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1999/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der belgischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1349) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
31999D0377
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1999-05-19
In force since
1999-05-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

1999/377/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der belgischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1349) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 144 vom 09/06/1999 S. 0036 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1999 zur Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der belgischen Datenbank für Rinder (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1349) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (1999/377/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich, auf Antrag Belgiens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Oktober 1998 haben die belgischen Behörden der Kommission einen Antrag auf Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der Datenbank unterbreitet, die Bestandteil des belgischen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ist. Diesem Antrag waren zweckdienliche Angaben beigefügt, die am 25.

Februar 1999 aktualisiert wurden. (2) Die belgischen Behörden haben sich verpflichtet, die Zuverlässigkeit dieser Datenbank zu verbessern und dabei insbesondere sicherzustellen, daß a) sämtliche Tierumsetzungen in der Datenbank erfaßt werden und b) die zuständigen Behörden in der Lage sind, auf automatischem Wege oder bei entsprechenden Kontrollen vor Ort festgestellte Fehler und Mängel unverzüglich zu beheben. Zusätzlich haben sich die belgischen Behörden verpflichtet, ihre derzeitigen Vorschriften in bezug auf die neuerliche Kennzeichnung von Rindern bei Verlust der Ohrmarken so zu ändern, daß sie den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.

820/97 entsprechen. Die belgischen Behörden haben sich außerdem verpflichtet, diese Verbesserungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 1999 durchzuführen. (3) Angesichts der Situation in Belgien ist es angezeigt, die volle Betriebsfähigkeit der Datenbank für Rinder anzuerkennen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die belgische Datenbank für Rinder wird ab 1. Juli 1999 als voll betriebsfähig anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 19. Mai 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S.

1.

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