99/315/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der französischen überseeischen Departements (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1051) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 121 vom 11/05/1999 S. 0019 - 0020 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. April 1999 zur Genehmigung der Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der französischen überseeischen Departements (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1051) (Nur der französische Text ist verbindlich) (1999/315/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2598/95(2), insbesondere auf Artikel 20, Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1418/96 der Kommission vom 22. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen für die Verwendung eines Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse der ultraperipheren Regionen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 wurde ein Bildzeichen eingeführt, um den Bekanntheitsgrad und den Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements zu steigern.
Die Kommission hat dieses Bildzeichen und die Wiedergabebedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 2054/96(4) veröffentlicht. (2) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 werden die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements von den Berufsverbänden vorgeschlagen, von den nationalen Behörden übermittelt und von der Kommission genehmigt. Die französischen Behörden haben zusammen mit ihrer befürwortenden Stellungnahme diese Verwendungsbedingungen sowie die Verwaltungsvorschriften übermittelt, anhand derer die zuständigen französischen Behörden das Recht zur Verwendung dieses Bildzeichens zuerkennen wollen.
(3) Mit diesen Verwendungsbedingungen können die mit der Einführung des Bildzeichens angestrebten Ziele erreicht werden. Daher sind diese Verwendungsbedingungen zu genehmigen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von den französischen Behörden übermittelten und im Anhang aufgeführten Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Artikel 3 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. April 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 356 vom 24.12.1991, S. 1. (2) ABl. L 267 vom 9.11.1995, S. 1. (3) ABl. L 182 vom 23.7.1996, S. 9. (4) ABl. L 280 vom 31.10.1996, S. 1. ANHANG Auszug aus dem Entwurf eines Runderlasses der französischen Behörden mit den Bedingungen für die Verwendung und die Verwaltung des Bildzeichens für spezifische landwirtschaftliche Qualitätserzeugnisse aus den französischen überseeischen Departements. AUSZUG 1. Die Verwendung des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 3763/91 des Rates eingeführten Bildzeichens ist unbearbeiteten oder verarbeiteten landwirtschaftlichen Qualitätserzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei aus den französischen überseeischen Departements, die zu den ultraperipheren Regionen gehören, vorbehalten.
2. Die unverarbeiteten Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei müssen in den überseeischen Departements gewonnen worden sein. Bei den verarbeiteten spezifischen Erzeugnissen der überseeischen Departements, bei denen der verwendete Rohstoff das Hauptmerkmal darstellt, muß die Zutat/müssen die Zutaten, die das Verarbeitungserzeugnis charakterisiert/charakterisieren, zu 100 % vor Ort gewonnen worden sein. Bei verarbeiteten Erzeugnissen, bei denen das Gewinnungs- oder Herstellungsverfahren das Hauptmerkmal darstellt, ist der Besonderheit dieses Verfahrens Rechnung zu tragen. 3. Diese Erzeugnisse müssen die ihnen als Erzeugnisse der französischen überseeischen Departements eigentümlichen Merkmale hinsichtlich ihrer Anbau-, Produktions- und Herstellungsbedingungen und -verfahren sowie der Einhaltung ihrer Aufmachungs- und Verpackungsnormen aufweisen.
4. Die Verwendung des Bildzeichens ist hochwertigen Erzeugnissen vorbehalten. Die Qualität wird unter Bezugnahme auf die Gemeinschaftsbestimmungen oder in deren Ermangelung auf internationale Normen definiert. In Ermangelung gemeinschaftlicher oder internationaler Normen werden die Merkmale auf Vorschlag der Berufsverbände durch die Regionalkommission für Qualitätslebensmittel (Commission régional pour les produits alimentaires de qualité) festgelegt.