf, das Büropersonal, insbesondere der Direktor der Dokumentationsabteilung, habe sich abweisend verhalten und sich geweigert an Forschungsstudenten Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Verlauf der Untersuchungen teilte die Beschwerdeführerin dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie ihre Beschwerde nicht weiter verfolgen wolle, da bei der Vertretung der Kommission ein neuer Direktor ernannt worden sei und sich die Situation zwischenzeitlich gebessert habe.
In Anbetracht des Wunsches der Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde nicht weiter zu verfolgen, schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. 3.3. AUS ANDEREN GRÜNDEN ABGESCHLOSSENE FÄLLE 3.3.1. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ENTLASSUNG DURCH DAS PARLAMENT Entscheidung zur Beschwerde 458/27.2.96/HS/B/KT gegen das Europäische Parlament Herr S. legte am 15. Februar 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen seine Entlassung durch das Europäische Parlament ein. Am 11. März 1996 wurde die Beschwerde dem Präsidenten des Europäischen Parlaments übermittelt. Nach Erhalt der Stellungnahme des Parlaments und des Kommentars des Beschwerdeführers zu dieser Stellungnahme, entschied der Bürgerbeauftragte, seine Untersuchungen in dieser Sache fortzuführen.
Am 17. Juli 1997 unterrichtete das Europäische Parlament den Bürgerbeauftragten, daß der Beschwerdeführer beim Gericht der ersten Instanz ein Gerichtsverfahren bezüglich des Gegenstands seiner Beschwerde angestrengt hatte. Eine Kopie der Schriftsätze in der Rechtssache wurde dem Bürgerbeauftragten übermittelt. Da die behaupteten Sachverhalte Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden waren, beendete der Bürgerbeauftragte seine Prüfung der Beschwerde am 21. Juli 1997 entsprechend Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Nach Artikel 2 (7) des Statuts des Bürgerbeauftragten wurden die Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu den Akten gelegt.
3.3.2. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION EINBEHALTUNG VON GEMEINSCHAFTSSTEUER DURCH DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT BEI FREIBERUFLICH TÄTIGEN DOLMETSCHERN Entscheidung zu den Beschwerden 463/28.2.96/RK/CH/PD, 770/29.7.96/MAC/CH/PD und 1017/13.11.96/AVL/FR/JMA gegen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Herr K., Frau A.-C. und Frau L. legten jeweils getrennt beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Einbehaltung von Gemeinschaftssteuer von ihrer Vergütung als freiberufliche Dolmetscher durch das Europäische Parlament und die Europäische Kommission ein.
Die Beschwerden gingen im Februar 1996, im Juli 1996 bzw. im November 1996 ein. Die Beschwerdeführer waren über eine Reihe von Jahren hinweg als freiberufliche Dolmetscher für Parlament und Kommission tätig gewesen. Beide Institutionen zogen von ihrer Vergütung eine Gemeinschaftssteuer ab. Das Parlament ging 1983 aufgrund eines Beschlusses des Parlamentspräsidiums zu dieser Praxis über. Mit diesem Beschluß wurde Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeändert, um freiberufliche Dolmetscher mit den für die Dauer der Arbeiten der Sitzungsperioden eingestellten Hilfskräften gleichzustellen.
Die Kommission führte die Praxis mittels einer 1989 mit der "Association Internationale des Interprètes de Conférence" (AIIC) getroffenen Vereinbarung ein. Die in der Schweiz ansässigen Beschwerdeführer waren von 1989 bis 1994 einer Doppelbesteuerung ihrer Vergütung unterworfen, d.h. sie bezahlten in der Schweiz Einkommensteuer und zusätzlich die Gemeinschaftssteuer. 1994 wurde die Vereinbarung mit der AIIC dahingehend abgeändert, daß eine Rückzahlung der innerstaatlichen Steuern möglich wurde. Die Kommission verlangte allerdings einen detaillierten Nachweis über die bereits gezahlten innerstaatlichen Steuern.
Die Beschwerdeführer argumentierten, diese Forderung verletze ihre Privatsphäre. Im Verlauf der Untersuchung des Bürgerbeauftragten strengten zwei der Beschwerdeführer, nämlich Frau A.-C. (770/29.7.96/MAC/CH/PD) und Frau L. (1017/13.11.96/AVL/FR/JMA) Gerichtsverfahren vor dem Gericht der ersten Instanz gegen die Kommission an (Rechtssachen T-202/96 und T-204/96). Diese Verfahren betreffen offenbar dieselben behaupteten Sachverhalte wie die Beschwerden beim Bürgerbeauftragten. Gemäß Artikel 2 (7) des Statuts des Bürgerbeauftragten wurden die Ergebnisse der bis dahin durchgeführten Untersuchungen zu den Akten gelegt.
Der Bürgerbeauftragte war der Auffassung, daß er seine Untersuchungen zu der von Herrn K. eingelegten dritten Beschwerde (463/28.2.96/RK/CH/PD) nicht weiterführen könne, ohne zu den strittigen Sachverhalten und Rechtsfragen, die derzeit vor dem Gericht der ersten Instanz in den Rechtssachen T-202/96 und T-204/96 verhandelt werden, Stellung zu nehmen. Der Bürgerbeauftragte setzte daher die weitere Prüfung dieser Beschwerde bis zum Vorliegen eines Ergebnisses in diesen Rechtssachen aus. 3.3.3. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION NICHTANERKENNUNG VON FACHARZTDIPLOMEN FÜR DAS ÖFFENTLICHE GESUNDHEITSWESEN DURCH DIE SPANISCHEN BEHÖRDEN Entscheidung zur Beschwerde 713/11.07.96/LMV/ES/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerte sich Herr M. beim Bürgerbeauftragten über die Weigerung der spanischen Behörden, seine in Frankreich erworbenen Befähigungsnachweise als Facharzt für das öffentliche Gesundheitswesen anzuerkennen, sowie darüber, daß die Kommission es angeblich versäumt habe, für die korrekte Anwendung der Richtlinie 93/16/EWG (60) durch Spanien zu sorgen.
Nachdem Herr M. seine Facharztausbildung in Frankreich abgeschlossen hatte, bemühte er sich um die Anerkennung seiner Befähigungsnachweise durch die spanischen Behörden. Wie bei anderen Antragstellern weigerten sich die spanischen Behörden, da die betreffenden Gemeinschaftsvorschriften (Richtlinie 75/262/EWG) damals noch nicht in spanisches Recht umgesetzt worden waren. Obwohl die Richtlinie 75/262/EWG anschließend durch die Richtlinie 93/16/EWG geändert wurde, blieb ihre in Artikel 8 festgelegte relevanteste Verpflichtung unverändert. Artikel 12a der spanischen Umsetzungsvorschriften (RD 2072/95) übernahm die Bestimmungen des Artikels 8 der Richtlinie, allerdings nur teilweise.
Die Kommission leitete diesbezüglich 1990 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein, das jedoch nie das Stadium der Übermittlung einer mit Gründen versehenen Stellungnahme erreichte. 1996 wurde das Vertragsverletzungsverfahren wiederaufgenommen, da Spanien damals seine ursprünglichen Umsetzungsvorschriften änderte. Ein ergänzendes Fristsetzungsschreiben mußte 1996 übersandt werden. In den sechs Jahren, die das Verfahren jetzt dauert, haben lt. Angaben der Kommission ihre Dienststellen im Rahmen verschiedener Kontakte und Zusammenkünfte mit den spanischen Behörden die spanischen Rechtsvorschriften bewertet.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß sie beabsichtige, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen nicht korrekter Umsetzung der Richtlinie 93/16/EWG weiter zu betreiben und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Angelegenheit vor den Europäischen Gerichtshof zu bringen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zu den Bemerkungen der Kommission zu äußern. Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Informationen geht hervor, daß Herr M. außerdem eine Petition zum selben Thema an das Europäische Parlament gerichtet hat und daß der Ausschuß für Petitionen des Parlaments sich derzeit mit der Angelegenheit befaßt.
Entscheidung Da der Petitionsausschuß sich mit der Petition von Herrn M. befaßt, hatte der Bürgerbeauftragte keine Veranlassung, der Beschwerde weiter nachzugehen. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. VORWURF DER DISKRIMINIERUNG BEI EINER PRÜFUNG Entscheidung zur Beschwerde 944/15.10.96/JBW/B/BB gegen die Europäische Kommission Herr W. hatte an einem internen Auswahlverfahren der Europäischen Kommission (KOM/T/A/96) teilgenommen. Er bestand die schriftlichen Prüfungen, nicht jedoch die mündliche Prüfung. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten vom 3.
Oktober 1996 erhob er den Vorwurf, daß ihm bei der mündlichen Prüfung eine unfaire und diskriminierende Frage gestellt worden sei. Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Mit Schreiben vom 17. Februar 1997 unterrichtete die Kommission den Bürgerbeauftragten, daß Herr W. am 5. November 1996 nach Artikel 90 des Beamtenstatuts Einspruch gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses eingelegt habe und dieser Einspruch noch geprüft werde. Artikel 2.8 des Statuts des Bürgerbeauftragten lautet: "Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befaßt werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befaßten Behörde abgelaufen ist." Es stellte sich heraus, daß die in Artikel 90 des Beamtenstatuts angesprochenen Verfahren noch nicht abgeschlossen waren, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ohne weitere Untersuchungen ab.
PERSONAL: RUHEGEHALTSANSPRÜCHE EINER ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN Entscheidung zur Beschwerde 970/24.10.96/DBR/B/BB gegen die Europäische Kommission Im Oktober 1996 befaßte Frau R. den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde wegen der Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung ihrer Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage ihres Status als örtliche Bedienstete der Kommission. Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet, die dem Bürgerbeauftragten mitteilte, daß Frau R. am 23. Oktober 1996 eine interne Beschwerde nach Artikel 35 der Regelung für örtliche Bedienstete mit dienstlicher Verwendung in Benin eingereicht hat.
Nach Artikel 2 Absatz 8 des Statuts des Europäischen Bürgerbeauftragten kann der Bürgerbeauftragte ". . . . mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befaßt werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befaßten Behörde abgelaufen ist." Da diese Bedingung offensichtlich nicht erfuellt ist, hat der Bürgerbeauftragte den Fall ohne weitere Untersuchungen abgeschlossen.
3.3.4. DER RECHNUNGSHOF ZULÄSSIGKEIT: FRISTÜBERSCHREITUNG Entscheidung zur Beschwerde 525/25.3.96/HDC/FR/PD/IJH/XD gegen den Rechnungshof Herr C. legte im Juli 1995 Beschwerde gegen den Rechnungshof betreffend Ereignisse in den 80er Jahren ein. Der Bürgerbeauftragte erklärte die Beschwerde gemäß Artikel 2.4 des Statuts des Bürgerbeauftragten für unzulässig, da die Sachverhalte, die der Beschwerde zugrundelagen, dem Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren bekannt gewesen waren. Im März 1996 legte Herr C. unter dem Vorwurf neuer Sachverhalte erneut Beschwerde gegen den Rechnungshof ein.
Nach Prüfung der Stellungnahme des Rechnungshofs und des Kommentars des Beschwerdeführers zu dieser Stellungnahme stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Beschwerde gegenüber der früheren Beschwerde keine neuen Sachverhalte enthielt. Er schloß daher den Fall als unzulässig gemäß Artikel 2.4 des Statuts ab. 3.4. VOM ORGAN BEIGELEGTE FÄLLE 3.4.1. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EINSTELLUNG: DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER SPRACHE Entscheidung zur Beschwerde 627/5.6.1996/PS/B/VK gegen das Europäische Parlament Der belgische Staatsangehörige Herr S. legte im Juni 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Ausschreibung für Stellen bei den Sicherheits- und Überwachungsdiensten des Europäischen Parlaments in Brüssel ein.
Laut Ausschreibung war als geforderte sprachliche Qualifikation lediglich Französisch angegeben. Der Beschwerdeführer führte an, daß dies eine Diskriminierung der flämischen Sprache darstelle. Die Beschwerde wurde dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme übermittelt. Das Parlament teilte daraufhin mit, daß die Ausschreibung für Stellen bei den Sicherheitsdiensten in Brüssel am 21. Januar 1997 zurückgezogen worden sei. Die Antwort des Parlaments wurde dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls er dies wünsche. Ein Kommentar ging nicht ein.
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben, daß das Parlament alle Maßnahmen ergriffen hatten, um eine mögliche Diskriminierung aufgrund der Sprache in der betreffenden Ausschreibung für Stellen bei den Sicherheitsdiensten des Parlaments in Brüssel auszuschließen. Das Europäische Parlament hatte die Angelegenheit offensichtlich in einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Weise geregelt, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. AUSSCHLUSS VON EINER AUSSCHREIBUNG Entscheidung zur Beschwerde 7/97/BB gegen das Europäische Parlament Beschwerde Am 3. Januar 1997 legte die belgische Staatsbürgerin Frau de V. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen ihren Ausschluß von einer vom Europäischen Parlament veröffentlichten Ausschreibung ein.
Das Europäische Parlament hatte eine internationale Ausschreibung zum Thema "Accessibilité des handicapés au Parlement Européen" veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin hatte ihr Angebot fristgerecht abgegeben und war danach in Urlaub gefahren. Zwischenzeitlich hatte das Parlament allen Bietern in einem Schreiben mitgeteilt, daß das Parlament aufgrund eines administrativen Problems beim Posteingang nicht in der Lage sei, die Angebote zu eröffnen. Das Parlament forderte daher die Bieter auf, innerhalb einer neuen Frist Kopien ihrer Angebote abzugeben. Bei ihrer Rückkehr aus dem Urlaub stellte Frau de V. fest, daß die neue Frist bereits abgelaufen war.
Sie legte dem Parlament umgehend in einem Telefax-Schreiben die Situation dar und schlug vor, am darauffolgenden Montag eine Kopie ihres Angebots zu übermitteln. In seiner Antwort teilte das Parlament mit, daß Frau de V. nicht zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt sei. Die Beschwerdeführerin forderte die Nichtigerklärung der Ausschreibung wegen Mißständen in bezug auf die Verfahren sowie eine neue Ausschreibung. Untersuchung Am 6. Februar 1997 übermittelte der Bürgerbeauftragte die Beschwerde dem Parlamentspräsidenten mit der Bitte um Stellungnahme. Am 25. Februar 1997 unterrichtete Frau de V. den Bürgerbeauftragten schriftlich, daß ihr das Parlament mit Schreiben vom 20.
Februar mitgeteilt habe, daß es beschlossen habe, die ursprüngliche Ausschreibung für nichtig zu erklären und daß es in Bälde eine neue Ausschreibung durchführen werde. Frau de V. erklärte sich damit zufrieden und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Befassung mit der Angelegenheit. Stellungnahme des Parlaments Das Parlament teilte dem Bürgerbeauftragten am 9. April 1997 mit, daß die Ausschreibung per Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 15. März 1997 für nichtig erklärt worden war und daß in Bälde ein neues Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden solle.
Ergänzend fügte das Parlament hinzu, der Grund für die Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens sei ein unglücklicher Flüchtigkeitsfehler bei der Eröffnung der Angebote am 30. Oktober 1996 gewesen. Das Parlament wies darauf hin, daß Frau de V. und ihre Anwälte hierüber unterrichtet worden seien. Entscheidung Das Europäische Parlament hatte die Angelegenheit offensichtlich in einer für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Weise geregelt, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. AN PRAKTIKANTEN GEZAHLTE BETRAEGE Entscheidung zur Beschwerde 37/97/JMA gegen das Europäische Parlament Frau P. legte im Januar 1997 gemeinsam mit mehreren weiteren Beschwerdeführern beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die ihnen vom Europäischen Parlament als Praktikanten gezahlten Beträge nicht dem ursprünglichen Angebot entsprächen.
In seiner Mitteilung an die Beschwerdeführer über die Annahme ihrer Bewerbungen für Praktikantenstellen gab die für Praktika zuständige Dienststelle des Europäischen Parlaments an, sie würden eine Vergütung von rund 49 000 Belgischen Francs pro Monat erhalten. Später wurde den Beschwerdeführern allerdings mitgeteilt, daß die monatliche Vergütung nur 35 054 Belgische Francs betragen werde. Das Europäische Parlament begründete diese Änderung damit, daß zwischen den beiden Mitteilungen vom Generalsekretär des Parlaments eine neue Verordnung für Praktikantenstellen mit anderen finanziellen Konditionen genehmigt worden sei.
Die Anwendung dieser neuen Konditionen wurde von den Beschwerdeführern vor den zuständigen Dienststellen des Parlaments und außerdem durch Beschwerde beim Bürgerbeauftragten angefochten. Als Ergebnis dieser Initiativen überprüfte das Parlament seinen Standpunkt und entschied, den Beschwerdeführern den ursprünglich angebotenen Betrag zu zahlen. Frau P. teilte daher dem Bürgerbeauftragten mit, daß die Forderungen der Beschwerdeführer zufriedengestellt worden seien und daß sie die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen wünschten. Das Europäische Parlament hatte die Angelegenheit in einer für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Weise geregelt, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
BESTÄTIGUNG DES EINGANGS EINER PETITION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Entscheidung zur Beschwerde 569/97/IJH gegen das Europäische Parlament Beschwerde Am 21. Juni 1997 befaßte Herr P. den Europäischen Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde, worin er behauptete, das Europäische Parlament habe den Eingang einer Petition, die er am 26. April 1997 an den Präsidenten des Parlaments gerichtet habe, nicht bestätigt. Daraufhin habe er am 18. Mai 1997 und nochmals am 5. Juni 1997 schriftlich um Bestätigung gebeten. Untersuchung Stellungnahme des Parlaments Die Beschwerde wurde am 2. Juli 1997 an den Präsidenten des Europäischen Parlaments weitergeleitet.
Kurz zusammengefaßt, argumentierte das Parlament in seiner Stellungnahme wie folgt: Seit 1991 überschwemmt Herr P. das Parlament ständig mit - häufig sogar gleichlautend formulierten - Briefen, in denen er das Parlament auffordert, den Gebrauch von Esperanto zu fördern. Drei dieser Briefe wurden als Petitionen registriert (515/91, 364/93 und 270/95). Jedesmal schloß der Petitionsausschuß seine Prüfung der Petition ab und unterrichtete Herrn P. von den wichtigsten Beschlüssen des Parlaments zum Gebrauch der Sprachen. Herr P. beschwerte sich mehrmals schriftlich über die getroffenen Entscheidungen und beharrte auf dem Wert von Esperanto.
Erst vor kurzem verlangte er wieder die Registrierung einer neuen Petition. Da sie nach Inhalt und Wortlaut mit den bereits behandelten Petitionen identisch war, wurde sein Schreiben vom Parlament nicht als neue Petition registriert, sondern als Korrespondenz im Zusammenhang mit seiner letzten Petition Nr. 270/95 an den Petitionsausschuß weitergeleitet. Der Vorsitzende des Petitionsausschusses hatte die Absicht, den Ausschuß in einer Sitzung im Juni oder Juli 1997 zur Weiterbehandlung der Schreiben von Herrn P. zu konsultieren. Er gab dem Ausschußsekretariat zu verstehen, daß es zwischenzeitlich nicht erforderlich, ja nicht einmal angebracht sei, das Schreiben einer Person zu bestätigen, die das Parlament seit Jahren mit Briefen überschwemme, die mehrfach als Petitionen registriert, in alle Amtssprachen übersetzt und vom Petitionsausschuß geprüft und beantwortet worden seien.
Der Petitionsausschuß hatte in seinen Sitzungen vom Juni und Juli 1997 keine Zeit, die Angelegenheit zu behandeln. Am 11. Juli 1997 schrieb der Vorsitzende des Petitionsausschusses an Herrn P. und teilte ihm mit, daß der Ausschuß sich zu einem späteren Zeitpunkt mit der Angelegenheit befassen und er ihn vom Ergebnis der Prüfung unterrichten werde. Kommentare des Beschwerdeführers Die Stellungnahme des Parlaments wurde Herrn P. am 28. Oktober 1997 zugeleitet. Dieser erklärte in seinen Bemerkungen, mit der Stellungnahme des Parlaments sei seine Beschwerde vollständig geklärt und er sei überzeugt, daß der Petitionsausschuß sich mit der Angelegenheit befassen werde, weshalb der Europäische Bürgerbeauftragte die Beschwerdeakte jetzt schließen könne.
Entscheidung Nach der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und den Bemerkungen des Beschwerdeführers zu urteilen, hat das Parlament die Angelegenheit für den Beschwerdeführer offenbar zufriedenstellend geregelt. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. 3.4.2. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION AUFBEWAHRUNG DER ENTWÜRFE VON TAGESORDNUNGEN DES RATES DER JUSTIZ- UND INNENMINISTER Entscheidung zur Beschwerde 1054/25.11.96/STATEWATCH/UK/IJH gegen den Rat Im November und Dezember 1996 befaßte Herr B. den Europäischen Bürgerbeauftragten mit 6 Beschwerden gegen den Rat. Nachdem der Bürgerbeauftragte beschlossen hatte, Untersuchungen zu den 6 Beschwerden einzuleiten, zog der Rat die diesbezügliche Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten in Zweifel.
Mit Schreiben vom 15. April 1997 erläuterte der Bürgerbeauftragte dem Rat seinen Beschluß, daß die Beschwerden in den Rahmen seines Mandats fielen, und am 20. Juni 1997 übermittelte der Rat seine Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerden. Die Frage der Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten wird unter Punkt 2 (siehe Seite 9) behandelt. In dieser Zusammenfassung geht es um den Beschluß des Bürgerbeauftragten zur Begründetheit einer der Beschwerden. Ende 1997 waren die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu den übrigen 5 Beschwerden noch im Gange. Beschwerde In der Beschwerde wird behauptet, daß der Rat Tagesordnungen von Sitzungen im Rahmen des Rates der Justiz- und Innenminister offenbar nach einem Jahr vernichtet.
Kurz zusammengefaßt, belegte Herr B. diese Behauptung wie folgt: 1995 forderte er in einem Schreiben an den Rat die Tagesordnungen von 11 Sitzungen von Gruppen im Rahmen des K4-Ausschusses und die Tagesordnungen der Sitzungen der Lenkungsausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen im Jahr 1994 an. In beiden Fällen hieß es in der Antwort des Rates, daß die Tagesordnungen nur als Fernschreiben existierten, die nicht länger als 1 Jahr aufbewahrt würden. Im Mai 1996 wandte er sich an den Rat mit einem ähnlichen Ansuchen in bezug auf Sitzungen im Rahmen der Tagungen der Justiz- und Innenminister von Juli 1994 bis Juni 1996.
In seiner Antwort erklärte der Rat, daß die betreffenden Dokumente nicht aufbewahrt würden. Der Beschwerdeführer schrieb den Rat im Juli 1996 erneut an und forderte ihn auf, seine Politik der Nichtaufbewahrung von Dokumenten zu überdenken. Die Antwort, die er vom Rat erhielt, geht seiner Meinung nach an seinem Anliegen vorbei. Die Anforderung der Dokumente erfolgte auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (61). In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten verwies Herr B. auch auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates über die Freigabe der historischen Archive (62), die die Übernahme aller Dokumente und Schriftstücke von administrativem oder historischem Wert in die historischen Archive vorsieht.
Er machte geltend, daß die Tagesordnungen von Sitzungen im Zusammenhang mit Fragen aus dem Themenkreis Justiz und Inneres wesentliche Informationen für den Bürger enthielten, da sich darin die Geschichte der Ratstätigkeit widerspiegele, und daß diese Dokumente aufbewahrt werden sollten. Untersuchung Stellungnahme des Rates Die Beschwerde wurde dem Rat im Januar 1997 zugeleitet. Nachdem der Bürgerbeauftragte seine diesbezügliche Zuständigkeit bekräftigt hatte, übermittelte der Rat seine Stellungnahme zur Begründetheit der Beschwerde. Darin führte er folgendes aus: "Die Beschwerde bezieht sich auf die Aufbewahrung von Fernschreiben an die Delegationen betreffend die Einberufung von Sitzungen und deren Aufnahme in die historischen Archive.
Diese Fernschreiben verbleiben ungefähr ein Jahr lang in den Computersystemen für den Versand von Fernschreiben. Die anschließende systematische Ablage dieser Dokumente gehört zur internen Organisation jeder einzelnen Abteilung des Generalsekretariats des Rates. Außerdem wird von jeder einberufenen Sitzung eine Niederschrift angefertigt, und zwar ausschließlich auf der Grundlage der Tagesordnung, die zu Beginn der Sitzung selbst auf der Grundlage des durch Fernschreiben übermittelten Entwurfs der Tagesordnung angenommen wird, die aber vom Entwurf abweichen kann. Seit jedoch das Problem infolge der Anträge von Herrn B. aufgetreten ist, werden Entwürfe von Tagesordnungen für Sitzungen im Bereich Justiz und Inneres systematisch von den betreffenden Abteilungen des Generalsekretariats aufbewahrt." Kommentare des Beschwerdeführers Die Bemerkungen des Rates gingen Herrn B. im Juni 1997 zu.
Aus seiner Antwort ging hervor, daß der Beschwerde Genüge getan war. Entscheidung Den Bemerkungen des Rates zufolge reagierte dieser auf die Beschwerde mit der Änderung seiner Gepflogenheiten, so daß Entwürfe von Tagesordnungen für Sitzungen im Bereich Justiz und Inneres jetzt systematisch von den betreffenden Abteilungen des Generalsekretariats aufbewahrt werden. Wie der Beschwerdeführer erklärte, war der Beschwerde damit Genüge getan. Durch die systematische Aufbewahrung der Entwürfe von Tagesordnungen für seine Sitzungen im Bereich Justiz und Inneres hat der Rat den Beschwerdeführer also offensichtlich zufriedengestellt.
Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. 3.4.3. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION NICHTBEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 604/21.5.96/SW/IRL/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Am 16. Mai 1996 beschwerte Frau W. sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, daß die Kommission ein Schreiben von ihr nicht beantwortet habe. Sie hatte an das Dubliner Büro der Europäischen Kommission geschrieben, weil die irischen Behörden ihre im Vereinigten Königreich erworbene Lehrbefähigung nicht anerkennen wollten. Am 26. Juli 1995 antwortete ihr das Kommissionsbüro in Dublin, daß ihr Schreiben an einen Beamten im Generalsekretariat der Kommission weitergeleitet werde und sie demnächst Nachricht von ihm erhalten dürfte.
Frau W. beschwert sich, daß sie seitdem in dieser Angelegenheit nichts mehr von der Kommission gehört hat. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß das Generalsekretariat das Schreiben von Frau W. vom 12. Juli 1995 an die zuständige Generaldirektion weitergeleitet habe und daß eine interne Untersuchung ergeben habe, "daß das Schreiben nicht bearbeitet worden ist, weil in der betreffenden Abteilung, die sich auch um andere Bürgerbelange kümmert, sehr viel Korrespondenz angefallen war.
Die Kommission bedauert es, wenn Frau W. dadurch möglicherweise Ungelegenheiten hatte. Sie möchte ferner darauf hinweisen, daß ihr der Benutzerleitfaden für das allgemeine System der Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise eine klare Antwort auf ihre spezielle Frage geben könnte . . ." Zur Anerkennung ihrer Lehrbefähigung in Irland heißt es in der Stellungnahme der Kommission, daß ihr Fall in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/48/EWG (63) falle, die vorschreibt, daß der Aufnahmestaat in den Fällen, in denen die Ausbildung des Wanderarbeitnehmers sich wesentlich von der vom Aufnahmestaat verlangten Ausbildung unterscheidet, von dem Betreffenden einen Anpassungslehrgang oder wahlweise eine Eignungsprüfung verlangen kann.
Die Stellungnahme schließt mit der Zusage, daß die Kommission sich mit dem nationalen Koordinator für die Anwendung der Richtlinie 89/48/EWG in Verbindung setzen werde, um weitere Auskünfte zum Fall von Frau W. einzuholen, und daß sie Frau W. über das Ergebnis unterrichten werde. Die Stellungnahme der Kommission wurde Frau W. zugeleitet, mit der Aufforderung, sich gegebenenfalls dazu zu äußern, was aber nicht geschehen ist. Weitere Untersuchungen Am 16. Oktober 1997 setzten die Dienststellen des Bürgerbeauftragten sich telefonisch mit Frau W. in Verbindung. Diese erklärte, daß sie die weitere Mitteilung, die die Kommission ihr in ihrer Stellungnahme zugesagt hatte, nicht erhalten habe.
Die Dienststellen des Bürgerbeauftragten kontaktierten daraufhin die Kommission, um sich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Am 14. November 1997 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten Kopien der Schreiben in der Angelegenheit von Frau W., die die GD XV am 16. Oktober 1997 bzw. 12. November 1997 an die irischen Behörden gerichtet hatte, sowie ein Antwortschreiben der irischen Behörden vom 13. November 1997. Am 19. November 1997 übersandte die Kommission dem Bürgerbeauftragten eine Kopie eines Schreibens, das sie am 18. November 1997 im Anschluß an ihren Schriftwechsel mit den irischen Behörden an Frau W. gerichtet hatte.
Darin wurde ihr geraten, sich an die entsprechenden nationalen Behörden zu wenden und anzugeben, ob sie sich für eine Eignungsprüfung oder für einen Anpassungslehrgang entscheide. In dem Schreiben wurden ihr auch Name, Adresse, Telefon- und Fax-Nummer der Kontaktperson mitgeteilt. Sie wurde ferner darauf hingewiesen, daß die Institutionen der Gemeinschaft nicht befugt sind, eine Verwaltungsentscheidung einer nationalen Behörde aufzuheben, und daß nach Artikel 8 der Richtlinie 89/48/EWG die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsbehelfs nach innerstaatlichem Recht gegeben ist. Entscheidung 1) In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, daß das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.
Juli 1995 nicht bearbeitet werden konnte, weil in der betreffenden Abteilung sehr viel Korrespondenz angefallen war. Sie brachte ihr Bedauern über dadurch möglicherweise entstandene Ungelegenheiten zum Ausdruck. 2) Eine unerwartet große Menge von Korrespondenz kann zwar eine verspätete Beantwortung eines Schreibens erklären, ist aber kein triftiger Grund, überhaupt nicht zu antworten, insbesondere wenn die Kommission - wie hier der Fall - dem Betreffenden eigens mitgeteilt hat, daß er eine Antwort erhalten werde. 3) In ihrer Stellungnahme weist die Kommission außerdem darauf hin, daß die Beschwerdeführerin in dem Benutzerleitfaden für das allgemeine System der Anerkennung der beruflichen Befähigungsnachweise eine Antwort auf ihre Frage finden könne.
Es wäre daher hilfreich gewesen, wenn das Dubliner Büro der Kommission in seiner Antwort auf die Anfrage der Beschwerdeführerin diese auf den Benutzerleitfaden hingewiesen hätte. In diesem Zusammenhang stellt der Bürgerbeauftragte fest, daß die Kommission (GD X) seit August 1996 einen Dienst namens "Europa direkt" für die rasche Beantwortung von an die Kommission gerichteten allgemeinen Auskunftsersuchen anbietet. 4) In ihrem Schreiben vom 18. November 1997 an die Beschwerdeführerin hat die Kommission offensichtlich die von dieser in ihrem Schreiben vom 12. Juli 1995 angesprochenen Fragen erledigt.
Damit hat die Kommission die Beschwerde zufriedenstellend geregelt. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. NICHTBEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 723/16.7.96/EJ/IRL/KH gegen die Europäische Kommission Im Juli 1996 beschwerte Herr J. sich beim Bürgerbeauftragten darüber, daß die Kommission ein Schreiben sowie ein Mahnschreiben von ihm nicht beantwortet habe. Im Juli 1995 hatte er sich in einer Versicherungsangelegenheit an das Kommissionsbüro in Irland gewandt. Das Schreiben wurde an die Kommission in Brüssel weitergeleitet. Da Herr J. von Brüssel keine Nachricht erhielt, schickte er ein Mahnschreiben.
Schließlich beschwerte er sich beim Bürgerbeauftragten. Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen entschuldigte die Kommission sich, daß sie das Schreiben von Herrn J. nicht rechtzeitig beantwortet hatte. Als Grund gab sie eine Störung im internen Postsystem der Kommission an und erklärte, es seien Maßnahmen getroffen worden, um für eine bessere Bearbeitung der eingehenden Post zu sorgen. Außerdem legte sie ein Schreiben vom 18. Oktober 1996 an Herrn J. bei, in dem sie auf das Problem einging, das dieser in seinem ursprünglichen Schreiben vorgetragen hatte.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu den Bemerkungen der Kommission. Die Kommission hat eingeräumt, daß ihr ein Fehler unterlaufen ist. Sie hat sich dafür entschuldigt und Schritte unternommen, um die Sache in Ordnung zu bringen und dadurch die Angelegenheit für den Beschwerdeführer zufriedenstellend zu regeln. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. BEARBEITUNG EINER BESCHWERDE WEGEN HEMMNISSEN FÜR SOZIALVERSICHERUNGSZAHLUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 785/2.8.96/PKP/IT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Am 29. Juli 1996 legte Frau P. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission nach der Nichteinhaltung der Verordnung über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, durch die italienischen Behörden (64) nicht aktiv geworden sei.
Frau P. traf am 8. Oktober 1994 in Italien ein, nachdem sie zuvor seit Beginn des Jahres in Finnland arbeitslos gewesen war. Am 10. Oktober 1994 meldete sie sich beim Arbeitsamt in Padua. Das Arbeitsamt forderte sie auf, eine "Arbeitskarte" der für sie zuständigen örtlichen Behörde vorzulegen, damit ihr Arbeitslosengeld gezahlt werden könne. Da Frau P. nicht in Padua ansässig war, konnte dieses Dokument erst Ende Oktober 1994 für sie ausgestellt werden. Die italienischen Behörden weigerten sich, ihr für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld zu zahlen. Frau P. erhob in ihrer Beschwerde den Vorwurf, die Forderung der italienischen Behörden, daß sie bestimmte administrative Anforderungen erfuellen müsse, damit sie Arbeitslosengeld bezahlt bekomme, stehe im Widerspruch zu Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71. Zunächst legte Frau P. Beschwerde bei der EFTA-Aufsichtsbehörde ein, doch wurde ihre Beschwerde aufgrund von Finnlands Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 am 28. März 1995 an die Europäische Kommission (GD V) überwiesen. Außerdem schilderte sie der Kommission am 30. Mai 1995 in einem Schreiben das Problem. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Nach Eingang der Beschwerde hatte sie informell mit den italienischen Behörden Kontakt aufgenommen. Als kein Fortschritt festzustellen war, forderte die Kommission in einem Schreiben an das italienische Ministerium für Arbeit und Soziales die Einhaltung der in Artikel 69 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 festgelegten Regelungen durch die zuständigen Behörden in dem Fall. Danach wandten sich die Dienststellen der Kommission telefonisch an die italienischen Behörden und erhielten die Zusicherung, daß das Problem umgehend gelöst werde. Die Kommission vertrat die Auffassung, daß, ähnlich wie bei vergleichbaren Fällen, die Situation in absehbarer Zeit geklärt würde und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien. Aus diesem Grund befand sie es auch nicht für notwendig, erneut mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten. Nachdem sie in dieser Angelegenheit vom Bürgerbeauftragten angesprochen worden war, stellte die Kommission fest, daß noch keine ausreichenden Fortschritte erzielt worden waren, und wandte sich erneut an die italienischen Behörden, die bestätigten, daß die Angelegenheit geklärt würde.
Kommentar der Beschwerdeführerin Die Stellungnahme wurde Frau P. übermittelt. Daraufhin teilte sie dem Bürgerbeauftragten mit, daß ihr das von ihr beanspruchte Arbeitslosengeld am 26. März 1997 gezahlt worden sei. Entscheidung Da Frau P. das von ihr beanspruchte Arbeitslosengeld erhalten hatte, war die Angelegenheit offensichtlich in einer für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Weise geregelt worden, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. OFFENLEGUNG VON DOKUMENTEN ÜBER VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 790/5.8.96/GM/IT/DT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr M. legte im Juli 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission ihm Dokumente zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien nach Artikel 169 des EG-Vertrags nicht zugänglich gemacht habe.
Das Verletzungsverfahren betraf die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für den Bau einer Brücke über die Meerenge von Messina. Herr M. hatte ein berufliches Interesse an der Schaffung einer Straßenverbindung über die Meerenge von Messina, für welche er eine spezielle Brücke entworfen hatte. Er teilte dem damaligen Präsidenten der Kommission, Herrn DELORS, seine Vorstellungen mit und bat diesen um Unterstützung bei der Umsetzung des Konzepts. Die Kommission dankte Herrn M. für sein Interesse und teilte ihm mit, daß er an derartigen Vorhaben nur mit entsprechender Aufforderung durch die italienische Regierung teilnehmen könne.
Die italienischen Behörden vergaben den Auftrag an ein Unternehmen, dessen Mehrheitseigner die öffentliche italienische Holding IRI war. Nach der Auftragsvergabe eröffnete die Kommission gegen Italien ein Verfahren wegen Vertragsverletzung. Herr M. forderte in einem Schreiben vom 9. Februar 1996 an das italienische Außenministerium eine Kopie des relevanten Schriftverkehrs mit der Kommission an. Eine Kopie des Schreibens ging an die Kommission. In ihrer Antwort teilte die Kommission mit, die Klärung der Angelegenheit sei Sache der italienischen Behörden. Das italienische Außenministerium antwortete, daß verschiedene Konsultationen mit der Kommission ergeben hätten, daß die angeforderten Dokumente nicht veröffentlicht werden dürften.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab daraufhin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Herr M. hatte die fraglichen Dokumente nie direkt bei der Kommission angefordert; er hatte der Kommission lediglich eine Kopie seines an das italienische Außenministerium gerichteten Antrags zugeschickt. Nachdem die Kommission vom italienischen Außenministerium wegen des Antrags konsultiert worden war, teilte sie mit, daß, soweit die Dienststellen der Kommission betroffen seien, die Vertraulichkeit gewahrt werden müsse, stellte jedoch klar, daß es den italienischen Behörden überlassen bleibe, über ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang selbst zu entscheiden.
Wäre der Antrag direkt an die Kommission gerichtet gewesen, hätte die Kommission ihm nicht stattgeben können, da Vertragsverletzungsverfahren betreffende Dokumente unter die im Beschluß der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (65) festgelegten Ausnahmen fallen. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission teilte Herr M. mit, daß der Antrag der ursprünglich für die Ausführung der Bauarbeiten ausgewählten Firma auf Finanzierung nicht genehmigt worden sei, daher würde das Vorhaben nicht durchgeführt.
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit diesem Ergebnis, mit dem das Problem offensichtlich abgeschlossen war, zufrieden, und dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Befassung und die von ihm unternommenen Schritte. Entscheidung Da der Kommentar des Beschwerdeführers erkennen ließ, daß die Angelegenheit in einer für ihn zufriedenstellenden Weise geregelt worden war, erschienen weitere Untersuchungen nicht mehr notwendig. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. NICHTBEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 835/22.8.96/GL/F/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr L., der beim französischen nationalen statistischem Amt (INSEE) tätig war, legte im August 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, daß die Kommission seine Schreiben bezüglich vom Internationalen Normungsausschuß (ISO) festgesetzter Normen nicht beantwortet habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß Herrn L.s erstes Schreiben an die Redaktion des Bulletin der Europäischen Union gerichtet gewesen sei. Das Schreiben habe die Form einer Mitteilung gehabt, mit der auf bestimmte Sachverhalte aufmerksam gemacht wurde, ohne eine Antwort zu erwarten. Im zweiten Schreiben, das an das Generalsekretariat gerichtet war, wurde eine Antwort gefordert. Die Kommission äußerte ihr Bedauern, daß die Schreiben - aufgrund interner Koordinationsschwierigkeiten - unbeantwortet geblieben waren.
Ein Antwortschreiben, das auf den eigentlichen Inhalt betreffend die ISO-Normen einging, war dem Beschwerdeführer übermittelt worden. Kommentar des Beschwerdeführers Die Stellungnahme der Kommission war dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung übermittelt worden, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls er dies wünsche. Als Antwort sandte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten eine Kopie seines Antwortschreibens auf das Schreiben der Kommission zu. In diesem Antwortschreiben äußerte er seine Zufriedenheit mit einigen der wesentlichen Punkte, die im Schreiben der Kommission angesprochen worden waren.
In anderen wesentlichen Punkten vertrat er eine andere Auffassung. Entscheidung Die Kommission bestätigte, daß sie die Schreiben des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt hätte beantworten sollen und entschuldigte sich für dieses Versäumnis. Eine weitere Anmerkung des Bürgerbeauftragten war daher nicht notwendig. Aus der Stellungnahme der Europäischen Kommission und dem Kommentar des Beschwerdeführers ging hervor, daß die Kommission zwischenzeitlich die Schreiben beantwortet hatte und auf die wesentlichen Punkte, die der Beschwerdeführer bezüglich der ISO-Normen vorgebracht hatte, eingegangen war.
Die Kommission hatte somit die Angelegenheit offensichtlich in einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Weise geregelt, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. FREIZÜGIGKEIT VON PERSONEN: BEARBEITUNG EINER AN DIE KOMMISSION GERICHTETEN BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 1100/16.12.96/FS/UK/KH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. legte im Dezember 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Kommission wegen nicht ordnungsgemäßer Bearbeitung einer Beschwerde ein, die er bei der Kommission bezüglich der Weigerung Dänemarks vorgebracht hatte, für seine Frau, die Staatsbürgerin eines Drittlandes ist, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen.
Untersuchung Während der Untersuchungen der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten setzte der Beschwerdeführer seinen direkten Schriftwechsel mit der Kommission fort, die offensichtlich gewillt schien, die Angelegenheit in einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Weise zu regeln. Nach Erhalt der Stellungnahme teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten schriftlich mit, daß er seine Beschwerde nicht weiterverfolgen wolle. Er beschränkte seine Ausführungen auf einen Kommentar, in dem er Verbesserungsmöglichkeiten für die Beschwerdeverfahren der Kommission vorschlug. Entscheidung Die Kommission hatte somit offensichtlich Schritte zu einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit unternommen, daher schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab.
Ergänzende Anmerkungen des Bürgerbeauftragten Hinsichtlich des Kommentars des Beschwerdeführers bezüglich einer zukünftigen Verbesserung der Verwaltungsverfahren der Kommission teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, daß er im Zuge seiner Untersuchungen verschiedener weiterer Beschwerden zu dem Schluß gelangt sei, daß eine allgemeinere Untersuchung der Verwaltungsverfahren der Kommission zur Bearbeitung der Beschwerden von Bürgern über die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten angebracht erscheine. Der Bürgerbeauftragte leitete daher am 15.
April 1997 auf eigene Initiative eine Untersuchung der Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der relevanten Verwaltungsverfahren der Kommission ein. AUSKUNFTSERSUCHEN Entscheidung zur Beschwerde 118/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 beschwerte sich Herr E. beim Europäischen Bürgerbeauftragten über die Kommission, die ein Auskunftsersuchen nicht beantwortet habe. Herr E. war Reiseleiter für ausländische Touristen in Österreich. Seinen Angaben zufolge darf nach österreichischem Recht bei solchen Rundreisen der ausländische Reiseleiter keinerlei Erläuterungen oder Hintergrundinformationen geben, sondern lediglich auf Sehenswürdigkeiten hinweisen.
Herr E. fragt sich, ob dies mit der in Artikel 59 des EG-Vertrags verankerten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Er wandte sich mit Schreiben vom 14. August 1996 an die Kommission, um diese Frage zu klären. Da er keine Antwort erhielt, beschwerte er sich beim Bürgerbeauftragten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihrer Stellungnahme erklärte die Kommission, die angesprochene Frage sei schwierig und komplex und werde seit mehreren Jahren diskutiert. Die Diskussionen hätten schließlich am 13. Mai 1997 zur Annahme eines Arbeitspapiers der Kommission geführt.
Bis zur Annahme dieses Dokuments hätten die zuständigen Dienststellen Herrn E. nicht geantwortet, wofür die Kommission sich entschuldige. Ferner erklärte die Kommission, daß sie dem Beschwerdeführer inzwischen besagtes Arbeitspapier sowie sonstiges einschlägiges Material übersandt habe. Der Beschwerdeführer übermittelte keinerlei Bemerkungen. Entscheidung Wie aus den Bemerkungen der Europäischen Kommission hervorgeht, hat sie Schritte zur Regelung der Angelegenheit unternommen und damit den Beschwerdeführer zufriedengestellt. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. NICHTBEANTWORTUNG EINES SCHREIBENS Entscheidung zur Beschwerde 375/97/PD gegen den Wirtschafts- und Sozialausschuß Im Mai 1997 beschwerte Frau F. sich beim Bürgerbeauftragten darüber, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß ihre Schreiben vom Juli 1996 betreffend ihre Probleme mit Leistungen der Sozialversicherung in Griechenland nicht beantwortet habe.
Der Bürgerbeauftragte setzte sich mit dem Wirtschafts- und Sozialausschuß in Verbindung. Dieser antwortete, es sei kein Schreiben von Frau F. auffindbar. Der Sachbearbeiter sei bereit, Frau F. zu antworten, obgleich der Gegenstand ihres Schreibens außerhalb der Zuständigkeit des Wirtschafts- und Sozialausschusses liege. Dementsprechend wurde Frau F. über das Euro-Jus-Netzwerk informiert, das sie über Fragen des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit ihren Sozialversicherungsproblemen beraten kann. Die Beschwerdeführerin war mit der Antwort zufrieden, und der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen.
3.4.4. EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR DIE BEURTEILUNG VON ARZNEIMITTELN (EMEA) REGISTRIERUNG VON TIERARZNEIMITTELN IN DER EMEA-LISTE Entscheidung zur Beschwerde 345/97/VK gegen die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) Ein Unternehmen mit Geschäftssitz in Deutschland, das biologische Tierarzneimittel vertreibt, legte im April 1997 Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein. Die EMEA hatte die Beurteilung des Antrags des Beschwerdeführers auf Registrierung von Tierarzneimitteln mit der Begründung verweigert, die maßgeblichen Unterlagen hätten nicht innerhalb der Frist vorgelegen.
Die Firma erhob den Vorwurf, sie sei nicht ausreichend über die Frist unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 teilte der Beschwerdeführer dem Bürgerbeauftragten mit, daß ein Gespräch mit Vertretern der EMEA in London vereinbart worden sei und daß die Mißverständnisse zwischen den Beteiligten ausgeräumt werden konnten. Der Beschwerdeführer äußerte seine Anerkennung für die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten und sprach ihm seinen Dank aus. Aus der Mitteilung des Beschwerdeführers an den Bürgerbeauftragten ging hervor, daß die EMEA offensichtlich Maßnahmen zu einer für den Beschwerdeführer zufriedenstellenden Regelung der Angelegenheit ergriffen hatte.
Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. 3.5. VOM BÜRGERBEAUFTRAGTEN HERBEIGEFÜHRTE EINVERNEHMLICHE LÖSUNGEN 3.5.1. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION EINSTELLUNG: VERÖFFENTLICHUNG DER NAMEN UND BENOTUNGEN ERFOLGREICHER BEWERBER IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 16/17.1.95/GS/IT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. beteiligte sich an einem von der Kommission zur Einstellung von Verwaltungsreferendaren der Laufbahngruppe A8 durchgeführten Auswahlverfahren (KOM/A/770). Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 teilte ihm die Kommission mit, daß er die Prüfung nicht bestanden habe.
Das Schreiben enthielt auch die Benotungen seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der nachfolgenden mündlichen Prüfungen und die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestnote. Am 22. Dezember 1994 teilte Herr S. der Kommission in einem Schreiben mit, daß zwischen seinen Benotungen in den mündlichen Prüfungen und in den schriftlichen Prüfungen ein deutliches Mißverhältnis bestehe. Er verlangte daher, daß die Kommission ihm folgendes übermitteln solle: 1) eine Liste der erfolgreichen Bewerber mit deren Benotung in den einzelnen Prüfungen; 2) eine Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen abgenommen hatten sowie ihrer jeweiligen Bewertung der einzelnen geprüften Bewerber.
Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 verweigerte die Kommission die Übermittlung der verlangten Informationen. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten im Januar 1995 erhob Herr S. den Vorwurf, da das Auswahlverfahren aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei und der Einstellung von Beamten gedient habe, die aus öffentlichen Mitteln bezahlt würden, hätte ihm die Kommission eine Liste der erfolgreichen Bewerber mit deren jeweiliger Benotung übermitteln müssen. Außerdem forderte er, daß der Bürgerbeauftragte die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensweise bei dem Auswahlverfahren prüfen solle, insbesondere, 1) ob die Bewerber bei den mündlichen Prüfungen von unterschiedlich besetzten Prüfungsausschüssen geprüft worden seien, und wenn ja, ob dies erhebliche Unterschiede bei der Bewertung zur Folge gehabt habe;
2) ob, angesichts seiner Benotungen in den schriftlichen Prüfungen, die in den mündlichen Prüfungen vergebenen Benotungen ordnungsgemäß begründet worden seien. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme sprach die Kommission folgende Punkte an: 1) Zu den schriftlichen Prüfungen waren 1 800 Bewerber zugelassen worden, von denen 600 zu den mündlichen Prüfungen zugelassen wurden. Die Anzahl der erfolgreichen Bewerber war entsprechend der Bedingungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf die besten 300 beschränkt worden.
Herr S. war mitgeteilt worden, daß er für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen 78,75 von 120 möglichen Punkten erhalten hatte, wohingegen für einen Platz unter den 300 Besten eine Gesamtzahl von 88,58 Punkten erforderlich gewesen wäre. 2) Herrn S. Forderung nach Übermittlung einer Liste der erfolgreichen Bewerber und von deren Einzelbenotung war mit der Begründung verweigert worden, daß die Arbeit der Prüfungsausschüsse vertraulich ist, da sie Charakterbeurteilungen persönlicher und vergleichender Art enthält, die dem betreffenden Bewerber nur in Form der Gesamtnote mitgeteilt werden dürfen.
3) Der Forderung nach Bekanntgabe der von den erfolgreichen Bewerbern erzielten Ergebnisse konnte nur insoweit nachgekommen werden, als mitgeteilt wurde, daß sie alle eine Gesamtnote von mindestens 88,58 Punkten erreicht hatten. 4) Herr S. hatte die Möglichkeit gehabt, beim Gericht der ersten Instanz ein Verfahren einzuleiten, hatte jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Kommentar des Beschwerdeführers Herr S. wiederholte in seinem Kommentar zu Stellungnahme der Kommission seinen Vorwurf, daß das Mißverhältnis zwischen seinen Benotungen in den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen Zweifel über deren Richtigkeit aufkommen lasse.
Er wiederholte seine ursprüngliche Forderung, der Bürgerbeauftragte möge die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensweise in dem Auswahlverfahren überprüfen. Außerdem behauptete er, es sei nicht vertretbar, daß die Ergebnisse von Auswahlverfahren, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, zur Einstellung von Beamten, die mit öffentlichen Mitteln bezahlt werden, geheim bleiben. Weitere Untersuchungen Die eingehende Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars des Beschwerdeführers ergab, daß nicht alle in der Beschwerde angeführten Punkte beantwortet worden waren. Der Bürgerbeauftragte forderte daher die Kommission auf ihm mitzuteilen, aus welchen Gründen die Liste der Namen der erfolgreichen Bewerber in einem Auswahlverfahren nicht veröffentlicht werden darf.
Die Kommission führte in ihrer Antwort u.a. folgende Punkte an: 1) Durch die Aufnahme in eine Reserveliste hat ein Bewerber kein automatisches Anrecht auf eine Stelle bei der Kommission. Die meisten erfolgreichen Bewerber sind bereits in Arbeitsverhältnissen außerhalb der Kommission tätig und es könnte sich daher nachteilig auf deren gegenwärtigen Berufsaussichten auswirken, wenn diese Informationen veröffentlicht würden. Es gehört daher nicht zur Praxis der Kommission, Reservelisten erfolgreicher Bewerber in allgemeinen Auswahlverfahren zu veröffentlichen. 2) Nach Maßgabe des Beamtenstatuts ist die Tätigkeit der Prüfungsausschüsse geheim.
Es gehört daher nicht zur Praxis der Kommission, die Namen der Mitglieder von Prüfungsausschüssen oder Prüfungsberichte zu veröffentlichen. Der Bürgerbeauftragte versucht, eine Lösung in gegenseitigem Einvernehmen herbeizuführen: Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 des Statuts (66), wandte sich der Bürgerbeauftragte mit einem Schreiben an die Kommission, in dem er folgende Punkte anführte: 1) Die öffentliche Verpflichtung der Union zu Transparenz (67) schafft eine allgemeine Vermutung zugunsten des Zugangs zu Informationen, sofern keine gewichtigen Interessen bestehen, die gegenüber dem Prinzip der Transparenz überwiegen.
2) In ihrer Antwort auf die weiteren Untersuchungen des Bürgerbeauftragten begründete die Kommission ihre Weigerung, die Namen erfolgreicher Bewerber offenzulegen, damit, daß dies negative Auswirkungen auf deren gegenwärtige Berufsaussichten haben könnte. 3) Es hat den Anschein, als habe die Kommission diese Praxis bereits aufgenommen, bevor die Union ihre vorgenannte Verpflichtung zur Transparenz eingegangen war und als stimmten die Praktiken von Rat und Parlament nicht mit denen der Kommission überein. Es scheint daher angebracht, die Praxis der Kommission zu überprüfen um festzustellen, ob der Schaden, den sie in bezug auf einen Transparenzverlust definitiv anrichtet, gegenüber dem hypothetischen Gewinn durch den Schutz der gegenwärtigen Berufsaussichten erfolgreicher Bewerber überwiegt.
In ihrer Antwort gestand die Kommission zu, daß der Beschwerdeführer die Erlaubnis erhalten solle, die Liste der erfolgreichen Bewerber in Auswahlverfahren KOM/A/770 einzusehen. Außerdem teilte die Kommission mit, daß sie in zukünftigen Bekanntmachungen von Auswahlverfahren angeben werde, daß sie die Liste der erfolgreichen Bewerber zu veröffentlichen beabsichtigt. Der Beschwerdeführer wurde über den Vorschlag der Kommission für eine einvernehmliche Lösung unterrichtet. In seiner Antwort teilte er zwei Bedingungen für sein Einverständnis mit. Erstens müsse die Kommission ihm die von jedem erfolgreichen Bewerber im Auswahlverfahren KOM/A/770 erzielten Noten übermitteln.
Zweitens müsse die Kommission ihm die Summe von 500 000 Lire als Kostenerstattung für die Betreibung seiner Beschwerde zahlen. Bezüglich des ersten Punkts forderte der Bürgerbeauftragte die Kommission auf, ihren Standpunkt darzulegen. In ihrer Antwort bezog sich die Kommission im wesentlichen auf beigelegte Präzendenzfälle des Inhalts, daß hinsichtlich der Vollmacht von Prüfungsausschüssen zur Beurteilung der Qualifikation von Bewerbern die Mitteilung der von ihm selbst erzielten Noten an einen Bewerber der Forderung genügt, daß ein Prüfungsausschuß seine Entscheidungen begründen müsse.
Hinsichtlich der Forderung nach Kostenerstattung teilte der Bürgerbeauftragte dem Beschwerdeführer mit, daß er nicht bevollmächtigt sei, Kosten aufzuerlegen, und daß er in sich in dieser Sache gegebenenfalls direkt an die Kommission wenden müsse. Entscheidung 1. Weigerung, die Namen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses und deren Beurteilung mitzuteilen 1.1. Artikel 6 von Anhang III des Beamtenstatuts legt fest, daß die Arbeit von Prüfungsausschüssen geheim ist. Durch die Geheimhaltung sollte die Unabhängigkeit von Prüfungsausschüssen und die Objektivität ihrer Vorgehensweise dadurch gewährleistet werden, daß sie vor allen Eingriffen und jeglichem Druck geschützt werden (68).
1.2. Die Kommission war damit berechtigt, die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen abgehalten hatten, sowie der von jedem einzelnen Mitglied für die geprüften Bewerber abgegebenen Beurteilung zurückzuweisen. 1.3. Damit war in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde offensichtlich kein Mißstand seitens der Kommission festzustellen. 2. Veröffentlichung der Namen erfolgreicher Bewerber 2.1. In ihrer Antwort auf den Vorschlag des Bürgerbeauftragten, ihre Praxis zu überprüfen, um auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken, stimmte die Kommission zu, dem Beschwerdeführer die Liste der Namen der erfolgreichen Bewerber in Auswahlverfahren KOM/A/770 zugänglich zu machen und diese Listen bei zukünftigen Auswahlverfahren zu veröffentlichen.
2.2. Die Kommission war somit offensichtlich zu dem Schluß gelangt, daß der definitive Schaden, der durch den Verlust an Transparenz durch die Weigerung, die Namen erfolgreicher Bewerber zu veröffentlichen, entstanden war, gegenüber dem hypothetischen Gewinn durch den Schutz der gegenwärtigen Berufsaussichten erfolgreicher Bewerber überwiegt. 2.3. Durch die Zustimmung zur Veröffentlichung der Namen erfolgreicher Bewerber bei Auswahlverfahren hat die Kommission einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Transparenz getan und hat somit diesen Aspekt der Beschwerde offensichtlich zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt.
3. Veröffentlichung der von erfolgreichen Bewerbern erzielten Noten 3.1. Es zeigte sich, daß die Kommission beabsichtigt, ihre derzeitige Praxis, Bewerbern ihre eigenen Benotungen und die für eine erfolgreiche Bewerbung erforderliche Mindestnote mitzuteilen, beizubehalten. 3.2. Bei der Begründung dieses Standpunkts bezog sich die Kommission im wesentlichen auf beigelegte Präzendenzfälle wonach in Anbetracht der Vollmacht von Prüfungsausschüssen zur Beurteilung der Qualifikation von Bewerbern die Mitteilung der von ihm selbst erzielten Noten an einen Bewerber der Forderung genüge, daß ein Prüfungsausschuß seine Entscheidungen begründen müsse.
3.3. Die Kommission hatte daher die Gründe, weshalb sie der Auffassung ist, daß der allgemeine Grundsatz der Transparenz im Fall der von erfolgreichen Bewerbern erzielten Noten nicht anwendbar sei, nicht erläutert. 3.4. Der Bürgerbeauftragte hielt es für angebracht, die Frage der Veröffentlichung von Noten sowie weitere die Transparenz betreffende Fragen im Rahmen einer späteren Untersuchung auf eigene Initiative bezüglich der Einstellungsverfahren für Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu prüfen. Unter den gegebenen Umständen bestand somit kein Grund, weitere Untersuchungen dieses Aspekts des Falles vorzunehmen.
4. Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensweise im Auswahlverfahren KOM/A/770 4.1. Aus der Stellungnahme der Kommission ging hervor, daß zu den schriftlichen Prüfungen 1 800 Bewerber zugelassen worden waren, von denen wiederum 600 zu den nachfolgenden mündlichen Prüfungen zugelassen wurden. Weiter ergab sich, daß die Noten der mündlichen Prüfung Ausdruck einer vergleichenden Beurteilung der Bewerber durch den Prüfungsausschuß waren. Dies steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang (69). 4.2. In Anbetracht des Charakters des Beurteilungsverfahrens gab das Mißverhältnis der Benotungen, die der Beschwerdeführer in den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen erhalten hatte, dem Bürgerbeauftragten keinen Grund, die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensweise in dem Auswahlverfahren in Frage zu stellen.
5. Forderung des Beschwerdeführers nach Kostenerstattung Der Bürgerbeauftragte ist nicht bevollmächtigt, einem Beschwerdeführer Kostenerstattung zuzugestehen. Schlußfolgerungen 1) Die Kommission war berechtigt, die Forderung des Beschwerdeführers nach einer Liste der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die mündlichen Prüfungen abgenommen hatten, und von deren Benotung der einzelnen Bewerber zurückzuweisen. 2) Durch Zustimmung zur Veröffentlichung der Namen erfolgreicher Bewerber in Auswahlverfahren hat die Kommission einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Transparenz getan; sie hat damit offensichtlich diesen Aspekt der Beschwerde zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers geregelt.
3) Die Frage der Veröffentlichung der Noten erfolgreicher Bewerber wird zusammen mit weiteren Gesichtspunkten der Transparenz in einer nachfolgenden, vom Bürgerbeauftragten auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung der Einstellungsverfahren für Organe und Institutionen der Gemeinschaft geprüft werden. 4) In Anbetracht des Charakters des Beurteilungsverfahrens gab das Mißverhältnis der Benotungen, die der Beschwerdeführer in den schriftlichen und den mündlichen Prüfungen erhalten hatte, dem Bürgerbeauftragten keinen Grund, die Ordnungsmäßigkeit der Verfahrensweise in dem Auswahlverfahren KOM/A/770 in Frage zu stellen.
5) Der Bürgerbeauftragte ist nicht bevollmächtigt, einem Beschwerdeführer Kostenerstattung zuzugestehen. Auf Grundlage der vorgenannten Schlußfolgerungen entschied der Bürgerbeauftragte, den Fall abzuschließen. VERZUG BEI DER ZAHLUNG DER VERGÜTUNG UND DER ERSTATTUNG VON REISEKOSTEN Entscheidung zur Beschwerde 748/22.7.96/LB/NL/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 beschwerte sich Herr B. beim Bürgerbeauftragten wegen eines Dienstleistungsvertrags zwischen ihm und der Kommission. Nach Kündigung des Vertrags kam es zu Streitigkeiten über die Vergütung und die Reisekosten.
Hintergrund der Beschwerde war, daß Herr B. im Mai 1994 für die Kommission zu arbeiten begann. Unumstritten ist, daß die Dienststellen der Kommission Herrn B. erst am 10. Juni 1994 einen schriftlichen Vertrag zur Unterzeichnung zusandten. Herr B. unterzeichnete den Vertrag und schickte ihn an die Kommission zurück. Von dem zuständigen Kommissionsbeamten wurde der Vertrag erst am 28. Juni 1994 unterzeichnet. Gemäß einer Bestimmung des Vertrags hatte dieser eine Laufzeit von drei Monaten ab dem Datum der Unterzeichnung und konnte von jeder der Parteien mit einmonatiger Frist gekündigt werden.
Mit Fax vom 30. Juni 1994 kündigten die Dienststellen der Kommission den Vertrag zum 6. Juli 1994. Der unterzeichnete Vertrag wurde Herrn B. erst am 18. Juli 1994 zugesandt. Am 7. Oktober 1994 schickte Herr B. der Kommission seine Rechnung. Darin war sein Vergütungsanspruch einschließlich Reisekosten mit 19 050,22 ECU abzüglich eines bereits erhaltenen Vorschusses von 7 128,00 ECU angegeben, so daß der ihm zustehende Gesamtbetrag sich auf 11 931,22 ECU belief. Diese Rechnung ging davon aus, daß Herr B. 44 Arbeitstage zu je 373,58 ECU geleistet hatte. Herr B. korrigierte dies später auf 43 Arbeitstage, geleistet im Zeitraum 6.
Mai bis 6. Juli 1994, so daß der ihm zustehende Gesamtbetrag sich auf 11 557,64 ECU belief. Im Vertrag war festgelegt, daß die Gemeinschaft dem Vertragnehmer für die Ausführung der im Vertrag bezeichneten Aufgaben einen Pauschalbetrag von 23 760 ECU zahlt. Dieser Betrag errechnet sich auf der Grundlage von 63,6 Arbeitstagen zu je 373,58 ECU = 23.760 ECU. Wie aus dem der Beschwerde beigefügten Schriftwechsel hervorgeht, hat die Kommission unterschiedliche Positionen zu der Rechnung von Herrn B. eingenommen, schließlich aber erklärt, daß sie sich lediglich zur Vergütung der nach dem 3. Juni 1994 geleisteten Arbeitstage bereit erklären könne, und zwar mit der Begründung, daß der Finanzkontrolleur der Kommission beschlossen habe, den Zeitpunkt der Genehmigung des Mittelbindungsantrags, d.h. den 3.
Juni 1994, als Zeitpunkt des Beginns der Arbeit zu betrachten. Dieser Standpunkt der Kommission würde zur Vergütung von 25 Arbeitstagen führen. Herr B. war mit der von der Kommission vertretenen Position nicht zufrieden und stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, daß er laut Vertrag, unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitstage, Anspruch auf einen Pauschalbetrag habe, also auf 23 760,00 ECU. Zu den Reisekosten enthielt der Individualvertrag offenbar keine speziellen Bestimmungen. In den von der Kommission verfaßten allgemeinen Bedingungen, die dem Vertrag beigefügt waren, hieß es jedoch, daß Reisekosten und Tagegelder ggf. gegen Vorlage entsprechender Belege, einschließlich Quittungen und benutzter Fahrscheine, erstattet werden.
Wie aus dem der Beschwerde beigefügten Schriftwechsel hervorgeht, war die Kommission zunächst der Meinung gewesen, daß Reisekosten nicht durch den Vertrag abgedeckt seien. Anschließend hatte die Kommission sich bereit erklärt, die nach dem 3. Juni 1994 entstandenen Reisekosten zu erstatten, wobei die Wahl dieses Zeitpunkts mit dem gleichen Argument begründet wurde wie bei der Zahlung der Vergütung. In seiner Beschwerde behauptete Herr B., daß die Weigerung der Kommission, ihm die Arbeitsstunden und die Reisekosten vor dem 3. Juni 1994 zu vergüten, jeglicher Grundlage entbehre. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet.
In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, der Vertrag sei wegen administrativer Verzögerungen in der Kommission erst am 28. Juni 1994 unterzeichnet worden. Was die Vergütung angeht, so behauptete die Kommission, sie sei außerstande, für Arbeitstage zu zahlen, die vor der Genehmigung des Mittelbindungsantrags am 3. Juni 1994 geleistet worden seien. Zu den Reisekosten erklärte die Kommission, die Forderung könne von den zuständigen Dienststellen der Kommission aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hielt in seinen Bemerkungen seine Beschwerde aufrecht.
Bemühungen des Bürgerbeauftragten um eine einvernehmliche Lösung Nachdem der Bürgerbeauftragte die Beschwerde von Herrn B., die Stellungnahme der Kommission und die Bemerkungen des Beschwerdeführers geprüft hatte, wandte er sich gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten an die Kommission. In seinem Schreiben an die Kommission argumentierte er, kurz gefaßt, wie folgt: - Was die Vergütung angeht, so hat die Kommission dafür, daß sie nicht alle 43 ursprünglich in Rechnung gestellten Tage vergüten will, keinen anderen Grund angegeben als das Argument der Genehmigung des betreffenden Mittelbindungsantrags durch ihre eigene interne Finanzkontrolle.
Der Bürgerbeauftragte nahm insbesondere zur Kenntnis, daß die Kommission nicht bestreitete, daß Herr B. tatsächlich 43 Arbeitstage geleistet hat. - In bezug auf die Reisekosten hat die Kommission verschiedene Standpunkte eingenommen und schließlich die rechtlichen Gründe, die sie zu der Auffassung veranlaßten, daß die Reisekosten durch den Vertrag nicht abgedeckt seien, nicht im einzelnen ausgeführt. Vor diesem Hintergrund stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Prüfung des Vorgangs ihn nicht davon überzeugt hat, daß das Verhalten der Kommission dem hohen Standard entspricht, den die Bürger von den Gemeinschaftsinstitutionen erwarten dürfen.
Er legte der Kommission daher nahe, ihre Position im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung zu überdenken. Die Kommission teilte dem Bürgerbeauftragten daraufhin mit, daß sie Herrn B. vorgeschlagen habe, den ausstehenden Betrag seiner ursprünglichen Rechnung zu begleichen, womit Herr B. sich einverstanden erklärt habe. Entscheidung Auf die Initiative des Bürgerbeauftragten hin ist es offensichtlich zu einer einvernehmlichen Regelung zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer gekommen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, den Fall abzuschließen. VERSPÄTETE VERGÜTUNG VON ÜBERSETZUNGSLEISTUNGEN Entscheidung zur Beschwerde 1038/25.11.96/WS/UK/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1996 beschwerte Herr S. sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten, weil die Kommission eine Rechnung für Übersetzungsleistungen verspätet beglichen habe.
Herr S. hatte die Übersetzung des Dokuments "Guide de l'artisanat et de la petite entreprise dans l'Union Européenne" in die englische Sprache übernommen. Nach Abschluß der Arbeit Ende Juni 1996 schickte Herr S. die Rechnung an die zuständigen Kommissionsdienststellen. Gemäß dem Vertrag des Beschwerdeführers hätte die Zahlung binnen 60 Tagen nach Rechnungseingang erfolgen müssen. Da er bis Fristablauf keine Zahlung erhalten hatte, schickte Herr S. zwei Mahnungen an die Kommission, und zwar im August und im Oktober 1996. Die Kommission zahlte erst im November 1996, viereinhalb Monate nach Ausstellung der Rechnung durch den Beschwerdeführer.
Herr S. bat den Bürgerbeauftragten, dafür zu sorgen, daß die Kommission der Unsicherheit bezüglich der Rechte der Vertragnehmer und der Verpflichtungen der Institution im Falle des Zahlungsverzugs ein Ende setzt, und ggf. die Zahlung einer Entschädigung für die von ihm erlittene finanzielle Einbuße zu erwirken. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Als Grund für den langen Zahlungsverzug gibt die Kommission an, daß die zuständigen Dienststellen eine eingehende Prüfung der Qualität der Übersetzung eines umfangreichen Dokuments (über 200 Seiten) während der Urlaubszeit und mitten in einer administrativen Umorganisation vornehmen mußten.
Die Kommission vermerkte die gute Qualität der Übersetzung und entschuldigte sich für den langen Zahlungsverzug. In bezug auf eine Entschädigung erklärte sie, der Rahmenvertrag enthalte keine Bestimmungen, die eine Entschädigung im Falle des Zahlungsverzugs vorsähen, weshalb eine solche auch nicht gezahlt werden könne. Kommentare des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen zur Stellungnahme der Kommission dringt Herr S. darauf, daß die Kommission einen allgemeinen Mechanismus für Fälle verspäteter Zahlung einführen müsse. Seiner Meinung nach sollten bei der nächsten Überprüfung des Rahmenvertrags Bestimmungen aufgenommen werden, wonach bei einem über die 60-Tage-Frist für die Begleichung von Rechnung hinausgehenden Zahlungsverzug Verzugszinsen fällig werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts schrieb der Bürgerbeauftragte die Kommission an, um eine gütliche Lösung zu erreichen. Er wies darauf hin, daß die Kommission den Mitgliedstaaten empfohlen hat, auf nationaler Ebene das Recht der Gläubiger auf Verzugszinsen anzuerkennen (70). Außerdem habe die Kommission in einer Mitteilung von 10. Juni 1997 über Zahlungsverzug und Verzugszinsen (71) das Recht der Gläubiger auf Zahlung von Verzugszinsen anerkannt. Die Weigerung der Kommission, Herrn S. eine Entschädigung zu zahlen, erscheint daher inkonsequent, und der Bürgerbeauftragte hat der Kommission vorgeschlagen, die in ihrer eigenen Mitteilung vom 10.
Juni 1997 vertretene Politik auf diesen Fall anzuwenden und dem Beschwerdeführer folglich Zinsen zu zahlen. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, sie habe bereits Maßnahmen ergriffen, um die Zahlung von Zinsen bei Zahlungsverzug sicherzustellen; dementsprechend sei sie bereit, Herrn S. eine Kulanzentschädigung anzubieten. Sie entschuldigte sich außerdem für die durch die verspätete Zahlung verursachten Unannehmlichkeiten. Der Bürgerbeauftragte forderte den Beschwerdeführer auf, über die von der Kommission vorgeschlagene Lösung nachzudenken. In seiner Antwort akzeptierte der Beschwerdeführer das Angebot der Kommission und ihre Entschuldigung.
Herr S. brachte auch seine Genugtuung über die Bemühungen des Europäischen Bürgerbeauftragten um eine gütliche Regelung zum Ausdruck. Entscheidung Nachdem der Bürgerbeauftragte sich eingeschaltet hatte, wurde zwischen der Institution und dem Beschwerdeführer eine gütliche Regelung der Beschwerde erreicht. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. 3.6. MIT EINER KRITISCHEN ANMERKUNG DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN ABGESCHLOSSENE FÄLLE 3.6.1. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION VERSÄUMNIS DER DURCHFÜHRUNG AUSREICHENDER ÜBERPRÜFUNGSMASSNAHMEN VOR ERNENNUNG EINES BUK-VERTRETERS Entscheidung zur Beschwerde 171/09.10.95/HGF/UK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Die Beschwerde wurde im Oktober 1995 von Herrn Tony Cunningham, Abgeordneter des Europäischen Parlaments, im Namen eines Einwohners seines Wahlkreises, Herrn F. beim Bürgerbeauftragten eingereicht.
Die von Herrn F. behaupteten relevanten Fakten lassen sich wie folgt zusammenfassen: Herr F. hatte ein System zur Bodenstabilisierung konzipiert. 1993 wurde ihm Herr A. vorgestellt, Inhaber des Unternehmens Cumbria International Trade Centre (CITC). Herr A. zeigte Herrn F. eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der Europäischen Kommission. Herr F. faßte diese Vereinbarung dahingehend auf, daß Herr A. von der Kommission mit ihrer Vertretung beauftragt sei. Herr A. erbot sich, im Namen von Herrn F.s Firma einen Antrag auf Finanzierung im Rahmen des Programms der Europäischen Gemeinschaft für Investitionspartnerschaften (ECIP) einzureichen.
Der Antrag betraf ein Bodenstabilisierungssystem und umfaßte Forschungsarbeiten sowie partnerschaftliche Tätigkeit in Pakistan, Indien und Afghanistan. Zu einem späteren Zeitpunkt teilte Herr A. Herrn F. mit, daß der Antrag angenommen worden sei und daß er hierfür ECIP-Mittel erhalten habe, die er an Herrn F. zahlen werde. Nachdem Herr F. kein Geld erhielt, gelangte er zu der Ansicht, daß Herr A. die ECIP-Mittel für sein Projekt für ein Bodenstabilisierungssystem erhalten und für eigene Zwecke abgezweigt hatte. Er wandte sich telefonisch an die Kommission und erhielt von einem Beamten der ECIP-Stelle die Auskunft, daß Mittel für ein ähnliches Projekt in Malaya abgerufen worden seien und daß Fragen in dieser Sache an Herrn A. zu richten seien.
Daraufhin teilte Herr A. Herrn F. mit, er habe einen Partner im ECIP-Büro, der ihm dabei behilflich sei, ECIP-Mittel zu bekommen und für eigene Zwecke umzuleiten. Herr F. erhob den Vorwurf, die ECIP-Behörden hätten Herrn A. überprüfen müssen, bevor sie ihm ihre Vertretung übertrugen und sie seien dieser Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Die der Beschwerde als Anlage beigefügten Unterlagen ergaben, daß die schriftliche Vereinbarung zwischen Herrn A. und der Kommission die Ernennung von Herrn A. im Namen von CITC als BUK-Korrespondent (Büro für Unternehmenskooperation) zum Inhalt hatte.
Untersuchung Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt, die eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt abgab: Der Kommission waren Herrn F.s Vorwürfe seit März 1994 bekannt gewesen und sie hatte Schritte zu deren Untersuchung eingeleitet. Die Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF) der Kommission hatte eine eingehende Untersuchung vorgenommen und dabei festgestellt, daß in dem von Herrn F. vorgetragenen konkreten Fall keine Mittel der Kommission in ordnungswidriger Weise beantragt, genehmigt oder ausgezahlt worden waren. Der Rechnungshof hatte ebenfalls Untersuchungen angestellt und der Kommission mitgeteilt, daß diese ergeben hätten, daß im Falle von Herrn F. und dessen Firmen keine Auszahlung oder betrügerische Verwendung von ECIP-Mitteln vorliege.
Bei der Kommission war nie ein Antrag auf Finanzierung im Rahmen des ECIP-Programms für Herrn F. oder die Firmen, an denen dieser beteiligt ist, eingegangen. 1992 ging bei der Kommission ein ECIP-Antrag mit Beteiligung von Herrn A. ein. Der Antrag betraf die Identifizierung von Investitionsvorhaben und Partnern in Argentinien und Chile; die Finanzierung wurde genehmigt. Herr F. war bezüglich des Telefongesprächs mit einem Beamten der Kommission einem Irrtum unterlegen. Ihm war weder mitgeteilt worden, daß für sein Vorhaben Mittel abgerufen worden seien, noch daß er sich an Herrn A. wenden oder auf dem Wege über diesen vorgehen müsse.
Die Behauptung, Herr A. habe einen "Partner im ECIP-Büro" wurde von der Kommission vollständig zurückgewiesen. UCLAF hatte eine weitere Gegenprüfung vorgenommen, die die Zurückweisung der Angaben bezüglich ECIP-Auszahlungsmechanismen seitens der Kommission bestätigte. Die Bewerbung von Herrn A. als BUK-Korrespondent war aufgrund seiner Zulassung als rechtmäßiges Unternehmen . . . und aufgrund der durch Fakten begründeten Angaben, daß er in der Lage sei, BUK-Kooperationsmöglichkeiten an Unternehmen in dieser Region weiterzuvermitteln, angenommen worden. Der Standort des Cumbria International Trade Centre in Nordengland, einer Region mit nur wenigen BUK-Korrespondenten, war ein zusätzliches Argument zugunsten seiner Bewerbung.
Wenn Herr A. gegenüber Herrn F. erklärt hatte, daß er in der Lage sei, über BUK Kommissionsmittel zu beschaffen, war dies eine falsche Darstellung seiner selbst und des BUK, wobei es sich bei BUK ausschließlich um ein Programm zur Identifizierung von Partnern handelt, das selbst keinerlei Mittel vergibt. In ihrer Stellungnahme schilderte die Kommission außerdem den Inhalt der BUK-Vereinbarung zwischen der Kommission und BUK-Korrespondenten. Die Stellungnahme der Kommission wurde Herrn Cunningham und den Anwälten von Herrn F. übermittelt. Über seine Anwälte ließ Herr F. dem Bürgerbeauftragten einen Kommentar zukommen, in dem er die ursprüngliche Beschwerde im wesentlichen aufrechterhielt.
Entscheidung 1. Einleitende Bemerkungen zur Funktion des Bürgerbeauftragten 1.1. Der EG-Vertrag bevollmächtigt den Bürgerbeauftragten, mögliche Mißständen bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten im Rahmen dieser Beschwerde waren darauf gerichtet zu untersuchen, ob bei der Tätigkeit der Europäischen Kommission ein Mißstand vorlag. 1.2. Bei der Bearbeitung von behaupteten Mißständen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in Frage stellen, berücksichtigt der Bürgerbeauftragte die Rolle des Rechnungshofs und der Betrugsbekämpfungseinheit der Kommission, UCLAF.
1.3. Es lag daher nicht im Bestreben des Bürgerbeauftragten, die vom Rechnungshof und UCLAF in bezug auf den Gegenstand dieses Falles durchgeführten Untersuchungen zu wiederholen. Auch waren die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten nicht darauf gerichtet, den Wahrheitsgehalt des in diesem Fall vorgebrachten Betrugsvorwurfs festzustellen. 2. Auszahlungsverfahren für ECIP-Mittel 2.1. Die Beschwerde warf die Frage auf, ob insofern ein prima facie-Fall eines Mißstandes vorgelegen hatte, als ECIP-Mittel, die für einen im Namen von Herrn F.s Firma eingereichten Antrag bestimmt waren, durch ein Verfahren ausgezahlt worden waren, das eine Fehlzuweisung der Mittel ermöglichte.
2.2. Aus der Stellungnahme der Kommission ging hervor, daß die Kommission selbst, UCLAF und der Rechnungshof sich überzeugt hatten, daß ein derartiger Antrag nie gestellt worden war. 2.3. Allgemein gesehen, ging aus der Stellungnahme der Kommission hervor, daß sie den Betrugsvorwurf in bezug auf ECIP-Mittel und Auszahlungsverfahren ernst genommen hatte und daß sie bei den Untersuchungen von UCLAF und Rechnungshof volle Kooperationsbereitschaft bewiesen hatte. 2.4. Der Bürgerbeauftragte konnte daher in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keinen Nachweis für einen Mißstand feststellen.
3. Telefonische Auskunft an Herrn F. durch die ECIP-Stelle der Kommission 3.1. Sowohl in seiner ursprünglichen Beschwerde als auch in seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission gab Herr F. an, ihm sei von einem Beamten der Kommission telefonisch mitgeteilt worden, Fragen zur ECIP-Finanzierung seien an Herrn A. zu richten. In der ursprünglichen Beschwerde hatte es zudem geheißen, der Beamte der Kommission habe gesagt, Gelder für das Bodenstabilisierungsprojekt seien abgerufen worden. 3.2. Für die in den Telefongesprächen getroffenen Aussagen gibt es nur begrenzte Beweismöglichkeiten.
Allerdings scheint ein Mißverständnis die wahrscheinlichste Erklärung für die unterschiedlichen Berichte beider Seiten. Es gibt keinerlei Nachweis für eine absichtliche Irreführung oder die fahrlässige Erteilung einer falschen Auskunft. 3.3. Der Bürgerbeauftragte konnte daher in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde keinen Nachweis für einen Mißstand feststellen. 4. Hat die Kommission versäumt, die Vertrauenswürdigkeit eines BUK-Korrespondenten ausreichend zu überprüfen? 4.1. Es steht fest, daß die BUK-Vereinbarung den BUK-Korrespondenten keine Vollmacht gewährt, sich bezüglich Anträgen für ECIP und andere Finanzierungsquellen der Gemeinschaft als Vertreter der Kommission auszugeben.
4.2. In der Vereinbarung zwischen den BUK-Korrespondenten und der Europäischen Kommission heißt es, das BUK ist ein von der Kommission eingerichtetes und betriebenes Instrument . . . Bei seiner Arbeit auf örtlicher Ebene stützt sich das Instrument auf ein Netz von Korrespondenten. "Korrespondent" ist in der Vereinbarung definiert als eine Person oder Organisation, die von der Kommission die Zulassung erhalten hat, ohne Exklusivrechte als Vertreter des Netzes zu handeln. 4.3. BUK-Korrespondenten sind somit offensichtlich Personen, die von der Kommission als Vertreter des von der Kommission betriebenen BUK-Netzes auf lokaler Ebene zugelassen sind.
Im Rahmen der guten Verwaltungspraxis müßte sich daher die Kommission davon überzeugen, daß eine als Korrespondent vorgeschlagene Person geeignet ist, sie für die Zwecke des BUK-Netzes zu vertreten. 4.4. Aus der Stellungnahme der Kommission ging hervor, daß die einzige unabhängige Untersuchung, die vor Ernennung von Herrn A. als BUK-Korrespondent im Namen von CITC durchgeführt worden war, die Überprüfung gewesen war, ob es sich bei der Firma CITC um eine eingetragene Gesellschaft handelte. Die übliche Verwaltungspraxis im Umgang mit einem zuvor nicht bekannten Unternehmen würde weitere Überprüfungen umfassen, z.B. durch Anforderung von Referenzen.
Diesem Punkt kommt umso mehr Bedeutung zu, wenn ein Vertrag zwischen der Kommission und einem Unternehmen oder einer Einzelperson vorsieht, daß letztere(s), wenngleich für begrenzte Zwecke, in Vertretung der Kommission handelt. 4.5. Die Tatsache, daß es in Nordengland nur wenige BUK-Korrespondenten gibt, konnte nicht als Begründung für das Versäumnis der Kommission angeführt werden, Nachforschungen über die Vertrauenswürdigkeit einer Person anzustellen, die mit ihrer Vertretung für die Zwecke des BUK-Netzes beauftragt worden war. 4.6. Die Untersuchungen ergaben daher, daß die Kommission es versäumt hatte, ausreichende Nachforschungen anzustellen, bevor Herr A. zum BUK-Vertreter ernannt worden war.
Schlußfolgerung Auf Grundlage der vom Bürgerauftragten durchgeführten Untersuchungen erschien es notwendig, folgende kritische Anmerkung anzubringen: BUK-Korrespondenten sind offensichtlich Personen, die von der Kommission auf lokaler Ebene als Vertreter des von der Kommission betriebenen BUK-Netzes zugelassen sind. Im Zuge der guten Verwaltungspraxis hätte sich daher die Kommission davon überzeugen müssen, daß die Person eines vorgeschlagenen Korrespondenten geeignet ist, ihre Vertretung für die Zwecke des BUK-Netzes zu übernehmen. Die Europäische Kommission versäumte es, ausreichende Nachforschungen, z.B. durch Anforderung von Referenzen, anzustellen, bevor sie Herrn A. im Namen des Cumbria International Trade Centre als BUK-Korrespondenten zuließ, der auf lokaler Ebene das von der Kommission betriebene BUK-Netz vertritt.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren bezüglich konkreter Vorgänge in der Vergangenheit betraf, erschien es nicht angebracht, in der Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VON DER KOMMISSION EINGELEITETE MASSNAHMEN ZUR UNTERSTÜTZUNG VON PORTUGIESISCHEN ZOLLAGENTEN NACH VOLLENDUNG DES BINNENMARKTES Entscheidung zur Beschwerde 262/27.11.95/APF/PO/EF-po gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr F. legte im November 1995 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen vorgeblich unwirksamer Maßnahmen der Kommission zum Schutz der Interessen portugiesischer Zollagenten ein.
Dem Beschwerdeführer zufolge hatte die Vollendung des Binnenmarktes am 31. Dezember 1992 für portugiesische Zollagenten besonders negative Auswirkungen. Zurückzuführen war dies auf diesen Sektor betreffende spezifische Faktoren in Portugal, da der Sektor, obwohl privatwirtschaftlich, von der Regierung strengen Regulierungsmaßnahmen unterworfen worden war. Nach Auffassung des Beschwerdeführers waren die von der Gemeinschaft verabschiedeten Maßnahmen zur Behebung des Problems hinsichtlich ihres Umfangs und der begrenzten zur Verfügung stehenden Mittel unzureichend. In der Beschwerde wurde angeführt, daß die Maßnahmen sich nicht auf diejenigen Gebiete erstreckten, in denen die meisten portugiesischen Zollagenten tätig seien, d.h.
Porto und Lissabon, die Teil der Außengrenze der Gemeinschaft sind. Außerdem sei die Einhaltung der spezifischen Anforderungen dieser Initiativen nach portugiesischem Recht nicht möglich. Bereits 1991 hatte Herr F. zu demselben Thema eine Petition an das Europäische Parlament gerichtet (Petition Nr. 688/91). Nach Prüfung des Umfangs von der Europäischen Kommission für den Sektor vorgesehenen Hilfen entschied der Petitionsausschuß, den Fall abzuschließen. In seiner 1995 beim Bürgerbeauftragten eingelegten Beschwerde führte Herr F. an, daß die Gemeinschaft dadurch, daß sie nicht verpflichtungsgemäß gehandelt habe, eine außervertragliche Haftung übernommen haben könnte.
Außerdem führte Herr F. in seiner Beschwerde an, daß er am 19. Juli 1995 in der Sache Kommissionsmitglied PINHEIRO einen Bericht übermittelt habe, auf den er nie eine Antwort erhalten habe. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab dazu eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab. Sie bestätigte die Bedeutung des Problems für die Zollagenten nach Inkrafttreten des Binnenmarktes. Wenngleich die Umstrukturierung des Sektors vorrangig Sache der Mitgliedstaaten sei, habe die Bedeutung des Problems die Kommission veranlaßt, einzelstaatliche Bemühungen durch flankierende Maßnahmen zu unterstützen.
Diese umfaßten drei Gruppen von Aktionen: (i) Einzelaktionen durch den Europäischen Sozialfonds, (ii) Aktionen der Regionalentwicklungsfonds, insbesondere der INTERREG-Initiative, und (iii) sonstige, speziell für den Sektor bestimmte Aktionen nach Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 des Rates. Die letztgenannte Initiative war mit einem Etat von 30 Millionen ECU ausgestattet worden, wovon 2,8 Millionen ECU für Portugal bestimmt waren. Unter mehreren möglichen Unterstützungsmöglichkeiten entschieden sich die zuständigen portugiesischen Behörden für die Beihilferegelung zur Durchführung der Verordnung.
Nach dieser Regelung können bestimmten geographischen Gebieten, die nach INTERREG ausgenommen waren (insbesondere die Regionen Porto und Lissabon) Mittel zugeteilt werden. Die Kommission teilte mit, dem Beschwerdeführer seien diese Initiativen, die im Amtsblatt der Republik Portugal veröffentlicht worden waren, in vollem Umfang bekannt gewesen, und die betroffene Gruppe hätte die gewählte Finanzierungsart befürwortet. Was die der Initiative zugeteilten Mittel anbelangte, vertrat die Kommission die Auffassung, daß für die Höhe der den Initiativen zugestandenen Mittel die Haushaltsbehörden der EG zuständig seien, die in dieser Sache völlige Ermessensfreiheit haben.
Über das Schreiben des Beschwerdeführers an Kommissionsmitglied PINHEIRO hätten die Dienstellen der Kommission (GD V) keine Kenntnis und seien deshalb nicht in der Lage, das Schreiben zu beantworten. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission bestand der Beschwerdeführer auf seiner Auffassung, die Kommission hätte die mangelnde Wirksamkeit der von den portugiesischen Behörden gewählten Art der Hilfe nach Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 erkennen müssen, da lediglich sieben portugiesische Zollagenten in den Genuß der Hilfe gekommen seien. Diese Situation unterscheide sich deutlich von anderen Ländern wie Belgien, Frankreich oder den Niederlanden.
Andererseits habe die portugiesische Regierung nichts unternommen, um die Situation zu verbessern, etwa durch Vorruhestandsregelungen. Zwar behaupteten die portugiesischen Behörden, die Hilfe sei sehr erfolgreich, doch teilte die zuständige portugiesische Agentur selbst mit, daß lediglich drei offizielle portugiesische Zollagenten Beihilfe aus dem INTERREG I-Programm und nur 13 Hilfe nach Verordnung (EWG) Nr. 3904/92 erhielten. In seiner Schlußfolgerung vertrat Herr F. die Auffassung, daß die Kommission das Subsidiaritätsprinzip dazu benutze, um sich ihrer Verantwortung zu entziehen, und daß der Bürgerbeauftragte ihnen ein Entschädigung für die erlittenen Schäden zugestehen solle.
Entscheidung 1) Wahrnehmung der Verantwortung der Kommission in der Sache 1.1. Die Verantwortung der Kommission nach Artikel 7c des EG-Vertrags: (i) "Bei der Formulierung ihrer Vorschläge [. . .] berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand im Zuge der Errichtung des Binnenmarktes abverlangt werden" und (ii) sie erwägt Vorschläge für "geeignete Bestimmungen". 1.2. Obwohl nach Auffassung der Kommission die Unterstützung des Zollsektors primär in der Verantwortung der Mitgliedstaaten lag, hielt sie es doch offensichtlich für angebracht, Stützungsmaßnahmen der Gemeinschaft einzuleiten.
1.3. Bei der Untersuchung möglicher Mißstände steht es dem Bürgerbeauftragten nicht zu, über Streitfälle bezüglich der Wirksamkeit oder Angemessenheit von Politiken der Gemeinschaft zu befinden soweit notwendigerweise Fragen von politischer Dimension betroffen sind. 1.4. Da die Kommission aktiv die Wahrnehmung ihrer Verantwortung betrieb, ist in bezug auf diesen Aspekt des Falles kein Nachweis für einen Mißstand festzustellen. 1.5. Der Bürgerbeauftragte merkt allerdings an, daß das Europäische Parlament mit der Verabschiedung mehrerer kritischer Resolutionen, u.a. am 17. September und 20.
November 1992 sowie mit dem Jackson-Bericht vom 4. November 1992, in dieser Sache einen Standpunkt bezogen habe. 2. Entschädigungsforderung 2.1. Der Beschwerdeführer hatte den Bürgerbeauftragten gebeten, seinen Anspruch auf eine Entschädigung für die den offiziellen portugiesischen Zollagenten entstandenen Schäden durch die Gemeinschaft anzuerkennen. In Anbetracht von Absatz 1.3 oben ist die Prüfung dieser Forderung nicht angebracht. 2.2. Der Bürgerbeauftragte stellt fest, daß nach Artikel 215 des EG-Vertrags für die Schäden im Bereich außervertraglicher Haftung der Gerichtshof zuständig ist.
Das Gericht erster Instanz wird sich mit einer solchen Möglichkeit im Fall der Zollagenten zu befassen haben (72). 3. Nichtbeantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers 3.1. Der Beschwerdeführer hatte dem Kommissionsmitglied PINHEIRO einen Lagebericht übermittelt, auf den er nie eine Antwort erhielt. In ihrer Stellungnahme begründete die Kommission diese Nichtbeantwortung mit der Tatsache, daß der Bericht nie bei den zuständigen Dienststellen (GD V) eingegangen sei. 3.2. Nach dem EG-Vertrag bildet die Kommission eine rechtliche Einheit. Die verschiedenen Abteilungen der Kommission können daher nicht als unabhängige Organe betrachtet werden.
Zwar hat die Kommission die Vollmacht, ihre eigene interne Organisation so zu regeln, wie ihr dies für die Erfuellung ihrer Aufgaben am geeignetsten erscheint, doch kann diese interne Organisation nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis nicht zur Begründung der Nichtbeantwortung von Schreiben von Bürgern herangezogen werden. 3.3. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mit Recht erwarten, daß ein an das portugiesische Kommissionsmitglied gerichtetes Schreiben an die für die Beantwortung zuständige Stelle weitergeleitet würde. 3.4. Da dieser Aspekt des Falles Verfahren bezüglich konkreter Vorgänge in der Vergangenheit betraf, erschien es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken.
Schlußfolgerung Auf Grundlage der Untersuchung dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten schien die folgende kritische Anmerkung notwendig: Zwar hat die Kommission die Vollmacht, ihre eigene interne Organisation so zu regeln, wie ihr dies für die Erfuellung ihrer Aufgaben am geeignetsten erscheint, doch kann diese interne Organisation nach den Grundsätzen der guten Verwaltungspraxis nicht zur Begründung der Nichtbeantwortung von Schreiben von Bürgern herangezogen werden. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer mit Recht erwarten, daß ein an das portugiesische Kommissionsmitglied gerichtetes Schreiben an die für die Beantwortung zuständige Stelle weitergeleitet würde.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren bezüglich konkreter Vorgänge in der Vergangenheit betraf, erschien es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken. EINSTELLUNG: UNANGEMESSENE UND UNVERHÄLTNISMÄSSIGE MASSNAHMEN GEGEN EINE BEWERBERIN Entscheidung zur Beschwerde 448/2.2.1996/MS/B/PD-fr gegen die Europäische Kommission Beschwerde Frau S., die die französische und die portugiesische Staatsangehörigkeit hat, legte im Januar 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde ein, die Europäische Kommission habe ihr zu Unrecht eine Stelle entzogen, die ihr über eine Zeitarbeitsvermittlung angeboten worden war, und sie sei von der Kommission auf eine "schwarze Liste" gesetzt worden, damit die Vermittlungsagentur sie für zukünftige Beschäftigungen auf Zeit bei der Kommission nicht mehr vorschlage.
Die Untersuchungen ergaben, daß eine Zeitarbeitsvermittlung mit Frau S. im Dezember 1995 einen Vertrag abgeschlossen hatte, demzufolge sie an fünf Tagen für die Kommission als Gehilfin der Besoldungsgruppe B in Generaldirektion X tätig sein sollte. Frau S. stellte sich am 6. Dezember 1995 bei der Personalabteilung der Kommission vor und wurde aufgefordert, einen Lebenslauf zu unterschreiben und diesen mit dem Vermerk zu versehen "I the undersigned certify on my honour that the above information is true and complete". Der Lebenslauf war zu diesem Zweck auf keinem besonderen Formblatt abgefaßt worden, und laut Angaben in der Akte besteht hierfür auch keine Erfordernis.
Der mit der Akte befaßte Beamte verließ kurzzeitig den Raum, als er zurückkam, teilte er mit, der Lebenslauf von Frau S. sei nicht in Ordnung. Als Grund wurde angegeben, sie habe erklärt, an einer Hochschule ein dreijähriges Übersetzerstudium mit Diplom abgeschlossen zu haben, aus den Unterlagen der Kommission gehe jedoch hervor, daß sie außerdem ein fünfjähriges Studium der Angewandten Sprachwissenschaften absolviert und einen Master-Titel erworben habe. Aufgrund dieses Sachverhalts entschied die Personalabteilung der Kommission, daß die Beschwerdeführerin die vorgesehenen fünf Tage nicht beschäftigt werden könne.
Außerdem wandte sie sich mit der Forderung an die Zeitarbeitsvermittlung, den Vertrag zu annullieren und Frau S. bis auf weiteres nicht mehr für andere Tätigkeiten vorzuschlagen. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß ein Hochschuldiplom nach einer dreijährigen Ausbildung Bewerber für eine Stelle der Besoldungsgruppe B wie in dem vorliegenden Fall qualifiziere, ein Diplom nach einer fünfjährigen Ausbildung indes keinen Disqualifikationsgrund darstelle. Sie führte allerdings an, daß Frau S. ausdrücklich und absichtlich die Tatsache verschwiegen habe, daß sie über einen vollgültigen Hochschulabschluß (fünfjährige Ausbildung) verfügte und daß dies bedeute, daß ihr Lebenslauf "faulty by omission", d.h. fehlerhaft durch Auslassung, sei.
Die Unterzeichnung eines derartigen Dokuments bedeute einen Verstoß gegen den Grundsatz der Loyalität, der jeder Beziehung zwischen öffentlichen Behörden und deren Bediensteten zugrundeliegt. Als Grund für diese absichtliche Auslassung vermutete die Kommission, unter anderem aufgrund eigener Aussagen der Beschwerdeführerin, deren Ausschluß von einem Auswahlverfahren der Kommission für Stellen der Kategorie C im Jahre 1994. Die Kommission hatte sie, gemäß ihrer üblichen Praxis, von diesem Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie über ein Hochschuldiplom als Abschluß einer fünfjährigen Ausbildung verfügte.
Die Kommission erkannte an, daß diese Praxis 1993 vom Gericht der ersten Instanz für unrechtmäßig erklärt worden war (73). Damit war Frau S. Ausschluß von dem Auswahlverfahren mit dieser Begründung unrechtmäßig. Dies änderte allerdings nichts an der Auffassung der Kommission, daß sie gegen den Loyalitätsgrundsatz verstoßen hatte. Als Rechtsgrundlage für diesen Grundsatz führte die Kommission an, daß der Grundsatz zwar nicht ausdrücklich im Beamtenstatut festgelegt sei, jedoch den Beziehungen zu allen öffentlichen Bediensteten implizit zugrundeliege. In diesem Zusammenhang verwies sie auf das Urteil des Gerichts der ersten Instanz in der Rechtssache T-146/89, Williams gegen Rechnungshof (74) und auf Artikel 50 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die die Bedeutung unterstrichen, die die Gemeinschaft als Gesetzgeber falschen Angaben beimißt.
Was den gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Antritt der ihr angebotenen Stelle anbelangte, teilte die Kommission mit, daß lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Vermittlungsagentur bestehe, die sie für Beschäftigungsverhältnisse auf Zeit bei einer öffentlichen oder privaten Institution vorschlage. Damit verstoße die Kommission nicht gegen einen Vertrag mit Frau S., da zwischen ihr und der Kommission kein Vertrag bestehe. In ihrer abschließenden Bemerkung stellte die Kommission fest, daß keine Anweisung an Zeitarbeitsvermittlungen mehr bestehe, Frau S. nicht für eine Stelle bei der Kommission vorzuschlagen.
Kommentar der Beschwerdeführerin In ihrem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission erhielt die Beschwerdeführerin im wesentlichen den Vorwurf aufrecht, daß die Kommission in ihrem Fall unrichtig und unfair gehandelt habe. Sie bestand auf der Tatsache, daß die Kommission nicht berechtigt sei, die Angaben im Lebenslauf eines Bewerbers mit Dokumenten zu vergleichen, die diese Person bei vorausgegangenen Gelegenheiten eingereicht habe. Außerdem behauptete sie, es bestehe weiterhin Anweisung an Zeitarbeitsvermittlungen, sie nicht für Stellen bei der Kommission vorzuschlagen. Frau S. hatte versucht, von den Vermittlungsagenturen eine schriftliche Bestätigung hierüber zu erhalten, doch waren diese nach Angaben der Beschwerdeführerin aus Furcht vor der Kommission, nicht bereit, sich schriftlich zu äußern.
Entscheidung Zunächst stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß es seines Wissens keine Regelung gebe, die die Kommission daran hindere, die Richtigkeit der in einem Lebenslauf gemachten Angaben zu überprüfen. Was die von der Kommission im Fall von Frau S. eingeleiteten Maßnahmen anbelangte, so stellte er fest, daß unbestritten sei, daß sie ihr Hochschuldiplom nach fünfjähriger Ausbildung in dem eingereichten Lebenslauf nicht erwähnt hatte. Ebenfalls unbestritten sei, daß dieses Diplom für die Stelle, für die sie einen Vertrag erhalten hatte, ohne Relevanz war. Es wurde festgestellt, daß die Dienststellen der Kommission die unterlassene Erwähnung ihres Hochschuldiploms nach fünfjähriger Ausbildung als "fault by omission" qualifiziert hatten, mit dem Ergebnis, daß sie die vorgesehene Stelle nicht antreten durfte und daß ihre Vermittlungsagentur angewiesen wurde, sie nicht mehr für eine Stelle bei der Kommission vorzuschlagen.
Damit warf die Beschwerde die Frage auf, ob diese Reaktion der Kommission angemessen und verhältnismäßig gewesen war. Dabei war es für die Beurteilung dieser Frage nicht von Bedeutung, ob Frau S. die Erwähnung ihres Diploms nach fünfjähriger Ausbildung absichtlich unterlassen hatte. Als Begründung für ihre Maßnahmen berief sich die Kommission unter Verweis auf die Rechtssache Williams gegen Rechnungshof auf einen Grundsatz der Loyalität, der in den Beziehungen zwischen den Institutionen und allen öffentlichen Bediensteten Anwendung findet. Außerdem führte sie an, daß die Gemeinschaft als Gesetzgeber falschen Angaben in Zusammenhang mit der Einstellung besondere Bedeutung beimesse und verwies auf Artikel 50 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.
Der Bürgerbeauftragte bemerkte, daß die Rechtssache Williams gegen Rechnungshof einen Beamten betreffe, der durch Verbreitung verleumderischer Erklärungen gegen seine Verpflichtungen nach Artikel 12 und 21 des Beamtenstatuts verstoßen habe und daß Artikel 50 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Bedienstete auf Zeit betreffe. Es sei klar ersichtlich, daß keiner der genannten Rechtsbestandteile auf Frau S.' Fall direkt angewendet werden könne, insbesondere da sie von einer Vermittlungsagentur für fünf Arbeitstage eingestellt worden war. Selbst wenn in einem solchen Fall Artikel 50 angewendet werden könne, sei zunächst festzuhalten, daß sich dieser Artikel auf falsche Angaben beziehe.
Der Lebenslauf von Frau S. enthalte keine nicht wahrheitsgemäßen Angaben. Anhand eines beruflichen Werdegangs könne eine Vielzahl unterschiedlicher, mehr oder minder ausführlicher oder detaillierter Lebensläufe abgefaßt werden, ohne daß damit die Kurzfassung als falsch zu gelten habe. Der eingereichte Lebenslauf sei höchstens unvollständig. Zweitens sieht, wenn eine falsche Angabe Strafmaßnahmen rechtfertigen soll, Artikel 50 vor, daß "diese falschen Angaben für die Einstellung des Bediensteten maßgeblich waren." Nach eigenen Aussagen der Kommission hätte es auf die Entscheidung zur Einstellung der Beschwerdeführerin keinerlei Auswirkung, daß sie über das Diplom nach fünfjähriger Ausbildung verfügt.
Damit ergibt sich, daß die Erwähnung oder unterlassene Erwähnung des Diploms nach fünfjähriger Ausbildung nicht maßgeblich war. Schlußfolgerung Vor diesem Hintergrund erschien daher die folgende Anmerkung notwendig: Die von der Kommission im Fall der Beschwerdeführerin angewendeten Maßnahmen waren unangemessen und unverhältnismäßig. Die Kommission hätte die Frau S. angebotene Stelle nicht mit der Begründung verweigern dürfen, sie habe mit der Erwähnung eines Hochschuldiploms nach dreijähriger Ausbildung einen falschen Lebenslauf vorgelegt, und die Kommission hätte der Vermittlungsagentur keine Anweisung geben dürfen, sie nicht mehr für eine Stelle bei der Kommission vorzuschlagen.
In Anbetracht der Tatsache, daß der Generalsekretär der Kommission zugesichert hatte, daß die Anweisung zurückgenommen worden sei, stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß für weitere Untersuchungen keine Gründe vorlagen und schloß daher den Fall ab. UNTERLASSUNG ANGEMESSENER SCHRITTE ZUR UNTERRICHTUNG EXTERNER BEDIENSTETER ÜBER DEREN POSITION Entscheidung zur Beschwerde 503/20.3.96/AS/L/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S., der im Rahmen des Systran-Maschinenübersetzungsprojekts tätig war, legte im März 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Kommission ein.
Nachstehend eine Zusammenfassung der in der Beschwerde angeführten relevanten Sachverhalte: Herrn S. war 1979 von einem Unternehmen, das mit der Europäischen Kommission einen Vertrag über die Entwicklung des maschinellen Übersetzungssystems "Systran" abgeschlossen hatte, ein Einjahresvertrag als linguistischer Programmierer angeboten worden. 1996 war Herr S. immer noch für dasselbe Projekt tätig. Von 1979 bis 1996 wurden im Rahmen einer Reihe von bis zu 20 aufeinanderfolgenden Verträgen, die nacheinander an drei verschiedene Unternehmen vergeben wurden, Entwicklungsarbeiten für Systran in Luxemburg durchgeführt.
Während des gesamten Zeitraums arbeitete das Entwicklungsteam, dem Herr S. angehörte, ständig an dem Projekt; dabei waren die Teammitglieder als Beschäftigte des Unternehmens angestellt, das im Auftrag der Kommission die Entwicklungsarbeiten durchführte. Wenn der Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben wurde, übernahm das neue Unternehmen das gesamte Entwicklungsteam komplett in ein Beschäftigungsverhältnis. Die Verträge der Kommission enthielten Klauseln, die verlangten, daß dem Systran-Entwicklungsteam freigestellt sein müsse, von einem Auftragnehmer zu einem anderen zu wechseln, und die Kommission entschied, wer beschäftigt werden sollte und legte Urlaubszeiten und Gehälter der Mitarbeiter fest.
1996 beabsichtigte die Kommission, ihr Engagement im Systran-Entwicklungsprojekt zu verringern, mit dem Ergebnis, daß das Entwicklungspersonal nun vor der Entlassung stehe. Aufgrund der vorgenannten Sachverhalte erhob Herr S. den Vorwurf, die Europäische Kommission stehe gegenüber dem Entwicklungsteam, das nur deshalb nach Luxemburg gekommen sei, um für eine Institution zu arbeiten, der es vertraut habe und das nun vor der Entlassung stand, moralisch in der Verantwortung, wenn nicht gar in einer rechtlichen Pflicht. Er forderte, die Kommission müsse für das Entwicklungsteam innerhalb ihrer Dienststellen oder innerhalb des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union einen "institutionellen" Rahmen vorsehen.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme verwies die Kommission auf folgende Punkte: Die Kommission (GD XIII) befaßte sich bereits 1975 mit dem Gebiet der maschinellen Übersetzung. Diese Tätigkeit war spekulativ und unterlag daher Regelungen, die üblicherweise für Entwicklungsvorhaben angewendet wurden und die eine Reihe von Verträgen für die Erbringung von Dienstleistungen vorsahen, die aus verschiedenen mehrsprachigen Aktionsplänen finanziert wurden. Im Verlauf dieser 20 Jahre wurde hochspezialisiertes Personal benötigt, so daß trotz mehrerer Ausschreibungen und wechselnder Auftragnehmer ein Teil des Personals über die Jahre hinweg unverändert beibehalten wurde.
Die Verfügbarkeit von Mitteln hängt von der politischen Entscheidung der Haushaltsbehörde der Gemeinschaft ab. Die Mittelvergabe an einen bestimmten Auftragnehmer erfolgt abhängig von der Einhaltung der in der Haushaltsordnung und anderen maßgeblichen Regelungen festgelegten Verfahren. Verträge werden über einen befristeten Zeitraum von maximal drei Jahren abgeschlossen. Angesichts der genannten Faktoren können die Beteiligten an von der Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt abhängigen Projekten vernünftigerweise nicht davon ausgehen, daß die Finanzierung unbegrenzt weiterläuft.
Die Entwicklungsphase des Systran-Projekts dauerte ungewöhnlich lange. Das Projekt ist auch insofern ungewöhnlich, als die Kommission eine herausragende Rolle als Anwender des fertigen Produkts spielt. Die Projektmitarbeiter waren durch die Änderung in der Formulierung ihrer Arbeitsverträge 1984 darauf hingewiesen worden, in die eine Klausel folgenden Inhalts aufgenommen wurde: Der Auftragnehmer kann zu keinem Zeitpunkt behaupten, aufgrund der Erfuellung seiner Aufgaben im Rahmen des Vertrags ein Recht oder irgendeine moralische oder sonstige Verpflichtung erwirkt zu haben, als Bediensteter bei den Dienststellen der Kommission angestellt zu werden.
1993 fand nach den Schlußfolgerungen eines Expertenausschusses für alle Projektmitarbeiter eine Präsentation über die Zukunft der maschinellen Übersetzung in der Kommission statt, bei der die Empfehlung ausgesprochen wurde, sie sollten eine Diversifizierung auf dem Gebiet der Sprach-Datenverarbeitung anstreben und sich nicht allein auf die Finanzierung durch die Gemeinschaft verlassen. Seit 1994 hat die Kommission dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern die Diversifikationsmöglichkeiten bei einer ganzen Reihe von Gelegenheiten erläutert. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission wiederholte Herr S. seinen ursprünglichen Vorwurf in allen Einzelheiten.
Außerdem enthielt der Kommentar eine Reihe weiterer Punkte, darunter die folgenden: Um Mißbrauch und Nepotismus zu verhindern, gibt es bei der Kommission seit jeher Leitlinien und Verhaltenskodizes für ihre Beziehungen zu externen Auftragnehmern und Dienstleistern. Sie beschränken die Laufzeit von Verträgen auf maximal 3 Jahre. Die Kommission hat die verschiedenen zeitlich begrenzt tätigen Auftragnehmer bewußt dazu benutzt, im Hinblick auf die Dienstleistungen der Systran-Mitarbeiter die Zeitlimits zu umgehen. Die in der Stellungnahme der Kommission angeführte Vertragsklausel bezieht sich auf den Auftragnehmer und nicht auf das Entwicklungspersonal.
Das Entwicklungspersonal hatte immer die Kommission als seinen de facto-Arbeitgeber betrachtet. Wenn das Entwicklungspersonal als eigentlicher Auftragnehmer betrachtet wird, dann ist die Kommission nach luxemburgischem Recht rechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Entwicklungspersonal eingegangen. Entscheidung 1. Die Forderung, daß die Kommission einen "institutionellen Rahmen" für das Entwicklungsteam vorsehen solle 1.1. Die Einstellung als Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften darf nur im Einklang mit den im Personalstatut festgelegten Verfahren und Zwecken erfolgen.
1.2. Die Einstellung des Personals eines externen Auftragnehmers, dessen Dienste von der Kommission nicht mehr benötigt werden, stuende weder mit den im Personalstatut festgelegten Verfahren noch mit den dort festgelegten Zwecken im Einklang. 1.3. Die Behauptung, die Kommission habe eine Verpflichtung, für das Systran-Entwicklungsteam innerhalb ihrer Dienstellen oder im Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union einen institutionellen Rahmen zu schaffen, kann daher nicht unterstützt werden. 2. Die ungewöhnlich lange Entwicklungsdauer des Systran-Projekts 2.1. Es bestehen Regeln, die die Frist begrenzen, während der Mitarbeiter von Firmen, die Dienstleistungen im Rahmen bestimmter Programme erbringen ("externes Personal"), in den Räumlichkeiten der Kommission tätig sein darf.
Diese Regeln sind offensichtlich speziell daraufhin ausgelegt, das Entstehen von de facto-Beschäftigungsverhältnissen außerhalb der Rahmenvorgaben des Personalstatuts zu verhindern. Eine Verletzung dieser Regeln könnte als Mißstand ausgelegt werden. 2.2. Aus den Untersuchungen geht hervor, daß die Europäische Kommission über verschiedene Unternehmen über viele Jahre hinweg mit demselben Entwicklungspersonal für das Übersetzungssystem Systran gearbeitet hat. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme eingeräumt, daß der fragliche Zeitraum ungewöhnlich lang ist. Auf Grundlage des dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Beweismaterials ist allerdings keine Verletzung der Regeln festzustellen.
2.3. Im Zuge der guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission gewährleisten, daß externe Mitarbeiter auf ihren Beschäftigungsstatus und auf die Regeln für den Einsatz von externem Personal aufmerksam gemacht werden. 2.4. Im Falle der Beschäftigung von externem Personal über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hinweg, bei der dieses Personal an der Entwicklung eines für die Kommission als Endanwenderin wichtigen Produkts arbeitet, steht die Kommission in einer besonderen Verantwortung, aktiv auf die Vermeidung der vorhersehbaren Gefahr hinzuwirken, daß das externe Personal zu irreführenden Annahmen hinsichtlich seiner Zukunftsaussichten gelangen könnte.
2.5. Aus den dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Unterlagen geht hervor, daß es die Kommission zwischen 1979 und 1993 versäumt hat, geeignete Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß dem Systran-Entwicklungspersonal bewußt gemacht wurde, daß es die Planung seiner beruflichen Zukunft nicht auf die Weiterführung des Systran-Projekts stützen sollte. 2.6. Die Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten erbrachten keinen Nachweis dafür, daß die berufliche Planung des Systran-Entwicklungspersonals aufgrund der ungewöhlich langen Dauer der Systran-Entwicklung gelitten hatte.
Im übrigen beziehen sich die Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten auf den konkreten Zeitraum bis 1993. Es ist daher für den Bürgerbeauftragten nicht angebracht, für diesen Aspekt des Falls eine einvernehmliche Regelung anzustreben. 3. Die Behauptung, die Kommission habe nach luxemburgischem Recht Verpflichtungen gegenüber dem Entwicklungspersonal 3.1. Die Behauptung, die Kommission habe nach luxemburgischem Recht Verpflichtungen gegenüber dem Entwicklungspersonal, betrifft Fragen des einzelstaatlichen Rechts und könnte zu Streitigkeiten über Sachverhalte und deren Auslegung führen. 3.2.
Diese Angelegenheiten könnten rechtswirksam nur von einem zuständigen Gericht geklärt werden, das die Möglichkeit hätte, Zeugen zu hören und widersprüchliche Beweise für Sachverhalte und das maßgebliche einzelstaatliche Recht zu beurteilen. 3.3. In Anbetracht dieser Gegebenheiten erscheint die weitere Untersuchung dieser Behauptung durch den Bürgerbeauftragten nicht gerechtfertigt. Schlußfolgerung Auf Grundlage der vorgenannten Erkenntnisse, erschienen die folgenden kritischen Anmerkungen notwendig: Im Zuge der guten Verwaltungspraxis sollte die Kommission gewährleisten, daß externe Mitarbeiter auf ihren Beschäftigungsstatus und auf die Regeln für den Einsatz von externem Personal aufmerksam gemacht werden.
Im Falle der Beschäftigung von externem Personal über einen ungewöhnlich langen Zeitraum hinweg, bei der dieses Personal an der Entwicklung eines für die Kommission als Endanwenderin wichtigen Produkts arbeitet, steht die Kommission in einer besonderen Verantwortung, aktiv auf die Vermeidung der vorhersehbaren Gefahr hinzuwirken, daß das externe Personal zu irreführenden Annahmen hinsichtlich seiner Zukunftsaussichten gelangen könnte. Aus den dem Bürgerbeauftragten zugänglichen Unterlagen geht hervor, daß es die Kommission zwischen 1979 und 1993 versäumt hat, geeignete Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß dem Systran-Entwicklungspersonal bewußt gemacht wurde, daß es die Planung seiner beruflichen Zukunft nicht auf die Weiterführung des Systran-Projekts stützen sollte.
Die Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten erbrachten keinen Nachweis dafür, daß die berufliche Planung des Systran-Entwicklungspersonals aufgrund der ungewöhlich langen Dauer der Systran-Entwicklung gelitten hatte. Im übrigen bezogen sich die Erkenntnisse des Bürgerbeauftragten auf den konkreten Zeitraum bis 1993. Es ist daher für Bürgerbeauftragten nicht angebracht, für diesen Aspekt des Falles eine einvernehmliche Regelung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VERANTWORTUNG FÜR GEMEINSCHAFTLICH FINANZIERTE PROJEKTE: DAS "LIFE"-PROGRAMM Entscheidung zur Beschwerde 555/17.4.96/ALDM/ES/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr M. legte im April 1996 im Namen des Gemeinderats des Isaba-Tals in der spanischen Provinz Navarra Beschwerde gegen die GD XI der Kommission ein.
Die konkrete Situation, die zu der Beschwerde Anlaß gab, war durch die Aktion der Kommission zum Schutz von Braunbären in ihrem Lebensraum in den Pyrenäen durch finanzielle Beihilfe im Rahmen des LIFE-Programms entstanden. 1995 erörterten die örtlichen und regionalen Organisationen als Empfänger der Beihilfe der Gemeinschaft die Aufstellung eines Kooperationsabkommens. Der Rat des Roncal-Tals erklärte sich mit den in dem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen nicht einverstanden, da durch sie die Möglichkeiten des Rates für Kontrolle und Management der natürlichen Ressourcen in dem Gebiet beschränkt würde.
Aufgrund dessen beschloß der Gemeinderat des zum Roncal-Tal gehörigen Isaba-Tals, sich nicht an den aus dem LIFE-Programm finanzierten Aktionen zu beteiligen. Der Standpunkt des Gemeinderats wurde von einem Dr. P. kritisiert, der Äußerungen veröffentlichte, von denen angenommen wurde, daß sie Bedenken der Kommissionsdienststellen aufgriffen. Der Beschwerdeführer wandte sich mehrfach schriftlich an die GD XI und forderte unter anderem, a) daß der Gemeinderat des Isaba-Tals als Beteiligter jeder Gemeinschaftsinitiative in bezug auf den Schutz des Braunbären betrachtet werden solle und daß dem Gemeinderat das Management jeder derartigen Initiative übertragen werden solle, die innerhalb seiner Gemeindegrenzen stattfinde; b) daß die GD XI dem Gemeinderat die von den Dienststellen der Kommission getroffene Entscheidung oder den von diesen erstellten Bericht übermitteln solle, in dem diese den von Dr.
P. veröffentlichten Angaben zufolge kritische Äußerungen hinsichtlich des Standpunkts des Gemeinderates gemacht hatten. Der Beschwerdeführer behauptete, die Kommission habe auf diese Forderungen nicht ordnungsgemäß reagiert. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Diese gabe daraufhin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Die Kommission habe bereits auf alle von Herrn M. vorgebrachten Punkte geantwortet. In ihren Schreiben an Herrn M. habe die Kommission diesen unterrichtet, daß einige der von ihm angesprochenen Punkte ausschließlich die Mitgliedstaaten betreffen.
Die Kommission sei gehalten, zur Umsetzung der Naturschutzpolitik der Gemeinschaft mit den von den Mitgliedstaaten benannten Behörden zusammenzuarbeiten. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips seien dies die für diese Bereiche zuständigen einzelstaatlichen Organe. Es bestehe keine Beziehung zwischen den Dienststellen der Kommission und Dr. P., wenngleich Dr. P. aufgrund seiner wissenschaftlichen Qualifikation hohes Ansehen genieße. Die Stellungnahme der Kommission wurde Herrn M. mit der Aufforderung übermittelt, einen Kommentar hierzu abzugeben, falls er dies wünsche. Es ging kein Kommentar ein.
Entscheidung Auf Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte der Bürgerbeauftragte zu den folgenden Schlußfolgerungen: 1) Potentielle Beteiligung des Gemeinderats des Isaba-Tals an Auswahl und Management von LIFE-Projekten Verordnung (EWG) Nr. 1973/92 des Rates betreffend das LIFE-Programm erkennt den Mitgliedstaaten eine Mittlerrolle zwischen der Gemeinschaft und allen übrigen Beteiligten zu. Die Hauptverantwortung für die Festlegung der Rangordnung der potentiellen Projekte sowie von Überwachungsmaßnahmen liegt somit weitestgehend bei den Mitgliedstaaten. Aufgrund dieser Sonderstellung sind die Mitgliedstaaten am besten in der Lage, die Rolle verschiedener, von Durchführung oder Management von der Gemeinschaft finanzierter Projekte betroffener innerstaatlicher Behörden zu koordinieren.
Wenngleich ihr somit nur eine begrenzte Funktion zukommt, trägt die Kommission Verantwortung gegenüber Körperschaften oder Einzelpersonen, die von den gemeinschaftlich finanzierten Projekten betroffen sind. Sie sollte diese ordnungsgemäß über den Charakter ihrer finanziellen Beteiligung informieren und ihnen auch die geeigneten Wege auf innerstaatlicher Ebene aufzeigen, auf denen sie Kommentare vorbringen können. Der Bürgerbeauftragte gelangte zu der Auffassung, daß die Europäische Kommission in ihrer Antwort auf die Forderungen des Beschwerdeführers die Vollmachten der Institutionen in bezug auf die Durchführung des LIFE-Programms sowie die geeigneten innerstaatlichen Wege, auf denen der Beschwerdeführer selbst auf eine Lösung des Problems hätte hinwirken können, deutlicher und eingehender hätte darstellen müssen.
2. Öffentliche Äußerungen Dritter über den Gemeinderat des Isaba-Tals In ihrer Stellungnahme hatte die Kommission angegeben, daß ihre Dienststellen keinerlei Beziehungen zu Dr. P. unterhalten. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten erbrachten keinen Beweis, der diese Stellungnahme der Kommission widerlegt hätte. Schlußfolgerung Auf Grundlage der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen dieser Beschwerde erschien die folgende kritische Anmerkung angebracht: Die Kommission trägt Verantwortung gegenüber Körperschaften oder Einzelpersonen, die von gemeinschaftlich finanzierten Projekten betroffen sind.
Sie sollte diese ordnungsgemäß über den Charakter ihrer finanziellen Beteiligung informieren und ihnen auch die geeigneten Wege auf innerstaatlicher Ebene aufzeigen, auf denen sie Kommentare vorbringen können. Der Bürgerbeauftragte gelangte zu der Auffassung, daß die Europäische Kommission in ihrer Antwort auf die Forderungen des Beschwerdeführers die Vollmachten der Institutionen in bezug auf die Durchführung des LIFE-Programms sowie die geeigneten innerstaatlichen Wege, auf denen der Beschwerdeführer selbst auf eine Lösung des Problems hätte hinwirken können, deutlicher und eingehender hätte darstellen müssen.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren mit Bezug zu konkreten Ereignissen in der Vergangenheit betraf, war es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VERZUG BEI HONORARZAHLUNG UND SPESENERSTATTUNG SOWIE NICHTBEANTWORTUNG VON SCHREIBEN Entscheidung zur Beschwerde 606/22.5.96/AH/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Mai 1996 legte Frau H. beim Bürgerbeauftragten Beschwerde wegen Verzugs bei der Zahlung von Honorar und Spesen für Arbeiten, die sie für den Ständigen Ausschuß für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlebergbau und in anderen mineralgewinnenden Industriezweigen durchgeführt hatte, ein.
Insbesondere hatte Frau H. zum Zeitpunkt der Beschwerde am 15. Mai 1996 keine Zahlung für eine am 13. Dezember 1995 übermittelte Rechnung erhalten, obwohl als Zahlungsziel für die Abschlußzahlung 60 Tage vertraglich festgelegt waren. Außerdem führte Frau H. in ihrer Beschwerde an, daß Telefaxmitteilungen, die sie in dieser Sache übermittelt hatte, nicht beantwortet worden waren. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Die erste, von der Beschwerdeführerin im September 1995 ausgestellte Rechnung entsprach nicht den Haushaltsregeln.
Anfang 1996 legte die Beschwerdeführerin eine geänderte Rechnung vor. Da mittlerweile das Geschäftsjahr abgeschlossen war, mußte die zuständige Abteilung das Finanzverfahren, ausgehend von der Mittelbindungsphase, neu aufrollen, da für die Mittelzuweisungen Verfall zum Jahresende vorgeschrieben war. Die Zahlung im Rahmen des Vertrags, die sich außerdem aus administrativen Gründen verzögerte, wurde schließlich in der zweiten Jahreshälfte 1996 getätigt. Außerdem teilte die Kommission mit: "Bezüglich des Dialogs zwischen Beamten und der Beschwerdeführerin war keine detaillierte Erklärung möglich, da von den mit dieser Sache befaßten Abteilungen entweder keine Angaben gemacht wurden oder diese Angaben zu spät eingingen." Kommentar der Beschwerdeführerin Die Stellungnahme der Kommission wurde Frau H. übermittelt.
In ihrem Kommentar führte sie unter anderem folgende Punkte an: Die Stellungnahme beziehe sich lediglich auf die Frage des vertragsgemäß fälligen Honorars und nicht auf den Zahlungsverzug bei der Spesenerstattung. Die Kommission habe keine detaillierte Erklärung zu dem Zahlungsverzug bezüglich des Honorars gegeben. Die geänderte Rechnung sei am 13. Dezember 1995 und nicht erst Anfang 1996 per Post und per Telefax übermittelt worden. Das Honorar sei schließlich am 4. Oktober 1996, mehr als neun Monate nach Vorlage der Rechnung, eingegangen. Die Kommission hätte eine Entschädigung für den Zahlungsverzug bei Honorar und Spesenerstattung anbieten müssen.
Weitere Untersuchungen Die Prüfung der Stellungnahme der Kommission und des Kommentars der Beschwerdeführerin ergab, daß eine Reihe von Aspekten der Beschwerde unbeantwortet geblieben waren. Der Bürgerbeauftragte wandte sich daher erneut an die Kommission. Er legte seinem Schreiben den Kommentar der Beschwerdeführerin bei und fragte insbesondere an, ob die Kommission vorschlage, eine finanzielle Entschädigung anzubieten. In ihrer Antwort - entschuldigte sich die Kommission für die Verzögerung bei der Abschlußzahlung von Spesen; - verpflichtete sich die Kommission, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um sicherzustellen, daß derartige Verzögerungen künftig nicht mehr vorkommen; - teilte die Kommission mit, daß sie 245 ECU als Entschädigung für die Verzögerung angeboten habe.
Frau H. bestätigte gegenüber dem Bürgerbeauftragten, daß sie das Angebot angenommen habe und durch die Entschädigungszahlung zufriedengestellt sei. Allerdings gab sie an, das Entschädigungsangebot der Kommission sei ihr am 11. April zugegangen und von ihr am 12. April angenommen, ihr sei versichert worden, die Zahlung werde innerhalb höchstens 30 Tagen erfolgen, doch sei die Zahlung tatsächlich erst am 23. Juni erfolgt. Außerdem äußerte Frau H. den Wunsch, ihre Beschwerde möge zu einer Verbesserung der Effizienz der Kommission führen, die nicht nur ihr selbst sondern auch vielen anderen in ihrer Position zugute kommen würde.
Entscheidung 1. Zahlungsverzug bei der Spesenerstattung Die Kommission hatte einen ungerechtfertigten Verzug bei der Zahlung von Spesen an die Beschwerdeführerin anerkannt und sich dafür entschuldigt. Sie hatte für die Verspätung eine Entschädigung gezahlt. Dieser Aspekt der Beschwerde war damit von der Kommission offensichtlich zur Zufriedenheit der Beschwerdeführerin geregelt worden. 2. Zahlungsverzug bei der Honorar-Abschlußrechnung 2.1. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde war die nach dem Vertrag fällige Honorar-Abschlußrechnung noch nicht bezahlt worden. Den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalten zufolge, die von der Kommission entweder bestätigt oder nicht bestritten wurden, wurde die Abschlußrechnung schließlich über neun Monate nach Einreichung der entsprechenden Rechnung bezahlt, wohingegen vertragsgemäß ein Zahlungsziel von 60 Tagen vereinbart worden war.
Die Kommission brachte keine zufriedenstellende Erklärung und auch keine Entschuldigung für diesen Verzug vor. 2.2. Dieser Aspekt der Beschwerde wurde daher aufrechterhalten. Mit der Zahlung mit einem Verzug von mehr als sieben Monaten gegenüber der vertraglich mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Frist verstieß die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis. 3. Nichtbeantwortung von Schreiben 3.1. Die Kommission bestätigte offensichtlich, daß Schreiben der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß bearbeitet worden waren. Jedoch brachte die Kommission keine zufriedenstellende Erklärung und auch keine Entschuldigung für diesen Verzug vor.
3.2. Dieser Aspekt der Beschwerde wurde daher aufrechterhalten. Durch die Nichtbeantwortung von Schreiben der Beschwerdeführerin verstieß die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis. Schlußfolgerung Auf Grundlage der vom Bürgerbeauftragten durchgeführten Untersuchungen dieser Beschwerde erschien die folgende kritische Anmerkung angebracht: Mit einem Zahlungsverzug von mehr als sieben Monaten gegenüber der vertraglich mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Frist und der Nichtbeantwortung ihrer Schreiben verstieß die Kommission gegen die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis.
Da diese Aspekte des Falles Verfahren mit Bezug zu konkreten Ereignissen in der Vergangenheit betrafen, war es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. Ergänzende Anmerkungen des Bürgerbeauftragten Der Bürgerbeauftragte verwies auf die Mitteilung der Kommissionsmitglieder GRADIN und LIIKANEN im Einvernehmen mit dem Präsidenten bezüglich zeitlicher Vorgaben für Zahlungen der Kommission und Zinsen für Zahlungsverzug (SEK (97) 1205, 10. Juni 1997). Aus dieser Mitteilung ging hervor, daß die Kommission bestrebt ist, Zahlungsverzug abzubauen und bei Eintreten von Verzug Zinszahlungen anbietet.
Der Bürgerbeauftragte wird die Situation bezüglich Beschwerden wegen Zahlungsverzug bei Honoraren und Aufwendungen gegen die Kommission weiterhin verfolgen, um zu prüfen, ob eine Untersuchung des Gegenstands auf eigene Initiative angebracht sein könnte. BEHAUPTETER VERSTOSS GEGEN EINE RICHTLINIE: BEARBEITUNG EINER BEI DER KOMMISSION EINGELEGTEN BESCHWERDE Entscheidung zur Beschwerde 620/3.6.96/DH/DK/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 legte Herr H. aus Dänemark beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission eine Beschwerde, die er bei ihr gegen die dänischen Behörden eingelegt hatte, nicht ordnungsgemäß bearbeitet habe.
In seiner Beschwerde bei der Kommission hatte er den Vorwurf erhoben, die dänischen Behörden hätten gegen Richtlinie 83/515/EWG verstoßen und hätten versäumt, Artikel 23 von Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, beide den Fischereisektor betreffend, umzusetzen. In ihrer Antwort an Herrn H. hatte die Kommission mitgeteilt, die Prüfung der Beschwerde haben keine Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht ergeben. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. Die Kommission gab daraufhin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: Der Gegenstand der Beschwerde betrifft einen Beschluß der Kommission nach Artikel 169 des EG-Vertrags.
Nach bestehender Rechtsprechung hat die Kommission diesbezüglich Ermessensspielraum, wodurch die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die Kommission von Privatpersonen gezwungen werden kann, einen Streitfall vor den Gerichtshof zu bringen. Durch den Beschluß, in diesem Fall kein Verfahren einzuleiten, hatte die Kommission im Rahmen ihrer Vollmachten im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehandelt. Ziel der Bestimmungen der Richtlinien, gegen die Dänemark der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge verstoßen hatte, ist die Festlegung detaillierter Bedingungen für die Gewährung von Finanzbeihilfe für den Fall, daß der Mitgliedstaat beschließt, ein System für finanzielle Beihilfe einzurichten.
Da Dänemark kein entsprechendes System geschaffen hatte, lag kein Verstoß vor. Was Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 anbelangt, sind die Mitgliedstaaten nach bestehender Rechtsprechung nicht berechtigt, die Bestimmungen einer Verordnung zu übertragen, da Verordnungen in den Mitgliedstaaten direkt als Gesetz Gültigkeit haben. Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer erhielt in seinem Kommentar seine Beschwerde aufrecht und forderte den Bürgerbeauftragten auf, ein Gerichtsverfahren gegen Dänemark einzuleiten. Entscheidung In seiner Beurteilung der Beschwerde rief der Bürgerbeauftragte zunächst in Erinnerung, daß er durch den EG-Vertrag lediglich ermächtigt ist, mögliche Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu untersuchen.
Der Bürgerbeauftragte ist weder berechtigt, Untersuchungen der Tätigkeit einzelstaatlicher Behörden vorzunehmen noch Gerichtsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten. Der Verweis der Kommission in ihrer Stellungnahme auf ihre Ermessensvollmacht nach Artikel 169 des EG-Vertrags war nicht relevant. Aus der Stellungnahme der Kommission ging eindeutig hervor, daß ihrer Auffassung nach in diesem Fall keine Vertragsverletzung seitens Dänemarks vorlag. Folglich konnte auch keine Frage bezüglich des Ermessens, ein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, aufkommen. Bezüglich der Beurteilung der Beschwerde durch die Kommission wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, daß die höchste Autorität zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht der Gerichtshof ist.
Keines der in diesem Fall vorgebrachten Argumente ließ darauf schließen, daß die Beurteilung der Kommission nicht richtig war. Was die Bearbeitung der Beschwerde durch die Kommission anbelangt, ergaben die Untersuchungen, daß die Kommission sich mit der Sache befaßt hatte und in einem Schreiben an Herrn H. auf dessen Behauptungen eingegangen war. Allerdings hatte die Kommission Herrn H. die Argumentation, die sie zu ihrer Schlußfolgerung geführt hatte, daß Dänemark nicht gegen die fraglichen Bestimmungen verstoßen habe, erst dann mitgeteilt, als dieser Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt hatte.
Hätte sie ihre Argumentation zu einem früheren Zeitpunkt dargelegt, wäre die Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nicht notwendig gewesen. Der Bürgerbeauftragte brachte daher gegenüber der Kommission eine kritische Anmerkung dahingehend an, sie hätte ihre Argumentation dem Beschwerdeführer in ihrer Antwort auf die Beschwerde mitteilen müssen. Da die Kommission dem Beschwerdeführer letztendlich ihre Argumentation mitgeteilt hatte, war eine weitere Untersuchung nicht gerechtfertigt. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. VERANTWORTUNG DER KOMMISSION FÜR "MITTLERORGANISATIONEN" Entscheidung zur Beschwerde 630/6.6.96/CJ/UK/IJH gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr C. war Vorsitzender eines Komitees, das die Segelweltmeisterschaften für Behinderte im August 1994 im Vereinigten Königreich organisierte.
Im November 1993 beantragte er bei der in den Niederlanden ansässigen Organisation FIPA (Foundation for International cooperation of Projects and other activities for humanitarian affairs) einen Zuschuß als Unterstützung für die Veranstaltung. Im März 1994 offerierte die FIPA eine finanzielle Beihilfe von Seiten der Kommission in Höhe von 18 % der absetzbaren Gesamtausgaben bis zu einer Höhe von maximal 7 130 ECU. Das Angebot war an Bedingungen geknüpft, unter anderem an die öffentliche Nennung der Unterstützung durch die Kommission sowie die Vorlage eines testierten Abschlusses bis 30.
November 1994. Die Zahlung sollte erst erfolgen, nachdem die Kommission den Abschluß erhalten und genehmigt hatte. Herr C. bat die FIPA um Vorschußzahlung, um Zinszahlungen für einen Kredit zu vermeiden. Der Antrag wurde abgelehnt, daher veranlaßte er eine Kreditaufnahme. Im November 1994 legte Herr C. den testierten Abschluß der FIPA vor, jedoch wurde trotz mehrfacher Telefonanrufe die Zahlung erst im Mai 1995 getätigt. Die Zahlung fiel geringer aus als der ursprünglich angebotene Maximalbetrag. Aufgrund des Zahlungsverzugs entschloß sich das Komitee schließlich, andere Vorkehrungen zur Rückzahlung des aufgenommenen Kredits zu treffen und unterrichtete die FIPA, daß der Zuschuß nicht mehr benötigt werde.
Im Mai 1996 legten Herr C. und Dr. Caroline JACKSON, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, in seinem Namen Beschwerde ein, daß 1) durch die rückwirkende Zahlung des Zuschusses unnötige zusätzliche Kosten entstanden seien; 2) es seitens der Kommission unfair sei, eine öffentliche Nennung zu verlangen, wenn sie ihrerseits keine definitive Zusage über die Gewährung von Finanzmitteln gebe; 3) die Zahlung des gesamten fälligen Betrags zu Unrecht verweigert worden sei; 4) die Zahlung mit unnötigem Verzug erfolgt sei. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt.
Zu Beginn ihrer Stellungnahme verwies die Kommission darauf, daß sie für das Management bestimmter Beihilfeprogramme häufig Mittlerorganisationen wie z.B. FIPA einsetzt. In ihrer Stellungnahme äußerte sich die Kommission wie folgt zu den vier Aspekten der Beschwerde: 1) Herrn C. war von der FIPA mitgeteilt worden, daß die Organisation die Zinsen für den Kredit auf der Sollseite der Abrechnung aufführen könnte. Daraufhin unterzeichnete er erfreut den Vertrag und stellte den Antrag auf finanzielle Unterstützung. 2) Klauseln, in denen die öffentliche Anerkennung von Beihilfen der Gemeinschaft gefordert wird, sind gängige Praxis.
Wenn die betreffende Organisation die in ihrem Vertrag niedergelegten Bedingungen respektiert, besteht seitens der Gemeinschaft eine definitive Zusage zur Bereitstellung von Mitteln. 3) Auf Grundlage des der FIPA vorgelegten Abschlusses hätte die Zahlung der Herrn C. ursprünglich als Zuschuß zugesagten Summe (7 130 ECU) einen "Gewinn", also einen Einnahmeüberschuß gegenüber den Ausgaben zur Folge gehabt. Dies war nach Artikel 3.1 der Übereinkunft der FIPA mit der Kommission nicht zulässig. Außerdem sah Klausel 6 von Herrn C.s Vertrag mit der FIPA einen Rechtsvorbehalt zum "Verzicht auf jede finanzielle Beihilfe, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung die Inanspruchnahme einer finanziellen Beihilfe nicht rechtfertigt" vor.
Daß kein Gewinn erzielt werden dürfe, war Herrn C. gegenüber von der FIPA auch zuvor bereits mündlich deutlich gemacht worden. Im Mai 1995 zahlte die FIPA einen Vorschuß von 40 % der ursprünglich als Zuschuß vorgesehenen Summe (2 852 ECU). Danach wurde Herrn C. eine Abschlußzahlung von 2155 ECU angeboten, d.h. den Saldo aus dem angebotenen Zuschuß abzüglich des im Abschluß ausgewiesenen offensichtlichen "Gewinns" und des bereits gezahlten Vorschusses. Herr C. lehnte die angebotene Abschlußzahlung ab. 4) Laut Vertrag zwischen der Kommission und der FIPA hätte der Jahresabschluß der FIPA zum 31.
Dezember 1994 vorliegen müssen. Tatsächlich ging er jedoch erst am 12. September 1995 ein. Dieser Verzug könnte Folgewirkungen auf Organisationen gehabt haben, die Zahlungen von der FIPA erwarteten. Die Verantwortung für den Verzug trug in der Hauptsache die FIPA. Ende 1994 beschloß die Kommission eine striktere Anwendung der bestehenden Regelungen für die Zahlung von Finanzhilfe. Bis zu diesem Zeitpunkt legten die einzelnen Organisationen lediglich nach deren Fertigstellung der FIPA ihre Jahresabrechnung vor. Die FIPA reichte sie dann an die GD X der Kommission weiter. Nachdem festgestellt wurde, daß der Abschluß korrekt war, zahlte die Kommission dann die entsprechende Summe an die FIPA, die sie wiederum an die Organisation zahlte.
Diese Regelung bedeutete für die Dienststellen der Kommission einen enormen Verwaltungsaufwand. Die Finanzstelle in der GD X beschloß daher die Einführung eines neuen Verfahrens für das Geschäftsjahr 1994. Die einzelnen Fälle sollten nicht mehr individuell bearbeitet werden, sondern es sollte ein Vorschuß von 40 % des Gesamtbeitrags gezahlt werden, die restlichen 60 % würden jedoch erst nach Vorliegen des Gesamtabschlusses gezahlt. Die FIPA hatte Herrn C.s Jahresabschluß so an die Kommission weitergereicht als ob die alte Regelung noch in Kraft sei. Da aber zwischenzeitlich die neue Regelung angewendet wurde, nahm die GD X keine Prüfung des Jahresabschlusses vor, da sie Anweisung hatte, mit der Prüfung erst zu beginnen, wenn der Gesamt-Tätigkeitsbericht der FIPA vorlag und detaillierte Abschlüsse eingereicht wurden.
Herrn C.s wiederholte telefonische Anfragen waren an die FIPA und nicht an die Kommission gerichtet. Die Kommission äußerte ihr Bedauern über die Verzögerung, teilte jedoch mit, daß derartige Problemfälle selten vorkämen. Weiter gab die Kommission an, sowohl die FIPA als auch die Kommission hätten aus diesem Fall gelernt, daß bei Auftreten potentieller Probleme intensive Kommunikation notwendig sei. Kommentar des Beschwerdeführers Herr C. führte in seinem Kommentar unter anderem folgende Punkte an: Es sei Pflicht einer karitativen Organisation, ihre Tätigkeit kosteneffizient auszuüben.
Dies beinhalte nicht das Inkaufnehmen höherer Kosten, nur weil die Rechnung von einer anderen Organisation bezahlt werde. Als Steuerzahler könne er die Haltung der Kommission zu diesem Punkt nicht akzeptieren. Aufgrund der Verzögerungen bei FIPA und Kommission sei die Abschlußzahlung erst einige Monate nachdem die Organisation nach Abschluß ihrer Arbeit bereits ihre Tätigkeit eingestellt hatte, angeboten worden. Es bestand somit keine Möglichkeit, diese Zahlung anzunehmen. Die Kommission hätte sich für die entstandene Verzögerung entschuldigen müssen. Entscheidung 1. Rückwirkende Zahlung 1.1.
Der Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der FIPA sah lediglich die rückwirkende Zahlung eines Zuschusses vor. Diese bedeutete, daß die FIPA berechtigt war, einen Vorschuß zu verweigern; somit war bezüglich dieses Aspekts der Beschwerde kein Mißstand festzustellen. 1.2. Der Beschwerdeführer sprach in seinem Kommentar das generelle Problem an, daß eine rückwirkende Zahlung für die Steuerzahler der Gemeinschaft höhere Kosten zur Folge haben könnte. Bei der Aufstellung der finanziellen Konditionen für die Gewährung von Zuschüssen der Gemeinschaft ist die Kommission an die Haushaltsordnung gebunden, die unter anderem die Forderung nach einem soliden Finanzmanagement enthält.
Die Tätigkeit der Kommission ist hier der Aufsicht von Rechnungshof und Parlament unterstellt. Für den Bürgerbeauftragten bestand somit kein Anlaß, diese allgemeine Problemstellung zu untersuchen. 2. Forderung nach öffentlicher Nennung des Zuschusses der Gemeinschaft 2.1. Die Forderung nach öffentlicher Nennung eines Zuschusses der Gemeinschaft ist offensichtlich gängige Praxis. 2.2. Zuschüsse der Gemeinschaft werden nur in Einklang mit den Vertragsbedingungen gezahlt. Die Finanzierungszusage ist somit eher an Bedingungen geknüpft denn definitiv. Aus der Stellungnahme der Kommission ging jedoch hervor, daß ihrer Auffassung nach die Einhaltung der Bedingungen im Einflußbereich des Empfängers liegt.
2.3. Die Forderung der Kommission nach öffentlicher Nennung eines bedingten Zuschusses der Gemeinschaft erscheint nicht unfair, wenn die Einhaltung der Bedingungen im Einflußbereich des Empfängers liegt. 2.4. Somit war in bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde offensichtlich kein Mißstand festzustellen. 3. Höhe des gezahlten Zuschusses 3.1. Mit Schreiben vom 4. Juni 1995 dankte Herr C. der FIPA für die Vorschußzahlung von 40 % und teilte mit, das Organisationskomitee habe beschlossen, die Konten abzuschließen, habe andere Regelungen getroffen, um den offenen Kredit zu begleichen und benötige den Restbetrag des Zuschusses von der FIPA nicht mehr.
Hier schienen somit keine Vertragsstreitigkeiten zwischen Herrn C. und der FIPA oder der Kommission zu bestehen. 3.2. Es erschien dem Bürgerbeauftragten angebracht zu untersuchen, ob sich die Kommission bei ihren Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bezüglich der Höhe des zu zahlenden Zuschusses an die üblichen Gepflogenheiten der guten Verwaltungspraxis gehalten hatte und ob eine eindeutige Rechtsgrundlage für ihr Handeln bestand. 3.3. In ihrer Stellungnahme erläuterte die Kommission die Grundlage, auf der die angebotene Abschlußzahlung berechnet worden war. Der ursprüngliche Zuschußbetrag wurde um den Betrag gekürzt, der dem in Herrn C.s Abrechnung ausgewiesenen Einnahmenüberschuß ("Gewinn") entsprach.
Zur Begründung dieser Kürzung verwies die Kommission auf Artikel 3.1 der Übereinkunft der FIPA mit der Kommission und auf Klausel 6 des Vertrags zwischen dem Beschwerdeführer und der FIPA. Außerdem machte sie geltend, daß die FIPA Herrn C. ausdrücklich mündlich darauf hingewiesen hatte, daß "Gewinne" nicht zulässig seien. 3.4. Eine Bestimmung des Vertrags zwischen der FIPA und der Kommission stellt keine Rechtsgrundlage für die Kürzung einer Zahlung dar, die gemäß eines Vertrags zwischen der FIPA und Herrn C. zu zahlen wäre. 3.5. Klausel 6 von Herrn C.s Vertrag mit der FIPA sieht vor, daß dieser auf finanzielle Beihilfe verzichtet, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung die Inanspruchnahme einer finanziellen Beihilfe nicht rechtfertigt.
Wie in Absatz 2.2 festgestellt, vertritt die Kommission in ihrer Stellungnahme die Auffassung, daß die Einhaltung der Bedingungen des Vertrags über den Zuschuß im Einflußbereich des Empfängers liegt. Es würde diesem Standpunkt widersprechen, wenn Klausel 6 des Vertrags dahingehend ausgelegt würde, daß damit der FIPA die Vollmacht übertragen würde, den Zuschuß unter Verweis auf Bedingungen zu kürzen, die dem Empfänger vorher nicht dargelegt wurden. 3.6. Der Behauptung der Kommission, die Unzulässigkeit der Erzielung eines "Gewinns" sei von der FIPA mündlich ausdrücklich dargestellt worden, wurde von Herrn C. nicht widersprochen.
Die üblichen Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern allerdings, daß eine Bedingung, an die die Gewährung eines Zuschusses geknüpft ist, schriftlich niedergelegt werden sollte, damit das damit befaßte Organ sich und andere davon überzeugen kann, daß die Bedingung dem Empfänger des Zuschusses bekannt war. Daraus ergab sich, daß die Kommission in diesem Fall dadurch, daß sie sich ausschließlich auf die mündliche Mitteilung einer derartigen Bedingung verlassen hatte, gegen die üblichen Gepflogenheiten der guten Verwaltungspraxis verstoßen hatte. 3.7. Außerdem ist nicht offenkundig, daß eine mündliche Mitteilung als Rechtsgrundlage für die vertragliche Gültigkeit einer solchen Bedingung ausreicht.
Der Kommission war es somit nicht gelungen nachzuweisen, daß ihr Handeln in bezug auf diesen Aspekt des Falles auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruhte. 4. Verwaltungstechnisch bedingter Zahlungsverzug 4.1. In ihrer Stellungnahme bestätigte die Kommission, daß Organisationen, die Zahlungen zu erwarten hatten, durch die Tatsache, daß der Jahresabschluß der FIPA, der am 31. Dezember 1994 hätte vorliegen sollen, erst am 12. September vorgelegt wurde, beeinträchtigt worden sein könnten. Nach Angaben der Kommission lag die Verantwortung für den Verzug hauptsächlich bei der FIPA. 4.2. Aus der Antwort der Kommission ging hervor, daß im konkreten Fall des Beschwerdeführers der Verzug eingetreten war, nachdem von der Kommission Neuregelungen zur Genehmigung von Abschlüssen eingeführt worden waren.
Nach Angaben der Kommission übermittelte die FIPA Herrn C.s Jahresabschluß der Kommission als habe die bisherige Regelung noch Bestand. Aufgrund der Neuregelungen prüfte die GD X den Jahresabschluß nicht bei dessen Eingang, da sie Weisung hatte zu warten, bis die FIPA ihren eigenen Abschluß vorgelegt hatte. Nach Angaben der Kommission hatte Herr C. seine wiederholten telefonischen Nachfragen in der Sache an die FIPA und nicht an die Kommission gerichtet. 4.3. Die Kommission äußerte in ihrer Stellungnahme ihr Bedauern über die eingetretene Verzögerung. Eine weitere Anmerkung des Bürgerbeauftragten erscheint somit nicht notwendig.
Schlußfolgerung Die Kommission gab in ihrer Stellungnahme an, daß sowohl die FIPA als auch die Kommission aus dem vorliegenden Fall gelernt hätten, daß bei Auftreten potentieller Probleme intensive Kommunikation notwendig sei. Die Untersuchung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ergab jedoch die Notwendigkeit der folgenden kritischen Anmerkung: Die üblichen Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern, daß eine Bedingung, an die die Gewährung eines Zuschusses geknüpft ist, schriftlich niedergelegt werden sollte, damit das damit befaßte Organ sich und andere davon überzeugen kann, daß die Bedingung dem Empfänger des Zuschusses bekannt war.
Daraus ergibt sich, daß die Kommission in diesem Fall dadurch, daß sie sich ausschließlich auf die mündliche Mitteilung einer derartigen Bedingung verlassen hatte, gegen die üblichen Gepflogenheiten der guten Verwaltungspraxis verstieß. Der Kommission ist es somit nicht gelungen nachzuweisen, daß ihr Handeln in bezug auf diesen Aspekt des Falles auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage beruht. Da dieser Aspekt des Falles Verfahren mit Bezug zu konkreten Ereignissen in der Vergangenheit betraf, war es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab.
Ergänzende Anmerkungen In ihrer Stellungnahme zu diesem Fall gab die Kommission an, daß sie häufig Mittlerorganisationen für das Management bestimmter Beihilfeprogramme einsetze. In einer Anzahl von Punkten konnte die Stellungnahme der Kommission dahingehend ausgelegt werden, daß die Kommission, falls eine Mittlerorganisation nicht entsprechend der üblichen Gepflogenheiten der guten Verwaltungspraxis handelt, hierfür nicht verantwortlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Untersuchungstätigkeit des Bürgerbeauftragten muß die Kommission unbedingt genau mitteilen, wie und wo eine Nichteinhaltung der üblichen Gepflogenheiten der guten Verwaltungspraxis vorgekommen ist.
Dies kann und sollte gegebenenfalls die Klarstellung enthalten, daß ein solches Versäumnis bei einer Mittlerorganisation und nicht bei den eigenen Dienststellen der Kommission vorgekommen ist. Die Kommission bleibt jedoch verantwortlich für die Qualität der Verwaltungstätigkeit, die sie durch eine Mittlerorganisation ausführen läßt. EINSTELLUNG: BEURTEILUNGSKRITERIEN UND BEKANNTGABE DER NAMEN DER KORREKTOREN Entscheidung zur Beschwerde 659/24.6.96/AEKA/FIN/IJH gegen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Beschwerde Im Juni 1996 befaßte die Zentralgewerkschaft der besonderen Berufszweige innerhalb der AKAVA (Zentralgewerkschaft der akademischen Berufe in Finnland) den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde wegen eines Einstellungsverfahrens für finnische Übersetzer und Hilfsübersetzer.
Der Gewerkschaft zufolge nahmen insgesamt 17 für die Kommissionsvertretung in Helsinki tätige Übersetzer an einem von der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament gemeinsam durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren teil, und 16 von ihnen wurden abgelehnt. Die Zentralgewerkschaft beschwerte sich über folgendes: 1) Es sei den Bewerbern nicht möglich gewesen, Auskunft über die Bewertungskriterien zu erhalten. 2) Es seien weder die Voraussetzungen für die Auswahl der Korrektoren noch deren Namen bekanntgegeben worden. 3) Wie sie erfahren haben will, wurden Übersetzer aus dem Finnischen ins Französische besonders streng behandelt, da nur zwei von drei Übersetzern zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden.
4) Mehr Transparenz sei unbedingt erforderlich, sowohl zum Schutze der gesetzliche Rechte der Bewerber als auch zur Gewährleistung der Gleichbehandlung. Die Zentralgewerkschaft bemerkte, daß es im Interesse der Wirtschaftlichkeit vernünftiger sein dürfte, die Prüfungsarbeiten der abgelehnten Bewerber noch einmal zu prüfen, anstatt ein neues Auswahlverfahren durchzuführen. Untersuchung Die Beschwerden wurden an die Kommission und das Parlament weitergeleitet. Stellungnahme der Kommission In Kurzfassung argumentierte die Kommission wie folgt: 1) Die Übersetzer für die Kommissionsvertretung in Helsinki seien auf der Grundlage eines schriftlichen Übersetzungstests und eines Gesprächs eingestellt worden, nicht im Wege eines allgemeinen Auswahlverfahrens.
2) Das Grundprinzip eines jeden allgemeinen Auswahlverfahrens sei die Gleichbehandlung aller Bewerber. 3) Für jedes Auswahlverfahren werde ein Prüfungsausschuß eingesetzt, der unabhängig und geheim arbeite. Dem Prüfungsausschuß gehörten Vertreter der Verwaltung und der Personalräte an. Um die Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses zu wahren und Druck von außen zu vermeiden, werde die Identität der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht preisgegeben. 4) Der Prüfungsausschuß benenne Korrektoren für die schriftliche Prüfungen. Um eine hohe Qualität der Bewertung zu gewährleisten, benenne der Prüfungsausschuß fachkundige und erfahrene Sprachensachverständige als Korrektoren.
Jede Prüfungsarbeit werde von mindestens zwei Korrektoren unabhängig voneinander beurteilt. 5) Während der Benotung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sei die Anonymität der Bewerber gewährleistet. Stellungnahme des Parlaments Das Parlament argumentierte - kurz gefaßt - wie folgt: 1) Der Prüfungsausschuß habe die Prüfungsarbeiten der Bewerber objektiv korrigiert. Jede Arbeit sei von mindestens zwei Korrektoren auf der Grundlage der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Bewertungskriterien beurteilt worden. 2) Die Mitteilung der erzielten Ergebnisse sei eine ausreichende Begründung gegenüber einem abgelehnten Bewerber.
Bei dem betreffenden Auswahlverfahren sei den Bewerbern alles zur Entscheidungsbegründung Notwendige mitgeteilt worden. 3) Die Behauptung der Beschwerdeführerin bezüglich des unterschiedlichen Schwierigkeitsgrads bei verschiedenen Sprachen entspreche nicht den Tatsachen. Alle Sprachen seien gleich behandelt worden. Außerdem seien die Angaben über die Anzahl der erfolgreichen Übersetzer aus dem Finnischen ins Französische unrichtig: ihre Anzahl sei weit höher gewesen. 4) Es sei mit der Vertraulichkeit der Arbeit des Prüfungsausschusses, die das Personalstatut und das geltende Fallrecht vorsähen, nicht zu vereinbaren, allen Bewerbern die Identität der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Korrektoren zu offenbaren.
Gerade die Vertraulichkeit ermögliche ein unabhängiges und objektives Arbeiten des Prüfungsausschusses. Das Parlament habe alle Vorschriften über die Auswahl der Korrektoren eingehalten. 5) Das Parlament könne den Vorschlag der Zentralgewerkschaft, die bei dem Auswahlverfahren vergebenen Noten zu heben, nicht akzeptieren. 6) Auf jeden Fall hätten die Bewerber die Möglichkeit der erneuten Teilnahme an für Ende 1996 geplanten Auswahlverfahren. Kommentare der Beschwerdeführerin Die Zentralgewerkschaft hielt in ihren Bemerkungen ihre Beschwerde aufrecht. Zu den Bemerkungen des Parlaments erklärte die Gewerkschaft, sie habe nicht die Hebung der Noten verlangt, sondern lediglich ihre nochmalige Überprüfung.
Entscheidung 1. Bei dem Auswahlverfahren angewandte Bewertungskriterien 1.1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis sollten Prüfungsausschüsse den Bewerbern die Gründe und Faktoren mitteilen, die für das Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen notwendig sind. 1.2. Der Bürgerbeauftragte hält es für ein Versäumnis, daß weder die Kommission noch das Parlament nähere Auskünfte zu den Bewertungskriterien des Prüfungsausschusses erteilt haben, obwohl die Gewerkschaft darum gebeten hatte. 1.3. Der Bürgerbeauftragte hat eine ganze Reihe von Beschwerden im Zusammenhang mit der Einstellung durch Gemeinschaftsinstitutionen erhalten.
Dabei ging es insbesondere um die mangelnde Transparenz der Verfahren. Die Beschwerdeführer beschwerten sich u.a. darüber, daß sie keine Auskünfte über die Bewertungskriterien erhielten, obwohl sie darum gebeten hatten. 1.4. Gemäß Artikel 138e des EG-Vertrags ist der Bürgerbeauftragte befugt, von sich aus Untersuchungen im Zusammenhang mit möglichen Mißständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft durchzuführen. Kraft dieser Bestimmung leitete er am 7. November 1997 aus eigener Initiative eine Untersuchung über die Verfahren ein, die die Kommission bei Personaleinstellungen anwendet.
1.5. Im Zuge dieser Untersuchung weist der Bürgerbeauftragte die Kommission darauf hin, daß sie die Transparenz bei der Einstellung erheblich verbessern würde und auch dem Prüfungsausschuß die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Bewerber erleichtern könnte, wenn sie den Bewerbern Angaben über die Bewertungskriterien übermittelte. 2. Bekanntgabe der Namen der Korrektoren und der Kriterien für ihre Auswahl 2.1. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, daß die Kommission oder das Parlament verpflichtet seien, einem Bewerber auf Anfrage die Namen der Korrektoren und die Kriterien für ihre Auswahl mitzuteilen.
2.2. Im Rahmen der Untersuchung, die der Bürgerbeauftragte von sich aus eingeleitet hat, wird er auch der Frage nachgehen, ob die Kommission entsprechende Maßnahmen zu ergreifen gedenkt, damit dem betreffenden Bewerber die Namen der Korrektoren mitgeteilt werden dürfen. 3. Wahl der Sprache und Gleichbehandlung der Bewerber Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben nicht genügend Beweise für ein Fehlverhalten der Kommission oder des Parlaments bei der Behandlung der Bewerber aufgrund der von ihnen gewählten Sprache. Schlußfolgerung Die zu dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen des Bürgerbeauftragten geben Anlaß zu der folgenden kritischen Bemerkung:
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Verwaltungspraxis sollten Prüfungsausschüsse den Bewerbern die für das Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen erforderlichen Gründe und Faktoren mitteilen. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betrifft, war es nicht zweckdienlich, eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. Weitere Bemerkungen Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde und weiteren Beschwerden im Zusammenhang mit Personaleinstellungen ließen es angezeigt erscheinen, eine umfassendere Untersuchung der Frage einzuleiten.
Der Bürgerbeauftragte leitete am 7. November 1997 aus eigener Initiative eine Untersuchung der Verfahren ein, die die Kommission bei der Einstellung von Personal anwendet. EINSTELLUNG: VORGEHENSWEISE BEI EINEM ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung zur Beschwerde 675/1.7.96/AL/FIN/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juni 1996 beschwerte sich Frau L. beim Bürgerbeauftragten über die Vorgehensweise der Kommission bei einem Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle. Sie nahm an einem allgemeinen Auswahlverfahren KOM/A/907 teil und gehörte zu den 40 Bewerbern, die zur mündlichen Prüfung zugelassen waren.
Sie wurde jedoch nicht auf die Reserveliste gesetzt. Im Juli 1995 teilte die Kommission Frau L. die Ergebnisse unter genauer Angabe der von ihr erreichten Punktezahl mit. Am 17. August 1995 schrieb Frau L. an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Bitte um eine erneute Überprüfung ihrer Punktezahl und Übersendung von Kopien ihrer korrigierten Prüfungsarbeiten. Frau L. beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten über folgendes: 1) Sie habe auf ihr Schreiben vom 17. August 1995 keine Antwort erhalten. 2) Der Prüfungsausschuß habe sich geweigert, ihr Kopien ihrer korrigierten Prüfungsarbeiten zu überlassen.
3) Sie habe nie irgendwelche Auskünfte über die Bewertungskriterien oder die Einstufungstabelle, nach der der Prüfungsausschuß vorgegangen sei, erhalten. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Kurz gefaßt, argumentierte die Kommission wie folgt: 1) In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens war vorgesehen, daß höchstens 20 Bewerber in die Reserveliste aufgenommen würden. Etwa 40 Bewerber wurden nach bestandener schriftlicher Prüfung zur mündlichen Prüfung eingeladen. Aufgrund der vom Prüfungsausschuß vergebenen Punkte war Frau L. nicht unter den 20 besten Bewerbern.
2) In einem Schreiben vom 27. Juni 1996 gab Frau L. an, sie habe am 17. August 1995 an die Kommission geschrieben und um erneute Überprüfung ihrer Akte und Rücksendung ihrer Prüfungsarbeiten gebeten. Das Einstellungsressort der Kommission prüfte daraufhin die Akte von Frau L., fand aber ihr Schreiben vom 17. August 1995 nicht. 3) Frau L. schrieb am 9. Mai 1996 an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und fügte ihr Schreiben vom 17. August 1995 in Kopie bei. Die Kommission beantwortete das Schreiben vom 9. Mai 1996 am 13. September 1996 und entschuldigte sich in diesem Schreiben für die verspätete Beantwortung des Schreibens von Frau L. vom 9.
Mai 1996. Kommentare der Beschwerdeführerin Frau L. hielt ihre Beschwerde aufrecht. Sie fügte eine beglaubigte Kopie eines vom 22. August 1995 datierten Rückscheins für ein Einschreiben bei. Dieses Schreiben war an den Vorsitzenden des Auswahlverfahrens KOM/A/907 in der GD IX der Europäischen Kommission gerichtet. Außerdem wies Frau L. darauf hin, daß sie entgegen der Darstellung in der Stellungnahme der Kommission nicht um Rücksendung ihrer Prüfungsarbeiten gebeten habe, sondern lediglich um Kopien ihrer korrigierten Prüfungsarbeiten und deren Bewertung, damit sie sich damit vertraut machen und sie für die Zukunft auswerten könne.
Entscheidung 1. Verlorengegangenes Schreiben einer Bewerberin 1.1. Die Beschwerdeführerin hat dem Bürgerbeauftragten eine beglaubigte Kopie eines vom 22. August 1995 datierten Rückscheins für ihr Einschreiben vorgelegt. 1.2. Der Grundsatz des guten Verwaltungshandeln verlangt, daß ein bei der Kommission eingegangenes Schreiben auch beantwortet wird. Daß die Kommission das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 1995 verloren hat, ist ein Verwaltungsfehler. Der Bürgerbeauftragte wies die Kommission daher darauf hin, daß sie darauf zu achten habe, daß so etwas in Zukunft nicht mehr vorkommt.
2. Kopien der Prüfungsarbeiten 2.1. Laut Personalstatut ist für jedes Auswahlverfahren ein Prüfungsausschuß einzusetzen, der unabhängig und geheim arbeitet. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es keine Rechtsgrundlage für die Annahme, daß die Kommission verpflichtet sei, dem Bewerber eine Kopie der korrigierten Prüfungsarbeiten zu überlassen. 2.2. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat eine ganze Reihe von Beschwerden im Zusammenhang mit Einstellungen durch die Gemeinschaftsinstitutionen erhalten. Diese Beschwerden betreffen insbesondere die mangelnde Transparenz der Verfahren.
Die Beschwerdeführer haben sich u.a. darüber beklagt, daß sie keine Kopien von korrigierten Prüfungsarbeiten erhalten haben, obwohl sie darum gebeten hatten. 2.3. Gemäß Artikel 138e des EG-Vertrags ist der Bürgerbeauftragte befugt, aus eigener Initiative Untersuchungen im Zusammenhang mit möglichen Mißständen bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft durchzuführen. Aufgrund dieser Bestimmung leitete er am 7. November 1997 von sich aus eine Untersuchung zu den Verfahren ein, die die Kommission bei ihren Personaleinstellungen anwendet. 2.4. Im Rahmen dieser von sich aus eingeleiteten Untersuchung wird der Bürgerbeauftragte der Frage nachgehen, ob die Kommission entsprechende Maßnahmen zu ergreifen gedenkt, damit den betreffenden Bewerbern Kopien der korrigierten Prüfungsarbeiten überlassen werden dürfen.
3. Vom Prüfungsausschuß zugrunde gelegte Bewertungskriterien 3.1. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis haben Prüfungsausschüsse den Bewerbern auf Antrag die für das Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen erforderlichen Gründe und Faktoren mitzuteilen. Der Bürgerbeauftragte hält es für ein Versäumnis, daß die Kommission keine näheren Auskünfte zu den vom Prüfungsausschuß verwendeten Bewertungskriterien erteilt hat, obwohl die Beschwerdeführerin darum ersucht hatte. 3.2. Der Bürgerbeauftragte wies die Kommission darauf hin, daß sie die Transparenz des Einstellungsverfahrens erheblich verbessern würde und auch dem Prüfungsausschuß die Bearbeitung von Anfragen und Beschwerden der Bewerber erleichtern könnte, wenn sie den Bewerbern Angaben über die Bewertungskriterien übermittelte.
Schlußfolgerung Die zu dieser Beschwerde durchgeführten Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten geben Anlaß zu folgenden kritischen Bemerkungen: Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, daß ein bei der Kommission eingegangenes Schreiben auch beantwortet wird. Daß die Kommission das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. August 1995 verloren hat, ist ein Verwaltungsfehler. Der Bürgerbeauftragte wies die Kommission daher darauf hin, daß sie darauf zu achten habe, daß so etwas in Zukunft nicht mehr vorkommt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltungspraxis haben Prüfungsausschüsse den Bewerbern auf Antrag die für das Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen erforderlichen Gründe und Faktoren mitzuteilen.
Der Bürgerbeauftragte hält es für ein Versäumnis, daß die Kommission keine näheren Auskünfte zu den vom Prüfungsausschuß verwendeten Bewertungskriterien erteilt hat, obwohl die Beschwerdeführerin darum ersucht hatte. Da diese Aspekte des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betreffen, war es nicht zweckdienlich, eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher diesen Fall abgeschlossen. Weitere Bemerkungen Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde und weiteren Beschwerden im Zusammenhang mit Personaleinstellungen ließen es angezeigt erscheinen, eine umfassendere Untersuchung der Frage einzuleiten.
Der Bürgerbeauftragte leitete am 7. November 1997 aus eigener Initiative eine Untersuchung der Verfahren ein, die die Kommission bei der Einstellung von Personal anwendet. EINSTELLUNG: UNTERRICHTUNG EINES BEWERBERS Entscheidung zur Beschwerde 686/3.7.96/GR/D/VK gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 beschwerte sich Herr R. beim Bürgerbeauftragten über die mangelhafte Unterrichtung und die beträchtlichen Verzögerungen bei einem Auswahlverfahren der Kommission. Der Beschwerdeführer nahm an einem Auswahlverfahren für Stellen im Bereich der Biotechnologie teil. Vier Monate nach Einsendung seiner persönlichen Unterlagen erhielt er eine Empfangsbestätigung.
Dann hörte er zwei Jahre lang nichts mehr von der Kommission. Auf seine regelmäßigen Nachfragen nach weiteren Auskünften über das Einstellungsverfahren erhielt er lediglich immer wieder dieselbe Empfangsbestätigung. Der Beschwerdeführer betonte, daß das Auswahlverfahren offenbar zu lange dauert. Er bezweifelte, daß es korrekt durchgeführt wurde und daß seine Unterlagen ordnungsgemäß geprüft wurden. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß mit dem Auswahlverfahren eine Reserveliste für Bedienstete auf Zeit aufgestellt werden sollte.
Von dieser Liste sollten die verschiedenen Dienststellen der Kommission Bewerber auswählen können. Weder hätten die Bewerber einen Rechtsanspruch auf Einladung zu einem Gespräch, noch hätten erfolgreiche Teilnehmer einen Anspruch auf Einstellung. Die Verzögerungen seien bedingt durch die hohe Anzahl von Teilnehmern und sonstige Probleme, die mit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu tun hätten. Die Behauptung von Herrn R., seine Akte sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden, entbehre jeglicher Grundlage, da der Prüfungsausschuß jede Bewerbungsakte gesondert prüfe. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer argumentierte wie folgt:
Die Kommission sei offenbar zwei Jahre lang nicht tätig geworden; der Forschungsbereich entwickle sich aber ständig weiter, weshalb Bewerber für solche Stellen Qualifikationen aufweisen müßten, die dem neuesten Stand entsprächen; die erhebliche Verzögerung bei dem Auswahlverfahren sei daher unbegreiflich. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, daß bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage zu erwarten war, daß die allgemeine Stellenausschreibung mit den relativ ungenauen Tätigkeitsmerkmalen eine Flut von Bewerbungen auslösen würde. Die Kommission hätte mit einer hohen Anzahl von Bewerbungen rechnen und geeignete Vorkehrungen treffen müssen, um entsprechend darauf reagieren zu können.
Entscheidung Aus den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Angaben geht hervor, daß der Beschwerdeführer seit Februar 1995 nichts mehr von seiner Bewerbung gehört hatte. Als Teilnehmer war er natürlich am Verlauf des Auswahlverfahrens interessiert. Es gehört zur guten Verwaltungspraxis, bei Verzögerungen die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über den jeweiligen Stand des Verfahrens zu unterrichten, insbesondere wenn der Bewerber selbst sich eigens danach erkundigt. Mit der wiederholten Zusendung des gleichen Empfangsbestätigungsschreibens ist man dem Informationsbedarf wohl nicht gerecht geworden.
Die Kommission hat eingeräumt, daß eine Verzögerung eingetreten ist. Sie hat erklärt, der Beschwerdeführer werde persönlich darüber informiert, zu welchem Ergebnis der Prüfungsausschuß gelangt sei. Die Untersuchungen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde geben Anlaß zu der folgenden kritischen Bemerkung: Es gehört zur guten Verwaltungspraxis, Anfragen rechtzeitig zu beantworten. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer eineinhalb Jahre lang keinerlei Auskünfte erhalten. Die Kommission hätte ihn über den aktuellen Stand des Auswahlverfahrens unterrichten müssen, als er sich danach erkundigte.
Da die Kommission wußte, daß sich auf Stellenausschreibungen viele Bewerber melden, hätte sie sich darauf einstellen müssen, um die Bewerber binnen einer angemessenen Frist entsprechend zu informieren. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betrifft, war es nicht zweckdienlich, hier eine gütliche Regelung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. VERWEIGERUNG DES ZUGANGS DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN Entscheidung zur Beschwerde 709/9.7.96/TC/IRL/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr C. aus Irland legte im Juli 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde gegen die Weigerung der Europäischen Kommission ein, ihm Zugang zu einem Briefwechsel zwischen der Kommission und der Verbraucherschutzorganisation in Irland zu gewähren.
Herr C. hatte in einer schriftlichen Beschwerde bei der Kommmission den Vorwurf erhoben, die irische Verbraucherschutzorganisation habe ihm gegenüber gegen ihre Verpflichtungen nach Gemeinschaftsrecht verstoßen. Aufgrund dieser Beschwerde fand zwischen der Kommission und der irischen Verbraucherschutzorganisation ein Schriftwechsel statt. Der Beschwerdeführer hatte die Kommission zweimal um Kopien dieses Schriftwechsels gebeten, jedoch war ihm der Zugang zu den Dokumenten verweigert worden. Zusammenfassend führte die Kommission folgende Gründe für die Zugangsverweigerung an: Der Beschluß über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten sieht ausdrücklich vor, daß bei Dokumenten, die von Stellen außerhalb der Kommission stammen (z.B. das Schreiben der Verbraucherschutzorganisation an die Kommission), der Antrag an den Urheber zu richten ist; außerdem hatte die Verbraucherschutzorganisation um Vertraulichkeit gebeten.
Hinsichtlich des Schreibens der Kommission an die Verbraucherschutzorganisation vertrat die Kommission die Auffassung, daß die Offenlegung das Interesse der Kommission an der Geheimhaltung ihrer Beratungen verletze, welche einen der Gründe darstellt, aus denen die Kommission nach ihrem Beschluß über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten diesen Zugang verweigern kann. Untersuchung Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß die angesprochene Problemstellung in sein Mandat fiel, da sie den Antrag auf Zugang zu den der Europäischen Kommission vorliegenden Dokumenten betraf.
Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme hielt die Kommission die von ihr ursprünglich vorgebrachten Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu dem Schreiben der Verbraucherschutzorganisation an die Kommission aufrecht. Hinsichtlich des Schreibens der Kommission an die Verbraucherschutzorganisation allerdings revidierte die Kommission "im Lichte der zweijährigen Erfahrung mit der Anwendung ihrer Politik über den Zugang zu Dokumenten" ihre ursprüngliche Entscheidung und vertrat die Auffassung, daß sie Herrn C.s Antrag auf Zugang zu dem Schreiben stattgeben könne, das daraufhin der Stellungnahme der Kommission als Anlage beigefügt war.
Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer gab in seinem Kommentar zur Stellungnahme der Kommission an, er habe die Verbraucherschutzorganisation um eine Kopie ihres Schreibens an die Kommission ersucht, habe jedoch keinen Zugang erhalten. Er stellte die Frage, ob Politiken über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten von Land zu Land unterschiedlich sein dürften. Entscheidung In seiner Beurteilung der Beschwerde erinnerte der Bürgerbeauftragte zunächst daran, daß der EG-Vertrag keine Bestimmung zur Transparenz enthält und daß es auch keine auf alle Organe und Institutionen der Gemeinschaft anwendbare allgemeine Regelung gibt, die ein allgemeines Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gewährt.
Außerdem wies er darauf hin, daß der Bürgerbeauftragte lediglich über Organe und Institutionen der Gemeinschaft zu befinden hat und daß daher einzelstaatliche Politiken über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten nicht in sein Mandat fallen. Die Kommission und der Rat haben einen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten vereinbart (im folgenden "der Kodex" genannt), der, soweit die Kommission betroffen ist, durch den Beschluß der Kommission vom 8. Februar 1994 umgesetzt wurde (75). Die Untersuchungen der von dem Beschwerdeführer angeführten Sachverhalte durch den Bürgerbeauftragten richtete sich daher auf die Frage, ob die Kommission bei der Verweigerung des Zugangs zu dem fraglichen Schriftwechsel im Einklang mit diesen Regelungen gehandelt hatte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kodex lauten wie folgt: Ist der Urheber des Dokuments, das sich im Besitz eines Organs befindet, eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Gemeinschaftsorgan oder eine andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation, so ist der Antrag direkt an den Urheber des Dokuments zu richten. Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Intresses des Organs in bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten. Hinsichtlich des Schreibens der Verbraucherschutzorganisation an die Kommission ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen, daß eingehende Schreiben an die Kommission nicht unter den Beschluß der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten fallen.
Die Entscheidung der Kommission bezüglich Herrn C.s Antrag entsprach damit offensichtlich den geltenden Regelungen. Hinsichtlich des Schreibens der Kommission an die Verbraucherschutzorganisation stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß dem Urteil des Gerichts der ersten Instanz in der Rechtssache T-194/94 Carvel und Guardian Newspapers gegen Rat (76) zufolge die Institutionen bei der Berufung auf die Geheimhaltung ihrer Beratungen das Interesse der Bürger am Zugang zu ihren Dokumenten gegen ihr etwaiges Interesse an der Geheimhaltung ihrer Beratungen abwägen müssen. Aus der Entscheidung der Kommission, den Zugang zu dem von ihr verfaßten Schreiben zu verweigern, ging nicht hervor, daß sie eine solche Abwägung vorgenommen hatte.
Im Verlauf der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten hatte die Kommission selbst Schritte unternommen, um durch Freigabe des betreffenden Dokuments diesen Fehler zu korrigieren. Der Bürgerbeauftragte beschränkte sich daher auf eine kritische Anmerkung an die Adresse der Kommission dahingehend, daß sie zukünftig der Forderung nach Abwägung Rechnung tragen solle. Vor diesem Hintergrund schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. EINSTELLUNG: EINSPRUCH GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES Entscheidung zur Beschwerde 773/29.7.96/SS/FIN/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1996 legte Herr S. in seinem Namen und im Namen von drei weiteren erfahrenen Übersetzern und Bewerbern Beschwerde beim Bürgerbeauftragten ein.
Die Beschwerde betraf ein allgemeines Auswahlverfahren der Kommission für schwedischsprachige Übersetzer (EUR/LA/76). Nachdem er die schriftliche Prüfung nicht bestanden hatte, forderte der Beschwerdeführer den Prüfungsausschuß auf, die Benotung zu überprüfen und ihm eine Kopie seiner Prüfungsarbeit mit den Korrekturvermerken zu übermitteln. In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten erhob Herr S. den Vorwurf, daß die ihm vom Prüfungsausschuß am 14. Mai 1996 zugegangene Antwort einen Mißstand darstelle. Der Prüfungsausschuß hatte in seinem Schreiben mitgeteilt, daß er die Benotung überprüft habe und daß die Benotung in korrekter und gerechter Weise erfolgt sei.
Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers auf Zugang zu der Prüfungsarbeit mit den Korrekturvermerken teilte der Prüfungsausschuß mit, daß ihm leider kein Zugang gewährt werden könne, da die Beratungen des Ausschusses geheim seien und zudem der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber anzuwenden sei. In seiner Beschwerde hatte Herr S. außerdem gefordert, daß ein nicht mit dem Prüfungsausschuß identisches Organ die Benotung seiner schriftlichen Prüfung überprüfen solle. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß die Benotung der schriftlichen Prüfungen im Zuge eines Auswahlverfahrens ein vergleichendes Verfahren darstelle, das der Geheimhaltungsvorschrift bezüglich der Tätigkeit von Prüfungsausschüssen unterliege und daß die Gerichte der Gemeinschaft erkannt hätten, daß die Ausschüsse bei der Bewertung der schriftlichen Prüfungen der Bewerber einen erheblichen Ermessensspielraum haben.
Zu dem Fall von Herrn S. stellte die Kommission fest, daß der Prüfungsausschuß kompetente und erfahrene Linguisten als Korrektoren eingesetzt hatte und daß jede Prüfungsarbeit von mindestens zwei Korrektoren unabhängig beurteilt worden war. Anschließend habe der Prüfungsausschuß über die den einzelnen Bewerber zuerkannten Noten entschieden, und nach Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft stuende "überhaupt nicht zur Diskussion, daß irgendein anderes Organ als der Prüfungsausschuß die Festlegung der Noten der Bewerber vornehmen sollte." Entscheidung In einer Stellungnahme zum Vorwurf des Beschwerdeführers bezüglich des Schreibens der Kommission vom 14.
Mai 1996 stellte der Bürgerbeauftragte zunächst fest, daß die Kommission bei der Begründung ihrer Weigerung, Herrn S. Zugang zu der korrigierten Prüfungsarbeit zu gewähren, auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber verwiesen habe. Dieser Grundsatz besagt, daß identische Situationen gleich zu behandeln sind und daß unterschiedliche Situationen nicht identisch behandelt werden dürfen. Die Entscheidung über die Offenlegung einer Kopie der korrigierten Prüfungsarbeit für Bewerber muß innerhalb der rechtlichen Rahmenvorgaben des Beamtenstatuts und der Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft getroffen werden, der angesprochene Grundsatz steht jedoch offensichtlich in keinem Bezug zu einer derartigen Entscheidung.
Außerdem stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Kommission dieses Argument in ihrer an ihn gerichteten Stellungnahme nicht wiederholt hatte. Der Bürgerbeauftragte befand daher den Verweis der Kommission auf diesen Grundsatz in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer für irreführend und brachte hierzu eine kritische Anmerkung an. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts gibt es keine rechtliche Grundlage für die Auffassung, daß die Kommission verpflichtet sei, einem Bewerber eine Kopie einer korrigierten Prüfungsarbeit zugänglich zu machen. Bezugnehmend hierauf und auf den von den Gerichten der Gemeinschaft erkannten weiten Ermessensspielraum der Prüfungsausschüsse ist es umso wichtiger, daß die Prüfungsausschüsse die von den Gerichten der Gemeinschaft festgelegten rechtlichen Garantien sowie die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis einhalten.
In seiner Antwort auf den Antrag von Herrn S. auf Überprüfung seiner Entscheidung teilte der Prüfungausschuß lediglich mit, daß seiner Feststellung zufolge "die Benotung dieser Prüfung in korrekter und gerechter Weise erfolgt" sei. Er teilte dem Beschwerdeführer in keiner Weise mit, welche Kriterien und welche angewendeten Verfahren zu diesem Ergebnis geführt hatten. Der Bürgerbeauftragte befand dies für nicht zufriedenstellend und brachte daher gegenüber der Kommission eine kritische Anmerkung des Inhalts vor, daß Prüfungsausschüsse unter gebührender Berücksichtigung der Rechtsprechung der Gerichte der Gemeinschaft und der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis Bewerbern die für das Verständnis der von ihnen getroffenen Entscheidungen notwendigen Gründe und Kriterien mitteilen sollten.
Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers nach Überprüfung seiner Prüfungsarbeit durch ein nicht mit dem Prüfungsausschuß identisches Organ, stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die geltenden Regelungen hierfür kein Berufungsorgan vorsehen, das im Rahmen eines Auswahlverfahrens die Benotung von Prüfungsarbeiten durch den Prüfungsausschuß überprüfen könnte. Auf Grundlage der vorstehenden Erkenntnisse schloß der Bürgerbeauftragte den Fall ab. ANERKENNUNG VON DIPLOMEN: BESCHWERDE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEPRÜFT Entscheidung zur Beschwerde 956/18.10.96/RM/B/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1996 befaßte Frau B. über einen belgischen Anwalt den Bürgerbeauftragten mit einer Beschwerde gegen die Kommission.
Frau B., eine in Belgien lebende Niederländerin, ist im Besitz eines 1965 erworbenen niederländischen Krankenschwesterdiploms "Diploma Verpleegkundige A". Im Februar 1994 teilten ihr die belgischen Behörden mit, daß das Diplom nicht als solches anerkannt werden könne. Im April 1994 beschwerte sich Frau B. bei der Kommission über diese Weigerung, die ihrer Meinung nach im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Ihrer Auffassung nach hat sie Anspruch auf diese Anerkennung gemäß der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (77).
Frau B. beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten, weil die Kommission ihren Fall ihrer Meinung nach unbefriedigend beurteilt und behandelt hat. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen wies die Kommission darauf hin, daß das Diplom von Frau B. vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 77/452/EWG des Rates ausgestellt wurde. Außerdem hänge die gegenseitige Anerkennung eines Diploms nach der Richtlinie 77/452/EWG davon ab, ob es die in der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (78), vorgeschriebenen Voraussetzungen erfuellt.
Das Diplom von Frau B. bescheinige jedoch eine Ausbildung, die nicht den in der Richtlinie 77/453/EWG des Rates festgelegten Mindestkriterien entspreche. Die Kommission führte weiter aus, daß Frau B. im Falle eines Diploms, das nicht allen in der Richtlinie 77/453/EWG vorgeschriebenen Anforderungen genüge, nicht in den Genuß der Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 77/452 (EWG) kommen könne, da sie die nach Artikel 4 erforderliche Tätigkeitsbescheinigung nicht beibringen könne. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, daß die belgischen Behörden versuchen sollten, Frau B. den Zugang zu ihrem Beruf zu erleichtern, obwohl die Richtlinie in ihrem Falle nicht anwendbar sei.
Die nationalen Behörden sollten das betreffende Diplom mit den Anforderungen gemäß der Richtlinie 77/453/EWG vergleichen und dem Bürger mitteilen, welche Qualifikationen ihrer Meinung nach fehlen. Dadurch gäben sie dem Bürger die Möglichkeit zu entscheiden, ob er die fehlenden Qualifikationen erwerben will. Zur Bearbeitung des Falls erklärte die Kommission, sie habe diesen Fall zusammen mit anderen ähnlich gelagerten Fällen dem Ausschuß Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen unterbreitet, der durch die vorerwähnten Richtlinien eingesetzt worden sei, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Richtlinie zu prüfen.
Außerdem zählte sie ihre zahlreichen Kontakte mit den belgischen und niederländischen Behörden im Zusammenhang mit Fällen dieser Art auf. Wie die Kommission angab, liegen die Schlußfolgerungen des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen erst seit Herbst 1996 vor, und sie decken sich mit der oben ausgeführten rechtlichen Einschätzung der Kommission. Abschließend erklärte die Kommission, daß sie Frau B. mit Schreiben vom 25. November 1996 über ihre Rechtsauffassung unterrichtet habe. Entscheidung Was den Standpunkt der Kommission zu der ursprünglich bei ihr eingereichten Beschwerde angeht, so teilte die Kommission offensichtlich die Auffassung der belgischen Behörden, wonach das betreffende Diplom den Mindestanforderungen gemäß der Richtlinie 77/453/EWG nicht genügt.
In diesem Fall ergab sich aus Artikel 4 der Richtlinie 77/452/EWG eindeutig, daß das Diplom nur anerkannt werden konnte, wenn ihm eine Bescheinigung beigefügt gewesen wäre. Aus der Bescheinigung hätte hervorgehen müssen, daß die Betreffende "während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang . . . den betreffenden Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind," nachgegangen ist. Sofern der Zugang zu einem Beruf und die gegenseitige Anerkennung von Diplomen vom Gemeinschaftsgesetzgeber nicht geregelt ist, muß das Recht auf Freizügigkeit unmittelbar auf der Grundlage der einschlägigen Vertragsbestimmungen ausgeübt werden, in diesem Fall Artikel 48 und Artikel 52 EGV.
Diese Bestimmungen haben unmittelbare Wirkung und können somit von den nationalen Gerichten angewandt werden. Der Gerichtshof hat sich ausführlich zu den Verpflichtungen geäußert, die die Vertragsbestimmungen den nationalen Behörden in solchen Situationen auferlegen (79). Der Gerichtshof entschied, daß "die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, wenn bei ihnen die Genehmigung zur Ausübung eines Berufes beantragt wird, dessen Aufnahme nach den nationalen Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation gebunden ist, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene für die Ausübung dieses Berufes in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, in der Weise berücksichtigen (müssen), daß sie die in diesem Diplom bescheinigte Befähigung mit den nach den nationalen Vorschriften verlangten Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen".
(Urteil in der Rechtssache Aranitis, Ziffer 31). Der Standpunkt der Kommission dürfte somit begründet sein. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die höchste Autorität in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde ergaben demnach keinerlei Fehlverhalten der Kommission bei der Auslegung der beiden Richtlinien. Was die Behandlung der Beschwerde durch die Kommission angeht, so läßt sich den in der Stellungnahme der Kommission aufgeführten Kontakten mit den nationalen Behörden im Zusammenhang mit diesem Fall und ähnlich gelagerten Fällen entnehmen, daß die Kommission die Beschwerde intensiv bearbeitet hat.
Allerdings geht aus der Beschwerde und der Stellungnahme der Kommission auch hervor, daß der Beschwerdeführer mindestens ein ganzes Jahr lang nicht über die Schritte der Kommission auf dem laufenden gehalten wurde. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu diesem Aspekt der Beschwerde geben Anlaß zu der folgenden kritischen Bemerkung: Die Grundsätze des guten Verwaltungshandelns, zu denen die Kommission selbst verpflichtet ist, verlangen eine regelmäßige Unterrichtung des Beschwerdeführers über die laufende Bearbeitung seiner Beschwerde. Die Kommission hätte den Beschwerdeführer daher regelmäßig darüber unterrichten müssen, was sie im Zusammenhang mit der Beschwerde unternimmt.
Den Beschwerdeführer ein ganzes Jahr lang ohne Informationen zu lassen, dürfte nicht im Einklang mit den obengenannten Grundsätzen stehen. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betrifft, war es nicht zweckdienlich, hier eine gütliche Regelung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. AUSWAHL EINES BERATERS FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINES TACIS-PROJEKTS Entscheidung zur Beschwerde 999/07.11.96/SN/UK/JMA gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1996 übermittelte Herr Stan NEWENS, Mitglied des Europäischen Parlaments, dem Bürgerbeauftragten eine Beschwerde im Namen von Herrn M. über das angeblich ineffiziente und unlautere Vorgehen des Kommissionsvertreters, der ein durch das TACIS-Programm finanziertes Projekt zu betreuen hatte.
Der Beschwerdeführer stellte drei Behauptungen auf: 1) Seiner Meinung nach haben die EU-Institutionen keine realistischen Fristen für das Projekt aufgestellt und eingehalten. 2) Die Projektbedingungen seien unbefriedigend; insbesondere seien die bestimmten Tätigkeiten zugemessenen Fristen nicht ausreichend und die Beraterhonorare zu niedrig. 3) Die Methodik, die er bei seinen Vorarbeiten für das Projekt entwickelt habe, sei an Dritte weitergegeben worden. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen gab die Kommission an, das Projekt über "Preisstatistiken in der Bauwirtschaft" gehöre zu einem technischen Hilfsprogramm im Bereich der Statistik für die TACIS-Länder.
Laut Programm werde der größte Teil der Arbeit von den nationalen statistischen Instituten der Mitgliedstaaten durchgeführt. Anträge auf Zinsfinanzierung durch das Programm sollten von einem beratenden Lenkungsausschuß unter dem Vorsitz der Kommission mit Beteiligung der nationalen statistischen Ämter der TACIS-Länder sowie der nationalen statistischen Institute der Mitgliedstaaten bewertet und beantwortet werden. Private Unternehmen würden nur dann zur Beteiligung aufgefordert, wenn kein nationales statistisches Institut der Mitgliedstaaten bereit und in der Lage sei, die Arbeit auszufüren.
Das Projekt über "Preisstatistiken in der Bauwirtschaft" sei das Ergebnis einer Anfrage verschiedener zentralasiatischer Länder vom Oktober 1994. Da keines der nationalen statistischen Institute der Mitgliedstaaten bereit gewesen sei, die Arbeit zu übernehmen, seien Vertreter des Zentralen Statistischen Amts des Vereinigten Königreichs an die Beraterfirma (DLC) von Herrn M. herangetreten, um zu sondieren, ob sie an dem Projekt interessiert sei. Nachdem die DLC als potentieller Partner feststand, habe man warten müssen, bis genügend Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Als die Mittel im März 1996 zur Verfügung gestellt wurden, habe man die DLC umgehend aufgefordert, einen spezifischen Vorschlag zu machen, der im Mai 1996 vorgelegt worden sei.
Er wurde für zu kostspielig gehalten, und nach einer Reihe von Verhandlungen habe die DLC die finanziellen Bedingungen, die TACIS anbieten konnte, nicht akzeptiert. Diese Bedingungen hätten sich im Einklang mit den Wirtschaftlichkeitsleitlinien der Kommission für das statistische Programm von TACIS befunden. Die Kommission habe sich dann erneut um die Beteiligung eines nationalen statistischen Instituts der Mitgliedstaaten im Rahmen des Lenkungsausschusses bemüht. Im September 1996 habe das deutsche Bundesamt für Statistik sich bereit erklärt, die Verantwortung für das Projekt zu übernehmen.
Die DLC sei unverzüglich von der neuen Situation benachrichtigt worden. Der von der DLC vorgelegte Vorschlag sei nicht an andere Konkurrenten weitergegeben worden. Natürlich sei der Text aber im Laufe der Diskussion über das Projekt allen Beteiligten zur Kenntnis gelangt. Die Durchführung des Projekts basiere nicht auf diesem Text, da das deutsche Bundesamt für Statistik auf dem betreffenden statistischen Gebiet nach seinem eigenen Konzept vorgegangen sei. Bemerkungen des Beschwerdeführers sind dazu nicht eingegangen. Entscheidung 1) Lange Verhandlungsdauer Wie die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergaben, wurde die DLC erstmals im November 1994 zu dem Projekt über "Preisstatistiken in der Bauwirtschaft" kontaktiert.
Aus haushaltstechnischen Gründen nahm die Kommission jedoch die endgültige Mittelbindung zur Finanzierung des Projekts erst im März 1996 vor. Die DLC wurde dann aufgefordert, einen spezifischen Vorschlag vorzulegen, der im Mai 1996 einging. Der endgültige Beschluß, wonach das Projekt von dem deutschen Bundesamt für Statistik durchgeführt werden sollte, erfolgte im Oktober 1996. Der Hauptgrund für die Verzögerung dürfte daher gewesen sein, daß für das Projekt nicht genügend Haushaltsmittel zur Verfügung standen. Es deutet also offenbar nichts auf eine unnötige administrative Verzögerung seitens der Kommission oder ihrer Vertreter hin.
2) Projektbedingungen Die Kommission erklärt in ihren Bemerkungen, daß die Projektbedingungen im Einklang mit den Wirtschaftlichkeitsleitlinien der Kommission für das statistische Programm von TACIS stuenden. Dem Bürgerbeauftragten liegen keinerlei Beweise für das Gegenteil vor. Der Inhalt der Wirtschaftlichkeitsleitlinien ist Sache der Kommission, die in Fragen der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Kontrolle durch den Rechnungshof und das Europäische Parlament unterworfen ist. Als die Kommission jedoch ihre Zustimmung dazu gab, daß in ihrem Namen Kontakt zu DLC aufgenommen wurde, hätte sie dafür sorgen müssen, daß die Beraterfirma über die Bedingungen eines möglichen künftigen Vertrags informiert wurde.
Damit wäre ausgeschlossen worden, daß die DLC sich möglicherweise falsche Vorstellungen von dem Verhandlungsspielraum für diese Bedingungen machte, weil sie nicht unmittelbar mit der Kommission selbst verhandelte. 3) Weitergabe des Vorschlags des Beschwerdeführers an Dritte Dem von der Kommission vorgelegten Material ist zu entnehmen, daß das betreffende TACIS-Programm hauptsächlich zur Finanzierung der Arbeit der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten bestimmt war und daß Privatfirmen nur zur Beteiligung aufgefordert wurden, wenn die nationalen statistischen Ämter zur Durchführung der Arbeiten nicht bereit oder in der Lage waren.
Wie aus den Unterlagen ferner hervorgeht, waren die nationalen statistischen Ämter an dem Lenkungsausschuß beteiligt, der Finanzierungsvorschläge prüfte, so daß sie normalerweise Kenntnis von den Texten der Vorschläge privater Unternehmen erhielten. Als die DLC zur Vorlage eines Vorschlags aufgefordert wurde, hätte die Kommission die Beraterfirma ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß ihr Vorschlag an die nationalen statistischen Ämter weitergeleitet werden würde und daß in dem Fall, daß ein nationales statistisches Amt an der Übernahme der Arbeiten interessiert sein sollte, diesem der Vorzug gegeben würde.
Damit wäre ausgeschlossen worden, daß bei der Beraterfirma möglicherweise der falsche Eindruck entstand, daß für ihre diesbezüglichen Verhandlungen mit der Kommission die normalen Billigkeitsgrundsätze bei Ausschreibungsverfahren gelten. Wie die Kommission jedoch erklärt, ist das deutsche Bundesamt für Statistik bei der Durchführung des Projekts nicht von dem Text des DLC-Vorschlags ausgegangen. Dem Bürgerbeauftragten liegen keinerlei Angaben vor, die diese Behauptung widerlegen. Schlußfolgerung Aufgrund obiger Erkenntnisse sah der Bürgerbeauftragte sich zu folgenden kritischen Bemerkungen veranlaßt:
1) Als die Kommission sich damit einverstanden erklärte, daß in ihrem Namen Kontakt zur Firma des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, hätte sie dafür sorgen müssen, daß die Beraterfirma über die Bedingungen eines möglichen künftigen Vertrags informiert wurde. Damit wäre ausgeschlossen worden, daß die Beraterfirma, weil sie nicht unmittelbar mit der Kommission selbst verhandelte, sich möglicherweise falsche Vorstellungen vom Verhandlungsspielraum für diese Bedingungen machte. 2) Als die Firma des Beschwerdeführers zur Vorlage eines Vorschlags aufgefordert wurde, hätte die Kommission die Beraterfirma ausdrücklich darauf hinweisen müssen, daß ihr Vorschlag an die nationalen statistischen Ämter weitergeleitet werden würde und daß in dem Fall, daß ein nationales statistisches Amt an der Übernahme der Arbeiten interessiert sein sollte, diesem der Vorzug gegeben würde.
Damit wäre ausgeschlossen worden, daß bei der Beraterfirma möglicherweise der falsche Eindruck entstand, daß für ihre diesbezüglichen Verhandlungen mit der Kommission die normalen Billigkeitsgrundsätze bei Ausschreibungsverfahren gelten. Da diese Aspekte des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betreffen, war es nicht zweckmäßig, eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. PERSONAL: FALSCHE EINSTUFUNG EINES EXPERTEN Entscheidung zur Beschwerde 1034/19.11.96/MS/IT/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr S. aus Italien legte im November 1996 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission nicht auf eine Mitteilung reagiert hatte, die er am 24.
Mai 1995 an die Kommission gerichtet hatte. Der Hintergrund, weshalb Herr S. die Mitteilung an die Kommission gerichtet hatte, läßt sich zusammenfassend wie folgt darstellen: Am 3. Oktober 1994 schloß er einen Vertrag mit der Europäischen Entwicklungsorganisation (European Association for Development). Der Vertrag wurde im Namen der Organisation von zwei Beamten der Kommission unterzeichnet. In dem Vertrag war festgelegt, daß Herr S. als "Experte zur Ausbildung" einen einjährigen Aufenthalt bei der Delegation der Kommission in Buenos Aires, Argentinien, absolvieren sollte. Die einzige Präambel zu dem Vertrag lautete dahingehend, daß der Aufenthalt ihm ermöglichen solle, Erfahrung in der Arbeit und praktische Kenntnisse der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Entwicklungsländern zu sammeln.
In einem am selben Tag ausgefertigten und von Herrn S. und der Kommission unterzeichneten Dokument mit dem Titel "Mandat Nr. 1625/FF" verpflichtete sich Herr S. generell an den Aktivitäten der Delegation teilzunehmen und, entsprechend dem Stand seiner Ausbildung, die Aufgaben auszuführen, die ihm vom Leiter der Delegation übertragen wurden. Nach etwa acht Monaten Aufenthalt bei der Delegation verfaßte Herr S. am 24. Mai 1995 die oben angesprochene Mitteilung an einen der Beamten der Kommission in Brüssel, der den Vertrag unterzeichnet hatte. In dem Schreiben ging es im wesentlichen darum, daß die ihm übertragenen Arbeiten nicht dem von ihm erwarteten Niveau entsprächen und andere Inhalte hätten.
Nach Angaben von Herr S. war dies darauf zurückzuführen, daß die Delegation eigentlich einen Wirtschaftswissenschaftler erwartet hatte und keinen Agrarfachmann, der er sei. Abschließend erklärte er, er sei für jeden Vorschlag, der ihm eine Anwendung seiner beruflichen Fähigkeiten in Buenos Aires, in Brüssel oder bei jeder anderen Delegation gestatte, offen. Da diese Mitteilung interne Personalfragen betraf, mußte sie über den Leiter der Delegation an den Empfänger weitergeleitet werden. Dies geschah am 7. Juni 1995, wobei der Leiter der Delegation in seinem Übermittlungsschreiben im wesentlichen dem Inhalt von Herrn S.
Mitteilung widersprach. Der Delegationsleiter gab an, daß zwar die Tätigkeit der Delegation keinen Bezug zur Entwicklung des ländlichen Raums oder zur Agrarentwicklung hätte, daß sie jedoch die Entwicklung als solche betreffe und daß die Herrn S. übertragenen Arbeiten, wenngleich sie möglicherweise nicht seinen Erwartungen entsprächen, nicht unter dem Niveau seiner beruflichen Fähigkeiten lägen. Abschließend schlug der Delegationsleiter vor, Herrn S. zum Ende seiner Vertragslaufzeit zu einer anderen Delegation zu versetzen, die sich mehr mit ländlicher Entwicklung und Landwirtschaft befasse.
Herr S. erhielt eine Kopie dieses Schreibens. Es folgten Gespräche zwischen Herrn S. und den Dienststellen der Kommission in Brüssel. Offensichtlich wurde Herrn S. vorgeschlagen, in Buenos Aires zu bleiben und das Eintreffen eines neuen Delegationsleiters abzuwarten. Im Oktober 1995 unterzeichnete Herr S. eine Verlängerung seines Vertrags um ein weiteres Jahr. In einem Schreiben vom 6. Oktober 1995 teilte Herr S. mit, ein Wechsel der Delegation wäre ein Fehler, es sei denn, er erhielte als Ausgleich für den erlittenen Schaden die Möglichkeit, weitere zwei Jahre bei einer anderen Delegation zu absolvieren.
In seiner Beschwerde beim Bürgerbeauftragten betonte Herr S., daß ihm die Stelle in Buenos Aires angeboten worden sei, weil die Dienststellen der Kommission fälschlicherweise angenommen hätten, er sei Wirtschaftswissenschaftler, obwohl aus seinen Unterlagen ersichtlich sei, daß er Agrarexperte sei. Diese Behauptung begründete er. Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme stellte die Kommission erstens fest, daß es nicht notwendigerweise das Ziel von Ausbildungsverträgen sei, der betreffenden Person eine Zusatzausbildung in ihrem Fachgebiet zu vermitteln.
Das Ausbildungsprogramm sei inhaltlich auf die Verwaltung und das Management von Programmen ausgerichtet, die mit dem jeweiligen Bestimmungsland im Rahmen eines bilateralen oder multilateralen Abkommens vereinbart worden seien. Daher sei in Ausbildungsverträgen auch keine formelle Einstufung nach den jeweiligen Fachgebieten der betreffenden Person vorgesehen. Zweitens teilte die Kommission mit, daß sie das Übermittlungsschreiben des Delegationsleiters vom 7. Juni 1995, das Herr S. als Kopie erhalten hatte, als Antwort auf dessen Mitteilung von 24. Mai 1995 erachte. Weiter gab die Kommission an, daß ihre Dienststellen es generell vermieden, formelle direkte Erörterungen mit unterschiedlichen Stellen in der Delegation zu führen, durch die das Mandat des Delegationsleiters als für die Durchführung des Ausbildungsprogramms zuständiger Vertreter der Kommission mißachtet oder übergangen würde.
Drittens teilte die Kommission mit, daß Herr S. systematisch über den Standpunkt der Verwaltung auf dem laufenden gehalten worden sei, insbesondere durch eine an den Delegationsleiter gerichtete Mitteilung vom 16. November 1995, die er als Kopie erhalten habe. Darin habe es geheißen, daß Herrn S. Aufgaben entsprechend dem Interesse der Dienststelle übertragen werden sollten. Die Kommission ging in ihrer Stellungnahme nicht auf die Frage ein, ob ihre Dienststellen Herrn S. fälschlicherweise als Wirtschaftswissenschaftler eingestuft hatten. Kommentar des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer erhielt in seinem Kommentar die Beschwerde aufrecht und forderte, die Kommission solle ihm als Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden weitere zwei Ausbildungsjahre zugestehen.
Entscheidung Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer begründeten Behauptung, er sei fälschlicherweise als Wirtschaftswissenschaftler eingestuft worden, stellte der Bürgerbeauftragte erstens fest, daß in den von Herrn S., der Entwicklungsorganisation und der Kommission unterzeichneten Verträgen keine Angaben über ein bestimmtes Arbeitsgebiet festgelegt waren und daß das Ziel der Ausbildungsprogramme nicht zwangsläufig darin bestand, der betreffenden Person eine Zusatzausbildung in ihrem Fachgebiet zu vermitteln. Allerdings widersprach die Kommission nicht der Behauptung, daß eine korrekte Einstufung von Herrn S. als Agrarexperte für die Entscheidung über seinen Dienstort hätte relevant sein können; auch der Behauptung, daß ihre Dienststellen Herrn S. falsch eingestuft hätten, wurde nicht widersprochen.
Vor diesem Hintergrund richtete der Bürgerbeauftragte eine kritische Anmerkung dahingehend an die Kommission, daß sie Herrn S. richtig hätte einstufen müssen. Zweitens ergab sich, daß Herr S. keine offizielle und ausführliche schriftliche Antwort auf alle von ihm in seiner Mitteilung vom 24. Mai 1995 vorgebrachten Punkte erhalten hatte. Das Übermittlungsschreiben des Delegationsleiters, das Herr S. als Kopie erhalten hatte, könne nicht als vollwertige Antwort gelten, da der Delegationsleiter nicht bevollmächtigt sei, sich mit allen in Herrn S.s Mitteilung vorgebrachten Punkten zu befassen.
Allerding sei der Vertrag, mit dem Herr S. der Delegation in Buenos Aires zugeteilt wurde, im Oktober 1995 in beiderseitigem Einvernehmen um ein weiteres Jahr verlängert worden, und die Mitteilung vom 16. November 1995 aus Brüssel an den Delegationsleiter, die Herr S. als Kopie erhielt, habe klargestellt, daß die Kommission den Standpunkt vertrat, daß ihm Aufgaben entsprechend dem Interesse der Dienststelle zugewiesen werden sollten. Der Vorschlag, seinen Vertrag um ein weiteres Jahr in Buenos Aires zu verlängern, stellte eine implizite Reaktion auf Herrn S. möglichen Wunsch auf Versetzung zu einer anderen Delegation dar.
Beide angesprochenen Mitteilungen befaßten sich mit seinen Klagen über die Aufgabenzuteilung. Vor diesem Hintergrund stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Kommission auf Herrn S. Mitteilung vom 24. Mai 1995 reagiert habe und daß kein Grund bestehe, der Kommission vorzuschlagen, sie hätte Herrn S. eine weitere zweijährige Ausbildungszeit zugestehen sollen. Schlußfolgerung Die Untersuchung der Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ergab die Notwendigkeit der folgenden kritischen Anmerkung: Die Kommission hätte eine richtige Einstufung von Herrn S. als Agrarexperte vornehmen müssen.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren mit Bezug zu konkreten Ereignissen in der Vergangenheit betraf, war es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung der Angelegenheit hinzuwirken. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. NICHTEINHALTUNG DER ÄRZTLICHEN SCHWEIGEPFLICHT Entscheidung zur Beschwerde 1098/96/BB gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Dezember 1996 beschwerte sich X beim Bürgerbeauftragten über i) die angebliche Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht durch den Ärztlichen Dienst der Kommission und ii) die ungerechtfertigte Verzögerung bei der Übersendung eines Dokuments.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Statuts des Bürgerbeauftragten wurde die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers als vertraulich eingestuft. X arbeitete freiberuflich für die Kommission. Die europäischen Institutionen haben eine Vereinbarung mit einem Versicherungsunternehmen geschlossen, um die betreffende Gruppe freiberuflicher Mitarbeiter gegen Einkommensausfälle abzusichern, wenn sie während eines Auftrags erkranken. Der Beschwerdeführer mußte sich einer dringenden ärztlichen Behandlung unterziehen, während er für die Kommission arbeitete. Alle erforderlichen Bescheinigungen einschließlich eines "medizinischen Indikators" vom behandelnden Arzt wurden unverzüglich bei der Verwaltung eingereicht.
Letzteres Dokument befand sich in einem an den Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission adressierten versiegelten Umschlag mit dem Vermerk "Arztgeheimnis". Dem Beschwerdeführer wurde anschließend von der Kommission mitgeteilt, daß der Anspruch akzeptiert und die Akte an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet worden sei. X behauptet, daß mehrere Wochen verstrichen, bis die Versicherungsgesellschaft die Akte tatsächlich erhalten hat. Im Dezember 1996 wurde X klar, daß sowohl ein Angestellter der Versicherungsgesellschaft als auch die Kommissionsdienststelle, bei der X unter Vertrag war, von der vertraulichen ärztlichen Information Kenntnis hatten.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. Kurzgefaßt bemerkte die Kommission dazu folgendes: Gemäß der Versicherungspolice reichte X verschiedene ärztliche Unterlagen einschließlich einer Bescheinigung über die Behandlung, der X sich unterzogen hatte, zur Weiterleitung an die Versicherungsgesellschaft bei der Kommission ein. Nach Artikel 7g der Versicherungspolice und dem damals gebräuchlichen Formular hätte das Dokument, aus dem die Art der Operation hervorging, in einem versiegelten Umschlag an die Versicherungsgesellschaft gesandt werden müssen.
Auf die Beschwerde von X hin wurden die betreffenden Beamten auf das korrekte Verfahren hingewiesen, das in Zukunft in solchen Fällen anzuwenden ist. Die Kommission betonte, daß die Beamten, die die Beschwerde von X bearbeiteten, nach dem Beamtenstatut der Schweigepflicht unterlägen. Die Kommission erhielt den Antrag von X am 16. Oktober 1996 und leitete ihn nach Prüfung durch ihren ärztlichen Dienst am 31. Oktober 1996 an die Versicherungsgesellschaft weiter. Die Kommission bat um Bestätigung des Eingangs, was die Versicherungsgesellschaft jedoch unterließ. Die Kommission wies daher die Behauptung zurück, sie habe die Weiterleitung dieser Dokumente an die Versicherungsgesellschaft verzögert, die X am 4.
Dezember 1996 geantwortet hatte. Was die Vertraulichkeit der ärztlichen Informationen angeht, so machte die Kommission geltend, daß sie für das Vorgehen der Versicherungsgesellschaft in keiner Weise verantwortlich sei. Im Anschluß an ein Treffen mit dem Beschwerdeführer wies die Kommission die Versicherungsgesellschaft jedoch auf ihre Schweigepflicht hin. Zu den allgemeinen Grundsätzen in Zusammenhang mit der vertraulichen Behandlung ärztlicher Unterlagen erklärte die Kommission, die Weiterleitung ärztlicher Unterlagen in versiegelten Umschlägen zur ausschließlichen Benutzung durch Ärzte der Versicherungsgesellschaft, Ärzte der Kommission sowie den Versicherten sei fakultativ in den Bedingungen der Versicherungspolice vorgesehen.
Die Versicherten könnten auf dem Antrag auf Ausgleichszahlung angeben, welche Dokumente auf diese Weise behandelt werden sollen. Die Angehörigen der betreffenden Gruppe freier Mitarbeiter, die Versicherungsdeckung durch die Krankenversicherungspolice beantragt hätten, müßten sich an die einschlägigen Bestimmungen und Verfahren halten. Kommentare des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde aufrecht, räumte aber ein, daß die Kommission am 31. Oktober 1996 eine Nachricht geschickt hat. Er betonte jedoch, daß die Versicherungsgesellschaft dieses Dokument erst am 24. November 1996 erhalten habe.
Entscheidung 1. Behauptete Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht 1.1. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollte die Kommission stets dafür sorgen, daß unter das Arztgeheimnis fallende Unterlagen mit gebührender Sorgfalt behandelt werden. 1.2. Wie die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergeben haben, hat die Kommission eingeräumt, daß das Dokument, aus dem die Art der ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers hervorgeht, in einem versiegelten Umschlag an die Versicherungsgesellschaft hätte geschickt werden müssen. 1.3. Daß die Kommission die ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit gebührender Sorgfalt behandelt hat, hält der Bürgerbeauftragte für einen bedauerlichen Verwaltungsfehler.
1.4. Der Bürgerbeauftragte forderte die Kommission daher auf, dafür Sorge zu tragen, daß die in seinem Beschluß enthaltene Kritik den Beamten zur Kenntnis gebracht wird, die unter das Arztgeheimnis fallende Dokumente bearbeiten, um zu gewährleisten, daß in ähnlich gelagerten Fällen derartige Fehler in Zukunft nicht mehr vorkommen. 2. Behauptete Verzögerung bei der Weiterleitung der Dokumente an die Versicherungsgesellschaft 2.1. Die Kommission erhielt den Antrag des Beschwerdeführers am 16. Oktober 1996. Nach Prüfung durch ihren ärztlichen Dienst schickte die Kommission am 31. Oktober 1996 ein Schreiben an die Versicherungsgesellschaft.
2.2. Die Kommission legte dem Bürgerbeauftragten eine Kopie des vorgenannten Schreibens vor. Darin bat sie um eine Eingangsbestätigung, die die Versicherungsgesellschaft nicht ausstellte. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verzögerung seitens der Kommission vorliegt, war jedoch zu berücksichtigen, daß die Versicherungsgesellschaft dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 1996 antwortete, ungefähr einen Monat nach dem Datum des Schreibens der Kommission. 2.3. Den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zufolge ist daher die Behauptung, die Kommission habe die Weiterleitung der Unterlagen des Beschwerdeführers an die Versicherungsgesellschaft verzögert, nicht hinreichend begründet.
Schlußfolgerung Aufgrund obiger Erkenntnisse sieht der Bürgerbeauftragte sich zu der folgenden kritischen Bemerkung veranlaßt: Nach Auffassung des Europäischen Bürgerbeauftragten erfordern die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, daß die Kommission stets dafür sorgt, daß die unter das Arztgeheimnis fallenden Dokumente mit gebührender Sorgfalt behandelt werden. Wie die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten ergeben haben, hat die Kommission eingeräumt, daß das Dokument, aus dem die Art der ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers hervorgeht, in einem versiegelten Umschlag an die Versicherungsgesellschaft hätte geschickt werden müssen.
Daß die Kommission die ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers nicht mit gebührender Sorgfalt behandelt hat, hält der Bürgerbeauftragte für einen bedauerlichen Verwaltungsfehler. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betrifft, war es nicht möglich, eine gütliche Regelung anzustreben. Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. MANGELNDE TRANSPARENZ BEI DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS Entscheidung zur Beschwerde 105/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Januar 1997 beschwerte sich Herr D. beim Bürgerbeauftragten über die Durchführung eines interinstitutionellen Auswahlverfahrens durch die Kommission (EUR/LA/97), an dem er im Jahre 1996 teilnahm.
Mit Schreiben vom 14. November 1996 teilte der Prüfungsausschuß Herrn D. mit, daß die im schriftlichen Vorauswahltest von ihm erreichte Punktzahl unzureichend sei, so daß der Rest seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht korrigiert werde. Herr D. ersuchte den Prüfungsausschuß, die ihm für den fraglichen Test gegebenen Benotungen zu überprüfen. Er stellte auch folgendes Ersuchen: "Unbeschadet des Überprüfungsverfahrens wäre ich Ihnen außerdem dankbar, wenn Sie mir gestatten würden, die korrigierte Prüfungsarbeit einzusehen, um es mir zu ermöglichen, die mir zur Untermauerung meines Falls geeigneten Bemerkungen zu machen." In Beantwortung von Herrn D.'s Hauptanliegen teilte ihm der Prüfungsausschuß die Bewertungskriterien für die fragliche Prüfungsarbeit im einzelnen mit und bemerkte dazu, daß er seine Prüfungsarbeiten erneut geprüft habe und hervorheben möchte, daß die Ergebnisse, die ihm mitgeteilt worden waren, den vom Prüfungsausschuß erteilten Benotungen entsprechen. "Sinn und Zweck der Tests wie in der Ausschreibung angegeben war die Erstellung einer kurzen Liste der Bewerber mit den höchsten Benotungen (144 im Fall des A7-Auswahlverfahrens und 96 für das A8-Auswahlverfahren).
Die Prüfer, in den Institutionen der Union tätige erfahrene Übersetzer, beachteten in jedem Fall dieselben strengen Bewertungskriterien. Test a) war gedacht zur Bewertung der Fähigkeiten in der Ausgangssprache, d.h. Kenntnisse in Spanisch, und der Fähigkeit zur Lösung von Übersetzungsproblemen. Zu Ihrer Kenntnisnahme wurden bei der Festlegung der Gesamtbewertung u.a. die folgenden Faktoren in Betracht gezogen: - Bezüglich der Ausgangssprache: grobe, gravierende oder leichte Verständnisfehler und Ungenauigkeit; - Bezüglich der Zielsprache bezog sich die Beurteilung auf Rechtschreibung (grobe, gravierende und leichte Fehler), Morphologie und Syntax (Übereinstimmung, Präpositionsbeziehung, unkorrekte syntaktische Konstruktionen usw.) und Vokabular (Auslassung eines oder mehrerer Wörter, Auslassung eines Satzes, unkorrekte Begriffe, Sprachmischung); stilistische Fehler und unrichtige Zeichensetzung wurden ebenfalls berücksichtigt.
Andererseits wurden guter Stil, korrekte Übersetzung einer relativ schwierigen Passage oder brilliante Übersetzung eines besonders schwierigen Teils zugunsten des Bewerbers bewertet. Jede Prüfungsarbeit wurde von zwei Prüfern korrigiert, und die Anonymität des Bewerbers war stets gewahrt. Einige Arbeiten wurden von einem dritten Prüfer korrigiert, wenn der Prüfungsausschuß dies für erforderlich hielt. Die Arbeiten wurden besonders sorgfältig korrigiert, und leider muß ich Ihnen mitteilen, daß der Beschluß des Auswahlausschusses über Ihre Arbeit endgültig ist." Bezüglich Herrn D's Ersuchen, Einsicht in die korrigierte Arbeit zu erhalten, erklärte der Prüfungsausschuß, daß er ihm keine Kopie seiner Prüfungsarbeiten übersenden kann, weil grundsätzlich alle Bewerber gleich behandelt werden müssen und die Verfahren des Prüfungsausschusses vertraulich bleiben müssen.
In seiner Beschwerde an den Bürgerbeauftragten erklärte Herr D., er fechte nicht die Beurteilung seiner Prüfungsarbeit durch den Prüfungsausschuß an. Da er keine Kenntnis der korrigierten Prüfungsarbeit habe, wisse er nicht, ob der Prüfungsausschuß die Bewertungskriterien in seinem Fall ordnungsgemäß angewandt habe. Er behauptete, die Begründung des Prüfungsausschusses, ihm keine Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu geben, sei unangemessen und ein Mangel an Transparenz. Untersuchung Bemerkungen der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, der Prüfungsausschuß habe im Einklang mit der Ausschreibung gehandelt und habe sich Herrn D. gegenüber sehr aufgeschlossen gezeigt, indem er ihm die Bewertungskriterien für die fragliche Prüfung mitgeteilt habe.
Zu den Gründen, die der Prüfungsausschuß dafür angab, daß Herr D. keine Einsicht in die korrigierte Arbeit haben könne, erklärte die Kommission, daß es im wesentlichen allgemeine Praxis innerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen sei, den Bewerbern die korrigierten Arbeiten nicht zu übermitteln und laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs hätten Prüfungsausschüsse weitgehende Ermessensbefugnisse. Laut Aussage der Kommission müßten die Prüfungsausschüsse in diesem Bereich als einzige Verpflichtung den Bewerbern die erlangten Punktzahlen mitteilen. Bezüglich der Transparenz erklärte die Kommission, diesbezügliche Regeln könnten nicht weitergehen als Artikel 6 von Anhang III des Statuts, wonach die Verfahren von Prüfungsausschüssen geheim sind.
Laut Aussage der Kommission ermöglicht diese Geheimhaltung den Prüfungsausschüssen, ihre Arbeit unabhängig und ohne irgendeinem Druck ausgesetzt zu sein, absolvieren zu können. Bemerkungen des Beschwerdeführers In seinen Bemerkungen hielt Herr D. seine Beschwerde im wesentlichen aufrecht. Er hob insbesondere hervor, daß er nicht um Übermittlung der korrigierten Prüfungsarbeit, sondern nur um Kenntnis von der korrigierten Arbeit ersucht habe, so daß es dem Prüfungsausschuß überlassen war, einen Weg zu finden, wie er diese Kenntnis erhalten könnte. Herr D. erklärte, er sei durchaus bereit, zu akzeptieren, daß Kennzeichnungen, die Hinweise auf die Identität der Korrektoren gäben, aus dem korrigierten Text gestrichen werden, solange Herr D. die vorgenommenen Korrekturen erkennen könnte.
Bezüglich der Transparenz erklärte Herr D., daß den Bestimmungen in Artikel 6 Anhang III des Statuts zugrundeliegende Ziel, das heißt die unabhängige Arbeit von Prüfungsausschüssen zu gewährleisten, nicht rechtfertige, daß man es ablehne, ihn in einer Version über den korrigierten Text zu informieren, die eine Feststellung der Korrektoren nicht ermöglichen könnte. Entscheidung Die in Herrn D's. Beschwerde aufgeworfene Frage lautete, ob der Prüfungsausschuß befugt ist, es abzulehnen, ihn über den betreffenden korrigierten Text zu unterrichten. Bei einer Bewertung dieser Frage wurde zunächst darauf verwiesen, daß es nicht ungerechtfertigt erscheint, daß der Prüfungsausschuß Herrn D.'s Ersuchen um Kenntnis vom korrigierten Test so interpretiert hat, daß er den fraglichen Text übermittelt haben möchte.
Der Prüfungsausschuß begründete seine Weigerung mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und die Vertraulichkeit der Verfahren des Prüfungsausschusses. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern beinhaltet, daß identische Situationen nicht unterschiedlich gehandhabt werden können, wohingegen unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden können. Der Beschluß, ob ein korrigierter Text übermittelt wird, muß auf der Grundlage des Statuts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs getroffen werden, und der besagte Grundsatz schien keine Auswirkung auf solch einen Beschluß zu haben.
Man sollte bedenken, daß die Kommission in ihren Bemerkungen zu Herrn D.'s Beschwerde an den Bürgerbeauftragten diesen Grundsatz nicht angesprochen hat. Die Bezugnahme auf den Grundsatz durch den Prüfungsausschuß war somit verwirrend. Grundsätze der guten Verwaltungspraxis erfordern, daß den Bewerbern entsprechende Begründungen für die von Prüfungsausschüssen getroffenen Entscheidungen gegeben werden. Der Verweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung schien nicht angemessen, da der Grundsatz keine Auswirkung auf den Beschluß hat, ob Zugang zu korrigierten Prüfungsarbeiten gewährt werden soll oder nicht.
Vor diesem Hintergrund richtete der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung an die Kommission. Was die Bezugnahme des Auswahlausschusses auf die Vertraulichkeit seiner Verfahren als Begründung für die Nichtübermittlung des korrigierten Prüfungstextes anbelangt, besteht für die Kommission beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts keine Verpflichtung, Bewerbern auf Anfrage hin korrigierte Prüfungsarbeiten zu übermitteln. Daher war der Prüfungsausschuß befugt, die Übermittlung des Textes unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Vertraulichkeit der Verfahren des Auswahlausschusses abzulehnen.
Schlußfolgerung Ausgehend von den Untersuchungen des Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde erschien es erforderlich, die folgende kritische Anmerkung zu machen: Die Kommission hätte die Weigerung, den korrigierten Prüfungstext zu übermitteln, nicht unter Bezugnahme auf den Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern rechtfertigen sollen, da dieser Grundsatz wohl keine Auswirkung auf den Beschluß zu haben schien, ob korrigierte Prüfungsarbeiten übermittelt werden sollten oder nicht. Da dieser Aspekt des Falls Verfahren betraf, die für bestimmte Ereignisse in der Vergangenheit galten, war es nicht angebracht, eine gütliche Einigung der Angelegenheit weiterzuverfolgen.
Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, den Fall abzuschließen. Weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten In Anbetracht der beträchtlichen Zahl von Beschwerden, die der Bürgerbeauftragte bezüglich mangelnder Transparenz bei Einstellungsverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen erhielt, leitete der Bürgerbeauftragte am 7. November 1997 aus eigener Initiative eine Untersuchung zu dieser Frage ein, auch dazu, ob die Kommission beabsichtigt, Bewerbern zu gestatten, die Prüfungsfragen aus dem Prüfungssaal mitzunehmen und die korrigierten Kopien von Prüfungsarbeiten den betreffenden Bewerbern zugänglich zu machen.
In seinem Schreiben erklärte der Bürgerbeauftragte, die Ermessensbefugnisse von Prüfungsausschüssen und die Vertraulichkeit ihrer Verfahren stuenden einer Beachtung der Grundsätze der guten Verwaltungspraxis nicht im Wege. KRITIK AN DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS Entscheidung zur Beschwerde 142/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Februar 1997 beschwerte sich Herr V. beim Bürgerbeauftragten über die Art und Weise, wie die Kommission ein interinstitutionelles Auswahlverfahren (EUR/LA/98), an dem er 1996 teilnahm, durchgeführt hat. Mit Schreiben vom 14. November 1996 teilte der Prüfungsausschuß Herrn V. mit, daß die Punktezahl, die er in einer der Vorprüfungen, Prüfung a), erzielt habe, nicht ausreiche und seine übrigen Prüfungen daher nicht korrigiert würden.
Mit Schreiben vom 18. und 20. November 1996 bat Herr V. den Prüfungsausschuß um erneute Überprüfung der für die Prüfung a) vergebenen Punkte und um Übermittlung der korrigierten Prüfungsarbeit. Er erklärte, er bezweifle keineswegs die Richtigkeit und Objektivität der Korrekturen, aber es sei für ihn schwer verständlich, weshalb er eine so schlechte Benotung erhalten habe. Er erklärte außerdem, daß den Bewerbern in der Prüfung b) Fragen gestellt worden seien, für die es in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens keine Grundlage gebe, und daß die Prüfung b) ebenfalls nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Bekanntgabe gestanden habe.
Zu den beiden fraglichen Prüfungen hieß es in der Bekanntgabe folgendermaßen: b) Prüfung in Form eines Fragenkatalogs zu den Hauptstufen der europäischen Einigung und den verschiedenen Gemeinschaftspolitiken; d) Übersetzung ins Spanische (mit Wörterbüchern) eines ca. 45 Zeilen umfassenden allgemeinen Textes zur Tätigkeit der Europäischen Union, abgefaßt in einer Sprache, die vom Bewerber aus den in Abschnitt V, Punkt B(3) aufgeführten Sprachen ausgewählt wird, jedoch unter Ausschluß der für die Prüfungen a) und c) ausgewählten Sprachen. Bei der Prüfung b) bezog eine Reihe von Fragen sich nach Auffassung von Herrn V. nicht auf die Hauptstufen der europäischen Einigung und die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken.
Lt. Herrn V. handelte es sich dabei um die folgenden Fragen: - eine Frage zum Generalsekretariat des Europäischen Parlaments, - eine Frage zu den Befugnissen des Gerichts erster Instanz, - eine Frage zum Wirtschafts- und Sozialausschuß, - eine Frage zur Organisation der Mitglieder des Europäischen Parlaments, - eine Frage zur Dauer des Mandats bei der Europäischen Kommission, - eine Frage zur genauen Anzahl der Kommissionsmitglieder aus bestimmten Mitgliedstaaten, - eine Frage zu den gemeinschaftlichen Rechtsakten einschließlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften. Daß diese Fragen nicht durch den Wortlaut der Bekanntgabe abgedeckt waren, war nach Auffassung des Bewerbers noch offensichtlicher, wenn man berücksichtigte, daß in der Bekanntgabe die mündliche Prüfung folgendermaßen beschrieben wurde: "Gespräch mit dem Prüfungsausschuß zur abschließenden Beurteilung der Fähigkeiten der Bewerber/innen zur Ausübung der unter I genannten Tätigkeiten.
Geprüft werden in dem Gespräch ferner die Kenntnisse in anderen Sprachen und das Wissen über die Gemeinschaftsinstitutionen und -politiken." Herr V. behauptete, daß ein Bewerber, der dies lese, daraus schließen würde, daß Fragen zu den Institutionen in der schriftlichen Prüfung b) nicht gestellt werden. In bezug auf die Prüfung d) behauptete Herr V., daß der zu übersetzende Text nicht, wie in der Bekanntgabe vorgesehen, 45 Zeilen, sondern 61 Zeilen umfaßt habe. Der Prüfungsausschuß beantwortete die Schreiben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 und 16. Januar 1997.
Zu der Bitte um erneute Überprüfung teilte der Ausschuß ihm mit, man habe seine Prüfungsarbeit noch einmal überprüft und die Benotung für korrekt befunden. Außerdem müsse der Prüfungsausschuß Herrn V. leider mitteilen, daß er ihm wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber und des vertraulichen Charakters seiner Tätigkeit keinen Einblick in die korrigierte Prüfungsarbeit gewähren könne. Zu der Behauptung bezüglich Prüfung b) erklärte der Prüfungsausschuß, daß alle Fragen in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den Angaben in der Bekanntgabe gestanden hätten.
In bezug auf beide Prüfungen, b) und d), fügte der Prüfungsausschuß hinzu, daß er gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs in seiner Tätigkeit völlig unabhängig sei und über einen breiten Ermessensspielraum verfüge, solange er die Bestimmungen der Bekanntgabe einhalte. Herr V. war mit diesen Antworten nicht zufrieden und beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten. Er behauptete, den Antworten des Prüfungsausschusses mangele es an Transparenz. In seinen Augen sei es normal, daß ein Bewerber die Möglichkeit habe, die korrigierte Prüfungsarbeit einzusehen oder auf andere Weise Kenntnis von den Korrekturen zu erhalten.
Seiner Auffassung nach weite der Prüfungsausschuß den Grundsatz der Vertraulichkeit seiner Arbeiten ungebührlich aus. Außerdem hielt er seine Behauptung aufrecht, daß der Inhalt der Prüfungen b) und d) nicht gerechtfertigt sei. Untersuchung Bemerkungen der Kommission Die Beschwerde wurde an die Kommission weitergeleitet. In ihren Bemerkungen erklärte die Kommission, daß der Prüfungsausschuß in Übereinstimmung mit der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens vorgegangen sei. Zu den Argumenten, mit denen der Prüfungsausschuß begründete, weshalb er Herrn V. keinen Einblick in die korrigierte Prüfungsarbeit gewährt hat, erklärte die Kommission im wesentlichen, es sei bei den Gemeinschaftsinstitutionen üblich, den Bewerbern die korrigierten Prüfungsarbeiten nicht zu übermitteln, und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügten Prüfungsausschüsse über einen breiten Ermessensspielraum.
Der Kommission zufolge besteht die einzige Verpflichtung, die Prüfungsausschüsse in dieser Hinsicht zu erfuellen haben, darin, den Bewerbern die erzielte Punktezahl mitzuteilen. Zu der Behauptung von Herrn V. in bezug auf Prüfung b) erklärte die Kommission, in Anbetracht der guten Benotung, die er in dieser Prüfung erhalten habe, sei sein Vorbringen unbegründet und nicht in seinem Interesse. Zu Prüfung d) erklärte die Kommission, die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Bewerbern einen Text von 61 Zeilen zu geben, falle unter die Ermessensfreiheit, die Prüfungsausschüsse besäßen.
Der Beschwerdeführer äußerte sich nicht zu den Bemerkungen der Kommission. Entscheidung Der Prüfungsausschuß begründete seine Weigerung, Herrn V. Einblick in die korrigierte Prüfungsarbeit zu gewähren, mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber und den vertraulichen Charakter seiner Tätigkeit. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber beinhaltet, daß gleiche Situationen nicht unterschiedlich behandelt und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden können. Ob eine korrigierte Prüfungsarbeit ausgehändigt wird, muß auf der Grundlage des Personalstatuts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs entschieden werden, und besagter Grundsatz hatte wohl keinen Einfluß auf diese Entscheidung.
Es sei darauf hingewiesen, daß die Kommission sich in ihren Bemerkungen zur Beschwerde von Herrn V. an den Bürgerbeauftragten nicht auf diesen Grundsatz berufen hat. Der Hinweis des Prüfungsausschusses auf diesen Grundsatz war daher irreführend. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, daß von Prüfungsausschüssen getroffene Entscheidungen gegenüber den Bewerbern angemessen begründet werden. Der Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung dürfte nicht angemessen sein, da er keinen Einfluß auf die Entscheidung hatte, ob Einblick in die korrigierten Prüfungsarbeiten gewährt werden sollte oder nicht.
Vor diesem Hintergrund hat der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung an die Kommission gerichtet. Was die Vertraulichkeit der Tätigkeit des Prüfungsausschusses angeht, die dieser als Grund für die Nichtübermittlung der korrigierten Prüfungsarbeiten angibt, so ist die Kommission nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, den Bewerbern auf Anforderung die korrigierten Prüfungsarbeiten auszuhändigen. Der Prüfungsausschuß war daher wohl berechtigt, die Übermittlung der Prüfungsarbeit mit Hinweis auf den Grundsatz der Vertraulichkeit der Tätigkeit von Prüfungsausschüssen abzulehnen.
Was die Behauptung von Herrn V. in bezug auf Prüfung b) angeht, so sollte diese Prüfung sich lt. der Bekanntgabe auf die verschiedenen Stufen der europäischen Einigung und die verschiedenen Gemeinschaftspolitiken konzentrieren, während es in der Bekanntgabe hieß, daß das Thema der mündlichen Prüfung auch die Institutionen der Europäischen Union einschließen werde. So wurde offenbar der Eindruck vermittelt, daß klar auf die Institutionen begrenzte Fragen in der Prüfung b) nicht gestellt werden würden. Es wurden dann aber in der Prüfung b) wohl doch Fragen zu den Institutionen gestellt, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den verschiedenen Stufen der europäischen Einigung standen.
Dazu führte die Kommission zwei Argumente an: Erstens könne Herr V. eigentlich kein Interesse daran haben, die Angemessenheit der Fragen anzufechten, da er die Prüfung ohnehin mit guten Ergebnissen bestanden habe. Zweitens hätten die Fragen durchaus direkt oder indirekt einen Bezug zum in der Bekanntgabe angegebenen Thema gehabt. Zum ersten Argument ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 138e des EG-Vertrags über das Recht der Bürger, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, die Ausübung dieses Rechts nicht von irgendwelchen Bedingungen hinsichtlich eines etwaigen persönlichen Interesses des Bürgers an dem Europäischen Bürgerbeauftragten vorgetragenen Problemen abhängig macht.
Zum zweiten Argument der Kommission ist zu sagen, daß die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verlangen, daß die Bürger sich auf die Richtigkeit der öffentlichen Erklärungen der Kommission verlassen können. Es dürfte daher ungerechtfertigt gewesen sein, eine spezielle Formulierung zu verwenden, die bei den Bürgern den Eindruck erwecken mußte, daß das Prüfungsthema enger begrenzt sein werde, als es tatsächlich der Fall war. Vor diesem Hintergrund hat der Bürgerbeauftragte eine kritische Bemerkung an die Kommission gerichtet. Schlußfolgerung Die Untersuchungen des Europäische Bürgerbeauftragten zu dieser Beschwerde gaben Anlaß zu den folgenden kritischen Bemerkungen:
Die Kommission hätte die Weigerung, die betreffende korrigierte Prüfungsarbeit zu übermitteln, nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber begründen dürfen, da dieser Grundsatz wohl nichts mit der Entscheidung zu tun hat, ob korrigierte Prüfungsarbeiten übermittelt werden sollen oder nicht. Die Kommission hätte die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens so formulieren müssen, daß die Bürger in bezug auf den Inhalt der Prüfungen nicht irregeführt wurden, und sie hätte sich an den Wortlaut der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens halten müssen. Da diese Aspekte des Falls Verfahren im Zusammenhang mit ganz bestimmten Vorfällen in der Vergangenheit betreffen, war es nicht dienlich, eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben.
Der Bürgerbeauftragte hat daher den Fall abgeschlossen. Weitere Bemerkungen Da der Bürgerbeauftragte eine ganze Reihe von Beschwerden über mangelnde Transparenz der von den Gemeinschaftsinstitutionen durchgeführten Einstellungsverfahren erhalten hat, leitete er am 7. November 1997 eine entsprechende Untersuchung aus eigener Initiative ein, die sich auch auf die Frage erstreckte, ob die Kommission die Absicht hat, den Bewerbern die Mitnahme der Prüfungsfragen aus dem Prüfungsraum zu gestatten und dem jeweiligen Bewerber Einsicht in die korrigierten Prüfungsarbeiten zu gewähren. In seinem Schreiben hat der Bürgerbeauftragte erklärt, daß die Ermessensbefugnisse von Prüfungsausschüssen und die Vertraulichkeit ihrer Tätigkeit der Einhaltung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht entgegenstehen dürften.
ERSTATTUNG VON KOSTEN FÜR ÄRZTLICHE BEHANDLUNG Entscheidung zur Beschwerde 319/97/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr K. legte im April 1997 beim Bürgerbeauftragten Beschwerde dagegen ein, daß die Kommission ihm Kosten für ärztliche Behandlung, die ihm auf Anforderung der Kommission entstanden seien, nicht erstattet hatte. Der Beschwerdeführer hatte das Auswahlverfahren KOM/A/764 der Kommission erfolgreich absolviert. Im Hinblick auf eine Einstellung hatte die Kommission ihn aufgefordert, sich im November 1994 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Verlauf dieser Untersuchung wurde er aufgefordert, sich einer weiteren spezifischen Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl zu unterziehen; die Kosten hierfür würden von der Kommission erstattet.
Im Januar 1995 reichte Herr K. die Arztrechnung bei der Kommission ein. Im Juni 1995 unterbreitete ihm die Kommission ein Stellenangebot. Aufgrund des Verzugs bei der Erstattung der Behandlungskosten sowie weiterer negativer Erfahrungen mit der Kommission im Zuge des Auswahlverfahrens lehnte Herr K. jedoch das Angebot ab. Im Oktober 1995 mahnte er bei der Kommission schriftlich die Kostenerstattung an, die er noch nicht erhalten hatte. Im April 1996 forderte er die Kommission erneut schriftlich zur Kostenerstattung auf. In seiner Beschwerde erhob Herr K. den Vorwurf, daß es nicht vertretbar sei, daß die Kommission ihm weder die Kosten der ärztlichen Behandlung erstattet noch auf seine beiden Mahnungen geantwortet habe.
Untersuchung Stellungnahme der Kommission Die Beschwerde wurde der Kommission übermittelt. In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, daß Herrn K.s Behandlungskosten nicht fristgerecht bezahlt worden seien, weil die Originale der Rechnung sowie weitere Belege verlorengegangen seien und daß sie zwischenzeitlich die fällige Zahlung geleistet habe. Die Kommission bedauerte den "unerklärlichen" Verzug bei der Zahlung der Kosten. Weiter teilte sie mit, daß sie ihre Verfahren für die Begleichung derartiger Forderungen geändert habe, so daß ungehörige Verzögerungen zukünftig nicht mehr auftreten dürften.
Auf Herrn K.s Vorwurf wegen der Nichtbeantwortung seiner Schreiben ging die Kommission nicht ein. Kommentar des Beschwerdeführers In seinem Kommentar äußerte sich Herr K. zufrieden über die Tatsache, daß seine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten die Kommission veranlaßt habe, ihm die fraglichen Behandlungskosten zu erstatten. Unzufrieden zeigte er sich allerdings sowohl über die Tatsache, daß es notwendig gewesen sei, sich an den Bürgerbeauftragten zu wenden, damit die Kommission ihre Erstattungszusage einhalte, als auch darüber, daß die Kommission in ihrer Stellungnahme nicht auf die Nichtbeantwortung seiner Schreiben eingegangen war.
Entscheidung Aus der Stellungnahme der Kommission und dem Kommentar des Beschwerdeführers ging hervor, daß die Kommission der Erstattungsforderung nachgekommen war. Außerdem hatte die Kommission offenbar zwischenzeitlich ihre Verfahren für die Zahlung derartiger Forderungen geändert, so daß ungehörige Verzögerungen zukünftig nicht mehr auftreten dürften. Der Bürgerbeauftragte verfolgte daher diesen Aspekt der Beschwerde nicht weiter. Bezüglich der beiden Mahnungen an die Kommission hatte diese nicht abgestritten, daß sie es versäumt hatte, darauf zu antworten. Der Bürgerbeauftragte richtete daher an die Kommission eine kritische Anmerkung des Inhalts, daß sie auf die Schreiben von Herrn K. umgehend hätte antworten müssen.
Da dieser Aspekt des Falles Verfahren mit Bezug zu konkreten Ereignissen in der Vergangenheit betraf, war es nicht angebracht, auf eine einvernehmliche Regelung dieses Aspekts des Falles hinzuwirken. Der Bürgerbeauftragte schloß daher den Fall ab. 3.7. UNTERSUCHUNGEN AUS EIGENER INITIATIVE DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS Entscheidung betreffend die aus eigener Initiative eingeleitete Untersuchung 674/COMLA/F/PD Veranlaßt durch eine Beschwerde über die Durchführung des von der Europäischen Kommission veranstalteten Auswahlverfahrens EUR/LA/76, leitete der Bürgerbeauftragte im Juli 1996 aus eigener Initiative eine Untersuchung ein.
Untersuchung Der Bürgerbeauftragte bat die Kommission um Auskunft zu den beiden folgenden Punkten in Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren: 1) Die Befähigungsnachweise in Deutsch der Personen, die die Prüfungsarbeiten der Bewerber bei der schriftlichen Übersetzung vom Deutschen ins Schwedische zu korrigieren hatten. 2) Durften die Bewerber ihre korrigierten Prüfungsarbeiten einsehen, und wenn nicht, weshalb nicht? Stellungnahme der Kommission Die Kommission antwortete dem Bürgerbeauftragten mit Schreiben vom 18. Oktober 1996. In ihrer Stellungnahme führte sie folgendes aus: 1) Bei den im Auswahlverfahren EUR/LA/76 eingesetzten Korrektoren habe es sich ausnahmslos um erfahrene Übersetzer mit Deutsch als erster Fremdsprache gehandelt.
Wie die Kommission ferner erklärte, wurden sämtliche Prüfungsarbeiten von zwei Korrektoren unabhängig voneinander korrigiert, und sofern der Prüfungsausschuß es für erforderlich hielt, erfolgte eine dritte Korrektur durch einen dritten Berufsübersetzer. 2) Die Kommission erklärte ferner, es sei weder bei ihr noch bei anderen Gemeinschaftsinstitutionen üblich, daß die Bewerber ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten zurückbekämen. Laut Personalstatut seien die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim. Der Prüfungsausschuß müsse unabhängig arbeiten, und er allein sei zuständig für die Beurteilung der Leistung der Bewerber.
Außerdem wäre es für die Verwaltung eine Belastung: so habe man es beispielsweise nur bei den beiden Auswahlverfahren KOM/A/770 und 764 mit insgesamt rund 56 000 Bewerbern zu tun gehabt. Darüber hinaus könne es auch zu einer ungleichen Behandlung der Bewerber führen, wenn die Arbeiten nur an diejenigen zurückgeschickt würden, die sie anforderten. Entscheidung In der Frage der Deutsch-Befähigungsnachweise der Personen, die die Prüfungsarbeiten der Bewerber beim Auswahlverfahren EUR/LA/76 zu korrigieren hatten, stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß diese Untersuchung keinen Verwaltungsfehler ergeben hat.
Was den Zugriff der Bewerber auf ihre korrigierten Prüfungsarbeiten angeht, so ist festzustellen, daß der Bürgerbeauftragte seit Einleitung dieser Untersuchung eine ganze Reihe von Beschwerden erhalten hat, die entweder auch den mangelnden Zugriff auf die korrigierten Prüfungsarbeiten oder irgendeinen anderen offensichtlichen Mangel an Transparenz in den Einstellungsverfahren der Gemeinschaftsinstitutionen betrafen. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, aus eigener Initiative eine Untersuchung zur Transparenz der Einstellungsverfahren einzuleiten, in deren Rahmen auch die Frage des Zugriffs auf die korrigierten Prüfungsarbeiten angesprochen werden soll.
Vor diesem Hintergrund stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß kein Anlaß zu weiteren Untersuchungen bestehe, weshalb er den Fall abgeschlossen hat. VERWALTUNGSVERFAHREN DER KOMMISSION FÜR DIE BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN ÜBER DIE VERLETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT DURCH MITGLIEDSTAATEN Entscheidung betreffend die aus eigener Initiative eingeleitete Untersuchung 303/97/PD Im April 1997 begann der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung aus eigener Initiative nach Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Die Untersuchung betraf die Möglichkeiten zur qualitativen Verbesserung der Verwaltungsverfahren der Kommission für die Bearbeitung von Beschwerden über die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten in dem Zeitraum, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden kann.
Hintergrund der Untersuchung Den allgemeinen Hintergrund dieser Untersuchung bildete im wesentlichen die Tatsache, daß ein wichtiger Teil der Aufgaben des Bürgerbeauftragten darin besteht, die Beziehungen zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und den Bürgern Europas zu verbessern. Eine der vorrangigen Beziehungen hierbei betrifft eine der Hauptaufgaben der Kommission, nämlich ihre Funktion als Hüterin des Vertrags nach Artikel 155 der Römischen Verträge. Die Kommission hat stets bestätigt, daß sie bei der Ermittlung von Verletzungen von Gemeinschaftsrecht durch die Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang auf Bürger und private Unternehmen angewiesen ist.
Es kommt daher entscheidend darauf an, das Vertrauen der Bürger in den Umgang der Kommission mit behaupteten Vertragsverletzungen zu wahren. Den konkreten Anlaß zu der Untersuchung gab die Tatsache, daß beim Bürgerbeauftragten zahlreiche Beschwerden bezüglich der Verwaltungsverfahren eingegangen waren, die von der Kommission bei der Bearbeitung von Beschwerden von Bürgern über die Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungen nach dem Gemeinschaftsrecht durch Mitgliedstaaten angewendet wurden. Gegenstand dieser Beschwerden war nicht die Ermessensvollmacht der Kommission bei der Einleitung von Gerichtsverfahren gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 169 des EG-Vertrags, sondern vielmehr der Verwaltungsvorgang, der der möglichen Einleitung eines Verfahrens vorausgeht.
Die Vorwürfe in den dem Bürgerbeauftragten vorliegenden Beschwerden betrafen insbesondere die zu lange Bearbeitungszeit von Beschwerden, fehlende Information über die laufende Bearbeitung der Beschwerde und fehlende Begründung dafür, wie die Kommission zu einer Schlußfolgerung gelangt war, daß keine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat vorlag. Untersuchung Vor diesem Hintergrund ging es dem Bürgerbeauftragten bei seiner Untersuchung insbesondere um die von der Kommission angewendeten Verwaltungsverfahren zur Bearbeitung von Beschwerden. Unbeschadet der Frage, ob die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts möglicherweise besser ausgestaltete Verfahrensrechte für Bürger, die Beschwerde bei der Kommission einlegen, erfordern könnten, gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Auffassung, daß die Kommission selbst beschließen könnte, nach den Regeln der guten Verwaltungspraxis und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Einzelpersonen vor dem Gerichtshof den Beschluß der Kommission, kein Verfahren nach Artikel 169 einzuleiten, nicht anfechten können, besser ausgestaltete Verfahrensrechte für diese Bürger zu schaffen.
Der Bürgerbeauftragte schlug daher vor, die Kommission könnte den registrierten Beschwerdeführern eine vorläufige Schlußfolgerung dahingehend, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliege, sowie ihre Erkenntnisse, die diese Schlußfolgerung unterstützen, übermitteln und diese auffordern, innerhalb einer vorgegebenen Frist Kommentare hierzu abzugeben, bevor sie ihren endgültigen Beschluß faßt. Er verwies auf den doppelten Vorteil einer derartigen Verfahrensweise. Erstens würde sie sehr wahrscheinlich zu einer größeren Effizienz der Verwaltung beitragen, indem die Beschwerdeführer Gelegenheit erhielten, kritisch zu den Ansichten der Kommission Stellung zu nehmen, und somit die Kommission Gelegenheit erhielte, auf diese Kritik einzugehen.
Zweitens würde sie das Vertrauen der Bürger in die Kommission stärken, indem diese die Möglichkeit hätten, sich stärker an dem Verfahren nach Artikel 169 zu beteiligen und dadurch diese Vorgänge transparenter würden. Stellungnahme der Kommission In ihrer Stellungnahme teilte die Kommission mit, Beschwerden von Einzelpersonen blieben nach wie vor die wichtigste Quelle, auf die die Kommission sich bei ihrer Aufgabe, die Anwendung von Gemeinschaftsrecht zu überwachen, stütze. Aus diesem Grund bestätigte die Kommission, daß Beschwerdeführern ein Platz in Vertragsverletzungsverfahren zukomme und daß sie in dem Zeitraum vor einer möglichen Einleitung eines Gerichtsverfahrens Verfahrensgarantien genössen, die die Kommission ständig weiterentwickelt und verbessert habe.
Die Kommission erklärte sich bereit, in dieser Richtung weiterzuarbeiten. Weiter teilte die Kommission mit, daß ausnahmslos alle Beschwerden, die bei der Kommission eingehen, registriert werden. Wenn bei der Kommission eine Beschwerde eingeht, bestätigt sie dem Beschwerdeführer schriftlich deren Eingang. Diesem Schreiben ist ein Anhang beigefügt, in dem die Einzelheiten des Vertragsverletzungsverfahrens dargestellt werden. Nachdem die Beschwerde registriert wurde, wird der Beschwerdeführer über die als Reaktion auf seine Beschwerde eingeleiteten Maßnahmen, einschließlich der Vorhaltungen gegenüber den betroffenen einzelstaatlichen Behörden, unterrichtet.
Der Beschwerdeführer wird auch über das Ergebnis der Untersuchung seiner Beschwerde sowie darüber unterrichtet, ob diesbezüglich keine Maßnahme erfolgte oder ob ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurde. Darüber hinaus wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ob bereits andere Verfahren zu demselben Gegenstand anhängig sind. Bezüglich Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden teilte die Kommission mit, daß entsprechend ihrer internen Verfahrensregeln zu jeder Beschwerde innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung ein Beschluß, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, oder ein Beschluß, ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, getroffen werden muß, außer in Sonderfällen, die begründet werden müssen.
Weiter führte die Kommission aus, daß Verzögerungen bei der Bearbeitung von Beschwerden häufig darauf zurückzuführen seien, daß Diskussionen und Schriftwechsel mit einzelstaatlichen Behörden einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Kommission sieht in einer Verringerung derartiger Verzögerungen eines ihrer vorrangigen Ziele. Bezüglich der Unterrichtung des Beschwerdeführers über den Beschlußentwurf für die Zurückweisung einer Beschwerde gab die Kommission an, daß in verschiedenen Fällen dem Beschwerdeführer im voraus mitgeteilt worden war, daß seine Beschwerde zurückgewiesen werde, häufig unter Angabe der Gründe für den Vorschlag auf Zurückweisung.
Die Kommission erklärte sich bereit, diese Praxis auszuweiten, wenngleich unter Auslassung von Fällen, in denen die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, und Fällen, in denen der Beschwerdeführer kein weiteres Interesse an der Verfolgung seiner Beschwerde bekundete. Entscheidung Die Kommission zeigte sich in ihrer Reaktion auf diese Untersuchung konstruktiv und dienstleistungsorientiert. Besonders erfreut war der Bürgerbeauftragte darüber, daß sich die Kommission dafür einsetzt, die Stellung der Bürger im Verfahren nach Artikel 169 im Zeitraum vor einem möglichen Gerichtsverfahren ständig weiterzuentwickeln und zu verbessern.
Hinsichtlich der Bearbeitung der Beschwerden und der hierfür benötigten Zeit ging aus der Stellungnahme der Kommission hervor, daß 1) der Eingang von Beschwerden bestätigt wird; 2) der Beschwerdeführer über die von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen auf dem laufenden gehalten wird; 3) entsprechend der internen Verfahrensregeln der Kommission zu jeder Beschwerde innerhalb einer Frist von maximal einem Jahr ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung ein Beschluß, eine Beschwerde zu den Akten zu legen, oder ein Beschluß, ein offizielles Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, getroffen werden muß, außer in Sonderfällen, die begründet werden müssen.
Diese Gründe können sich häufig auf die Zeit beziehen, die notwendige Erörterungen mit betroffenen einzelstaatlichen Behörden sowie das Warten auf von der Kommission bei diesen Behörden beantragte Auskünfte in Anspruch nehmen. Die Einhaltung dieser Regeln scheint ein adäquates Mittel dafür zu sein zu gewährleisten, daß die Bürger über die Bearbeitung ihrer Beschwerden auf dem laufenden gehalten werden und daß Beschwerden ohne ungehörige Verzögerung und innerhalb maximal eines Jahres bearbeitet werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor. Der Bürgerbeauftragte stellte daher fest, daß die Untersuchung diesbezüglich keinen Mißstand erkennen ließ.
Die Kommission hat Vorschläge zur Kenntnis genommen, die ihr bezüglich der Verbesserung der Verfahrensrechte der Bürger im Verfahren nach Artikel 169 im Zeitraum vor einem möglichen Gerichtsverfahren vorgetragen wurden. Die Untersuchung ergab, daß die Kommission zukünftig in jedem Fall den Beschwerdeführer über ihre Absicht, die Datei zu den Akten zu legen, unterrichten und hierbei die Gründe mitteilen wird, aus denen sie zu der Auffassung gelangt, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegt; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen eine Beschwerde offenkundig unbegründet ist oder in denen der Beschwerdeführer offensichtlich kein weiteres Interesse an der Verfolgung seiner Beschwerde bekundet.
Dies ist ein wichtiger Schritt in dem Prozeß der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung der Verfahrensposition des Beschwerdeführers im Verfahren nach Artikel 169 im Zeitraum vor einem möglichen Gerichtsverfahren, zu dem sich die Kommission selbst verpflichtet hat. Damit erhalten die Bürger die Möglichkeit, Ansichten und Kritik bezüglich des Standpunkts der Kommission zu äußern, bevor diese eine abschließende Schlußfolgerung dahingehend abgibt, daß keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht vorliegt. Nach diesen Erkenntnissen war kein Mißstand festzustellen; der Bürgerbeauftragte schloß daher die Untersuchung ab.
Ergänzende Anmerkungen des Bürgerbeauftragten Die Kommission hat mitgeteilt, daß sie mit der Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde dem Beschwerdeführer einen Anhang übermittelt, in dem der Zweck des Vertragsverletzungsverfahrens sowie dessen Einzelheiten erläutert werden. In diesem Anhang informiert die Kommission auch über die Rolle der Gerichte in den Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Auch in anderem Kontext betont die Kommission gleichermaßen die wichtige Funktion der einzelstaatlichen Gerichte in diesem Zusammenhang.
In den Mitgliedstaaten bestehen ebenfalls bedeutende außergerichtliche Instrumentarien, beispielsweise einzelstaatliche Bürgerbeauftragte und ähnliche Organe, die eigens in der Absicht geschaffen wurden, Bürgern, die eine unsachgemäße Anwendung des Rechts erfahren, Rechts- und Hilfsmittel an die Hand zu geben. Der Bürgerbeauftragte schlug daher der Kommission vor, die Möglichkeit zu prüfen, gegebenenfalls auch über diese Organe zu informieren. 4. BEZIEHUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND ZUM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist es, im Rahmen seines Mandats die Rechte der europäischen Bürger gemäß dem Gemeinschaftsrecht zu schützen und zu fördern.
Diese Aufgabe teilt der Bürgerbeauftragte sich jedoch mit anderen Organen der Gemeinschaft. Ein wirksames Vorgehen zur Wahrung der Rechte der Bürger erfordert Zusammenarbeit, gute Arbeitsbeziehungen, gegenseitiges Vertrauen und regelmäßige Kontakte zwischen dem Bürgerbeauftragten und den übrigen Gemeinschaftsorganen, insbesondere dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission, die sich ebenfalls mit Beschwerden der Bürger befassen. 4.1. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER PETITIONSAUSSCHUSS Nach Artikel 8d des EG-Vertrags hat jeder Unionsbürger das Recht, sich mit Petitionen an das Europäische Parlament und mit Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden.
Der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuß des Parlaments sollen also einander ergänzende Institutionen sein. Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organen ist daher von besonderer Bedeutung. Seit es das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten gibt, besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuß und regelmäßiger Kontakt zwischen den beiden Sekretariaten. Die jeweiligen Aufgaben und Arbeitsmethoden der beiden Organe sind abgeklärt, und es besteht zwischen ihnen eine Vereinbarung über die gegenseitige Übermittlung von Beschwerden und Petitionen, wenn dies der Sache dienlich und der Beschwerdeführer bzw.
Petent einverstanden ist. Ein Standardformular für Beschwerden an den Bürgerbeauftragten steht zu jedermanns Verfügung. Es gibt dem Beschwerdeführer Gelegenheit anzugeben, ob er damit einverstanden ist, daß seine Beschwerde an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet wird, falls der Bürgerbeauftragte sich nicht damit befassen kann. Beschwerden, die nicht in das Mandat das Bürgerbeauftragten fallen, aber vom Europäischen Parlament als Petitionen behandelt werden könnten, leitet der Bürgerbeauftragte direkt an das Parlament weiter, damit sie als Petitionen behandelt werden, sofern das Einverständnis des Beschwerdeführers vorliegt.
Wurde das Beschwerdeformular nicht verwendet, so schreibt der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer an und schlägt ihm die Weiterleitung der Beschwerde an das Europäische Parlament zur Behandlung als Petition vor. Bei Beschwerden, in denen es um Angelegenheiten geht, die potentiell Gegenstand einer Petition sein könnten, die aber nicht klar formuliert oder nicht hinreichend belegt sind, unterrichtet der Bürgerbeauftragte den Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Petition beim Europäischen Parlament einzureichen, und fügt ein Exemplar der Broschüre über das Petitionsrecht bei. Im Jahr 1997 wurden zwei Petitionen an den Bürgerbeauftragten zur Behandlung als Beschwerden weitergeleitet.
13 Beschwerden wurden an das Europäische Parlament zur Behandlung als Petitionen weitergeleitet, und 86 Beschwerdeführern wurde geraten, sich mit einer Petition an das Europäische Parlament zu wenden. Der Petitionsausschuß prüft den Jahresbericht des Bürgerbeauftragten und verfaßt darüber selbst einen Bericht an das Parlament. Der Bürgerbeauftragte legte seinen Jahresbericht für das Jahr 1996 am 21. April dem Petitionsausschuß in Brüssel vor. Am 14. Juli 1997 legte Herr Söderman den Jahresbericht für 1996 dem Plenum des Europäischen Parlaments in Straßburg vor. Anschließend fand eine Aussprache im Parlament über den Jahresbericht und den Bericht des Petitionsausschusses statt.
Der Bürgerbeauftragte nahm die Einladung an, gemeinsam mit Herrn Alessandro FONTANA, Vorsitzender des Petitionsausschusses, und Herrn Nikolaos PAPAKYRIAZIS, Berichterstatter des Ausschußberichts, an einer Pressekonferenz teilzunehmen, die der Petitionsausschuß für den 15. Juli arrangiert hatte. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts hat der Europäische Bürgerbeauftragte die Möglichkeit, dem Europäischen Parlament in Fällen, in denen das Parlament in Aktion treten kann, um den Bürgerbeauftragten gemäß der Satzung zu unterstützen, einen Sonderbericht vorzulegen. Am 15. Dezember legte der Bürgerbeauftragte seinen ersten Sonderbericht an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn José Maria GIL-ROBLES, vor.
Der Sonderbericht war das Ergebnis einer Initiativuntersuchung über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten von 15 Gemeinschaftsinstitutionen und -organen. Die Untersuchung wurde im Juni 1996 eingeleitet und mit einem Beschluß des Bürgerbeauftragten vom 20. Dezember 1996 abgeschlossen, der Entwürfe von Empfehlungen an die Adresse von 14 Gemeinschaftsinstitutionen und -organen enthielt (80). Alle Institutionen und Organe übermittelten dem Bürgerbeauftragten gemäß den Vorschriften in Artikel 3 Absatz 6 des Statuts ausführliche Stellungnahmen. In dem Sonderbericht wurden die ausführlichen Stellungnahmen ausgewertet, und es wurde auf Fragen hingewiesen, an deren Weiterverfolgung das Europäische Parlament möglicherweise interessiert sein könnte.
Der Bericht enthielt jedoch keine formellen Empfehlungen. Neben den Kontakten zum Petitionsausschuß nahm Herr SÖDERMAN am 24. September auch an einer Sitzung des Ausschusses für Geschäftsordnung in Brüssel teil, in der Änderungsvorschläge zur Geschäftsordnung des Parlaments diskutiert wurden. Änderungsanträge zu Artikel 161 wurden im Rahmen eines Berichtsentwurfs des Berichterstatters, Herrn Brian CROWLEY, vorgelegt. Der Petitionsausschuß gab dazu am 10. November 1997 seine Stellungnahme ab. Während seines Besuchs in Belgien vom 25. bis 27. November wohnte der Europäische Bürgerbeauftragte einer Sitzung des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte des Europäischen Parlaments bei, um an einer Aussprache im Rahmen des Ausschußberichts über den 14.
Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (Berichterstatterin Frau Astrid THORS) teilzunehmen. Dabei unterrichtete Herr SÖDERMAN den Ausschuß über seine Initiativuntersuchung zu den Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden über Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht. (NB: Am 29. Januar 1998 nahm das Europäische Parlament den Ausschußbericht und eine Entschließung an, in der die Initiative des Bürgerbeauftragten begrüßt wurde.) 4.2. DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Das andere europäische Organ, mit dem der Bürgerbeauftragte in ständigem Dialog steht und kontinuierlich zusammenarbeit, ist die Europäische Kommission.
Die meisten Beschwerden, die zu einer Untersuchung durch den Bürgerbeauftragten führen, betreffen angebliche Verwaltungsfehler seitens der Kommission. Das ist ganz normal, da es in erster Linie die Kommission ist, die Verwaltungsentscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Bürger trifft. Nach Artikel 155 des EG-Vertrags hat die Kommission die Aufgabe, für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts insbesondere durch die Mitgliedstaaten Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck kann sie nach Artikel 169 des Vertrags den Gerichtshof anrufen. Als "Hüterin des Vertrags" hat die Kommission die wichtige Aufgabe, für die Wahrung der Rechte der Unionsbürger zu sorgen.
Die Bürger haben die Möglichkeit, sich bei der Kommission zu beschweren, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen, insbesondere durch einen Mitgliedstaat. Um das Beschwerdeverfahren zu vereinfachen, hat die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (81) ein Standardbeschwerdeformular veröffentlicht. Im Verlauf des Jahres hat der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung zu den Verwaltungsverfahren der Kommission bei der Behandlung von Beschwerden über Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht eingeleitet und abgeschlossen. Der Beschluß des Bürgerbeauftragten zum Abschluß der Untersuchung ist in Kapitel 3 zusammengefaßt.
Der Europäische Bürgerbeauftragte traf am 23. April mit den Mitgliedern der Kommission unter dem Vorsitz von Präsident SANTER zusammen und legte seinen Jahresbericht für 1996 vor. Dabei führten die Kommissionsmitglieder und Herr SÖDERMAN eine Aussprache über Fragen von gemeinsamem Interesse. Am 4. Juli traf Herr SÖDERMAN in Begleitung seines leitenden Beamten, Ian HARDEN, mit den Generaldirektoren der Kommission zusammen. Am 10. Oktober trafen Herr José MARTINEZ ARAGON, Hauptjustitiar, und Frau Ursula GARDERET, Verwaltungsassistentin des Bürgerbeauftragten, mit Beamten der Generaldirektion V - Beschäftigung, Arbeitsbeziehungen und soziale Angelegenheiten - zwecks Durchsicht der Dokumente im Zusammenhang mit einer Beschwerde zusammen.
Am 21. Oktober trafen Herr SÖDERMAN und sein leitender Beamter, Ian HARDEN, in Straßburg mit dem Generalsekretär der Kommission, Herrn Carlo TROJAN, und Herrn Jean-Claude EECKHOUT, Direktor der Direktion E des Generalsekretariats, zusammen. Der Bürgerbeauftragte und der Generalsekretär verständigten sich darauf, daß ein informelles Treffen in einigen Fällen ein geeigneter Weg sein könnte, um eine gütliche Lösung gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Statuts herbeizuführen, und erörterten die Möglichkeit, daß die Kommission für ihre Beamten einen administrativen Verhaltenskodex annimmt.
Sie vereinbarten ferner, bei der Veranstaltung eines weiteren Seminars für die Verbindungsbeamten der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlicher Organe zu kooperieren. Schließlich teilte der Bürgerbeauftragte dem Generalsekretär noch mit, daß er die Arbeit, die das Euro-Jus-Netzwerk der bei den Kommissionsvertretungen der Mitgliedstaaten auf Teilzeitbasis tätigen Rechtsberater leiste, für einen wertvollen Beitrag zur Aufklärung der europäischen Bürger über ihre Rechte gemäß den Gemeinschaftsvorschriften halte. 4.3. DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Am 22. April traf Herr SÖDERMAN in Brüssel mit Herrn PIRIS, Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates, zusammen.
Ein weiteres Treffen fand mit Herrn BOIXAREU, Generaldirektor im Ratssekretariat für Haushalt, Verwaltung und Beziehungen zu den Gemeinschaftsinstitutionen, statt. Der Generalsekretär des Rates, Herr Jürgen TRUMPF, teilte dem Bürgerbeauftragten mit, daß der Rat am 9. Juni ein neues Verfahren für die Behandlung von Beschwerden über angebliche Mißstände in der Verwaltungstätigkeit des Generalsekretariats des Rates in seiner Funktion als Ernennungsbehörde gemäß dem Personalstatut erlassen habe. In Zukunft sei das Generalsekretariat des Rates dafür zuständig, derartige Beschwerden zu behandeln und einschlägige Informationen direkt an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.
Am 25. Juli war Herr SÖDERMAN zu einem Arbeitsessen mit dem AStV in Brüssel eingeladen. Er gab einen Überblick über seine Tätigkeit als Europäischer Bürgerbeauftragter und beantwortete Fragen. 5. BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN ORGANEN Zur Wahrung der Rechte der europäischen Bürger wird ein flexibles System der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten einerseits und Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen in den Mitgliedstaaten entwickelt. Die Umsetzung vieler Aspekte des Gemeinschaftsrechts ist Sache der nationalen, regionalen oder kommunalen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten.
Beschwerden von Bürgern, die der Auffassung sind, daß durch solche Behörden gegen ihre Rechte nach Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde, fallen nicht in das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten, auch wenn ein Unionsbürgerschaftsrecht berührt ist, wie etwa das in Artikel 8a des EG-Vertrags garantierte Recht auf Freizügigkeit. In vielen Fällen können solche Beschwerden wirksam von den nationalen Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Organen (etwa Petitionsausschüssen) behandelt werden, die zunehmend mit Fragen befaßt sind, die die Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften durch einzelstaatliche Verwaltungen betreffen.
5.1. DAS VERBINDUNGSNETZ Anläßlich eines Seminars, das im September 1996 in Straßburg stattfand, vereinbarten die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organe und der Europäische Bürgerbeauftragte die Einrichtung eines Netzwerks von Verbindungsbeamten. Es soll den freien Informationsfluß über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung fördern und die Weiterleitung von Beschwerden an das jeweils bestgeeignete Organ ermöglichen. Vom 23. bis 24. Juni 1997 veranstaltete der Europäische Bürgerbeauftragte in Brüssel ein Seminar für die Verbindungsbeamten zum Thema "Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf nationaler Ebene" mit Beiträgen von Herrn Jacob SÖDERMAN, Herrn Alessandro FONTANA, Vorsitzender des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Herrn Lars CLEVESKÖLD vom Büro des schwedischen Bürgerbeauftragten, Herrn Axel VOSS, Euro-Jus-Vertreter vom Informationsbüro der Kommission in Deutschland, Herrn Peter DYRBERG vom Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten, Herrn VAN NUFFEL vom Juristischen Dienst der Europäischen Kommission und Herrn Saverio BAVIERA vom Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments.
Die Seminarteilnehmer wohnten auch einem Teil einer Sitzung des Petitionsausschusses bei. In der Schlußsitzung des Seminars formulierten die Teilnehmer unter dem Vorsitz von Michael BROPHY vom Büro des irischen Bürgerbeauftragten Vorschläge für die praktischen Möglichkeiten der künftigen Zusammenarbeit einschließlich der Herausgabe eines regelmäßigen Verbindungsbriefs durch den Europäischen Bürgerbeauftragten und die Veranstaltung weiterer Seminare. Der erste Verbindungsbrief wurde Ende Oktober 1997 verteilt. Es ist geplant, den Verbindungsbrief irgendwann in elektronischer Form zu veröffentlichen.
Um diese Entwicklung sowie die Möglichkeit einer Internet-Benutzergruppe für das Netzwerk zu erleichtern, hat das Büro des Bürgerbeauftragten eine Untersuchung der E-mail- und Internet-Benutzung durch die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Organe durchgeführt. Am 5. Juni 1997 besuchte Herr Claude DESJEAN, Generalsekretär des französischen Bürgerbeauftragten, die Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten und wurde von Ian HARDEN über Management- und Haushaltsfragen in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten informiert.
5.2. ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEHANDLUNG VON BESCHWERDEN Anläßlich des Straßburger Seminars von 1996 verständigte man sich darauf, daß der Europäische Bürgerbeauftragte bereit sei, Anfragen nationaler Bürgerbeauftragter zum Gemeinschaftsrecht entgegenzunehmen und sie entweder direkt zu beantworten oder zur Beantwortung an ein geeignetes Unionsorgan bzw. -gremium weiterzuleiten. Im Laufe des Jahres 1997 fielen zwei derartige Anfragen an den Europäischen Bürgerbeauftragten an. Sie kamen vom irischen Bürgerbeauftragten und betrafen Beschwerden, die er gerade bearbeitete. Bei der ersten Anfrage vom 14.
März 1997 ging es um die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen über die Zahlung von Extensivierungsprämien. Die zweite vom 20. Juni 1997 betraf die Entschädigung nach der Rückzahlung der Mitverantwortungsabgabe auf Milch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates. Die Anfragen wurden an die Kommission weitergeleitet, mit der Bitte um Beantwortung innerhalb von drei Monaten. Die eingegangenen Antworten wurden an den irischen Bürgerbeauftragten weitergeleitet. Der Europäische Bürgerbeauftragte leitete drei gegen nationale Behörden gerichtete und somit nicht in sein Mandat fallende Beschwerden an den jeweils zuständigen nationalen Bürgerbeauftragten weiter, und zwar:
17/97/BB (einen vertraulichen Fall) und 1006/97/BB an den finnischen Bürgerbeauftragten und 650/97/PD an den niederländischen Bürgerbeauftragten. Entsprechend wurde die Beschwerde 705/97/VK an das luxemburgische Parlament zur Behandlung als Petition weitergeleitet. In einem anderen Fall (257/97/IJH) beschwerte ein Mitglied des Europäischen Parlaments sich über die Art und Weise, wie das Sekretariat des Petitionsausschusses mit einer Petition eines seiner Wähler verfahren sei. Der Europäische Bürgerbeauftragte kam zu dem Ergebnis, daß für ihn kein Anlaß bestehe, eine Untersuchung einzuleiten.
Er forderte jedoch vom portugiesischen Bürgerbeauftragten (Provedor de justiça), Herrn José Menéres PIMENTEL, Auskunft über den zugrundeliegenden Sachverhalt an, nämlich die Beschlagnahme eines Fahrzeugs, das dem Wähler des Mitglieds des Europäischen Parlaments gehörte, durch die portugiesischen Behörden. Herr PIMENTEL teilte dem Europäischen Bürgerbeauftragten mit, daß die Angelegenheit Gegenstand einer Entscheidung eines portugiesischen Gerichts gewesen sei, und übermittelte eine Kopie der betreffenden gerichtlichen Anordnung. Der Europäische Bürgerbeauftragte leitete diese Informationen an das Mitglied des Europäischen Parlaments weiter.
5.3. ZUSAMMENARBEIT MIT REGIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN ORGANEN Zur Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und seinen Kollegen auf regionaler Ebene veranstaltete der Bürgerbeauftragte von Katalonien, El Síndic de Greuges de Catalunya, Herr Anton CAÑELLAS, vom 28. bis 30. Oktober ein zweitägiges Seminar in Barcelona, an dem der Europäische Bürgerbeauftragte in Begleitung von Herrn Peter DYRBERG und Herrn José MARTINEZ ARAGON von seinem Sekretariat teilnahm. Zu den weiteren Teilnehmern gehörten die Vertreter regionaler Bürgerbeauftragter und regionaler Petitionsausschüsse der Mitgliedstaaten, der Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Herr Alessandro FONTANA, und der Leiter des Ausschußsekretariats, Herr Saverio BAVIERA.
Herr SÖDERMAN ging in seinem Beitrag auf die Ziele der Zusammenarbeit zwischen den europäischen Institutionen und den regionalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Organen bei der Kontrolle der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ein ("El papel del Defensor del pueblo"). Herr DYRBERG untersuchte in seinem Beitrag die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Reihe von Bereichen einschließlich der Freizügigkeit und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung. Herr MARTINEZ ARAGON äußerte sich in seinem Beitrag zu der Rolle, die die Gebietskörperschaften und Regionen bei der Arbeit der Union spielen, insbesondere in bezug auf ihre Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Gemeinschaftsrechts.
In der Schlußerklärung des Seminars wurde die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit hervorgehoben. Man verständigte sich darauf, daß auch die regionalen Bürgerbeauftragte und ähnliche Organe Verbindungsbeamte für die Koordinierung ihrer Zusammenarbeit mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten im Bereich des Gemeinschaftsrechts ernennen. Ein Anschlußseminar, das der Bürgerbeauftragte der flämischen Gemeinschaft Belgiens, Herrn Jan GOORDEN, veranstalten will, soll 1998 stattfinden. 5.4. TREFFEN DER EUROPÄISCHEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Vom 9. bis 11. September nahm Herr SÖDERMAN in Begleitung seines leitenden Beamten, Ian HARDEN, und seiner Informationsbeauftragten, Frau Ilta HELKAMA, am sechsten Jahrestreffen der europäischen nationalen Bürgerbeauftragen in Jerusalem, Israel, teil.
Gastgeberin war die Richterin Miriam BEN-PORAT, Beauftragte für öffentliche Beschwerden und Präsidentin des Rechnungshofs. Es kamen Teilnehmer aus über zwanzig Ländern. Frau BEN-PORAT hielt die Eröffnungsansprache zum Thema "Der Bürgerbeauftragte als Verfechter von Demokratie und Menschenrechten". Dabei gab sie bekannt, daß sie in ihrer Funktion als Beauftragte für öffentliche Beschwerden künftig als "Bürgerbeauftragte" bezeichnet wird. Sie erwähnte auch beifällig die Erläuterung des Begriffs "Mißstände in der Verwaltung", die der Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1995 gibt.
Herr SÖDERMAN sprach in der ersten Sitzung unter dem Vorsitz von Herrn Claes EKLUNDH, leitender parlamentarischer Bürgerbeauftragter von Schweden) (Chefjustitieombudsman), über "Die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten". Beiträge zu Inhalt und Einfluß des Jahresberichts eines Bürgerbeauftragten kamen von Herrn Marten OOSTING, parlamentarischer Bürgerbeauftragter der Niederlande (de nationale ombudsman), und Herrn Jacques PELLETIER, französischer Bürgerbeauftragter (Médiateur de la République) und Sitzungsvorsitzender. In der Schlußsitzung unter dem Vorsitz von Sir William REID, ehemaliger britischer Bürgerbeauftragter, behandelte Katalin GÖNCZÖL aus Ungarn die Fragen Asyl, Flüchtlinge und Einwanderung.
In der anschließenden Debatte kam man überein, daß die Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam zu den Themen Asyl und Einwanderung es erforderlich machten, eine engere Zusammenarbeit in diesen Fragen zwischen den europäischen nationalen Bürgerbeauftragten ins Auge zu fassen. Der Europäische Bürgerbeauftragte wurde aufgefordert, eine solche Zusammenarbeit in die Wege zu leiten. 6. ÖFFENTLICHKEITSARBEIT Die Informationsstrategie des Europäischen Bürgerbeauftragten verfolgt zwei Ziele: Erstens sollen Bürger, die möglicherweise einen triftigen Grund haben, sich über Mißstände in der Verwaltung von Gemeinschaftsinstitutionen oder -organen zu beschweren, über ihr Recht auf Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten und über das hierfür geltende Verfahren informiert werden.
Zweitens sollen die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern durch Unterrichtung einer breiten Öffentlichkeit über die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Umsetzung der Verpflichtung der Union zu offenen, demokratischen und verantwortlichen Formen der Verwaltung verbessert werden. Gleichzeitig ist es sehr wichtig, keine falschen Erwartungen zu wecken, die lediglich zu einer Zunahme der Beschwerden führen könnten, für die der Europäische Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist. Die Informationsstrategie konzentriert sich daher hauptsächlich darauf, Gruppen von potentiellen Beschwerdeführern gezielt mit genauen Informationen zu versorgen.
Gleichzeitig sollen sowohl die herkömmlichen Veröffentlichungen als auch die Website des Bürgerbeauftragten so interessant und lebendig gestaltet sein, daß sie auch für Bildungszwecke verwendet werden können, insbesondere für Jugendliche, denen Wissen über Europa vermittelt werden soll. Im Jahr 1997 wurden in beiden Richtungen Fortschritte erzielt. Sowohl bei der Gesamtzahl der Beschwerden als auch bei der Anzahl der zulässigen Beschwerden war eine Zunahme zu verzeichnen. Natürlich muß aber noch viel mehr getan werden, insbesondere in bezug auf Mitgliedstaaten wie etwa Italien und Deutschland, damit gewährleistet ist, daß alle, die ein triftigen Grund für eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten haben, wissen, daß sie das Recht dazu haben.
6.1. HÖHEPUNKTE DES JAHRES 1997 OFFIZIELLE EINWEIHUNG DER BÜROS IN STRASSBURG Die offizielle Einweihung der Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten in Straßburg fand am 8. April im Beisein des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn José Maria GIL-ROBLES, des französischen Ministers für Europaangelegenheiten (Délégué aux affaires européennes), Herrn Michel BARNIER, und des französischen nationalen Bürgerbeauftragten (Médiateur de la République), Herrn Jacques PELLETIER, statt. Aus diesem Anlaß gaben Herr BARNIER, Herr PELLETIER und Herr SÖDERMAN eine gemeinsame Pressekonferenz.
DER CHADWYCK-HEALEY-PREIS Die European Information Association verlieh Herrn Jacob SÖDERMAN am 29. April den ersten EIA-Chadwyck-Healey-Preis für seine Leistungen auf dem Gebiet der Europa-Information im Jahr 1997. Mit dem Chadwyck-Healey-Preis wird alljährlich eine Persönlichkeit ausgezeichnet, die sich um die Förderung des Zugangs zu Informationen über die Europäische Union und Europa im weiteren Sinne besonders verdient gemacht hat. Der Preis wurde Herrn SÖDERMAN in Anerkennung seines Beitrags zur Förderung des Rechts der Europäischen Bürger auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Gemeinschaftsinstitutionen verliehen, einschließlich seiner Forderung, den Zugang zu den Dokumenten im geänderten Vertrag über die Europäische Union festzuschreiben.
Das Preisgeld wurde Amnesty International gestiftet. OECD-SEMINAR ÜBER ETHIK IM ÖFFENTLICHEN SEKTOR Herr SÖDERMAN nahm an einem Symposium zum Thema "Ethik im öffentlichen Sektor: Herausforderungen und Chancen für die OECD-Länder" teil, das vom 3. bis 4. November in Paris stattfand. Zu den Teilnehmern gehörten Regierungsbeamte und wissenschaftliche Sachverständige. Behandelt wurden Themen wie z.B. Ethik und mehr Transparenz in der Regierung, Ethik und Werte für "das neue öffentliche Management" und die Verflechtung zwischen öffentlichem und privatem Sektor. Herr SÖDERMAN führte den Vorsitz bei der ersten Arbeitssitzung zum Thema "Ethische Herausforderungen in einer Zeit des Umbruchs".
VORLAGE DES JAHRESBERICHTS 1996 IM EUROPÄISCHEN PARLAMENT Der Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 1996 wurde im Europäischen Parlament in der Plenarsitzung in Straßburg vom 14. Juli 1997 vorgelegt. VORLAGE DES ERSTEN SONDERBERICHTS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Seinen ersten Sonderbericht legte der Bürgerbeauftragte dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, Herrn José Maria GIL-ROBLES, am 15. Dezember vor. Der Bericht wurde gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Statuts ausgearbeitet und behandelt das Ergebnis der vom Bürgerbeauftragten aus eigener Initiative eingeleiteten Untersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gemeinschaftsinstitutionen und -organe.
6.2. KONFERENZEN UND TAGUNGEN 1995 wurde eine Informationskampagne gestartet, um den europäischen Bürgern die Existenz des Europäischen Bürgerbeauftragten stärker ins Bewußtsein zu heben. Ein wesentlicher Beitrag zu dieser Kampagne wird durch das Programm offizieller Besuche des Bürgerbeauftragten in den Mitgliedstaaten, das 1996 angelaufen ist, sowie durch öffentliche Vorträge und Teilnahme an Konferenzen und Tagungen geleistet. Im Jahr 1997 setzte Herr SÖDERMAN das Programm fort, mit dem den europäischen Bürgern und den Medien in den Mitgliedstaaten die Instanz des Bürgerbeauftragten nähergebracht werden soll.
Der Bürgerbeauftragte und seine Mitarbeiter hielten auch in diesem Jahr Vorträge und Reden über die Rolle und Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten auf europäischen und internationalen Kongressen, Seminaren und Tagungen. Außerdem traf Herr SÖDERMAN mit zahlreichen Wissenschaftlern und Besuchergruppen zusammen. Neben den nachstehend besonders erwähnten Besuchen reiste er auch regelmäßig nach Brüssel und Luxemburg zu Treffen mit anderen Gemeinschaftsinstitutionen (s. auch Kapitel 4). BELGIEN Am 18. März traf der Europäische Bürgerbeauftragte in Brüssel mit den neu gewählten belgischen Bürgerbeauftragten, Herrn Pierre-Yves MONETTE und Herrn Herman WUYTS, zu einem Erfahrungsaustausch zusammen.
Herr SÖDERMAN wurde von Peter DYRBERG begleitet. Am 6. Mai nahm Peter DYRBERG an der vom European Citizens Action Service veranstalteten Konferenz "Unionsbürgerschaft - aktueller Stand und Zukunftsperspektiven" in Brüssel teil. Vom 25. bis 27. November reiste Herr SÖDERMAN zu einem offiziellen Besuch nach Belgien. Während seines Aufenthalts besuchte er das Büro der belgischen Bürgerbeauftragten und traf mit den Bürgerbeauftragten WUYTS und MONETTE zusammen. Außerdem sprach er vor den juristischen Mitarbeitern des Büros über seine Erfahrungen als Europäischer Bürgerbeauftragter und ehemaliger finnischer Bürgerbeauftragter.
Im Informationsbüro des Europäischen Parlaments wurde Herr SÖDERMAN von Herrn THOMAS, Leiter des Büros, und von seinem Stellvertreter, Herrn BOUMANS, begrüßt. In dem Meinungsaustausch ging es um die Arbeit des Bürgerbeauftragten und die Aufgabe des Informationsbüros sowie um die Möglichkeiten, den Europatag am 9. Mai 1998 dazu zu nutzen, den Bürgern die Existenz des Europäischen Bürgerbeauftragten stärker bewußt zu machen. Herr SÖDERMAN besuchte außerdem das belgische Abgeordnetenhaus, wo er vom Vizepräsidenten des Parlaments, Herrn VAN DER MAEL, und weiteren Mitgliedern des belgischen Parlaments begrüßt wurde.
Er hielt eine Rede im Petitionsausschuß des belgischen Parlaments und im Parlamentsausschuß für Europafragen. Der letzte Besuchstag war einem Treffen mit Vertretern der belgischen Zivilgesellschaft gewidmet, das im Gebäude des Europäischen Parlaments stattfand. Die Beteiligung war sehr rege, und es wurden zahlreiche Fragen an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet. Zu der anschließenden Pressekonferenz kamen Journalisten führender belgischer Zeitungen wie De Morgen, Le Soir, La Libre Belgique, Het Laatste Nieuws und De Finanzieel Economische Tijd, die ausführlich über den Belgienbesuch des Europäischen Bürgerbeauftragten berichteten.
Während seines Aufenthalts in Belgien besuchte Herr SÖDERMAN auch die Kommissionsvertretung in Belgien. Er traf mit Herrn VANDEBON, Leiter der Vertretung, und seinem Stellvertreter, Herrn MOËS, sowie mit Herrn P. VANDE CASTEELE vom Euro-Jus-Netzwerk zusammen, der über seine Erfahrungen als Euro-Jus-Berater berichtete. DÄNEMARK Vom 19. bis 21. März besuchte der Europäische Bürgerbeauftragte in Begleitung von Peter DYRBERG Dänemark. Er traf zu einem Meinungsaustausch mit Herrn Ove FICH, Vorsitzender des dänischen Parlamentsausschusses für EU-Angelegenheiten, Herrn Bjørn ELMQUIST, Vorsitzender des Rechtsausschusses, sowie weiteren Mitgliedern der beiden Ausschüsse zusammen.
Der Ausschuß für EU-Angelegenheiten arbeitete anschließend einen Bericht über den Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für 1996 aus, der am 8. Oktober 1997 veröffentlicht wurde. Herr SÖDERMAN traf außerdem mit dem dänischen Bürgerbeauftragten (Folketingets Ombudsmand), Herrn Hans GAMMELTOFT HANSEN, und seinen Mitarbeitern zusammen. Herr SÖDERMAN traf mit Herrn Thomas A. CHRISTENSEN, Leiter der Kommissionsvertretung in Kopenhagen, und dessen Mitarbeitern, die den Besuch organisiert hatten, zusammen und gab eine Pressekonferenz. Ein weiteres Treffen fand mit dem Leiter des Informationsbüros des Parlaments, Herrn Mikael BRAMSEN, statt.
Im Informationsbüro des Parlaments traf er bei einem Arbeitsessen u.a. mit Herrn Ole DUE, ehemaliger Präsident des Europäischen Gerichtshofs, zusammen. DEUTSCHLAND In Begleitung von Frau Vicky KLOPPENBURG besuchte Herr SÖDERMAN vom 3. bis 5. März die Bundesrepublik Deutschland. In Mainz traf er mit dem rheinlandpfälzischen Bürgerbeauftragten, Herrn Ullrich GALLE, zusammen. Sie verglichen ihre jeweiligen Mandate und Aufgaben und diskutierten über konkrete Fälle im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht. Herr SÖDERMAN traf außerdem mit dem Vizepräsidenten des rheinlandpfälzischen Landtags, Herrn Hans-Günter HEINZ, und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Herrn Klaus HAMMER, zusammen.
Auf einer Pressekonferenz gab Herr SÖDERMAN einen Überblick über seine Arbeit und sprach über Fälle, die er behandelt hatte. In Bonn nahm Herr SÖDERMAN an einer Konferenz zum Thema "Ein zweites Standbein für das Petitionsrecht" statt, die die Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, Frau Christa NICKELS, im Zusammenhang mit einer Initiative zur Einführung eines nationalen Bürgerbeauftragten-Systems in Deutschland organisiert hatte. Herr SÖDERMAN nutzte die Gelegenheit auch für einen Meinungsaustausch mit Beamten der Verwaltung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags.
So sprach er u.a. mit Dr. Friederike FREIFRAU VON WELCK, Herrn Franz KREMSER und der Verbindungsbeamtin, Frau Inge GERSTBERGER. Herr SÖDERMAN traf außerdem mit dem Staatsminister im Auswärtigen Amt und deutschen Vertreter bei der Regierungskonferenz, Herrn Dr. Werner HOYER, zu einem Meinungs- und Informationsaustausch zusammen. Herr SÖDERMAN wurde gebeten, bei einem Abendessen, das das Bonner Büro des Europäischen Parlaments für Vertreter von EU-bezogenen Verbänden und Organisationen, hohe Staatsbeamte und Journalisten aus Bonn gab, über seine Arbeit und sein Mandat zu sprechen. Außerdem fand im Bonner Büro ein Rundtischgespräch mit Vertretern von Verbänden statt, die sich mit Verbraucherinteressen, Umweltfragen, Landwirtschaft, Handel und Industrie befassen.
Des weiteren traf Herr SÖDERMAN mit dem Leiter des Bonner Büros der Europäischen Kommission, Herrn Axel BUNZ, und dem Bürgerberater, Herrn Axel VOSS, zu einem Meinungsaustausch zusammen. Im Presseklub in Bonn traf er sich mit Journalisten. Auf einer von der deutschen Stiftung Mitarbeit veranstalteten Konferenz mit dem Arbeitstitel "Europa als Zivilgesellschaft", die am 4. April in Loccum, Deutschland, stattfand, hielt Peter DYRBERG eine Rede zum Thema "Der Europäische Bürgerbeauftragte als Komponente der Verpflichtung der Union zu Transparenz und Demokratie". Der rheinlandpfälzische Bürgerbeauftragte, Herr GALLE, stattete dem Europäischen Bürgerbeauftragten am 21.
Oktober einen offiziellen Besuch ab. In ihren Gesprächen betonten Herr GALLE und Herr SÖDERMAN die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den nationalen und regionalen Bürgerbeauftragten der Mitgliedstaaten und erörterten die Möglichkeit einer Zusammenkunft mit den Bürgerbeauftragten der Länder in Deutschland. Herr GALLE hatte außerdem Gelegenheit, mit dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses, Herrn Sandro FONTANA, dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn ULLMANN, und Frau SCHMIDBAUER, Mitglied des Petitionsausschusses, zusammenzutreffen.
Ein weiteres Treffen fand mit Herrn Willi ROTHLEY, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Bürgerrechte, statt. SPANIEN Herr SÖDERMAN nahm an der vom katalanischen Rat der Europabewegung veranstalteten Tagung "VI Jornadas Europeas en el Parlament de Catalunya" in Barcelona, Spanien, teil. Am 27. Januar hielt der Bürgerbeauftragte eine Rede zum Thema "El papel del Defensor del Pueblo Europeo y la ciudadanía europea". Weitere Redner waren der Präsident des katalanischen Parlaments, Herr Joan REVENTOS, der Präsident des katalanischen Rates der Europabewegung, Herr Eduard SAGARRA, und der Präsident des Bundesrats der Europabewegung in Spanien, Herr Carlos Ma BRU.
Die Tagung wurde in der Presse stark beachtet, und Herr SÖDERMAN gab eine Reihe von Rundfunkinterviews. Vom 27. bis 29. Januar vertrat Herr José MARTINEZ ARAGON den Bürgerbeauftragten bei einer von der Universität Alvalá de Henares in Madrid, Spanien, veranstalteten Konferenz zum Thema "Die Regierungskonferenz: Information und Rolle für die Bürger". Redner waren unter anderem der spanische Staatssekretär für Europaangelegenheiten, Herr DE MIGUEL, Herr MORÁN LÓPEZ, Herr MEDINA, Herr ROBLES PIQUER und Herr VERDE I ALDEA (Vizepräsident des Europäischen Parlaments), der spanische Bürgerbeauftragte, Herr ÁLVAREZ DE MIRANDA Y TORRES, sowie Wissenschaftler und Journalisten.
Herr MARTINEZ ARAGON sprach über die Arbeit des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit Transparenz. Die Presse berichtete ausführlich über die Konferenz. Der zweite Jahreskongreß der lateinamerikanischen Bürgerbeauftragten fand vom 14. bis 16. April in Toledo, Spanien, statt. Auf Einladung des spanischen Bürgerbeauftragten (Defensor del Pueblo), Herrn Fernando ÁLVAREZ DE MIRANDA Y TORRES, hielt Herr SÖDERMAN die Eröffnungsansprache zum Thema "Die Rechte der Bürger und die Prozesse der Wirtschaftsintegration" ("Derechos ciudadanos y procesos de integración económica: Reflexiones críticas desde la perspectiva de la unión europea").
Zu den Kongreßteilnehmern gehörten alle nationalen Bürgerbeauftragten Lateinamerikas, die Vorsitzenden der Menschenrechtskommissionen der Region, die Bürgerbeauftragten Spaniens und Portugals sowie alle regionalen spanischen Bürgerbeauftragten. Im Mittelpunkt der Arbeiten des Kongresses standen die Menschenrechte der Urbevölkerung und die Rolle des Bürgerbeauftragten bei der Kontrolle der Justiz. Auf Einladung von Professor Carlos MOREIRO vom Zentrum für Europäische Rechtsstudien hielt Herr SÖDERMAN am 16. April 1997 an der Universität Carlos III. in Madrid einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten ("El papel del Defensor del pueblo europeo").
Er erläuterte den Studenten die Möglichkeiten, die den europäischen Bürgern zur Verfügung stehen, um ihre Rechte zu wahren, und schilderte seine eigenen Erfahrungen als Europäischer Bürgerbeauftragter. Auf Einladung von Herrn LIZÓN, Bürgerbeauftragter der Region Valencia, besuchte Herr SÖDERMAN am 27. Oktober Valencia, um im Rahmen einer vom "Club de Encuentro Manuel Broseta" veranstalteten Konferenz vor Mitgliedern der Verwaltung, Geschäftsleuten, Professoren und Studenten einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten ("El papel del Defensor del pueblo europeo") zu halten.
Der Klub arrangierte auch eine Pressekonferenz, und Herr SÖDERMAN gab Interviews für eine Reihe von Zeitungen, u.a. El País, EFE, El Periodico und Avui. Vom 6. bis 9. November fand in Barcelona der erste europäische Kongreß der Romajugend statt. Die Veranstaltung gehörte zu den Initiativen im Rahmen des Europäischen Jahrs gegen Rassismus. Rund 300 junge Sinti und Roma aus ganz Europa kamen zusammen, um nach Möglichkeiten zu suchen, die Roma-Kultur zu schützen und zu fördern. Bei den Eröffnungsfeierlichkeiten führte S.M. Felipe de BORBÓN den Vorsitz. Herr SÖDERMAN wurde eingeladen, an dem Kongreß teilzunehmen und in der Schlußsitzung, der auch der Präsident der katalanischen Regionalregierung, Herr PUJOL, beiwohnte, den Vorsitz zu führen.
Herr SÖDERMAN betonte, wie wichtig es für die Entwicklung einer freien Gesellschaft sei, jegliche Form der Diskriminierung zu bekämpfen. Der Kongreß fand in der Presse starke Beachtung, u.a. in La Vanguardia, El País, ABC, El Peridico, Avui und El Punt. FRANKREICH Auf Einladung des Regionalverwaltungsinstituts von Bastia vertrat Herr Ian HARDEN den Europäischen Bürgerbeauftragten bei einem Kolloquium zum Thema "Europäische Staatsbürgerschaft", das vom 20. bis 21. Februar auf Korsika stattfand. Das Kolloquium wurde im Rahmen des "Nationalen Dialogs für Europa" der französischen Regierung veranstaltet.
Eröffnet wurde das Kolloquium von Herrn Claude ERIGNAC, Präfekt von Korsika, und Herrn Jean BAGGIONI, MdEP und Präsident des Exekutivrats von Korsika. Herr HARDEN hielt einen Vortrag mit dem Titel "La fonction du Médiateur européen depuis sa création dans le Traité de Maastricht" ("Das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten seit seiner Begründung durch den Vertrag von Maastricht"). Weitere Vorträge hielten Herr Pierre CHAUBON und Herr Philippe BARDIAUX vom Büro des nationalen französischen Bürgerbeauftragten, Herrn Dr. Alberto OLIVO, Difensore civico di Trento, und Herr Yves SALESSE, Conseiller d'Etat.
Herr HARDEN vertrat den Europäischen Bürgerbeauftragten als Panel-Mitglied beim Regionalforum "L'Europe et la vie quotidienne" ("Europa im Alltag"), das am 27. März in Versailles stattfand. Das Forum wurde im Rahmen des "Nationalen Dialogs für Europa" der französischen Regierung veranstaltet und behandelte drei Themen: Ausbildung in Europa, Arbeiten in Europa und Leben als europäischer Bürger. Den Vorsitz führte der französische Minister für Europaangelegenheiten, Herr Michel BARNIER. Zu den weiteren Teilnehmern der Gesprächsrunde gehörten der französische Gesundheitsminister, Herr GAYMARD, Frau Nicole FONTAINE, Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments, und das französische Mitglied des Europäischen Rechnungshofs, Herr BERNICOT.
Herr Jacob SÖDERMAN wurde vom nationalen französischen Bürgerbeauftragten, Herrn Jacques PELLETIER, eingeladen, vom 7. bis 9. Oktober seine Büros in Paris zu besuchen. Begleitet wurde der Bürgerbeauftragte von Herrn Olivier VERHEECKE und Frau Daniela TIRELLI. Hauptthemen der Gespräche mit Herrn PELLETIER und seinem Berater für Außenbeziehungen, Herrn BARDIAUX, waren die Erfahrungen des französischen Bürgerbeauftragten bei der Aushandlung gütlicher Einigungen und der Anwendung des Billigkeitsgrundsatzes. Die Leiter der verschiedenen Ressorts gaben einen Überblick über das Funktionieren und die Struktur des Systems des französischen Bürgerbeauftragten.
Beim Mittagessen hatte Herr SÖDERMAN auch Gelegenheit zu einem Treffen mit Herrn DENOIX DE SAINT MARC, Vizepräsident des Staatsrats. Am 8. Oktober besuchte Herr SÖDERMAN in Lille die Délégation Départementale du Médiateur der Region Nord-Pas-de-Calais und das Centre Interministériel des Renseignements Administratifs (CIRA). Er traf mit Herrn FIEMS, Délégué Départemental und CIRA-Direktor, zusammen, der die Rolle eines Délégué Départemental im französischen Bürgerbeauftragten-System erläuterte. Im Anschluß an ein Treffen mit dem Präfekten Herrn Alain OHREL gab Herr SÖDERMAN eine Pressekonferenz für die örtlichen Journalisten.
Auf Einladung von Frau ROUGERIE, Déléguée à la Citoyenneté et à la Médiation, besuchte er außerdem das Rathaus von Lille. Frau ROUGERIE erläuterte die Initiative der Stadt Lille für die Einrichtung eines Bürgerbeauftragtendienstes auf kommunaler Ebene. Über die Pressekonferenz von Herrn PELLETIER und Herrn SÖDERMAN in Lille berichteten L'Union, Nord Eclair und La Voix du Jeudi. Am 9. Oktober traf Herr SÖDERMAN in Paris mit den Präsidenten der Pariser Anwaltskammer und der Konferenz der französischen Anwälte zusammen, mit denen er die Gerichte besuchte. Im Informationsbüro des Europäischen Parlaments und in der Pariser Vertretung der Europäischen Kommission traf er mit den Direktoren der beiden Büros, Herrn Bernard CHEVALLIER und Herrn Jean-Louis GIRAUDY, zusammen und gab zusammen mit Herrn PELLETIER eine Pressekonferenz.
Herr SÖDERMAN besuchte auch den Verfassungsrat und wurde von seinem Präsidenten, Herrn Roland DUMAS, empfangen. Zum Abschluß seines Besuches hielt Herr SÖDERMAN vor einer Versammlung der an der Gründung der Vereinigung französischsprechender Bürgerbeauftragter beteiligten nationalen Bürgerbeauftragten eine Rede über seine Rolle als Europäischer Bürgerbeauftragter. Auf einem vom Centre d'Information sur les Institutions Européennes am 20. Oktober in Straßburg veranstalteten Informationstag zum Thema "L'Europe: sources d'information" hielt Herr Ian HARDEN eine Rede über den Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen und -Organe ("L'accès aux documents des Institutions et des organes de l'Union européenne").
ITALIEN Peter DYRBERG nahm vom 28. Februar bis 1. März in Florenz an einer vom Europäischen Hochschulinstitut organisierten Konferenz teil, deren Thema die dezentralisierten Organe in der Gemeinschaft waren. Herr DYRBERG gab einen Überblick über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten und insbesondere über die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Vicky KLOPPENBURG nahm an einem Seminar über die "Rechte der Bürger der Europäischen Union" teil, das am 7. November 1997 in Bozen, Italien, von der Abteilung für europäische Angelegenheiten der Regierung der autonomen Provinz Südtirol veranstaltet wurde.
Sie erläuterte in einem Redebeitrag Mandat und Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten im Vergleich zum Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments. Weitere Redner waren Professor Fausto CAPELLI, Direktor des Europakollegs in Parma, und Dr. Walter OBERWEXER von der Universität Innsbruck. Ian HARDEN nahm an einem Forum über "Neue Wege für europäische Information" teil, das vom 8. bis 10. November vom Europäischen Informationsdienst in Florenz, Italien veranstaltet wurde. Er sprach zum Thema "Der Europäische Bürgerbeauftragte" und "der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gemeinschaftsinstitutionen und -gremien".
Weitere Redner waren Herr Andrea PIERUCCI vom Kabinett von Kommissionsmitglied OREJA und Herr Peter DOYLE im Namen der GD X der Kommission. LUXEMBURG Vom 15. bis 16. Mai nahm Herr SÖDERMAN in Begleitung von Peter DYRBERG an der EURO-JUS-Sitzung in Luxemburg teil. In einer Rede erläuterte er seine Rolle als Europäischer Bürgerbeauftragter und beschrieb seine Arbeit. NIEDERLANDE Peter DYRBERG hielt in einer Konferenz über den Vertrag von Amsterdam, die am 31. Mai in Amsterdam von den niederländischen Mitgliedern der Sozialistischen Fraktion im Europäischen Parlament veranstaltet wurde, eine Rede zum Thema Europäischer Bürgerbeauftragter und Transparenz.
Vom 18. bis 19. September nahm Herr SÖDERMAN an dem Seminar "Transparenz und Offenheit" teil, das vom Europäischen Institut für öffentliche Verwaltung (EIPA) in Maastricht veranstaltet wurde. Er sprach zum Thema "Die Rolle und der Einfluß des Europäischen Bürgerbeauftragten beim Zugang zu Dokumentation und für die Transparenz der Beschlußfassung". Ian HARDEN nahm an dem Kolloquium über das Thema "Handhabung des neuen Vertrags über die Europäische Union: Umgang mit Flexibilität und Legitimität" teil, das vom 26. bis 28. November 1997 in Maastricht im Europäischen Institut für Öffentliche Verwaltung abgehalten wurde, um die Auswirkung des Vertrags von Amsterdam auf die Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten zu beraten.
ÖSTERREICH Herr SÖDERMAN reiste vom 3. bis 6. Juni zu einem Besuch nach Österreich. Er traf mit Frau Benita FERRERO-WALDNER, Staatssekretärin im Außenministerium und mit Botschafter Gregor WOSCHNAGG, Leiter der Abteilung für Europa-Angelegenheiten, und anderen Vertretern des Ministeriums zusammen. Ferner traf er mit Herrn Peter WITTMANN, Staatssekretär im Bundeskanzleramt, zusammen. Nach einem Besuch des Nationalrates traf er bei einem Abendessen Herrn Heinrich NEISSER, Zweiter Präsident des Nationalrates, und österreichische Journalisten. Anläßlich des 20. Jahrestags der Schaffung der Institution des österreichischen Bürgerbeauftragten (Österreichische Volksanwaltschaft) sprach Herr SÖDERMAN zum Thema "Gibt es einen klassischen parlamentarischen Bürgerbeauftragten?".
Herr SÖDERMAN besuchte auch die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung und sprach zu der Rolle und den Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten. Im Verlauf seines Besuchs traf er den Leiter der Akademie, Herrn Walter DOHR, und diskutierte mit Absolventen der Akademie, deren Fachgebiet EU-Angelegenheiten sind. Während seines Aufenthalts in Wien hatte Herr SÖDERMAN auch Gelegenheit, die Zentrale der österreichischen Gewerkschaft ÖGB zu besuchen; dort traf er Herrn Karl Heinz NACHNEBEL, Leiter des Internationalen ÖGB-Sekretariats. Ferner besuchte er die Bundeslandwirtschaftskammer, wo er Präsident Rudolf SCHWARZBÖCK und andere Vertreter traf; des weiteren suchte er die Österreichische Arbeiterkammer auf, wo er mit Präsident Herbert TUMPEL zusammentraf, und die Österreichische Handelskammer.
Bei einem Arbeitsessen traf er ferner Herrn Wolfgang STREITENBERGER, Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission in Wien, und Herrn Michael REINPRECHT, Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments. FINNLAND Herr SÖDERMAN hielt eine Rede bei der Sitzung des Nordiska Administrativa Förbundet, die vom 21. bis 22. August 1997 in Helsinki stattfand. An der Sitzung nahmen etwa 200 Mitglieder des Verbandes, Rechtsanwälte, die in der Gerichtsverwaltung, der öffentlichen Verwaltung oder an Universitäten in nordischen Ländern arbeiten, teil. SCHWEDEN Vom 29. bis 31. Januar nahm Herr SÖDERMAN an einem Seminar an der Universität Gothenburg teil und hielt eine Rede über das Thema "Europäischer Bürgerbeauftragter - eine echte Macht oder demokratische Kosmetik?".
Im Anschluß daran folgte eine Pressekonferenz, die von der Vertretung der Europäischen Kommission organisiert wurde. Herr SÖDERMAN nahm ferner mit Herrn Pádraig FLYNN, Mitglied der Europäischen Kommission, und Frau Pauline GREEN, Mitglied des Europäischen Parlaments, an einem Seminar zum Thema "Nya dimensioner till välfärden" und einem Pressträff bzw. "Open House" für Bürger am Hauptbahnhof von Gothenburg teil, wo europäische Fragen diskutiert wurden. Am 4. Dezember hielt Herr SÖDERMAN in einer Veranstaltung, die von EL§A, einer Organisation von Studenten, die an der Universität Göteborg, Schweden, Europarecht studieren, und mit Unterstützung des Informationsbüros des Europäischen Parlaments organisiert worden war, einen Vortrag über das Thema "Die Arbeitsweise des Europäischen Bürgerbeauftragten".
Dieser Vortrag wurde von über 100 Personen einschließlich eingeladener Rechtsanwälte und Juristen aus der Region besucht. VEREINIGTES KÖNIGREICH Im Verlauf seines Besuchs des Vereingten Königreichs vom 13. bis 14. März hielt Herr SÖDERMAN die jährliche Gastvorlesung am Institute of European Public Law der Universität Hull. Die Vorlesung mit dem Thema "Tausendundeine Beschwerde - der Europäische Bürgerbeauftragte unterwegs" wurde später in der Zeitschrift European Public Law veröffentlicht, die vom Direktor des Instituts, Professor Patrick BIRKINSHAW, herausgegeben wird. Während seines Besuchs in London vom 29.
April traf Herr SÖDERMAN mit Herrn Geoffrey MARTIN, Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission, und Herrn Martin BOND, Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in London, zusammen. Herr SÖDERMAN besuchte in Begleitung seiner Mitarbeiterin Benita BROMS vom 8. bis 10. Juli London. Am 8. Juli sprach Herr SÖDERMAN vor dem House of Lords Select Committee on the European Community, dessen Vorsitzender Lord TORDOFF ist. Diese Sitzung wurde für eine spätere Sendung aufgezeichnet, und später wurde von dem Select Committee ein Bericht veröffentlicht (4. Bericht, Sitzungsperiode 1997-1998, HL 18).
Herr SÖDERMAN traf auch mit Herrn Michael BUCKLEY, dem für Verwaltung zuständigen Parliamentary Commissioner, zusammen. Herr SÖDERMAN wurde am 8. Juli 1997 von Herrn Norman SMITH im Westminster-Studio der BBC für das Programm "Europe Now" von Radio 4 interviewt. Am 9. Juli 1997 gab der Bürgerbeauftragte in London in englischer und spanischer Sprache ein Interview für Bloomberg Television, das von Frau Geraldine RIJS für das Programm "Financial Markets Commodities News" geführt wurde. Am 10. Juli traf der Bürgerbeauftragte Herrn Geoffrey MARTIN, Leiter der Vertretung der Europäischen Kommission in London, und nahm auf Einladung von Herrn Martin BOND, Leiter des Informationsbüros des Europäischen Parlaments in London, an einem Arbeitsessen mit der britischen Sektion der European Association of Journalists teil.
In der Abendsitzung der Solicitors' European Group hielt Herr SÖDERMAN einen Vortrag über das Thema "Die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten" und nahm an einem Abendessen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden dieser Gruppe, Herrn Simon HOLMES, und Mitgliedern der Gruppe teil. Ian HARDEN vertrat den Bürgerbeauftragten bei einem Workshop der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) über Transparenz und Zugang zu Dokumenten, der am 30. Oktober von der EMEA in London veranstaltet wurde. Weitere Teilnehmer waren Herr José-Luis VALVERDE LÓPEZ, MdEP, und Vertreter der Industrie, der Verbraucher, der Presse und der US Food and Drugs Administration.
Herr HARDEN sprach bei diesem Workshop zum Thema "Die Initiativuntersuchung des Bürgerbeauftragten über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten". 6.3. SONSTIGE EREIGNISSE Die Pressereferenten aller finnischen Botschaften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union trafen am 15. Januar in Straßburg mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammen. Am 15. Januar trafen Vertreter nordischer Gewerkschaften in Brüssel, nämlich Herr Sven SVENSSON, Herr John SVENNINGSEN, Herr Knut-Arne SANDEN und Herr Heikki POHJA in Straßburg mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammen. Frau Benita BROMS und Frau Ilta HELKAMA nahmen am 29.
Januar in Straßburg am 9. "Stammtisch Pierre PFLIMLIN" über das Thema "Finnen in Straßburg" teil und erläuterten Rolle und Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 14. Februar empfing Herr SÖDERMAN eine Gruppe Studenten von der Universität Lüttich und erläuterte Rolle und Befugnisse des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 19. Februar besuchte eine Gruppe von 25 Studenten, die an der Juristischen Fakultät der Erasmus-Universität in Rotterdam internationales und europäisches Recht studieren, den Europäischen Bürgerbeauftragten. Der finnische Justizminister, Herr Kari HÄKÄMIES, traf den Europäischen Bürgerbeauftragten am 8.
April in Begleitung von Herrn Jan TÖRNQVIST, Direktor für Gesetzgebungsfragen, und Frau Raija TOIVIAINEN, Leitende Ministerialsekretärin im Justizministerium. Professor Roy GREGORY vom Centre for Ombudsman Studies der Universität Reading führte am 18. April in Straßburg Gespräche mit Herrn SÖDERMAN im Zusammenhang mit seinem Forschungsprojekt über den Europäischen Bürgerbeauftragten, das vom Leverhulme Trust finanziert wird. Herr SÖDERMAN hielt am 21. April in Brüssel bei einem Abendessen des Nordic Women's Network eine Rede über das Thema Rolle und Arbeit des Bürgerbeauftragten.
Mitglieder des Petitionsausschusses des Landtags von Rheinland-Pfalz wurden am 22. April in Brüssel von Herrn Peter DYRBERG empfangen, der die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten erläuterte. Eine Gruppe Studenten der Danish Business School Niels Brock wurden am 29. April in Brüssel von Herrn Peter DYRBERG empfangen, der die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten erläuterte. Am 12. Mai traf Herr SÖDERMAN eine Gruppe finnischer Beamter, die den vom Centre des Etudes européennes de Strasbourg veranstalteten Kursus "Frankreich und die Europäische Union" besuchten. Eine Gruppe von 17 Studenten der Tornio Polytechnic Unit of Business and Data Processing und eine Gruppe von 40 schwedischen Pensionären und Unternehmern, Aktiva Seniorer, besuchte den Europäischen Bürgerbeauftragten am 13.
Mai in Straßburg. Herr SÖDERMAN traf am 14. Mai in Straßburg den Regierungschef der Arabischen Saharauischen Demokratischen Republik, Herrn Mahfoud Ali BEIBA. Benita BROMS nahm an einem Kolloquium mit dem Titel "Die Sozialcharta des 21. Jahrhunderts" teil, das vom 14. bis 16. Mai vom Sekretariat des Europarates in Straßburg veranstaltet wurde. Am 15. Mai und 9. September 1997 erläuterte Frau Vicky KLOPPENBURG Besuchergruppen aus Niedersachsen auf Einladung von Frau Brigitte LANGENHAGEN, MdEP, die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Das Europäische Parlament veranstaltete am 18. Mai in Straßburg im Rahmen des Europatages ein Open House.
Die Veranstaltung, zu der sehr viele Besucher kamen, war ein Erfolg. Am Stand des Bürgerbeauftragten wurden Besucher eingeladen, an einem Quiz über die Rolle und Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten teilzunehmen. Erfolgreiche Teilnehmer erhielten kleine Preise. Herr SÖDERMAN besuchte am 31. Mai Oslo, Norwegen. Er nahm an der Europäischen Regionaltagung von Lex Mundi, einer globalen Vereinigung 134 unabhängiger Rechtsanwaltskanzleien, teil, und hielt eine Rede über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten in Verbindung mit Transparenz mit dem Thema: "Eine offene und transparente Europäische Verwaltung".
Frau Paulina OROS, stellvertretende Direktorin im ungarischen Justizministerium, und zwei ihrer Beamten besuchten am 3. Juni das Brüsseler Büro des Bürgerbeauftragten. Herr Peter DYRBERG erläuterte die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 4. Juni erläuterte Herr Peter DYRBERG die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten vor einer Gruppe von Doktoranden des Institute of International Economic Law der Universität Helsinki, die sich in Brüssel aufhielt. Herr Claude DESJEAN, Generalsekretär des französischen Bürgerbeauftragten, besuchte am 5. Juni 1997 die Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten und wurde von Ian HARDEN über Management- und Haushaltsfragen in Verbindung mit administrativen Dienstleistungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten informiert.
Frau Jennifer LONG, Assistant Clerk des Treasury Committee des britischen Unterhauses, besuchte die Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten am 12. Juni und wurde von Herrn HARDEN über die Arbeit des Bürgerbeauftragten unterrichtet. Am 18. Juni empfing Herr Peter DYRBERG in Brüssel eine Gruppe von Lehrern aus Sachsen-Anhalt, denen er die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten erläuterte. Herr Giuseppe GUARNERI, früherer Leiter der Menschenrechtsabteilung des Europarates, sprach bei einem informellen Mittagessen am 11. Juli vor dem Personal des Bürgerbeauftragten über seine Arbeit.
Im Namen der deutschen Regierung fertigte eine deutsche Produktionsfirma, l'image, vom 14. bis 15. Juli ein Videoportrait des Europäischen Bürgerbeauftragten an, das für Jugendliche gedacht ist. Am 22. September traf eine Gruppe von 28 Richtern und Rechtsanwälten aus Finnland im Laufe ihres Studienbesuchs in Straßburg mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten zusammen. Die stellvertretende parlamentarische Bürgerbeauftragte Finnlands, Frau Riitta-Leena PAUNIO, und eine Delegation ihres Büros in Helsinki besuchten den Europäischen Bürgerbeauftragten am 26. September. Am 3. Oktober traf der Bürgerbeauftragte mit Herrn Ulf ÖBERG, Referendar am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der derzeit an einem Doktorat über Transparenz arbeitet, zusammen.
Am 14. Oktober besuchte eine Gruppe von Studenten aus Vihti, Finnland, den Europäischen Bürgerbeauftragten. Eine weitere Gruppe finnischer Besucher wurde am 20. Oktober empfangen. Frau Linda REIF, Professorin an der Universität von Alberta, Edmonton, Kanada, und Herausgeberin im International Ombudsman Institute, besuchte das Büro des Bürgerbeauftragten in Straßburg vom 20. bis 24. Oktober, um Untersuchungen über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten anzustellen. Am 22. Oktober 1997 und 17. Dezember 1997 sprach Frau Vicky KLOPPENBURG auf Einladung von Gerhard SCHMID, MdEP, vor Vertretern lokaler und regionaler Behörden in Bayern über die Bedeutung der Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten für deutsche Bürger.
Am 18. November empfing Herr SÖDERMAN eine Gruppe von 18 Studenten, die an der Juristischen Fakultät der Vrije Universiteit Brussel das Studienprogramm betreffend die internationale rechtliche Zusammenarbeit absolvieren, und erläuterte ihnen seine Rolle als Europäischer Bürgerbeauftragter. Herr SÖDERMAN traf am 19. November Herrn Olof SALMEN, Präsident des Nordischen Rates, der sich zu einem Besuch in Straßburg aufhielt, zu einem Mittagessen. Herr SALMEN war in Begleitung von Frau Berglind AUSGEIRSDOTTIR, Generaldirektorin des Sekretariats des Nordischen Rates, Frau Susanne ERIKSSON, Leitende Beraterin der Ålands Lagting, und Herrn Guy LINDSTRÖM, Generalsekretär der finnischen Delegation des Nordischen Rates.
Herr SÖDERMAN empfing am 21. November eine Gruppe von 24 Lehrern der Handelsskolen i Ballerup, Dänemark, und erläuterte ihnen die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Herr Peter Gjerloeff BONNOR, der in der Rechtsabteilung des Europäischen Hochschulinstituts an seiner Doktorarbeit arbeitet, besuchte die Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten am 24./25. November und interviewte Herrn SÖDERMAN und Herrn HARDEN. Herr Leif SÉVON, Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, und Frau Virpi TIILI, Richterin am Gerichtshof Erster Instanz, besuchten das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten in Straßburg am 1.
Dezember. Herr SÖDERMAN gab einen Überblick über seine Arbeit. Herr SÉVON und Frau TIILI hielten vor den Justitiaren des Büros des Bürgerbeauftragten Vorträge über die Rechtsprechung der Gerichtshöfe. Herr PALLICER, lokaler Bürgerbeauftragter für Ansässige und Touristen in der Stadt Calvià auf Mallorca, besuchte am 2. Dezember die Büros des Bürgerbeauftragten. Herr PALLICER und Herr SÖDERMAN unterrichteten einander über ihre jeweiligen Rollen und Aufgaben und führten einen Meinungsaustausch. Professor MOREIRO des Zentrums für Europäische Rechtsstudien der Universität Carlos III in Madrid besuchte in Begleitung seiner Studenten am 12.
Dezember den Europäischen Bürgerbeauftragten. Am 16. Dezember sprach der Bürgerbeauftragte auf Einladung der Känguruh-Gruppe bei einem Mittagessen vor dieser Gruppe. Anwesend waren etwa 50 Mitglieder des Europäischen Parlaments, Anhänger der Känguruh-Gruppe und Gäste. Herr SÖDERMAN erläuterte in seinem Redebeitrag die Problemarten, die europäische Bürger dem Europäischen Bürgerbeauftragten vorlegen. 6.4. VERÖFFENTLICHUNGEN "Der Europäische Bürgerbeauftragte - Fragen und Antworten" ist eine Broschüre, die sowohl für mögliche Beschwerdeführer als auch für die Information der breiten Öffentlichkeit über die Arbeit des Bürgerbeauftragten gedacht ist.
Die Broschüre wird in großem Umfang durch die Informationsbüros des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten, die Büros der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlicher Organe sowie durch die Antennen und Netzwerke wie die Infozentren in Europa, Euro-Informationsschalter, Europäische Dokumentationszentren, Euro-Bibliotheken und zahlreiche spezifische Zielgruppen wie Verbraucherorganisationen, Handelskammern und Berufsorganisationen verbreitet. 1997 war die Nachfrage nach der Broschüre groß, so daß die erste Auflage von 100 000 Exemplaren vergriffen war und eine Neuauflage notwendig wurde.
Der Europäische Bürgerbeauftragte wird auch in allgemeinen Veröffentlichungen und Informationsprogrammen der Union wie Bürger an erster Stelle, einer gemeinsamen Initiative des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, die Teil des "Informationsprogramms für die Bürger Europas" ist, berücksichtigt. Der Bürgerbeauftragte beabsichtigt, die neuen Informations- und Interaktionsmöglichkeiten, die das Internet bietet, voll auszuschöpfen. 1997 legte der Bürgerbeauftragte eine gesonderte Adresse für seine Website (http://WWW.euro-ombudsman.eu.int) fest, in der Basisinformationen über den Bürgerbeauftragten wie z.B. die Jahresberichte, die wichtigsten Reden und Beschlüsse des Bürgerbeauftragten sowie die Broschüre und das Beschwerdeformular verfügbar sind.
Diese Website kann leicht direkt aus der Website des Europäischen Parlaments und umgekehrt erreicht werden. Es gibt auch eine Verbindung zu und von dem Server Europa. Ab Anfang 1998 wird eine viel breitere Palette von Material wie z.B. Pressekommuniqués und Zusammenfassungen der Beschlüsse des Bürgerbeauftragten aufgenommen und regelmäßig aktualisiert werden. Die Information im Internet ist jedoch ein Zusatz und kein Ersatz für die konventionellen Formen der Veröffentlichung, die weiterhin einem viel größeren Teil der Bevölkerung zugänglich sein werden als dem Bevölkerungsteil, der Zugang zum Internet hat.
Der Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1996 wurde dem Europäischen Parlament am 14. Juli 1997 vorgelegt und an europäische Institutionen, Institutionen der internationalen Bürgerbeauftragten, Bürgerbeauftragte in den Mitgliedstaaten, Universitätsbibliotheken, europäische Dokumentationszentren und die Medien verteilt. Er wurde außerdem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gedruckt und auf der Website des Bürgerbeauftragten zugänglich gemacht. 6.5. BEZIEHUNGEN ZU DEN MEDIEN Für beide Ziele der Informationsstrategie ist die effiziente Nutzung der Massenmedien von Bedeutung.
Die Massenmedien erreichen Menschen, die einen wirklichen Grund haben können, um sich über Mißstände im Zusammenhang mit den Tätigkeiten einer Gemeinschaftsinstitution oder eines Gemeinschaftsorgans zu beschweren, und sie können genutzt werden, um die europäischen Bürger allgemein über die Existenz und die Aufgaben des Bürgerbeauftragten zu informieren. Im Verlauf der Besuche von Herrn SÖDERMAN und bei anderen besonderen Gelegenheiten wie z.B. der Eröffnung der Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 8. April in Straßburg wurden in den Mitgliedstaaten (insgesamt 9) Pressekonferenzen abgehalten.
Bei der Eröffnung der Büros waren etwa 20 Journalisten anwesend. Anläßlich der Vorstellung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten für 1996 am 14. Juli vor dem Europäischen Parlament in Straßburg kam Herr SÖDERMAN zum Abendessen mit einer Gruppe von Journalisten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen. Er nahm ferner an einer Pressekonferenz teil, die am 15. Juli vom Petitionsausschuß zusammen mit Herrn Nikolaos PAPAKYRIAZIS, Mitglied des Petitionsausschusses, durchgeführt wurde. Am 20. Februar war Herr SÖDERMAN zum traditionellen Mittagessen des Straßburger Presseklubs am Donnerstag eingeladen.
Vor den Clubmitgliedern sprach er über seine Rolle und seine Aufgaben als Europäischer Bürgerbeauftragter. Zusätzlich traf Herr SÖDERMAN im Verlauf seiner Besuche in den Mitgliedstaaten, seiner Besuche in Brüssel und Straßburg, mit verschiedenen Gruppen von Journalisten zusammen, einschließlich eines Treffens mit der britischen Sektion der European Association of Journalists am 10. Juli in London; am 10. April traf er in Brüssel mit einer Gruppe von 17 nordischen Journalisten, Mitglieder des Nordisk Journalistcenter, und am 17. September mit einer Gruppe von 12 Rundfunkjournalisten der Daily News of Denmark's Radio in Straßburg zusammen.
Im September nahm er auch an der Brüsseler Sitzung der National Union of Journalists teil und empfing in Straßburg mehrere Journalistengruppen aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Herr SÖDERMAN gab am 17. April römischen Schulkindern ein Interview für ein italienisches Fernsehprogramm, das sich mit den Vorstellungen der Kindern von der Europäischen Union befaßt. Das Programm wurde in Zusammenarbeit mit der GD X der Kommission produziert. Herr BORDRY interviewte den Europäischen Bürgerbeauftragten am 6. November in Straßburg für Lettres des Européens. Zusätzlich zu den Interviews, die Herr SÖDERMAN den Medien im Verlauf seiner Besuche in den Mitgliedstaaten (siehe oben) gewährte, gab er Journalisten von Zeitungen, Zeitschriften, Rundfunk - und Fernsehsendern der Mitgliedstaaten etwa 50 Interviews, darunter European Voice, The European, The Insider, das niederländische Algemene Dagblad und NRC Handelsblad, die belgische Zeitung De Morgen, die deutsche Badische Zeitung, die schwedische Dagens Nyheter und Finanstidningen, die finnische Turun Sanomat, Keskisuomalainen, Ilkka und Nykypäivä, The Times, die deutsche Wirtschaftswoche und das EU-Magazin, das niederländische Plus, BBC Radio, France Inter, Radio France Internationale, Deutsche Welle, Radio Nederland, Radio Portuguesa, die italienische RAI, das schwedische Sveriges radio und Sveriges radio und Sveriges radio Gotland, die finnische Rundfunkstation YLE, Television Española, Danmarks television, das schwedische STV und die finnischen Fernsehsender YLE und MTV.
Herr SÖDERMAN gab auch Medien von außerhalb der Union Interviews, z.B. der chilenischen Zeitung El Mercurio, der ungarischen Zeitung Magyar Hirlap und einem japanischen Fernsehsender, Japan Broadcasting Company. (1) Beschluß 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15). (2) Eine von Herrn Bunyans Beschwerden wurde 1997 abgeschlossen, durch Beilegung seitens des Organs ( siehe Zusammenfassung in Kapitel 3.4.2 "Aufbewahrung der Entwürfe von Tagesordnungen des Rates der Justiz- und Innenminister".
Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten hinsichtlich der anderen fünf Beschwerden waren Ende 1997 noch nicht beendet. (3) Entscheidung 93/731/EG (ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. (4) Rechtssache C-58/94, Entscheidung vom 30. April 1996. (5) Rechtssache T-194/94, Entscheidung vom 19. Oktober 1995. (6) Parliamentary Commissioner Act 1967, Abschnitt 5(2). (7) The Administration and You: ein Handbuch, 1996, Seite 44. (8) A4 - 0190/97. (9) In diesem Zusammenhang ist auch die Empfehlung des Europarats Nr. R (80) 2 relevant, die ausführt, daß eine Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums:
1. nicht ein anderes Ziel verfolgt als das für welches die Befugnis übertragen wurde; 2. Objektivität und Unparteilichkeit beachtet, indem sie nur jene Faktoren einbezieht, die für den jeweiligen Fall relevant sind; 3. das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz unter Vermeidung unfairer Diskriminierung beachtet; 4. eine angemessene Ausgewogenheit zwischen nachteiligen Folgen, welche eine Entscheidung auf Rechte, Freiheiten oder Interessen von Personen haben könnte und dem Zweck, den sie verfolgt; 5. ihre Entscheidung innerhalb eines Zeitraums trifft, welcher hinsichtlich des angestrebten Zwecks angemessen ist;
6. regelmäßig die allgemeinen Verwaltungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalls anwendet. Siehe The Administration and You: ein Handbuch, 1996, Seite 362. (10) A4 - 0020/97, EP 220.544/fin./A. (11) ABl. L 66 vom 24.3.1995, S. 1. (12) Siehe Verordnung (EWG) Nr. 714/90 des Rates vom 5. März 1990 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 2/90 des AKP-EWG-Ministerrats betreffend die ab 1. März 1990 anzuwendenden Übergangsmaßnahmen (ABl. L 84 vom 30.3.1990, S. 1). (13) Rechtssache 247/89 Star Fruit gg Kommission [1989] ECR 291; Rechtssache 87/89, Sonito und andere gg Kommission [1990] ECR 1981.
(14) Sonito und andere gg Kommission, Seite 2008. (15) Rechtssache 30/77, [1977] ECR 1999; Rechtssachen 115/81 und 116/81, [1982] ECR 1665. (16) ". . . erfuellt die Kommission folgende Aufgaben:- für die Anwendung dieses Vertrages sowie der von den Organen aufgrund dieses Vertrages getroffenen Bestimmungen Sorge zu tragen: (. . .)". (17) Rechtssache 192/84 Kommission gg Griechenland [1985] ECR 3967, par. 19. (18) Rechtssache 240/86 Kommission gg Griechenland [1988] ECR 1835, par. 28. (19) Rechtssache 74/82 Kommission gg Irland [1984] ECR 317, par.13. (20) Rechtssache 431/92 Kommission gg Bundesrepublik Deutschland [1995] ECR I - 2189, par.
22. (21) ABl. L 142 vom 12.6.1993, S. 6. (22) ABl. L 261 vom 11.10.1994, S. 3. (23) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (24) Rechtsache 171/82 Valentini ECR [1983] 2157. (25) Vorschlag vom 18. Juni 1980. (26) ABl. C 62 vom 1.3.1996, S. 14. (27) Konsolidierte Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmeer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. C 325 vom 10.12.1992, S. 1). (28) Rechtssache C-443/93 Vougioukas gg Ika ECR [1995] I- 4033, par. 36. (29) Bakke - d'Aloya gg Rat [1981] ECR 2887.
(30) Prais gg Rat [1976] ECR 1589. (31) Richtlinie des Rates 89/48/EWG (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16). (32) Rechtsache 17/74 Transocean Marine Paint Association gg Kommission [1974] ECR 1063 (1081). (33) ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1. (34) ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. (35) Beschluß 92/421/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über einen Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus (ABl. L 231 vom 13.8.1992, S. 26); Aktionsplan der Gemeinschaft zur Förderung des Tourismus - Zeitplan der vordringlichen Aufgaben - Ausschreibungen und Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen (ABl. C 128 vom 8.5.1993, S.
7). (36) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (37) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. (38) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 24. (39) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. (40) Rechtssache 192/84 Kommission gg Griechenland [1985] ECR 3967, par. 19. (41) Rechtssache 431/92 Kommission gg Bundesrepublik Deutschland [1995] ECR I - 2189, par. 22. (42) ABl. L 244 vom 12.10.1995, S. 53. (43) ABl. L 196 vom 19.8.1995, S. 4. (44) Rechtssachen T - 103/92; 104/92 und 105/92 [1993] ECR II - 987. (45) Rechtssache C - 191/84 Barcella und andere gg Kommission [1986] ECR 1541. (46) Rechtssache 127/84 Esly gg Kommission [1985] ECR 1437.
(47) Rechtssachen 43/64 [1965] ECR 385 und 125/87 [1988] ECR 1619. (48) Rechtssache T - 93/94 [1996] ECR II - 145. (49) Rechtssache C - 100/88 [1989] ECR 4285 (4309). (50) Rechtssache 431/92 [1995] ECR I - 2189, par. 22. (51) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. (52) Rechtssache 431/92 [1995] ECR I - 2189, par. 22. (53) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. (54) Rechtssache 107/84 [1985] ECR , S. 2655. (55) Rechtssache 19/95 [1996] ECR II - 321, par. 49. (56) Rechtssache 56/77 [1978] ECR 2215, par. 20. (57) Rechtssache 166/94, ECR II - 2129, par. 103 . (58) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. (59) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S.
1. (60) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 43. (61) ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1. (62) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. (63) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2). (64) Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten (ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58). (65) "Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung, durch die der Mißstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann." (66) z.
B. die Erklärung Nr. 17 im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union; Interinstitutionelle Erklärung zu Demokratie, Transparenz und Subsidiarität vom 25.10.1993 (ABl. C 329 vom 6.12.1993, S. 133). (67) z. B. Rechtssache 254/95 [1996] ECR I - 3423. (68) Ebenda. (69) Empfehlung 95/198/EG der Kommission vom 12. Mai 1995 (ABl. L 127 vom 10.6.1995, S. 19). (70) SEC (97) 1205. (71) Rechtssache T - 113/96 (ABl. C 318 vom 26.10.1996, S. 10). (72) Rechtssache T - 60/92, [1993] ECR II - 911. (73) [1991] ECR II 1293. (74) ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 41; ABl. L 46 vom 18.2.1994, S. 58. (75) [1995] ECR II - 2765.
(76) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. (77) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. (78) Rechtsachen C - 164/94 (1996) ECR I - 135, C - 104/91 (1992) ECR I - 3003, C - 340/89 (1991) ECR I - 2357. (79) Jahresbericht 1996 (ABl. C 272 vom 8.9.1997, S. 40-43). (80) ABl. C 26 vom 1.2.1989, S. 6. ANHANG A STATISTISCHE ANGABEN ZUR TÄTIGKEIT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN 1997 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG B DER HAUSHALTSPLAN DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Artikel 12 der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften legt fest, daß der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament vor dem 1. Mai einen Haushaltsvoranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr übermittelt.
Das Statut des Europäischen Bürgerbeauftragten legt fest, daß der Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten Einzelplan 1 (Europäisches Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, als Anlage beigefügt wird. Gehälter, Vergütungen und andere Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung sind in Titel 1 des Haushaltsplans enthalten. Dieser Titel schließt auch die Kosten für Dienstreisen ein. Titel 2 des Haushaltsplans deckt Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben ab. Um überfluessige Doppelarbeit von Verwaltungs- und technischem Personal zu vermeiden, werden viele der vom Bürgerbeauftragten benötigten Dienstleistungen vom bzw. durch das Europäische Parlament erbracht.
In den Fällen, wo diese Dienstleistungen zusätzliche direkte Ausgaben durch das Parlament beinhalteten, wurde 1997 normalerweise ein Betrag in Rechnung gestellt, wobei die Zahlungen durch das Verbindungskonto erfolgte. Die Anmietung von Büros und die Übersetzungsdienste stellen die größten Ausgabenposten dar, die so gehandhabt werden. Seit Anfang 1997 bestand der Stellenplan des Bürgerbeauftragten aus 16 Stellen, drei mehr als Ende 1996. Alle Stellen sind zeitlich befristet. Der Gesamtbetrag der im Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten verfügbaren Mittel betrug 1997 2 581 819 ECU. Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und andere Kosten in Verbindung mit der Beschäftigung) belief sich auf 1 815 819 ECU.
Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) umfaßte 764 000 ECU. Aus der folgenden Tabelle werden die tatsächlichen Ausgaben 1997 als verfügbare gebundene Mittel ersichtlich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Einnahmen bestehen aus Abzügen von den Vergütungen des Bürgerbeauftragten und seines Personals. Die Gesamteinnahmen in Form eingegangener Zahlungen betrugen 1997 209 413 ECU. Der im Laufe von 1997 ausgearbeitete Haushaltsplan für 1998 sieht einen Stellenplan von 17 Stellen vor, eine Stelle mehr als im Stellenplan für 1997 vorgesehen. Die Gesamtmittel für 1998 belaufen sich auf 2 782 178 ECU.
Titel 1 (Gehälter, Vergütungen und andere Kosten im Zusammenhang mit der Beschäftigung) umfaßt 2 003 178 ECU. Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) umfaßt 772 000 ECU. Der Haushaltsplan für 1998 sieht Gesamteinnahmen (Abzüge von den Vergütungen des Bürgerbeauftragten und seines Personals) in Höhe von 264 421 ECU vor. ANHANG C DAS PERSONAL DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER Jacob Söderman SEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Hauptbüro 1, av. du Président Robert Schuman B.P. 403 F-67000 Strasbourg Cedex Tel. 00 33 3 88 17 2313 00 33 3 88 17 2383 Fax 00 33 3 88 17 90 62 Ian Harden Leitender Beamter Tel.
00 33 3 88 17 2384 José Martinez Aragon Leitender Justitiar Tel. 00 33 3 88 17 2401 Olivier Verheecke Justitiar (ab 1.9.1997) Tel. 00 33 3 88 17 53 46 Vicky Kloppenburg Justitiarin Tel. 00 33 3 88 17 2383 Benita Broms Justitiarin Tel. 00 33 3 88 17 2423 Katja Heede Justitiarin (bis 14.2.1997) Ilta Helkama Pressereferentin Tel. 00 33 3 88 17 2398 Francesca Mancini Assistentin (bis 30.9.1997) Daniela Tirelli Assistentin Tel. 00 33 3 88 17 2402 Panayotis Thanou Assistent Tel. 00 33 3 88 17 2403 Nathalie Christmann Sekretärin des Europäischen Bürgerbeauftragten (bis 13.7.1997) Verwaltungsreferentin (ab 14.7.1997) Tel.
00 33 3 88 17 2383 Murielle Richardson Sekretärin (bis 13.7.1997) Sekretärin des Europäischen Bürgerbeauftragten (ab 14.7.1997) Tel. 00 33 3 88 17 2388 Isabelle Foucaud Sekretärin Tel. 00 33 3 88 17 2391 Stephanie Kunze Sekretärin (ab 1.9.97) Tel. 00 33 3 88 17 2393 Patrick Schmitt Amtsgehilfe (ab 1.2.1997) Tel. 00 33 3 88 17 7093 Praktikanten Xavier Denoël (ab 1.7.1997) Ida Palumbo (ab 1.10.1997) Brüsseler Außenstelle (ab 1.2.1997) rue Wiertz Eastman-Gebäude B-1047 Brüssel Tel. 00 32 2 284 21 80 Fax 00 32 2 284 49 14 Peter Dyrberg Leitender Justitiar (ab 16.2.97) Tel. 00 32 2 284 2003 Ursula Garderet Sekretärin (ab 1.2.1997) Tel.
00 32 2 284 2300 Anna Ruscitti Sekretärin (bis 30.6.1997 in Straßburg) Tel. 00 32 2 284 6393 Hanna Mari Anttilainen Praktikantin (ab 1.7.1997)