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Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit

CELEX
31998Y1215(01)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1998-11-26
In force since
1998-11-26
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlußfolgerungen des Rates vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit Amtsblatt Nr. C 390 vom 15/12/1998 S. 0001 - 0002 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 26. November 1998 über den künftigen gemeinschaftlichen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (98/C 390/01) Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen haben am 27. Mai 1993 im Hinblick auf das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union eine Entschließung über die künftigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1) angenommen, in welcher sie die Kommission ersuchten, möglichst rasch unter Berücksichtigung der in der Entschließung enthaltenen Leitlinien für entsprechende Maßnahmen Vorschläge für ein Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterbreiten.

Nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union hat die Kommission dem Rat am 1. Dezember 1993 eine Mitteilung über den Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit vorgelegt, in welcher auf der Grundlage von Artikel 3 Buchstabe o) und Artikel 129 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Strategien, prioritäre Bereiche und Maßnahmen vorgeschlagen wurden. Der Rat ist in seiner Entschließung vom 2. Juni 1994 zum Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2) übereingekommen, daß den Bereichen Krebs, Drogenabhängigkeit, AIDS und sonstige übertragbare Krankheiten, der Förderung der Gesundheit, der Gesundheitserziehung und der Unterweisung im Gesundheitsschutz sowie der Krankheitenüberwachung und der Sammlung verläßlicher und vergleichbarer Gesundheitsdaten Vorrang eingeräumt werden sollte.

In derselben Entschließung hat der Rat des weiteren allgemeinere Erwägungen und Leitlinien aufgeführt, um die Ziele des Artikels 129 des EG-Vertrags zu erfuellen, und die Kommission aufgefordert, ein mehrjähriges Gesamtprogramm mit den derzeitigen und künftigen Gemeinschaftsmaßnahmen vorzulegen. Die Kommission hat daraufhin dem Rat und dem Europäischen Parlament im wesentlichen Vorschläge für Fördermaßnahmen in den vom Rat als prioritär eingestuften Bereichen sowie in den Bereichen seltene Krankheiten, durch Umweltverschmutzung bedingte Krankheiten und Verhütung von Verletzungen vorgelegt.

Es ist nun zu prüfen, wie der bestehende Aktionsrahmen ausgebaut werden kann, um die in der Entschließung vom 2. Juni 1994 genannten allgemeineren und langfristigen Aspekte weiterzuprüfen und auf eine Reihe wichtiger Entwicklungen zu reagieren, wie die neu aufkommenden Gesundheitsgefahren und den zunehmenden Druck auf die Gesundheitssysteme sowie die Erweiterung der Gemeinschaft und die neuen Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam in bezug auf das Gesundheitswesen. Zudem ist eine solche Prüfung insofern äußerst dringend, als die meisten derzeitigen Programme im oder um das Jahr 2000 enden und in naher Zukunft Vorschläge unterbreitet werden müssen.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission mit ihrer Mitteilung vom 15. April 1998 über die Entwicklung der Politik der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit eine breite Diskussion mit Blick auf die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Gesundheitspolitik auf Gemeinschaftsebene initiiert. Der Rat hat auf seiner Tagung am 30. April 1998 jene Mitteilung ausdrücklich als gute Grundlage für die weiteren Beratungen begrüßt und nimmt sie zum Anlaß für folgende Überlegungen, die die Kommission in künftigen Vorschlägen für konkrete Maßnahmen, die so bald wie möglich vorzulegen wären, berücksichtigen sollte:

1. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen und die Tätigkeit der Gemeinschaft im Gesundheitswesen auf eine Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Humankrankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu richten. 2. Im Rahmen der künftigen Tätigkeit im Gesundheitswesen sollte größeres Gewicht auf Gemeinschaftsmaßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gelegt werden.

3. Die Gemeinschaft sollte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip nur dann tätig werden, wenn Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel eines hohen Gesundheitsschutzniveaus auf Gemeinschaftsebene besser durchgeführt werden können als durch alleiniges Handeln der Mitgliedstaaten. Dabei sollte sie die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung und Erbringung von Gesundheitsdiensten und ärztlicher Betreuung uneingeschränkt wahren. 4. Die Integration der Gesundheitsschutzerfordernisse in die übrigen Gemeinschaftspolitiken im Sinne des EG-Vertrags ist Bestandteil der Gesamtstrategie und ist in jedem Stadium der Durchführung der künftigen Strategie im Gesundheitsbereich zu beachten.

5. Optimalwirkungen für die Gesundheit der Bürger der Europäischen Union dürften erzielt werden, wenn sich die Tätigkeit der Gemeinschaft auf folgende Bereiche konzentriert: - Bekämpfung weit verbreiteter Gesundheitsgefährdungen, einschließlich übertragbarer, seltener und durch Umweltverschmutzung bedingter Krankheiten; - Reduzierung der Mortalitäts- und Morbiditätsfaktoren im Zusammenhang mit den allgemeinen Lebensbedingungen und der Lebensgestaltung unter Berücksichtigung sowohl physischer als auch psychischer Aspekte; - Förderung der Gleichheit in bezug auf die Gesundheit innerhalb der Europäischen Union.

Bei der Auswahl der Prioritäten in den vorgenannten Bereichen sind insbesondere folgende Kriterien zu beachten: gesundheitsrelevante Kriterien (z. B. Mortalität, Morbidität und Risikofaktoren, einschließlich sozial und wirtschaftlich bedingter Gesundheitsunterschiede), Kriterien hinsichtlich der Durchführbarkeit (z. B. Verfügbarkeit wirksamer Präventionsmethoden und -maßnahmen oder Möglichkeiten für deren Entwicklung), gemeinschaftsbezogene Kriterien (z. B. zusätzlicher Nutzen bei Durchführung auf Gemeinschaftsebene) sowie Kriterien, die von internationalen Organisationen im Gesundheitsbereich, im besonderen der WHO, erstellt wurden.

Um die Effizienz der Tätigkeit der Gemeinschaft in den obengenannten Bereichen zu verbessern, sollte eine Kombination von Fördermaßnahmen, Empfehlungen und verbindlichen Rechtsinstrumenten in den im Vertrag von Amsterdam genannten Bereichen eingesetzt werden. 6. Die Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene sollten drei Aktionsschwerpunkte umfassen: - Verbesserung der Information zur Entwicklung der öffentlichen Gesundheit durch Entwicklung eines strukturierten und umfassenden Gemeinschaftssystems zur Datenerhebung, -analyse und -verbreitung; - rasche Reaktion auf Gesundheitsgefahren durch Schaffung eines gemeinschaftlichen Überwachungs-, Frühwarn- und Reaktionssystems; - Berücksichtigung der für die Gesundheit bestimmenden Faktoren durch Gesundheitsförderung und Prävention sowohl in breit angelegten Gesundheitsförderungsaktionen als auch in spezifischen Präventionsmaßnahmen mit Unterstützung durch inter-sektorale Aktionen und Einsatz der im EG-Vertrag - nicht nur im Gesundheits-, sondern auch in anderen Bereichen - vorgesehenen Rechtsakte.

7. Diese künftigen Gemeinschaftsmaßnahmen sollten in einem Gesamtprogramm für die öffentliche Gesundheit dargelegt werden, das durch einen Beschluß auf der Grundlage von Artikel 129 des EG-Vertrags aufzustellen wäre. 8. Das Programm für die öffentliche Gesundheit sollte folgendes ermöglichen: - Entwicklung neuer Möglichkeiten der Bewertung der Auswirkungen der Gemeinschaftsaktionen auf die Gesundheit; - Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen im Gesundheitsbereich, im besonderen der WHO, und Drittstaaten; - angemessene Berücksichtigung der Erfordernisse aufgrund des Erweiterungsprozesses.

9. Das Programm sollte die Finanzierung aller Gemeinschaftstätigkeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, einschließlich der erforderlichen Vorarbeiten für Vorschläge von Rechtsakten betreffend Gemeinschaftstätigkeiten im Gesundheitsbereich. Bereits bestehende Aktivitäten werden in das Programm für die öffentliche Gesundheit in geeigneter Form einbezogen, nachdem ihr Potential für ihre Fortsetzung evaluiert wurde. 10. Das Programm für die öffentliche Gesundheit sollte eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren haben. 11. Der Beschluß zur Festlegung des Programms für die öffentliche Gesundheit sollte regelmäßige Berichte und eine Evaluierung der Maßnahmen im Hinblick auf die Zielerreichung vorsehen.

Die Berichte sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen zur Kenntnis gebracht werden. 12. Bei der Umsetzung des Programms für die öffentliche Gesundheit sollte die Kommission von einem Ausschuß, dem von den Mitgliedstaaten benannte Vertreter angehören, unterstützt werden. (1) ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 1. (2) ABl. C 165 vom 17.6.1994, S. 1.

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